Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht
                            Verordnung  über das St.Galler Bürgerrecht  vom 19. Oktober 2010 (Stand 1. Juni 2020)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vom 3.  August 2010  als Verordnung:  2  I. Einbürgerung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Wohnsitzdauer
                            1  Für die Feststellung, ob gesuchstellende und in die Einbürgerung einbezogene  Personen die Voraussetzung der Wohnsitzdauer erfüllen, ist der Zeitpunkt der  Einreichung des Einbürgerungsgesuchs massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Deutschkenntnisse
                            1  Über gute Deutschkenntnisse  3   verfügt, wer wenigstens das im Anhang zu diesem  Erlass aufgeführte Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz  -  rahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Einbezug weiterer Personen
                            1  Im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen richtet sich der Einbezug von  weiteren Personen in die Einbürgerung nach den Bestimmungen des Gesetzes  über das St.Galler Bürgerrecht  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  121.1  ; abgekürzt BRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt BRV. In Vollzug ab 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  13   Abs. 1 Bst. g BRG (sGS  121.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  121.1  , BRG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Verfahren der Besonderen Einbürgerung werden in die Einbürgerung der ge  -  suchstellenden Personen einbezogen:  a)  die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin  oder der eingetragene Partner eines Schweizers oder einer Schweizerin, wenn  sie oder er den Einbezug beantragt und ebenfalls bereits das Schweizer Bür  -  gerrecht besitzt;  b)  die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin  oder der eingetragene Partner eines ausländischen oder staatenlosen Jugendli  -  chen, wenn sie oder er den Einbezug beantragt und die gesetzlichen Voraus  -  setzungen für die Besondere Einbürgerung erfüllt;  c)  Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn die gesuchstellende Person  die elterliche Sorge ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuchsunterlagen
                            1  Ausländerinnen und Ausländer legen dem Einbürgerungsgesuch bei:  a)  das Bewerbungsschreiben mit Fotografie;  5  b)  Wohnsitzbescheinigungen ihrer schweizerischen Wohnorte;  c)  einen aktuellen Ausweis über den registrierten Familienstand, wenn die ge  -  suchstellende Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;  d)  eine aktuelle Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländi  -  sche Staatsangehörige und Staatenlose, wenn die gesuchstellende Person we  -  der verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt;  e)  eine Kopie des Ausländerausweises;  f)  den Nachweis über die Staatsangehörigkeit;  g)  *  ...  h)  den Nachweis über das Bestehen guter Deutschkenntnisse, wenn die Beherr  -  schung der deutschen Sprache nicht offenkundig ist;  6  i)  *  Erklärung über die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, insbeson  -  dere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie der Werte der Bundes  -  verfassung.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesuchstellende Person und die in die Einbürgerung einbezogenen Personen  reichen dem Einbürgerungsrat und dem Amt für Gemeinden und  Bürgerrecht auf  Verlangen weitere Unterlagen zur Feststellung der für die Einbürgerung massge  -  benden Sachverhalte ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Personenstandsregister
                            1  Wer im schweizerischen Personenstandsregister  8   noch nicht eingetragen ist, lässt  sich vor der Gesuchseinreichung registrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  16   Abs. 1 BRG, sGS  121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  13   Abs. 1 Bst. g BRG, sGS  121.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  13   Abs.  1  bis   BRG, sGS  121.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesuchstellende Person lässt das Personenstandsregister betreffende Ände  -  rungen, die während des Einbürgerungsverfahrens eintreten, unverzüglich beur  -  kunden. Sie informiert den Einbürgerungsrat oder, nach Erteilung des Gemeinde  -  bürgerrechts, das Amt für Gemeinden und  Bürgerrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erhebungsbericht
                            1  Der Einbürgerungsrat hält im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen so  -  wie im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von ausländischen und staatenlo  -  sen Jugendlichen die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im Erhe  -  bungsbericht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von Schweizerinnen und  Schweizern auf den Erhebungsbericht verzichten und die für die Einbürgerung  massgebenden Sachverhalte im Einbürgerungsbeschluss festhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Erhebungsberichte   werden   auf   Verlangen   des   Amtes   für   Gemeinden  und  Bürgerrecht aktualisiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Weiterleitung der Unterlagen
                            1  Der Einbürgerungsrat leitet dem Amt für Gemeinden und  Bürgerrecht weiter:  *  a)  das Einbürgerungsgesuch mit Gesuchsunterlagen;  b)  den Erhebungsbericht;  c)  eine Zusammenfassung des Einbürgerungsgesprächs;  d)  den rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts  mit den Akten eines allfälligen Einspracheverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Gemeinden und  Bürgerrecht kann vom Einbürgerungsrat zusätzli  -  che Auskünfte einholen oder ihn mit zusätzlichen Erhebungen beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
                            1  Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht koordiniert das Verfahren mit den  Bundesbehörden und beantragt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Sistierung des Einbürgerungsverfahrens
                            1  Der Einbürgerungsrat oder, nach erfolgter Weiterleitung der Unterlagen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht sistiert bei
                            hängigem Strafverfahren das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Ab  -  schluss des Strafverfahrens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 39 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB); Art. 6 a Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23 Abs. 2 Bst. b der eidgenössischen Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesuchstellende Person wird über die Sistierung informiert.  II. Entlassung aus dem Bürgerrecht  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterlagen
                            1  Die gesuchstellende Person legt dem Entlassungsgesuch bei:  a)  einen Personenstandsausweis oder einen Ausweis über den registrierten Fa  -  milienstand;  b)  bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Nachweis über den ausländischen Wohnsitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Nachweis oder die Zusicherung über die ausländische Staatsangehö  -  rigkeit.  III. Gebühren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Gebührenerhebung
                            1  Die Gebühr wird gesamthaft bei der gesuchstellenden Person erhoben, wenn  diese mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin  oder ihrem eingetragenen Partner oder mit den im Zeitpunkt des Einbürgerungs  -  beschlusses minderjährigen Kindern eingebürgert oder aus dem Bürgerrecht ent  -  lassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Gemeinden und  Bürgerrecht besorgt den Einzug der Gebühr. Es er  -  hebt einen Kostenvorschuss.  *  IV. Mitteilungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht  *  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einbürgerungsrat
                            1  Der Einbürgerungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle teilt mit:  a)  dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Gemeindebür  -  gerrechts, wenn die gesuchstellende Person das Kantonsbürgerrecht bereits  besitzt;  b)  dem  Zivilstandsamt   des   bisherigen   Heimatorts   die   Entlassung  aus   dem  Gemeindebürgerrecht,   wenn   die   gesuchstellende   Person   ein   weiteres  st.gallisches Bürgerrecht besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Amt für Gemeinden und Bürgerrecht *
                            1  Das Amt für Gemeinden und  Bürgerrecht teilt mit:  *  a)  dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Kantonsbürger  -  rechts;  b)  dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Bür  -  gerrecht;  c)  dem Zivilstandsamt des bisherigen oder neuen Heimatorts die Bürgerrechts  -  feststellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Weitere Ortsbürgerrechte  *  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Verwaltungsrat oder Bürgerrat
                            1  Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat übermittelt dem Zivilstandsamt der politi  -  schen Gemeinde seinen rechtskräftigen Beschluss über:  a)  den Erwerb eines weiteren Ortsbürgerrechts;  b)  die Feststellung des Verzichts auf ein Ortsbürgerrecht.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 9
Art. 14 10
Art. 15 11
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Bürgerrechtsverordnung vom 15. Dezember 1992  12   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  nGS 42–83 (sGS 121.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  45–82  19.10.2010  01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 4, Abs. 1, g) aufgehoben 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
Art. 4, Abs. 1, i) geändert 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
Art. 4, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 5, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 6, Abs. 3 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 7, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 8a eingefügt 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
Art. 8a, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 10 aufgehoben 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 10, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
                            Gliederungstitel 4.1.  eingefügt  2017-053  05.09.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017  24.03.2020  01.06.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
                            Gliederungstitel 4.2.  eingefügt  2017-053  05.09.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a eingefügt 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2010  01.01.2011  Erlass  Grunderlass  45–82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 3  geändert  48–47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 10  aufgehoben  48–47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2017  01.01.2018  Art. 4, Abs. 1, g)  aufgehoben  2017-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2017  01.01.2018  Art. 4, Abs. 1, i)  geändert  2017-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2017  01.01.2018  Art. 8a  eingefügt  2017-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2017  01.01.2018  Gliederungstitel 4.1.  eingefügt  2017-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2017  01.01.2018  Gliederungstitel 4.2.  eingefügt  2017-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2017  01.01.2018  Art. 12a  eingefügt  2017-053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  01.06.2020  Art. 4, Abs. 2  geändert  2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  01.06.2020  Art. 5, Abs. 2  geändert  2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  01.06.2020  Art. 6, Abs. 3  geändert  2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  01.06.2020  Art. 7, Abs. 1  geändert  2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  01.06.2020  Art. 7, Abs. 2  geändert  2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  01.06.2020  Art. 8, Abs. 1  geändert  2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  01.06.2020  Art. 8a, Abs. 1  geändert  2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  01.06.2020  Art. 10, Abs. 2  geändert  2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  01.06.2020  Art. 12  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  01.06.2020  Art. 12, Abs. 1  geändert  2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Referenzniveau   B  1   des   Gemeinsamen   Europäischen   Referenzrahmens   für  Sprachen (GER)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Selbständige Sprachverwendung  B1  Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und  wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten  Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich  einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessen-  gebiete äussern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnun-  gen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder  Erklärungen geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=F&M=/documents_intro/common_frameworkf.html.