Gesundheitsgesetz
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesundheitsgesetz (GesG)  Vom 20. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  g  estützt auf § 41 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Dieses  Gesetz  bezweckt  die  Gesundheitsvorsorge  sowie  Schutz,  Förderung  und  Wiederherstellung  der  Gesundheit  der  Bevölkerung  unter  Berücksichtigung  der  Eigenverantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt zudem die Schaffung von Grundlagen zur Förderung der Zusammen-  arbeit und Vernetzung unter den Partnern im Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation un d Zuständigkeiten
§ 2 Kanton
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  durch  Verordnung  die  Organisation  der  kantonalen  Ge-  sundheitsbehörden  und  bestimmt  deren  Aufgaben,  Zuständigkeiten  und  Kompeten-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  leitet  und  überwacht  das  öffentliche  Ge  sundheitswe-  sen. Es vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantona-  len Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton sorgt für eine ausreichende Grundlage an Gesundheitsdaten, soweit er  diese zur Erfüllung  seiner Aufgaben benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinden
                            1  Die  Gemeinden  erfüllen  allein  oder  zusammen  mit  anderen  Gemeinden  die  ihr  durch  dieses  Gesetz  und  seine  Vollzugserlasse  übertragenen  Aufgaben.  Sie  sind  darüber hinaus zuständig für die  a)  Unterstützung des Kantons  beim Vollzug dieses Gesetzes,  b)  Bereitstellung  eines  bedarfsgerechten  Angebots  im  Bereich  Mütter  -  und  Vä-  terberatung durch qualifiziertes Fachpersonal, wobei der Regierungsrat durch  Verordnung den inhaltlichen Umfang dieses Angebots festlegt,  c)  Organisat  ion und Durchführung der Pilzkontrolle unter Mithilfe des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Gemeinden  obliegen  Anordnung und Vollzug  gesundheitspolizeilicher Mass-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Berufe im Gesundheitswesen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Bewilligungspflicht zur Berufsausübung
                            1  Eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Behörde benötigt, wer  fachlich  selbstständig  a)  Krankheiten,   Verletzungen,   sonstige   gesundheitliche   Beeinträchtigungen,  Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit oder Schwangerschaf-  ten nach den Erk  enntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen  der wissenschaftlichen Forschung feststellt oder behandelt,  b)  einen Beruf im Gesundheitswesen ausübt, der
                        
                        
                    
                    
                    
                1. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medi-
                            zinalberufegesetz, Med  BG) vom 23. Juni 2006  1  )  fällt,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungser-
                            bringer zählt,  c)  übertragbare,  die  Allgemeinheit  gefährdende  Krankheiten  feststellt  oder  be-  handelt,  d)  Verrichtungen  zur  Veränderung  der  Empfängnis  -  und  Z  eugungsfähigkeit  tä-  tigt,  e)  Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt,  f)  an    Kranken,    Verletzten,    gesundheitlich    anderweitig    Beeinträchtigten,  Schwangeren oder im Rahmen der Gesundheitsförderung oder Prävention in-  strumentale  Eingriffe  in  Körperöffnungen  o  der  körperverletzend  unter  der  Haut vornimmt,  g)  eine Tätigkeit ausübt, die unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der  Komplementärmedizin geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  811.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen,  die ihre  Tätigkeit  in  stationären  Einrichtungen  gemäss  den  Bestimmun-  gen der Pflegeges  etzgebung und der Spitalgesetzgebung ausüben, sind ohne Bewil-  ligung zur Berufsausübung berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  kann  ungefährliche  Tätigkeiten  nach  Absatz  1  lit.  f  von  der  Bewilligungspflicht befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Absatz  1  gilt  mit  Ausnahme  von  Litera  d  und  e  auch  für  Berufe  und  Tätigkeiten  mit beziehungsweise an Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person  a)  über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügt,  b)  vertrauenswürdig ist sowie physisch  und psychisch Gewähr für eine einwand-  freie Berufsausübung bietet und  c)  über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  gemäss  §  4  bewilligungspflichtigen  Berufe  und  regelt  die  für  die  einzelnen  Bew  illigungen  erforderlichen  Voraussetzungen.  Vorbe-  halten bleibt das Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Abklärung der Voraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde auch Auskünf-  te von anderen Bewilligungsbehörden und weiteren Stellen einholen und auf Kosten  der gesuchstellende  n Person Begutachtungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Meldepflicht
                            1  Personen, die in Anwendung von Art. 5 des bilateralen Abkommens zwischen der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  einerseits  und  der  Europäischen  Gemeinschaft  und  ihren  Mitgliedstaaten  andererseits  über  di  e  Freizügigkeit  vom  21.  Juni  1999  1  )  eine  nach  §  4  bewilligungspflichtige  Tätigkeit  während  höchstens  90  Arbeitstagen  pro  Kalenderjahr  im  Kanton  Aargau  ausüben  wollen,  melden  dies  im  Voraus  der  zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legen der Meldung bei:  a)  eine Besc  heinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen  Union rechtmässig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen  sind und die Berufsausübung nicht untersagt worden ist,  b)  einen Berufsqualifikationsnachweis sowie  c)  eine Besch  einigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen in einem beschleunigten Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf  Inhaberinnen  und  Inhaber  einer  ausserkantonalen  Berufsausübungsbewilli-  gung  findet  dieses  Verfahren  unabh  ängig  von  der  Dauer  der  Berufsausübung  sinn-  gemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die §§ 10  –  12 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  0.142.112.681
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unselbstständige Tätigkeiten
                            1  Die  fachlich  unselbstständige  Berufsausübung  erfolgt  unter  der  direkten  Verant-  wortung  und  Aufsicht  der  Bewilligungsinhaberin  beziehungsweise  des  Bewilli-  gungsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unselbstständig  Tätige  müssen  über  entsprechende  fachliche  Qualifikationen  ver-  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihnen dürfen  nur Verrichtungen  übertragen  werden,  zu  deren  Beaufsichtigung  die  fachlich  selbstständig  Tätigen  befähigt  sind  u  nd  die  nicht  eine  persönliche  Berufs-  ausübung  durch  die  Bewilligungsinhaberin  beziehungsweise  den  Bewilligungsinha-  ber erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unselbstständig Tätige handeln im Namen und auf Rechnung der Bewilligungsin-  haberin beziehungsweise des Bewilligungsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  kann  festlegen,  wie  viele  fachlich  unselbstständig  Tätige  eine  Bewilligungsinhaberin   beziehungsweise   ein   Bewilligungsinhaber   höchstens   be-  schäftigen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unselbstständige Tätigkeiten von Personen mit universitären Medizinalbe-
                            rufen;  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschäftigung von fachlich unselbstständig Tätigen (Assistentinnen und Assis-  tenten) durch Personen, die gemäss § 4 einen universitären Medizinalberuf ausüben,  ist von der zuständigen Behörde zu bewilligen. Die Bewilligung wird an  die selbst-  ständig tätige Person erteilt, wenn  a)  sie über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügt und  b)  die fachlich unselbstständig tätige Person über entsprechende fachliche Quali-  fikationen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  die  für  die  einzelnen  Bewilligungen  erforderlichen  Vo-  raussetzungen.  Er  kann  festlegen,  wie  viele  Assistentinnen  und  Assistenten  gemäss  Absatz 1 höchstens beschäftigt werden dürfen und kann Bewilligungen befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 gilt sinngemäss.
§ 9 Stellvertretung
                            1  Ist  eine Person mit universitärem Medizinalberuf mit Berufsausübungsbewilligung  an  der  selbstständigen  Berufsausübung  verhindert  oder  vorübergehend  abwesend  oder  verstorben,  kann  die  zuständige  Behörde  dieser Person  beziehungsweise  ihren  Erbberechtigten  für  e  ine  befristete  Zeit  bewilligen,  die  Berufstätigkeit  durch  eine  Vertretung ausüben zu lassen. Vorbehalten bleibt § 27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Person mit Berufsausübungsbewilligung an der selbstständigen Berufsaus-  übung  verhindert  oder  vorübergehend  abwesend,  kann  sie  si  ch  durch  eine  fachlich  ausgewiesene  Person  vertreten  lassen.  Vorbehalten  bleibt  die  Bewilligungspflicht  für Vertretungen nach Absatz 1 sowie den §§ 26 und 27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertretung hat die Voraussetzungen gemäss § 5 zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie handelt fachlich eigenvera  ntwortlich, im Namen und auf Rechnung der Person,  die sie vertritt, oder der Erbberechtigten dieser Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  erlässt  Ausführungsbestimmungen  insbesondere  zu  Dauer  und  Umfang der Stellvertretung. Er kann bei Vorhandensein einer fachlich q  ualifizierten  Supervision der Vertretung nach Absatz 1 Erleichterungen bei den Voraussetzungen  gemäss  Absatz  3  vorsehen.  Ebenso  kann  er  regeln,  dass  bei  Stellvertretungen  ge-  mäss  Absatz  1  durch Personen mit  universitären  Medizinalberufen,  die  bereits  eine  g  ültige  Berufsausübungsbewilligung  besitzen,  eine  Meldung  an  die  zuständige  Be-  hörde genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einschränkung der Bewilligung; Entzug
                            1  Bewilligungen  können  mit  Einschränkungen  fachlicher  und  zeitlicher  Art  ver-  knüpft sowie mit weiteren Auflagen verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung wird entzogen, wenn  a)  die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind,  b)  nachträglich  Tatsachen  festgestellt  werden,  aufgrund  derer  sie  hätte  verwei-  gert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann entzogen werden, wen  n die Inhaberin oder der Inhaber  a)  Auflagen und Bedingungen nicht einhält,  b)  gegen  Berufspflichten  verstösst  oder  gesundheitsrechtliche  Bestimmungen  verletzt,  c)  wiederholt  oder  schwerwiegend  die  Patientinnen  und  Patienten  oder  deren  Kostenträger finanzi  ell missbraucht oder dazu Beihilfe leistet,  d)  die  berufliche  Stellung  missbräuchlich  ausnützt  oder  Handlungen  vornimmt,  die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einschränkung beziehungsweise der Entzug kann vorübergehend od  er dauernd  sowie für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kosten  von  Abklärungen  und  Expertisen  in  einem  Verfahren  gemäss  dieser  Bestimmung können den Betroffenen auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erlöschen der Bewilligung
                            1  Die Be  willigung erlischt mit  a)  dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers,  b)  dem dauernden und vollständigen Entzug,  c)  der  schriftlichen  Verzichtserklärung  der  Bewilligungsinhaberin  oder  des  Be-  willigungsinhabers gegenüber der zuständigen  Behörde,  d)  dem in einem Strafverfahren ausgesprochenen Berufsverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Veröffentlichung
                            1  Über  Erteilung,  Einschränkung,  Entzug  und  Erlöschen der  Bewilligung  sowie  das  Verbot einer Tätigkeit können in geeigneter Art und Weise informiert werden:  a)  die  Öffentlichkeit,  soweit  dies  zum  Schutz  der  Gesundheit  der  Bevölkerung  notwendig ist,  b)  andere  kantonale,  eidgenössische  und  im  Rahmen  des  massgebenden  Daten-  schutzrechts  ausländische  Behörden  sowie  interessierte  Kreise  wie  insbeson-  dere Versicherer und Ber  ufsverbände, soweit dies zur Erfüllung einer öffentli-  chen Aufgabe erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Berufsausübung
§ 13 Geltungsbereich
                            1  Nachfolgende  Bestimmungen  gelten  für  sämtliche  Berufe  im  Gesundheitswesen  gemäss  §  4  Abs.  1,  2  und  4  sowie  §  6  unabhängig  davon,  ob  sie  selbstständig,  un-  selbstständig oder in Vertretung gemäss den §§ 7  –  9 ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 40 lit. a, b und e MedBG findet ergänzend Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 gilt auch für die nach diesem Gesetz bewilligungsfreien Heiltätigkeiten.
§ 14 Grundsatz
                            1  Perso  nen,  die  in  Berufen  des  Gesundheitswesens  tätig  sind,  haben  sich  bei  der  Berufsausübung  an  die  anerkannten  Grundsätze  des  eigenen  Berufs  sowie  der  Wis-  senschaft, Ethik, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsausübung mu  ss persönlich, sorgfältig und gewissenhaft erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen  gemäss  Absatz  1  haben  ihren  Beruf  im  Rahmen  der  erworbenen  Aus  -  und Weiterbildung und der erhaltenen Bewilligung auszuüben. Übergriffe in andere  nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Beruf  sbereiche sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einzelne Berufspflichten
                            1  Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, haben  a)  die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss § 28 zu wahren,  b)  eine   Patientendokumentation   zu   führen   und   diese   während   minde  stens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Jahren seit Erstellung aufzubewahren und  c)  dafür  zu  sorgen,  dass die  mit  ihrer  Tätigkeit  verbundenen  Risiken  durch  eine  Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus  medizinischen  Gründen  können die Patientenakten bis  maximal  20  Jahre  seit  Erstel  lung aufbewahrt werden. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse, können  die Patientenakten archiviert werden, wobei die für die Patientenakten verantwortli-  che Person oder Institution die Zugriffsberechtigung regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  unter  B  erücksichtigung  berufsspezifischer  Besonderhei-  ten insbesondere Form, Inhalt und Umfang der Patientendokumentationen sowie die  Modalitäten der Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 1 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Beistandspflicht
                            1  Personen,  die  in  Berufen  des  Gesundheitswese  ns  tätig  sind,  sind  verpflichtet,  im  Rahmen ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dringenden Fällen Beistand  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Infrastruktur
                            1  Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen zweckentsprechend sein und  den  Anforderungen  an  eine  sorgfältige  Berufsausübung  genügen.  Baupolizeiliche  Vorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bekanntmachungen
                            1  Die  Bekanntmachung  der  Berufstätigkeit  einschliesslich  Werbung  muss  objektiv  sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen. Sie darf  weder  aufd  ringlich noch  irreführend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann bei geringem Gefährdungspotential Ausnahmen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Berufsgeheimnis
                            1  Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, sowie ihre Hilfsperso-  nen haben über Geheimnisse, die ihnen infol  ge ihres Berufs anvertraut worden sind,  oder  über  Wahrnehmungen,  die  sie  in  Ausübung  des  Berufs  gemacht  haben,  zu  schweigen. Davon ausgenommen sind Berufe und Tätigkeiten  mit beziehungsweise  an Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind von der Schweigepflicht in den Fällen gemäs  s den §§ 20 und 21 befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Meldepflichten
                            1  Die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer menschlicher Krankheiten  und  aussergewöhnliche  Todesfälle  sind  unverzüglich  der  zuständigen  Behörde  zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Melderechte
                            1  Die Schweigepflich  t wird nach der Einwilligung der dazu berechtigten Person oder  nach  einer  auf  Gesuch  der  schweigepflichtigen  Person  erteilten  schriftlichen  Er-  mächtigung durch die zuständige Behörde aufgehoben. Voraussetzung der Ermäch-  tigung  ist  ein  gegenüber  dem  Geheimhal  tungsinteresse  höherwertiges  privates  oder  öffentliches Offenbarungsinteresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweigepflicht ist zusätzlich zur Erreichung folgender Zwecke aufgehoben:  a)  Schutz des Kindeswohls,  b)  Erwachsenenschutz,  c)  *  Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringun  g,  d)  Anzeigeerstattung  für  Wahrnehmungen,  die  auf  Verbrechen  oder  Vergehen  schliessen lassen,  e)  Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis,  f)  Wahrung  der  Verfahrensrechte  bei  von  Patientinnen  oder  Patienten  bezie-  hungsweise  deren  gesetzlichen  Vertretung  gegen  die  schweigepflichtige  Per-  son angestrengten Verfahren,  g)  Leichenidentifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Datenbekanntgabe  ist  an  die  vom  Regierungsrat  zu  bezeichnende  zuständige  Behörde  zu  richten.  Sie  umfasst  die  unter  den  konkreten  Umständen  erforderliche  n  Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  schweigepflichtige  Person  ist,  sofern  der  Datenschutz  in  geeigneter  Weise  sichergestellt ist, in den Fällen von Absatz 2 lit. e und f auch zur Datenbekanntgabe  berechtigt gegenüber  a)  ihrer rechtlichen Vertretung,  b)  der von ihr vertraglich  zum Inkasso beauftragten Person,  c)  ihrer Haftpflichtversicherung,  d)  einer medizinischen Gutachterstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufsicht
                            1  Die  zuständige  Behörde  beaufsichtigt  Personen,  die  Tätigkeiten  gemäss  den  §§  4  und 6  –  9 ausüben sowie Organisationen und Betriebe gem  äss §  25. Sie trifft die nöti-  gen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde beaufsichtigt auch Personen, Organisationen und Betriebe,  die  bewilligungsfreie  Heiltätigkeiten  ausüben,  soweit  dies  zum  Schutz  der  Gesund-  heit erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verbot der Heiltäti gkeit
                            1  Entsteht  im  Bereich  bewilligungsfreier  Heiltätigkeiten  eine  Gesundheitsgefähr-  dung, kann die zuständige Behörde den Verursachenden verbieten, diese Tätigkeiten  und Handlungen auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig  zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Disziplinarmassnahmen
                            1  Verletzt eine Person, die in einem Beruf des Gesundheitswesens tätig ist, die Vor-  schriften  des  dritten  Titels  dieses  Gesetzes  oder  hierzu  ergangene  Ausführungsbe-  stimmungen,  kann  die  zuständige  Behörde  folgende  Disziplinarmassna  hmen  anord-  nen:  a)  Verwarnung,  b)  Verweis,  c)  Busse bis zu Fr. 20'000.  –  ,  d)  befristetes  oder  unbefristetes  Berufsverbot  für  das  ganze  oder  einen  Teil  des  Tätigkeitsspektrums.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen
§ 25 Betriebsbewilligungspflic ht
                            1  Eine Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde benötigen  a)  Apotheken,  b)  Drogerien,  c)  Organisationen und Einrichtungen, die in der Krankenversicherungsgesetzge-  bung zur Gruppe der ambulant tätigen Leistungserbringer gehören,  d)  Institutionen,  die  m  edizinische  Forschung  an  Menschen  betreiben,  soweit  sie  nicht durch andere Bewilligungen abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, we  nn  a)  die  erforderlichen  fachlichen,  strukturellen  und  personellen  Anforderungen  erfüllt sind,  b)  gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitungsper-  son,  die  für  die  Einhaltung  der  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften  verant-  wortlich i  st, bezeichnet ist,  c)  die gesamtverantwortliche Leitungsperson über eine Berufsausübungsbewilli-  gung  gemäss  §  4  verfügt,  die  das  Leistungsangebot  des  Betriebs  fachlich  ab-  deckt, sowie bei der Entscheidung von Fachfragen unabhängig ist und  d)  bei  Abwesenheit  der  gesamtverantwortlichen  Leitungsperson  die  Stellvertre-  tung durch fachlich qualifizierte Personen sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Einrichtungen  gemäss  Art.  35  Abs.  2  lit.  n  des  Bundesgesetzes  über  die  Kran-  kenversicherung  (KVG)  vom  18.  März  1994  1  )  muss  jede  fa  chlich  selbstständige  Person über eine Berufsausübungsbewilligung gemäss § 4 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  die  für  die  einzelnen  Bewilligungen  erforderlichen  Vo-  raussetzungen näher und regelt Ausnahmen von Absatz 1 lit. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  gelten  die  Bes  timmungen  für  die  Berufe  im  Gesundheitswesen  sinn-  gemäss, insbesondere die §§ 6  –  24.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Stellvertretung in Apotheken, Drogerien und Einrichtungen gemäss Art. 35
                            Abs. 2 lit. n KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kann  in  Apotheken,  Drogerien  und  Einrichtungen  gemäss  Art.  35  Abs.  2  lit.  n  KVG die Öffnungszeit nicht durch die gesamtverantwortliche Leitungsperson abge-  deckt  werden  oder  ist  diese  vorübergehend  abwesend  oder  verhindert,  hat  die  ge-  samtverantwortliche  Leitungsperson  bei  der  zuständigen  Behörde  eine  Bewilligung  für  die  Stellvertr  etung  einzuholen.  Bei  Tod  der  gesamtverantwortlichen  Leitungs-  person  ist  die  Erteilung  einer  Bewilligung  an  die  Erbberechtigten  analog  §  9  mög-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  die  für  die  einzelnen  Bewilligungen  erforderlichen  Vo-  raussetzungen und erlässt Aus  führungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die §§ 9  –  12 und 26 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 28 Grundsätze
                            1  Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Wahrung der persönlichen Freiheit  und der Persönlichkeitsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Patient  innen und Patienten haben insbesondere ein Recht auf  a)  Information,  b)  Aufklärung,  c)  Berücksichtigung ihres Willens,  d)  Akteneinsicht und  -  herausgabe,  e)  Schutz ihrer Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss  Absatz 2 lit. a  –  c können durc  h  Verordnung des Regierungsrats eingeschränkt werden. Voraussetzung ist ein gegen-  über dem Patientenrecht höherwertiges privates oder öffentliches Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  in  Absatz  2  lit.  d  und  e  genannten Patientenrechte  gelten  die  Bestimmun-  gen des eidgenössi  schen oder kantonalen Datenschutzrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  regelt  im  Übrigen  Einzelheiten  zu  den  Rechten  und  Pflichten  der Patientinnen und Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a * Seelsorge im Spital
                            1  Die Spitäler haben die seelsorgerische Betreuung der Patientinnen und Pa  tienten zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Spitäler  sind  nach  vorheriger  Information  der  Patientinnen  und  Patienten  und  auf Ersuchen der Seelsorgenden der Gemeindepfarrämter der drei anerkannten Lan-  deskirchen  ermächtigt,  diesen  Seelsorgenden  Name  und  Adresse  der  in  i  hrem  Zu-  ständigkeitsbereich  wohnenden  Angehörigen  ihrer  Glaubensgemeinschaft  bekannt-  zugeben, wenn die Patientinnen und Patienten dieser Datenbekanntgabe nicht wider-  sprochen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Einschränkung der Bewegungsfreiheit
                            1  Ausnahmsweise  kann  in  Spitälern  d  ie  Bewegungsfreiheit  von  Patientinnen  und  Patienten eingeschränkt werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr  für  das  Leben  oder  die  körperliche  Integrität  der  betroffenen  Person  oder  Dritter  oder  zur  Beseitigung  einer  schwerwiegenden  Störung  des  Gemeinschaftslebens  er-  forderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Zuständigkeit  und  das  Vorgehen  bei  Anordnung  dieser  Massnahme,  ihre  Protokollierung  und  die  Information  gelten  die  Bestimmungen  über  die  Einschrän-  kung  der  Bewegungsfreiheit  in  Wohn  -  oder  Pflegeeinrichtu  ngen  (Art.  383  –  384  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs  [ZGB]  vom  10.  Dezember  1907  1  )  ,  §  62  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  [EG  ZGB]  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Juni 2017
                            2  )  ) sinngemäss. §  62 Abs.  2 EG  ZGB gilt auch für Spitäler.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die be  troffene oder eine ihr nahe stehende Person kann gegen eine Massnahme zur  Einschränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit schriftlich die Kindes  -  und Erwach-  senenschutzbehörde  am  Sitz  der  Einrichtung  anrufen.  Art.  385  Abs.  2  und  3  ZGB  sind sinngemäss anwendba  r.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * ...
§ 31 Obduktion
                            1  Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn ihr die verstorbene Person zuge-  stimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt keine Willensäusserung der verstorbenen Person vor, ist die Zustimmung der  zu  ihrer  Vertretung  bei  medizinischen  Massnahmen  be  rechtigten  Person  einzuho-  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Obduktion  kann  gegen  den  Willen  der  zustimmungsberechtigten  Personen  vorgenommen werden, wenn sie  a)  zur näheren Abklärung der Todesursache zwingend notwendig ist,  b)  die zuständige Behörde im Interesse der öffentlich  en Gesundheit anordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Absatz  1  und  2  gelten  auch  für  die  Entnahme  von  Organen,  Geweben  und  Zellen  nach dem Tod zu Forschungszwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Rechtsschutz
                            1  Streitigkeiten über die  Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten werden  im  zivilrechtlichen  Verfahren  entschieden,  soweit  sie  nicht  dem  öffentlichen  Recht  unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  besondere  Verfahrensbestimmungen  im  Anwendungsbereich  des eidgenössischen oder  kantonalen Datenschutzrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Gesundheitsvorsorge
§ 33 Grundsatz
                            1  Die Verantwortung für die eigene Gesundheit obliegt primär dem einzelnen Men-  schen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  und  die  Gemeinden  setzen  sich  für  gesundheitsfördernde  Lebensbe-  dingungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Gesu ndheitsvorsorge
                            1  Der  Kanton  trifft  im  Zusammenwirken  mit  privaten  und  öffentlichen  Organisatio-  nen Massnahmen der Gesundheitsvorsorge. Dazu gehören Massnahmen  a)  der Gesundheitsförderung,  b)  der Prävention von Krankheiten und Unfällen,  c)  des  Gesundheitssc  hutzes  bezüglich  Gefährdungen  durch  Umwelt  -  und  Um-  feldbelastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Impfungen
                            1  Der  Kanton  sorgt  im  Rahmen  der  Impfempfehlungen  des  Bundes  für  periodische  Schutzimpfungen  gegen  übertragbare  Krankheiten.  Deren  Durchführung  erfolgt  durch Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er so  rgt für die Information der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Suchtprävention und Suchthilfe
                            1  Mit einer bedarfsgerechten Suchtprävention und Suchthilfe sollen  a)  die  Entstehung  süchtigen  Verhaltens  verhindert  und  der  Suchtmittelmiss-  brauch bekämpft,  b)  der Ausstieg Betro  ffener aus der Suchtmittelabhängigkeit unterstützt und  c)  der  Schutz  Dritter  vor  gesundheitsschädigenden  Auswirkungen  durch  Sucht-  mittelkonsum gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   ist   bezogen   auf   substanzgebundene   sowie   substanzungebundene  Suchtverhalten vera  ntwortlich für die Suchtprävention, die ambulante Suchtberatung  sowie den Zugang zur stationären Suchttherapie. Er sorgt zudem für die Koordinati-  on und Vernetzung der Angebote der Suchthilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a * Verwendung des Alkoholzehntels
                            1  Der vom Bund erhalte  ne Anteil am Reinertrag aus der Besteuerung der gebrannten  Wasser (Alkoholzehntel) gemäss Art. 131 Abs. 3 der Bundesverfassung und gemäss  Art.  45  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  die  gebrannten  Wasser  (Alkoholgesetz,  AlkG)  vom  21.  Juni  1932  1  )  ,  wird  zur  Bekä  mpfung  der  Ursachen  und  Wirkungen  von Suchtproblemen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  entscheidet  über  die  Verwendung  der  Mittel  des  Al-  koholzehntels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Tabak - und Alkoholprävention; Juge ndschutz
                            1  Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche  unter  16  Jahren  sowie  Verkauf  von  Spirituosen  an  Kinder  und  Jugendliche  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Jahren sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkauf von Tabakwaren durch Automaten ist zulässig, wenn d  eren Betreiber  durch geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jah-  ren verunmöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden  können  zur  Kontrolle  der  Einhaltung  der  Abgabevorschriften  ge-  mäss Absatz 1 und 2 beziehungsweise §  1 Abs.  2 lit. a und b des Ges  etzes über das  Gastgewerbe  und  den  Kleinhandel  mit  alkoholhaltigen  Getränken  (Gastgewerbege-  setz,  GGG)  vom  25.  November  1997  2  )  Testkäufe  durch  Minderjährige  vornehmen.  Sie  können den Vollzug  mittels Leistungsvereinbarung  Dritten übertragen.  Der  Re-  gierungsr  at  legt  zur  Sicherstellung  eines  einheitlichen  Vollzugs  Rahmenbedingun-  gen für die Durchführung der Testkäufe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abgabe von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Kinder und Jugend-  liche unter 16 Jahren oder von Spirituosen an Kinder und Jugendli  che unter 18 Jah-  ren ist verboten. Davon ausgenommen ist die Abgabe durch die Eltern. Vorbehalten  bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  970.100
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Versorgungssicherheit
§ 38 Notfalldienst
                            1  Ärztinnen  und  Ärzte,  Zahnärztinnen  und  Zahnärzte,  Tierärztinne  n  und  Tierärzte  sowie  Apothekerinnen und Apotheker, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilli-  gung sind, sowie deren Stellvertretungen sind verpflichtet, ambulanten Notfalldienst  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation des ambulanten Notfalldiensts erfolgt für sämt  liche notfalldienst-  pflichtigen  Personen  mit  Ausnahme  der  Tierärztinnen  und  Tierärzte  durch  die  be-  treffenden  Berufsverbände.  Die  pflichtigen  Personen  haben  sich  dabei  gemäss  den  vom  jeweiligen  Berufsverband  in  ihrer  Dienstregion  beschlossenen  Modalitäten  zu  beteiligen. Die Berufsverbände können  *  a)  bei  Vorliegen  wichtiger  Gründe  Personen  vom  ambulanten  Notfalldienst  be-  freien,  sofern  die  ambulante  Notfalldienstversorgung  weiterhin  sichergestellt  ist,  b)  *  von  den  vom  ambulanten  Notfalldienst  befreiten Person  en  eine  zweckgebun-  dene Entschädigung gemäss den Absätzen 2  bis  und 2  ter  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Bei  den  vom  Notfalldienst  befreiten  Ärztinnen und  Ärzten  sowie  Zahnärztinnen  und  Zahnärzten  beträgt  die  jährliche  Ersatzabgabe  1,5  %  des  AHV  -  pflichtigen  Ein-  kommens aus ärz  tlicher Tätigkeit am Patienten, maximal Fr. 5'000.  –  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Bei den  vom Notfalldienst befreiten Apothekerinnen und Apothekern beträgt die  jährliche Ersatzabgabe 3 % des AHV  -  pflichtigen Einkommens aus der Apothekertä-  tigkeit, mindestens Fr. 6'000.  –  , maximal  Fr. 10'000.  –  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Behörde  entscheidet  bei  Streitigkeiten  zwischen  dem  Berufsver-  band und der notfalldienstpflichtigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  zuständige  Behörde  trifft  soweit  erforderlich  die  zur  Sicherstellung  eines  zweckmässigen ambulanten Notfalldie  nsts erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Er  kann  zudem  Organisationen,  welche  die  Lebensrettung  von  Personen  bezwecken,  finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Koordination in der Notfallversorgung
                            1  Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zur Koordination zwischen ambu-  lanter und stationärer ärztlicher Notfallversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  Projekte  fördern  und  unterstützen,  die  der  Koordination  zwischen  dem  ärztlichen Notfalldienst gemäss § 38 und jenem  der Spitäler dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  sanitätsdienstlichen  Transporte  werden  durch  die  kantonale  Notrufzentrale  koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a * Pilotprojekte
                            1  Der  Kanton  fördert  die  Erprobung,  Durchführung  und  Evaluierung  neuer  Versor-  gungsmodelle (Pilotprojekte), wenn diese  der Erzielung medizinischer, versorgungs-  technischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pilotprojekte haben die Rechte und Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten  zu  berücksichtigen  und  dürfen  die  Versorgungssicherheit  sowie  die  notwendig  e  Qualität der Leistungserbringung nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  eine  definierte  Dauer  kann  der  Regierungsrat  den  Trägern  von  Pilotprojekten  durch  befristete  Verordnung  bewilligen,  im  Rahmen  der  bundesrechtlichen  Vorga-  ben von bestimmten kantonalen Bestimmun  gen abzuweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche zwecks Förderung von Pilotprojekten sind vorgängig unter Darlegung des  Finanzbedarfs  dem  zuständigen  Departement  einzureichen.  Es  regelt  mit  den  Trä-  gern von Pilotprojekten die Modalitäten von Pilotprojekten, namentlich die Evalua-  tion und das Controlling, durch Leistungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Förderung der ärztlichen Grundversorgung
                            1  Der  Kanton  trifft  geeignete  Massnahmen  zur  Sicherstellung  einer  angemessenen  ärztlichen Grundversorgung im ambulanten Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu diesem Zweck fina  nzielle Mittel einsetzen für  a)  Massnahmen  im  Bereich  Aus  -  ,  Weiter  -  und  Fortbildung  von  Ärztinnen  und  Ärzten,  b)  die Organisation des Notfalldiensts,  c)  weitere  Anreizmassnahmen,  die  der  Förderung  der  ärztlichen  Grundversor-  gung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der  Kanton  förd  ert  psychiatrische  gemeindenahe  personenzentrierte  Angebote.  Er kann namentlich mit Leistungserbringenden entsprechender Angebote Leistungs-  verträge abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Für  die  Leistung  eines  kantonalen  Finanzierungsbeitrags  gelten  die  Vorausset-  zungen gemä  ss §  17a Abs.  2 Spitalgesetz (SpiG) vom 25.  Februar 2003  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a * Elektronische Patientendossiers
                            1  Der Regierungsrat trifft im Hinblick auf die Etablierung eines elektronischen Pati-  entendossiers  geeignete  Massnahmen  zur  Steuerung,  Koordination  und  Förderung  der Zusammenarbeit und Interoperabilität im Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  331.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu diesem Zweck  a)  Trägerschaften bilden und ausbauen,  b)  Organisation  und  Vernetzung  von  Gemeinschaften  steuern,  koordinieren  und  fördern,  c)  eine  personelle  Beteiligung  des  Kantons  an  Projekten  und  Trägerschaften  eingehen,  d)  finanzielle Mittel einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40b * Ausbildungsverpflichtung
                            1  Der Regierungsrat sorgt in Zusammenarbeit mit den Verbänden für die Sicherstel-  lung  von  genüg  end  Ausbildungsplätzen  und  fördert  die  Aus  -  und  Weiterbildung  in  den nicht  -  universitären Gesundheitsberufen (Gesundheitsberufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende  Leistungserbringer  sind  nach  Massgabe  ihres  Ausbildungspotenzials  zur  praktischen Ausbildung verpflichtet:  a)  Spitäl  er,  b)  stationäre Pflegeeinrichtungen,  c)  Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex),  d)  ambulante Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages  -  oder Nachtstruk-  turen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  bezeichnet  durch  Verordnung  die  Gesundheitsberufe,  die  einer  Ausbildungsverpflichtung unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  kann  durch  Verordnung  die  Ausbildungsverpflichtung  nach  Anhörung  der  Be-  rufs  -  und  Branchenverbände  auf  weitere  Leistungserbringer  mit  Berufs  -  oder  Be-  triebsbewilligung gemäss diesem Gesetz ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 0c * Ausbildungspotenzial, Soll - Ausbildungsleistung und Erfüllungsmöglich-
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  legt  das  Ausbildungspotenzial  im  jeweiligen  Gesundheitsberuf  durch Verordnung fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere:  a)  die kantonale Versorgungsplanun  g,  b)  die Anzahl Ausbildungsplätze in Referenzbetrieben,  c)  das Rekrutierungspotenzial,  d)  die Struktur und das Leistungsangebot der Betriebe der Leistungserbringer,  e)  den Vergleich mit Vorgaben anderer Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus versorgungspolitischen Gründen kann d  er Regierungsrat die Ausbildungsleis-  tung in einzelnen Gesundheitsberufen höchstens doppelt gewichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  kantonale  Behörde  legt  für  jeden  Leistungserbringer  anhand  der  Anzahl Vollzeitstellen die Soll  -  Ausbildungsleistung fest. Sie verfügt ohne  vorherige  Anhörung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Leistungserbringer  kann frei entscheiden, in welchen Gesundheitsberufen er  wie viele Personen ausbildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Soll  -  Ausbildungsleistung  wird  im  eigenen  Betrieb  oder  von  einem  beauftrag-  ten Leistungserbringer im Kanton Aargau erb  racht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40d * Ersatzabgabe (Malus)
                            1  Unterschreitet  ein  Leistungserbringer  die  Soll  -  Ausbildungsleistung,  hat  er  auf  der  durchschnittlichen Differenz zwischen Soll  -  und Ist  -  Ausbildungsleistung der letzten  drei  Jahre  eine  Ersatzabgabe  (Malus)  in  die  Spezia  lfinanzierung  Ausbildungsver-  pflichtung  gemäss  §  40f  einzubezahlen.  Die  Höhe  der  Ersatzabgabe  entspricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  –  300  % der durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Gesundheitsbe-  ruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Behörde verfügt die Ersatzabgabe ohne vorh  erige Anhö-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzabgabepflicht entfällt, wenn die Differenz  gemäss  Absatz 1 einen Tole-  ranzwert  nicht überschreitet.  Wird  der  Toleranzwert  überschritten,  kann  die  Ersatz-  abgabe  vermindert  oder  ganz  erlassen  werden,  wenn  der  Leistungserbringer  nach-  weist,    dass    er    alle    zumutbaren    Anstrengungen    zur    Erfüllung    der    Soll  -  Ausbildungsleistung unternommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest:  a)  die prozentuale Höhe der Ersatzabgabe,  b)  die durchschnittlichen Ausbildungskosten im jeweiligen Ges  undheitsberuf,  c)  den Toleranzwert von höchstens 10  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40e * Bonus und weitere Beiträge
                            1  Aus  der  Spezialfinanzierung  Ausbildungsverpflichtung  gemäss  §  40f  werden  von  der  zuständigen  kantonalen  Behörde  im  Rahmen  der  verfügbaren  Mittel  folgende  Beiträge  ausgerichtet:  a)  Beiträge an die Ausbildungskosten (Bonus) für Leistungserbringer, welche die  Soll  -  Ausbildungsleistung übertreffen,  b)  Beiträge an die Kosten für überbetriebliche Kurse und für Kurse an vergleich-  baren dritten Lernorten,  c)  Beiträge  an  die  K  osten  der  nicht  betriebsinternen  Nachhol  -  und  Weiterbil-  dung,  d)  weitere Beiträge im Rahmen des Zwecks gemäss § 40b Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt durch Verordnung eine Prioritätenordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40f * Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung
                            1  Es wi  rd eine Spezialfinanzierung gemäss § 37 des Gesetzes über die wirkungsori-  entierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (GAF)  vom  5.  Juni  2012  1  )  mit  der  Bezeichnung Ausbildungsverpflichtung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erträge  der  Spezialfinanzierung  Ausbildungsverpflichtung  sind  die  geleisteten  Ersatzabgaben (Malus) gemäss § 40d Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufwände  der  Spezialfinanzierung  Ausbildungsverpflichtung  sind  die  Bonuszah-  lungen und weitere Beiträge gemäss § 40e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vollzugsaufwand wird im Rahmen der verfügbaren Mittel der Spezialf  inanzie-  rung Ausbildungsverpflichtung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Besteht in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren ein Guthaben von mehr als  Fr.  3  Mio.,  kann  der  Regierungsrat  die  prozentuale  Höhe  der  Ersatzabgabe  (Malus)  gemäss § 40d Abs. 1 auf unter 200  % festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40g * Sanktionen
                            1  Bei wiederholter erheblicher Unterschreitung der festgelegten Ausbildungsleistung  kann die zuständige kantonale Behörde  a)  den Leistungsauftrag eines Spitals, Geburtshauses oder einer stationären Pfle-  geeinrichtung  im  Rahmen  der  Spital  -  und Pflegeheimliste  sistieren  oder  kün-  digen,  b)  die  zuständige  Gemeinde  der  Organisation  der  Krankenpflege  und  Hilfe  zu  Hause  (Spitex)  oder  der  ambulanten Pflegeeinrichtung  mit  dem  Angebot  von  Tages  -  oder Nachtstrukturen über diesen Umstand informieren.  Die Gemeinde  trifft geeignete Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40h * Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde gemäss den §§ 40b  –  g kann  innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden. Die allgemeinen Best-  immungen  zum  Beschwerdeverfahren  g  emäss  §§  41  ff.  des  Gesetzes  über  die  Ver-  waltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  1  )  sind  sinngemäss  anwendbar,  ausgenommen  die §§  45 und 48  Abs.  1  Satz 2  VRPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einspracheentscheide können mit Beschwerde ans Verwalt  ungsgericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40i * Selbstregulierung
                            1  Bestehen genügend Ausbildungsplätze in den Gesundheitsberufen oder treffen zur  Ausbildung  verpflichtete  Leistungserbringer  gemäss  §  40b  im  Rahmen  eines  Ver-  bands selber geeignete Massnahmen zur Si  cherstellung von genügend Ausbildungs-  plätzen  (Selbstregulierung),  kann  der  Regierungsrat  die  Anwendung  der  §§  40b  –  h  durch Verordnung aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungserbringer ohne Verbandsmitgliedschaft sind verpflichtet, an der Selbstre-  gulierung  teilzunehmen.  Der  V  erband  schliesst  mit  dem  Leistungserbringer  einen  Vertrag  ab  und  kann  einen  Unkostenbeitrag  für  den  Vertragsabschluss  und  die  Durchführung der Selbstregulierung erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls verfügt die zuständige kantonale Behörde den Beitritt zur Selbstregu-  lie  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehen  nicht  mehr  genügend Ausbildungsplätze  in den  Gesundheitsberufen  und  besteht keine Selbstregulierung oder erweist sich deren Umsetzung im Hinblick auf  die  Zielsetzung  von § 40b  Abs.  1  als  nicht  genügend,  kann  der  Regierungsrat  nach  Anhörung  der Berufs  -  und Branchenverbände die §§ 40b  –  h durch Verordnung wie-  der zur Anwendung bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Heilmittel - und Betäubungsmittelwesen
§ 41 Aufsicht
                            1  Der  zuständigen  Behörde  obliegt  im  Rahmen  des  Bundesrechts  die  Aufsicht  über  den  Verkehr  mit  Heilmitteln  und  Betäubungsmitteln  sowie  der  Vollzug  der  vom  Bund dem Kanton zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  sorgt  für  periodische  Betriebskontrollen.  Es  kann  diese mittels Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regieru  ngsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Zusammenarbeit  im Bereich des Heilmittelwesens abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Bewilligungen
                            1  Soweit die Heilmittel  -  und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes eine kanto-  nale Bewilligung vorsieht, wird diese auf sch  riftliches Gesuch hin von der zuständi-  gen Behörde erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über  a)  das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt,  b)  zweckentsprechende betriebliche Verhältnisse verfügt,  c)  ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt und dieses anwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  die  für  die  einzelnen  Bewilligungen  erforderlichen  Vo-  raussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln; allgemeine Grundsätze
                            1  Die  Abgabe  von  Arz  neimitteln  der  Abgabekategorien  A  –  D  gemäss  den  Bestim-  mungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung ist verboten  a)  in  Form  des  Haustür  -  oder  Strassenverkaufs  sowie  durch  Verkauf  auf  Märk-  ten,  b)  für Fachleute der Komplementärmedizin unter Vorbehalt von  Absatz 2 lit. b,  c)  in Selbstbedienung,  d)  in Automaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann durch Verordnung  a)  die  Abgabe  von  Arzneimitteln  der  Abgabekategorie  D  in  Selbstbedienung  ganz oder teilweise zulassen,  b)  im Rahmen des Bundesrechts die Abgabe von Arzneimit  teln der Abgabekate-  gorien  C  und  D durch Personen, die  über  eine  angemessene  Ausbildung  ver-  fügen, zulassen,  c)  im  Rahmen  des  Bundesrechts  Berufskategorien  bezeichnen,  welche  zur  An-  wendung  von  Arzneimitteln  der  Abgabekategorien  A  und  B  berechtigt  sind.  Er be  stimmt zudem die Arzneimittel, welche angewendet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Ärztinnen und Ärzte; Zahnärztinnen und Zahnärzte
                            1  Ärztinnen  und  Ärzten  sowie  Zahnärztinnen  und  Zahnärzten  ist  die  unmittelbare  Anwendung sowie in Notfällen die Abgabe von Arzneimitteln  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Behörde  kann  Ärztinnen  und  Ärzten  die  Führung  einer  Privatapo-  theke in Ortschaften ohne öffentliche Apotheke bewilligen, wenn die rasche und für  jedermann  mögliche  Versorgung  mit  Arzneimitteln  nicht  durch  eine  öffentliche  Apothek  e einer nahe gelegenen Ortschaft gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Patientinnen  und  Patienten  dürfen  bei  der  Ausübung  ihres  Rechts  auf  freie  Wahl  der zugelassenen Arzneimittelabgabestelle nicht beeinflusst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Tierärztinnen und Tierärzte
                            1  Tierärztinnen und  T  ierärzte  dürfen  Tierarzneimittel  anwenden und  abgeben,  wenn  sie  a)  eine Berufsausübungsbewilligung und  b)  eine Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führen mehrere Tierärztinnen oder Tierärzte gemeinsam eine Praxis, wird die Ab-  gabebewill  igung auf eine fachverantwortliche Person und deren Stellvertretung aus-  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Spitäler und Heime
                            1  Die  Abgabe  von  Arzneimitteln  durch  Spitäler  und  Heime  steht  unter  der  Verant-  wortung einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Berufsausübungsbewil  ligung.  Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht gemäss §  25.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Bestattungswesen
§ 47 Zuständigkeit und Grundsätze
                            1  Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die zur Wahrung von gesundheitspolizeilichen Interessen  erfo  rderlichen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Aufsicht und Massnahmen
§ 48 Aufsichtsbefugnisse
                            1  Die zuständigen Behörden sind im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt  a)  Auskünfte sowie die Herausgabe von U  nterlagen zu verlangen,  b)  Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen,  c)  Proben zu erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken zu beschlagnah-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der nach diesem Gesetz [vom Kanton] ausgerichteten finanziellen Mittel  gelt  en  die  Bestimmungen  betreffend  die  Aufsicht  über  die  Haushaltsführung  in  der  Finanzkontrollgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Verwaltungsmassnahmen
                            1  Die zuständigen Behörden treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertrage-  nen Aufgaben erforderlichen Massnahmen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere können sie  a)  Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie  Gegenstände,  welche  die  Gesundheit  gefährden,  beschlagnahmen,  amtlich  verwahren oder vernichten,  b)  die  Benützung  von  Räumen  und  Einrichtungen  unter  sagen  sowie  Betriebe  schliessen,  c)  unzulässige  Bekanntmachungen  verbieten  und  beseitigen  sowie  hierzu  ver-  wendete Mittel beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Kosten
                            1  Bei  der  Anordnung  von  Verwaltungs  -  und  Disziplinarmassnahmen  können  der  Adressatin oder dem Adressaten d  er Verfügung auch im erstinstanzlichen Verfahren  Kosten, bestehend aus einer Gebühr und den Auslagen, auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebühr  beträgt  Fr.  50.  –  bis  Fr. 5'000.  –  ,  bei  ausserordentlich  hohem  Aufwand  bis Fr. 50'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Informationspflicht anderer Be hörden
                            1  Gerichts  -  und  Verwaltungsbehörden  des  Kantons  und  der  Gemeinden  melden  der  zuständigen Behörde unverzüglich  a)  Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten,  b)  Tatsachen,  welche  die  Eignung  zur  Ausübung  eines  Berufs  des  Gesundheits-  wesens  in Frage stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Information der Öffentlichkeit
                            1  Soweit es zur Abwendung einer drohenden Gesundheitsgefährdung erforderlich ist,  informiert die zuständige Behörde in geeigneter Weise die Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Strafbestimmungen
§ 53 Allgemeine Wider handlungen
                            1  Mit Busse bis Fr. 100'000.  –  wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig  a)  bei  der  Ausübung  einer  bewilligungsfreien  Heiltätigkeit  die  Gesundheit  von  Menschen oder Tieren gefährdet oder § 18 zuwiderhandelt,  b)  einen  Beruf  im  Gesundheitswese  n  ausübt, ohne die  gesetzlich  vorgeschriebe-  nen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen,  c)  einen  Betrieb  gemäss  §  25  führt,  ohne  die  Voraussetzungen  gemäss  §  26  Abs.  1 zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle  eine  r  juristischen  Person  oder  einer  Kollektiv  -  oder  Kommanditgesell-  schaft  sind  die  natürlichen  Personen  strafbar,  welche  für  sie  gehandelt  haben  oder  hätten  handeln  sollen.  Können  diese  nicht  ohne  unverhältnismässigen  Untersu-  chungsaufwand festgestellt werden,  wird die juristische Person oder die Gesellschaft  zur Bezahlung der Busse verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Widerhandlungen im Bereich der Tabak - und Alkoholprävention
                            1  Mit  Busse  bis  Fr.  10'000.  –  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  Wider-  handlungen begeht gege  n das  a)  Verkaufsverbot von Tabakwaren gemäss § 37 Abs. 1 und 2,  b)  Abgabeverbot  von  Tabakwaren  und  alkoholischen  Getränken  gemäss  §  37  Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  kann  Bussen  bis  zu  Fr.  2'000.  –  durch  Strafbefehl  aussprechen.  Für das Verfahren gelten die Bes  timmungen der Gemeindegesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 55 Übergangsrecht
                            1  Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben grundsätzlich  gültig. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen im Vergleich zum alten Rech  t stren-  ger  aus,  muss  die  Bewilligungsinhaberin  beziehungsweise  der  Bewilligungsinhaber  diese  nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Jahren  seit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  er-  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  eine  neu  der  Bewilligungspflicht  unterstellte  Tätigkeit  ausübt,  hat  inne  rt  ei-  nem  Jahr  seit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  das  Gesuch  um  Erteilung  der  Bewilli-  gung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Umsetzung  von  §  37  Abs.  2  hat  innert  zwei  Jahren  seit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Schutz vor Passivrauchen
                            1  Die  Regelung  gemä  ss  Absatz  2  –  6  gilt  bis  zum  Inkrafttreten  einer  bundesrechtli-  chen Regelung zum Schutz vor dem Passivrauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  geschlossenen  Räumen,  die  der  Öffentlichkeit  zugänglich  sind,  wie  namentlich  in  Gebäuden  der  öffentlichen  Verwaltung,  in  Spitälern,  Heimen,  Ver  einslokalen,  sofern  diese  für  Nicht  -  Vereinsmitglieder  zugänglich  sind,  Kultur  -  und  Sportstätten,  Versammlungslokalen,  Schulen  und  anderen  Bildungsstätten  sowie  in  allen  Berei-  chen  der  Gastronomie  ist  das  Rauchen  verboten.  Für  Rauchende  können  getrennte  und  entsprechend  gekennzeichnete  Räume  mit  ausreichender  Belüftung  vorgesehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebe  der  Gastronomie  werden  auf  Gesuch  hin  als  Raucherlokale  bewilligt,  wenn der Betrieb  a)  eine dem Publikum zugängliche Gesamtfläche von höchstens 80 m² hat,  b)  gut b  elüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokal bezeichnet ist  und  c)  nur  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer  beschäftigt,  die  einer  Tätigkeit  im  Raucherlokal im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bedienung  in  Raucherräumen  gemäss  Absatz  2  Sat  z  2  setzt  die  schriftliche  Zustimmung  der  Arbeitnehmerin  beziehungsweise  des  Arbeitnehmers  im  Arbeits-  vertrag voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Widerhandlungen  gegen  das  Rauchverbot  sind  gemäss  §  54  Abs.  1  strafbar.  §  54  Abs.  2 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Umsetzung des Schutzes vor Passi  vrauchen hat innert zwei Jahren seit Inkraft-  treten dieses Gesetzes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56b * Ausbildungsverpflichtung
                            1  Für  das  Jahr  2015  sind  ⅔ der Soll  -  Ausbildungsleistung  gemäss  §  40c  Abs.  3  zu  erbringen.  Ausgenommen  von  der  Ausbildungspflicht  im  Jahr  2015  sind  Spitäler  und  stationäre  Pflegeeinrichtungen,  die  in  diesem  Jahr  nicht  auf  der  Spital  -  oder  Pflegeheimliste geführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Ermittlung  der  durchschnittlichen  Differenz  zwischen  Soll  -  und  Ist  -  Ausbildungsleistung gemäss § 40d Abs. 1 gilt folgende  Übergangsregelung:  a)  Pflichterfüllung im Jahr 2015: keine Durchschnittsberechnung,  b)  Pflichterfüllung  im  Jahr  2016:  Zweijahresdurchschnitt  der  Jahre  2015  und
                        
                        
                    
                    
                    
                2016.
                            3  Für  Leistungserbringer  nach  Absatz  1  Satz  2  gilt  die  Übergangsregelung  gemäss  Absatz 2  sinngemäss um ein Jahr verschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungserbringer,  die  während  der  Übergangszeit  gemäss  den  Absätzen  2  und 3  einen  erheblichen  Einbruch  der  Ist  -  Ausbildungsleistungen  aufweisen  und  dadurch  eine erheblich höhere Ersatzabgabe zu bezahlen hätten als nach  einer Durchschnitts-  berechnung der letzten drei Jahre gemäss § 40d Abs. 1, können eine solche Durch-  schnittsberechnung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56a * Übergangsrecht zur Änderung vom 23. Juni 2015
                            1  Eine Rückforderung der  vor dem Inkrafttreten von § 38 Abs. 2  bis  und 2  ter  geleiste-  ten Ersatzabgaben ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nac  h Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 20. Januar 2009  Präsident des Grossen Rats  M  ARKWALDER  Protokollführer  S  CHMID
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datum der Veröffentlichung: 6. April 2009  Ab  lauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2009  Inkrafttreten: 1. Januar 2010  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 11. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 1 geändert AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 2 geändert AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 29 Abs. 3 eingefügt AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. b) g eändert AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 30 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2012/6 - 3
06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 2 geändert AGS 2012/6 - 3
04.11.2014 01.07.2015 § 40a eingefügt AGS 2015/3 - 4
23.06.2015 01.01.2016 § 28a eingefügt AGS 2015/6 - 5
23.06.2 015 01.01.2016 § 30 aufgehoben AGS 2015/6 - 8
23.06.2015 01.01.2016 § 31 Abs. 4
                            bis  eingefügt  AGS 2015/6  -  7
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2 geändert AGS 2015/6 - 4
23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2015/6 - 4
23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2
                            bis  eingefügt  AGS 2015/6  -  4
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2015 01.01.2016 § 38 Abs. 2
                            ter  eingefügt  AGS 2015/6  -  4
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2015 01.01.2016 § 40b eingefügt AGS 2015/6 - 6
23.06.2015 01.01.2016 § 40c eingefügt AGS 2015/6 - 6
23.06.2015 01.01.2016 § 40d eingefügt AGS 2015/6 - 6
23.06 .2015 01.01.2016 § 40e eingefügt AGS 2015/6 - 6
23.06.2015 01.01.2016 § 40f eingefügt AGS 2015/6 - 6
23.06.2015 01.01.2016 § 40g eingefügt AGS 2015/6 - 6
23.06.2015 01.01.2016 § 40h eingefügt AGS 2015/6 - 6
23.06.2015 01.01.2016 § 40i eingefügt AGS 2015/6 - 6
                            2  3.06.2015  01.01.2016  § 56b  eingefügt  AGS 2015/6  -  6
                        
                        
                    
                    
                    
                23.06.2015 01.01.2016 § 56a eingefügt AGS 2015/6 - 4
27.06.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 2 geändert AGS 2017/9 - 9
27.06.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 4
                            bis  aufgehoben  AGS 2017/9  -  9
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2018 29.12.2018 § 48 Abs. 2 eingefügt AGS 2018/7 - 4
30.06.2020 01.01.2021 § 36 Abs. 2 geändert AGS 2020/15 - 07
30.06.2020 01.01.2021 § 36a eingefügt AGS 2020/15 - 07
30.06.2020 01.01.2021 § 39a eingefügt AGS 2020/15 - 05
30.06.2020 01.01.2021 § 40 Abs. 2
                            bis  eingefügt  AGS 2020/15  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  .06.2020  01.01.2021  § 40 Abs. 2  ter  eingefügt  AGS 2020/15  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 28a 23.06.2015 01.01.2016 eingefügt AGS 2015/6 - 5
§ 29 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 29 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 29 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert AGS 2017/9 - 9
§ 29 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt AGS 2012/6 - 3
§ 30 23.06.20 15 01.01.2016 aufgehoben AGS 2015/6 - 8
§ 30 Abs. 1, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 30 Abs. 1, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 30 Abs. 1, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 31 Abs. 2 06.12.2 011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6 - 3
§ 31 Abs. 4
                            bis  23.06.2015  01.01.2016  eingefügt  AGS 2015/6  -  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 4
                            bis  27.06.2017  01.01.2018  aufgehoben  AGS 2017/9  -  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 2 30.06.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 07
§ 36a 30.06.2020 01.01.2021 eingefüg t AGS 2020/15 - 07
§ 38 Abs. 2 23.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6 - 4
§ 38 Abs. 2, lit. b) 23.06.2015 01.01.2016 geändert AGS 2015/6 - 4
§ 38 Abs. 2
                            bis  23.06.2015  01.01.2016  eingefügt  AGS 2015/6  -  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 2
                            ter  23.06.2015  01.01.2016  eingefügt  AGS 201  5/6  -  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a 30.06.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 05
§ 40 Abs. 2
                            bis  30.06.2020  01.01.2021  eingefügt  AGS 2020/15  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Abs. 2
                            ter  30.06.2020  01.01.2021  eingefügt  AGS 2020/15  -  05