Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft
                            Gesetz  über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft  (Landwirtschaftsgesetz)  Vom 11. November 1980 (Stand 1. Januar 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 51 der Kantonsverfassung sowie Art. 118 des Bundesgesetzes über die  Förderung     der     Landwirtschaft     und     di  e     Erhaltung     des     Bauernstandes  (Landwirtschaftsgesetz) vom 3. Oktober 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
                            3 )       Zielsetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Ziel    der    kantonalen    Agrarpolitik    ist    es,    die    Produktionsgrundlagen    und  Rahmenbedingungen für eine  leistungsfähige und umweltgerechte Landwirtschaft zu  verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Vordergrund der kantonalen   Zielsetzung stehen namentlich  a)       die    Förderung    der    Produktion    von    marktgerechten    und    gesunden  Nahrungsmitteln in bäuerlichen Familienbetrieben;  b)  die  Förderung  einer  nachhaltigen  Nutzung  durch  naturnahe  Anbaumethoden  und artgerechte Tierhaltungsformen;  c)  der   Schutz   von   Boden   und   Gewässern  ,   die   Förderung   der   natürlichen  Artenvielfalt und die ökologische  Aufwertung der Kulturlandschaft;  d)       die   Erhaltung   und   Förderung   einer   vielfältigen   Landschaft   und   einer  ausgewogenen Siedlungsstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AS 1953 1073; aufgehoben (AS 1998 3033)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Förderung der Landwirtschaft richtet si  ch nach den Zielen der eidgenössischen  Agrarpolitik   und   nach   dem   vom   Gros  sen   Rat   genehmigten   Leitbild   für   die  aargauische Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a
                            1 )     Berufs- und Personenbezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  diesem  Gesetz  verwendete  Berufs  -  und  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Förderungsmassnahmen
2.1. Berufsbildung
§ 2
                            2 )       Trägerschaft;     Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  ist  Träger  der  Berufsbildung  für  die  landwirtschaftlichen  und  die  bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufe sowie die landwirtschaftlichen Spezialberufe.  Die   Berufsbildung   umfasst   die   Grundausbildung,   die   Weiterbildung   und   die  Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Lehrpläne    für    Schulen    und    Kurse    sollen    neben    der    gründlichen  Fachausbildung  eine  breite  Allgemeinb  ildung  sowie  ein  umfassendes  Verständnis  für  Natur,  Umwelt,  Gesellschaft,  unterne  hmerisches  Denken  und  ländliche  Kultur  vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Berufs- und Weiterbildung richtet sich   nach dem Gesetz über die Berufs- und  Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  dazu  ein  Bedürfnis  besteht,  unter  hält  der  Kanton  in  Frick,  Gränichen  und  Muri Zentren für Bildung, Beratung und Vollzug.  6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  legt  die  Standorte  und  die  Aufgaben  so  fest,  dass  die  Zentren  gemeinsam den Bildungs-, Beratungs- und Vollzugsauftrag optimal wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  erlässt  der  Regierungsrat  die  Ausführungsbestimmungen.  Er  regelt  insbesondere  die  Zuständigkeit  der  an  de  r  Berufsbildung  beteiligten  Behörden  und  landwirtschaftlichen Vereinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  422.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      Eingefügt  durch  Ziff.  II./3.  des  Gesetzes    über  die  Berufs-  und  Weiterbildung  (GBW)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 311).
                            5)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1 )       Beratung;     Zentralstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  landwirtschaftliche  und  die  bäuerlic  h-hauswirtschaftlich  e  Beratung  richten  sich  nach  den  Bedürfnissen  der  Bauernfamilien  und  unterstützen  den  Vollzug  der  agrarpolitischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann Beratungsaufgaben an Private übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  den  Vollzug  des  Bundesrechts  und  für  die  Spezialberatung  in  den  einzelnen  Fachbereichen unterhält der Kanton eigene Zentralstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kosten
                            1   Der Kanton trägt zusammen mit dem Bund,   den Gemeinden, den Teilnehmern und  Teilnehmerinnen    an    den    Kursen    ode  r    der    Beratung    die    Kosten    der  landwirtschaftliche  n Berufsbildung.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Gemeinden   übernehmen   50   %   der   nach   Abzug   des   Bundesbeitrages  verbleibenden  Betriebskosten  der  Berufssc  hulen  für  landwirtschaftliche  Berufe,  die  auf  die  Lehrlinge  mit  Lehrort  in  ihrem  Gebiet  fallen.  Der  Lehrortsbeitrag  der  Gemeinden    ist    auch    für    die    Lehrlinge    zu    bezahlen,    die    ausserkantonale  Berufsschulen besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Grundausbildung  in  den  landwirtschaf  tlichen  Berufen  ist  unentgeltlich.  Die  Lehrbetriebe werden an den Kosten   der Lehrabschlussprüfung beteiligt.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     An   die   Aufwendungen   leisten   die   Te  ilnehmer   und   Teilnehmerinnen   an   den  Weiterbildungskursen oder der Beratung   einen angemessenen Beitrag.  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            5 )       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Versuchswesen und Statistik
                            1   Der Kanton fördert in Zusammenarbeit m  it dem Bund das landwirtschaftliche und  kulturtechnische    Versuc  hswesen    sowie    die    Grundl  agenbeschaffung    für    die  Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   sorgt   für   die   Beschaffung   der   notwendigen   Unterlagen   für   eine   land-  wirtschaftliche Statistik. Gemeinden und Inhaber von La  ndwirtschaftsbetrieben sind  verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  11.  Juni  1996,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1997  (AGS  1996  S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  11.  Juni  1996,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1997  (AGS  1996  S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Strukturverbesserungen
§ 8
                            1 )       Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  fördert  Massnahmen  und  Werk  e,  die  günstigere  Voraussetzungen  für  eine     wirtschaftliche     und     umweltgerech  te     Produktion     in     leistungsfähigen  Familienbetrieben   schaffen   und   den   ökologi  schen   Ausgleich   ermöglichen.   Sie  erfassen  sowohl  Haupterwerbs-  als  auch  Ne  benerwerbsbetriebe,  die  den  Zielen  des  Leitbildes für die aargauische Landwirtschaft entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bodenverbesserungen
                            a) Trägerschaft, Massnahmen  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Bodenverbesserungen      wie      Güterzus  ammenlegungen,      Weganlagen      oder  Massnahmen   für   den   Wasserhaushalt,   di  e   nur   durch   ein   gemeinschaftliches  Unternehmen  verwirklicht  werden  können,  sind  von  den  Grundeigentümern  und  -  eigentümerinnen  nach  den  Vorschriften  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  durchzuführen.  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a   In die Bodenverbesserungen werden einbezogen:  a)  die  Gestaltung  von  Gewässern  und  deren  Ufern  sowie  Massnahmen  zum  ökologischen Ausgleich;  b)  5 )     die   Massnahmen   des   Natur-   und   Lands  chaftsschutzes,   namentlich   die  Verwirklichung   von   Naturschutzzo  nen   und   die   Umsetzung   der   damit  zusammenhängenden  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Ausführung  solcher  Unternehmen  bild  en  die  Beteiligten  eine  öffentlich-  rechtliche  Genossenschaft,  deren  Stat  uten  der  Genehmigung  des  Regierungsrates  unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  erlässt  die  Ausführungs  bestimmungen.  Er  re  gelt  insbesondere  die   Einzelheiten   des   Verfahrens,   Orga  ne,   Zuständigkeit,   Kostentragung   und  Unterhalt der Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 b) Kosten
                            1    Die  Kosten  der  Bodenverbesserungen  trag  en,  soweit  sie  nicht  durch  Beiträge  von  Bund,  Kanton  und  Gemeinden  gedeckt  si  nd,  die  beteiligten  Grundeigentümer  im  Verhältnis des ihnen entstandenen Vor- oder Nachteils. Grundeigentümer ausserhalb  des   Umlegungsgebietes   haben   Beiträge   zu   leisten,   wenn   ihnen   aus   dem  Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1 )     c)   Güterzusammenlegungen;   Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Güterzusammenlegungen    und    die    da  mit    verbundenen    anderen    Bodenver-  besserungen dienen der Erleichterung der Bewirtschaftung des Bodens in der Land-  und   Waldwirtschaft,   der   Verwirklichung     einer   zweckmässigen   Nutzungs-   und  Eigentumsordnung  sowie  dem  ökologische  n  Ausgleich  und  der  Aufwertung  der  Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            2 )     d) Vorplanung und Vorentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   zuständige   Gemeinderat   führt  eine   Vorplanung   durch,   die   insbesondere  Auskunft gibt über  a)  Notwendigkeit und Zweck  mässigkeit des Vorhabens;  b)  das Verhältnis zur Nutzungsplanung;  c)  das einbezogene Gebiet und  die vorgesehene Erschliessung;  d)  die  vorhandenen  oder  noch  zu  erarbeitenden  Inventare  in  den  Bereichen  Landwirtschaft, Wald, Boden, Wasser, Natur und Landschaft;  e)  die Ziele des Vorhabens;  f)  die   Beurteilung   von   Nutzen   und   Kosten   und   die   vorgesehene   Art   der  Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Vorplanung   ist   dem   zuständige  n   Departement   zur   Prüfung   durch   die  kantonalen   Fachstellen   zu   unterbreite  n.   Gestützt   auf   die   Vorplanung,   die  eingegangenen   Stellungnahmen   und   den   An  trag   des   Gemeinde  rates   legt   das  zuständige   Departement   in   einem   Vore  ntscheid   fest,   ob   und   unter   welchen  Bedingungen   und   Auflagen   mit   der   Gründung   eines   Unternehmens   und   der  Projektierung aus kantonaler Sicht begonnen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Bekanntmachung  der  Vorplanung  und  des  kantonalen  Vorentscheides  durch  den  Gemeinderat  an  die  betroffene  n  Grundeigentümer  und  -eigentümerinnen  sowie   Bewirtschafter   und   Bewirtscha  fterinnen   und   für   die   Mitwirkung   der  Öffentlichkeit   gelten  sinngemäss   die   Bestimmungen   der   Gesetzgebung   über  Raumplanung,    Umweltschutz    und    Bauwesen    hinsichtlich    der    kommunalen  Raumplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton trägt die Kosten der Vorp  lanung zur Hälfte. Führt die Vorplanung zur  Gründung  einer  Güterzusammenl  egung,  werden  die  Kosten  als  beitragsberechtigt  anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 f) Gründung des Unternehmens
                            1   Die Durchführung einer Güterzusammenle  gung ist beschlossen, wenn die Mehrheit  der   beteiligten   Grundeigentümer,   denen   zugleich   mehr   als   die   Hälfte   des  beanspruchten  Bodens  gehört,  zustimmt    oder  die  Zustimmenden  Eigentümer  von  wenigstens  zwei  Dritteln  der  einbezogenen  Fläche  sind.  An  de  r  Beschlussfassung  nicht   mitwirkende   Grundeigentümer   ge  lten   als   zustimmend   (Art.   703   des  Zivilgesetzbuches).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Besteht  an  einer  Güterzusammenlegung  ein  erhebliches  öffentliches  Interesse,  kann  diese  durch  die  Gemeindeversa  mmlung  oder  den  Einwohnerrat  nach  den  Bestimmungen des Ge  meindegesetzes beschlossen werden.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            3 )     g) Generelles Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Auflage  des  generellen  Projektes  für  eine  Güterzusammenlegung  setzt  eine  rechtskräftige Nutzungsplanung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Genossenschaftsorgan  erarbeitet  das  generelle  Projekt.  Dieses  enthält  alle  für  den  Zusammenhang  des  Gesamtwerkes  wesentlichen  Teile,  soweit  sie  für  die  landwirtschaftliche,  raumpl  anerische  und  ökologische  Beurteilung  sowie  für die Kostenschätz  ung relevant sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Genossenschaft  unterbreitet  den  En  twurf  dem  zuständigen  Departement,  das  die  Vorprüfung  durch  die  zuständigen  Fachst  ellen  einleitet.  Die  für  die  kantonale  Vorprüfung   von   Nutzungsplänen   nach   der   Gesetzgebung   über   Raumplanung,  Umweltschutz und Bauwesen geltend  en Grundsätze gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Nach   erfolgter   Vorprüfung   wird   das   generelle   Projekt   zusammen   mit   dem  kantonalen    Vorprüfungsbericht    dem    zu  ständigen    Genossenschaftsorgan    zur  Beschlussfassung vorgelegt und anschliessend dem Gemeinde  rat eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Unterliegt     eine     Güterregulier  ung     dem     Verfahren     der     Umweltverträg-  lichkeitsprüfung,   ist   diese   im   Zusammenhang   mit   dem   generellen   Projekt  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            4 )     h) Auflage und Einspracheverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gemeinderat  legt  den  Entwurf  zu  m  generellen  Projekt  zusammen  mit  dem  Vorprüfungsbericht  und  den  allenfalls  weiteren  notwendigen  Unterlagen  während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben  durch  Gesetz  vom  11.  Juni  1996,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1997  (AGS  1996  S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  ein  schutzwürdiges  eige  nes  Interesse  besitzt,  kann  innerhalb  der  Auflagefrist  Einsprache    erheben.    Das    zuständige  Genossenschaftsorgan    nimmt    zu    den  Einsprachen  Stellung.  Der  Gemeinderat  unt  erbreitet  alle  Unterlagen  zusammen  mit  seinen eigenen Anträgen dem zust  ändigen kantonalen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  Einsprachen,  über  das  generelle  Projekt  und über die Subventionszusicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Soweit   dieses   Gesetz   keine   besonderen  Vorschriften   enthält,   gelten   für   das  Verfahren   und   den   Rechtsschutz   die   Vorschriften   der   Gesetzgebung   über  Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1 )     i) Durchführung; Auflage im  Rahmen der Güterzusammenlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  weitere  Durchführung  der  Güterzus  ammenlegung  obliegt  den  zuständigen  Organen der Genossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Es   sind   zuhanden   der   Grundeigentümer   und   -eigentümerinnen   einzeln   oder  zusammengefasst aufzulegen oder in  anderer Form bekannt zu geben:  a)  die Abgrenzung der inneren Perimeter;  b)  der  alte  Besitzstand,    eingeschlossen  die  Bodenbewertung  bei  Einhaltung  des  rechtmässigen Zustandes;  c)  die Bauprojekte und Projekte der ökologischen Aufwertung;  d)       die       Neuzuteilung;  e)       die       Geldausgleichstabelle;  f)       die       Baumschatzung;  g)       die       Vermarkungspläne;  h)       der       Kostenverteiler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  betroffenen  Grundeigentümer  und  -e  igentümerinnen  können  innert  30  Tagen  nach  Kenntnisnahme  beziehungsweise  nach    Bekanntgabe  der  Auflage  Einsprache  beim zuständigen Genossenschaftsorgan einreichen. Dieses entscheidet, in der Regel  nach Durchführung einer Einigungsverhandlung, über die Einsprachen.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  zuständige  Genossenschaftsorgan  kann  das  Umlegungsgebiet  nachträglich  ausdehnen     oder     einengen,     soweit     dies     für     die     Durchführung     der  Güterzusammenlegung,  für  die  Sicherung  ö  ffentlicher  Interessen  oder  zum  Schutz  der    Interessen    eines    einzelnen    Grunde  igentümers    oder    einer    einzelnen  Grundeigentümerin notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung    gemäss    Ziff.    II./30.    des    Gesetzes    über    die    Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.    Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (AGS 2008 S. 373).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a
                            1 )    k)  Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bauprojekte,  Veränderungen  der  Landsch  aft,  Änderungen  im  Gewässerhaushalt  oder       andere       bewilligungspflichtige       Teile       sind       den       ordentlichen  Bewilligungsverfahren bei den zuständigen Be  hörden zu unterziehen. Einwände, die  bereits  gegen  das  generelle  Projekt  im  Rahmen  der  Einsprache  nach  §  16  Abs.  2  hätten eingebracht werden können,  sind dabei nicht mehr zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 l) Grundsätze für die Neuzuteilung
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Grundeigentümer  haben  Anspruch  auf  neue  Grundstücke,  deren  Wert  im  gleichen  Verhältnis  zum  Gesamtwert  de  s  entsprechenden  Nutz  ungsperimeters  steht  wie    derjenige    der    eingeworfenen    Grunds  tücke.    Geringfügige    Mehr-    oder  Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  neuen  Grundstücke  sind  in  ähnliche  r  Beschaffenheit  und  Lage  zuzuteilen  wie  die  eingeworfenen.  Sie  sollen  so  gut  als  möglich  arrondiert  werden  und  dem  Eigentümer grundsätzlich die gleiche Nutzung erlauben wie der alte Besitzstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  ausnahmsweise  vorzeitige  Aussc  heidung  von  Land  für  landwirtschaftliche  Siedlungen  hat  in  dem  für  die  allgemeine    Neuzuteilung  geltenden  Verfahren  zu  erfolgen. Die Vorschriften der Gesetz  gebung über Raumplanung, Umweltschutz und  Bauwesen bleiben vorbehalten.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 m) Landabzug
                            1   Für gemeinschaftlich zu nutzende Baut  en und Anlagen der Güterzusammenlegung  haben die Grundeigentümer anteilmässig Land abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  für  öffentliche  Werke  mehr  Land  benötigt,  als  dem  Gemeinwesen  nach  seinem  Anspruch  zugeteilt  werden  kann,  so  ist  es  auf  den  Weg  der  formellen  Enteignung verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Pachtlandarrondierung
                            1     Pachtlandarrondierungen   haben   zum   Zi  el,   das   Pachtland   den   verschiedenen  Landwirtschaftsbetrieben bestmöglich zuzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  werden  auf  Vereinbarung  der  Bete  iligten  oder  auf  Beschluss  einer  nach  Art.  703  Abs.  1  des  Zivilgesetzbuche  s  zu  Stande  gekommenen  Mehrheit  von  Grundeigentümern durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Pachtlandarrondierung  erfasst  alle  ni  cht  vom  Eigentümer  bewirtschafteten  landwirtschaftlichen Grundstück  e innerhalb eines abgegrenzten Beizugsgebietes mit  Ausnahme     ganzer     Heimwesen.     In     besonderen     Fällen     können     auch  Einzelgrundstücke vom Einbezug ausgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt Organisatio  n und Verfahren der Pachtlandarrondierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20a
                            1 )    Güterzusammenlegung nach privater Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Mehrere    Grundeigentümer    oder    -eigenümerinnen    können    schriftlich    auf  privatrechtlicher  Basis  eine  Güterzusa  mmenlegung  in  einer  Landwirtschaftszone  vereinbaren.  Die  Vereinbarung  hat  die  Gr  undstücke,  die  zusammengelegt  werden  sollen, zu bezeichnen und die Verteilung der Kosten zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anstelle  der  öffentlichen  Beurkundung  des  Vertrages  über  die  Übertragung  des  Eigentums kann die Genehmigung der Neuz  uteilung durch den Regierungsrat treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Hochbauten und Anlagen
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton unterstützt im Rahmen des Leitbildes und unter Berücksichtigung der  vom    Bund    vorgesehenen    Massnahmen  die    Erstellung    und    die    Sanierung  landwirtschaftlicher Hochbauten und Anlagen, sofern  a)  dies   zur   Verbesserung   der   Be  triebsökologie   und   -ökonomie   sowie   zur  artgerechten Tierhaltung beiträgt,  b)  die  Massnahmen  zur  Ertragskraft  des  Betriebes  in  einem  angemessenen  Verhältnis stehen und  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )     die langfristige Existenz des Betriebes wahrscheinlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kantonsbeiträge können namentlich ausgerichtet werden:  a)  an   die   Erstellung,   Erweiterung,  Sanierung   und   zeitgemässe   Erneuerung  landwirtschaftlicher Ö  konomie- und Wohngebäude;  b)  an notwendige Erschliessungsanlagen;  c)  4 )        für      bauliche      Einzelmassnahmen,        die      besonders      tierfreundliche  Haltungsformen   oder   besonders   umwe  ltfreundliche   Produktionsmethoden  ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  der  Unterstützung  der  landwirtschaftlichen  Hochbauten  und  betrieblichen  Investitionen  achtet  der  Kanton  darauf  ,  dass  die  Meliorations-,  Hochbau-  und  Investitionsmassnahmen   betriebswirtschaft  lich   aufeinander   abgestimmt   und   der  Ertragskraft der Betriebsfläche angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beiträge an Strukturverbesserungen
                            1   Der Kanton gewährt bis zu folgenden Höchstansätzen Beiträge an:  5 )  a)       Bodenverbesserungen  34       %  b)       Landwirtschaftliche     Hochbauten,     Maschinen     und  Einrichtungen                                                                                               30  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zusicherung  der  Kantonsbeiträge  richtet  sich  nach  der  Dringlichkeit  der  Unternehmen und erfolgt unter dem Vorbeh  alt des jährlichen Staatsvoranschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      Fassung  gemäss  Ziff.  7  des  Gesetzes  über  di  e  Kürzung  von  Staatsbeiträgen  vom  21.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 145).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     An   die   Gewährung   von   Beiträgen   sind   zweckentsprechende   Auflagen   und  Bedingungen zu knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Beitragskriterien
                            1   Die Höhe der Beiträge wird nach   folgenden Kriterien festgelegt:  a)  Ausmass der Übereinstimmung mit den Zi  elen des agrarpolitischen Leitbildes;  b)  Wirtschaftlichkeit des Vorhabens;  c)  Entwicklungsfähigkeit  des  Unternehme  ns  oder  Betriebes  und  wirtschaftliche  Lage des Gesuchstellers;  d)  Schwierigkeitsgrad der Be  wirtschaftungsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verbot der Zweckentfremdung
                            1       Die     mit     Unterstützung     des     Kantons       verbesserten     Grundstücke,     die  Bodenverbesserungswerke  sowie  die  mit  Kantonsbeiträgen  erstellten  oder  sanierten  landwirtschaftlichen  Hochbauten  samt  den  dazugehörenden  landwirtschaftlichen  Nutzflächen  dürfen  ohne  Bewilligung  der  zu  ständigen  Behörde  ihrem  Zweck  nicht  entfremdet werden. Die Bewilligung zur  Zweckentfremdung darf nur aus wichtigen  Gründen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Als   Zweckentfremdung   gilt   insbesondere   die   Überbauung   oder   anderweitige  Verwendung des Bodens bzw.  von Gebäuden zu nichtlandw  irtschaftlichen Zwecken  und die erneute Zerstückelung von Grundstück  en, die in eine Güterzusammenlegung  einbezogen waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Zerstückelungsverbot gi  lt unbefristet, die übrige verbotene Zweckentfremdung  für die Dauer von 20 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bewirtschaftungs und Unterhaltspflicht
                            1     Der   mit   Unterstützung   öffentlicher   Beiträge   verbesserte   Boden   muss   richtig  bewirtschaftet,   und   die   erstellten   oder     sanierten   baulic  hen   Anlagen   müssen  sachgemäss unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Rückerstattung der Beiträge
                            1   Die öffentlichen Beiträge sind ganz od  er teilweise zurückzuerstatten, wenn  a)       Grundstücke   oder   bauliche   Anla  gen   vor   Ablauf   von   20   Jahren   seit  Auszahlung der Beiträge ihrem Zweck entfremdet werden;  b)       Grundstücke   schlecht   bewirtschaftet     oder   bauliche   Anlagen   nachlässig  unterhalten werden;  c)       landwirtschaftliche       Hochbauten       ode  r  wesentliche  Teile  davon  innerhalb  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahren Gewinn bringend verkauft oder nach deren Zerstörung durch Feuer  oder andere Naturereignisse   nicht innert angemessener Frist wieder aufgebaut  werden;  d)  besondere Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Höhe  des  zurückzuerstattenden  Betrages  richtet  sich  nach  dem  Grad  der  Vernachlässigung  bzw.  nach  der  Fläche  des  zweckentfremdeten  Grundstücks  und  dem Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Beitragsleistungen der Gemeinden
                            1    Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  an  Bodenverbesserungsunternehmen,  die  nach  Art. 703 des Zivilgesetzbuches oder § 14 di  eses Gesetzes zu Stande gekommen sind  und vom Kanton unterstützt werden, je n  ach Interesse und Finanzkraft zwischen 10  und  30  %  der  subventionsberechtigten  Kosten    zu  bezahlen.  Der  Regierungsrat  legt  die Beitragsskala durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  durch  ein  Bodenverbesserungsunt  ernehmen  Gebiete  mehrerer  Gemeinden  erfasst,    so    bemisst    sich    der    Beitrag      der    einzelnen    Gemeinde    nach    den  Aufwendungen,   die   für   die   in   ihrem  Bann   gelegene,   in   das   Unternehmen  einbezogene  Landfläche  von  Nutzen  sind.  Können  sich  die  Gemeinden  über  die  Höhe  ihrer  Beiträge  bzw.  des  Gesamtbeitrages  nicht  einigen,  so  entscheidet  der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1 )     Unterhalt der Bodenverbesserungswerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Die     Gemeinden     übernehmen     die     s  ubventionierten     gemeinschaftlichen  Bodenverbesserungswerke  zu  Eigentum  und  Unterhalt.  Die  Grundeigentümer  und  -  eigentümerinnen   können   nach   Massgabe   de  s   Interesses   zu   Beitragsleistungen  verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Verfügungen  des  Geme  inderates  betreffend  Beitr  agsleistungen  kann  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Tagen   seit   Zustellung   bei   der   Landwirtschaftlichen   Rekurskommission  Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.a. Abgeltung ökologischer Leistungen
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a
                            4 )    Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Kanton   kann   landwirtschaftlichen  Betrieben,   die   freiwillig   besondere  ökologische Anforderungen erfüllen oder in anderer Weise bes  ondere Leistungen im  öffentlichen Interesse erbringen,  eine finanzielle Abgeltung leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung    gemäss    Ziff.    II./30.    des    Gesetzes    über    die    Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.    Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (AGS 2008 S. 373).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgeltungen sind namentlich dann möglich, wenn  a)       die    gesamte    Bewirtschaftung    in    überdurchschnittlicher    Weise    den  Gesichtspunkten  des  Gewässe  rschutzes,  des  Schutzes  der  Bodenfruchtbarkeit  und der Luftreinhaltung entspricht;  b)  der  Betrieb  in  erheblichem  Ausm  ass  zur  Ausdehnung  von  bestehenden  oder  zur  Anlage  von  neuen  Biotopen,  Hecken,  Feldgehölzen,  Baumgruppen  und  Uferbestockungen  oder  in  anderer  Weise  zur  ökologischen  Aufwertung  und  Vernetzung der Landschaft beiträgt;  c)  die  Bewirtschaftung  und  die  Bodennut  zung  auf  die  Standortbedingungen  in  besonderer Weise Rücksicht nehmen;  d)       die   Tierhaltungsformen   besonders     artgerecht   sind   und   den   natürlichen  Bedürfnissen des Tieres besonders Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  besonderen  Anforderungen  oder  Leist  ungen,  die  Auflagen  und  die  Höhe  der  Abgeltung  sind  in  einem  fü  r  eine  mehrjährige  Periode    abgeschlossenen  Vertrag  festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Vorbehalten   sind   Beiträge   für   Einzelobjekte   nach   der   Gesetzgebung   über  Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28b
                            1 )   Beiträge von Gemeinden und Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Sind   in   einem   zusammenhä  ngenden   Gebiet   einer   oder   mehrerer   Gemeinden  Massnahmenpläne   zur   quali  tativen   Verbesserung   von   Trinkwasservorkommen,  Gewässern    oder    Böden    vorgesehen,  die    besondere    Einschränkungen    der  Bewirtschaftung oder besonders   belastende Betriebsumst  ellungen erfordern, können  die  Gemeinden  diese  im  Rahmen  von  vertra  glichen  Vereinbarungen  mit  Beiträgen  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     An   den   Beiträgen   kann   sich   der   Ka  nton   mit   maximal   50   %   beteiligen.  Voraussetzungen hierfür bilden ein forme  ller Beschluss des Ge  meinderates über den  Massnahmenplan und eine Genehmigung dur  ch das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28c
                            2 )    Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  Berechtigung,    Ansätze  und  Bedingungen  für  Beiträge  in  einer   Verordnung.   Die   Ansätze   sind   so   zu   bemessen,   dass   die   besonderen  Leistungen    im    Vergleich    zu    anderen    Bewirtschaftungsformen    angemessen  abgegolten werden und ein wirtschaftlicher Anreiz entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beiträge  können  ergänzend  oder  una  bhängig  von  Beiträgen  des  Bundes  für  besondere    ökologische    Leistungen  gewährt    werden.    Die    Bezahlung    von  Bundesbeiträgen  ist  bei  der  Festlegung  der  Höhe  der  kantonalen  Ansätze  zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Befinden  sich  auf  dem  gleichen  Betrie  b  Einzelobjekte,  für  die  Bund  oder  Kanton  besondere    Beiträge    gestützt    auf  die    Gesetzgebung    über    Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  leisten,  sind  di  ese  im  Vertrag  nach  §  28a  Abs.  3  zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Werden  die  mit  den  Beiträgen  verbundene  n  Auflagen  nicht  erfüllt,  können  sie  nachträglich  nach  den  Vorschriften  über  die  Rückerstattung  öffentlicher  Beiträge  gemäss § 26 zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Investitionskredite
§ 29 Kantonaler Agrarfonds
                            1   Der Kanton errichtet einen Fonds in der Höhe von insgesamt 25 Millionen Franken  zur  Gewährung  zinsloser  oder  zinsgünstiger  Darlehen  an  Eigentümer  oder  Pächter  landwirtschaftlicher Betriebe. Der Fonds wird durch jä  hrliche Einlagen des Kantons,  Rückzahlungen von Darlehen und Darlehenszin  sen gespiesen. Der Grosse Rat wird  ermächtigt,  den  Gesamtkredit  um  10  M  illionen  Franken  zu  erhöhen,  wenn  die  Verhältnisse dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a    Neben  den  Einlagen  kann  der  Kanton  de  m  Agrarfonds  rückzahl  bare  Mittel  als  Darlehen zur Verfügung stellen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus den Mitteln des Fonds können Da  rlehen ausgerichtet werden für:  a)  die Sanierung von Wohnungen in  landwirtschaftlichen Betrieben;  b)      die   Aufstockung   von   landwirtschaft  lichen   Betrieben   in   Gebieten   mit  beschränkten            Produktionsmög  lichkeiten            und            erschwerten  Bewirtschaftungsverhältnissen;  c)  die  Beschaffung  von  Gemeinschaftsein  richtungen,  die  der  betrieblichen  und  hauswirtschaftlichen Rationalisierung de  r Landwirtschaft sowie der Förderung  von Qualität und Absatz landwirts  chaftlicher Erzeugnisse dienen;  d)  die Gründung und den Aufbau von landwirtschaftlichen Unternehmungen zur  Selbsthilfe;  e)  den Anbau von Spezialkulturen;  f)  die Erstellung von Anlagen zur Nutz  barmachung hofeigener Energiequellen;  g)  2 )     die  Förderung  einer  Produktionsweise,    die  Gewässer  und  Boden  möglichst  wenig belastet und auf den Naturhaushalt Rücksicht nimmt;  h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )     die Förderung von tierfreundliche  n und artgerechten Haltungsformen;  i)  4 )      die Erleichterung von Hofübernahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An die Gewährung von Darlehen sind Auflagen und Bedingungen zu knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt  durch  Ziff.  8  des  Gesetzes  über  Massnahmen  des  Finanzpakets  1998  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. März 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (AGS 1999 S. 121).
                            2)      Eingefügt  durch  Gesetz  vom  15.  Dezember  1987,  in  Kraft  seit  1.  Mai  1988  (AGS  Bd.  12  S. 551).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Darlehen   können   unabhängig   von   der  Zusprechung   von   Beiträgen   gewährt  werden.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            2 )     Investitionskredite und Betriebshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vollzug  des  Bundesgesetzes  über  Inve  stitionskredite  und  Betriebshilfe  in  der  Landwirtschaft  3 )      ist    der    Aargauischen    Landwirtschaftlichen    Kredit-    und  Bürgschaftskasse  übertrage  n.  Der  Kanton  übernimmt  di  e  Verwaltungskosten.  Die  Verwaltungskontrolle  durch  den  Kanton  wi  rd  durch  eine  vertragliche  Abmachung  sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An die Betriebshilfe gewährt der Kanton   den gleich hohen Beitrag wie der Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Spezialkulturen
§ 31 Anbauförderung
                            1    Der  Kanton  fördert  in  Zusammenarbe  it  mit  dem  Bund,  den  Produzenten-  und  Verteilerorganisationen  den  Anbau  von  Spezialkulturen.  Die  dafür  vorgesehenen  Beiträge  sind  in  der  Regel  so  zu  beme  ssen,  dass  sie  zur  vollen  Auslösung  der  Bundesbeiträge ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Abwendung und Ersatz von Elementarschäden
§ 32 Abwendung und Ersatz von Elementarschäden
                            1    Der  Kanton  kann  an  die  Kosten  von  Massnahmen  zur  Verhütung  von  Hagel-,  Frost-  und  anderen  Elementarschäden  Beitr  äge  von  höchstens  30  %  ausrichten.  Die  Beitragshöhe richtet sich nach dem zu   erwartenden Erfolg der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  ausserordentlichen,  nicht  versicherbar  en  Schadenfällen  in  der  Landwirtschaft  kann  der  Kanton  Beiträge  an  den  Ersatz  des  Schadens  leisten.  Zuständig  für  die  Beschlussfassung ist der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Tierzucht und Viehversicherung
§ 33 Tierhaltung, Tierzucht
                            1   Der Kanton und die Gemei  nden unterstützen Massnahmen  für eine wirt  schaftliche,  art- und standortgerechte  Tierhaltung und Tierzucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AS 1962 1273; aufgehoben (AS 1998 3033)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Förderung solcher Formen der Tier  haltung und der Tierzucht kann der Kanton  Beiträge  ausrichten,  unabhängig  von  oder  ergänzend  zu  Beiträgen  des  Bundes.  Voraussetzungen und Höhe werden  in einer Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33a
                            1 )    Tierschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  die  notwe  ndigen  Bestimmungen  für  den  Vollzug  der  Bundesgesetzgebung über den Tierschutz  2 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Darüber  hinausgehende  Massnahmen  fü  r  eine  tierfreundliche  Haltung  können  im  Rahmen von § 33 unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wo  die  Anwendung  der  Tierschutzvorschrif  ten  bauliche  Massnahmen  erfordert,  die   mit   örtlichen   Gegebenheiten   oder   mi  t   baurechtlichen   Vorschriften   im  Widerspruch  stehen,  sind  geeignete  Ersatzmassnahmen  vorzunehmen.  Erfordern  diese  einen  ausserordentlichen  Aufwand,    kann  der  Kanton  solche  Massnahmen  mit  Beiträgen nach § 21 unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Viehversicherung
                            1    Der  Kanton  ordnet  und  fördert  das  Vie  hversicherungswesen.  Er  kann  vorsehen,  dass   eine   Viehversicherungskasse   zu   e  rrichten   ist,   wenn   die   Mehrheit   der  Rindviehbesitzer   einer   Gemeinde,   die   z  ugleich   über   mehr   als   die   Hälfte   des  Rindviehbestandes verfügt  , dies beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7. Selbsthilfe und Vollzug
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            4 )     Selbsthilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Kanton   kann   Anstrengungen   zur   Se  lbsthilfe   von   landwirtschaftlichen  Organisationen  oder  von  projektbezogenen  Zusammenschlüssen  von  Personen  mit  landwirtschaftlichen Betrieben oder Betriebsteilen unterstützen, namentlich  a)  bei  Massnahmen  zur  Verbesserung  de  s  Marktauftritts  mit  einheimischen  Produkten,  die  bezüglich  Produktionswe  ise  und  Qualität  den  Zielen  des  kantonalen Leitbildes   entsprechen;  b)  bei Betriebshelfer- und Be  triebshelferinnendiensten;  c)       beim       Informationsaustausch  zwischen     der     Produzenten-     und     der  Konsumentenseite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Beiträge   können   dann   entrichtet   werden,   wenn   für   die   Unterstützung   ein  erhebliches  kantonales  Interesse  besteht  und  wenn  sich  di  e  direkt  interessierten  Organisationen  oder  Branchen  mit  eigenen  Beiträgen  in  genügendem  Ausmass  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a
                            1 )    Qualitätsprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  kann  durch  Veror  dnung  Massnahmen  zum  Schutz  der  Qualität  sowie zur Kennzeichnung einheimisc  her Produkte treffen oder fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35b
                            2 )   Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  sorgt  für  einen  koordinierten  Vollzug  der  Massnahmen  von  Bund und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  kann  einen  Teil  der  bundes-  oder  kantonalrechtlichen  Vollzugsaufgaben  an  geeignete Institutionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann sich an einer bestehenden Institution beteiligen oder eine neue Institution  schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat ist im Rahmen der be  willigten Globalkredi  te und beschlossenen  Ziele  endgültig  zuständig  für  den  Abschl  uss  von  Programmvereinbarungen  gemäss  Art. 97a des Bundesgesetzes über die Landw  irtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LWG)  vom 29. April 1998  3 )  .  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35c
                            5 )    Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  vollziehen  die  Aufgaben,  di  e  ihnen  nach  diesem    Gesetz  zufallen.  Sie    erheben    und    kontrollieren    insbesondere    die    für    den    Vollzug    des  Landwirtschaftsgesetzes erforder  lichen Betriebs- und Bodendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Zu   diesem   Zweck   bezeichnen   und   unter  halten   die   Gemeinden   einzeln   oder  gemeinsam eine Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bäuerliches Bodenrecht und Flurwesen
§ 36 Landwirtschaftskommissionen
                            1   In jeder Gemeinde ist vom   Gemeinderat eine Landwir  tschaftskommission von drei  bis  fünf  Mitgliedern  zu  wählen.  Die  Entschädigung  der  Kommission  erfolgt  durch  die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement kann Gemei  nden, in welchen die Landwirtschaft von  geringer      Bedeutung      ist,      von      der      Pf  licht      zur      Bestellung      einer  Landwirtschaftskommission befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Eingefügt   durch   Ziff.   I./9.   des   Gese  tzes   zur   Umsetzung   der   Neugestaltung   des  Finanzausgleichs  und  der  Aufgabenteil  ung  zwischen  Bund  und  Kantonen  im  Kanton  Aargau  (NFA-Gesetz  Aargau,  NFAG)  vom  26.    Juni  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS 2007 S. 336).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die     Landwirtschaftskommissionen     be  raten     die     Gemeinderäte     in     land-  wirtschaftlichen  Angelegenheiten.  Die  Ge  meinderäte  können  ihnen  abschliessende  Vollzugsaufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Flurpolizei
                            1    Die  Handhabung  der  Flurpolizei  obliegt    den  Gemeinden.  Diese  erlassen  die  notwendigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Pachtdauer für Rebland
                            1   Die Pachtdauer für Rebland beträgt mindestens 12 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Aus   wichtigen   Gründen   kann   die   Vereinbarung   einer   kürzeren   Pachtdauer  bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Duldungspflicht der Bewi rtschaftung von Brachland
                            1    Grundeigentümer,  die  ihre  Grundstücke  zw  ei  Jahre  oder  länger  brach  gelassen  haben  und  sie  nach  den  Umständen  vermu  tlich  auch  in  Zukunft  nicht  selbst  bewirtschaften  oder  verpachten,  sind  verpfl  ichtet,  diese  Dritten    unentgeltlich  und  während  der  ersten  drei  Jahre  unentzie  hbar  zur  landwirtschaftlichen  Nutzung  zu  überlassen, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches Interesse liegt  namentlich   vor,   wenn   die   Bewirtschaftung   des   Landes   zur   Erhaltung   der  Landwirtschaft   notwendig   ist   oder   wenn   die   Umwelt   durch   das   Brachliegen  beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Duldungspflicht  besteht  nach  Abla  uf  der  Frist  gemäss  Ab  satz  1  soweit  und  solange,  als  der  Grundeigentümer  die  Grundstücke  nicht  selbst  bewirtschaftet  oder  durch einen Pächter bewirtschaften lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Grundeigentümer, der das Grundstück wi  eder selbst bewirtschaften oder durch  einen  Pächter  bewirtschaften  lassen  will,  hat  dies  dem  bisherigen  Bewirtschafter  mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Diese  Bestimmung  ist  anwendbar  auf  la  ndwirtschaftlich  nutzbare  Grundstücke  ausserhalb der rechtskräftig ausgeschiedenen Bau- und Naturschutzgebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtsschutz
§ 40 Landwirtschaftliche Rekurskommission
                            1     Der   Grosse   Rat   wählt   die   Landwirtsch  aftliche   Rekurskommission   auf   eine  vierjährige Amtsdauer. Sie besteht aus eine  m Präsidenten, vier Mitgliedern und drei  bis sechs Ersatzmännern und verhandelt in folgender Besetzung:  a)  Präsident oder Stellvertreter als Vorsitzender;  b)  zwei  oder  vier  Mitglieder,  die  vom  Vorsitzenden  aus  der  Zahl  der  gewählten  Mitglieder  gemäss  ihrer  Eignung  für  den  zur  Beurteilung  stehenden  Fall  bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Für     die     Organisation     und     das     Ve  rfahren     der     Landwirtschaftlichen  Rekurskommission  sind  die  für  das  Verwaltungsgericht  geltenden  Vorschriften  anwendbar, soweit keine anders lautende Regelung besteht.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Zuständigkeit und Weiterzug
                            1   Die Landwirtschaftliche Rekurskommiss  ion beurteilt Beschwerden gegen:  a)       Beschlüsse       von       Güterregulierungsorganen;  b)  2 )      Entscheide    und    Verfügungen    der    Orga  ne    des    milchwirtschaftlichen  Inspektions- und Beratungsdienstes;  c)       Beschlüsse     von     Organen     der     Vi  ehversicherungskassen     (Vorstand,  Schätzungskommission,  Generalversammlung);  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )     Verfügungen  über  die  Anwendung  des  bäuerlichen  Bodenrechts  und  des  landwirtschaftlichen Pachtgesetzes;  e)  4 )     Verfügungen  über  die  Ausrichtung  von  Direktzahlungen  und  Beiträgen  an  Landwirtschaftsbetriebe;  f)  5 )      Verfügungen über die Zuteilung von Anbauflächen für bestimmte Produkte;  g)  6 )      Verfügungen  über  Investitionskredite  und  Betriebshilfen  sowie  Darlehen  aus  dem kantonalen Agrarfonds;  h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )     Entscheide   der   Kommission   für   landwirtschaftliche   Berufsbildung   und  Entscheide  der  Prüfungsleiter  und  -leiterinnen  sowie  der  Prüfungsexperten  und -expertinnen über Einsprachen be  treffend Lehrabschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Mit   der   Beschwerde   an   die   Landwir  tschaftliche   Rekurskommission   können  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  Sachverhalts  und  Rechtsverletzung  geltend gemacht sowie die Handha  bung des Ermessens gerügt werden.  8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Landwirtschaftliche   Rekurskommission   entscheidet   als   letzte   kantonale  Instanz.  9 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            10  )    Verwaltungsbeschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Beschluss  der  in  §  14  Abs.  2  gena  nnten  Gemeindeorgane  zur  Durchführung  einer  Güterzusammenlegung  kann  innert  30    Tagen  seit  dessen  Veröffentlichung  beim Regierungsrat a  ngefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)     Fassung gemäss Gesetz vom 11. Juni 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)     Eingefügt durch Gesetz vom 11. Juni 1996,  in Kraft seit 1. Januar 1997 (AGS 1996 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)      Fassung    gemäss    Ziff.    II./30.    des    Gesetzes    über    die    Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)  vom  4.    Dezember  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (AGS 2008 S. 373).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 43 Inkrafttreten
                            1     Dieses   Gesetz   wird   vom   Regierungs  rat   in   Kraft   gesetzt   und   ist   in   der  Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann das Gesetz zeitlich gestaffelt in Kraft setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Durch dieses Gesetz sind aufgehoben:  a)  Verordnung  über  das  Bedecken  de  r  Jauchebehälter  und  Sodbrunnen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. August 1860
                            1 )  ;  b)  Verordnung  über  Schutzmassregeln  gegen  die  Wirkungen  der  Spätfröste  in  den Weinbergen vom 18. April 1883  2 )  ;  c)       Grossratsbeschluss   über   die   Unterstützung   der   Hagelversicherung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Februar 1891
                            3 )  ;  d)  Gesetz über die Bekämpf  ung der Reblaus vom 21. Mai 1906  4 )  ;  e)  Gesetz über die landwirtschaftliche Berufbildung vom 8. Oktober 1945  5 )  ;  f)        Dekret    über    die    Organisation    de  r    landwirtschaftlichen    Berufs-    und  Haushaltungsschulen vom 12. November 1946  6 )  ;  g)  Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 5. März 1919  7 )  ;  h)  Gesetz über die Viehversicherung vom 10. Juli 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )  ;  i)  Dekret über Bodenverbesserungen vom 5. Mai 1970  9 )  ;  k)  §  96  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1911
                            10  )    (Fassung  gemäss  Gese  tz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom 9. Juli 1968)  11  )  ;  l)  §  30  des  Flurgesetzes  vom  24.  November  1875/27.  März  1912
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )    (Fassung  gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968)  13  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  aufgehobenen  Vorschriften  bleibe  n  auf  alle  während  ihrer  Geltungsdauer  eingetretenen Tatsachen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 1 S. 221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 1 S. 277
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 1 S. 306
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 1 S. 533
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     AGS Bd. 3 S. 413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     AGS Bd. 3 S. 482 (aufgehoben, AGS Bd. 10 S. 746)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     AGS Bd. 2 S. 179 (aufgehoben, AGS Bd. 11 S. 144)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)     AGS Bd. 3 S. 686; Bd. 9 S. 571 (SAR 917.500); aufgehoben per 30. Juni 2001 (AGS 2000  S. 156)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)     AGS Bd. 7 S. 425. Dieser Erlass ist noch in Kraft (SAR  913.710  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    AGS Bd. 1 S. 603 (SAR  210.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)    AGS Bd. 7 S. 219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)    AGS Bd. 2 S. 3 (aufgehoben, AGS 1995 S. 172)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)    AGS Bd. 7 S. 220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Weitergeltung bisherigen Rechts
                            1    Die  nachstehenden  Erlasse  bleiben  in  Kraft,  bis  sie  durch  neue  ersetzt  und  ausdrücklich aufgehoben sind:  a)  Regulativ  über  die  Güterregulie  rungen  und  Vermessungen  vom  9.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1934  1 )  ;  b)  Regierungsbeschluss  über  die  Errichtung  einer  kantonalen  Zentralstelle  für  Obstbau vom 23. November 1934  2 )  ;  c)       Vollziehungsverordnung       zum       Gesetz  über   die   Viehversicherung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Februar 1954
                            3 )  ;  d)  Verordnung über die Erneuerung von Rebbergen vom 26. August 1955  4 )  ;  e)  Verordnung   über   die   Aargauische   Landwirtschaftliche   Bürgschafts-   und  Hilfskasse vom 1. März 1957  5 )  ;  f)  Verordnung  über  das  landwirtschaftlich  e  Bildungs-  und  Versuchswesen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 1957
                            6 )  ;  g)  Verordnung über die Weinleseko  ntrolle vom 11. September 1959  7 )  ;  h)       Verordnung     über     die     Schaffung     von     Ackerbaustellen     und     von  Landwirtschaftskommissionen in de  n Gemeinden vom 15. Juli 1960  8 )  ;  i)        Regierungsbeschluss    zur    Vero  rdnung    über    Bodenverbesserungen    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 1961
                            9 )  ;  k)  Reglement  über  Bodenverbesserunge  n  und  landwirtschaftliche  Hochbauten  einzelner Werk- oder Grundeig  entümer vom 30. März 1961  10  )  ;  l)  Verordnung  über  die  Einzel-  oder  ge  meindeweise  oder  gemeinschaftliche  Anschaffung  landwirtschaftlicher  Maschinen  im  Berggebiet    vom  8.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965  11  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Änderung bisherigen Rechts
                            1   Die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen werden wie folgt geändert:  a)  das Flurgesetz vom 24.   November 1875/27. März 1912  12  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  723.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 2 S. 539; aufgehoben (AGS 2001 S. 20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 4 S. 165; aufgehoben (AGS 2000 S. 156)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 4 S. 292; aufgehoben (AGS 2000 S. 70)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     SAR  911.331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     AGS Bd. 4 S. 496; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 530)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     AGS Bd. 4 S. 755; aufgehoben (AGS 2000 S. 70)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)     SAR  915.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)     SAR  913.711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    SAR  913.713
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)    AGS Bd. 6 S. 243; aufgehoben (AGS 1995 S. 175)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)    AGS Bd. 2 S. 3; aufgehoben (AGS 1995 S. 172)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das  Einführungsgesetz  zum  Schweizeris  chen  Zivilgesetzbuch  vom  27.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911  1 )  :  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  c)  das Schulgesetz vom 20. November 1940  2 )  :  d)       das    Gesetz    über    die    Verwaltungsrechtspflege    vom    9.    Juli    1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  :  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  e)  die Verordnung über die Kontrolle de  r landwirtschaftlichen   Pachtzinse vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1969
                            4 )  :  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  f)  die Verordnung über den milchwirtschaf  tlichen Kontroll-  und Beratungsdienst  vom 3. Dezember 1973  5 )  :  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS  Bd.  3  S.  47;  heute:  Schulgesetz  vom  17.  März  1981,  in  Kraft  seit  1.  April  1982  (SAR  401.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 7 S. 292 (aufgehoben, AGS Bd. 12 S. 139)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     AGS Bd. 8 S. 641 (aufgehoben, AGS 1997 S. 351)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Vollzug
                            1   Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.  Aarau, den 11. November 1980  Präsident des Grossen Rates  M  ÜLLER  Staatsschreiber  i.V. S  ALM  Der Regierungsrat hat das Landwirts  chaftsgesetz mit Ausnahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1 lit. f–i auf den 1. Januar 1982 in Kraft gesetzt
                            1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1 lit. f wurde auf den 1. Januar 1983
                            2 )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1 lit. g auf den 1. Januar 1984
                            3 )   und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1 lit. h auf den 30. Juni 2001
                            4 )   in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abs. 1 lit. i ist noch nicht in Kraft gesetzt.
§ 45 lit. c, d, f, g und l sind obsolet.
                            1)     RRB vom 2. November 1981 (AGS Bd. 10 S. 500).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     RRB vom 13. Dezember 1982 (AGS Bd. 10 S. 746).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     RRB vom 14. November 1983 (AGS Bd. 11 S. 144).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     RRB vom 23. August 2000 (AGS 2000 S. 156).