Regierungsbeschluss über die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen
                            über die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen  über die Bemessung der Stipendien und Studiendarlehen  vom 3. Dezember 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 und 3 und Art. 8 Abs. 3 der  Vollzugsverordnung zum Stipendiengesetz vom 22. September 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Als Berechnungsgrundlagen für die Bemessung der Stipendien und  Studiendarlehen dienen:  a)   der Steuerausweis der Eltern des Bewerbers;  b)   die Angaben auf dem Bewerbungsformular, die bei unbegründetem  Abweichen von den Durchschnitts- oder Erfahrungszahlen zu korrigieren  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei verheirateten Bewerbern wird die Beitragsberechtigung für jeden  Ehegatten getrennt ermittelt. Der Kinderzuschlag nach Anhang I und II dieses  Beschlusses wird je zur Hälfte gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen je Jahr  richten sich nach Anhang I dieses Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung werden bei der  Stipendienbemessung die tatsächlichen Kosten, jedoch höchstens die Ansätze  gemäss Anhang II dieses Beschlusses angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Für den Besuch kantonseigener Schulen gelten als Ausbildungskosten:  a)   für Unterkunft und Verpflegung die tatsächlichen Kosten, jedoch  höchstens die Ansätze gemäss Anhang II dieses Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei  Unterkunft und Verpflegung in einem schuleigenen Internat werden die  tatsächlichen Pensionskosten angerechnet;  b)   für Gebühren, Schulmaterial, Lehrmittel, Exkursionen und Schülerlager  höchstens die Ansätze gemäss Anhang III dieses Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neben den Ausbildungskosten gemäss Absatz 1 lit. a und b werden die  Reisespesen zum Schul- oder Lehrort und, in Ausnahmefällen, allfällige  besondere ausbildungsbedingte Kosten angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die zumutbare Leistung der Eltern an die Ausbildungskosten wird aufgrund  des anrechenbaren Jahreseinkommens gemäss Anhang V dieses Beschlusses  bestimmt. Das anrechenbare Jahreseinkommen wird nach Anhang IV dieses  Beschlusses berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Der Regierungsratsbeschluss über die Bemessung der Stipendien und  Studiendarlehen vom 6. März 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. April 1975 angewendet.  Anhang I  Anhang I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen je Jahr  Mindest- und Höchstansätze der Stipendien und Studiendarlehen je Jahr  (Art. 6 Abs. 2 VV zum  StipG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   zuzüglich je Kind für Bewerber der Kategorien a und  b  -  2 900.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studiendarlehen  500.-  10 000.-  Anhang II  Anhang II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Höchstansätze der anrechenbaren jährlichen Kosten für Unterkunft und  Höchstansätze der anrechenbaren jährlichen Kosten für Unterkunft und  Verpflegung bei der Stipendienbemessung  Verpflegung bei der Stipendienbemessung  (Art. 7 Abs. 2 lit. a VV zum  StipG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  Nr.  Bei Unterkunft und Verpflegung  zu Hause  einschliesslich  Mittagessen  Fr.  zusätzlich für  Mittagessen  auswärts  Fr.  auswärts  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrlinge, Besucher von Mittelschulen,  Hochschulen, Berufs- und Fachschulen sowie  Instituten für die Ausbildung von Geistlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 200.-  1 600.-  9 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verheiratete Bewerber  -  -  18 500.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  zuzüglich je Kind für Bewerber der Kategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2  -  -  2 900.-  Anhang III  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Höchstansätze für Gebühren, Schulmaterial, Lehrmittel, Exkursionen und  Höchstansätze für Gebühren, Schulmaterial, Lehrmittel, Exkursionen und  Schülerlager für Besucher kantonseigener Schulen  Schülerlager für Besucher kantonseigener Schulen  (Art. 7 Abs. 3 VV zum  StipG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  Nr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schüler der Kantonsschulen, je Jahr  1 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler der Lehrerseminare, je Jahr  1 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen des kantonalen Arbeits- und  Hauswirtschaftslehrerinnenseminars, je Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 750.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schülerinnen des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars, je Jahr  1 450.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schüler der Verkehrsschule St.Gallen, je Jahr  1 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schüler der landwirtschaftlichen Schulen, je Halbjahreskurs  550.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Schülerinnen der Bäuerinnenschule Custerhof in Rheineck, je Halbjahreskurs  900.-  Anhang IV  Anhang IV  Anrechenbares Jahreseinkommen der Eltern des Bewerbers  Anrechenbares Jahreseinkommen der Eltern des Bewerbers  (Art. 8 Abs. 3 VV zum StipG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das massgebliche Jahreseinkommen der Eltern des Bewerbers wird auf der  Grundlage des steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 000.- übersteigenden Vermögens berechnet. Für jedes weitere  nichterwerbstätige Kind erhöht sich der Vermögensfreibetrag um Fr. 10 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weist der Bewerber nach, dass bei der Festlegung des massgebenden  steuerbaren Einkommens der Eltern nicht in beiden Steuerjahren Abzüge nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30 lit. d des Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   für den Bewerber vorgenommen wurden, so  wird das steuerbare Einkommen um die nicht berücksichtigten Abzüge  reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Stehen mehrere Kinder, welche die obligatorische Schulpflicht erfüllt haben,  gleichzeitig in Ausbildung, so wird die errechnete Elternleistung  kostenanteilmässig auf diese Ausbildungen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum Beginn der Ausbildung oder Weiterbildung, für die er Beiträge  verlangt, während mindestens zweier Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit  finanziell unabhängig war und das 22. Altersjahr vollendet hat;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   wenn der Bewerber schon eine erste Berufsausbildung abgeschlossen  hat und entweder das 25. Altersjahr vollendet hat oder verheiratet ist, ab  Beginn der nächstfolgenden Ausbildungsperiode;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   wenn der Bewerber infolge nachgewiesener unverschuldeter  Arbeitslosigkeit seinen erlernten Beruf nicht ausüben kann und aus diesem  Grund eine weitere Berufsausbildung beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das anrechenbare Einkommen wird auf die nächsten Fr. 500.- auf- oder  abgerundet.  Anhang V  Anhang V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Zumutbare jährliche Leistung der Eltern des Bewerbers  Zumutbare jährliche Leistung der Eltern des Bewerbers  (Art. 8 Abs. 3 VV zum  StipG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )  Anrechenbares  Einkommen  Fr.  Zumutbare Leistung  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 000.-  500.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 500.-  600.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 000.-  700.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 500.-  800.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 000.-  900.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 500.-  1 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 000.-  1 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 500.-  1 250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 000.-  1 400.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 500.-  1 550.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 000.-  1 700.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 500.-  1 850.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 000.-  2 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 500.-  2 150.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 000.-  2 300.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 500.-  2 450.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 000.-  2 600.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 500.-  2 750.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 000.-  2 900.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 500.-  3 050.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 000.-  3 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 500.-  3 350.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 000.-  3 500.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 500.-  3 650.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 000.-  3 800.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 500.-  3 950.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 000.-  4 100.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 500.-  4 250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 000.-  4 400.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 500.-  4 600.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 000.-  4 800.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 500.-  5 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 000.-  5 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 500.-  5 400.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 000.-  5 600.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 500.-  5 800.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 000.-  6 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 500.-  6 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Fassung gemäss XI. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            846; nGS 11-130; nGS 16-15; nGS 18-8; nGS 20-4; nGS 22-22;  nGS 24-4; nGS 26-82. In Vollzug ab  1.April 1975. Geändert durch Nachtrag  vom 13. April 1976, nGS 11-15; II. Nachtrag vom 7. September 1976, nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11-69; III. Nachtrag vom 12. Dezember 1978, nGS 13-116; IV. Nachtrag vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Januar 1981, nGS 16-3; V. Nachtrag vom 14. Dezember 1982, nGS 18-7;  VI. Nachtrag vom 11. Dezember 1984, nGS 20-3; VII. Nachtrag vom 2.  Dezember 1986, nGS 22-5; VIII. Nachtrag vom 6. Dezember 1988, nGS 24-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3; IX. Nachtrag vom 15. Januar 1991, nGS 26-45; X. Nachtrag vom 9.  Februar 1993, nGS 28-26; XI. Nachtrag vom 4. Juli 1995, nGS 30-70.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 211.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 eingefügt durch VIII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Art. 6 Abs. 2 der VV zum  StipG  , sGS 211.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art. 7 Abs. 2 lit. a VV zum  StipG  , sGS 211.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Art. 7 Abs. 3 VV zum  StipG  , sGS 211.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Art. 7 Abs. 4 VV zum  StipG  , sGS 211.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Art. 8 Abs. 3 VV zum  StipG  , sGS 211.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss XI. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   sGS 211.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss XI. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   sGS 211.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss X. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   sGS 211.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   sGS 211.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung von Abs. 1 gemäss II. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 2 aufgehoben durch XI. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   sGS 811.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Eingefügt durch IX. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Von Abs. 3 zu Abs. 4 geworden durch IX. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Von Abs. 4 zu Abs. 5 geworden durch IX. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung des Ingresses gemäss X. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss X. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss VII. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Eingefügt durch Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung gemäss VI. Nachtrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   sGS 211.51.