Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Organisation der ordentlichen richterlichen  Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)  Vom 11. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ 78 Abs. 1 und  97 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeiner Teil
1.1. Geltungsbereich des Gesetzes
§ 1 * Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz gilt für die ordentlichen richterlichen Behörden der Zivil- und Straf-  gerichtsbarkeit  (Friedensrichter,  Bezirksgerichte,  Obergericht)  sowie  für  die  Spezi-  alverwaltungsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für weitere Gerichte gilt dieses Gesetz, soweit andere Gesetze darauf verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Personenbezeichnungen
                            1   Die in diesem Gesetz verwendeten Pers  onenbezeichnungen bezieh  en sich auf beide  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Das Amt des Richters
§ 2 A. Unabhängigkeit des Richters
                            1   Die Richter sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Aufsicht über die Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 B. Bestellung der Richter
                            I. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Volk wählt auf vier Jahre die Friede  nsrichter und Statthalter, die Gerichtsprä-  sidenten, die Bezirksrichter und Er  satzrichter der Bezirksgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  wählt  die  Oberrichter  und    Ersatzrichter  des  Obergerichtes  sowie  dessen Präsidenten und Vizepräsidenten auf vier Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 II. Wählbarkeit
                            1   Als Friedensrichter, Statthalter, Bezirksrichter und Ersatzrichter des Bezirksgerich-  tes ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Gerichtspräsident,  Oberrichter  und  Ersatzrichter  des  Obergerichtes  ist  jeder  stimmberechtigte  Bürger  wählbar,  der  einen  Fähigkeitsausweis  für  die  Ausübung  des Anwaltsberu  fes besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Wahl  zum  Oberrichter  muss  eine  mi  ndestens  fünfjährige  Tätigkeit  in  der  Rechtsprechung, Verwaltung oder Advokatur vorausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 III. Wohnsitz
                            1   Die Richter müssen in ihrem Amtskreis Wohnsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 IV. Amtsgelübde
                            1   Die Richter geloben vor ihrem Amtsantritt getreue Pflichterfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Friedensrichter und Statthalter legen  das Gelübde vor dem Bezirksgericht, die  Gerichtspräsidenten,  Bezirksrichter  und  Er  satzrichter  der  Bezirksgerichte  vor  dem  Obergericht ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Oberrichter, die Ersatzrichter und di  e nebenamtlichen Richter des Obergerich-  tes legen das Gelübde vor dem Grossen Rat ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 C. Ausübung des Richteramtes
                            I. Leitsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Richter übt sein Amt mit Zurü  ckhaltung und Menschlichkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er steht unter Wahrung seiner Unpartei  lichkeit einer unbeholfe  nen Partei bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 II. Beförderliche Erledigung der Prozesse
                            1   Der Richter leitet die Prozesse straff und umsichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * III. Nebenbeschäftigung
                            1   Die voll- und teilamtlichen Richter unterlassen ausseramtliche Tätigkeiten, welche  die  Erfüllung  ihrer  amtlichen  Pflichten  beeinträchtigen  oder  das  Vertrauen  in  ihre  richterliche Unabhängigkeit gefährden könnte  n. Insbesondere ist ihnen die Tätigkeit  als Anwalt, als Treuhänder  oder als Notar untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  dürfen  nur  mit  Bewilligung  des  Grossen  Rates  eine  weiter  e  regelmässige  Er-  werbstätigkeit  ausüben  oder  der  Verwalt  ung  einer  Handelsgesellschaft  oder  Genos-  senschaft  mit  wirtschaftlichem  Zweck  angehören.  Über  entsprechende  Gesuche  entscheidet die grossrätliche Justizkommission unter Mitteilung an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 IV. Beurlaubung
                            1    Das  Obergericht  entscheidet  über  das  Gesuch  eines  Gerichtspräsidenten  oder  Be-  zirksrichters um Beurlaubung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die grossrätliche Justizkommission entschei  det über das Gesuch eines Oberrichters  um Beurlaubung und teilt die Bewilligung dem Grossen Rat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Gesuch  kann  entsprochen  werden,  wenn  wichtige  Gründe  vorliegen  und  die  Stellvertretung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * D. Altersgrenze
                            1   Die voll- und teilamtlichen Richter sowie die Ersatzrichter und die nebenamtlichen  Richter  am  Obergericht  scheiden  mit  dem  Erreichen  des  65.  Altersjahres,  die  übri-  gen    Ersatzrichter    und    nebenamtliche  n    Richter    mit    dem    Erreichen    des
                        
                        
                    
                    
                    
                70. Altersjahres aus dem Amt aus.
                            2   Kommt die Bestimmung von Absatz 1 gestüt  zt auf einen Verweis in einem Spezi-  algesetz zur Anwendung, beträgt das  Rücktrittsalter stets 65 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * ...
§ 13 F. Strafverfahren gegen M itglieder des Obergerichtes
                            1    Die  strafrechtliche  Verfolgung  von  Mitgliede  rn  des  Obergerichtes  wegen  Verbre-  chen oder Vergehen im Amte bedarf  der Ermächtigung durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Allgemeine Vorschriften
§ 14 A. Öffentlichkeit der Verhandlungen
                            1    Die  Verhandlungen  der  Gerichte  sind  ö  ffentlich.  Vorbehalten  bleiben  die  in  den  Rechtspflegegesetzen vorgesehenen Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beratungen sind geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ohne Bewilligung des Gerichtes sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäu-  de und bei dessen Zugängen untersagt  . Widerhandlungen können mit Ordnungsbus-  sen bis Fr. 500.– geahndet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 B. Presse, Radio, Fernsehen
                            1   Berichterstattungen  über  Gerichtsverhandlungen  durch    Presse,  Radio  und  Fernse-  hen müssen sachlich sein und dürfen  niemanden unnötig   blossstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Presse,  Radio  und  Fernsehen  sind  verpflichtet,  eine  vom    zuständigen  Gericht  an-  geordnete und formulierte Berichtigung ihre  r Berichterstattung zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gerichtsberichterstatter,  die  gegen  die  für  Berichterstattung  aufgestellten  Regeln  verstossen,  können  durch  Entscheid  des  Obergerichtes  von  den  öffentlichen  Ver-  handlungen der Gerichte des Ka  ntons ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt die Gerichtsberichterstattung in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 C. Amtssprache
                            1    Die  Amtssprache  der  Gerichte  ist  Deut  sch.  Das  Gericht  kann  Ausnahmen  gestat-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die mündlichen Verhandlungen und di  e Einvernahme fremdsprachiger Zeugen  ist nötigenfalls ein Übersetzer beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 D. Amtsgeheimnis
                            1   Die Richter und das Kanzleipersonal sind  verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 E. Akten
                            I. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dritte sind in der Regel nicht berechtigt, die Gerichtsakten einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  in  einer  Vero  rdnung  die  Einsichtnahme  in  Gerichtsakten  durch Behörden und durch Dritte, die ei  n berechtigtes Interesse nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 II. Aktenordnung, Rückgabe eingelegter Aktenstücke, Archivierung
                            1    Das  Obergericht  regelt  in    einem  Reglement  das  Ordnen  der  Akten,  die  Rückgabe  eingelegter Aktenstücke und di  e Archivierung der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Besonderer Teil
2.1. Die richterlichen Behörden
2.1.1 Die Friedensrichter
§ 20 A. Kreisweise Bestellung
                            I. Ordentliche Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Kreis hat einen Friedensrichter und einen Statthalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 II. Ausserordentliche Organisation
                            1   Der Grosse Rat kann durch Dekret für einen Kreis die Zahl der Friedensrichter und  Statthalter  erhöhen  und  deren  Zuständigkeit  auf  die  Gemeinden  des  Kreises  auftei-  len, wenn es die Geschäftslast erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 B. Vertretung bei Verhinderung
                            1   Ist der Friedensrichter aus zwingende  n Gründen an der Ausübung des Amtes ver-  hindert, vertritt ihn  der Statthalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  auch  der  Statthalter  verhindert,  bezeichnet  der  Gerichtspräsident  den  Friedens-  richter eines anderen Kreises des Bezirkes als Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 C. Vertretung zur Entlastung
                            1   Eine Vertretung des Friedensrichters dur  ch den Statthalter ist auch zulässig, wenn  sie zur Entlastung des Friedensrichters nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 D. Verhandlungsraum; Raumst ellungspflicht der Gemeinden
                            1   Die Verhandlungen werden in einem dafür geeigneten Raum durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden des Kreises stellen unentgeltlich einen Raum zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 E. Geschäftskontrolle
                            1   Der Friedensrichter führ  t eine Geschäftskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a A. Zuständigkeit
                            1    Die  Schlichtungsstelle  für  Gleichstell  ungsfragen  ist  zuständig  für  Streitigkeiten  gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstel-  lungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ) aus  a)       privatrechtlichen       Arbeitsverhältni  ssen,  wenn  im  Kanton  ein  Gerichtsstand  gegeben ist,  b)       öffentlich-rechtlichen       Arbeitsve  rhältnissen      der      Gemeinden      sowie  öffentlich-rechtlicher  Körperschaften  und  Anstalten,  wenn  sie  nicht  dem  Ge-  setz  über  die  Grundzüge  des  Personalrechts  (Personalgesetz,  PersG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Mai 2000
                            2 )   unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25b B. Zusammensetzung und Wahl
                            1    Die  Schlichtungsstelle  setzt  sich  zu  sammen  aus  der  oder  dem  Vorsitzenden  und  vier bis sechs Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die oder der Vorsitzende ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und für die  beförderliche Erledigung der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  oder  der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  der  Schlichtungsstelle  werden  durch  den Regierungsrat auf vier Jahre gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25c C. Besetzung
                            1    Für  die  Behandlung  eines  Streitfalls  setz  t  sich  die  Schlichtungsstelle  zusammen  aus der oder dem Vorsitzenden und zwei von dieser oder diesem bezeichneten Mit-  gliedern. Beide Geschlechter müssen vertre  ten sein. Bei Verhinderung der oder des  Vorsitzenden amtet an deren  oder dessen Stelle ein Mitgli  ed der Schlichtungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2. Die Gerichtspräsidenten, die Bezirksgerichte und die
                            Arbeitsgerichte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.1. Die Gerichtspräsidenten
§ 26 A. Pensen
                            1    Der  Grosse  Rat  legt  durch    Dekret  das  Gesamtpensum  der  Gerichtspräsidentinnen  und  Gerichtspräsidenten  an  den  Bezirksgeric  hten  fest  und  regelt  das  Verfahren  der  Zuteilung der Pensen an die  einzelnen Bezirksgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 B. Amtssitz
                            1   Amtssitz des Gerichtspräsidenten ist der Hauptort des Bezirkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 C. Vertretung bei Verhinderung
                            I. Ordentliche Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  der  Gerichtspräsident  aus  zwi  ngenden  Gründen  an  der  Ausübung  des  Amtes  verhindert,  vertritt  ihn  der  Vizepräsident.  Ist  auch  dieser  verhindert,  tritt  an  seine  Stelle ein Bezirksrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  innerhalb  des  Bezirksgerichtes  kein  Stellvertreter  des  Gerichtspräsidenten  ver-  fügbar,  überträgt  das  Obergericht  die  Ve  rtretung  dem  Gerichtspräsidenten  eines  andern Bezirksgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 II. Ausserordentliche Vertretung
                            1   Ist bei längerer Verhinderung des Gerich  tspräsidenten eine geordnete Geschäftser-  ledigung  nicht  mehr  möglich,  stellt  das  Obergericht  dem  Grossen  Rat  den  Antrag  auf  befristete  Bestellung  eines  ausserordentlichen  Stellvertreter  s.  Als  solcher  kann  auch der Gerichtsschreiber bestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  ausserordentlichen  Stellvertreter  gelten  die  Wählbarkeitsvoraussetzungen  des § 4 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 D. Vertretung zur Entlastung
                            1   Eine Vertretung des Gerichtspräsidente  n durch den Vizepräsidenten des Bezirksge-  richtes ist auch dann zulässig, wenn sie zu  r Entlastung des Gerichtspräsidenten nötig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.1
                            bis  . Das Zwangsmassnahmengericht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a * A. Zusammensetzung
                            1    Das  Zwangsmassnahmengericht  setzt  sich  zusammen  aus  den  Bezirksgerichtsprä-  sidenten. Sie entscheiden als Einzelrichter im ganzen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30b * B. Stellvertretung
                            1   Die Richter des Zwangsmassnahmengerichts vertreten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30c * C. Zuständigkeit
                            1    Das  Zwangsmassnahmengericht  ist  für  alle  diesem  in  der  Schweizerischen  Straf-  prozessordnung  und  der  Schweizerischen  J  ugendstrafprozessordnung  zugewiesenen  Aufgaben zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30d * D. Geschäftsführung
                            1    Die  Richter  des  Zwangsmassnahmengerich  ts  wählen  aus  ihrer  Mitte  einen  Ge-  schäftsführer und dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Zwangsmassnahmengericht erlässt für  die Geschäftsverteilung ein Reglement,  welches vom Obergericht zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30e * E. Kanzlei
                            1    Die  Gerichtsschreiber  der  Bezirksgerichte  amten  auch  beim  Zwangsmassnahmen-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30f * F. Amtssitz
                            1    Der  Amtssitz  des  Zwangsmassnahmengerichts  liegt  am  Sitz  des  Bezirksgerichts  der Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30g * G. Stellvertretung im Haftverfahren
                            1    Die  Gerichtspräsidenten  können  die  Verfa  hrensleitung  der  erstinstanzlichen  Ge-  richte  im  Haftverfahren  gemäss  Art.  229  Abs.  2  der  Schweizerischen  Strafprozess-  ordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007  1 )  ) und die Verfahrens-  leitung  des  Berufungsgerichts  im  Haftverfa  hren  gemäss  Art.  232  StPO  im  ganzen  Kanton vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.2. Die Bezirksgerichte
§ 31 A. Zusammensetzung des Gerichtes
                            I. Ordentliche Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Bezirksgericht setzt sich zusammen aus dem Gerichtspräsidenten, vier neben-  amtlichen Richtern und zwei Ersatzrichtern. Das Gericht wählt einen der Richter auf  vier Jahre zum Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 II. Ausserordentliche Organisation
                            1    Der  Grosse  Rat  kann  durch  Dekret  für  B  ezirksgerichte  mit  grosser  Geschäftslast  mehrere  Abteilungen  mit  je  fünf  Richtern    schaffen  und  die  Zahl  der  Richter  und  Ersatzrichter entsprechend erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht erlässt für die Geschäftsver  teilung ein Reglement, welches vom Ober-  gericht zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 B. Amtssitz
                            1   Amtssitz des Bezirksgerichtes   ist der Hauptort des Bezirkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 C. Sitzungen des Gerichtes
                            I. Geschäftsleitung; Anzahl der Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gerichtspräsident leitet die Geschäfte des Bezirksgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er setzt die Zahl der Sitzungen nach der Geschäftslast fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 II. Besetzung
                            1    Das  Gericht  muss,  um  verhandeln,  bera  ten  und  entscheiden  zu  können,  vollzählig  besetzt sein. Besondere Vorschriften der  Rechtspflegegesetze bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Zustimmung der Parteien kann ausnah  msweise auch vor einem nicht vollzäh-  lig besetzten Gericht verhandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 III. Beratung und Abstimmung
                            1   Die Richter sind verpflic  htet, bei allen Ab  stimmungen ihre Stimme abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gerichtsschreiber  hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 IV. Zirkulationsbeschlüsse
                            1    Prozessleitende  Beschlüsse  können  auf  dem  Zirkulationswege  gefasst  werden,  wenn sie einstimmig zu Stande kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 D. Vertretung verhinderter Richter
                            I. Beizug von Ersatzrichtern und Ri  chtern eines anderen Gerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Richter, die aus zwingenden Gründen an  der Ausübung des Amtes verhindert sind,  werden  durch  Ersatzrichter  und  nötigenfalls  durch  Richter  und  Ersatzrichter  eines  andern Bezirksgerichtes, die vom Obergericht bezeichnet werden, ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 II. Übertragung auf ein anderes Gericht
                            1   Müssten mehr als zwei Richter eines andern Bezirksgerichtes beigezogen werden,  überträgt das Obergericht die Behandlung de  s betreffenden Geschä  ftes einem andern  Bezirksgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.2
                            bis  . Die Arbeitsgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39a A. Bezirksweise Bestellung
                            1   Jeder Bezirk hat ein Arbeitsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39b B. Zusammensetzung des Gerichts
                            1   Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten,  deren  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  in  oder  Stellvertreter  sowie  12  Arbeits-  richterinnen  und  Arbeitsrichte  rn,  der  Gerichtsschreiberi  n  oder  dem  Gerichtsschrei-  ber und deren beziehungsweise dessen Stel  lvertreterin oder Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  für  Arbeitsgerichte  die  Zahl  der  Stell-  vertreterinnen oder Stellvertreter der  Präsidentin oder des Präsidenten erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39c C. Wahl und Wählbarkeit von Präsidentin oder Präsident und von Ge-
                            richtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Präsidentin oder der Präsident und de  ren beziehungsweise dessen Stellvertrete-  rin  oder  Stellvertreter  werden  vom  Re  gierungsrat  nach  Einholung  von  Vorschlägen  des  Bezirksgerichts  auf  vier  Jahre  gewählt.  Die  Gerichtsschr  eiberin  oder  der  Ge-  richtsschreiber und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter  werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Arbeitsgerichts angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Wahl  der  Präsidentin  oder  des  Präsidenten  und  der  Gerichtsschreiberin  oder  des  Gerichtsschreibers  gelten  die  gleichen  Vorau  ssetzungen  wie  für  die  Wahl  der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Bezirks-  gerichtsschreiberin  oder  des  Bezirksgerichtsschreibers.  Als  Stellvertreterin  oder  Stellvertreter  ist  wählbar,  wer  ein  juristis  ches  Studium  abgeschl  ossen  hat  (lic.  iur.  oder Master).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39d D. Wahl und Wählbarkeit der Arbe itsrichterinnen und Arbeitsrichter
                            I. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Wahl  der  Arbeitsrichterinnen  und  Arbeitsrichter  holt  das  Departement  Volkswirtschaft und Inneres die Vorschläge der für den Bezirk zuständigen Berufs-  und Wirtschaftsverbände ein und leitet sie an den Regierungsrat weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat wählt die Arbeitsrichte  rinnen und Arbeitsrichter auf vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39e II. Wählbarkeit
                            1    Als  Arbeitsrichterin  oder  Arbeitsrichter  is  t  jede  stimmberechtigte  Bürgerin  oder  jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arbeitsrichterinnen  und  Arbeitsrichte  r  müssen  je  zur  Hälfte  Arbeitgeberinnen  oder  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmerinnen  oder  Arbeitnehmer  sein.  Höhere  Ange-  stellte  (Direktorinnen  oder  Direktoren,  Betr  iebsleiterinnen  oder  Betriebsleiter,  Ge-  schäftsführerinnen  oder  Geschäftsführer  ,  Prokuristinnen  oder  Prokuristen  usw.)  gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  wichtigsten  Berufsgruppen  des  Bezirk  s  sollen  als  Arbeitgebende  und  Arbeit-  nehmende  im  Gericht  vertreten  sein.  Es  ist  eine  ausgeglichene  Vertretung  beider  Geschlechter anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39f E. Besetzung des Kollegialgerichts
                            1   Für die Beurteilung eines Streitfalls setz  t sich das Arbeitsgericht zusammen aus der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  und  vier  von  dieser  beziehun  gsweise  diesem  be-  zeichneten  Arbeitsrichterinnen  oder  Arbeit  srichtern,  von  denen  je  zwei  Arbeitge-  bende  und  Arbeitnehmende  sind.  In  Streit  sachen  aus  dem  Gleichstellungsgesetz  müssen beide Geschlechter mit mindest  ens zwei Personen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  berufliche  Zugehörigkeit  der  Arbe  itsrichterinnen  und  Arbeitsrichter  und  eine  angemessene Reihenfolge sind zu berücksich  tigen. In Streitsac  hen aus dem Gleich-  stellungsgesetz hat die Ge  schlechtervertretung Vorrang vor der beruflichen Zugehö-  rigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39g F. Verweis auf Bestimmungen der Bezirksgerichte
                            1    Im  Weiteren  gelten  sinngemäss  die  Bes  timmungen  über  die  Bezirksgerichte  in  diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.3. Die Kanzleien
§ 40 A. Organisation und Bestellung;
                            I. Zusammensetzung; Anstellung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  ist  zuständig  für  die  Anstellung  der  Gerichtsschreiber  und  des  übrigen  Kanzleipersonals.  Aus  dessen  Mitte  bestimmt  er  den  Kanzleichef  und  den Rechnungsführer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  regelt  durch  Dekret  die  Zulassung  und  die  Stellung  der  Rechts-  praktikanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * II. Gerichtsschreiber
                            1   Voraussetzung für die Anstellung als Geri  chtsschreiber ist ein hinreichendes juris-  tisches Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 * III. Vertretung des Gericht sschreibers bei Verhinderung
                            1   Ist der Gerichtsschreiber an der Erfüllung  der Aufgaben verhindert, vertritt ihn ein  Gerichtsschreiber  des  gleichen  Gerichtes  oder  ein  vom  Obergericht  bezeichneter  Gerichtsschreiber eines andern Bezirksgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  kann  auch  Rechts  praktikanten  oder  Ka  nzleiangestellte  als  Vertreter des Gericht  sschreibers zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 * ...
§ 44 B. Aufgaben der Kanzlei
                            I. Des Gerichtsschreibers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gerichtsschreiber führt in den Verh  andlungen des Bezirksgerichtes das Proto-  koll und verfasst die Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann für die Protokollführung in de  n Verhandlungen und zu andern Geschäften  des Gerichtspräsidenten beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 II. Der Kanzleiangestellten *
                            1   Der Kanzleichef steht der Kanzlei vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kanzleiangestellten  führen  die  Ge  schäftskontrollen  und  besorgen  die  allge-  meinen Kanzleiarbeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Obergericht erlässt über die Führung der Kontrollen ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kanzleiangestellten  können  für  die  Protokollführung  in  den  Verhandlungen  des Gerichtspräsidenten beigezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 III. Des Rechnungsführers
                            1   Der Rechnungsführer führt die Gerichtskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er verwahrt die Geldbeträge, die beim Gericht hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem Rechnungsführer können auch weiter  e Kanzleiarbeiten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * C. Kanzleiordnung
                            1    Der  Gerichtspräsident  erlässt  eine  Kanz  leiordnung,  welche  die  Verantwortung  für  die einzelnen Kanzleiarbeiten festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 D. Aufsicht
                            1   Die Kanzlei steht unter der Aufs  icht des Gerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3. Das Obergericht
§ 49 A. Organisation
                            I. Zusammensetzung, Zahl der Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  setzt  sich  aus  dessen  Präsidenten  und  Vizepräsidenten,  den  wei-  tern Oberrichtern und den Ersatzrichtern zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat setzt durch   Dekret die Zahl der Rich  ter und Ersatzrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 II. Zugehörigkeit zur Bundesversammlung
                            1     Es   dürfen   nicht   mehr   als   zwei   Mitglieder   des   Obergerichtes   der   Bundes-  versammlung angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat erlässt durch Dekret di  e erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 III. Gliederung des Obergerichtes
                            a) Kammern und Kommissionen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  erledigt  seine  Geschäfte  als  Gesamtgericht,  Kollegialgericht,  in  Einzelrichters nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Grosse Rat regelt die Zustän-  digkeit durch Dekret.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verteilung der Geschäfte wird durch   ein Reglement des Obergerichtes geord-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 * b) Bestellung
                            1    Das  Obergericht  weist  die  Richter  den  Kammern  und  Kommissionen  zu.  Diese  konstituieren sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 B. Amtssitz
                            1   Amtssitz des Obergerichtes ist Aarau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 * C. Geschäftsleitung
                            1   Die Geschäftsleitung oblie  gt dem Präsidenten und dem  Vizepräsidenten des Ober-  gerichtes sowie der Ve  rwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungskommission  ist das geschäftsführende  Gremium des Obergerichts  und der gesamten aargauischen Justiz. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit ande-  ren Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 D. Sitzungendes Gerichtes
                            I. Anzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es werden so viele Sitzungen abgehalten,   als es die beförderliche Behandlung der  Geschäfte erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 II. Besetzung des Gerichtes
                            1    Das  Gesamtgericht  berät  und  beschliesst  gültig,    wenn  drei  Viertel  der  Richter  an-  wesend sind. Bei Stimmenglei  chheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kammern  und  Kommissionen  müssen  vol  lzählig  besetzt  sein,  um  gültig  ver-  handeln, beraten und entscheiden zu können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Zustimmung der Parteien kann ausnah  msweise auch vor ei  ner nicht vollzählig  besetzten Kammer oder Kommi  ssion verhandelt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 III. Beratung und Abstimmung
                            1   Die Richter sind verpflic  htet, bei allen Ab  stimmungen ihre Stimme abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gerichtsschreiber  hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 IV. Zirkulationsbeschlüsse
                            1    Prozessleitende  Beschlüsse  können  auf  dem  Zirkulationswege  gefasst  werden,  wenn sie einstimmig zu Stande kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 E. Vertretung verhindert er Präsidenten und Richter
                            1    Der  Präsident  des  Obergerichtes  und  di  e  Präsidenten  der  Kammern  und  Kommis-  sionen,  die  aus  zwingenden  Gründen  an  der  Ausübung  des  Amtes  verhindert  sind,  werden durch die Vizepräsidenten oder an de  ren Stelle durch andere Richter vertre-  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anstelle  verhinderter  Richter  treten  andere  Richter  oder  Ersatzrichter.  Wenn  die  erforderliche Zahl der Richter auch so nicht erreicht werden kann, werden vom Prä-  sidenten des Gesamtgerichtes Bezirksgerichtspräsidenten beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 F. Beizug der Ersatzrichter und der Be zirksgerichtspräsidenten zur Entlas-
                            tung der Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wenn  die  Zahl  der  Geschäfte  es  dringend  erfordert,  können  die  Ersatzrichter  und  Bezirksgerichtspräsidenten vorübergehend  auch zur Entlastung der Richter beigezo-  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 G. Kanzlei
                            I. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanzlei  gehören  die  Gerichtsschreibe  r,  die  Rechtspraktikanten  (§  40  Abs.  2)  und das übrige Kanzleipersonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 * II. Zuständigkeiten
                            1   Das Obergericht regelt die personalrechtli  chen Zuständigkeiten, namentlich für die  Anstellung, für sämtliches Personal der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 * III. Gerichtsschreiber
                            1    Voraussetzung  für  die  Anstellung  als  Ge  richtsschreiber  ist  ein  abgeschlossenes  Studium der Rechtswissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 * IV. Vertretung des Gericht sschreibers bei Verhinderung
                            1   Ist ein Gerichtsschreiber an der Erfüllung der Aufgaben verhindert, vertritt ihn ein  Gerichtsschreiber  des  Ober  gerichtes  oder  eines  vom  Ob  ergericht  bezeichneten  Be-  zirksgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 * ...
§ 65a VI. Aufgaben der Kanzlei
                            1   Das Obergericht legt Organisation und Aufg  aben der Kanzlei in einer Kanzleiord-  nung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 * VII. Aufsicht
                            1   Das Obergericht beaufsichtigt di  e Kanzlei und das übrige Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3
                            bis  . Das Handelsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66a A. Zusammensetzung des Gerichts
                            1   Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrich-  tern  als  Präsidentin  oder  Präsident  und  Vizepräsidentin  oder  Vizepräsident,  vier  Ersatzrichterinnen  oder  Ersatzrichtern,  welche  die  für  Oberrichterinnen  oder  Ober-  richter  geltenden  Wählbarke  itsvoraussetzungen  erfüllen,  als  deren  Stellvertreterin-  nen oder Stellvertreter und 12 Handelsrichterinnen oder Handelsrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  kann  durch  Dekret  die  Zahl    der  als  Stellvertreterinnen  oder  Stell-  vertreter  amtenden  Ersatzrichterinnen  oder  Ersatzrichter  erhöhen,wenn  die  Ge-  schäftslast es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Gerichtsschreiberin oder Gericht  sschreiber und deren beziehungsweise dessen  Stellvertreterin oder Stellvertreter amten die Obergerichtsschreiberinnen oder Ober-  gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66b B. Wahl
                            1   Der Grosse Rat wählt die Mitglieder  des Handelsgerichts auf vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66c C. Wählbarkeit der Handelsr ichterinnen und Handelsrichter
                            1    Als  Handelsrichterin  oder  Handelsrichter  is  t  jede  stimmberechtigte  Bürgerin  oder  jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die wichtigsten Handels-, Industrie- und  Gewerbezweige des Kantons sollen durch  sachkundige Handelsrichterinnen oder Hande  lsrichter im Gerich  t vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  korporativen  Vertretungen  von  Ha  ndel,  Industrie  und  Gewerbe  können  dem  Grossen Rat Wahlvorschläge machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66d D. Besetzung des Kollegialgerichts
                            1    Für  die  Beurteilung  eines  Streitfalls  se  tzt  sich  das  Handels  gericht  zusammen  aus  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten,  der  Vizepräsidentin  oder  dem  Vizepräsiden-  ten  und  drei  Handelsrichterinnen  oder  Hande  lsrichtern,  die  unter  Berücksichtigung  ihrer Fachkenntnisse und einer angemessene  n Reihenfolge von der Präsidentin oder  vom Präsidenten bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Streitsachen, in denen der Streitwert  die für die Zulässigkeit der Beschwerde in  Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschrie  bene Höhe nicht erreicht, setzt sich das  Gericht  aus  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten,  der  Vizepräsidentin  oder  dem  Vizepräsidenten  und  nur  einer  Handelsrich  terin  oder  einem  Ha  ndelsrichter  zusam-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 ...
2.1.4. Die Spezialverwaltungsgerichte *
§ 67a * Organisation
                            1    Das  Steuerrekursgericht,  die  Schä  tzungskommission  nach  Baugesetz,  die  Land-  wirtschaftliche  Rekurskommi  ssion,  das  Rekursgericht  im  Ausländerrecht  und  das  Personalrekursgericht  bilden  eine  organi  satorische  Einheit  unter  der  Bezeichnung  Spezialverwaltungsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Präsidenten der Spezialverwaltungs  gerichte vertreten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Organisation  wird  durch  ein  Reglem  ent  festgelegt,  das  der  Kommission  für  Justiz des Grossen Rates zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5. Das Verwaltungsgericht *
§ 67b * A. Richter
                            1    Das  Verwaltungsgericht  besteht  aus  voll-  oder  teilamtlichen  und  nebenamtlichen  Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zahl  der  Richter  und  Ersatzrichter  wi  rd  durch  Dekret  des  Grossen  Rates  be-  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die voll- oder teilamtlichen Richter sind Mitglieder des Obergerichtes. Stellvertre-  tend  können  die  übrigen  Mitglieder  des  Obergerichtes  oder  die  nebenamtlichen  Richter und Ersatzrichter, die Ju  risten sind, beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die nebenamtlichen Richter sollen entw  eder als Juristen die Voraussetzungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67d Satz 2 erfüllen oder solchen Berufe n angehören, deren Fachkenntnis für die
                            Praxis  des  Verwaltungsgerichtes  erforder  lich  ist  (z.B.  Architekt,  Landwirt,  Bü-  cherexperte).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67c * B. Bestellung
                            1   Der Grosse Rat wählt die Richter und Ersatzrichter. Aus dem Kreis der Oberrichter  am Verwaltungsgericht bezeic  hnet er den Präsidenten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67d * C. Wählbarkeit
                            1    Für  die  Richter  und  Ersatzrichter  gelten  di  e  in  §  4  Abs.  1  aufgestellten  Wählbar-  keitsvoraussetzungen. Die Me  hrzahl muss zudem ein juri  stisches Hochschulstudium  abgeschlossen haben oder  einen Fähigkeitsausweis zu  r Ausübung des Anwaltsberu-  fes besitzen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67e * D. Gliederung des Verwaltungsgerichtes
                            1    Das  Verwaltungsgericht  erledigt  sein  e  Geschäfte  als  Gesa  mtgericht  und  in  Kam-  mern mit drei oder fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesamtverwaltungsgeri  cht weist die Richter den Kammern zu und wählt deren  Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Obergericht stellt Gerichtsschrei  ber und Kanzlei des Ve  rwaltungsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67g * F. Übrige Vorschriften
                            1   Im Übrigen kommen auf das Verwaltungsge  richt die Vorschriften über die Organi-  sation des Obergerichtes zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Die Aufsicht über die richterlichen Behörden
2.2.1. Die Aufsicht der Gerichtspr äsidenten über die Friedensrichter
§ 68 A. Allgemeine Aufsicht
                            I. Der Gerichtspräsident als Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  beau  fsichtigt  die  Geschäftsführung  der  Friedensrichter  und  der Statthalter seines Bezirkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Obergericht steht die Oberaufsicht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 II. Berichterstattung der Friedensrichter
                            1    Die  Friedensrichter  berichten  dem  Gerichtspräsidenten  alle  zwei  Jahre  über  ihre  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gerichtspräsidenten berichten  dem Obergericht hierüber gesamthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 III. Prüfung der Geschäftsführung
                            1    Der  Gerichtspräsident  prüft  mindestens  alle  zwei  Jahre  die  Geschäftsführung  der  Friedensrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 IV. Instruktionsversammlungen
                            1    Der  Gerichtspräsident  ladet  die  Friedensrichter  und  Statthalter  in  angemessenen  Abständen zu Instruk  tionsversammlungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 V. Weisungen
                            1    Der  Gerichtspräsident  kann  verbindliche  Weisungen  für  die  Geschäftsführung  der  Friedensrichter erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 B. Disziplinaraufsicht
                            I. Einschreiten von Amtes we  gen oder auf Beschwerde hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  eröffnet  von  Am  tes  wegen  oder  auf  Beschwerde  hin  ein  Disziplinarverfahren  gegen  einen  Friedens  richter  oder  Statthalter,  wenn  Anzeichen  für  eine  Verletzung  von  Amtspflichten,  insb  esondere  für  eine  Rechtsverweigerung  oder Rechtsverzögerung, vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 II. Disziplinarstrafen und Massnahmen
                            1    Der  Gerichtspräsident  kann  einem  Friede  nsrichter  oder  Statthalter  wegen  Verlet-  zung  von  Amtspflichten  einen  Verweis  er  teilen  oder  ihn  mit  einer  Ordnungsbusse  bis 100 Franken belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erachtet der Gerichtspräsident eine vorübergehende Einstellung  im Amte oder eine  Amtsenthebung als gerechtferti  gt, unterbreitet er die Akte  n dem Bezirksgericht zum  Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  auf  Einstellung  im  Am  te  oder  Amtsenthebung  lautende  Entscheid  des  Be-  zirksgerichtes kann innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.1
                            bis  . Die Aufsicht des Departements Volkswirtschaft und Inneres  über die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74a Aufsicht, Prüfung der Ge schäftsführung, Weisungen
                            1    Das  Departement  Volkswirtschaft  und  Inneres  beaufsichtigt  die  Geschäftsführung  der Schlichtungsstelle und führt, wenn notwendig,  das Sekretariat. Es kann ihr ver-  bindliche Weisungen für die Geschäftsführung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Die Aufsicht des Obergerich ts über die Gerichtspräsidenten,
                            das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 A. Allgemeine Aufsicht
                            I. Das Obergericht al  s Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Geschäftsführung  der  Gerichtspräsid  enten,  des  Zwangsmassnahmengerichts  und der Bezirksgerichte steht unter der Aufsicht des Obergerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 II. Berichterstattung de r Gerichtspräsidenten, des Zwangsmassnahmenge-
                            richts und der Bezirksgerichte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtspräsidenten,  das  Zwangsmassnahmengericht  und  die  Bezirksgerichte  erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Obergericht kann ergänzende Berichte verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 III. Prüfung der Geschäftsführung
                            1    Das  Obergericht  prüft  in  angemessene  n  Abständen  die  Gesc  häftsführung  der  Ge-  richtspräsidenten, des Zwangsmassnah  mengerichts und der Bezirksgerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 IV. Weisungen
                            1    Das  Obergericht  kann  verbindliche  We  isungen  für  die  Geschäftsführung  der  rich-  terlichen Behörden erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 V. Richtertagungen
                            1    Das  Obergericht  ladet  jährlich  zu  kant  onalen  Richtertagungen  ein,  die  der  fachli-  chen Weiterbildung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Richter, Ersatzrichter und Gerichtsschrei  ber sind verpflichtet, daran teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 * B. Disziplinaraufsicht
                            I. Einschreiten von Amtes we  gen oder auf Beschwerde hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Obergericht eröffnet  von Amtes wegen oder auf Be  schwerde hin ein Diszipli-  narverfahren  gegen  einen  Richter,  wenn    Anzeichen  für  eine    Verletzung  von  Amts-  pflichten,  insbesondere  für  eine  Rechts  verweigerung  oder  Rechtsverzögerung,  vor-  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 II. Disziplinarstrafen und Massnahmen
                            1   Das Obergericht kann dem fehlbaren Beam  ten einen Verweis erte  ilen, ihn mit einer  Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegen  oder in schweren Fällen die vorüberge-  hende Einstellung im Amte ode  r die Amtsenthebung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. Die Aufsicht des Grossen Rates über die richterlichen
                            Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 A. Allgemeine Aufsicht
                            I. Der Grosse Rat als Aufsicht  s- und Oberaufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grosse Rat beaufsichtigt die  Geschäftsführung des Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Dem   Grossen   Rat   steht   die   Oberaufsic  ht   über   die   Gerichtspräsidenten,   das  Zwangsmassnahmengericht, die Bezirksg  erichte und die Friedensrichter zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 II. Berichterstattung des Obergerichtes
                            1    Das  Obergericht  erstattet  dem  Grossen  Rat  jährlich  Bericht  über  seine  Tätigkeit  und  diejenige  der  Gerichtspräsidenten,  des  Zwangsmassnahmengerichts,  der  Be-  zirksgerichte und de  r Friedensrichter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 B. Disziplinaraufsicht über die Oberrichter
                            I. Einschreiten von Amtes we  gen oder auf Beschwerde hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Grosse  Rat  eröffnet  von  Amtes  wege  n  oder  auf  Beschwerde  hin  ein  Diszipli-  narverfahren  gegen  einen  Oberrichter,  wenn  Anzeichen  für  eine  Verletzung  von  Amtspflichten,  insbesondere  für  eine  R  echtsverweigerung  oder  Rechtsverzögerung,  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 II. Amtsenthebung
                            1   Der Grosse Rat kann einen Oberrichter be  i schwerer Pflichtverletzung seines Am-  tes entheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Die Justizverwaltung
§ 86 A. Stellung des Obergerichtes
                            1   Das Obergericht steht der Verwa  ltung der richterlichen Behörden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 B. Voranschlag und Rechnungswesen
                            I. Geltung des staatlichen Finanzrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Erstellung  und  der  Vollzug  des  jähr  lichen  Voranschlages  sowie  das  Rech-  nungswesen  richten  sich  nach  dem  für  die  staatliche  Verwaltung  geltenden  Finanz-  recht, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 II. Voranschlag
                            a) Erstellung durch das Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  erstellt  den  Voranschlag  der  richterlichen  Behörden.  Es  beachtet  die  vom  Regierungsrat  aufgestellten  Richtl  inien  und  holt  die  Anträge  der  andern  richterlichen Instanzen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 b) Weiterleitung an den Regierungsrat und den Grossen Rat
                            1   Das Obergericht leitet den Vorans  chlag an den Regierungsrat weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stimmen  die  Anträge  von  Obergericht  und  Regierungsrat  nicht  überein,  sind  dem  Grossen Rat beide Anträge vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 C. Führung und Abschluss der Rechnungen
                            I. Friedensrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Friedensrichter  führen  Rechnung  über  die  Ausgaben  und  die  von  ihnen  erho-  benen  Kosten  und  Ordnungsbussen.  Sie  st  ellen  die  Rechnung  dem  Finanzdeparte-  ment  1 )   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Finanzdepartement  1)    erlässt  unter  Mitteilung  an  das  Obergericht  Weisungen  für die Rechnungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 II. Gerichte
                            a) Rechnungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rechnungsführer  der  Gerichte  führen  Rechnung  über  die  Ausgaben  und  die  von ihnen erhobenen Kosten und Ordnungsbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Finanzdepartement  1)    erlässt  unter  Mitteilung  an  das  Obergericht  Weisungen  für die Rechnungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es lässt die Rechnungsführung in angemesse  nen Abständen überprüfen. Es erstat-  tet hierüber dem Obergericht Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 b) Rechnungsabschluss; Weiterle itung an das Finanzdepartement
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bezirksgerichte  und  das  Obergerich  t  prüfen  die  ihnen  vom  Rechnungsführer  vorgelegten Jahresrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bezirksgerichte  stellen  ihre  Rechnung  en  dem  Obergericht  zu,  das  sie  mit  sei-  ner Rechnung an das Finanzdepartement  1)   weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 D. Kostenbeschwerden
                            I. Gegen Verfügungen de  s Friedensrichters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verfügungen  des  Friedensrichters    über  die  Leistung  von  Kostenvorschüssen  und  die  Festsetzung  der  Höhe  von  Kosten  sowie  die  Verweigerung  der  unentgeltli-  chen  Rechtspflege  können  innert  20  Tagen  von  der  Mitteilung  an  gerechnet  beim  Gerichtspräsidenten mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 II. Gegen Verfügungen und Entscheide des Gerichtspräsidenten und des
                            Bezirksgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verfügungen  und  Entscheide  des  Gerichtspr  äsidenten  oder  des  Bezirksgerichtes  über die Leistung Rückerstattung von Kost  envorschüssen, die Fe  stsetzung der Höhe  von Gerichtskosten sowie die Ausrichtung von Zeugengeldern, Entschädigungen an  Sachverständige und unentgeltliche Rechts  vertreter können innert 20 Tagen von der  Mitteilung an gerechnet beim Obergerich  t mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Legt  eine  Partei  gegen  einen  Entscheid  ein  ordentliches  Rechtsmittel  ein,  ist  die  Kostenbeschwerde mit diesem zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 95 A. Aufhebung von Or ganisationsgesetzen
                            1    Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  sind  alle  ihm  widersprechenden  Bestim-  mungen aufgehoben, insbesondere  a)  die  §§  1–5  und  118  –  124  des  Gesetzes  über  Aufstellung  und  Verfahren  der  Friedensrichter vom 22. De  zember 1852/5. November 1901  1 )  ,  b)  das  Gesetz  über  die  Organisation  der  Bezirksgerichte  vom  22.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1852  2 )  ,  c)  das  Gesetz  über  die  Organisation  des  Obergeri  chtes  vom  22.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1852  3 )    und  die  Verordnung  über  die  kommissionelle  Behandlung  der  Ge-  schäfte beim Obergericht vom 8. Januar 1952  4 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 B. Änderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom
11. November 1958/24. Januar 1977
                            5 )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 C. Übergangsbestimmungen
                            I. Wählbarkeitsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gerichtspräsidenten,  Oberrichter,  Ersa  tzrichter  des  Obergerichtes  und  Gerichts-  schreiber, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt stehen, aber die Vorausset-  zungen  der  Wählbarkeit  nach  diesem  Gesetz  nicht  erfüllen  (§§  4  Abs.  2  und  3,  41,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63), bleiben im Amt und sind für  dieses Amt wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 II. Dekret über die Organisation des Bezirksgerichtes Bremgarten
                            1    Das  Dekret  über  die  Organisation  des  B  ezirksgerichtes  Bremgarten  vom  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980  6 )   bleibt bis zu seiner Aufhebung durch  Beschluss des Grosse  n Rates in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 III. Hängige Disziplinarverfahren
                            1   Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses   Gesetzes hängigen Di  sziplinarverfahren  werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 1 S. 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 1 S. 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 1 S. 94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 4 S. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     SAR  251.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     AGS Bd. 10 S. 161; aufgehoben (AGS 2003 S. 237)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 100 D. Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz wird nach der Annahme  durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft  gesetzt und in der Ge  setzessammlung publiziert.  Aarau, den 11. Dezember 1984  Präsident des Grossen Rates  R  ICKENBACH  Staatsschreiber  i.V. S  ALM  Angenommen in der Volksabsti  mmung vom 1. Dezember 1985.  Inkrafttreten: 1. Januar 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 23. November 1987 (AGS Bd. 12 S. 292).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.09.1997 01.03.1998 § 1a eingefügt AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 3 Abs. 2 geändert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 6 Abs. 3 geändert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 9 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 11 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 47 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 49 Abs. 1 geändert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 51 Titel geändert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 51 Abs. 1 geändert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 52 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 54 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 56 Abs. 2 geändert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 56 Abs. 3 geändert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 59 Abs. 1 geändert AGS 1997 S. 352
19.09.1997 01.03.1998 § 66 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
16.05.2000 01.11.2000 § 40 Titel geändert AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.11.2000 § 40 Abs. 1 geändert AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.04.2001 § 41 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.04.2001 § 42 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.04.2001 § 43 aufgehoben AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.04.2001 § 45 Titel geändert AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.04.2001 § 45 Abs. 2 geändert AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.04.2001 § 45 Abs. 4 geändert AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.11.2000 § 62 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.04.2001 § 63 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.04.2001 § 64 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.04.2001 § 65 aufgehoben AGS 2000 S. 243
16.05.2000 01.04.2001 § 80 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
18.10.2005 01.03.2006 § 1 totalrevidiert AGS 2006 S. 18
18.10.2005 01.03.2006 Titel 2.1.4. eingefügt AGS 2006 S. 18
18.10.2005 01.03.2006 § 67a eingefügt AGS 2006 S. 18
04.12.2007 01.01.2009 Titel 2.1.5. eingefügt AGS 2008 S. 356
04.12.2007 01.01.2009 § 67b eingefügt AGS 2008 S. 356
04.12.2007 01.01.2009 § 67c eingefügt AGS 2008 S. 356
04.12.2007 01.01.2009 § 67d eingefügt AGS 2008 S. 356
04.12.2007 01.01.2009 § 67e eingefügt AGS 2008 S. 356
04.12.2007 01.01.2009 § 67f eingefügt AGS 2008 S. 356
04.12.2007 01.01.2009 § 67g eingefügt AGS 2008 S. 356
24.03.2009 01.03.2010 § 12 aufgehoben AGS 2010 S. 17
16.03.2010 01.01.2011 Titel 2.1.2. geändert AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 Titel 2.1.2.1
                            bis  .                     eingefügt  AGS                     2010/5-7
                        
                        
                    
                    
                    
                16.03.2010 01.01.2011 § 30a eingefügt AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 30b eingefügt AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 30c eingefügt AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 30d eingefügt AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 30e eingefügt AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 30f eingefügt AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 30g eingefügt AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 Titel 2.2.2. geändert AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 75 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 76 Titel geändert AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 76 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 77 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 82 Abs. 2 geändert AGS 2010/5-7
16.03.2010 01.01.2011 § 83 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-7
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 18.10.2005 01.03.2006 totalrevidiert AGS 2006 S. 18
§ 1a 19.09.1997 01.03.1998 eingefügt AGS 1997 S. 352
§ 3 Abs. 2 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352
§ 6 Abs. 3 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352
§ 9 19.09.1997 01.03.1998 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
§ 11 19.09.1997 01.03.1998 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
§ 12 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben AGS 2010 S. 17
§ 14 Abs. 3 18.03.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 414
                            Titel 2.1.2.  16.03.2010  01.01.2011  geändert  AGS 2010/5-7  Titel 2.1.2.1  bis  .                     16.03.2010  01.01.2011  eingefügt  AGS                     2010/5-7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30a 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7
§ 30b 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7
§ 30c 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7
§ 30d 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7
§ 30e 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7
§ 30f 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7
§ 30g 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt AGS 2010/5-7
§ 40 16.05.2000 01.11.2000 Titel geändert AGS 2000 S. 243
§ 40 Abs. 1 16.05.2000 01.11.2000 geändert AGS 2000 S. 243
§ 41 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
§ 42 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
§ 43 16.05.2000 01.04.2001 aufgehoben AGS 2000 S. 243
§ 45 16.05.2000 01.04.2001 Titel geändert AGS 2000 S. 243
§ 45 Abs. 2 16.05.2000 01.04.2001 geändert AGS 2000 S. 243
§ 45 Abs. 4 16.05.2000 01.04.2001 geändert AGS 2000 S. 243
§ 47 19.09.1997 01.03.1998 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
§ 49 Abs. 1 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352
§ 51 19.09.1997 01.03.1998 Titel geändert AGS 1997 S. 352
§ 51 Abs. 1 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352
§ 52 19.09.1997 01.03.1998 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
§ 54 19.09.1997 01.03.1998 totalrevidiert AGS 1997 S. 352
§ 56 Abs. 2 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352
§ 56 Abs. 3 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352
§ 59 Abs. 1 19.09.1997 01.03.1998 geändert AGS 1997 S. 352
§ 62 16.05.2000 01.11.2000 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
§ 63 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
§ 64 16.05.2000 01.04.2001 totalrevidiert AGS 2000 S. 243
§ 65 16.05.2000 01.04.2001 aufgehoben AGS 2000 S. 243
                            Titel 2.1.4.  18.10.2005  01.03.2006  eingefügt  AGS 2006 S. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67a 18.10.2005 01.03.2006 eingefügt AGS 2006 S. 18
                            Titel 2.1.5.  04.12.2007  01.01.2009  eingefügt  AGS 2008 S. 356
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67b 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356
§ 67c 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356
§ 67d 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356
§ 67e 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356
§ 67f 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356
§ 67g 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt AGS 2008 S. 356
                            Titel 2.2.2.  16.03.2010  01.01.2011  geändert  AGS 2010/5-7