Gebührentarif der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
                            Gebührentarif  der Pädagogischen Hochschule St.Gallen  *  vom 16. August 2007 (Stand 1. August 2020)  Der Rat der Pädagogischen Hochschule St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  6 und 14  Bst.  a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule  St.Gallen vom 19.  April 2006  1  *  als Gebührentarif:  2  I. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Der   Gebührentarif   der   Pädagogischen   Hochschule   St.Gallen   (im   Folgenden:  PHSG) regelt die Erhebung:  *  a)  von Gebühren bei immatrikulierten Studierenden sowie übrigen Teilnehmen  -  den an Lehrveranstaltungen;  b)  von Administrativ-, Benützungs- und übrigen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Der Hochschulrat setzt die Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung genehmigt den Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenreglement
                            1  Art und Höhe der Gebühren sind im Anhang zu diesem Erlass als Gebührenre  -  glement geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  216.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung  genehmigt  am 18.  September 2007;   im Amtsblatt  veröffentlicht  am 1.  Oktober 2007, ABl 2007, 2821 ff.; in Vollzug ab 1. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Zulassungsgebühren  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anmeldegebühr
                            1  Bei der Anmeldung für die Zulassung an die PHSG wird eine Gebühr erhoben.  Diese wird bei einem Rückzug der Anmeldung nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Immatrikulationsgebühr
                            1  Die   Immatrikulation   an   der   PHSG   erfolgt   gegen   Gebühr.   Bei  Nichtantritt   des  Studiums erfolgt keine Rückerstattung.  III. Studiengebühren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Semestergebühren
                            1  Die Studiengebühren werden von den immatrikulierten Studierenden der PHSG  semesterweise erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichtantritt des Studiums oder Studienabbruch innerhalb von 14 Tagen seit  Semesterbeginn werden die Semestergebühren zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrveranstaltungsgebühren
                            a) für Gasthörerinnen und Gasthörer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Lehrveranstaltungsgebühren   werden   von   Gasthörerinnen   und   -hörern   der  PHSG semesterweise erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) für Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen
                            1  Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung be  -  zahlen die vom Veranstalter festgelegte Gebühr.  IV. Prüfungsgebühren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
Art. 10 Zwischenprüfung und Studienabschluss *
                            1  Es wird eine Gebühr für die Zwischenprüfung und eine Gebühr für den Studien  -  abschluss erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Modulabschlüsse für immatrikulierte Studierende sowie die Kor  -  rektur der Semester- und Diplomarbeiten sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wiederholung der Zwischenprüfung *
                            1  Muss die Zwischenprüfung wiederholt werden, ist die volle Prüfungsgebühr zu  entrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abmeldung und Nichterscheinen zur Prüfung
                            1  Bei Abmeldung ohne wichtigen Grund oder Nichterscheinen zur Prüfung wird  die Prüfungsgebühr nicht zurückerstattet.  V. Gebühren für besondere Leistungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Administrativ-und Benützungsgebühren
                            1  Die Gebühren für die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die PHSG  sind in einem separaten Tarif festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützung der Infrastruktur  und die Inanspruchnahme von Dienstleistun  -  gen der PHSG sind gebührenpflichtig. Art und Höhe der Tarife werden durch die  Verwaltungsdirektion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gebührenrahmen
                            1  Im Gebührenreglement wird der Rahmen für die Entscheid- und Rekursgebüh  -  ren festgelegt.  VI. Gebührenerlass  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Studiengebühren
                            a) Befreiung oder Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rektor kann Gebühren in besonderen Fällen auf Gesuch hin ganz oder teil  -  weise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Studierende eines Studienaustauschs
                            1  Studierende, die im Rahmen eines Austauschprogramms an der PHSG studieren,  haben keine Studiengebühren zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Nichtanwendung bisherigen Rechts
                            1  Der Tarif der Schulgelder und Gebühren der staatlichen Mittelschulen und der  Pädagogischen Hochschule vom 6. Juli 1976  3   wird nicht mehr angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 7. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzug
                            1  Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch die Regierung ab 1. September 2007  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  215.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 38–71 (sGS 216.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  42–111  16.08.2007  01.09.2007  Erlasstitel  geändert  2015-066  24.06.2015  01.01.2015  Ingress  geändert  2015-066  24.06.2015  01.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 2015-066 24.06.2015 01.01.2015
Art. 3, Abs. 1 geändert 2020-061 24.06.2020 01.08.2020
Art. 9 aufgehoben 2015-066 24.06.2015 01.01.2015
Art. 10 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-063  18.06.2014  01.09.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10, Abs. 1 geändert 2014-063 18.06.2014 01.09.2014
Art. 11 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-063  18.06.2014  01.09.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-063 18.06.2014 01.09.2014
                            Anhang –  eingefügt  2020-061  24.06.2020  01.08.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2007  01.09.2007  Erlass  Grunderlass  42–111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2014  01.09.2014  Art. 10  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2014  01.09.2014  Art. 10, Abs. 1  geändert  2014-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2014  01.09.2014  Art. 11  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2014  01.09.2014  Art. 11, Abs. 1  geändert  2014-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2015  01.01.2015  Erlasstitel  geändert  2015-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2015  01.01.2015  Ingress  geändert  2015-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2015  01.01.2015  Art. 1, Abs. 1  geändert  2015-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2015  01.01.2015  Art. 9  aufgehoben  2015-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2020  01.08.2020  Art. 3, Abs. 1  geändert  2020-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2020  01.08.2020  Anhang –  eingefügt  2020-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Gebührenreglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen (PHSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zulassungsgebühren  Anmeldegebühr Studierende  Fr.  200.–  Anmeldegebühr Gasthörerinnen und Gasthörer  Fr.  100.–  Immatrikulationsgebühr  Fr.  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Studien- und Laufbahnberatung  Für  aufwendige  Studien-  und  Laufbahnberatung  kann  von der PHSG im Anschluss an den Erstkontakt eine Be-  arbeitungsgebühr  erhoben  werden.  Ein  entsprechendes  Kostendach muss vorgängig vereinbart werden.  Die Ansätze betragen:  für administrative Abklärungen je Stunde  Fr.  80.–  f  ür   qualifizierte   Studien-   und   Laufbahnberatung   je  Stunde  Fr.  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Studiengebühren  für immatrikulierte Studierende:  Studiengebühr je Semester  Fr.  800.–  für konsekutive Masterstudiengänge:  Vorbehältlich anderslautender Beschlüsse des Hochschul-  rates  gelten  die  Ansätze  für  übrige  immatrikulierte  Stu-  dierende.  für Gasthörerinnen und Gasthörer:  Lehrveranstaltungsgebühren je Semesterwochenstunde  Fr.  100.–  für Ausgleichsmassnahmen der Sekundarstufe II:  Lehrveranstaltungsgebühren je Modul  Fr.  1'600.–  (höchstens  Gesamtkosten  Diplomstudiengang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Weitere Gebühren  Die  PHSG  kann  von  Studierenden  zusätzlich  zu  den  Studiengebühren erheben:  a)  die tatsächlichen Kosten oder Kostenbeteiligungen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrmittel: nach Aufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Exkursionen: nach Aufwand und gemäss Modulbe-  schreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Sonderveranstaltungen: nach Aufwand und gemäss  vorgängiger Bekanntgabe bei Zeitpunkt der  Anmeldung zur Sonderveranstaltung.  b)  weitere Gebühren bzw. Kostenbeteiligung für zusätzli-  chen freiwilligen Instrumentalunterricht für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einzelunterricht je Semester für eine halbe Lektion/  Wo c h e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gruppenunterricht ab 2 Personen je Semester für  eine halbe Lektion/Woche  Fr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150.–  Die Gebühren für zusätzlichen freiwilligen Instrumental-  unterricht  können  durch  das  Prorektorat  des  Studien-  gangs in angemessenem Rahmen reduziert werden, wenn  eine entsprechende musikalische Gegenleistung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Prüfungsgebühren  für immatrikulierte Studierende:  Zwischenprüfung  Fr.  200.–  Studienabschluss  Fr.  200.–  zusätzliche externe Prüfungen  Fr.  200.–  für Gasthörerinnen und Gasthörer:  Modulnachweis  Fr.  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Rekursgebühren  Rekursinstanzen:  Rekurskommission, Rektor  Fr. 500.– bis Fr. 1'500.–  Rat der Hochschule  Fr. 500.– bis Fr. 5'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Entscheidgebühren Disziplinarwesen  Disziplinarinstanzen:  Disziplinarkommission  Fr. 500.– bis Fr. 1'500.–  Rat der Hochschule  Fr. 500.– bis Fr. 5'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Fälligkeit der Gebühren  Die Gebühren sind bis 30 Tage nach Erhalt der Rechnung  zu  bezahlen.  Bei  verspäteter  Zahlung  können  Verzugs-  zinsen  und  Bearbeitungsgebühren  in  Rechnung  gestellt  werden.