Verordnung über Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden
                            Verordnung  über Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden  vom 11. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt in Ausführung von Art.  1  bis  Abs.  2 des Gesetzes über die Gebäudeversiche  -  rung vom 26.  Dezember 1960  1  als Verordnung:  2  I. Ausrichtung von Beiträgen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die  Gebäudeversicherung richtet Beiträge an die Kosten von Massnahmen zum  Schutz bestehender Gebäude vor versicherten Elementarschäden aus, wenn:  *  a)  die Gebäude konstruktiv einwandfrei und zum Neuwert versichert sind;  b)  die Massnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung des Schutzes vor dro  -  henden Elementarschäden führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Beiträge ausrichten:  a)  ausnahmsweise an Schutzmassnahmen für Neubauten;  b)  an die Erstellung von Grundlagen zur Risikobeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie richtet die Beiträge an die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentü  -  mer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausnahmen
                            1  Keine Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für:  a)  spätere Schutzmassnahmen zur Abwehr von Gefahren, die der Gebäudeeigen  -  tümerin  oder dem Gebäudeeigentümer  bereits  bei Erstellung  des Gebäudes  bekannt waren;  b)  unverhältnismässige oder unwirksame Schutzmassnahmen;  c)  Unterhalt, Reparatur und blosse Ersatzbeschaffung von Schutzmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  873.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt VBVE. Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Januar 2013, ABl 2013, 59 ff.; in Vollzug  ab 1. Januar 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Massnahmen, die dem Flächenschutz dienen;  e)  Schutzmassnahmen, die als Auflage in der Baubewilligung verfügt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine   Beiträge   werden   ausgerichtet,   wenn   Schutzmassnahmen   geringfügige  Kosten  verursachen  oder  das Gesuch mehr als ein  Jahr nach Fertigstellung  der  Massnahme eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen
                            1  Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus, dass die Schutzmassnahmen:  a)  den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen;  b)  nach aktuellen Ausführungs- und Planungsgrundsätzen erstellt werden;  c)  *  die vom Verwaltungsrat gesetzten Massnahmenziele erfüllen;  d)  eine minimale Nutzungsdauer erreichen;  e)  ein wirtschaftliches Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebäudeversicherung   kann   verlangen,   dass   sie   bei   der   Projektierung   und  Festlegung der Schutzmassnahmen einbezogen wird.  *  II. Beitragshöhe  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bemessung
                            1  Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird bemessen nach:  a)  dem Grad der Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen;  b)  dem Mass der Herabsetzung des Schadenrisikos;  c)  *  der Höhe von Beiträgen Dritter, die zusammen mit dem Beitrag der Gebäude  -  versicherung höchstens 80 Prozent der Kosten der Schutzmassnahmen betra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anrechenbare Kosten
                            1  Anrechenbare Kosten sind:  a)  die tatsächlich anfallenden Material- und Erstellungskosten im Ausmass der  kostengünstigsten Lösung, die den Zweck der Schutzmassnahme erfüllt;  b)  *  Eigenleistungen, die bei Ausführung der Schutzmassnahme erbracht werden.  Der Verwaltungsrat legt Höchstansätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebäudeversicherung kann auch Kosten für die Planung der Schutzmassnah  -  men und für die Erstellung von Gutachten anrechnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Verfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitragsgesuch
                            1  Die  Gebäudeeigentümerin  oder  der  Gebäudeeigentümer  reicht  das Beitragsge  -  such in der Regel vor Baubeginn ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beitragsgesuch enthält:  a)  Bezeichnung des zu schützenden Gebäudes;  b)  Beschreibung der Gefährdung;  c)  Beschreibung der Schutzmassnahmen insbesondere mit Plänen, Skizzen oder  Fotografien;  d)  Angaben zu den Kosten der Schutzmassnahmen und deren Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gebäudeversicherung   kann   einen   Nachweis   der   Wirksamkeit   der   Schutz  -  massnahme verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beitragsverfügung
                            1  Die Gebäudeversicherung entscheidet über die Ausrichtung eines Beitrags durch  Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die anrechenbaren Kosten und die Höhe des zu erwartenden Beitrags fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausführung und Abrechnung
                            1  Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer:  a)  sorgt   für   die   Ausführungsplanung   und   die   Ausführung   der   Schutzmass  -  nahme;  b)  erstellt nach erfolgter Ausführung der Schutzmassnahme die Abrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auszahlung
                            1  Die  Gebäudeversicherung  zahlt den Beitrag nach Einreichung der Abrechnung  und nach Prüfung der ausgeführten Schutzmassnahme aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann auf Gesuch hin Teilzahlungen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Handänderung nach Beitragszusicherung
                            1  Wird das Eigentum am Gebäude nach Erlass der Beitragsverfügung und vor Be  -  endigung der Ausführung der Schutzmassnahme übertragen, kann die  Gebäude  -  versicherung auf Gesuch der neuen Eigentümerschaft die Beitragszusicherung an  diese übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verjährung
                            1  Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags verjährt, wenn die Abrechnung nicht  innert einem Jahr seit erfolgter Ausführung der Schutzmassnahme der  Gebäude  -  versicherung  eingereicht  wird.  Die  Gebäudeversicherung  kann die  Frist  auf  be  -  gründetes Gesuch hin erstrecken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch verjährt in jedem Fall innert zwei Jahren seit Rechtskraft der Bei  -  tragsverfügung.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Richtlinien des Verwaltungsrates *
                            1  Der Verwaltungsrat  der  Gebäudeversicherung erlässt ergänzende Richtlinien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Beiträge aus dem Fond für die Verhütung von Elemen  -  tarschäden vom 5.  Juli 1983  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übergangsbestimmung
                            1  Auf die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche wird die Verord  -  nung über die Beiträge aus dem Fond für die Verhütung von Elementarschäden  vom 5.  Juli 1983  4   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1.  Januar 2013 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 28–108 (sGS  873.12  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  nGS 28–108 (sGS  873.12  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  48–45  11.12.2012  01.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 3, Abs. 2 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 4, Abs. 2, c) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 5, Abs. 1, b) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 5, Abs. 2 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 6, Abs. 3 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 9, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 10, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 11, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 12 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-080  13.10.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Erlass  Grunderlass  48–45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 1, Abs. 1  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 3, Abs. 1, c)  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 3, Abs. 2  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 4, Abs. 2, c)  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 5, Abs. 1, b)  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 5, Abs. 2  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 6, Abs. 3  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 7, Abs. 1  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 9, Abs. 1  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 10, Abs. 1  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 11, Abs. 1  geändert  2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 12  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 12, Abs. 1  geändert  2020-080