Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit  (Polizeigesetz, PolG)  Vom 6. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 27 und 89 Abs. 2 lit. a der Verfassung des Kantons Aargau vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Juni 1980,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Formelle und organisatorische Bestimmungen
1.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei, die Gemeinden und ihre Polizeikräfte, die  privaten  Sicherheitsdienste,  die Organe  des  Zivilschut  zes  und  der  Feuerwehr  sowie  für die von polizeilichen Massnahmen Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die polizeiliche Tätigkeit gelten für die Kantonspolizei und  die Polizeikräfte der Gemeinden, sofern das Gesetz keine Unterscheidung trifft oder  sich die  Unterscheidung nicht auf  Grund der unterschiedlichen Aufgaben zwingend  ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auftrag und Verantwortung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten gemeinsam die öffentliche Sicherheit  und Ordnung im Polizeibereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kantonspolizei  nimmt  die  Fü  hrungsfunktion bei  der  allgemeinen Polizeitätig-  keit im Kanton wahr. Sie kann zur Sicherstellung der Koordination und der einheitli-  chen Praxis der Polizeitätigkeit Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gemeinsamen Einsätzen von Kantonspolizei und Polizeikräften der Gem  einden  liegen Verantwortung und Befehlsgewalt bei der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann für die Kantonspolizei Schwerpunkte der Kriminalitätsbe-  kämpfung festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der Kantonspolizei
                            1  Die Aufgaben der Kantonspolizei sind  a)  die  Siche  rheits  -  ,  Verkehrs  -  und  Verwaltungspolizei,  soweit  nicht  die  Zustän-  digkeit der Gemeinden nach § 4 vorliegt,  b)  *  die Verhinderung und Erkennung von Straftaten,  c)  die Kriminalpolizei nach den Vorschriften des Strafprozessrechts,  d)  der Nachrichtendienst  gemäss Bundesrecht,  e)  die Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen,  f)  die Koordination und die Leitung von Einsätzen bei Grossereignissen,  g)  der Betrieb von Notrufzentralen,  h)  die Unterstützung und Beratung der Behörden, Amtsstellen und Gemeinde  n in  Sicherheitsfragen,  i)  die Aufsicht über private Sicherheitsdienste,  k)  *  die Antragstellung für Ausreisebeschränkungen gemäss  Art. 24c des Bundes-  gesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. März 1997 1 ) ,
                            l)  *  die Bewillig  ungen und Massnahmen gemäss Art. 13 des Konkordats über Mas-  snahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. Novem-  ber 2007  2  )  ,  m)  *  die Ergreifung von beratenden und präventiven Schutzmassnahmen im Rahmen  des Bedrohungsmanagements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kan  tonspolizei erfüllt im Rahmen v  on mehrjährigen Vereinbarungen  gegen kos-  tendeckende Entschädigung qualifizierte und definierte polizeiliche Aufgaben der Ge-  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  das  Verfahren  der  Bewilligungen  gemäss  Absatz  1  lit.  l  durch Vero  rdnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die  Gemeinden  gewährleisten  nach  Massgabe  von  §  19  die  lokale  Sicherheit  auf  dem Gemeindegebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die lokale Sicherheit umfasst  a)  die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung,  b)  das  Sicherstellen der dauernden Einsatzbereitschaft von Polizeikräften oder ei-  nes Pikettdienstes,  c)  die Überwachung und Kontrolle des ruhenden Strassenverkehrs auf dem gan-  zen Gemeindegebiet sowie des fliessenden Strassenverkehrs innerorts und auf  Gemeindestra  ssen ausserorts,  d)  verwaltungspolizeiliche Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  533.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kantonspolizei  kann  durch  Vereinbarung  den  einzelnen  Polizeikorps  der  Ge-  meinden kriminalpolizeiliche Aufgaben übertragen, wenn die Gemeinde die Aufga-  ben gemäss Absatz 2 umfassend erfüllt und die n  otwendigen personellen Kräfte zur  Verfügung stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat legt den Inhalt der lokalen Sicherheit und den Katalog der übertrag-  baren Aufgaben abschliessend durch Dekret fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Unterstützung der Gemeinden durch die Kantonspolizei
                            1  Die Kanton  spolizei berät die Gemeinden in Fragen der lokalen Sicherheit und leistet  subsidiäre Unterstützung. Sie stellt die notwendige Koordination der Einsätze mit den  Polizeikräften der  Gemeinden sicher und unterstützt die Gemeinden bei deren Aus  -  und Weiterbildu  ng sowie bei der Materialbeschaffung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung die  kostenpflichtigen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Gemeinden und bestimmt  den kostendeckenden Verrechnungsansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Begriff und Legitimation
                            1  Die Verwendung der Bezeichnung «Polizei» in der deutschen oder in einer anderen  Sprache ist den berechtigten Bundesstellen, der Kantonspolizei und den Polizeikräften  der  Gemeinden  vorbehalten.  Die  Verwendung  der  Bezeichnung  «Polizei»  durch  D  ritte ist verboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Private Sicherheitsdienste dürfen keine Uniformen, Fahrzeuge oder andere Gegen-  stände verwenden, die zur Verwechslung mit der Polizei führen können. Die Verwen-  dung des Aargauer Wappens durch private Sicherheitsdienste ist verboten  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Korpsangehörige  in  Zivil  weisen  sich  vor  jeder  Amtshandlung  aus,  falls  dies  die  Umstände zulassen. Uniformierte Korpsangehörige weisen sich auf Verlangen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die für dieses Gesetz  erforderlichen Vollzugsbestimmun-  gen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hört vor Erlass der Vollzugsbestimmungen die Gemeinden an, soweit ein Bezug  zur Tätigkeit der Polizeikräfte der Gemeinden besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Information der Öffentlichkeit
                            1  Die Kantonspolizei und die G  emeinden informieren im Rahmen ihrer Zuständigkeit  die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen dies gebieten und keine überwiegenden  schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Informationstätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens gelten d  ie Bestimmun-  gen des Strafprozessrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Innerkantonale und überkantonale Zusammenarbeit
§ 8 Grundsatz
                            1  Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeikräften der Gemeinden und mit den üb-  rigen  Sicherheitsorganen des  Kantons,  der  anderen  Kantone,  des Bund  es  sowie  des  Auslands zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist im Rahmen der Finanzhoheit des Grossen Rats zuständig für  den Abschluss von Polizeiverträgen mit anderen Kantonen und mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Innerkantonale Zusammenarbeit
                            1  Soweit es die Situation erforde  rt, unterstützen sich die Kantonspolizei und die Poli-  zeikräfte  der  Gemeinden  gegenseitig.  Besondere  Unterstützungsleistungen  können  nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Bewältigung  ausserordentlicher  Situationen  kann  der  Regierungsrat  die  Kan-  ton  spolizei ermächtigen, Polizeikräfte der Gemeinden gegen Entschädigung des Auf-  wands in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Interkantonaler Polizeieinsatz
                            1  Der Regierungsrat stellt bei Bedarf das Gesuch um polizeiliche Hilfe zu Gunsten des  Kantons. Er erteilt auf Ges  uch und gegen Aufwandentschädigung die Bewilligung für  polizeiliche Hilfe zu Gunsten anderer Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  dringenden  Fällen  entscheidet  die  Polizeikommandantin  oder  der  Polizeikom-  mandant nach Rücksprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständi  gen  Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei interkantonalen Polizeieinsätzen im Aargau gilt das Recht des Einsatzortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Amts - und Vollzugshilfe
                            1  Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden leisten den Verwaltungs  -  und Justizbehörden Amts  -  und Vollzugshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfe der Kantonspolizei zu Gunsten der Gemeinden, anderer Kantone und des  Bundes  erfolgt  gegen  Entschädigung  des  Aufwands,  soweit  nicht  das  Bundesrecht  oder das kantonale Recht die Unentgeltlichkeit vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die entsprechende Regelung gilt auch f  ür die Amts  -  und Vollzugshilfe durch Poli-  zeikräfte der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Organisation und Dienstrecht *
§ 12 Grundsatz
                            1  Die Kantonspolizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Depar-  tements unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin  oder dem Polizeikomman-  danten geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist zuständig für die admi-  nistrative Leitung, den Einsatz sowie die Aus  -  und Weiterbildung der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Zuständigkeit der Kaderangehörigen der Kanto nspolizei
                            1  Die  Anordnung  folgender  Massnahmen  ist  Kaderangehörigen  der  Kantonspolizei  vorbehalten:  a)  Dokumentation von Einsätzen mit mobilen Bild  -  und Tonaufnahmegeräten ge-  mäss §  25 Abs.  4,  b)  Polizeigewahrsam gemäss § 31 Abs. 1, der länger als drei  Stunden dauert,  c)  präventive Observation gemäss §  35a Abs.  1,  d)  präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung ge-  mäss § 35b Abs. 1,  e)  präventive verdeckte Fahndung gemäss §  35c Abs.  1,  f)  präventive verdeckte Ermittlung gemäss §  35d Abs.  1,  g)  optisch  -  elektronische Überwachung gemäss § 36a Abs. 1,  h)  Datenabgleich gemäss §  36b Abs.  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die für die Anordnungen gemäss Absatz 1 zuständigen  polizeilichen Kaderfunktionen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12b * Zuständ igkeit der Kaderangehörigen der Polizeikräfte der Gemeinden
                            1  Die Anordnung folgender Massnahmen ist Kaderangehörigen der Polizeikräfte der  Gemeinden vorbehalten:  a)  Dokumentation von Einsätzen mit mobilen Bild  -  und Tonaufnahmegeräten ge-  mäss § 25 Abs. 4,  b  )  Polizeigewahrsam gemäss § 31 Abs. 1, der länger als drei Stunden dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen politischen Organe der Polizeikräfte der Gemeinden bezeichnen die  für die Anordnungen gemäss Absatz 1 zuständigen Kaderfunktionen in einem Regle-  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zusamme nsetzung und Bestand
                            1  Das kantonale Polizeikorps setzt sich aus der zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-  derlichen  Zahl  von  Offizierinnen  und  Offizieren,  Unteroffizierinnen  und  Unteroffi-  zieren sowie Polizistinnen und Polizisten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Mindestbestan  d  des  Kantonspolizeikorps  richtet  sich  nach der  jeweiligen  An-  zahl der Kantonsbevölkerung. Pro 700 Kantonseinwohner ist mindestens eine Polizis-  tin beziehungsweise ein Polizist erforderlich (personelle Verhältniszahl 1:700). Mit-  gezählt für die Bestimmung der  Grösse des Kantonspolizeikorps nach der festgelegten  Verhältniszahl werden dabei auch Polizistinnen und Polizisten von Gemeinden oder  Gemeindezweckverbänden, sofern sie über die anerkannte Berufsausbildung als Poli-  zistin/Polizist  verfügen.  Die  Anzahl  Poli  zistinnen  und  Polizisten  wird  aufgrund  der  Zahl von Normalarbeitszeitpensen ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Korpsangehörigen werden entsprechend ihrer Funktion Dienstgrade zugeteilt.  Der Regierungsrat erlässt dazu eine Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgaben, für die eine eingeschränkte  oder keine polizeiliche Ausbildung erforder-  lich ist, können Angestellten mit eingeschränkter oder ohne Polizeibefugnis übertra-  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Dienstrecht
                            1  Für das Dienstverhältnis der Angehörigen der Kantonspolizei gelten die Bestimmun-  gen des Gesetzes ü  ber die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Mai 2000
                            1  )  .  Der  Regierungsrat  kann  für  Korpsangehörige  abweichende  Vor-  schriften erlassen, insbesondere über die Dienstpflichten, die Versetzung, die Rotation  im  Korps,  das  Disziplinarwes  en,  die  Dienstbeschwerde  und  die  Pflichten  ausser  Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Korpsangehörige wegen einer Handlung,  die sie in Ausübung ihres Dienstes begangen haben, kann ihnen die Polizeikomman-  dantin oder der Polizeikommandant auf  Kosten des Kantons einen Rechtsbeistand zur  Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Uniform, Ausrüstung und Bewaffnung
                            1  Die  Kantonspolizei  wird  auf  Kosten des  Kantons  uniformiert,  ausgerüstet  und  be-  waffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von Uniform und Waffen erfolgt nach Anweisung  der Polizeikom-  mandantin oder des Polizeikommandanten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über  den Einsatz von Waffen gemäss § 46.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Polizeiausbildung *
                            1  Die Ausbildung der Angehörigen des Polizeikorps erfolgt in einem regionalen Poli-  zeiausbildungsz  entrum. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann  für bestimmte Funktionen eine andere Ausbildung derjenigen in einem regionalen Po-  lizeiausbildungszentrum gleichsetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden sind verpflich  tet, eine aus-  reichende Anzahl Polizistinnen und Polizisten ausbilden zu lassen, um ihren Perso-  nalbedarf sicherstellen zu können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zulassung zur Polizeiausbildung *
                            1  Zur  Polizeiausbildung  kann  zugelassen  werden,  wer  volljährig  ist,  das  Schweizer  Bürgerrecht besitzt, charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist sowie die deut-  sche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Zulassung  zur  Polizeiausbildung  entscheidet  die  Polizeikommandantin  oder der Polizeikommandant.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Rückford erung der Ausbildungskosten der Kantonspolizei *
                            1  Das zuständige Departement fordert von der ausgebildeten Person oder der Person  in  Ausbildung  die  Rückerstattung  eines  angemessenen  Teils  der  Ausbildungskosten  der Kantonspolizei bei  *  a)  *  einem freiwilli  gen Abbruch der Polizeiausbildung,  b)  *  einem freiwilligen Verzicht auf den Übertritt ins Polizeikorps nach Abschluss  der Polizeiausbildung,  c)  *  einem freiwilligen Austritt aus dem Polizeikorps innerhalb von drei Jahren seit  Abschluss der Polizeiausbildun  g, wenn diese durch den Kanton finanziert wor-  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungskosten entsprechen dem von der Konkordatsbehörde der Interkan-  tonalen Polizeischule Hitzkirch (IPH) aktuell festgelegten Pauschalbetrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Vorliegen wichtiger Gründe für die Beendi  gung des Arbeitsverhältnisses kann  auf die Rückerstattung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Rückerstattung von Ausbildungskosten durch aufnehmendes Polizeikorps
                            1  Kommt es innert fünf Jahren seit Abschluss der Polizeiausbildung zu einem Korps-  wechsel  zwischen  der  Kantonspolizei  und  einem  Polizeikorps  der  Gemeinden  oder  zwischen verschiedenen Polizeikorps der Gemeinden, hat das die wechselnde Person  aufnehmende Polizeikorps dem abgebenden Polizeikorps die Ausbildungskosten ge-  mäss § 18 Abs. 2 zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  De  r Rückerstattungsbetrag reduziert sich um  a)  1/60 der Ausbildungskosten für jeden im abgebenden Polizeikorps bereits voll-  ständig geleisteten Monat und  b)  den Betrag, den die ausgebildete Person dem abgebenden Polizeikorps bereits  gemäss § 18 oder aufgrund  einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zurücker-  stattet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Öffentliche Sicherheit in den Gemeinden
§ 19 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden gewährleisten die lokale Sicherheit  a)  mit eigenen Kräften oder  b)  zusammen mit anderen Gemeinden oder  c)  durch Einka  uf bei der Kantonspolizei nach Massgabe von § 3 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  können  qualifizierte  private  Sicherheitsdienste  beiziehen,  soweit  es  sich  nicht  um die Erfüllung hoheitlicher polizeilicher Aufgaben im Sinne von § 27 Abs. 2 han-  delt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Anforderungen an Poli zeikräfte und Sicherheitsdienste
                            1  Polizeikräfte  der  Gemeinden,  die  hoheitliche  Aufgaben  wahrnehmen,  weisen  eine  vom  Bund  anerkannte  polizeiliche  Grundausbildung  auf  und  werden  durch die  Ge-  meinden direkt angestellt. Diese sorgen für die bedarfsgerechte Wei  terbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung von Nebentätigkeiten, die zu Interessenkollisionen führen können, ist  unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Beizug  privater  Sicherheitsdienste  durch  die  Gemeinden  bedarf  der  Zustim-  mung durch das zuständige Departement. Dieses prüft, ob die Tätigkeit  durch Private  wahrgenommen werden darf und ob die privaten Sicherheitskräfte die gestellten An-  forderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Einsatz von Zivilschutz und Feuerwehr
                            1  Organe des Zivilschutzes und der Feuerwehr dürfen, soweit dies im Einzelfall gebo-  ten ist,  subsidiär für polizeiliche Einsätze eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Einsatz der Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben der lokalen Sicherheit nach Massgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2. Sie wird auch tätig, wenn eine Gemeinde ihre polizeilichen Aufgaben
                            weder  mit eigenen Kräften noch durch Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, mit  anderen Gemeinden oder mit Privaten wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abgeltung
                            1  Gemeinden, die für die Gewährleistung der lokalen Sicherheit die Dienste der Kan-  tonspolizei in Anspruch nehmen, leis  ten dem Kanton eine Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Höhe der Abgeltung durch Verordnung  fest. Der Umfang des Kostenersatzes entspricht den Vollkosten des Aufwands.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserordentliche  Dienstleistungen  stellt  die  Kantonspolizei  n  ach  Aufwand  in  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Zuständigkeitskonflikte
                            1  Bei  Zuständigkeitskonflikten  zwischen  Kantonspolizei  und  Gemeindepolizei  ent-  scheidet das zuständige Departement. Der Rechtsweg an den Regierungsrat bleibt vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich na  ch den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal-  tungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegegesetz,   VRPG)   vom   4.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zum Entscheid gilt die Anweisung der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Materielle Bestimmungen
2.1. Grundsätze des polizeilichen Hande lns
§ 25 Aufgabenerfüllung und Dokumentationspflicht *
                            1  Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen, im öffentli-  chen Interesse und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen besondere gesetzliche Grundlagen, handelt di  e Polizei im Sinne der polizei-  lichen Generalklausel; sie trifft jene Massnahmen, die zur Beseitigung einer erhebli-  chen Störung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, erheblichen Gefährdung  der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tie  r und Umwelt notwen-  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizei dokumentiert ihr Handeln nachvollziehbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Dokumentation von Einsätzen kann die Polizei mobile Bild  -  und Tonaufnahme-  geräte verwenden. Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten. Datenaufbewahrung  und  -  verni  chtung richten sich nach § 54.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Störerprinzip
                            1  Das polizeiliche Handeln richtet sich gegen  a)  Personen oder Tiere, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ihr  Verhalten stören oder unmittelbar gefährden,  b)  Personen,  welche  die  tatsächl  iche  Gewalt  über  das  Tier  oder  über  die  Sache  haben,  durch  welche  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung  gestört oder  un-  mittelbar gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Abwehr  einer  Störung  oder  einer  unmittelbar  drohenden,  erheblichen  Gefahr  kann sich das polizeiliche Han  deln gegen andere Personen richten, wenn  a)  Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss Absatz 1 nicht rechtzeitig  möglich und erfolgversprechend sind und  b)  die anderen Personen ohne deren erhebliche Gefährdung in Anspruch genom-  men werden können.  §  27  Gewaltmonopol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Übertragung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse an Private, insbesondere von  polizeilichen Massnahmen und Zwangsmitteln im Sinne der §§ 29  –  46, ist nicht zuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein H  andeln, Unter-  lassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Transport, Bewachung und Betreuung von bereits festgenommenen oder inhaftierten  Personen können an private Sicherheitsdienste delegiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Private  Sicherheitsdienste, die Aufgaben gemäss Absatz 3 wahrnehmen, unterstehen  der Aufsicht und  dem Weisungsrecht der Kantonspolizei und sind von dieser auszu-  bilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Polizeiliche Massnahmen, polizeilicher Zwang und
                            Bedrohungsmanagement  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Geltung
                            1  Die  Bestimmungen  über  die  polizeilichen  Massnahmen  und  den  polizeilichen  Zwang gelten für jede polizeiliche Tätigkeit der Kantonspolizei und der Polizeikräfte  der  Gemeinden.  Die  Anordnungs  -  beziehungsweise  Ausübungszuständigkeit  richtet  sich nach den §§ 1  2a und 12b und  den nachfolgenden Bestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen eines Strafverfahrens gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.1. Polizeiliche Massnahmen
§ 28a * Polizeiliche Vorermittlungen
                            1  Die Polizei tätigt aufgrund von Hinweisen oder eigenen  Wahrnehmungen Vorermitt-  lungen,  um  festzustellen,  ob  strafbare  Handlungen  zu  verhindern  oder  zu  erkennen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung
                            1  In begründeten Fällen kann die Polizei Personen zur Verhinderung oder Erkennung  von Straftat  en und zur Gefahrenabwehr kontrollieren. Sie kann ihre Personalien über-  prüfen und abklären, ob nach ihnen oder nach Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam  befinden, gefahndet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kontrollierten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personal  ien anzu-  geben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen  und zu diesem Zweck Behältnisse sowie Fahrzeuge zu öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizei kann die kontrollierten Personen auf den Polizeiposten führen, wenn  *  a)  die Identität an Ort nic  ht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten fest-  stellbar ist oder  b)  *  Anhaltspunkte bestehen, dass die Personen unrichtige Angaben machen.  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die notwendigen Abklärungen sind rasch vorzunehmen. Die angehaltenen Personen  müssen nach erfolgter  Abklärung unverzüglich, spätestens aber nach 5 Stunden, ent-  lassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Vorladung und Vorführung
                            1  Die Polizei kann Personen schriftlich oder mündlich und unter Angabe des Zwecks  vorladen,  wenn  dies  für  die  Durchführung  einer  Befragung  oder  einer  e  rkennungs-  dienstlichen Massnahme erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet die Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann die  Polizei  sie  vorführen.  In  der  Vorladung  muss  auf  die  Möglichkeit  der  Vorführung  hingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorführung kann oh  ne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr  im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Polizeigewahrsam
                            1  Die Polizei kann Personen in Gewahrsam nehmen, wenn  *  a)  *  diese andere Personen ernstha  ft und unmittelbar gefährden und die Gefahr nicht  auf andere Weise abgewendet werden kann,  b)  *  diese sich in einem Zustand befinden, in dem sie für sich oder andere eine ernst-  hafte Gefährdung darstellen,  c)  *  aufgrund konkreter Umstände ernsthaft zu befür  chten ist, dass diese unmittel-  bar ein erhebliches Verbrechen oder Vergehen begehen werden,  d)  *  diese eine Wegweisung, eine Fernhaltung, ein Kontaktverbot oder ein Annähe-  rungsverbot missachten,  e)  *  dies für deren Vor  -  , Zu  -  und Rückführungen erforderlich i  st.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Minderjährige dürfen erst ab dem vollendeten 15. Altersjahr in Gewahrsam genom-  men werden. Die Jugendanwaltschaft ist zu benachrichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Bei Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft sind die ge-  setzlichen Vertretungen zu  benachrichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Rahmen  des  Gewahrsams  ist  auch  die  Einschliessung  zulässig,  wenn  dies  zur  Sicherung oder Fortsetzung der Massnahme erforderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die in Gewahrsam genommenen Personen sind über den Grund der Massnahme so-  fort zu informieren  und über ihre Rechte zu belehren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die in Gewahrsam genommenen Personen haben das Recht, Angehörige informie-  ren zu lassen, wenn dies dem Zweck des Gewahrsams nicht zuwiderläuft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, jedoch  längstens 2  4 Stun-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Befragung
                            1  Die  Polizei  kann  Personen befragen,  soweit  dies  zur  Erfüllung  einer  polizeilichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Ausschreibung
                            1  Die Polizei kann Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort ausschreiben, wenn  a)  die Voraussetzu  ngen für die Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam ge-  geben sind,  b)  dringender Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begehen werden,  c)  *  sie aus einer Anstalt oder Einrichtung entwichen sind, in der sie sich aus straf-  rechtlichen oder zivilrechtli  chen Gründen aufhalten müssen,  c  bis  )  *  sie sich einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Massnahme entziehen,  d)  *  sie vermisst werden,  e)  *  ihnen ein amtliches Dokument polizeilich zugestellt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Polizei kann Personen, Fahrzeuge, Was  serfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Con-  tainer gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den nationalen Teil des Schen-  gener Informationssystems (N  -  SIS) und das SIRENE  -  Büro (N  -  SIS  -  Verordnung) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. März 2013
                            1  )  zur verdeckten Registrierung und gezielten Kontr  olle im Schengener  Informationssystem ausschreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibung wird von Amtes wegen oder auf Antrag widerrufen, sobald der  Grund dafür weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33a * Fahndung nach entwichenen oder vermissten Personen
                            1  Wenn andere Fahndungsmethoden e  rfolglos waren oder aussichtslos sind, kann die  Polizei für die Suche nach einer entwichenen oder vermissten Person  a)  eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person durchführen,  b)  Grundstücke oder Räumlichkeiten betreten und durchsuchen, wenn  zu vermu-  ten ist, dass sich dort die gesuchte Person aufhält oder Angaben über deren Auf-  enthaltsort zu finden sind,  c)  Aufzeichnungen der Person einsehen, wenn zu vermuten ist, dass darin Anga-  ben über deren Aufenthaltsort zu finden sind,  d)  die Herausgabe v  on Aufzeichnungen von öffentlichen oder privaten Videoüber-  wachungsgeräten verlangen,  e)  Daten  erheben,  die  Aufschlüsse  über  den  Zahlungsverkehr  der  Person  geben  können, oder  f)  die Überwachung des Post  -  und Fernmeldeverkehrs ausserhalb eines Strafver-  fahren  s gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Überwa-  chung des Post  -  und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 18. Oktober 2016  2  )  an-  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als vermisst gilt eine Person, deren Aufenthalt unbekannt oder unverhältnismässig  schwer  zu  ermitteln  ist  und  bei  der  begründete  Anhaltspunkte  für  eine  Gefährdung  ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  362.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  780.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten  gemäss  Absatz  1  lit.  e  dürfen  bei  Drittpersonen  nur  erhoben  werden,  wenn  konkreter Verdacht besteht, dass sie eine entwichene oder vermisste Person f  inanziell  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Massnahmen gemäss Absatz 1 lit. b  –  f bedürfen der Genehmigung des Zwangs-  massnahmengerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Wegweisung und Fernhaltung; Allgemeines *
                            1  Die Polizei kann Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhal-  ten,  wenn  *  a)  *  diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören,  b)  *  diese den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten be-  hindern,  c)  *  diese andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährden,  d)  *  dies zur  Wahrung der Rechte anderer Personen, insbesondere zur Wahrung der  Pietät, erforderlich ist,  e)  *  diese sich in verbotener Weise verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Eine Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz  der  betroffenen  Rechtsgüter  erfo  rderlich  ist,  längstens  aber  drei  Monate.  Dauert  die  Massnahme  länger als 24 Stunden,  ist sie  durch Verfügung zu eröffnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein,  als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüt  er erforderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater  Die Polizei kann eine Person auf den Polizeiposten verbringen, um ihr dort die  Wegweisung oder Fernhaltung durch Verfügung zu eröffnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quinquies  Anstelle  einer  Wegweisung  oder  Fernhaltung  kann  die  Polizei  als  mildere  Mass  nahme  einer  Person  bestimmte  Verhaltensweisen  in  einem  bestimmten  Gebiet  verbieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34a * Wegweisung und Fernhaltung; Häusliche Gewalt
                            1  Die  Polizei  kann Personen,  die der  Anwendung  von  Gewalt  gegen  Mitglieder des  gemeinsamen Haushalts dri  ngend verdächtigt werden oder die mit Gewaltanwendung  drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren un-  mittelbaren Umgebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Ver-  bots erforderlichen Massnahmen treffen. Die betr  offenen Personen sind vor der An-  ordnung anzuhören, soweit dies möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wegweisung und Fernhaltung bei häuslicher Gewalt wird durch Verfügung er-  öffnet und dauert bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme,  längstens aber 20 Ta  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34b * Kontakt - und Annäherungsverbot
                            1  Die Polizei kann gegenüber einer Person,  die einer anderen Person wiederholt nach-  stellt, sie belästigt oder bedroht, ein Kontakt  -  oder Annäherungsverbot aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kontakt  -  und Annäherungsverbot darf nu  r so lange dauern, als dies zum Schutz  der  betroffenen  Rechtsgüter  erforderlich  ist,  längstens  aber  drei  Monate.  Dauert  es  länger als 24 Stunden,  ist die Massnahme durch Verfügung zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * ... *
§ 35a * Präventive Observation; Allgemeines
                            1  Die  Kantonspolizei  kann  zur  Verhinderung  und  Erkennung  von  Verbrechen  und  Vergehen  sowie  zur  Gefahrenabwehr  Personen  an  öffentlichen  oder  allgemein  zu-  gänglichen Orten präventiv observieren, wenn  a)  ernsthafte  Anhaltspunkte  bestehen,  dass  Verbrechen  oder  Vergeh  en  vor  der  Ausführung stehen, und  b)  die polizeilichen Vorermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnis-  mässig erschwert würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann im Rahmen einer präventiven Observation Bild  -  und Ton-  aufnahmen erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die präventive O  bservation von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten  Privatsphäre zuzurechnen sind, ist unzulässig. Entsprechende Bild  -  und Tonaufnah-  men, die aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend  zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat eine prävent  ive Observation 30 Tage gedauert, bedarf die Fortsetzung der Ge-  nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 4 der Ober-  staatsanwaltschaft  beziehungsweise  bei  Minderjährigen  der  Jugendanwaltschaft  zur  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwalt-  schaft  zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Pe  rsonen spätestens mit Abschluss der prä-  ventiven Observation mit, dass sie observiert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Mitteilung gemäss Absatz  7 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmenge-  richts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn  a)  die Erkenntnisse nicht zu  Beweiszwecken verwendet werden, und  b)  der  Aufschub  oder  die  Unterlassung  zum  Schutz  überwiegender  öffentlicher  oder privater Interessen notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35b * Präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung
                            1  Die Kantonspolizei ka  nn im Rahmen einer präventiven Observation Überwachungs-  geräte zur Feststellung des Standorts von Personen und Sachen einsetzen, wenn  a)  ernsthafte  Anhaltspunkte bestehen, dass  eine Straftat  gemäss  Art.  269  Abs. 2  der  Schweizerischen  Strafprozessordnung  (St  rafprozessordnung,  StPO)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Oktober 2007
                            1  )  vor der Ausführung steht,  b)  die Schwere der Straftat den Einsatz von Überwachungsgeräten zur Standort-  feststellung rechtfertigt, und  c)  andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die polizei  lichen  Vorermittlungen  sonst  aussichtslos  wären  oder  unverhältnismässig  erschwert  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung bedarf einer Geneh-  migung  durch  das  Zwangsmassnahmengericht.  Vorbehältlich  der  Absätze  3  und  4  richtet s  ich das Genehmigungsverfahren sinngemäss nach Art. 274 StPO, wobei die  Einholung der Genehmigung der Kantonspolizei obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 2 der Ober-  staatsanwaltschaft  beziehungsweise  bei  Minderjährige  n  der  Jugendanwaltschaft  zur  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Zwangsmassnahmengericht bringt den Genehmigungsentscheid gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwalt-  schaft zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonspolizei teilt den betroffe  nen Personen spätestens im Rahmen der Mit-  teilung  gemäss  §  35a  Abs.  7  ausdrücklich  mit,  ob  bei  der  präventiven  Observation  Überwachungsgeräte zur Feststellung des Standorts von Personen und Sachen einge-  setzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Mitteilung gemäss Absatz 5 kan  n mit Zustimmung des Zwangsmassnahmenge-  richts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn  a)  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und  b)  der  Aufschub  oder  die  Unterlassung  zum  Schutz  überwiegender  öffentlicher  oder privater Interessen n  otwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35c * Präventive verdeckte Fahndung
                            1  Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen sowie zur Gefah-  renabwehr kann die Kantonspolizei mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne  ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geb  en, und dabei Scheingeschäfte ab-  schliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen, wenn  a)  ernsthafte  Anhaltspunkte  bestehen,  dass  Verbrechen  oder  Vergehen  vor  der  Ausführung stehen, und  b)  andere polizeiliche Massnahmen erfolglos geblieben sind oder di  e polizeilichen  Vorermittlungen  sonst  aussichtslos  wären  oder  unverhältnismässig  erschwert  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als verdeckte Fahnderinnen und Fahnder können Angehörige schweizerischer oder  ausländischer Polizeikorps eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung der präventi  ven verdeckten Fahndung richtet sich nach Art. 298c  Abs.  2 StPO, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat eine präventive verdeckte Fahndung 30 Tage gedauert, bedarf die Fortsetzung  einer Genehmigung durch das Zwangsmassna  hmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Fortsetzung gemäss Absatz 4 der Ober-  staatsanwaltschaft  beziehungsweise  bei  Minderjährigen  der  Jugendanwaltschaft  zur  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Zwangsmassnahmengericht bringt  den Genehmigungsentscheid gemäss Ab  satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwalt-  schaft zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der prä-  ventiven verdeckten Fahndung mit, dass nach ihnen verdeckt gefahnd  et worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Mitteilung gemäss Absatz 7 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmenge-  richts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn  a)  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden, und  b)  der  Aufschub  oder  die  Unterlassung  zum  Schutz  überwiegender  öffentlicher  oder privater Interessen notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35d * Präventive verdeckte Ermittlung
                            1  Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten gemäss Art. 286 Abs. 2 StPO  kann  die Kantonspolizei präventive verdeckte Ermittlerinnen und Ermittle  r einsetzen, die  unter einer auf Dauer angelegten falschen Identität (Legende) versuchen, durch akti-  ves und zielgerichtetes Verhalten mit anderen Personen Kontakt zu knüpfen und ein  Vertrauensverhältnis aufzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine präventive verdeckte Ermittlung ka  nn angeordnet werden, wenn  a)  ernsthafte  Anhaltspunkte bestehen, dass  eine Straftat  gemäss  Art.  286  Abs. 2  StPO vor der Ausführung steht,  b)  die Schwere der Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung rechtfertigt, und  c)  andere polizeiliche Massnahmen e  rfolglos geblieben sind oder die polizeilichen  Vorermittlungen  sonst  aussichtslos  wären  oder  unverhältnismässig  erschwert  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler können eingesetzt werden:  a)  Angehörige schweizerischer oder ausländischer  b)  Personen,  die  vorübergehend  für  polizeiliche  Aufgaben  angestellt  sind,  auch  wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Durchführung  der  präventiven  verdeckten  Ermittlung  richtet  sich  nach  den  Art.  291  –  294  StPO,  wobei  an  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft  die  Kantonspolizei  tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anordnung einer präventiven verdeckten Ermittlung bedarf einer Genehmigung  durch das Zwangsmassnahmengericht. Vorbehältlich der Absätze 6 und 7 gilt für das  Verfahren  Art.  289  StPO  sinnge  mäss,  wobei  die  Einholung  der  Genehmigung  der  Kantonspolizei obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantonspolizei bringt den Antrag auf Genehmigung gemäss Absatz 5 der Ober-  staatsanwaltschaft  beziehungsweise  bei  Minderjährigen  der  Jugendanwaltschaft  zur  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Zwangsmass  nahmengericht bringt  den Genehmigungsentscheid  gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der Oberstaatsanwaltschaft beziehungsweise bei Minderjährigen der Jugendanwalt-  schaft zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Kantonspolizei teilt den betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der prä-  ventiven v  erdeckten Ermittlung mit, dass  gegen  sie verdeckt  ermittelt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Mitteilung gemäss Absatz  8 kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmenge-  richts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn  a)  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden  , und  b)  der  Aufschub  oder  die  Unterlassung  zum  Schutz  überwiegender  öffentlicher  oder privater Interessen notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Unabhängig von einer konkreten präventiven verdeckten Ermittlung kann die Kan-  tonspolizei  mit  Genehmigung  des  Zwangsmassnahmengerich  ts  auch  für  spätere  Er-  mittlungstätigkeiten Legenden gemäss Absatz 1 erstellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35e * Polizeiliche Massnahmen im Internet
                            1  Die Kantonspolizei kann polizeiliche Massnahmen gemäss den §§ 35a, 35c und 35d  unter  denselben  Voraussetzungen  auch  in  elek  tronischen  Datennetzen  (Internet)  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen
                            1  Die Polizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundge-  bungen Personen beobachten und diese sowie deren Äusserungen aufzeichnen, wenn  A  nzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen sind sofort auszuwerten. Sie dürfen ausschliesslich weiter be-  arbeitet werden, wenn Delikte begangen worden sind, und sind zu vernichten, sobald  der Grund für die Aufzei  chnung weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a * Optisch - elektronische Überwachung
                            1  Die  Kantonspolizei  kann  zur  Verhinderung  und  Erkennung  von  Verbrechen  und  Vergehen sowie zur Gefahrenabwehr bestimmte  öffentlich zugängliche Orte, an de-  nen häufig Straftaten begangen word  en sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen  ist,  optisch  -  elektronisch überwachen oder zu diesem Zweck auf Bildaufnahmegeräte  von Dritten zugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überwachung mit Bildaufnahmegeräten von Vorgängen und Einrichtungen, die  der  geschützten  Privatsphäre  zuzurechnen  sind,  ist  unzulässig.  Entsprechende  Bild-  aufnahmen, die aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind um-  gehend zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Anordnung einer Überwachung gemäss Absatz 1 ist eine Datenschutz  -  Fol-  genabschätzun  g gemäss § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffent-  lichkeit,  den  Datenschutz  und  das  Archivwesen  (IDAG)  vom  24.  Oktober  2006  1  )  durchzuführen.  Sind  die  Voraussetzungen  gemäss  §  17b  Abs.  1  lit.  a  und  b  IDAG  erfüllt, ist die vorgesehene Überwa  chung der beauftragten Person für Öffentlichkeit  und Datenschutz zur Vorab  -  Konsultation vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bildschirmen oder in an-  derer geeigneter Weise vor Ort auf den Einsatz der Bildaufnahmegeräte aufm  erksam  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Datenaufbewahrung und  -  vernichtung richten sich nach § 54.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36b * Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
                            1  Die  Polizei  kann  Kontrollschilder  von  Fahrzeugen  automatisiert  erfassen  und  mit  Datenbanken abgleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der au  tomatisierte Abgleich ist zulässig mit  a)  polizeilichen Personen  -  und Sachfahndungsregistern,  b)  Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Halter der  Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist,  c)  konkreten Fahndungsaufträge  n der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die automatisch erfassten Daten werden wie folgt gelöscht:  a)  nach 30 Tagen bei keiner Übereinstimmung mit einer Datenbank,  b)  im Falle einer Übereinstimmung mit einer Datenbank gemäss den Bestimmun-  gen des betreffenden Verwaltung  -  o  der Strafverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantonspolizei darf die automatisch erfassten Daten während 30 Tagen verwen-  den zur  a)  Aufklärung von Verbrechen und Vergehen,  b)  Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1  Die  Polizei  kann,  wenn  dies  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  notwendig  ist,  erken-  nungsdienstliche Massnahmen  vornehmen  an Personen,  deren  Identität  sich  auf  an-  dere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässige erkennungsdienst  liche Massnahmen sind  a)  die Abnahme von Finger  -  und Handflächenabdrücken,  b)  die Aufnahme von Fotografien,  c)  die Abnahme von DNA  -  Proben,  d)  die Feststellung äusserlicher körperlicher Merkmale,  e)  Messungen,  f)  Handschriftenproben,  g)  weitere wissenschaft  lich anerkannte Methoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Durchsuchung
                            a) von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Polizei kann in oder an der Kleidung von Personen sowie an deren Körperober-  fläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen  nach Gegenständen oder Spuren suc  hen, wenn  *  a)  dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich erscheint,  b)  dies zur Identitätsfeststellung notwendig erscheint,  c)  *  der Verdacht  besteht, dass  die Personen  Sachen  in  Gewahrsam  haben,  die  si-  cherzustellen sind,  d)  *  Gründe  für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,  e)  *  die Personen sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand  oder in einer hilfsbedürftigen Lage befinden und die Durchsuchung zu ihrem  Schutz erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchsuchung ist nach  Möglichkeit von einer Person gleichen Geschlechts vor-  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  weitergehende  körperliche  Untersuchungen  beauftragt  die  Polizei  eine  Ärztin  beziehungsweise einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 b) von Sachen
                            1  Die Polizei kann Fa  hrzeuge oder andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn  a)  diese von Personen mitgeführt werden, die gemäss § 38 durchsucht werden dür-  fen,  b)  der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache eine  Person befindet, die widerrechtlich  festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu  nehmen ist,  c)  *  der Verdacht besteht, dass sich im Fahrzeug oder in der beweglichen Sache ein  Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist,  d)  *  dies zum Schutz der Polizistin oder des Polizisten erforderlich er  scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Grundstücke und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude dürfen betreten  und  durchsucht  werden,  soweit  es  zur  Abwehr  einer  unmittelbar  drohenden  Gefahr  notwendig ist oder wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, di  e  in Gewahrsam genommen werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Durchsuchung  wird  soweit  möglich  in  Anwesenheit  jener  Personen  durchge-  führt, welche die Sachherrschaft ausüben. Sind diese Personen abwesend, muss eine  Ersatzperson beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Sicherstellungen
                            a) Grü  nde und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Polizei kann Tiere oder Gegenstände sicherstellen zur  *  a)  Verhinderung einer Straftat,  b)  Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,  c)  *  Abklärung der Eigentumsverhältnisse,  d)  *  Abklärung der Berechtigung zum Waffenbesitz und  zum Waffentragen gemäss  der Waffengesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grund der Sicherstellung ist der Person, bei der die Sache sichergestellt wird,  unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 b) Herausgabe
                            1  Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen,  ist die Sache derjeni-  gen Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Verwertung  der  Sache  ist  der  Erlös  nach  Abzug  der  Kosten  herauszugeben.  Für rechtmässig vernichtete Sachen besteht kein Anspruch auf Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 c) Verwertung un d Vernichtung
                            1  Eine sichergestellte Sache darf verwertet werden, wenn  a)  sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten  abgeholt wird,  b)  niemand Anspruch auf die Sache erhebt,  c)  die Sache rasch an Wert verliert,  d)  ihre  Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten  oder Schwierigkeiten verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine sichergestellte Sache darf vernichtet werden, wenn  a)  sie verwertet werden dürfte, die Kosten für die Aufbewahrung und Verwertung  den erzielbar  en Erlös aber offensichtlich übersteigen,  b)  die  Vernichtung  zur  Abwehr  einer  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  und  Ordnung erforderlich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 d) Kosten
                            1  Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung von  Sachen  sind von der gemäss § 26 verantwortlichen Person zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht wer-  den. Wird die Zahlung nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht geleistet, können die  Sache verwertet und die Kosten v  om Erlös in Abzug gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a * Berichterstattung *
                            1  Die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden erstatten dem Regierungs-  rat regelmässig Bericht über die durch sie  angeordneten polizeilichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt di  e Einzelheiten der Berichterstattung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Polizeilicher Zwang
§ 44 Unmittelbarer Zwang
                            1  Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen  oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Au  sübung des unmittelbaren Zwangs hat eine Androhung vorauszugehen. Die  Androhung  kann  unterbleiben,  wenn  die  Abwehr  der  Gefahr  oder  der  Zweck  der  Massnahme dadurch vereitelt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Fesselung
                            1  Die Polizei darf Personen fesseln, wenn sie polizeilich an  gehalten, in polizeilichem  Gewahrsam,  vorläufig  festgenommen  oder  verhaftet  sind  und  der Verdacht  besteht,  dass  *  a)  *  sie Menschen angreifen oder Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen  beschädigen werden,  b)  *  sie fliehen oder befreit werden, ode  r  c)  *  sie sich selbst töten oder verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf polizeilichen Transporten dürfen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde,  aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Einsatz von Waffen
                            1  Die Polizei darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht aus  reichen, in einer den Um-  ständen  angemessenen  Weise  von  der  Schuss  -  oder  einer  anderen  Waffe  Gebrauch  machen, wenn  a)  Angehörige der Polizei oder andere Personen mit einem gefährlichen Angriff  unmittelbar bedroht oder gefährlich angegriffen werden,  b)  diens  tliche  Aufgaben  nicht  anders  als  durch  Waffengebrauch  erfüllt  werden  können, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                1. wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer sol-
                            chen dringend verdächtigt werden, sich einer Verhaftung, einer vorläufi-  gen Festnahme oder ein  es polizeilichen Gewahrsams durch Flucht zu ent-  ziehen versuchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. wenn die Polizei auf Grund erhaltener Informationen oder auf Grund ei-
                            gener Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine un-  mittelbare  Gefahr  an  Leib  und  Leben  darstellen  und  sich  einer Verhaf-  tung, einer vorläufigen Festnahme oder eines polizeilichen Gewahrsams  durch Flucht zu entziehen versuchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. zur Befreiung von Geiseln,
4. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat.
                            2  Dem Waffengebrauch hat ein deutli  cher Warnruf vorauszugehen, wenn der Zweck  und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn die  Umstände die Wirkung eines Warnrufs vereiteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der durch den Gebrauch der Waffe verletzten Person ist die nötige Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über den Gebrauch der Waffe ist der zuständigen Polizeikommandantin beziehungs-  weise  dem  zuständigen  Polizeikommandanten  unverzüglich  Meldung  zu  erstatten.  Sind  beim  Waffeneinsatz  Personen  verletzt  oder  getötet  worden,  ist  die  zuständige  Untersuchungsbeh  örde zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  des  Waffengebrauchs,  insbesondere  die  Frage der Zulässigkeit der Verwendung von besonderer Munition und des Einsatzes  von Reizstoffen oder Gummigeschossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2
                            bis  Bedrohungsmanagement  *  §  46a  *  Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kantonspolizei  ergreift  bei  Vorliegen  einer  Bedrohungslage  die  notwendigen  beratenden und präventiven Massnahmen zum Schutz der bedrohten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt diese Aufgaben namentlich durch  a)  Einholen  von  Auskünften  über  s  trafrechtliche  Verfolgungen  und  Sanktionen  bei Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, wenn ein hinreichender Verdacht  bezüglich Gefährlichkeit der gewalttätigen oder drohenden Person besteht,  b)  Schlichten im Rahmen ihrer Aufgaben, wenn die Beteiligten vo  rgängig einwil-  ligen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  fallbezogenes Einbeziehen von Expertinnen und Experten vorwiegend aus den  Bereichen Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzug, Psychiatrie und Medizin,  wobei diese über die durch sie bearbeiteten besonders schützenswerten Perso-  nend  aten Verschwiegenheit zu wahren haben,  d)  Informieren  weiterer  gefährdeter  Drittpersonen,  wenn  deren  Schutz  nicht  an-  derweitig sichergestellt  werden kann. Besteht die Bedrohung am Arbeitsplatz  und sind auch andere Mitarbeitende derselben Organisationseinhei  t gefährdet,  erfolgt  die  Information  gegenüber  der  direkt  vorgesetzten  Stelle, wobei  diese  über die durch sie bearbeiteten besonders schützenswerten Personendaten Ver-  schwiegenheit zu wahren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  durch  Verordnung  die  Zielgruppen,  die  erweiterte  bera-  tende und präventive Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, und legt die Kos-  tenpflicht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46b * Gefährdungsmeldung
                            1  Kantonale, regionale und kommunale Behördenmitglieder und Mitarbeitende dürfen  der Polizei Gefährdungsmeldung  en betreffend Personen erstatten, bei denen eine er-  höhte, gegen Drittpersonen gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Melderecht gemäss Absatz 1 steht auch Personen zu, die gemäss § 19 des Ge-  sundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009  1  )  dem  Berufsgeheimnis unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizei prüft die Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 2 und ergreift die not-  wendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46c * Gefährderermahnung
                            1  Geben Personen Anlass zur Annahme, dass sie eine schwere Straftat begehen wer-  den, kann die Ka  ntonspolizei sie  auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das geset-  zeskonforme  Verhalten  sowie  die  Folgen  der  Missachtung  informieren.  Zu  diesem  Zweck  kann  sie  Personen  unter  Hinweis  auf  die  Strafandrohung  des  Art.  292  des  Schweizerischen Strafgesetzbuchs  vom 21.  Dezember 1937  2  )  vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermahnung kann auch schriftlich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Gefährderermahnung wird ein Protokoll erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46d * Meldeauflage
                            1  Muss bei einer Person aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon aus-  gegangen we  rden, dass sie eine schwere Straftat begehen wird,  kann die Kantonspo-  lizei  sie  verpflichten,  sich  für  eine  bestimmte  Dauer,  zu  bestimmten  Zeiten  und bei  einer bestimmten Behörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer der Massnahme ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann j  eweils um ma-  ximal sechs Monate verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die betroffene Person der Verpflichtung nicht nachkommen, hat sie die betref-  fende Behörde unverzüglich darüber zu informieren und unter Angabe der Gründe um  eine Befreiung von der Meldepflicht zu  ersuchen. Die betreffende Behörde gewährt  die Befreiung nur, wenn wichtige und belegte Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46e * Personenschutz ausserhalb eines Strafverfahrens
                            1  Die Kantonspolizei kann ausserhalb eines Strafverfahrens Massnahmen zum Schutz  von Personen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann   schutzbedürftige   Personen   insbesondere   mit   einer   Legende   gemäss  Art.  288  Absatz  1  StPO  und  den  dafür  notwendigen  Urkunden  ausstatten.  Diese  Massnahme bedarf einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die  Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die gefährdete Person  nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Massnahme auf. Sie  teilt  dem  Zwangsmassnahmengericht  die  Aufhebung  einer  Massnahme  gemäss  Ab-  satz 2 mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. Stra fbestimmungen
§ 47 Vermummungsverbot
                            1  Wer  sich  bei  bewilligungspflichtigen  Versammlungen  und  Demonstrationen  oder  unkenntlich macht, um sich dadurch der Strafverfolgung zu entzieh  en, wird mit Busse  bis Fr.  5'000.  –  bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Wegweisungen und Fernhaltungen
                            1  Wer  bei  bewilligungspflichtigen  Versammlungen  und  Demonstratio  nen  oder  bei  sonstigen  Menschenansammlungen  einer  polizeilichen  Wegweisung  oder  Fernhal-  tung gemäss § 34 zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr.  5'000.  –  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4. Rechtsschutz
§ 48 R echtsschutz; Allgemeines *
                            1  Betroffene Personen können gegen die Anordnung und Durchführung von polizeili-  chen Massnahmen und von polizeilichem Zwang Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Gegen Bewilligungsentscheide gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen  gegen  Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen können die betroffenen Klubs Be-  schwerde erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48a * Rechtsschutz; Beschwerde an das Verwaltungsgericht
                            1  Betroffene Personen können bei der zu  ständigen Kammerpräsidentin oder dem zu-  ständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts  als einziger und letzter kan-  tonaler Instanz Beschwerde  gegen folgende polizeiliche Massnahmen erheben:  a)  Massnahmen gemäss den Art. 3b  –  9 des Konkordats über Massnah  men gegen  Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen,  b)  Wegweisungen und Fernhaltungen gemäss den §§ 34 und 34a,  c)  Kontakt  -  und Annäherungsverbote gemäss § 34b,  d)  Meldeauflagen gemäss § 46d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschwerde  ist  bei  der  anordnenden  Behörde  einzureichen.  Diese  stellt  dem  Verwaltungsgericht ihre Stellungnahme mit den Verfahrensakten innert drei Werkta-  gen seit Eingang der Beschwerde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beschwerde  hat  unter  Vorbehalt  anderweitiger  Anordnungen  keine  aufschie-  bende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf die Erhebung eines Koste  nvorschusses wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es gelten keine Rechtsstillstandsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48b * Rechtsschutz; Beschwerde an das Obergericht
                            1  Betroffene Personen können bei der Verfahrensleitung  der zuständigen Kammer  des  Obergerichts  als einziger und letzter kantonaler Instanz Beschwerde gegen folgende  polizeiliche Massnahmen und Entscheide erheben:  a)  Anordnung eines Polizeigewahrsams gemäss § 31,  b)  Fahndungsmassnahmen gemäss § 33a lit. b  –  f,  c)  präventive Observation gemäss § 35a,  d)  präventive Observation mit Überwachungsgeräten zur Standortfeststellung ge-  mäss § 35b,  e)  präventive verdeckte Fahndung gemäss § 35c,  f)  präventive verdeckte Ermittlung gemäss § 35d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich  sinn  gemäss nach den Art. 396 und 397 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 bis * ...
2.3. Bearbeitung von Personendaten
§ 49 Grundsatz
                            1  Die  Polizei  kann  Personendaten  bearbeiten  sowie  Profiling  betreiben,  soweit  dies  zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privaten,  die  polizeiliche  Aufgaben  wahrnehmen,  darf  der  Zugriff  auf  besonders  schützenswerte Personendaten nicht gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  gelten  die  Bestimmungen  des  eidgenössischen  und  kantonalen  Datenschutz-  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Datenbearbeitungs - und Informationss ysteme *
                            1  Die  Polizei  kann  zur  Erfüllung ihrer  Aufgaben  Datenbearbeitungs  -  und  Informati-  onssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung betreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  Hauptverantwortung  für  Datenbearbeitungs  -  und  Informationssysteme,  die  von der Kantonspolizei und den Pol  izeikräften der Gemeinden gemeinsam betrieben  werden, liegt bei der Kantonspolizei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Für den  Betrieb  von  Datenbearbeitungs  -  und  Informationssystemen  durch  Straf-  verfolgungs  -  und Strafvollzugsbehörden sowie weiterer beteiligter Behörden mit ge-  meinsamer  Datenhaltung  gilt  §  55d  des  Einführungsgesetzes  zur  Schweizerischen  Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten der Kriminalpolizei und des präventiven Staatsschutzes sind getrennt zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die in den Dat  enbearbeitungs  -  und Informationssystemen  zu bearbeitenden Datenkategorien und den Bearbeitungszweck durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a * Register über Datenbearbeitungstätigkeiten
                            1  Die Polizei führt ein Register über ihre Datenbearbeitungstätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Bekan ntgabe von Daten
                            1  Zwischen Polizei  -  und Verwaltungsstellen der Gemeinden, des Kantons, der Kan-  tone und des Bundes können Daten ausgetauscht werden, soweit dies zur Erfüllung  der Aufgaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  In Fällen häuslicher Gewalt informieren  die Polizeistellen die zuständigen Fach-  stellen von Amtes wegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Die Polizei kann die Anordnung von Kontakt  -  und Annäherungsverboten anderen  Behörden mitteilen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf diese Information  angewiesen sind und die  Information zum Schutz der gefährdeten Personen oder von  Dritten erforderlich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bekanntgabe von polizeilichen Daten an Dritte ist zulässig, soweit dies der Er-  füllung der Aufgabe dient und im erklärten oder, wenn eine Erklärung innert nützli-  cher  Frist nicht eingeholt werden kann, vermuteten Interesse der betroffenen Personen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Bekanntgabe  von  polizeilichen  Daten  an  Dritte  kann  ein  Entgelt  verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  251.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a * Datenaustausch mit anderen Kantonen und Bundesbehörden
                            1  Die Kantonspol  izei kann zum Zweck der Verhinderung und Erkennung von Verbre-  chen und Vergehen zusammen  mit Polizeiorganen anderer Kantone sowie  mit Poli-  zeiorganen des Bundes  a)  Datenbearbeitungs  -  und  Informationssysteme  mit  gemeinsamer  Datenhaltung  betreiben,  b)  polizeil  iche Daten automatisch austauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Datenverarbeitung sowie die Zugriffs-  rechte durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Auskunftsrecht
                            1  Das Recht der Betroffenen auf Auskunft über die Bearbeitung persönlicher Daten ist  gewährl  eistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn dies auf Grund eines überwiegenden  öffentlichen oder privaten Interesses erforderlich ist und eine eingeschränkte Bekannt-  gabe nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Berichtigung
                            1  Fehlerhafte  Daten sind von Amtes wegen oder auf Antrag zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Vernichtung von Daten
                            1  Daten sind von Amtes wegen zu vernichten, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen  Aufgaben sowie zu Sicherungs  -  und Beweiszwecken nicht mehr benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbeha  lten bleiben die Bestimmungen über die Archivierung von Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Aufbewahrungsfristen der Daten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54a * Datenschutzberatung
                            1  Die Polizeiorgane  benennen  innerhalb  ihrer  Organisationseinheit eine  für  den  Da-  t  enschutz zuständige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Datenschutz zuständige Person  hat folgende Aufgaben:  a)  sie  berät  und  unterstützt  die  Mitarbeitenden  der  Organisationseinheit  bei  der  Bearbeitung  von  Personendaten  hinsichtlich  der  Einhaltung  der  Datenschutz-  vorschr  iften und der Datensicherheit,  b)  *  sie nimmt Datenschutz  -  Folgenabschätzungen gemäss § 17a IDAG vor,  c)  sie  ist  Ansprechperson  der beauftragten  Person  für  Öffentlichkeit  und  Daten-  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Kostenersatz und Verantwortlichkeit
§ 55 Abgeltung polizeiliche r Leistungen
                            1  Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons oder der Gemeinden sind grundsätz-  lich kostenpflichtig. Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden von  a)  der  Veranstalterin oder  dem  Veranstalter  für  den  Ordnungs  -  und Sicherheits-  dienst bei A  nlässen,  b)  der  Verursacherin  oder  dem  Verursacher  bei  besonderem  Aufwand  oder  bei  Spezialeinsätzen,  c)  der Störerin oder dem Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit,  d)  der  Gesuchstellerin  oder  dem  Gesuchsteller  für  den  Schutz  von  überwiegend  privaten  Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Umfang  des  Kostenersatzes  entspricht  in  der  Regel  den  Vollkosten  des  Auf-  wands. Der Regierungsrat legt die Ansätze für die kantonalen Gebühren durch Ver-  ordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die kommunalen Gebühren erlassen die Gemeinden ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Verantwortlichkeit
                            4  Die  Gemeinde  haftet  für  Schädigungen  durch  Einsätze  von  beauftragten  privaten  Sicherheitsdiensten sowie von Organen des Zivilschutzes und der Feuerwehr für die  Gewährleistung der lokalen Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Personen, die den Polizeiorganen  Hilfe geleistet haben und dabei Schaden erleiden,  können vom zuständigen Gemeinwesen für den erlittenen Schaden entschädigt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Private Sicherheitsdienste
§ 57 Bewilligungs - und Meldepflicht
                            1  Die  folgenden,  gewerbsmässig  ausgeübten  Tätigkeiten  pri  vater  Sicherheitsdienste  unterstehen der Bewilligungspflicht:  a)  der Personenschutz,  b)  die Privatdetektei,  c)  die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern und Wert-  transporten im Auftrag von Dritten,  d)  die Wahrnehmung von Sicherheitsaufga  ben im Auftrag des Kantons oder von  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist erforderlich für Selbständigerwerbende, Personengesellschaften  und juristische Personen. Die Anstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern  mit Sicherheitsaufgaben unterliegt der Meld  epflicht an die Aufsichtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind die Handlungsfähigkeit und  der gute Leumund der geschäftsführenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung wird durch das zuständige Departement für die Dauer von maximal  vier Jahr  en mit der Auflage erteilt, dass die vom Kanton anerkannten Qualitätsstan-  dards, insbesondere der Branchen  -  GAV, eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gleichwertige nicht aargauische Bewilligungen werden anerkannt. Über die Aner-  kennung entscheidet das zuständige Departement  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Aufsicht und Entzug der Bewilligung
                            1  Die Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste unterliegt der Aufsicht der Kantonspo-  lizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird durch das zuständige Departement entzogen, wenn  a)  die  Voraussetzungen,  unter  denen  sie  erteilt  worden  sind,  nicht  mehr  erfüllt  sind,  b)  gesetzliche Bestimmungen, Auflagen oder Bedingungen verletzt wurden,  c)  Angestellte  mit  Sicherheitsaufgaben  beschäftigt  werden,  die  für  die  Aufgabe  nicht geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor dem Entzug der Bewilligung ergeht in der  Regel eine Verwarnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Verhältnis zur Polizei
                            1  Private Sicherheitskräfte verfügen vorbehältlich § 27 Abs. 3 über keine hoheitlichen  Befugnisse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind bei gemeinsamen Einsätzen zur zumutbaren Zusammenarbeit mit der Poli-  zei verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Tragen von Waffen
                            1  Das  Tragen  von  Waffen  ist  nach  Massgabe  der  Waffengesetzgebung  des  Bundes  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Strafbestimmung
                            1  Selbständigerwerbende,  Personengesellschaften  und  juristische  Personen  werden  mit Busse bis Fr.  20'000.  –  bestraft, wenn sie ohn  e Bewilligung eine der Bewilligungs-  pflicht unterstehende Tätigkeit ausüben oder wenn sie gegen weitere gesetzliche Best-  immungen oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingun-  gen verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar ist die vorsätzliche und fahrläss  ige Begehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Strafprozessrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis  Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61a * Finanzielle Unterstützung von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürf-
                            nissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann auf Gesuc  h hin zur Gewährleistung der Sicherheit von Min-  derheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen finanzielle Unterstützung für Massnah-  men zur Verhinderung von Straftaten leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Minderheiten  gemäss Absatz 1 gelten Gruppen von Personen im Kanton, die  a)  ge  genüber dem Rest der Bevölkerung in der Schweiz in der Minderzahl sind,  b)  insbesondere eine gemeinsame Lebensweise, Kultur, Religion, Tradition, Spra-  che oder sexuelle Orientierung aufweisen,  c)  eine gefestigte Bindung zur Schweiz und ihren Werten haben, u  nd  d)  ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein besonderes Schutzbedürfnis ist dann gegeben, wenn eine Minderheit einer Be-  drohung durch Angriffe im Zusammenhang mit Terrorismus oder gewalttätigem Ext-  remismus  ausgesetzt  ist,  die  über  die  allgemeine,  d  ie  übrige  Bevölkerung  treffende  Bedrohung hinausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Finanzielle  Unterstützung  können  Organisationen  des  öffentlichen  oder  privaten  Rechts erhalten, die nicht gewinnorientiert sind und deren regelmässige  Aktivitäten  im Kanton Aargau Schutz bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  I  m  Rahmen  der  Gesuchstellung  haben  die  Organisationen  ihre  Finanzen  vollum-  fänglich offen zu legen. Ausgeschlossen sind finanzielle Unterstützungen für Organi-  sationen, die unter massgeblichem Einfluss anderer Staaten, ausländischer Organisa-  tionen oder Person  en stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmungen *
§ 62 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeit  punkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  das  Gesetz  über  die  Organisation  der  Kantonspolizei vom 8. März 1955  1  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 4 S. 260; Bd. 8 S. 196; 2000 S. 242
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das  Gesetz  über  die  Einwohnergemeinden  (Gemeindegesetz)  vom  19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978  1  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. Novem-  ber 1958  2  )  wird wie folgt geändert:  Text im betre  ffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Einführungsgesetz  zum  Ausländerrecht  (EGAR)  vom  14.  Januar 1997  3  )  wird  wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 * ...
                            Aarau, 6. Dezember 2005  Präsidentin des Grossen Rats  E  ICHENBERGER  Protokollführer  S  CHMID  Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 zusammen mit der Volks-  initiative «Mehr Sicherheit für alle!»  Inkrafttreten: 1. Januar 2007  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 10 S. 169, 214; Bd. 11 S. 216; Bd. 12 S. 685; Bd. 14 S. 189, 508; 1997 S. 349; 2000  S. 245; 2002 S. 344, 379, 384, 400; 2003 S. 300; 2004 S.  128; 2005 S. 690 (SAR  171.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS. Bd.  4 S. 642; Bd. 9 S. 489; Bd. 10 S. 722; Bd. 12 S. 290, 398; 1996 S.  98; 1997 S. 361;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 355, 388; 2005 S. 174, 566 (SAR  251.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS 1997 S. 150; 2005 S. 175, 226; 2006 S. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  RRB v  om 3. Mai 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2007 01.01.2009 § 24 Abs. 2 geändert 2008 S. 367
04.12.2007 01.01.2009 § 48 Abs. 2 geändert 2008 S. 367
08.01.2008 01.07.2009 § 51 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2009 S. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                24.03.2009 01.03.2010 § 56 Abs. 1 aufgehoben 2010 S. 18
24.03.2009 01.03.2010 § 56 Abs. 2 geändert 2010 S. 18
24.03.2009 01.03.2010 § 56 Abs. 3 geändert 2010 S. 18
30.06.2009 01.01.2010 § 3 Abs. 1, lit. k) geändert 2009 S. 314
30.06.2009 01.01.2010 § 48 Titel geändert 2009 S. 314
30.06.2009 01.01.2010 § 48
                            bis  eingefügt  2009 S. 314
                        
                        
                    
                    
                    
                16.03.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 4 eingefügt 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 35 Titel geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 35 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 35 Abs. 5 geändert 2010/5 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 48
                            bis  Abs. 1  geändert  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                05.03.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 1, lit. k) geändert 2013/3 - 04
05.03.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 1, lit. l) eingefügt 2013/3 - 04
05.03.2013 01.07.2013 § 3 Abs. 3 eingefügt 2013/3 - 04
05.03.2013 01.07.2013 § 48 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2013/3  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                05.03.2013 01.07.2013 § 48
                            bis  Abs. 1  geändert  2013/3  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                09.01.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1 geändert 2018/4 - 10
09.01.2018 01.08.2018 § 50 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2018/4  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                09.01.2018 01.08.2018 § 50 Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 10
09.01.2018 01.08.2018 § 50a eingefügt 2018/4 - 10
09.01.2018 01.08.2018 § 51 Abs. 2 geändert 2018/4 - 10
09.01.2018 01.08.2018 § 54 Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 10
09.01.2018 01.08.2018 § 54a eingefügt 2018/4 - 10
08.12.2020 01.07.2021 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 3 Abs. 1, lit. l) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 3 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 4 Abs. 3 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 6 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 6 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 7a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 Titel 1.3. geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 12a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 12b eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 16 Titel geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 16 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 16 Abs. 2 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 17 Titel geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 17 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 17 Abs. 2 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Titel geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 18 Abs. 2 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 18a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 23 Abs. 2 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 25 Titel geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 25 Abs. 3 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 25 Abs. 4 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 27 Abs. 3 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 27 Abs. 4 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 Titel 2.2. geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 28 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 28a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 3 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 3, lit. b) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 29 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 2 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 3 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 4 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 5 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 31 Abs. 6 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. c
                            bis  )  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 33 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 33a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Titel geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07 - 03
                            bis  -
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1
                            ter  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1
                            quater  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 1
                            quinquies  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 2 aufgehoben 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 34 Abs. 3 aufgehoben 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 34a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 34b eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 35 aufgehoben 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 35a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 35b eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 35c eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 35d eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 35e eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 36a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 36b eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 38 Abs. 3 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 39 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 39 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 40 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 40 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 40 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 43a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.01.2022 § 43a Titel geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 2 eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 Titel 2.2.2
                            bis  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 46a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 46b eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 46c eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 46d eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 46e eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 47 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 47a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 48a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 48b eingefügt 2021/07 - 03
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 48
                            bis  aufgehoben  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 50 Titel geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 1
                            bis  geändert  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 1
                            ter  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 50 Abs. 3 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 51 Abs. 2 aufgehoben 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 51 Abs. 2
                            ter  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 51a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 54a Abs. 2, lit. b) geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 59 Abs. 1 geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 Titel 3
                            bis  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 61a eingefügt 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 Titel 4. geändert 2021/07 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 65 aufgehoben 2021/07 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 03
§ 3 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 3 Abs. 1, lit. k) 30.06.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 314
§ 3 Abs. 1, lit. k) 05.03.2013 01.07.2013 geändert 2013/3 - 04
§ 3 Abs. 1, lit. l) 05.03.2013 01.07.2013 eingefügt 2013/3 - 04
§ 3 Abs. 1, lit. l) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 3 Abs. 1, lit. m) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 3 Abs. 3 05.03.2013 01.07.2013 eingefügt 2013/3 - 04
§ 4 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 6 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 6 Abs. 1
                            bis  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
                            Titel 1.3.  08.12.2020  01.07.2021  geändert  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 12b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 16 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03
§ 16 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 16 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 17 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03
§ 17 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 17 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 17 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 18 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03
§ 18 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 18 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 18 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 18 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 18 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 18a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 23 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 24 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 367
§ 25 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03
§ 25 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 25 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 27 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 27 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
                            Titel  2.2.  08.12.2020  01.07.2021  geändert  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 28a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 29 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 29 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 29 Abs. 3, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 29 Abs. 3, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 2
                            bis  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 5 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 31 Abs. 6 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 33 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 33 Abs. 1, lit. c
                            bis  )  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 33 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 33 Abs. 1
                            bis  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 34 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03
§ 34 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 34 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 34 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 34 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 34 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 34 Abs. 1
                            bis  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1
                            ter  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1
                            quater  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1
                            quinquies  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03
§ 34 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03
§ 34a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 34b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 35 16.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 03
§ 35 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03
§ 35 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 35 Abs. 5 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 35a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 35b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 35c 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 35d 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 35e 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 36a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 36b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 38 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 38 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 38 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 39 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 39 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 40 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 40 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 40 Abs. 1, lit. d) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 43a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 43a 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/07 - 03
§ 45 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 45 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 45 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 45 Abs. 1, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 45 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
                            Titel 2.2.2  bis  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 46b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 46c 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 46d 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 46e 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 47 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 47a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 48 30.06.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 314
§ 48 Abs. 1
                            bis  05.03.2013  01.07.2013  eingefügt  2013/3  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 367
§ 48a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 48b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 48
                            bis  30.06.2009  01.01.2010  eingefügt  2009 S. 314
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            bis  08.12.2020  01.07.2021  aufgehoben  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            bis  Abs. 1  06.12.2011  01.01.2013  geändert  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            bis  Abs. 1  05.03.2013  01.07.2013  geändert  2013/3  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 10
§ 50 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07 - 03
§ 50 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 50 Abs. 1
                            bis  09.01.2018  01.08.2018  eingefügt  2018/4  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 1
                            bis  08.12.2020  01.07.2021  geändert  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 1
                            ter  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 10
§ 50 Abs. 3 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 50a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 10
§ 51 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 10
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 2 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03
§ 51 Abs. 2
                            bis  08.01.2008  01.07.2009  eingefügt  2009 S. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 2
                            ter  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
§ 54 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 10
§ 54a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 10
§ 54a Abs. 2, lit. b) 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
§ 56 Abs. 1 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 18
§ 56 Abs. 2 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 18
§ 56 Abs. 3 24.03.2009 01.03.2010 geändert 2010 S. 18
§ 59 Abs. 1 08.12.2020 01.07.2021 geändert 2021/07 - 03
                            Titel 3  bis  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07 - 03
                            Titel 4.  08.12.2020  01.07.2021  geändert  2021/07  -  03