Tourismusverordnung
                            Tourismusverordnung  vom 9. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2020)  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung des Tourismusgesetzes vom 26.  November 1995  1  als Verordnung:  2  I. Zuständigkeit  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Volkswirtschaftsdepartement
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement gewährt Staatsbeiträge bis Fr.  200  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Amt für Wirtschaft und Arbeit
                            1  Das Amt für  Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Tourismusgesetzgebung, soweit  diese keine andere Zuständigkeit vorsieht.  II. Staatsbeiträge  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Voraussetzungen
                            1  Ein   Staatsbeitrag   setzt   voraus,   dass   der   Gesuchsteller   das   Gesuch   vor   Ausfüh  -  rungsbeginn  der Massnahme eingereicht  hat und mit der Ausführung zuwartet,  bis der Staatsbeitrag gewährt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für  Wirtschaft und Arbeit kann den Gesuchsteller auf rechtzeitiges Er  -  suchen hin ermächtigen, mit der Ausführung der Massnahme vor der Gewährung  des Staatsbeitrags zu beginnen, wenn diese keinen Aufschub duldet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  575.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 32–15. Im Amtsblatt veröffentlicht am 23. Dezember 1996, ABl 1996, 2665; in Vollzug  ab 1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuch
                            1  Das Gesuch bedarf:  a)  einer Beschreibung der Marketingstrategie und der eingesetzten Marketingin  -  strumente;  b)  einer Umschreibung der Zielmärkte;  c)  eines Kostenvoranschlags;  d)  einer Finanzplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einzelmassnahmen
                            1  Für   Einzelmassnahmen   der   Marktbearbeitung   und   der   Distribution  3    werden  Staatsbeiträge bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.  III. Abgaben  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Beherbergungsabgabe  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abgabesatz
                            1  Die Beherbergungsabgabe beträgt je Jahr:  a)  in Hotels und in Kurbetrieben je Bett: Fr.  40.–  b)  in Jugendherbergen je Schlafstelle: Fr.  10.–  c)  auf Zelt- und Wohnwagenplätzen je Standplatz: Fr.  40.–  d)  in Ferienhäusern und Ferienwohnungen je Bett: Fr.  30.–  e)  in Privatzimmern je Bett: Fr.  20.–  f)  in Gruppenunterkünften je Schlafstelle: Fr.  10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Beherbergungsabgabe erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gastwirtschaftsabgabe  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abgabesatz
                            1  Die Gastwirtschaftsabgabe beträgt je Jahr in Betrieben mit:  a)  weniger als 30 Sitzplätzen: Fr.  100.–  b)  30 bis 80 Sitzplätzen: Fr.  200.–  c)  mehr als 80 Sitzplätzen: Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung  4   wird die Ab  -  gabe um Fr.  100.– je Betrieb erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  4   Abs. 1 lit. a des Tourismusgesetzes, sGS  575.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 9 dieser V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Kalenderjahre   2020   und   2021   wird   keine   Gastwirtschaftsabgabe   erho  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anrechenbare Sitzplätze
                            1  Anrechenbar   sind   die   im   Betrieb   vorhandenen   Sitzplätze.   Die   politische  Gemeinde nimmt die notwendigen Erhebungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Betrieben, welche die Voraussetzung für die Herabsetzung der Abgabe  5   nicht  erfüllen, werden saisonal genutzte Sitzplätze im Freien zu einem Drittel angerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht angerechnet werden Sitzplätze in:  a)  Speisesälen von Beherbergungsbetrieben;  b)  Kongressräumen;  c)  Sitzungszimmern;  d)  Sälen für kulturelle Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gemeinsame Bestimmungen  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Politische Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung
                            1  Erhebliche touristische Bedeutung haben politische Gemeinden, die eine Touris  -  musabgabe  6   erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Herabsetzung der Abgabe
                            1  Ist ein Betrieb weniger als sechs Monate im Jahr geöffnet, werden die Abgaben  anteilmässig herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abrechnung
                            1  Die politische Gemeinde überweist die Abgaben bis 31.  Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Überweisung stellt sie die Abrechnung zu.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Vollzugsverordnung   zum   Fremdenverkehrsgesetz   vom   8.  Juni   1971  7    wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 10 dieser V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  16   des Tourismusgesetzes, sGS  575.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 13–71 (sGS 575.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Januar 1997 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  32-15  09.12.1996  01.01.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe
Art. 2 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 3 geändert 48–60 22.01.2013 01.01.2013
Art. 3, Abs. 2 geändert 34-62 08.06.1999 keine Angabe
Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2020-016 31.03.2020 01.01.2020
Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2020-016 31.03.2020 01.01.2020
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.1996  01.01.1997  Erlass  Grunderlass  32-15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.1999  keine Angabe  Art. 2  geändert  34-62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.1999  keine Angabe  Art. 3, Abs. 2  geändert  34-62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01.2013  01.01.2013  Art. 2  geändert  48–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01.2013  01.01.2013  Art. 3  geändert  48–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2020  01.01.2020  Art. 6, Abs. 2  eingefügt  2020-016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2020  01.01.2020  Art. 7, Abs. 3  eingefügt  2020-016