Reglement der Konferenz der Gerichte
                            Reglement  der Konferenz der Gerichte  vom 4. April 2017 (Stand 1. Juni 2017)  Kantonsgericht,   Verwaltungsgericht   und   Versicherungsgericht   des   Kantons  St.Gallen  erlassen  in Ausführung von  Art.  99   Abs.  1 und 3 des Gerichtsgesetzes vom 2.  April 1987  1  als Reglement:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Konferenz der Gerichte
                            1  Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht sprechen sich in  den die Gerichte gemeinsam betreffenden Belangen im Rahmen einer Konferenz  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantons  -  gerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und der  Präsidentin oder dem Präsidenten des Versicherungsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Konferenz dient der Koordination und Vertretung der Gerichte und fördert  deren Stellung als dritte Staatsgewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Die Konferenz regelt ihre Organisation selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beschlussfassung
                            1  Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz führt ihre Geschäfte selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  941.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1.  Juni 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Geschäfte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Geschäft an das Generalsekretariat des Kantonsgerichtes delegiert, tritt  dieses als Generalsekretariat der Gerichte auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2017-031  04.04.2017  01.06.2017  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2017  01.06.2017  Erlass  Grunderlass  2017-031