Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
                            Interkantonale Vereinbarung  betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020)  vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,  im Bestreben, die mit der IKV 1937 errichtete Zusammenarbeit  auch unter dem  geänderten Bundesrecht  1   weiter zu führen,  gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 2
                            das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017  3  das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)  4  vereinbaren:  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
                            1  Die   dieser   Vereinbarung   beitretenden   Kantone   (nachfolgend   als   «Vereinba  -  rungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale  Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeichnet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Swisslos   veranstaltet   Geldspiele   im   Auftrag   der   Vereinbarungskantone,   nach  Massgabe   des   BGS,   des   gesamtschweizerischen   Geldspielkonkordats   sowie   der  vorliegenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Anwendung von Art.  23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin  von  Lotterie-  und Sportwetten-Grossspielen  auf  dem Gebiet  der  Vereinbarungs  -  kantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 935.51; abgekürzt BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS 455.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgekürzt   IKV   2020.   Beitritt   des   Kantons   St.Gallen   mit   Regierungsbeschluss   vom   2.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019,  sGS 455.20,  und Kantonsratsbeschluss  vom 21.  April 2020,  sGS 455.2.  In Vollzug  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
                            1  Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen  zu.  Sie  unterstützen  damit  gemeinnützige  Zwecke,  namentlich  in  den  Bereichen  Kultur, Soziales und Sport (Art.  125 Abs.  1 BGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vereinbarungskantone   verwenden   einen   Teil   der   Reingewinne   zur   Förde  -  rung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34  GSK   durch   die   FDKG   festgelegt   und   jährlich   in   die   Stiftung   Sportförderung  Schweiz (Art.  32 ff. GSK) eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  nach Zuweisung des  Reingewinnanteils  nach Abs.  2 verbleibenden  Reinge  -  winne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel  abzuliefern:  a)  Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000.–, der Rest  nach   Bevölkerungszahlen.   Massgebend   ist   die   gemäss   der   letzten   Volkszäh  -  lung ermittelte Bevölkerungszahl.  b)  Reingewinn   aus   übrigen   Spielen:   50   Prozent   nach   Bevölkerung,   50   Prozent  nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung er  -  mittelte Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anteil am Reingewinn  einer  Spielkategorie  steht einem Vereinbarungskan  -  ton nur dann zu, wenn die entsprechende  Spielkategorie  in seinem  Gebiet  nicht  verboten ist im Sinne von Art.  28 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
                            1  Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die General  -  versammlung der Swisslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
                            1  Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem  Kalenderjahr bewilligten  Kleinlotterien im Sinne des Art.  34 BGS darf höchstens  Fr.   2.50   pro   Kopf   seiner   Wohnbevölkerung   betragen.   Eine   Mindestsumme   von  Fr.  100'000.– steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalen  -  derjahr ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton  an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
                            1  Die Vereinbarungskantone  verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren  Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Un  -  terstützung   mindestens   unter   Verwendung   des   Logos   von   Swisslos   bekannt   zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung der Vereinbarung
                            1  Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen.  Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Verein  -  barungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Änderung  tritt  in   Kraft,  sobald  ihr   alle   Vereinbarungskantone  zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen   von   untergeordneter   Bedeutung   können   in   einem   vereinfachten  Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos,  vorgenommen  werden. Die Generalversammlung bringt  den Wortlaut  des beab  -  sichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
                            1  Die vorliegende  Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  Ende   eines   Kalenderjahres   durch   Mitteilung   an   die   Generalversammlung   der  Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf sei  -  nem Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
                            1  Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmun  -  gen der vorliegenden Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
                            1  ...  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklä  -  ren. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 ... 7
                            6  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2020-116  20.05.2019  01.01.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2019  01.01.2021  Erlass  Grunderlass  2020-116