Gesetz über die Einwohnergemeinden
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Einwohnergemeinden  *  (Gemeindegesetz, GG)  Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2023)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 I. Begriff
                            1  Die  Einwohnergemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes mit  allgemeinen Zwecken und eigener Rechtspersönlichkeit. Sie umfassen das durch ihre  Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich  aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ei  nwohnergemeinden werden in diesem Gesetz und weiteren Erlassen als «Ge-  meinden» bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Personenbezeichnungen
                            1  Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Autonomie
                            1  Die Gemeinden ordne  n und verwalten, unter Aufsicht des Staates, ihre Angelegen-  heiten selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 III. Aufgabenerfüllung
1. Arten *
                            1  Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben selbstständige oder un-  selbstständige öffentlich  -  rechtliche Gemeindeanstalten er  richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  können  die  Erfüllung  einzelner  Aufgaben  durch  Vertrag  Dritten  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In die Zusammenarbeit können auch Dritte eingebunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * 2. Selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalten
                            a) Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Erri  chtung einer selbstständigen öffentlich  -  rechtlichen Gemeindeanstalt bedarf  es der Annahme der Anstaltsordnung durch die Gemeindeversammlung beziehungs-  weise den Einwohnerrat und der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen  der  Anstaltsordnung  sind  durch  die  Gemeindeversammlung  bezie-  hungsweise den Einwohnerrat zu beschliessen und bedürfen der Genehmigung durch  den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b * b) Anstaltsordnung
                            1  Die Grundlagen der selbstständigen  öffentlich  -  rechtlichen Gemeindeanstalt sind in  einer  Anstaltsordnung zu regeln.  Diese enthält insbesondere Bestimmungen:  a)  zu Namen und Sitz der Anstalt,  b)  zu Art und Umfang der übertragenen Aufgabe,  c)  zur  Organisation  mit  mindestens  einem  Führungsorgan  und  einer  Kontroll-  stelle,  d)  zur Zuständigkeit für d  ie Wahl der Organe,  e)  zu den übertragenen Befugnissen,  f)  zur Finanzierung,  g)  zur Haftung für Verbindlichkeiten der Anstalt,  h)  zur Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Kontrollstelle kann die Finanzkommission oder eine externe Revisionsstelle ein-  gesetzt  werden,  die  über  die  entsprechende  eidgenössische  Zulassung  gemäss  den  Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Re-  visorinnen  und  Revisoren  (Revisionsaufsichtsgesetz,  RAG)  vom  16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  1  )  verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3c * c) Weitere Regelungen
                            1  Im  Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gemeinden, soweit sie mit den Be-  sonderheiten der selbstständigen öffentlich  -  rechtlichen Gemeindeanstalten  vereinbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 IV. Änderung von Gemeindegrenzen
                            1  Änderungen von Gemeindegrenzen, die nicht überbaute F  lächen betreffen und sonst  keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinden bewirken, können durch Ver-  einbarungen unter den Gemeinden erfolgen. Diese bedürfen der Genehmigung durch  den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat nach A  nhören der Gemeinden sol-  che Änderungen auch von sich aus beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  221.302
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 V. Änderungen im Bestand von Gemeinden
1. Arten
                            1  Änderungen im Bestand von Gemeinden sind möglich durch:  a)  Zusammenschluss (Eingemeindung oder Verschmelzung),  b)  Neueinteilung vo  n Gemeindegebieten (Umgemeindung),  c)  Bildung einer neuen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Zusammenschluss
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zusammenschluss von Gemeinden kann erfolgen, wenn er in jeder der betroffe-  nen Gemeinden von der Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Z  usammenschluss und damit in Zusammenhang stehende öffentlich  -  rechtliche  Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Ortsbürgergemeinden
                            1  Bei Zusammenschluss von Einwohnergemeinden vereinigt der Grosse Rat zugleich  die entspreche  nden Ortsbürgergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ortsbürgergemeinden  können  sich  mit  den  entsprechenden  Einwohnergemeinden  vereinigen, wenn beide Gemeinden dies beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 c) Wirkungen
                            1  Die durch den Zusammenschluss vergrösserte oder neu gebildete Gemeinde  tritt in  die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein. Sie übernimmt deren Vermö-  gen und Verbindlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Bürgerrechte werden durch dasjenige der aus dem Zusammenschluss  hervorgehenden  Gemeinde  ersetzt.  Bei  Vereinigung  einer  Ortsbü  rgergemeinde  mit  der betreffenden Einwohnergemeinde entfällt das bisherige Ortsbürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat kann über den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden sowie  von Ortsbürgergemeinden mit Einwohnergemeinden Ausführungsbestimmungen er-  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * d) Unterstützung
                            1  Der Regierungsrat entrichtet sich zusammenschliessenden Gemeinden nach Mass-  gabe  des  Gesetzes  über  den  Finanz  -  und  Lastenausgleich  (Finanzausgleichsgesetz,  FLAG) vom 29. Juni 1983  1  )  :  *  a)  *  Projektkostenbeiträge,  b)  *  Zusammenschlusspau  schalen gemäss § 13a Abs. 2 FLAG,  c)  *  Zusammenschlussbeiträge gemäss § 13a Abs. 2 FLAG,  d)  *  Ausgleichsbeiträge gemäss § 13a Abs. 4 FLAG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  615.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton, seine öffentlich  -  rechtlichen Anstalten und die Gemeinden nehmen die  auf Grund eines Gemeindezusammensch  lusses zwingend erforderlichen Änderungen  amtlicher Dokumente und des Grundbuchs unentgeltlich vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b * e) Zusammensetzung von Behörden und Kommissionen
                            1  Die  Zusammenschlussvereinbarung  kann  die  Wahl  zusätzlicher  Mitglieder  in  die  von  den  Stimmbere  chtigten  gewählten  Behörden  und  Kommissionen  vorsehen  und  dabei für höchstens eine Amtsdauer von der Anzahl Mitglieder gemäss Gesetz oder  Gemeindeordnung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Neueinteilung von Gemeindegebieten (Umgemeindung)
                            1  Überbaute oder grössere unüberb  aute Gebiete einer Gemeinde sind einer oder meh-  reren andern Gemeinden zuzuteilen, wenn diese Änderung in den beteiligten Gemein-  den beschlossen wird und der Grosse Rat ihr die Genehmigung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewohner der von der Neueinteilung betroffenen Gebiete  sind vorher anzuhö-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 4. Bildung neuer Gemeinden
                            1  Von  einer  oder  mehreren  Gemeinden  können  zur  Bildung  einer  neuen  Gemeinde  Gebiete  abgetrennt werden, sofern die in den abzutrennenden Gebieten wohnhaften  Stimmberechtigten  und  jene  in  den  verbleibe  nden  Gemeindegebieten  in  getrennten  Urnenabstimmungen zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildung neuer Gemeinden bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildung neuer Ortsbürgergemeinden als Folge der Bildung neuer Einwohnerge-  meinden ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 5. Wirkungen bei Umgemeindung und Bildung neuer Gemeinden
                            1  Bei der Neuzuteilung von Gemeindegebieten und der Bildung neuer Gemeinden er-  folgt eine Verteilung des Vermögens und der Schulden unter besonderer Berücksich-  tigung  der  Bedürfnisse  und  der  Steuerkraft  der  einzelnen  Gebiete.  Können  sich  die  Gemeinden  über  die  Verteilung  nicht  einigen,  entscheidet  das  Verwaltungsgericht  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Neueinteilung  von  Gemeindegebieten  und  die  Bildung  neuer  Gemeinden  be-  wirkt, dass die betroffenen Gemeindebürger das Bür  gerrecht der übernehmenden, be-  ziehungsweise der neuen Gemeinde erhalten. Ihre bisherigen Ortsbürgerrechte blei-  ben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 VI. Namen, Wappen, Siegel
                            1  Die  Gemeinden  führen  ihre  bisherigen  Namen,  Wappen  und  Siegel.  Sie  können  diese Kennzeichen änder  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Zusammenschluss  oder  Neubildung  von  Gemeinden  beschliesst  die  neue  Ge-  meinde über Name, Wappen und Siegel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse über die Änderung oder Neubildung von Namen, Wappen und Siegeln  bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Schutz der  Namen, Wappen  und Siegel richtet sich nach der entsprechenden Gesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 VII. Gemeinden mit besondern Zwecken
                            1  Für Ortsbürgergemeinden gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Das vorlie-  gende Gesetz findet auf sie nur Anwendung,  soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur Erfüllung einzelner Aufgaben noch bestehenden Ortsgemeinden sind durch  Beschluss des Regierungsrates mit den entsprechenden Einwohner  -  oder Ortsbürger-  gemeinden zu vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 VIII. Waldkorporatio nen usw.
                            1  Waldkorporationen,  Gerechtigkeitsgenossenschaften  und  ähnliche  Körperschaften  unterstehen dem Privatrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
2.1. Allgemeines
§ 15 I. Organisationsformen
                            1  Die Gemeinden unterstehen entweder der Organisation mit Gemeindeversamml  ung  oder derjenigen mit Einwohnerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 II. Organe
                            1  Organe der Gemeinden mit Gemeindeversammlung sind:  a)  die Gemeindeversammlung,  b)  die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne,  c)  der Gemeinderat,  d)  der Gemeindeammann,  e)  *  die  Kommissionen  und  das  Gemeindepersonal  mit  eigenen  Entscheidungsbe-  fugnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Stelle der Gemeinde-  versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a * Inpflichtnahmen
                            1  Mit Ausnahme des Gemeinderates sind die kommunalen Behörden und Kommiss  i-  onen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen vor Amtsantritt vom Gemeindeammann  beziehungsweise  von  der  Präsidentin  oder  vom  Präsidenten  des  Einwohnerrates  in  schriftlicher oder mündlicher Form in Pflicht zu nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindepersonal ist in schriftlic  her oder mündlicher Form vom Gemeinderat  in Pflicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wiederwahl und Beförderung entfällt eine Inpflichtnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 III. Gemeindeordnung
1. Allgemeines
                            1  Die  Gemeinden  bestimmen  ihre  Organisation  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Vor-  schriften durc  h die Gemeindeordnung. Diese bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmi-  gung durch den Regierungsrat. Ihm obliegt die Rechtskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Inhalt
                            1  Die Gemeindeordnung hat Vorschriften zu enthalten über:  a)  die von den Gemeinden festzusetzende Zahl von Beh  örden  -  und Kommissions-  mitgliedern;  b)  die Durchführung der Wahlen;  c)  die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen;  d)  die Zuständigkeit bei Abschluss von Vereinbarungen über Gemeindegrenzen;  e)  die Zuständigkeit bei Erwerb, Veräusserung und Tausch von  Grundstücken;  f)  weitere Zuständigkeiten der Gemeindeorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung kann weiter namentlich bestimmen:  a)  die Einsetzung einer Geschäftsprüfungskommission und die Zahl ihrer Mitglie-  der;  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  Wahlkreise für von der Gemeinde zu tref  fende Wahlen;  e)  *  die Erhöhung oder Herabsetzung der Zahl der Unterschriften bei Referendums  -  und Initiativbegehren;  f)  *  die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Zusicherung des Gemeindebürger-  rechts an Ausländerinnen und Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Die Organisatio n mit Gemeindeversammlung
§ 19 I. Die Gemeindeversammlung
1. Zusammensetzung
                            1  Die  Gemeindeversammlung  wird  gebildet  aus  allen  in  der  Gemeinde  wohnhaften  Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 2. Stellung, Aufgaben und Befugnisse
                            1  Die Gemeindeversammlung ist das obers  te Organ der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:  a)  *  die Festlegung des Budgets und des Steuerfusses;  b)  *  die  Entgegennahme  des  Rechenschaftsberichtes,  der  Jahresrechnung  und  der  Kreditabrechnungen sowie die  Beschlussfassung darüber;  c)  die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkeh-  rende Ausgaben;  d)  die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen;  e)  die Festlegung der Entschädigungen der Mitglieder des Gemeinderate  s;  f)  *  die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten jeglicher Art;  g)  die Beschlussfassung über die Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaft-  lichen Unternehmungen;  h)  die Genehmigung von Verträgen über die Übertragung von Aufgaben  an Dritte  und von Gemeindeverträgen, deren Folgen für die Gemeinden oder unmittelbar  deren Einwohner von erheblicher finanzieller Bedeutung sind;  i)  der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt wer-  den, und von Vorschriften in  Ausführung kantonaler Erlasse;  k)  *  die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer,  wenn  die  Gemeindeordnung  nicht  die  Zuständigkeit  des  Gemeinderates  vor-  sieht;  l)  der  Erlass  und  die  Änderung  des  Dienst  -  und  Besoldungsreglementes  für  das  Gemeindepersonal;  m)  die Beschlussfassung über die Verteilung des Vermögens und von Schulden bei  Neuzuteilung von Gemeindegebieten und bei Bildung neuer Gemeinden;  n)  die Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Gemeindeverband, einen all-  fällige  n Austritt sowie über die Auflösung eines Verbandes;  o)  die Beschlussfassung über Änderung oder Neubildung von Gemeindenamen,  -  wappen und  -  siegeln;  p)  die Beschlussfassung über die dem obligatorischen Referendum unterliegenden  Gegenstände;  q)  die  ihr  durch  die  Gesetzgebung  und die  Gemeindeordnung,  gestützt  auf  §  18  Abs. 1 lit. d  –  f, übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über die Gemeindebehörden und sämt-  liche  Zweige  der  Gemeindeverwaltung,  einschliesslich  unselbstständiger öffentlich  -  rechtlicher Gemeindeanstalten, aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 3. Wahlen
                            1  In der Gemeindeversammlung oder an der Urne werden gewählt:  a)  die  Mitglieder des  Gemeinderates,  der  Gemeindeammann  sowie  der  Vizeam-  mann;  b)  *  die  Mitglieder  der  Finanzkommission  und  allenfalls  der  Ge  schäftsprüfungs-  kommission;  c)  die Stimmenzähler und ihre Ersatzmitglieder;  d)  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommission;  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 4. Verfahren
                            a) Einberufung, Initiativrecht, Verhandlungsfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindeversammlung wird durch den  Gemeinderat einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch begründetes schriftliches Begehren können 10 % der Stimmberechtigten die  Behandlung  eines  Gegenstandes  in  der  Versammlung  verlangen.  Gleichzeitig  kann  die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Gemeindeordnung kann die Zahl der gemäss Absatz 2 erforderlichen Unter-  schriften bis auf 5 % der Stimmberechtigten reduzieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeindeversammlung  ist verhandlungsfähig,  wenn  sie  ordnungsgemäss  ein-  berufen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) Aufbieten, Bes chlussfassung
                            1  Spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten vom  Gemeinderat durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit  den  Anträgen  und  allfälligen  Erläuterungen  aufzubieten.  Die  Akten  sind  öffentlich  aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur  über  ordnungsgemäss  angekündigte  Verhandlungsgegenstände  kann  materiell  Beschluss gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 c) Vorsitz
                            1  Der Gemeindeammann hat den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und sorgt für die  Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Abstimmung über die  Jahresrechnung und die Kreditabrechnungen  führt die  Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission den Vorsitz, wobei die Mitglie-  der des Gemeinderates, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber sowie  die Leiteri  n oder der Leiter Finanzen sich der Stimme zu enthalten haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 d) Ausstand
                            1  Hat  bei  einem  Verhandlungsgegenstand  ein  Stimmberechtigter  ein  unmittelbares  und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere  finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetra-  gener Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten beziehungsweise  eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die M  itglieder der Verwaltung und die Direktoren von Gesellschaften mit juris-  tischer Persönlichkeit sowie für Mitglieder von Personengesellschaften gilt die glei-  che Ausstandspflicht, wenn ein Verhandlungsgegenstand die Interessen der von ihnen  vertretenen Gesel  lschaft unmittelbar berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 e) Öffentlichkeit
                            1  Die  Gemeindeversammlung  ist  öffentlich.  Der  Vorsitzende  kann  aus  wichtigen  Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat  in jedem Falle Zutritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Beschlüsse de  r Gemeindeversammlung sind ohne Verzug zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 f) Anträge, Abstimmungen
                            1  Jeder  Stimmberechtigte  hat  das  Recht,  zu den  in  der  Traktandenliste  aufgeführten  Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abstimmunge  n  werden  offen  vorgenommen,  wenn  nicht  25  %  der  anwesenden  Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen. Es entscheidet die Mehrheit  der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen der Vorsit-  zende den Stichentscheid.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 g) V orschlagsrecht
                            1  Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen  Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächs-  ten Vers  ammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 h) Anfragerecht
                            1  Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemein-  deverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versamm  lung  zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 5. Abschliessende Beschlussfassung
                            1  Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sach-  geschäfte  abschliessend,  wenn  die  beschliessende  Mehrheit  wen  igstens  20  %  der  Stimmberechtigten ausmacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 6. Fakultatives Referendum
                            1  Positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstim-  mung  zu  unterstellen,  wenn  dies  10  %  der  Stimmberechtigten  innert  30  Tagen,  ge-  rechnet ab Veröffen  tlichung, schriftlich verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeindeordnung  kann  die  Zahl  der  gemäss  Absatz  1  erforderlichen  Unter-  schriften bis auf 25 % der Stimmberechtigten erhöhen beziehungsweise bis auf 5 %  der Stimmberechtigten reduzieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 7. Rechtsgültigkeit vo n Beschlüssen
                            1  Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Falle des Zustandekommens ei-  nes Begehrens um Urnenabstimmung am Tage der Annahme durch die Stimmberech-  tigten, sonst am Tage nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine allfä  llig notwendige Genehmigung durch kantonale Behörden und die Ergrei-  fung von Rechtsmitteln bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne
1. Fakultatives Referendum
2. Obligatorisches Referendum
                            1  Ist  gegenüber  einem  Beschlu  ss  der  Gemeindeversammlung  das  Begehren  um  Ur-  nenabstimmung zu Stande gekommen, so entscheidet die Gesamtheit der Stimmbe-  rechtigten an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Ab-  stimmungen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urnenabstimmung unterliegen  in allen Fällen:  a)  Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;  b)  Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden;  c)  Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 III. Der Gemeinderat
1. Zusammensetzung
                            1  Der  Gemeinderat  besteht  au  s  Gemeindeammann,  Vizeammann  und  weiteren  3,  5  oder 7 in der Gemeinde wohnhaften Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 2. Wählbarkeit usw.
                            1  Für Wählbarkeit, Amtsdauer und Inpflichtnahme der Mitglieder des Gemeinderates  gelten  die  Bestimmungen  der  Kantonsverfassung.  Die  Inpf  lichtnahme  erfolgt  durch  das zuständige Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Wahlannahme verpflichten sich jedes Mitglied des Gemeinderates, der Ge-  meindeammann und der Vizeammann zur Ausübung des Amtes während der ganzen  Amtsdauer. Ein vorzeitiger Rücktritt ist nur au  s wichtigen Gründen zulässig und be-  darf der Zustimmung des Departementes des Innern  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates, der Gemeindeammann oder der Vizeam-  mann vor Ende der Amtsdauer aus, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 3. Stellung
                            a) Ve  rtretung der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat ist Führungs  -  und Vollzugsorgan der Gemeinde. Er hat die Ver-  waltung zweckmässig und fortschrittlich zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen und wird seinerseits durch den  Gemeindeammann u  nd die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber vertre-  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 b) Aufgaben und Befugnisse
                            1  Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bun-  des, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: Gesetz über die politischen Rechte vom (GPR) 10. März 1992 (SAR  131.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  em Gemeinderat obliegen insbesondere:  a)  die  Vorbereitung  aller  Geschäfte  und  die  Antragstellung  zuhanden  der  ihm  übergeordneten Gemeindeorgane sowie der Vollzug der Beschlüsse derselben;  b)  *  die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung und den Finanzhau  shalt der Ge-  meinde,  einschliesslich  unselbstständiger  öffentlich  -  rechtlicher  Gemeindean-  stalten;  c)  die alljährliche Erstattung eines schriftlichen oder mündlichen Rechenschafts-  berichtes über die Gemeindeverwaltung;  d)  *  die Aufnahme von Darlehen, Anleihen  und Krediten sowie die Anlage von Gel-  dern;  e)  die Vertretung der Gemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten, mit Einschluss not-  wendiger Enteignungsverfahren;  f)  *  die Sorge für die lokale Sicherheit gemäss Gesetz über die Gewährleistung der  öffentlichen Sicher  heit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005  1  )  sowie  der Erlass eines entsprechenden Reglementes;  g)  die ihm durch Spezialerlasse übertragenen Aufgaben;  h)  die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten (ausgenommen Baurechte  und  Kiesausbeutungsrecht  e),  von  Grundlasten  und  Grundpfandrechten  zu  Gunsten und zu Lasten der Gemeinde mit den entsprechenden grundbuchlichen  Eintragungen und Löschungen;  i)  die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den  gesetzlich vorgesehenen Fällen;  k)  *  die Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern, die Bürgerrechtsentlas-  sung unter Vorbehalt der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sowie die  Zusicherung  des  Gemeindebürgerrechts  für  Ausländerinnen  und  Ausländer,  wenn dies die Gemeindeordnung vor  sieht;  l)  die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;  m)  alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Kantons und der Gemeinde, nament-  lich  der  Gemeindeordnung,  sowie  durch  Beschluss  übergeordneter  Organe  übertragenen Aufgaben;  n)  die Wahl von Kommi  ssionen, soweit sie nicht einem anderen Organ zusteht;  o)  *  die Wahl oder Anstellung des Gemeindepersonals;  p)  *  die  Wahl  oder  Anstellung  der  weiteren,  nach  den  einschlägigen  Vorschriften  vom Gemeinderat zu ernennenden Funktionäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 4. Strafkompetenze n
                            1  Der Gemeinderat kann gemäss Polizeireglement Bussen bis zu Fr. 2'000.  –  ausspre-  chen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen anderer Erlasse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  spricht  Geldbussen  durch  Strafbefehl  aus.  Das  Verfahren  ist  in  §  112 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  531.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 5. Ü bertragung von Befugnissen *
                            1  Der  Gemeinderat  kann  Entscheidungsbefugnisse  an  eines  seiner  Mitglieder,  an  Kommissionen oder an Mitarbeitende der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten  Verwaltungsstelle übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erklären  Betroffene,  dass  sie  mit  d  er  Verfügung  dieser  Stelle  nicht  einverstanden  sind, entscheidet der Gemeinderat selber. Die Erklärung ist innert 10 Tagen nach Zu-  stellung der Verfügung schriftlich beim Gemeinderat einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten der Delegation sind vom Gemeinderat in  einem Reglement festzu-  legen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 6. Gemeindeschreiberin/Gemeindeschreiber *
                            1  Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber und die Stellvertreterin oder  der Stellvertreter werden vom Gemeinderat auf Amtsdauer gewählt beziehungsweise  durch öffentl  ich  -  rechtlichen Vertrag oder durch Verfügung auf unbefristete oder be-  fristete Dauer angestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeindeschreiberin  beziehungsweise  der  Gemeindeschreiber  oder  die  Stell-  vertreterin beziehungsweise der Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des  Gemein-  derates  mit  beratender  Stimme  teil  und  führt  das Protokoll  der  Gemeindeversamm-  lung, des Einwohnerrates und des Gemeinderates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * ...
§ 42 8. Verhandlungen
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verhandlungsfähigkeit des Gemeinderates bedarf es der absoluten M  ehrheit  des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden  Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 b) Vorsitz
                            1  Der Gemeindeammann leitet die Sitzungen und gibt bei  Wahlen und Abstimmungen  den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Verhandlungen  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verwal-  tungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 * ...
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 IV. Der Gemeindeammann
1. Aufgaben
                            1  Der Gemeindeammann steht der Gemeinde vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gem  eindeammann  *  a)  *  sorgt für den Vollzug der von den Gemeindeorganen gefassten Beschlüsse,  b)  *  erledigt die von den Aufsichtsbehörden erteilten Aufträge,  c)  *  ...  d)  *  erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet dar-  über dem Ge  meinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 2. Stellvertretung
                            1  Bei Verhinderung wird der Gemeindeammann durch den Vizeammann, wenn auch  dieser verhindert ist, durch das amtsälteste Mitglied des Gemeinderates vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 V. Kom missionen
1. Finanzkommission
                            1  In  jeder  Gemeinde  besteht  eine  Finanzkommission.  Sie  setzt  sich  aus  mindestens  drei Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst. Der Finanzkommission ob-  liegen die  *  a)  *  Stellungnahme zum Budget zuhanden des Gemeindera  ts und des zuständigen  Organs,  b)  *  Prüfung der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Erstattung  eines  schriftlichen  Berichts  zuhanden  des  Gemeinderats  und  des  zuständigen  Organs,  c)  *  Prüfung der Grundsätze der Haushaltsführung gemäss § 85b  und der Buchfüh-  rung gemäss § 92a,  d)  *  Behandlung  weiterer,  von  der  Gemeindeordnung  bezeichneter  Geschäfte,  so-  fern diese nicht die Wahl einer Geschäftsprüfungskommission vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzkommission  meldet schwere Mängel in der Rechnungsführung u  nd An-  zeichen allfällig strafbarer Verfehlungen unverzüglich dem Gemeinderat und dem zu-  ständigen Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 2. Geschäftsprüfungskommission
                            1  Der Geschäftsprüfungskommission obliegen die Prüfung des Rechenschaftsberich-  tes  und  die  Behandlung  allfäll  iger  weiterer,  von  der  Gemeindeordnung  zu  bezeich-  nender Geschäfte. Die Bestimmungen über die Finanzkommission finden sinngemäss  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 * VI. Das Gemeindepersonal
1. Dienstverhältnisse
                            1  Soweit das Gesetz nicht die Wahl auf Amtsdauer vorsieht, kan  n das Gemeindeper-  sonal durch öffentlich  -  rechtlichen Vertrag oder Verfügung auf unbefristete oder be-  fristete Dauer angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstellung  auf  Grund  eines  privatrechtlichen  Arbeitsvertrages  bleibt  den  Ge-  meinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 * 2. Dienst - un d Besoldungsreglement
                            1  Die  Gemeinden  können  ein  Dienst  -  und  Besoldungsreglement  erlassen.  Fehlt  ein  solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen  des kantonalen Personalrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 3. Disziplinarmassnahmen
                            1  Dem  Gemeinderat steht gegenüber dem Gemeindepersonal die Disziplinargewalt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Gemeinderat folgende  Disziplinarmassnahmen anordnen:  a)  Mahnung;  b)  bei fruchtloser Mahnung, bei schwerer Pflichtver  säumnis und bei Untüchtigkeit  die Versetzung ins Provisorium oder die vorzeitige Entlassung;  c)  bei Führung einer Strafuntersuchung wegen eines schweren Vergehens oder ei-  nes Verbrechens die Einstellung im Amte;  d)  Lohnkürzungen,  wenn  sie  im  Dienst  -  und  Bes  oldungsreglement  vorgesehen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betroffenen sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Die Organisation mit Einwohnerrat
§ 52 I. Allgemeines
1. Einführung
                            1  Die  Einführung  der  Organisation  mit  Einwohnerrat  ist  durch  einen  Grundsatzbe-  schluss an der Urne zu fassen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung der Urnenabstimmung können der Gemeinderat, die Gemeinde-  versammlung oder 20 % der Stimmberechtigten durch schriftliches Begehren verlan-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 2. Gemeindeordnung
                            1  Bei einem zustimmenden Grundsatzentscheid hat der Gemeinderat  der Gemeinde-  versammlung eine entsprechende Gemeindeordnung zur Beschlussfassung zuhanden  der  Urnenabstimmung  vorzulegen.  Darin  wird  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Organisation mit Einwohnerrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 3. Abschaffung
                            1  Die Organisation mit  Einwohnerrat kann durch Urnenabstimmung auf das Ende ei-  ner Amtsdauer der Gemeindebehörden abgeschafft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einleitung des Verfahrens auf Abschaffung kommen die Bestimmungen über  die Einführung sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 4. Geltende Vorsch riften
                            1  Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten die  Vorschriften über die Gemeinden mit Gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
1. Grundsatz, Wahlen
                            1  Die Gesamtheit der Stimmberechtigten übt  ihre Rechte an der Urne aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch die Urne werden insbesondere gewählt:  a)  die Mitglieder des Einwohnerrates;  b)  die  Mitglieder des  Gemeinderates,  der  Gemeindeammann  sowie  der  Vizeam-  mann;  c)  *  ...  d)  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerkommissio  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 2. Obligatorisches Referendum
                            1  Der Gesamtheit der Stimmberechtigten müssen zum Entscheid durch die Urne vor-  gelegt werden:  a)  Änderung der Gemeindeordnung;  b)  Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden;  c)  *  ...  d)  gültig zu Stande gekommen  e Referendums  -  und Initiativbegehren;  e)  Begehren auf Abschaffung der Organisation mit Einwohnerrat;  f)  von der Gemeindeordnung ausdrücklich bezeichnete weitere Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 3. Fakultatives Referendum
                            1  Gegen alle übrigen positiven und negativen Beschl  üsse des Einwohnerrats können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 % der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet,  das Referendum ergreifen, soweit der Einwohnerrat nicht eine endgültige Entschei-  dungsbefugnis besitzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einwohnerrat kann ein Sachgeschäf  t auch von sich aus der Urnenabstimmung  unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 4. Motion
                            1  Jeder  Stimmberechtigte  kann  dem  Präsidenten  des  Einwohnerrates  über  Gegen-  stände, die in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Ein-  wohnerrates fallen, in der Fo  rm einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeite-  ten Entwurfes eine Motion einreichen. Diese muss innert 6 Monaten seit Einreichung  vom Einwohnerrat behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Motionär, der nicht Mitglied des Einwohnerrates ist, ist berechtigt, die Motion  vor dieser Behörde zu begründen und an der Beratung teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 5. Initiative
                            a) Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  5 % der Stimmberechtigten können in Form einer allgemeinen Anregung oder eines  ausgearbeiteten Entwurfes die Behandlung von Gegenständen, die in die Z  uständig-  keit der Gesamtheit der Stimmberechtigten oder des Einwohnerrats fallen, beim Prä-  sidenten des Einwohnerrats verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 b) Verfahren
                            aa) Obligatorisches Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem obligatorischen Referendum, so  ist in-  nert eines Jahres seit Einreichung der Initiative die Urnenabstimmung anzuordnen. In  Ausnahmefällen  kann  beim  Departement  des  Innern  1  )  um  eine  Fristverlängerung  nachgesucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  das  Initiativbegehren  in  der  Form  einer  allgemeinen  Anregung  gestellt  und  stimmt der Einwohnerrat demselben zu, so ist eine entsprechende Vorlage auszuar-  beiten und diese zur Abstimmung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Initiativbegehren als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht, so ist dieser mit  dem Antrag auf Annahme oder  Verwerfung zur Abstimmung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 bb) Fakultatives Referendum
                            1  Unterliegt der Gegenstand der Initiative dem fakultativen Referendum, so kann der  Einwohnerrat  dem  Initiativbegehren  zustimmen.  Gegen  diesen  Beschluss  kann  das  Referendum ergriffen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehnt der Einwohnerrat das Initiativbegehren ab, so hat er dasselbe innert 6 Monaten  seit der Einreichung mit dem Antrag auf Verwerfung zur Abstimmung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 c) Gegenvorschlag
                            1  Wird ein Initiativbegehren in der Form eines ausgearbeite  ten Entwurfes eingereicht,  so kann der Einwohnerrat einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Er hat diesen gleichzei-  tig mit dem Initiativbegehren zur Abstimmung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 d) Regelung des Verfahrens in der Gemeindeordnung
                            1  Im  Übrigen  regelt  die  Gemei  ndeordnung  das  Verfahren  für  die  Initiative  und  das  Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 III. Der Einwohnerrat
1. Zusammensetzung, Wahl und Vertretung *
                            1  Der Einwohnerrat besteht aus mindestens 30 und höchstens 80 Mitgliedern. Die Ge-  meindeordnung  bestimmt  die  Mitgliederzahl  .  Diese  darf  während  der  Amtsdauer  nicht verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wählbar sind alle Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeinde-  rates und der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeordnung kann für das Gemeindepersonal di  e Unvereinbarkeit mit der  Mitgliedschaft im Einwohnerrat vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen für die Wahl des Grossen Rates. Die Fest-  legung  eines  Quorums  ist  nicht  zulässig.  Organisation  und  Vorverfahren  der  Wahl  regelt der Regierungsrat du  rch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeindeordnung kann die Vertretung längerfristig verhinderter Mitglieder des  Einwohnerrates  vorsehen.  Die  Bestimmungen  über  die Vertretung längerfristig  ver-  hinderter Mitglieder des Grossen Rates gemäss § 7a des Gesetzes über die Or  ganisa-  tion des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regie-  rungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG) vom 19. Juni 1990  1  )  kommen sinngemäss zur Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 2. Zuständigkeit
                            1  Der Einwohnerrat  behandelt die Geschäfte, die dem obligatorischen und fakultativen  Referendum unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  entscheidet  endgültig  über  die  Geschäfte,  die  ihm  durch die Gemeindeordnung  gemäss § 18 oder die Satzungen eines Gemeindeverbandes übertragen werden und die  nic  ht unter die Zuständigkeit gemäss § 20 Abs. 2 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In die endgültige Zuständigkeit des Einwohnerrates fallen auch Beschlüsse, die ihrer  Natur nach nicht dem Referendum unterstellbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einwohnerrat wählt die Mitglieder des Wahlbüros (Stimmenz  ähler und ihre Er-  satzmitglieder).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 3. Organisation
                            1  Der Einwohnerrat wählt auf die Dauer von 2 Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten,  den  Vizepräsidenten  und  2  Stimmenzähler,  die  zusammen  mit  dem  Protokollführer  das Büro bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  152.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 4. Kommissi onen
                            1  Der Einwohnerrat wählt die mehrheitlich aus seinen Mitgliedern bestehende Finanz-  kommission und allenfalls eine Geschäftsprüfungskommission sowie deren Präsiden-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann aus seiner Mitte beratende Kommissionen wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 5. Einberufung
                            1  Der  Einwohnerrat tritt auf Einladung seines Präsidenten zusammen:  a)  *  zur Behandlung des Budgets, der Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht und  der Kreditabrechnungen,  b)  wenn es der Präsident für notwendig erachtet,  c)  *  auf  Begehren  von  20  %  der  Ratsmitgl  ieder  oder  5  %  der  Stimmberechtigten  unter Angabe der Gründe,  d)  auf Begehren des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 6. Geschäftsreglement
                            1  Der Einwohnerrat erlässt ein Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 IV. Der Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte zuhanden des  Einwohnerrates vor und lässt  demselben Bericht und Antrag zukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates mit  beratender Stimme teil. Sie sind befugt, Anträge zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Verwaltungsorganisation *
§ 71a * I. Reorganisation der Verwaltung; Versuche
                            1  Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat können befristete Versuche zur Reorga-  nisation der Verwaltungsführung und  -  organisation (Pilotprojekte) beschliessen. Der  Gemeinderat informiert das Departement des Innern  1  )  üb  er die Versuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes zulas-  sen, soweit solche für die Versuche erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat erstattet der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat min-  destens einmal jährlich Berich  t über Verlauf und Auswirkungen der Versuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71b * II. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung;
1. Grundlagen
                            1  Gemeindeversammlung  oder  Einwohnerrat  können  Bereiche  der Verwaltung  nach  den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) a  usrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird WOV zum allgemeinen Grundsatz der Verwaltungsführung erhoben, ist dies  in der Gemeindeordnung festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71c * 2. Globalbudgetierung
                            1  Die  Gemeinden  sind  bei  der  Beschlussfassung  über  Globalbudgets  nicht  an  die  Budgetprinzipien der  Bruttodarstellung und der Spezifikation gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können den nicht beanspruchten Teil des Globalbudgets auf die nächste Budget-  periode übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Globalbudgets müssen folgende Anforderungen erfüllen:  a)  Budgetierung nach Produktegruppen und Sal  dovorgaben;  b)  Leistungsaufträge;  c)  Wirkungs  -  oder Leistungsmessung durch Standards und Indikatoren;  d)  Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mehrjährige Globalbudgets können für einzelne oder alle Produktegruppen festge-  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  übrigen  kantonalen  Vorschriften,  insbesondere  jene  des  kommunalen  Finanz-  haushaltsrechts, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71d * 3. Zuständigkeiten
                            1  Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat sind zuständig für  a)  die Definition der Produktegruppen;  b)  die Festlegung der Wirkungs  -  oder Leistungsziele j  e Produktegruppe;  c)  die Bestimmung der Geltungsdauer der Globalbudgets;  d)  die Beschlussfassung über die Saldovorgaben je Produktegruppe;  e)  die  Entgegennahme  des  Rechenschaftsberichts  über  die  Erreichung  der  Wir-  kungs  -  und Leistungsziele je Produktegruppe  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat ist zuständig für  a)  die Definition der Produkte sowie die Festlegung der zugehörigen Saldovorga-  ben, Leistungs  -  und allfälligen Wirkungsziele, Standards und Indikatoren;  b)  die Zuweisung der Saldovorgaben und der zu erbringenden Leistun  gen an die  Produktverantwortlichen;  c)  das Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zuweisung  der  weiteren  Kompetenzen  an  Legislative  oder  Exekutive  sowie  mögliche  zusätzliche  Instrumente  der  WOV  sind  in  einem  Reglement  festzulegen,  insbesondere:  a)  die Zuständigkeit zur Fest  setzung der Indikatoren und Standards je Produkte-  gruppe;  b)  die dauerhafte oder periodische Bestimmung der Budgetstruktur;  c)  die Errichtung eines Anreizsystems;  d)  der Auftrag, mit dem die Legislative für die Planung und künftigen Globalbud-  gets  dem  Gemein  derat  in  dessen  Zuständigkeitsbereich  Richtlinien  erteilen  kann;  e)  die Mitwirkung der Legislative bei der politischen Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71e * III. Freiwillige Leistungs - und Kostenvergleiche zwischen Gemeinden
                            1  Der  Regierungsrat  unterstützt  freiwillige  Massnah  men  der  Gemeinden  zum  Ver-  gleich ihrer Leistungen und deren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er arbeitet unter Wahrung der unterschiedlichen Führungsmodelle mit den beteilig-  ten Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zusammenarbeit der Gemeinden
3.1. Der Gemeindevertrag
§ 72 I. Zweck
                            1  Die  Gemeinden können durch Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben gemeinsam er-  füllt oder einer Gemeinde zur Erfüllung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die gemeinsame Besorgung von Verwaltungsaufgaben an-  ordnen, sofern eine sachgerechte Verwaltung nicht m  ehr gewährleistet ist sowie we-  sentliche  Einsparungen  und  Vereinfachungen  erreicht  werden.  Die  betroffenen  Ge-  meinden sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 II. Abschluss, Kündigung und Auflösung
                            1  Der  Abschluss  eines  Gemeindevertrages  erfolgt  durch  die  Annahme  des  Ver-  tragstextes  durch  die  nach  der  Gemeindeorganisation  zuständigen  Organe  der  Ver-  tragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vertrag  hat  die  für  eine  zweckdienliche  und  sachgerechte  Aufgabenerfüllung  erforderlichen Angaben zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Vertrag sind die Kündigung und Auflös  ung sowie deren Folgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Der Gemeindeverband
§ 74 I. Begriff und Zweck
                            1  Der  Gemeindeverband  ist  eine  aus  verschiedenen  Gemeinden  bestehende  Körper-  schaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck der Erfüllung einer oder mehrerer Auf-  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 II. Entstehung
                            1  Der Gemeindeverband entsteht als Körperschaft nach der Annahme der Satzungen  durch die Verbandsgemeinden mit deren Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 III. Beitritt
                            1  Der Beitritt zum Gemeindeverband erfolgt mit der Annahme seiner  Satzungen durch  die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Beschluss des Grossen Rates kann eine Gemeinde, nachdem sie vorher ange-  hört worden ist, zum Beitritt verhalten werden,  a)  wenn diese in ihrem Interesse als dringend erforderlich erschei  nt, oder  b)  wenn der Zweck des Gemeindeverbandes sonst nicht oder nur stark erschwert  erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat kann einen Gemeindeverband verhalten, eine Gemeinde auf deren  begründetes Gesuch hin aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein nachträglicher oder auf ein  en Teil der Verbandsaufgaben beschränkter Beitritt  weiterer Gemeinden ist möglich. Er ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 IV. Satzungen
                            1  Die Satzungen enthalten Bestimmungen über:  a)  Name, Sitz und Zweck des Verbandes;  b)  die angeschlosse  nen Gemeinden;  c)  die Organisation (Bezeichnung, Zusammensetzung und Kompetenzen der Ver-  bandsorgane);  d)  die Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel;  e)  die Haftung für Verbindlichkeiten des Verbandes;  f)  Zuständigkeit und Verfahren bei Satzungsänd  erungen und beim Beitritt weite-  rer Gemeinden;  g)  ein Antrags  -  und Auskunftsrecht der Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner können die Satzungen Bestimmungen enthalten über:  a)  *  ...  b)  den Erlass von Reglementen;  c)  Beiträge und Gebühren sowie Taxen für  Betriebe, die jedermann zur Benützung  offen stehen;  d)  ein qualifiziert oder doppeltes Mehr (Stimmen  -  und Gemeindemehr);  e)  weitere, der Erfüllung des Verbandszweckes dienende Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlass und Änderung der Satzungen unterliegen der Rechtskontrolle  des Regierungs-  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77a * Referendum
                            1  Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung oder, sofern die Satzungen keine solche  vorsehen, des Vorstands, werden der Volksabstimmung unterbreitet, wenn  *  a)  5   %   der   Stimmberechtigten   der   Verbandsgemeinden   beziehung  sweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'500  Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen, von der Veröffentlichung an ge-  rechnet, verlangen,  b)  *  die Gemeinderäte von 25 % der Verbandsgemeinden dies innert 60  Tagen, von  der Veröffentlichung an gerechnet, verlangen,  c)  die Abgeordnetenversammlun  g oder, sofern die Satzungen keine solche vorse-  hen, der Vorstand dies beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Satzungen können die Zahl der gemäss Absatz 1 lit. a erforderlichen Unterschrif-  ten bis auf 10  % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, höchstens aber auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000 S  timmberechtigte, erhöhen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Satzungen  können  das  fakultative  Referendum  ausschliessen,  mit  Ausnahme  von Beschlüssen zu folgenden Geschäften:  a)  *  Budget und Rechnung,  b)  Verpflichtungskredite,  c)  Satzungsänderungen,  d)  Erlass und Änderung von Regleme  nten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77b * Initiative
                            1  5 % der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden beziehungsweise 1'500  Stimm-  berechtigte oder die Gemeinderäte von 25 % der Verbandsgemeinden können in Form  einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs die Behand  lung von  Gegenständen  verlangen,  die  in  die  Zuständigkeit  der  Abgeordnetenversammlung  oder, sofern die Satzungen keine solche vorsehen, des Vorstands fallen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren  gelten  die  Bestimmungen  über das  Initiativrecht  in  Gemeinden  mit Einwohnerr  at sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Satzungen können die Zahl der gemäss Absatz 1 erforderlichen Unterschriften  bis  auf  10  %  der  Stimmberechtigten  der  Verbandsgemeinden,  höchstens  aber  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000 Stimmberechtigte, erhöhen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 V. Organisation
                            1  Organe des Gemeindeverb  andes sind:  a)  die Abgeordnetenversammlung, sofern die Satzungen eine solche vorsehen;  b)  der Vorstand;  c)  die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 1. Abgeordnetenversammlung
                            1  Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in den Verbandsgemeinden durch das nach der  Gemeindeordnung  zuständige  Organ.  Jede  Gemeinde  hat  Anspruch  auf  mindestens  einen Sitz. Die Amtsdauer entspricht jener der Gemeinderäte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verhandlungen der Abgeordnetenversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen  sind in den ortsüblichen Publikationsorganen unter  Angabe der Verhandlungsgegen-  stände rechtzeitig anzukündigen und die gefassten Beschlüsse zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Budgets,  Rechnungen  und  Rechenschaftsberichte  sind  beim  Verband  oder  in  den  Verbandsgemeinden öffentlich zugänglich zu machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 2. Vorstand
                            1  Der  Vorstand  ist  die  Verwaltungs  -  und  Vollzugsbehörde  des  Gemeindeverbandes  mit gleicher Amtsdauer wie die Gemeinderäte. In der Regel soll ihm nicht mehr als  ein Vertreter pro Gemeinde angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Abgeordnetenv  ersammlung, bei Ge-  meindeverbänden ohne Abgeordnetenversammlung von den Gemeinderäten der Ver-  bandsgemeinden gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zuständigkeit  des  Vorstandes  erstreckt  sich  auf  alle  Gegenstände,  die  in  den  Kompetenzbereich des Gemeindeverbandes fallen und nicht i  n Gesetz oder Satzungen  ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 3. Kontrollstelle
                            1  Als Kontrollstelle können Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden oder eine ex-  terne Revisionsstelle gemäss § 3b Abs.  2  eingesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildet  sich  die Kontrollstelle  aus Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden, muss  sie aus  mindestens drei Mitgliedern bestehen, die weder der Abgeordnetenversamm-  lung noch dem Vorstand angehören. Die Wahl dieser Mitglieder erfolgt auf die glei-  che Weise wie jene de  r Vorstandsmitglieder. Die Amtsdauer entspricht jener der Ge-  meinderäte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrollstelle prüft die Rechnungen des Verbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 VI. Austritt und Auflösung
                            1  Der Austritt einer Gemeinde aus dem Gemeindeverband ist nur aus wichtigen Grün-  den möglich.  Spricht sich das zuständige Verbandsorgan gegen den Austritt aus, ent-  scheidet der Grosse Rat nach Massgabe der für den zwangsweisen Beitritt geltenden  Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gemeindeverband kann sich auflösen, wenn sein Zweck unerfüllbar oder hin-  fällig geworden  ist oder ein besser geeigneter Rechtsträger an dessen Stelle tritt. Die  Auflösung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden sowie des  Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere, insbesondere die vermögensrechtlichen Folgen von Austritt und Auf-  lösung und  die dabei einzuhaltenden Fristen, regeln die Satzungen. Streitsachen hier-  über entscheidet das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2
                            bis  Die interkommunale selbstständige öffentlich  -  rechtliche  Gemeindeanstalt  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82a * Interkommunale selbstständige öffentlich - rechtliche Gemeindeanstalt
                            1  Die  Gemeinden  können  zur  gemeinsamen  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  interkommu-  nale selbstständige öffentlich  -  rechtliche Gemeindeanstalten errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  regeln  in  der  Anstaltsordnung  zusätzlich  die  internen  Haftungsquoten der  Ge-  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  e nachträgliche Beteiligung weiterer Gemeinden ist möglich. Sie ist dem Regie-  rungsrat zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 3a  –  3c auch für interkommunale selbst-  ständige öffentlich  -  rechtliche Gemeindeanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Interkanto nale Zusammenarbeit *
§ 83 Mitwirkung des Regierungsrates
                            1  Bei  Gemeindeverbänden,  interkommunalen  selbstständigen  öffentlich  -  rechtlichen  Gemeindeanstalten  und Gemeindeverträgen mit Schwerpunkt im Kanton ist auch die  Beteiligung ausserkantonaler Gemeinden  möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligung von Gemeinden an ausserkantonalen Gemeindeverbänden und aus-  serkantonalen  selbstständigen  öffentlich  -  rechtlichen  Gemeindeanstalten  bedarf  der  Zustimmung des Regierungsrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dies im interkantonalen Verhältnis erforde  rlich ist, regelt der Regierungsrat  mit den andern beteiligten Kantonen die Stellung des interkantonalen Gemeindever-  bandes  beziehungsweise  der  selbstständigen  öffentlich  -  rechtlichen  Gemeindean-  stalt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Förderung der Zusammenarbeit der Gemeinden *
§ 83a * Unterstützung der Zusammenarbeit durch den Kanton
                            1  Der Kanton kann Vorhaben der Gemeindezusammenarbeit von kantonaler Bedeu-  tung unterstützen durch:  a)  Aus  -  und Weiterbildungsmassnahmen;  b)  Initialisierung von Vorhaben der Gemeindezusammenarbeit;  c)  teilweise oder vollumfängliche Übernahme der Kosten von Projektierung und  Einführung selbsttragender Zusammenarbeitsvorhaben;  d)  finanzielle Beteiligung an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten  Rechts, sofern diese die kommunale Zusammenarbe  it zum Zweck haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Unterstützung solcher Vorhaben entscheidet der Regierungsrat im Rahmen  seiner finanzhaushaltsrechtlichen Zuständigkeiten; in den übrigen Fällen entscheidet  der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzhaushalt
4.1. Allgemeine Bestimmungen *
§ 8 4 * ...
§ 84a * Begriffe
1. Finanz - und Verwaltungsvermögen
                            1  Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der  öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die d  er öffentlichen Auf-  gabenerfüllung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84b * 2. Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
                            1  Einnahmen  sind  Zahlungen  Dritter,  die  das  Vermögen  vermehren  oder  die  den  Tausch von Aktiven bezwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher  Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Anlage  ist  ein  Finanzvorfall, dem  ein  frei  realisierbarer  Wert  gegenübersteht  und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84c * 3. Neue und gebundene Ausgaben
                            1  Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vor-  nahme oder anderer wesentlicher Umstände Handlungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht den Kriterien gemäss Absatz 1 en  t-  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84d * 4. Erfolgsrechnung
                            1  Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ertrag gilt der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Aufwand gilt der Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Per  iode.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84e * 5. Investitionsrechnung
                            1  Die  Investitionsrechnung  umfasst  wesentliche  Ausgaben  mit  einer  mehrjährigen  Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden, sowie die damit zu-  sammenhängenden Einnahmen, die passiviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 * ...
§ 85a * ...
4.2. Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts *
§ 85b * I. Grundsätze der Haushaltsführung
                            1  Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des  Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit,  des  Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung  und  des Verbots der  Zweckbindung  von Steue  rn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen (Geld  -  , Sach  -  oder Dienst-  leistungen) sind auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Auf-  gaben sind mit dem besten Kosten  -  /Nutzen  -  Verhältnis zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgaben sind auf ihre  Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufgaben  sind  nach  Massgabe  ihrer  Wichtigkeit  und  Dringlichkeit  sowie  unter  Berücksichti-  gung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung anzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verursachende  und  Nutzniessende  besonderer  Leistungen  der  Gemeinde  haben  in  der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnun-  gen sind abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 * ...
§ 86a * II. Aufgaben - und Finanzplanung
                            1  Der  Gemeinderat  erstellt  eine  Aufgaben  -  und  Finanzplanung  für  mindestens  vier  Jahre und aktualisiert diese jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufgaben  -  und  Finanzplanung  ist öffentlich  zugänglich.  Der  Gemeinderat  hat  im Rahmen der Berichterstattung zum Budget die wesentlichen Punkte der Aufgaben  -  un  d Finanzplanung darzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 * ...
§ 87a * III. Budget
1. Grundsätze
                            1  Vor Beginn des Rechnungsjahres stellt das zuständige Organ das Budget nach den  Grundsätzen  der  Jährlichkeit,  Vollständigkeit,  Bruttodarstellung  und  Spezifikation  derart auf, dass  grundsätzlich der Aufwand inklusive Passivzinsen und Abschreibun-  gen durch den Ertrag gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87b * 2. Gliederung
                            1  Das Budget ist gemäss dem durch das zuständige Departement festgelegten Konten-  rahmen mit der funktionalen und der volkswirtschaftlich  en Gliederung aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Budget enthält zum Vergleich die Zahlen des vorangehenden Budgets und der  letzten abgeschlossenen Rechnung einschliesslich Erfolgsausweis. Ihm sind die Kre-  ditkontrolle sowie die Artengliederung beizufügen. Wesentliche Abwe  ichungen sind  zu begründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87c * 3. Zuständigkeit
                            1  Das Budget ist dem zuständigen Organ zur Beratung und Beschlussfassung zu un-  terbreiten. In einer Gesamtabstimmung wird das Budget mit dem Steuerfuss geneh-  migt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Falle  der  Nichtgenehmigung  des  Budgets  bis  zum  31.  Dezember  vor  dem  Budgetjahr ist der Gemeinderat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerläss-  lichen Ausgaben zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87d * 4. Inhalt
                            1  Das Budget enthält  a)  die bewilligten Aufwände und geschätzten Erträge in der  Erfolgsrechnung,  b)  die bewilligten Ausgaben und geschätzten Einnahmen in der Investitionsrech-  nung,  c)  Jahrestranchen der bewilligten Verpflichtungskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 * ...
§ 88a * IV. Jahresrechnung
1. Grundsätze
                            1  Für die Jahresrechnung gelten sinngemäss die  Grundsätze des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88b * 2. Zuständigkeit
                            1  Der  Gemeinderat  unterbreitet  dem  zuständigen  Organ  jährlich  die  Jahresrechnung  zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88c * 3. Inhalt
                            1  Die Jahresrechnung enthält folgende Elemente:  a)  Bilanz,  b)  Erfolgsrechnung,  c)  Invest  itionsrechnung,  d)  Geldflussrechnung,  e)  Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bilanz ist gemäss dem vom zuständigen Departement festgelegten Kontenrah-  men zu gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem  zuständigen  Organ  sind  zum  Vergleich  auch  die  Zahlen  der  Bilanz,  der  Er-  folgsrechnung  und  der  Investitionsr  echnung  des  Vorjahres  sowie  das  Budget  des  Rechnungsjahres aufzuzeigen. Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88d * 4. Rechnungsabnahme
                            1  Mit der Genehmigung der Rechnung dürfen keine Ausgabenbeschlüsse verbunden  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88e * 5. Öffentliche Aufl age
                            1  Die Jahresrechnung und die Kreditabrechnungen sind zusammen mit  allen Berichten  des Gemeinderates und der Prüfungsorgane während 14 Tagen öffentlich aufzulegen  und jeweils bis zum 30. Juni dem zur Beschlussfassung zuständigen Organ zu unter-  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Auflage gehören zudem:  a)  Erfolgsrechnung und Bilanz inklusive Kontoblätter und Nebenrechnungen,  b)  Buchungs  -  und Geldbelege,  c)  Anhang zu Jahresrechnung,  d)  Anlagebuchhaltung,  e)  Steuerbuchhaltung,  f)  Debitoren  -  und Kreditorenbuchhaltung,  g)  Lohnbuch  haltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88f * 6. Rückweisung
                            1  Die  zurückgewiesene  Jahresrechnung  oder  Kreditabrechnung  ist  innert  60  Tagen  durch  den  Gemeinderat  und  die  Finanzkommission  neu  zu  überprüfen  und  mit  den  Anträgen dem zur Beschlussfassung zuständigen Organ zu  unterbreiten. Das zustän-  dige Departement kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  einer  erneuten  Rückweisung  der  Jahresrechnung  oder  Kreditabrechnung  ist  diese dem Regierungsrat zum Entscheid vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  gemäss  den  Absätzen  1  und  2  gelten  sinngemäss  auch  für das  Budget und den Steuerfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88g * V. Haushaltsgleichgewicht
                            1  Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jähr  lich um mindestens 30  %  des Restbuchwerts abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berück-  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88h * ...
§ 88i * VII. Finanzkennzahlen
                            1  Die Gemeinden weisen im Budget sowie in der Jahresrechnung Kennzahlen zur Ver-  schuldung, zum Kapi  taldienst, zur Selbstfinanzierung und zu den Investitionen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement legt die Details zur Berechnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. ... *
§ 89 * ... *
4.3
                            bis  . Kreditrecht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 * ...
§ 90a * I. Allgemeines
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Kredit ist die Bewilligung, für ei  nen bestimmten Zweck bis zu einem bestimm-  ten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kredite sind  a)  vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen,  b)  für jene Zwecke zu verwenden, für die sie bewilligt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90b * II. Budget - und Nachtra gskredit
1. Budgetkredit
                            1  Mit einem Budgetkredit erhält der Gemeinderat die Berechtigung, Verpflichtungen  einzugehen und die Bewilligung, die Erfolgs  -  und Investitionsrechnung im Budget-  jahr für den spezifizierten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belas  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Budget können auch Kredite für Investitionen und Investitionsbeiträge be-  willigt werden, wenn sie im gleichen Rechnungsjahr abgerechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90c * 2. Nachtragskredit
                            1  Zeigt sich, dass ein Budgetkredit nicht ausreicht, ist ein Na  chtragskredit zu verlan-  gen. Kleinere Kreditüberschreitungen sind davon ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Nachtragskredit ist erforderlich für gebundene Ausgaben,  für Jahrestranchen  von Verpflichtungskrediten sowie für jenen Aufwand, dem im gleichen Rechnungs-  jahr ein sac  hbezogener Ertrag gegenübersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90d * 3. Dringende Ausgaben
                            1  Erträgt eine Ausgabe, für die im Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewil-  ligt ist, keinen Aufschub, kann der Gemeinderat sie tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkommission ist über die dringenden  Ausgaben zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90e * 4. Verfall
                            1  Nicht  beanspruchte  Budget  -  und  Nachtragskredite  verfallen  am  Ende  des  Rech-  nungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90f * III. Verpflichtungs - und Zusatzkredite
1. Verpflichtungskredit
                            1  Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag  fest, bis zu welchem der Gemein-  derat ermächtigt ist, für bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für:  a)  wesentliche Investitionen und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben,  b)  einm  alige grössere Beiträge an Dritte,  c)  Ausgaben,  die  sich  über  mehrere  Rechnungsjahre  erstrecken  oder  solche,  die  erst in späteren Rechnungsjahren fällig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90g * 2. Bewilligung des Bruttobetrags
                            1  Verpflichtungskredite  sind  brutto  zu  beschliessen.  Finanzierung  und  Folgekosten  sind in den Erwägungen zum Beschluss zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90h * 3. Verfall und Abrechnung
                            1  Ein Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurech-  nen.  Wird  der  Rechnungsverkehr  innerhalb  eines  Rechnungsja  hres  abgewickelt,  ist  keine Kreditabrechnung zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, aufgegeben wird oder  wenn das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren noch nicht begonnen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90i * 4. Zusatzkredit
                            1  Zeigt sich v  or oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der gesprochene  Verpflichtungskredit  nicht  ausreicht,  ist  ein  Zusatzkredit  vor  dem  Eingehen  neuer  Verpflichtungen einzuholen. Ist dies ohne bedeutende nachteilige Folgen für die Ge-  meinde nicht möglich, b  ewilligt der Gemeinderat den Zusatzkredit und informiert die  Finanzkommission darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Genehmigung der Kreditabrechnung werden allfällige Mehrausgaben bewil-  ligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3
                            ter  . Rechnungslegung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 * ...
§ 91a * I. Grundsätze
                            1  Die  Rechnungslegung  ver  mittelt  eine  klare,  vollständige  und  wahrheitsgetreue  Übersicht über die Haushaltsführung, das Vermögen und  die Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  der  Bruttodarstellung,  der  Periodenabgren-  zung, der Wesentlichkeit und der Vergleichbark  eit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91b * II. Bilanzierung
                            1  Vermögenswerte im Finanzvermögen  werden bilanziert, wenn sie einen künftigen  wirtschaftlichen Nutzen erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie einen mehr-  jährigen öffentlichen Nutzen aufw  eisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtungen  werden  bilanziert,  wenn  ihre  Erfüllung  voraussichtlich  zu  einem  Mittelabfluss führen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeit-  punkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabf  lusses mit Unsicherheiten  behaftet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91c * III. Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
                            1  Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzvermögen wird bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bi-  lanziert. Entstehen  keine Kosten, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs  bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgebewertungen  erfolgen  zum  Verkehrswert  am  Bilanzierungsstichtag,  wobei  eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der Liegenschaften des  Finanzvermögens alle  vier Jahre zu Beginn der Amtsperiode stattfindet. Allfällige Be-  wertungskorrekturen sind erfolgswirksam zu verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tritt bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertverminderung ein,  wird deren bilanzierter Wert erfolgswirksam berichtigt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91d * IV. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
                            1  Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens sowie Darlehen und Beteili-  gungen werden bei Erstzugang zum Anschaffungswert bilanziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch  Nutzung einem Wertverzehr unter-  liegen,  werden  ordentlich  je  Anlagekategorie  nach  der  angenommenen  Nutzungs-  dauer linear abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitergehende Abschreibungen als die linearen gemäss Absatz 2 sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tritt bei einer Position des Verwal  tungsvermögens eine dauerhafte Wertverminde-  rung ein, wird deren bilanzierter Wert erfolgswirksam berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91e * V. Rechnungskreise
                            1  Jede selbständige öffentlich  -  rechtliche Körperschaft des kommunalen Rechts führt  eine  eigene  Rechnung.  Die  Buchführun  g  erfolgt  gemäss  den  vorstehenden  Bestim-  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91f * VI. Konsolidierung
                            1  Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich  -  rechtliche Gemeindeanstalten  und pri-  vatrechtliche Organisationen, an denen die Gemeinde ganz oder teilweise beteiligt ist,  sind  grunds  ätzlich  nicht  zu  konsolidieren.  Es  ist  ein  Beteiligungs  -  und  Gewährleis-  tungsspiegel zu führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der  Regierungsrat  kann  in  Abweichung  von  Absatz  1  für  Gemeindeverbände,  selbstständige  öffentlich  -  rechtliche  Gemeindeanstalten  und  privatrechtliche  Organi-  sationen durch Verordnung eine Konsolidierungspflicht und  -  methode vorschreiben,  soweit die beteiligten Gemeinden an diese Aufgaben auslagern, die mit öffentlichen  Mitteln finanziert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung unselbstständiger öffentlich  -  rechtlicher Gemeind  eanstalten ist in der  Gemeinderechnung als Spezialfinanzierung zu führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91g * VII. Spezialfinanzierung
                            1  Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher  Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfin  anzierung bedarf ei-  nes Beschlusses der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung ver-  bucht, Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen in der Investitionsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 * ...
4.3
                            quater  . Finanzielle Führung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92a * I. Buchführung
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Buchführung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:  a)  vollständige,  wahrheitsgetreue  und  systematische  Erfassung  aller  Geschäfts-  fälle und Sachverhalte,  b)  Belegnachweis  für die einzelnen Buchungsvorgänge,  c)  Klarheit,  d)  Nachprüfbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Buchungsbelege  gelten  alle  schriftlichen  Aufzeichnungen  auf  Papier  oder  in  elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung  zugrunde liegenden Gesch  äftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92b * II. Vermögensschutz
                            1  Die Gemeinde trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen,  die  zweckmässige  Verwendung  der  Mittel  sicherzustellen,  Fehler  und  Unregelmäs-  sigkeiten bei  der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungs-  mässigkeit  der  Rechnungslegung  und  die  verlässliche  Berichterstattung  zu  gewähr-  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Statistik und Meldepflichten *
§ 93 * ...
§ 93a * Gemeindefinanzstatistik
                            1  Das zuständige Departe  ment erstellt jährlich eine Gemeindefinanzstatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93b * Meldepflichten *
                            1  Dem zuständigen Departement sind gemäss dessen zeitlichen und inhaltlichen Vor-  gaben in elektronischer Form jährlich folgende Unterlagen zu übermitteln:  *  a)  *  die Budget  -  und  Rechnungsdaten sowie die Aufgaben  -  und Finanzplanung der  Einwohnergemeinden,  b)  *  die Rechnungsdaten der Ortsbürgergemeinden, der Gemeindeverbände und der  selbstständigen öffentlich  -  rechtlichen Gemeindeanstalten,  c)  *  die Berichte der Prüfungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die weiteren Prüfberichte, die von  der Gemeinde verlangt werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 * ...
4.4
                            bis  . Organisation und Zuständigkeiten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94a * Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat trägt die Verantwortung für die finanzielle Füh  rung der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist namentlich zuständig für  a)  *  ...  b)  die Vermietung und Verpachtung von Gemeindeeigentum,  c)  die Regelung der internen Kontrolle und der Unterschriftsberechtigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Abschluss der für Behörden, Mitarbeitende und Gemeinde erfo  rderlichen  Versicherungen,  e)  *  die  Aufbewahrung  und  Archivierung  des  Budgets,  der  Rechnungen,  Belege,  Bücher und anderer Unterlagen des Haushalts,  f)  *  die periodische Durchführung unangemeldeter Revisionen bei jenen Personen,  die Geld verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ge  meinderat und die Leiterin oder der Leiter Finanzen bestätigen gemeinsam  mit dem Abschluss der Jahresrechnung gegenüber der Finanzkommission, dass  a)  alle buchungspflichtigen Geschäftsfälle in der vorliegenden Jahresrechnung er-  fasst sind,  b)  sämtliche  Verm  ögenswerte,  Verpflichtungen,  Guthaben  und  Schulden  in  der  Bilanz berücksichtigt sind,  c)  alle  Eventualverpflichtungen,  Bürgschaften  und  Beteiligungsverhältnisse  im  Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt sind,  d)  alle zum Verständnis des Jahresergebnisses  nötigen Informationen in den Er-  läuterungen zur Rechnung enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Gemeinderat  kann  von  sich  aus  oder  auf  Antrag  der  Finanzkommission  zur  Überprüfung der Rechnung in formeller und materieller Hinsicht die Einsetzung be-  sonderer Revisionsstellen o  der Sachverständiger beschliessen. Diese können auch für  laufende Kontrollaufgaben eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gemeinderat kann die Durchführung unangemeldeter Revisionen bei jenen Per-  sonen, die Geld verwalten, der Finanzkommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94b * Leiter in/Leiter Finanzen
                            1  Der  Finanzhaushalt  ist  von  einer  fachkundigen  Leiterin  oder  einem  fachkundigen  Leiter Finanzen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leiterin oder der Leiter Finanzen ist verantwortlich für  a)  den  richtigen  und  rechtzeitigen Vollzug  der  Ausgaben  und  Einnah  men  sowie  Aufwände und Erträge,  b)  die vorschriftsgemässe Führung des Finanzhaushalts in allen Teilen,  c)  die sichere Verwahrung der Gelder sowie die rechtzeitige Ablage der Rechnun-  gen,  d)  Kontrollen und Statistiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94c * Finanzkommission
                            1  Die Finanzk  ommission prüft die Rechnungen, wobei sie vom Gemeinderat über die  Erledigung einzelner Verwaltungsgeschäfte und Abwicklung einzelner Kredite Aus-  kunft sowie in die entsprechenden, nicht vertraulichen Akten Einsicht verlangen kann.  Sie berücksichtigt dabei  die Ergebnisse der Bilanzprüfung gemäss Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat lässt die Bilanz jährlich durch eine externe Revisionsstelle prüfen.  Diese unterbreitet ihren schriftlichen Bericht gleichzeitig der Finanzkommission und  dem Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94d * Departem ent
                            1  Das zuständige Departement  a)  vollzieht die staatliche Aufsicht über die kommunalen Haushalte,  b)  stellt  die  Kontenpläne  nach  den  Vorgaben  des  Kontenrahmens  des  Harmoni-  sierten Rechnungsmodells 2  1  )  auf,  c)  *  prüft die Budgets und Jahresrechnungen  sowie die Aufgaben  -  und Finanzpla-  nungen,  d)  ordnet  die  erforderlichen  Massnahmen  an  bei  mangelhaften  und  nicht  ord-  nungsgemässen Budgets und Rechnungen sowie in denjenigen Fällen, in denen  aufgrund  des  Budgets  und  der  Aufgaben  -  und  Finanzplanung  Anhaltspunk  te  dafür bestehen, dass die Einhaltung der Finanzierungsvorschriften in den Folge-  jahren nicht mehr gewährleistet ist,  e)  führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganisationen die erforder-  lichen Aus  -  und Weiterbildungskurse durch,  f)  berät die komm  unalen Gemeinwesen in allen Angelegenheiten des Finanz  -  und  Rechnungswesens,  g)  erlässt die zu einer geordneten Rechnungsführung notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Budgets und Rechnungen derjenigen Körperschaften, die der Staatsauf-  sicht unterstehen, sind n  ach Genehmigung durch die zuständigen Organe dem zustän-  digen Departement zur Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94e * Regierungsrat
                            1  Der  Regierungsrat  erlässt  die  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  durch  Verord-  nung. Er regelt insbesondere:  a)  den Inhalt der Aufgabe  n  -  und Finanzplanung,  b)  *  die  Einzelheiten  zu  den  Elementen  der  Jahresrechnung  gemäss  §  88c  Abs.  1  und des Kreditrechts,  c)  die Festlegung des Prinzips für die Abgrenzung der Steuern,  d)  die Definition des Investitionsbegriffs und der Kennzahlen,  e)  die  Verbuchung der Nettoinvestitionen und Beiträge Dritter,  f)  abgestuft  nach  Gemeindegrösse  die  Wesentlichkeitsgrenzen  der  Aktivierung  für die Verbuchung von Investitionen und der Bildung von Rückstellungen,  g)  *  Bewertungsmethoden und Abschreibungssätze,  h)  die zulässigen Geldanlagen der Gemeinden,  i)  die Festlegung der Termine im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss,  k)  die Aufbewahrungspflichten,  l)  die  Kriterien  zur  Zertifizierung  der  von  den  Gemeinden  eingesetzten  Finanz-  buchhaltungssoftware,  m)  die Ein  zelheiten der Bilanzprüfung und die Anforderungen an die externen Re-  visionsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Konferenz  der  Kantonalen  Finanzdirektoren;  Hand  buch  Harmonisiertes  Rechnungsmodell  für die Kantone und Gemeinden HRM2
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. ... *
§ 95 * ...
4.5
                            bis  . Spezielle Bestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95a * I. Grundsatz
                            1  Soweit die nachstehenden Bestimmungen keine Abweichungen enthalten, gelten die  Vorschriften über  den Finanzhaushalt sinngemäss auch für Ortsbürgergemeinden, Ge-  meindeverbände und selbstständige öffentlich  -  rechtliche Gemeindeanstalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Gesuch hin kann das zuständige Departement Ortsbürgergemeinden, Gemein-  deverbänden  oder  selbstständigen  öffentl  ich  -  rechtlichen  Gemeindeanstalten  gestat-  ten, von diesen Vorschriften abzuweichen, wenn  *  a)  ihre  Rechnungsführung  durch  bundesrechtliche  oder  interkantonale  Normen  oder  durch  zwingende  Bestimmungen  einer  Branchenorganisation  geregelt  wird oder  b)  das Tota  l des Aufwands der Erfolgsrechnung und der Ausgaben der Investiti-  onsrechnung in einem Rechnungsjahr Fr. 100'000.  –  nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95b * II. Gemeindeverbände
1. Mittelbeschaffung für Investitionen
                            1  Die Verbandsgemeinden bewilligen, in der Regel  gleichzeitig mit der Genehmigung  der Satzungen, die entsprechenden Verpflichtungskredite für die Investitionsbeiträge  oder die Nachfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95c * 2. Nachträgliche Investitionen
                            1  Besitzt der Verband gemäss seinen Satzungen keine entsprechenden Fina  nzkompe-  tenzen, sind die Verbandsgemeinden rechtzeitig einzuladen, Verpflichtungskredite zu  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthalten die Satzungen keine anders lautenden Bestimmungen, gilt der gleiche Ver-  teilschlüssel wie für die Erstinvestition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verweigert eine Verbandsg  emeinde den angeforderten Verpflichtungskredit, unter-  zieht  der  Vorstand  das  Vorhaben  einer  nochmaligen  Prüfung  und  unterbreitet  den  neuen Vorschlag der ablehnenden Gemeinde, gegebenenfalls allen Verbandsgemein-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird auch beim zweiten Mal der Verpflich  tungskredit nicht von allen Verbandsge-  meinden bewilligt, entscheidet auf Begehren des Vorstandes der Regierungsrat, wenn  die Voraussetzungen für den zwangsweisen Beitritt gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95d * 3. Erfolgsrechnung
                            1  Die  Ausgaben  für  die  Verwaltung  und  den  B  etrieb  können  insbesondere  gedeckt  werden durch  a)  Beiträge der Verbandsgemeinden,  b)  Entgelte für die Benützung der Anlagen und Einrichtungen,  c)  Taxen für Betriebe, die jedermann zur Benützung offen stehen,  d)  Schenkungen und andere Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die Bemessung der Beiträge der Verbandsgemeinden und die Entgelte sind in  den Satzungen die massgebenden Kriterien festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kann der Verband für Nichtver-  bandsgemeinden besondere Bedingungen aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95e * ...
§ 96 * ...
§ 97 * ...
§ 98 * ...
§ 99 * ...
5. Staatliche Aufsicht
§ 100 I. Grundsatz, Aufsichtsbehörden
                            1  Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen  Rechts ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig  , wobei sie im Rah-  men der Verfassung und der Gesetze unter der Aufsicht des Staates stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufsichtsbehörden sind der Regierungsrat und die Departemente.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 II. Umfang
                            1  Die  Aufsichtsbehörden  wachen  darüber,  dass  die  gesamte  Verwaltung  der  unter  S  taatsaufsicht stehenden Körperschaften vorschriftsgemäss geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 III. Massnahmen
1. Behebung von Mängeln
                            1  Werden in der Verwaltung oder im Finanzhaushalt einer der Staatsaufsicht unterste-  henden  Körperschaft  vorschriftswidrige  Zustände  f  estgestellt,  so hat  das  zuständige  Departement dem Regierungsrat ohne Verzug Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat lässt den Sachverhalt unter Anhören der verantwortlichen Behör-  den untersuchen und fordert unter angemessener Fristsetzung zur Behebung erwie  se-  ner Mängel auf. Im Unterlassungsfall ordnet der Regierungsrat die Ersatzvornahme  und in dringenden Fällen vorläufige Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Tragung der Kosten entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 2. Disziplinarmassnahmen
                            1  Der  Regierungsrat  kann  Mitglieder  von  Behörden,  die  Aufforderungen  von  Auf-  sichtsbehörden  missachten,  mahnen,  bei  schwerer  Pflichtversäumnis  entlassen  und  bei Strafuntersuchungen wegen eines schweren Vergehens oder Verbrechens im Amt  einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 3. Entzug der Selbstverwalt ung
                            1  Körperschaften, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehör-  den in wichtigen Angelegenheiten Folge zu leisten, oder bei denen aus andern Grün-  den, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Behörden zu bestellen oder die fi-  nanziellen  Verpflichtungen zu erfüllen, eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung  nicht  mehr  gewährleistet  ist,  entzieht  der  Regierungsrat  die  Selbstverwaltung  ganz  oder teilweise für so lange, als es die Interessen des Staates und der beaufsichtigten  Körperschaft  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bestellt  für  eine  solche  Körperschaft  einen  oder  mehrere  Sach-  walter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Sachwalter finden die Vorschriften über das Personal des Kantons und des-  sen  Verantwortung  Anwendung. Sie  werden  von der  durch  sie  verwalteten  Kör  per-  schaft entschädigt. Der Regierungsrat legt die Entschädigung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Rechtsmittel
§ 105 I. Verwaltungsbeschwerde
                            1  Entscheide der Organe von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie selbstständigen  öffentlich  -  rechtlichen  Gemeindeanstalten  und  interkommunalen  Gemeindeanstalten  können innert 30  Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten wer-  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  , ins-  besondere betreffend Legitimation, Beschwerdeschrift u  nd Beschwerdegründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 II. Gemeindebeschwerde,
1. Grundsatz, Beschwerdegründe
                            1  Allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen  öffentlich  -  rechtlichen Körperschaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönli-  che  Verhältn  isse  eingreifen,  können  innert  10  Tagen  seit  Veröffentlichung  mit  Ge-  meindebeschwerde angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindebeschwerde ist nur zulässig bei Rechtsverletzungen im Verfahren, so-  fern kein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 107 2. Legitimation, weitere Bestimmungen
                            1  Zur Beschwerdeführung sind befugt:  a)  gegenüber Erlassen und Verwaltungsakten von Gemeinden und Gemeindever-  bänden die Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden;  b)  gegenüber Erlassen und Verwaltungsakten anderer Körperschaften der  en Mit-  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber Erlassen der Organe von Gemeindeverbänden kann auch der Gemeinde-  rat einer angeschlossenen Gemeinde Beschwerde führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind auf die Ge-  meindebeschwerde insoweit anw  endbar, als dies mit deren besonderer Natur verein-  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  Beschwerden  gegen  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  Wahlen  und  Abstimmungen  1  )  durchzuführende Wahlen und Abstimmungen gelten die besonde-  ren Vorschriften des genannten Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 * ...
§ 109 * 2. Übrige Verwaltungsbeschwerden und Gemeindebeschwerden
                            1  Zur  Beurteilung  von  Verwaltungsbeschwerden  und  Gemeindebeschwerden  ist  der  Regierungsrat  zuständig,  sofern  nicht  nach  Gesetz  die  Zuständigkeit  einer  anderen  Instanz gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum  Weiterzug von Gemeindebeschwerden ist auch der Gemeinderat berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 * ...
§ 111 V. Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht
                            1  Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Erlassen von Gemeinden, Gemeinde-  verbänden und andern  öffentlich  -  rechtlichen Körperschaften können nach Massgabe  des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege jederzeit dem Verwaltungsgericht zur  Prüfung auf ihre Verfassungs  -  und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (SAR  131.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 VI. Rechtsmittel in Strafsachen; Er satzfreiheitsstrafen *
                            1  Gegen einen Strafbefehl kann der Gebüsste beim Gemeinderat unter Ausschluss der  Verwaltungsbeschwerde  innert  20  Tagen  schriftliche  Einsprache  erheben.  Dadurch  wird der Strafbefehl aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Einsprecher  ist  zu  einer  Verhandl  ung  vor  den  Gemeinderat  oder  ein  von  ihm  bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Strafentscheid  kann  innert  20  Tagen  nach  Eröffnung  mit  schriftlicher  Be-  schwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelri  chter weitergezogen werden.  Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des  schweizerischen und kantonalen Strafprozessrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schluss - und Übergangs bestimmungen
§ 113 I. Inkrafttreten, Anpassung an neues Recht
                            1  Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Inkrafttreten  bereits  bestehende  Gemeindeverbände  sowie  andere  die  Zwecke  solcher Verbände  verfolgende Körperschaften haben ihre Organisation innert 4 Jahren  den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung der bestehenden Gemeindeordnungen von Gemeinden mit Einwoh-  nerrat hat innert 2 Jahren zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 II. Aufhebung bisherige n Rechts
                            III. Vorschriften für Ortsbürgergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  alle  ihm  widersprechenden  Erlasse  und Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:  a)  das  Gesetz  über  die  Organisation  der  Gemeinden  und  Gemeinderäte  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Novemb er 1841
                            1  )  , unter Vorbehalt seiner teilweisen Weitergeltung für die  Ortsbürgergemeinden nach Massgabe von Absatz 2;  b)  das  Gesetz  über  die  ausserordentliche  Gemeindeorganisation  vom  15.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962  2  )  ;  c)  das  Gesetz  über  die  Verwendung  der  Gemeindegüter  vom  3  0.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1866  3  )  ;  d)  § 25 des Gesetzes über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 1854  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 1 S. 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 5 S. 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 1 S. 232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 1 S. 126; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 575)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  §  10  Abs.  1  lit.  b  Ziff.  1  –  4  und  Abs.  2,  §  18  Abs.  2,  §  35  (Fassung  gemäss  Abänderungsgesetz  vom  25.  Oktober  1966),  §  36  Abs.  1  des  Gesetzes  über  Wahle  n und Abstimmungen vom 6. September 1937  1  )  ;  f)  § 2 des Gesetzes über die Anpassung der Gesetzgebung über Wahlen und Ab-  stimmungen und über die ausserordentliche Gemeindeorganisation an das Frau-  enstimmrecht vom 23. März 1971  2  )  ;  g)  §  11  Abs.  3  und  4  des  Ges  etzes  über  das  öffen  tliche  Gesundheitswesen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. November 1919 3 ) sowie § 16 der Vollziehungsverordnung vom 26. Februar
                            1946 zu genanntem Gesetz  4  )  ;  h)  § 29 Abs. 2, § 70 Ziff. 1 lit. a und e, Ziff. 2  –  4 sowie § 71 des Gesetzes über die  Armenfürsorge vom  12. März 1936  5  )  ;  i)  die Vollziehungsverordnung vom 10. September 1964 zum Gesetz über die aus-  serordentliche Gemeindeorganisation  6  )  ;  k)  die Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1966 zu § 35 des Gesetzes über  Wahlen und Abstimmungen  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  ein  mit  diesem  Gesetz  der  Volksabstimmung  unterbreitetes  Gesetz  über  die  Ortsbürgergemeinden nicht angenommen, so gelten die §§ 22 und 26  –  36 des Gesetzes  über die Organisation der Gemeinden und Gemeinderäte vom 26. November 1841 für  die Ortsbürgergem  einden weiter, sinngemäss auch die Vorschriften des vorliegenden  Gesetzes über die Gemeinderäte den Finanzhaushalt und die Aufsicht.  8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 IV. Änderung bisherigen Rechts
1. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
                            1  Das Einführungsgesetz zum Schweizerisch  en Zivilgesetzbuch vom 27. März 1911  9  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 2. Bürgerrechtsgesetz
                            1  Das Gesetz über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940  10  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 2 S. 613; Bd. 6 S. 473; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 189)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS  Bd. 7 S. 683; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 189)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 2 S. 206; aufgehoben (AGS Bd. 12 S. 576)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 3 S. 437; aufgehoben (AGS Bd. 12 S. 576)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  AGS Bd. 2 S. 560; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  AGS Bd. 6 S. 139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  AGS Bd. 6 S. 475
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Dahingefallen  ; siehe § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. De-  zember 1978 (SAR  171.200  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  SAR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  AGS Bd. 3  S. 40; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 508 und 515).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117 3. Bestimmungen über gemeinderätliche Strafverfahren
                            1  Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das gemeinderätliche Strafverfahren gelten  für alle dem Gemeinderat zur Erledigung zugewiesenen Straftatbestände. Anders lau-  tende Bestimmungen anderer Gesetz  e sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117a * 4. Finanzausgleichsgesetz
                            1  Das Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983  1  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 117b * Übergangsrecht zu HRM2
                            1  Das  Verwaltungs  -  und  Finanzvermögen  ist  auf  das  Inkrafttreten  der  Teilrevision  vom 8.  Mai 2012 nach den Regeln der revidierten Bestimmungen zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwaltungsvermögen wird zu jenem Wert bilanziert, den es hätte, wenn es seit  der Erstellung gemäss Vorschriften dieses Gesetzes planmäs  sig abgeschrieben wor-  den wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens wer-  den als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve  im Eigenka-  pital bilanziert. Die Neubewertungsreserve ist per Ende des ersten Rech  nungsjahres  aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim  Übergang  zum  neuen  Rechnungsmodell  werden  die  Vergleichszahlen  zu  Budget und Rechnung nach den Vorgaben des zuständigen Departements erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gemeinden,  die  auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  die  Anforderungen  der  Min-  des  tkapitalisierung gemäss § 88h nicht erfüllen, kann der Regierungsrat auf Gesuch  hin  für  die  Dauer  von  maximal  fünf  Jahren  die  in  der  Verordnung  festgesetzte  Li-  mite  reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 V. Vollzug
                            1  Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Er er  lässt die erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 * ...
                            1  )  AGS Bd. 11 S. 81; Bd. 14 S. 712; 1999 S. 335; 2000 S. 295 (SAR  615.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 * VII. Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2011
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a Abs. 2 findet auf Gemeindezusammenschlüsse Anwendung, die am 1. Januar
                            2012 oder später in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b findet auf Gemeindezusammenschlüsse Anwendung, die am 1. Januar 2012
                            oder später in Kraft treten.  *  Aarau, den 19. Dezember 1978  Präsident des Grossen Rates  L  OCHER  Staatsschreiber  i.V.  S  ALM  Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1980.  Inkrafttreten: 1. Juli  1981  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 11. August 1980 (AGS Bd. 10 S. 216).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                29.11.1983 01.07.1984 § 35 Abs. 1 geändert Bd. 11 S. 216
29.11.1983 01.07.1984 § 41 aufgehoben Bd. 11 S. 216
29.11.1983 01.07.1984 § 47 Abs. 2 aufgehoben Bd. 11 S. 216
10.03.1992 01.01.1993 § 66 Abs. 4 eingefügt Bd. 14 S. 189
22.12.1992 01.01.1994 § 20 Abs. 2, lit. k) geändert Bd. 14 S. 508
22.12.1992 01.01.1994 § 37 Abs. 2, lit. k) geändert Bd. 14 S. 508
16.05.2000 01.04.2001 § 37 Abs. 2, lit. o) geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 37 Abs. 2, lit. p) geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 40 Abs. 1 geändert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 40 Abs. 2 aufgehoben 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 49 totalrevidiert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 50 totalrevidiert 2000 S. 245
16.05.2000 01.04.2001 § 89 totalrevidiert 2000 S. 245
18.12.2001 01.01.2003 § 57 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2002 S. 344
02.07.2002 01.01.2003 § 1a eingefügt 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 16a eingefügt 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 44 aufgehoben 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 Titel 3.4. eingefügt 2002 S. 400
02.07.2002 01.01.2003 § 83a eingefügt 2002 S. 400
02.07.2002 01.01.2003 § 104 Abs. 3 geändert 2002 S. 384
02.07.2002 01.01.2003 § 112 Abs. 3 geändert 2002 S. 379
20.05.2003 01.01.2004 § 8a eingefügt 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Titel geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 1 geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 2 geändert 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 39 Abs. 3 eingefügt 2003 S. 300
20.05.2003 01.01.2004 § 108 aufgehoben 2003 S. 301
20.05.2003 01.01.2004 § 117a eingefügt 2003 S. 300
08.06.2004 01.11.2004 § 65 Abs. 4 geändert 2004 S. 128
18.01.2005 01.01.2006 Titel 2.4. geändert 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71a eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71b eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71c eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71d eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 71e eingefügt 2005 S. 690
18.01.2005 01.01.2006 § 85a aufgehoben 2005 S. 690
06.12.2005 01.01.2007 § 37 Abs. 2, lit. f) geändert 2006 S. 97
24.10.2006 01.07.2008 § 97 Abs. 2 eingefügt 2008 S. 66
20.03.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 geändert 2007 S. 318
04.12.2007 01.01.2009 § 105 Abs. 1 geändert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 106 Abs. 1 geändert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 109 totalrevidiert 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 109 Abs. 3 aufgehoben 2008 S. 359
04.12.2007 01.01.2009 § 110 aufgehoben 2008 S. 359
18.03.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1 geändert 2008 S. 415
18.03.2008 01.01.2009 § 112 Titel geändert 2008 S. 415
18.03.2008 01.01.2009 § 112 Abs. 4 geändert 2008 S. 415
16.03.2010 01.01.2012 § 35 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 100 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2012 § 101 Abs. 2 aufgehoben 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 112 Abs. 3 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 112 Abs. 4 geändert 2010/5 - 03
21.09.2010 01.01.2013 § 14 Abs. 1 geändert 2011/3 - 05
21.09.2010 01.07.2011 § 16 Abs. 1, lit. e) geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 16a Abs. 1 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 24 Abs. 1 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 24 Abs. 2 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 35 Abs. 3 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 36 Abs. 2 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Titel geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Abs. 1 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 40 Abs. 3 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 1 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2 geändert 2011/3 - 08
                            Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 3 aufgehoben 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 4 aufgehoben 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 45 Abs. 5 aufgehoben 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 65 Abs. 2 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 65 Abs. 3 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 77 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2011/3 - 06
21.09.2010 01.07.2011 § 77a eingefügt 2011/3 - 06
21.09.2010 01.07.2011 § 77b eingefügt 2011/3 - 06
21.09.2010 01.07.2011 § 89 Titel geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 89 Abs. 1 geändert 2011/3 - 08
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 1 geändert 2011/3 - 07
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 2 geändert 2011/3 - 07
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 3 eingefügt 2011/3 - 07
21.09.2010 01.07.2011 § 96 Abs. 4 eingefügt 2011/3 - 07
21.09.2010 01.07.2011 § 98 Abs. 2 geändert 2011/3 - 07
21.09.2010 01.07.2011 § 98 Abs. 3 geändert 2011/3 - 07
21.09.2010 01.01.2013 § 105 Abs. 1 geändert 2011/3 - 05
21.09.2010 01.01.2013 § 107 Abs. 2 geändert 2011/3 - 05
21.09.2010 01.01.2013 § 119 aufgehoben 2011/3 - 05
21.09.2010 01.07.2011 § 119 eingefügt 2011/3 - 05
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1 geändert 2012/3 - 01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. a) eingefügt 2012/3 - 01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. b) eingefügt 2012/3 - 01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. c) eingefügt 2012/3 - 01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 1, lit. d) eingefügt 2012/3 - 01
08.11.2011 01.01.2012 § 8a Abs. 2 geändert 2012/3 - 02
08.11.2011 01.01.2012 § 8b eingefügt 2012/3 - 03
08.11.2011 01.01.2012 § 120 eingefügt 2012/3 - 02
08.11.2011 01.01.2012 § 120 Abs. 2 eingefügt 2012/3 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 18 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2012/6 - 03
08.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 2, lit. b) geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 24 Abs. 2 geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 47 Abs. 1 geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 69 Abs. 1, lit. a) geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 77a Abs. 3, lit. a) geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.1. geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 84e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 85 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.2. geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 85b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 86 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 86a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 87 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 87a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 87b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 87c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 87d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88f eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88g eingefügt 2013/7 - 01
                            Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2012 01.01.2014 § 88h eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 88i eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3. aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 89 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3
                            bis  .  eingefügt  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2012 01.01.2014 § 90 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90f eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90g eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90h eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 90i eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3
                            ter  .  eingefügt  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2012 01.01.2014 § 91 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91f eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 91g eingefügt 2013/7 - 01
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.3
                            quater  .  eingefügt  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2012 01.01.2014 § 92a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 92b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.4. geändert 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 93 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 93a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 93b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.4
                            bis  .  eingefügt  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2012 01.01.2014 § 94a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 94e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.5. aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 Titel 4.5
                            bis  .  eingefügt  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                08.05.2012 01.01.2014 § 95a eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95b eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95c eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95d eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 95e eingefügt 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 96 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 97 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 98 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 99 aufgehoben 2013/7 - 01
08.05.2012 01.01.2014 § 117b eingefügt 2013/7 - 01
12.03.2013 01.01.2014 § 18 Abs. 2, lit. e) geändert 2013/7 - 04
12.03.2013 01.01.2014 § 18 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2013/7 - 04
12.03.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 2, lit. k) geändert 2013/7 - 04
12.03.2013 01.01.2014 § 37 Abs. 2, lit. k) geändert 2013/7 - 04
06.03.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 Ingress geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3 Titel geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3a eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3b eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 3c eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2018/7 - 03
                            Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.03.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 2, lit. f) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 3 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 37 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 37 Abs. 2, lit. d) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 47 Abs. 3 eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 79 Abs. 3 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 81 Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 81 Abs. 2 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 Titel 3.2
                            bis  eingefügt  2018/7  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                06.03.2018 01.01.2019 § 82a eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 Titel 3.3. geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 83 Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 83 Abs. 2 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 83 Abs. 3 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 86a Abs. 2 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 87b Abs. 2 eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 87c Abs. 2 aufgehoben 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 88h aufgehoben 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 91d Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                06.03.2018 01.01.2019 § 91f Abs. 1
                            bis  eingefügt  2018/7  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                06.03.2018 01.01.2019 § 91f Abs. 2 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 Titel 4.4. geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Titel geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 93b Abs. 2 eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94a Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94a Abs. 2, lit. e) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94a Abs. 2, lit. f) eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94d Abs. 1, lit. c) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94e Abs. 1, lit. b) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 94e Abs. 1, lit. g) geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 95a Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 95a Abs. 2 eingefügt 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 95e aufgehoben 2018/7 - 03
06.03.2018 01.01.2019 § 105 Abs. 1 geändert 2018/7 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 13 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 21 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 56 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2021/12 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 71 Abs. 2 geändert 2021/12 - 03
08.12.2020 01.07.2021 § 45 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2021/07 - 03
18.01.2022 01.01.2023 § 65 Titel geändert 2022/18 - 03
18.01.2022 01.01.2023 § 65 Abs. 5 eingefügt 2022/18 - 03
22.03.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2, lit. e) geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2, lit. f) geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 22 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2022/15  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                22.03.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 2 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 31 Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 31 Abs. 2 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 52 Abs. 2 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 58 Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 60 Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 69 Abs. 1, lit. c) geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 77a Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 77a Abs. 1, lit. b) geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 77a Abs. 2 geändert 2022/15 - 04
22.03.2022 01.01.2023 § 77b Abs. 1 geändert 2022/15 - 04
                            Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.03.2022 01.01.2023 § 77b Abs. 3 geändert 2022/15 - 04
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  06.03.2018  01.01.2019  geändert  2018/7  -  03  Ingress  06.03.2018  01.01.2019  geändert  2018/7  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 384
§ 3 06.03.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018/7 - 03
§ 3 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 3 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 3a 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 3b 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 3c 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 7 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 7 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 8a 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 300
§ 8a Abs. 1 08.11.2011 01.01.2012 geändert 2012/3 - 01
§ 8a Abs. 1, lit. a) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 01
§ 8a Abs. 1, lit. b) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 01
§ 8a Abs. 1, lit. c) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 01
§ 8a Abs. 1, lit. d) 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 01
§ 8a Abs. 2 08.11.2011 01.01.2012 geändert 2012/3 - 02
§ 8b 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 03
§ 13 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 03
§ 14 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2013 geändert 2011/3 - 05
§ 16 Abs. 1, lit. e) 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 16a 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 384
§ 16a Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 18 Abs. 2, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6 - 03
§ 18 Abs. 2, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 18 Abs. 2, lit. e) 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 04
§ 18 Abs. 2, lit. e) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 18 Abs. 2, lit. f) 12.03.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 04
§ 18 Abs. 2, lit. f) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 20 Abs. 2, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 20 Abs. 2, lit. b) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 20 Abs. 2, lit. f) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 20 Abs. 2, lit. k) 22.12.1992 01.01.1994 geändert Bd. 14 S. 508
§ 20 Abs. 2, lit. k) 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 04
§ 20 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 21 Abs. 1, lit. b) 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03
§ 21 Abs. 1, lit. e) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6 - 03
§ 22 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 22 Abs. 2
                            bis  22.03.2022  01.01.2023  eingefügt  2022/15  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 24 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 24 Abs. 2 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 25 Abs. 1 20.03.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 318
§ 27 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 30 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 31 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 31 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 35 Abs. 1 29.11.1983 01.07.1984 geändert Bd. 11 S. 216
§ 35 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 35 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 36 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 37 Abs. 2, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 37 Abs. 2, lit. d) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 37 Abs. 2, lit. f) 06.12.2005 01.01.2007 geändert 2006 S. 97
§ 37 Abs. 2, lit. k) 22.12.1992 01.01.1994 geändert Bd. 14 S. 508
§ 37 Abs. 2, lit. k) 12.03.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 04
§ 37 Abs. 2, lit. o) 16.05.2000 01.04.2001 geändert 2000 S. 245
§ 37 Abs. 2, lit. p) 16.05.2000 01.04.2001 geändert 2000 S. 245
§ 38 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 415
§ 39 20.05.2003 01.01.2004 Titel geändert 2003 S. 300
§ 39 Abs. 1 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 300
§ 39 Abs. 2 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 300
§ 39 Abs. 3 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 300
                            Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 21.09.2010 01.07.2011 Titel geändert 2011/3 - 08
§ 40 Abs. 1 16.05.2000 01.04.2001 geändert 2000 S. 245
§ 40 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 40 Abs. 2 16.05.2000 01.04.2001 aufgehoben 2000 S. 245
§ 40 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 41 29.11.1983 01.07.1984 aufgehoben Bd. 11 S. 216
§ 44 02.07.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 384
§ 45 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 2, lit. a) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 2, lit. b) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 2, lit. c) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 2, lit. c) 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07 - 03
§ 45 Abs. 2, lit. d) 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 4 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 08
§ 45 Abs. 5 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 08
§ 47 Abs. 1 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 47 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 47 Abs. 1, lit. a) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 47 Abs. 1, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 47 Abs. 1, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 47 Abs. 1, lit. d) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 47 Abs. 2 29.11.1983 01.07.1984 aufgehoben Bd. 11 S. 216
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert 2000 S. 245
§ 50 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert 2000 S. 245
§ 52 Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 56 Abs. 2, lit. c) 10.12.2019 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 03
§ 57 Abs. 1, lit. c) 18.12.2001 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 344
§ 58 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 60 Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 65 18.01.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022/18 - 03
§ 65 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 65 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
§ 65 Abs. 4 08.06.2004 01.11.2004 geändert 2004 S. 128
§ 65 Abs. 4 07.06.2011 01.05.2012 geändert 2012/2 - 02
§ 65 Abs. 5 18.01.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18 - 03
§ 66 Abs. 4 10.03.1992 01.01.1993 eingefügt Bd. 14 S. 189
§ 69 Abs. 1, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 69 Abs. 1, lit. c) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 71 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03
                            Titel 2.4.  18.01.2005  01.01.2006  geändert  2005 S. 690
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71a 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71b 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71c 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71d 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 71e 18.01.2005 01.01.2006 eingefügt 2005 S. 690
§ 77 Abs. 2, lit. a) 21.09.2010 01.07.2011 aufgehoben 2011/3 - 06
§ 77a 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 06
§ 77a Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 77a Abs. 1, lit. b) 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 77a Abs. 2 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 77a Abs. 3, lit. a) 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7 - 01
§ 77b 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 06
§ 77b Abs. 1 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 77b Abs. 3 22.03.2022 01.01.2023 geändert 2022/15 - 04
§ 79 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 81 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 81 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
                            Titel 3.2  bis  06.03.2018  01.01.2019  eingefügt  2018/7  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82a 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
                            Titel 3.3.  06.03.2018  01.01.2019  geändert  2018/7  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 83 Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 83 Abs. 3 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
                            Titel 3.4.  02.07.2002  01.01.2003  eingefügt  2002 S. 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83a 02.07.2002 01.01.2003 eingefügt 2002 S. 400
                            Titel 4.1.  08.05.2012  01.01.2014  geändert  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 84a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 84b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 84c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 84d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 84e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 85 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 85a 18.01.2005 01.01.2006 aufgehoben 2005 S. 690
                            Titel 4.2.  08.05.2012  01.01.2014  geändert  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 86 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 86a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 86a Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 87 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 87a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 87b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 87b Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 87c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 87c Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 87d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 88a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88f 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88g 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88h 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 88h 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 88i 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
                            Titel 4.3.  08.05.2012  01.01.2014  aufgehoben  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert 2000 S. 245
§ 89 21.09.2010 01.07.2011 Titel geändert 2011/3 - 08
§ 89 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 89 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 08
                            Titel 4.3  bis  .  08.05.2012  01.01.2014  eingefügt  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 90a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90f 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90g 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90h 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 90i 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
                            Titel 4.3  ter  .  08.05.2012  01.01.2014  eingefügt  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 91a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91d Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 91e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91f 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 91f Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 91f Abs. 1
                            bis  06.03.2018  01.01.2019  eingefügt  2018/7  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91f Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 91g 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 92 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
                            Titel 4.3  quater  .  08.05.2012  01.01.2014  eingefügt  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 92b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
                            Titel 4.4.  08.05.2012  01.01.2014  geändert  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Titel 4.4.  06.03.2018  01.01.2019  geändert  2018/7  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 93a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 93b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 93b 06.03.2018 01.01.2019 Titel geändert 2018/7 - 03
§ 93b Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 93b Abs. 1, lit. a) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 93b Abs. 1, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 93b Abs. 1, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 93b Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 94 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
                            Titel 4.4  bis  .  08.05.2012  01.01.2014  eingefügt  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94a Abs. 2, lit. a) 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 94a Abs. 2, lit. e) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 94a Abs. 2, lit. f) 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 94b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94d Abs. 1, lit. c) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 94e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 94e Abs. 1, lit. b) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 94e Abs. 1, lit. g) 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
                            Titel 4.5.  08.05.2012  01.01.2014  aufgehoben  2013/7  -  01  -  Titel 4.5  bis  .  08.05.2012  01.01.2014  eingefügt  2013/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95a 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95a Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 95a Abs. 2 06.03.2018 01.01.2019 eingefügt 2018/7 - 03
§ 95b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95c 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95d 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95e 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 95e 06.03.2018 01.01.2019 aufgehoben 2018/7 - 03
§ 96 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 96 Abs. 1 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 07
§ 96 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 07
§ 96 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 07
§ 96 Abs. 4 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 07
§ 97 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 97 Abs. 2 24.10.2006 01.07.2008 eingefügt 2008 S. 66
§ 98 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 98 Abs. 2 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 07
§ 98 Abs. 3 21.09.2010 01.07.2011 geändert 2011/3 - 07
§ 99 08.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2013/7 - 01
§ 100 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 geändert 2010/5 - 03
§ 101 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2012 aufgehoben 2010/5 - 03
§ 104 Abs. 3 02.07.2002 01.01.2003 geändert 2002 S. 384
§ 105 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 359
§ 105 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2013 geändert 2011/3 - 05
§ 105 Abs. 1 06.03.2018 01.01.2019 geändert 2018/7 - 03
§ 106 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 359
§ 107 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2013 geändert 2011/3 - 05
§ 108 20.05.2003 01.01.2004 aufgehoben 2003 S. 301
§ 109 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 359
§ 109 Abs. 3 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 359
§ 110 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 359
§ 112 18.03.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 415
§ 112 Abs. 3 02.07.2002 01.01.2003 geändert 2002 S. 379
§ 112 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 112 Abs. 4 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 415
§ 112 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 117a 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 300
§ 117b 08.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 01
§ 119 21.09.2010 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 05
§ 119 21.09.2010 01.01.2013 aufgehoben 2011/3 - 05
§ 120 08.11.2011 01.01.2012 eingefügt 2012/3 - 02
                            Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle