Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Berufs  - und Weiterbildung (GBW)  Vom 6. März 2007 (Stand 1. Januar 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.   66  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbildung  (Berufsbildungsg  e-  setz,  BBG)  vom  13.  Dezember  2002  1)    sowie  die  §§  30  Abs.   2–4  und  32  der  Ka  n-  tonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            1   Dieses  Gesetz  regelt  den  Vollzug  des  Berufsbildungsgesetzes  und  die  Weiterbi  l-  dung, die für die Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen in der A  r-  bei  tswelt und Gesellschaft notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1   Der  Kanton  stellt  die  Verbindung  zwischen  Gemeinden,  Organisationen  der  A  r-  beitswelt und Bund als Partner in der Berufsbildung sicher, um ein qualitativ hoc  h-  stehendes, auch für zukunftsfähige Berufsfel  der flexibles Angebot zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ziele und Wirkungen
                            1   Die  kantonale  Berufs  -   und  Weiterbildungspolitik  setzt  die  Ziele  des  Berufsbil-  dungsgesetzes um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie soll insbesondere  a)  allen  Jugendlichen  und  Erwachsenen  einen  anerkannten  Abschluss  auf  de  r  Sekundarstufe  II  ermöglichen,  der  ihren  Fähigkeiten  und  Möglichkeiten  ent-  spricht,  b)  durch  Anerkennung  und  Validierung  nicht  formal  erworbener  Bildung  zu  einer besseren Integration der betroffenen Personen in die Arbeitswelt beitr  a-  gen,  c)  mit  einem  bedar  fsgerechten  Bildungsangebot  die  Wirtschaftskraft  und  die  Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärken,  d)  die  Berufsbildung,  die  Weiterbildung  und  die  Beratung  laufend  auf  die  B  e-  dürfnisse einzelner Personen, der Gesellschaft und der Arbeitswelt ausrichten,  e)  einem bestehenden oder sich abzeichnenden Ungleichgewicht auf dem Markt  für berufliche Grundbildung entgegenwirken,  f)  die  Bildungschancen  ausgleichen  und  zur  tatsächlichen  Gleichstellung  von  Frau und Mann beitragen,  g)  die interkantonale Harmonisierung und Zusammenarbeit fördern,  h)  mit Information und Dokumentation die Transparenz des Berufs  -   und Weite  r-  bildungssystems  fördern  und  neue  Entwicklungstendenzen  im  Berufs  -   und  Weiterbildungswesen bekanntmachen,  i)  zur  Erhöhung  der  Qualität  und  zur  Förderung  der    Innovation  in  der  Berufs  -  und Weiterbildung beitragen,  k)  die grösstmögliche Durchlässigkeit innerhalb der Berufsbildung und zwischen  ihr und anderen Bildungsbereichen gewährleisten,  l)  die berufsfeldbedingte Mehrsprachigkeit fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berufsbildungsk ommission
                            1   Die  Berufsbildungskommission  berät  das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  in Fragen der Berufs  -  und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist in allen wichtigen Fragen anzuhören und hat das Recht, Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt deren Zusammen  setzung und Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  ernennt  nach  Anhörung  der  Partner  der Berufs  -  und Weiterbildung die Berufsbildungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leistungsvereinbarungen
                            1   Der  Kanton  kann  zur  Wahrnehmung  der  Aufgaben  in  der  Berufs  -   oder  Weiterbi  l-  dung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Diese umfassen in der Regel mehrjäh-  rige Rahmenverträge und jährliche Leistungsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Leistungsvereinbarungen  regeln  insbesondere  Inhalt  und  Qualität  des  Ang  e-  bots,  Qualitätssicherung  und  Qualitäts  entwicklung,  Abteilungsgrössen  in  der  beruf-  lichen Grundbildung, Mitwirkung bei Qualifikationsverfahren, Verantwortlichkeiten  der Beteiligten, Rechenschaftslegung sowie Leistungsabgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  legt  Leistungsvereinbarungsperioden,  Kontrollver  fahren  und  Finanzierungsgrundsätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  schliesst  für  den  Kanton  die  Lei  s-  tungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Jahresrechnung, Kosten - und Leistungsrechnung, Rechnungsführung
                            1   Die  gemäss  §  15  bezeichneten  Berufsfachs  chulen  führen  eine  einheitliche  Jahre  s-  rechnung und eine einheitliche   Kosten  -  und Leistungsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  Vorgaben  zur  Rechnungsführung,  zur  Jahresrechnung sowie zur Kosten  -  und Leistungsrechnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5b * Revisi on
                            1   Die  gemäss  §  15  bezeichneten  Berufsfachschulen  lassen  die  Rechnungsführung,  die  Jahresrechnung   sowie  die   Kosten  -   und  Leistungsrechnung  jeweils  durch  eine  externe Revisionsstelle prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann durch Verordnung Vorgaben zu den fachlic  hen Vorausse  t-  zungen und zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Interkantonale Vereinbarungen
                            1   Der  Kanton  kann  Angebote  der  Berufsbildung  gemeinsam  mit  anderen  Kantonen  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist allein zuständig für den Abschluss von i  nterkantonalen Ve  r-  einbarungen über Berufsbildungsangebote, deren Besuch sowie über die Abgeltung  von Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Berufliche Grundbildung
2.1. Allgemeines
§ 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
                            1   Zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung führt der Kanton Brückenang  e-  bote für lern-   und leistungsbereite Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt die Standorte fest und regelt Angebote, Organisation, Au  f-  nahmekriterien und Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ungleichgewicht auf dem M arkt
                            1   Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab  oder  ist  ein  solches  bereits  eingetreten,  trifft  der  Regierungsrat  befristete  Massnah-  men zu dessen Bekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnisse n
                            1   Für  Lernende  mit  besonderen  bildungsrelevanten  Bedürfnissen  kann  der  Kanton  ein geeignetes, begabungsorientiertes oder nicht berufsspezifisches Angebot fördern  oder führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann insbesondere folgende Angebote vorsehen:  a)  Umwandlung des Le  hrverhältnisses,  b)  Verlängerung beziehungsweise Verkürzung der Ausbildungszeit,  c)  Bereitstellung  fachkundiger  individueller  Begleitung  im  Sinne  von  Art.  10  Abs.  5  der  bundesrätlichen  Verordnung  über  die  Berufsbildung  (Berufsbi  l-  dungsverordnung, BBV) vom 19. November 2003  1)  ,  d)  Ausstellung  eines  Kompetenznachweises  bei  nicht  bestandenem  Qualifikat  i-  onsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  regelt  Ausgestaltung  der  Angebote,  Teilnahmevoraussetzungen  und Aufnahmeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schulärztlicher Dienst
                            1   Der Regierung  srat regelt den schulärztlichen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kosten  des  schulärztlichen  Diensts  gehen  zu  Lasten  der  Schulbetriebsrech-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufsicht
                            1   Die Aufsicht im Sinne von Art.   24 BBG über die Angebote der Bildung in berufl  i-  cher Praxis wird durch das Berufsinspektorat und von ihm beigezogene Fachpers  o-  nen wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement Bildung, Kultur und Sport beaufsichtigt die schulischen Angebo-  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  regelt  die  Aufsichtsmassnahmen;  er  kann  namentlich  Zw  i-  schenprüfungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Anbieter der beruflichen Grundbildung
2.2.1. Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
§ 12 Bildungsbewilligung
                            1   Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  erteilt  den  Anbietern  der  Bildung  in  beruflicher Praxis eine Bildungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Berufsbildungsbewil  ligung  wird  erteilt,  wenn  die  bundesrechtlichen  Anforde-  rungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sowie an die betrieblichen Aus-  bildungsinhalte  erfüllt  sind  und  eine  angemessene,  berufsfeldgerechte  Infrastruktur  vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Öffentliche Anbieter der schulischen Bildung:
                            Berufsfachschule, Berufsmaturitätsausbildung und Fachkurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Standort
                            1   Der  Grosse  Rat  entscheidet  im  Rahmen  der  kantonalen  Richtplanung  gemäss  §   9  Abs.   4  des  Gesetzes  über  Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  (Baugesetz,  BauG) vom 19.   Januar 1993  1)   über die Standorte der Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Berufszuteilungsplanung
                            1   Der Regierungsrat legt die Berufszuteilungsplanung fest, die namentlich die Zute  i-  lung  der  Berufsfelder,  der  Grundbildungen,  der  Berufsmaturitätsricht  ungen und der  Fachkurse an die öffentlichen Berufsfachschulen regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er berücksichtigt dabei namentlich die mit der kantonalen Richtplanung festgele  g-  ten  Berufsfachschulstandorte,  die  Bedürfnisse  der  Anbieter  der  Bildung  in  berufl  i-  cher Praxis und die wir  tschaftliche Struktur der Regionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Trägerschaft
                            1   Der  Regierungsrat  bezeichnet  gestützt  auf  die  kantonale  Richtplanung  und  die  Berufszuteilungsplanung die öffentlichen Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  überträgt  deren  Führung  den  Gemeinden  oder  Organisationen    der  Arbeitswelt.  Er  kann  die  Übertragung  widerrufen,  sofern  das  Bedürfnis  gemäss  Berufszute  i-  lungsplanung nicht mehr gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Steht  keine  geeignete  Trägerschaft  zur  Verfügung,  führt  der  Kanton  öffentliche  Berufsfachschulen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Organisation
                            1   Die Gemeinden oder Organisationen der Arbeitswelt regeln als Trägerschaften der  öffentlichen  Berufsfachschulen  Organisation,  Betrieb  und  Zuständigkeiten  für  jede  Schule in einem Organisationsstatut; sie wählen einen Schulvorstand als Aufsicht  s-  organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   De  r Regierungsrat regelt die Grundsätze der inhaltlichen Ausgestaltung des Org  a-  nisationsstatuts,  namentlich  Aufgaben  und  Zusammensetzung  des  Schulvorstands,  Vertretung  der  Gemeinden,  der  Arbeitgebenden  und  der  Arbeitnehmenden  im  Schulvorstand sowie Mitsprache der Lernenden und der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Organisationsstatut bedarf der Genehmigung durch das Departement Bildung,  Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt Angebot, Organisation und Betrieb der kantonalen Sch  u-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schulvorstand
                            1   Der  Schulvors  tand  ist  insbesondere  zuständig  für  den  Erlass  von  Bestimmungen  über die Anstellungsverhältnisse und die Löhne der Schulleitung, der Lehrpersonen  und des übrigen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim  Erlass  der  Bestimmungen  über  die  Anstellungsverhältnisse  sind  die  Grund-  züge  der  kantonalen  Gesetzgebung  über  die  Anstellung  von  Lehrpersonen,  insbe-  sondere  die  Arbeitszeitregelungen  und  die  Schutznormen  der  Arbeitnehmenden,  einzuhalten,  oder  es  können  die  betreffenden  Normen  soweit  wie  möglich  als  sin  n-  gemäss anwendbar erklärt werde  n. Das Lohnsystem und die Löhne können frei ge-  regelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berufsmaturität, Fachkurse
                            1   Berufsmaturitätsausbildungen  und  Fachkurse  werden  in  der  Regel  an  öffentlichen  Berufsfachschulen angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungrat  regelt  Aufnahme,  Unterricht,  Abschluss,  Organisation  und  Z  u-  ständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zuteilung des Schulorts
                            1   Für  die  Schulortszuteilung  von  Lernenden  sind  im  obligatorischen  beruflichen  Unterricht  Lehrort,  Berufszuteilungsplanung  oder  interkantonale  Vereinbarungen  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus  schulorga  nisatorischen  Gründen  kann  das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  einzelne  Abteilungen  für  maximal  2  Schuljahre  einem  von  der  Berufszutei-  lungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport einzelne  Lernende einem von der Berufszuteilungsplanung abweichenden Schulort zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schulanlagen und -einrichtungen
                            1   Die  Trägerschaften  der  öffentlichen  Berufsfachschulen,  für  die  öffentlichen  Kau  f-  männischen  Berufsfachschulen  die  Standortgemeind  en,  beschaffen  und  unterhalten  die erforderlichen Schulanlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Die  Trägerschaften  beschaffen  und  unterhalten  die  erforderlichen  Schuleinric  h-  tungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschaffung  und  Bewirtschaftung  der  Mittel  zur  Finanzierung  der  Berufsfac  h-  schulbauten können zen  tral durch den Kanton erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Räume  und  Einrichtungen  von  öffentlichen  Berufsfachschulen  sind  für  Kurse,  Tagungen, Prüfungen oder Schlussfeiern, die vom Kanton im Berufsbildungsbereich  organisiert oder angeordnet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Informationsaustausch
                            1   Organe  der  öffentlichen  Berufsfachschulen  und  Lehrpersonen  sowie  Lehrbetriebe  sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verha  l-  ten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Diszi plinarmassnahmen
                            1   Bei  schweren  Verstössen  gegen  die  Schulvorschriften  kann  die  Schulleitung  nach  Rücksprache mit dem Lehrbetrieb eine bis 6 Wochen befristete Wegweisung von der  Schule oder das Departement Bildung, Kultur und Sport einen Schulwechsel verf  ü-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  besonders  schweren  Verstössen  gegen  die  Schulvorschriften  kann  das  Depa  r-  tement Bildung, Kultur und Sport nach Rücksprache mit dem Lehrbetrieb die defini-  tive Wegweisung von der Schule verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die weiteren Disziplinarm  assnahmen und das Verfahren;  er kann Bussen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. Andere Angebote
§ 23 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote
                            1   Der  Kanton  überträgt  die  Durchführung  von  überbetrieblichen  Kursen  und  ve  r-  gleichbaren Angeboten Organisationen der Arbeit  swelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo  ein  verantwortlicher  Träger  für  diese  Angebote  fehlt,  sorgt  das  Departement  Bildung, Kultur und Sport für deren Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Angebote gemäss Absatz 2 regelt der Regierungsrat die Kostenbeteiligung der  Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vollzeitschulen
                            1   Der Kanton kann Vollzeitschulen der beruflichen Grundbildung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  beschliesst  über  die  Errichtung  von  Vollzeitschulen  oder  über  die Übernahme von bereits bestehenden, legt die Standorte fest und regelt   Angebote,  Organisation und Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Lehrwerkstätten
                            1   Der Kanton kann Lehrwerkstätten führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  beschliesst  über  die  Errichtung  von  Lehrwerkstätten  oder  über  die  Übernahme  von  bereits  bestehenden,  sofern  ein  besonderes  Bedürfnis  be  steht  und keine geeignete Trägerschaft gefunden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  besonderen  Fällen  kann  der  Regierungsrat  Gemeinden  oder  Organisationen  der  Arbeitswelt die Führung von Lehrwerkstätten bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4. Private Anbieter der schulischen Bildung
§ 26 Anerk ennung und Mitwirkungspflicht
                            1   Private  Anbieter,  die  Lernende  auf  das  Qualifikationsverfahren  zum  eidgenöss  i-  schen  Fähigkeitszeugnis,  eidgenössischen  Berufsattest  oder  zur  eidgenössischen  Berufsmaturität  vorbereiten,  bedürfen  einer  Anerkennung  durch  das  De  partement  Bildung,  Kultur  und  Sport,  sofern  sie  nicht  in  mindestens  einem  anderen  Kanton  anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Anerkennung  wird  erteilt,  wenn  die  bundesrechtlichen  Anforderungen  an  die  Lehrkräfte sowie an die Berufsbildnerinnen beziehungsweise Berufsbildne  r und die  Ausbildungsinhalte erfüllt werden und ein Qualitätsmanagementkonzept vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Private  Anbieter,  die  Lernende  auf  das  Qualifikationsverfahren  zum  eidgenöss  i-  schen  Fähigkeitszeugnis,  eidgenössischen  Berufsattest  oder  zur  eidgenössischen  Berufsmat  urität  vorbereiten,  sind  verpflichtet,  bei  den  Qualifikationsverfahren  mit-  zuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Höhere Berufsbildung
3.1. Allgemeines
§ 27 Angebot
                            1   Der  Kanton  überträgt  grundsätzlich  die  Durchführung  der  höheren  Berufsbildung  Organisationen der Arbeitswelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der    Kanton  berät  die  Organisationen  der  Arbeitswelt  in  Bezug  auf  Trägerschaft  s-  fragen, Qualitäts  -  und Angebotsentwicklungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kantonale  Schulen  können  vorbereitende  Kurse  im  Hinblick  auf  eidgenössische  Berufsprüfungen  und  eidgenössische  höhere  Fachprüfungen  a  nbieten,  wenn  diese  den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen aufwe  i-  sen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Öffentliche und private höhere Fachschulen
§ 28 Anerkennung
                            1   Das  Dep  artement  Bildung,  Kultur  und  Sport  anerkennt  öffentliche  und  private  höhere Fachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Anerkennung  wird  erteilt,  wenn  mindestens  ein  eidgenössisch  anerkannter  oder  kantonaler  Bildungsgang  angeboten  wird,  die  Qualitätsentwicklung  sowie  im  Gesundheit  s-  und Sozialwesen der Gesundheits  -  und Präventionsdienst sichergestellt  sind.  Die  Anerkennung  in  mindestens  einem  anderen  Kanton  gilt  auch  im  Kanton  Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Kantonale höhere Fachschulen
§ 29 Kantonales Angebot
                            1   Der Kanton kann höhere Fachschulen führen oder diese durch private Trägerschaf-  ten  führen  lassen,  wenn  jene  den  Bedürfnissen  der  Arbeitswelt  entsprechen  und  einen längerfristigen Nutzen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann eigene Bildungsgänge anbieten, wenn diese den Bedürfnissen der  Arbeitswelt ents  prechen und einen längerfristigen Nutzen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  regelt  Angebot,  Aufnahmeverfahren,  Qualitätsmanagement,  Organisation,  Zuständigkeiten  der  Organe,  Aufsicht  sowie  Mitsprache  der  Studi  e-  renden und Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Errichtung und Aufhebung
                            1   Der Regierungsrat kann über die Errichtung und die Aufhebung höherer Fachschu-  len beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann neue Schulen und neue Angebote gemäss Absatz 1 errichten, wenn diese  den Bedürfnissen der Arbeitswelt entsprechen, einen längerfristigen Nutzen  aufwe  i-  sen und in zumutbarer Entfernung nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt die Standorte für kantonale höhere Fachschulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Gesundheits - und Präventionsdienst
                            1   Kantonale höhere Fachschulen im Gesundheits  -  und   Sozialwesen sind verpflichtet,  für die Studierenden Gesundheits  -  und Präventionsdienste zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Disziplinarmassnahmen
                            1   Der  Schulleitung  einer  kantonalen  höheren  Fachschule  stehen  folgende  Diszipl  i-  narbefugnisse zu:  a)  schriftlicher Verweis,  b)  Au  sschluss von einer Prüfung,  c)  Androhung der Wegweisung von der Schule,  d)  Wegweisung von der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Zulassungsbeschränkung
                            1   Übersteigt  die  Nachfrage  nach  Ausbildungsplätzen  das  Angebot  und  lassen  sich  diese  Kapazitätsengpässe  nicht  durch  andere  Massnahmen  überwinden,  kann  das  Departement Bildung, Kultur und Sport mit einem Eignungsverfahren die Zulassung  zu einzelnen Studiengängen beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass  a)  zu  wenig  Studienplätze  an  den  kantonale  n  höheren  Fachschulen  derselben  Richtung zur Verfügung stehen und  b)  Massnahmen  der  Schule  zur  Vermeidung  der  Beschränkung  erfolglos  gebli  e-  ben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zulassungsbeschränkung ist für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Qualifikationsverfahren und Auswe ise
§ 34 Mitwirkungspflicht
                            1   Qualifizierte  Berufsangehörige  können  verpflichtet  werden,  bei  der  Organisation  und Durchführung der Qualifikationsverfahren mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrpersonen sind im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums dazu verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Qualifikationsverfahren; Nachholbildung
                            1   Der Regierungsrat regelt Organisation, Durchführung und Überwachung der Qual  i-  fikationsverfahren  und  der  Verfahren  zur  Anerkennung  und  Validierung  nicht  for-  mal erworbener Bildung, soweit nicht eine interkantonale Ver  einbarung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kanton  fördert  die  Nachholbildung  durch  Information,  Beratung,  geeignete  Kursangebote und angemessene Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche und ausserberufliche  Praxiserfahrung  und  f  achliche  oder  allgemeine  Bildung  sind  angemessen  an  die  Kriterien des Bestehens des Qualifikationsverfahrens anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Ausweise der beruflichen Grundbildung
                            1   Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt das eidgenössische Berufsattest,  das ei  dgenössische Fähigkeitszeugnis und das eidgenössische Berufsmaturitätszeu  g-  nis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann die Abgabe der Ausweise auf Gesuch hin Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Diplome an höheren Fachschulen
                            1   Der  Regierungsrat  regel  t  Form  und  Inhalt  für  Diplome  an  kantonalen  und  ane  r-  kannten höheren Fachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Weiterbildung
§ 38 Ziel
                            1   Die  Weiterbildung  vermittelt,  erneuert,  vertieft  und  erweitert  Kenntnisse  und  F  ä-  higkeiten,  die  im  Sinne  eines  lebenslangen  Lernens  zur  Bewältigun  g  der  sich  rasch  wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Angebot
                            1   Der Kanton überlässt grundsätzlich die Durchführung von Weiterbildungsangebo-  ten Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton bietet selber Weiterbildung an, wenn ein Ang  ebot volkswirtschaftlich  als  sinnvoll  erachtet,  aber  in  zumutbarer  Entfernung  nicht  oder  nicht  ausreichend  angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
§ 40 Angebot
                            1   Der Kanton überträgt grundsätzlich die Durchführung von Kursen zur Bildung von  Berufsbildungsverantwortlichen Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steht keine geeignete Trägerschaft zur Verfügung, führt der Kanton diese Angeb  o-  te selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt Organisation und Durchführung der Bildungsangebote für  Berufsbildungsverantwortliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Weiterbildungspflicht
                            1   Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  kann  Berufsbildungsverantwortliche,  namentlich Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, zu Kursen aufbieten, sofern  sie dazu nicht vom Bund aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Berufs -, Studien- und La ufbahnberatung
§ 42 Kantonales Angebot
                            1   Die  Berufs  -,  Studien  -   und  Laufbahnberatung  ist  in  §  61  des  Schulgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. März 1981
                            1)   geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich  zu  den  dort  festgehaltenen  Aufgaben  kann  sie  Interessierte  bei  der  E  r-  stellung von individuellen   Qualifikationsnachweisen unterstützen. Diese Dienstlei  s-  tung ist kostenpflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Finanzierung
8.1. Allgemeines
§ 43 Pauschalbeiträge
                            1   Der  Kanton  richtet  seine  Beiträge  an  die  Berufsbildung  als  Pauschalbeiträge  aus,  soweit nachfolgend nicht abweiche  nde Regelungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Festsetzung der kantonalen Beiträge sind die Pauschalbeiträge des Bundes  an den Kanton eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Rückforderung und Anpassung des Pauschalbeitrags
                            1   Der  Kanton  kann  die  Beiträge  ganz  oder  teilweise  zurück  fordern  oder  künftige  Beiträge  kürzen,  wenn  die  in  den  Leistungsvereinbarungen  festgelegten  Leistungen  nicht oder ungenügend erbracht worden sind. Eine Kompensation über eine entspr  e-  chende Erhöhung der Gemeindebeiträge ist nicht zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Gebühren
                            1   Der  Kanton  erhebt  Gebühren  für  Zulassungs  -,  Anerkennungs  -,  Bewilligungs  -  und  Qualifikationsverfahren,  für  Verfahren  zur  Feststellung  der  Gleichwertigkeit  nicht  formaler Bildung, das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen sowie für das lei  h-  weise Überlassen   von Lernmaterialien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Höhe der Gebühren nach Massgabe des Zeitaufwands  und  der  entstandenen  Kosten.  Die  Gebühren  für  das  leihweise  Überlassen  von  Lernmaterialien betragen Fr.   100.  – bis Fr.   600.  – pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Departemen  t  Bildung,  Kultur  und  Sport  kann  in  Härtefällen  die  Gebühren  ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Schul - und Kursgelder
                            1   Der Kanton erhebt für Bildungsangebote an kantonalen Schulen Schul  -   und Kur  s-  gelder, sofern das Berufsbildungsgesetz nicht Unentgeltlich  keit vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Höhe der Schul  -  und Kursgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schul  -   und  Kursgelder  in  der  höheren  Berufsbildung,  der  Weiterbildung  und  für  den  Besuch  einer  Bildung  für  Berufsbildungsverantwortliche  müssen  grundsätzlich  die  Vollkosten  decken.  Werden  solche  Angebote  mit  Beiträgen  des  Kantons  geför-  dert, haben die Schul  -  und Kursgelder die verbleibenden Kosten zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  kann  in  Härtefällen  die  Schul  -   und  Kursgelder ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche
                            Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2.1. Schulbetrieb
§ 47 Pauschalbeitrag
                            1   Der  Pauschalbeitrag  des  Kantons  für  die  gemäss  §  15  bezeichneten  Berufsfach-  schulen  ergibt  sich  aus  der  Multiplikation  der  Anzahl  Lernenden  in  aar  gauischen  Lehrverhältnissen  mit  der  Pflichtlektionenpauschale  und  einer  durchschnittlichen  Jahrespflichtlektionenzahl  für  jede  Lernende  beziehungsweise  jeden  Lernenden.  Dasselbe  gilt  in  Bezug  auf  Lernende  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Aargau,  die  ein  A  n-  gebot der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, einen Lehrgang zur Vorbe-  reitung auf die eidgenössische Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) oder  einen Lehrgang der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) an  einer gemäss § 15 bezeichneten Berufsfachschule nutzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  regelt  Auszahlungsmodalitäten  und  Berechnung  der  durc  h-  schnittlichen  Jahrespflichtlektionenzahl  in  den  verschiedenen  Bildungsgängen  der  beruflichen Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  für  bestimmte  kantonale  Angebote  Ausnahmen  von  der  Berechnung des Pauschalbeitrags vorsehen, namentlich für die Berufsfachschulen an  stationären  Einrichtungen  und  Anstalten,  für  die  Handelsmittelschulen  und  für  die  Vorber  eitung auf die berufliche Grundbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Pflichtlektionenpauschale
                            1   Der  Regierungsrat  setzt  die  Pflichtlektionenpauschale  nach  Massgabe  von  §   69  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei zweijähriger Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest können aufgrund  besonderer  Bedin  gungen  um  maximal  100  %  höhere  Pflichtlektionenpauschalen  vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  die  Pflichtlektionenpauschale  jährlich  anpassen.  Beim  Entscheid sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:  *  a)  *      die allgemeinen wirtsch  aftlichen Rahmenbedingungen,  b)  *      die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft,  c)  *      die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Gemeindebeiträge bei innerkantonalem Schulbesuch
                            1   Die  Wohnsitzgemeinden  der  Lernenden  in  aargauischen    Lehrverhältnissen  bezah-  len für deren innerkantonalen Schulbesuch einen Gemeindebeitrag. Dieser deckt die  aufgrund  der  Kosten-  und  Leistungsrechnung  ermittelten  Betriebskosten  des  dem  Rechnungsjahr  vorausgehenden  Jahres,  abzüglich  des  Kantonsbeitrags,  weit  erer  Einnahmen und zuviel erwirtschafteten Betriebsüberschüssen gemäss § 50a.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Für  die  Verzinsung  der  Amortisationskosten  für  grosszyklische  Sanierungen  sowie  für  Neu  -   und  Umbauten  ist  der  am  30.  Juni  des  Rechnungsjahres  geltende  Zinsfuss  der  AKB  für    Darlehen  an  öffentlich  -rechtliche  Körperschaften  abzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25 Prozentpunkte massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  ausserkantonalem  Wohnsitz  der  Lernenden  in  aargauischen  Lehrverhältnissen  treten die Lehrortsgemeinden an die Stelle der Wohnsitzgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Lernenden  i  n  der  Vorbereitung  auf  die  berufliche  Grundbildung  oder  in  der  beruflichen  Grundbildung  ohne  Lehrvertrag  sind  deren  Wohnsitzgemeinden  be  i-  tragspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Anteil  der  Gemeinden  richtet  sich  nach  der  Anzahl  Lernenden  mit  Wohnsitz  beziehungsweise Lehrort  auf ihrem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  für  bestimmte  kantonale  Angebote  Ausnahmen  von  den  Gemeindebeiträgen  vorsehen,  namentlich  für  Berufsfachschu-  len, die stationären Einrichtungen und Anstalten angegliedert sind, und für Lernende  aus    stationären  Einrichtungen  und  Anstalten,  die  andere  Berufsfachschulen  bes  u-  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für  kantonale  Angebote  in  der  beruflichen  Grundbildung  kann  der  Regierungsrat  Gemeindebeiträge bestimmen, die sich aus dem Durchschnitt der Gemeindebeiträge  der nichtkanto  nalen Berufsfachschulen per 30. Juni 2007 ergeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Der  Regierungsrat  passt  den  gemäss  Absatz  6  errechneten  Beitrag  der  Lohnen  t-  wicklung nach § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohnde  k-  ret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004  1)   an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Gemeindebeiträge bei ausserkantonalem Schulbesuch
                            1   Anstelle  des  Gemeindebeitrags  gemäss  §  49  sind  die  Gemeinden  verpflichtet,  für  Lernende  in  aargauischen  Lehrverhältnissen  den  ausserkantonalen  Schulbeitrag  zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  411.210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Lernenden  in  der  V  orbereitung  auf  die  berufliche  Grundbildung  oder  in  der  beruflichen Grundbildung ohne Lehrvertrag sind deren Wohnsitzgemeinden gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 6 und 7 zahlungspflichtig. *
                            3   Der Regierungsrat kann für Lernende aus   stationären Einrichtungen  und Anstalten,  die  ausserkantonale  Berufsfachschulen  besuchen,  durch  Verordnung  andere  Rege-  lungen vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a * Überschüsse und Fehlbeträge
                            1   Die  Trägerschaften  der  gemäss  §  15  bezeichneten  Berufsfachschulen  sind  ver-  pflichtet, einen dem Ausgleich von Schwankungen des Schulbetriebs der beruflichen  Grundbildung  dienenden  Rücklagenfonds  zu  bilden.  Dieser  ist  in  der  Bilanz  als  zweckgebundenes Kapital auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Rücklagenfonds  wird  mit  Betriebsüberschüssen  geäufnet.  Er  darf  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  % der sich aus der Kosten-   und Leistungsrechnung ergebenden Schulbetriebskos-  ten  der  beruflichen  Grundbildung  betragen.  Darüber  hinausgehende  Überschüsse  sind im Folgejahr vom Gemeindebeitrag abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fehlbeträge  sind mit den Mitteln des Rücklagenfonds zu decken. Bei wiederhol  ten  Betriebsdefiziten  sind  in  der  Leistungsvereinbarung  geeignete  Massnahmen  festzu-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Qualifikationsverfahren
                            1   Soweit  die  Kosten  nicht  durch  den  Anbieter  der  Bildung  in  beruflicher  Praxis  zu  tragen sind, übernimmt der Kanton die anrechenbaren K  osten für die Durchführung  der Qualifikationsverfahren und Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt in Berücksichtigung des Aufwands gemäss Bildungsve  r-  ordnungen  im  Sinne  des  Berufsbildungsgesetzes  die  Höhe  der  anrechenbaren  Kos-  ten, die Übernahme der Organisat  ions  - und Expertenkosten, deren Anpassungskrit  e-  rien sowie den Abrechnungsmodus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Materialkosten  und  Raummieten,  die  im  Rahmen  der  Qualifikationsverfahren  an-  fallen, sind von den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende
                            1   Der  Kanton  kann  Beiträge  an  öffentliche  aargauische  Schulen  leisten,  sofern  die  durch Vereinbarung mit anderen Kantonen festgelegten Schulgelder die verbleibe  n-  den Kosten nicht decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsra  t regelt Leistungsvoraussetzungen und Höhe der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Überschuss aus Auflösung einer
                            Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein  Überschuss,  der  aus  der  Auflösung  einer  Berufsfachschule  entsteht,  ist  für  Zwecke der Berufsbildung zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören des Schulvorstands über die Verwe  n-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2.2. Infrastruktur
§ 54 Kantonsbeitrag
                            1   Der Kanton gewährt Beiträge  an grosszyklische Sanierungen,   an Neu  -  und Umba  u-  ten sowie an Mieten von öffentlichen Berufsfachschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese betragen 6  0 % der   anrechenbaren Ausgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beitragszahlung für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu-  und Umbauten  erfolgt in der Regel mit einer einmaligen Überweisung unter Vorbehalt des Budge  t-  beschlusses  des  Grossen  Rats  und  nach  Prüfung  der  Schlussabre  chnung.  Während  der Bauphase können Akontozahlungen geleistet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Anrechenbar   sind  Ausgaben,  die  für  eine  einwandfreie  Erfüllung  der  schulischen  Grundbildung sachlich erforderlich sind und sich auf Investitionen stützen, die einen  wirtschaftlichen  Schulbetrieb gewährleisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat legt den Umfang und die   anrechenbaren Ausgaben, das Bewill  i-  gungsverfahren und die Auszahlungsmodalitäten durch Verordnung   fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der  Regierungsrat  bewilligt  Verpflichtungskredite  für  grosszyklische  Sanie  run-  gen   sowie  für   Neu  -   und Umbauten beziehungsweise für Mieten bis zu einer Kredi  t-  kompetenzsumme von Fr. 5 Mio.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Gemeindebeitrag
                            1   Die  Wohn-  beziehungsweise  Lehrortsgemeinden  übernehmen  40  %  der  anreche  n-  baren Infrastrukturkosten. Die Amortisationsdauer beträgt 25   Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gemeindebeitrag richtet sich nach der Anzahl Lernenden mit Wohnsitz bezi  e-  hungsweise Lehrort auf ihrem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55a * Nicht anrechenbare Infrastrukturkosten
                            1   Die  nicht   anrechenbaren  Kosten  für  grosszyklische  Sanierungen  sowie  für  Neu  -  und  Umbauten  von  öffentlichen  Berufsfachschulen  werden  von  der  Eigentüme  r-  schaft übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  nicht   anrechenbaren  Mieten  von  öffentlichen  Berufsfachschulen  werden  von  der Standortgemeinde übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Zweckbestimmung
                            1   Die  vom  Kant  on  unterstützten  Neu-  und  Umbauten  dürfen  dem  Berufsbildung  s-  zweck  nicht  entfremdet  werden.  Diese  Verfügungsbeschränkung  kann  das  Depart  e-  ment Bildung, Kultur und Sport im Grundbuch anmerken lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  dauerhafte  Zweckentfremdung  bedarf  der  Zustimmung  de  s  Departements  Bildung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Erlös bei Zweckentfremdung
                            1   Der  Nettoerlös  aus  dauerhaft  oder  befristet  zweckentfremdeten  Bauten  und  Ei  n-  richtungen wird für die Finanzierung der Infrastruktur durch Kanton und Gemeinden  verwendet.  Nicht  als  Zweckentfremdung  gilt  die  Benützung  für  Bildungszwecke  generell  sowie  für  kulturelle  Anlässe  ausserhalb  der  Unterrichtszeit,  solange  der  schulische Unterricht der beruflichen Grundbildung nicht beeinträchtigt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  nach  Abzug  der  Restschuld  und  eine  r  allfälligen  Rückforderung  des  Bunde  s-  beitrags  verbleibende  Nettoerlös  aus  dauerhafter  Zweckentfremdung  wird  im  Ve  r-  hältnis  der  ursprünglichen  Investitionen  zwischen  denjenigen  verteilt,  welche  die  Baute oder Einrichtung finanziert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsra  t regelt die Festlegung der Höhe der Rückerstattung der Kantons-  beiträge  sowie  das  Verfahren  bei  dauerhafter  oder  befristeter  Zweckentfremdung  durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Regierungsrat  entscheidet  nach  Anhörung  des  Schulvorstands  über  die  Ve  r-  wendung des Erlös  es.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare
                            Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen,  Internate und Konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Kantonsbeiträge
                            1   Der  Kanton  leistet  Beiträge  gemäss  Leistungsvereinbarungen  an  kantonale  und  ausserkantonale  Lehrwerkstätten,  an  Anbieter  von  überbetrieblichen  Kursen  oder  vergleichbaren  Angeboten,  an  durchführende  Organisationen  von  Kursen  zur  Bi  l-  dung  von  Berufsbildungsverantwortlichen,  an  Internate  sowie  an  kantonale  und  interkantonale Konferen  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4. Höhere Berufsbildung
§ 59 Preise der Anbieter
                            1   Die Preise für Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere  Fachprüfungen  sowie  Nachdiplomstudien,  die  von  öffentlichen  und  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 bezeichneten Anbietern mit privater Trägerschaft angeboten werden, haben
                            mindestens die Vollkosten zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Kantonsbeiträge
                            1   Der  Kanton  kann  erfolgreichen  Absolventinnen  und  Absolventen  mit  stipendie  n-  rechtlichem Wohnsitz im Aargau Beiträge an die Prüfungsgebühren von eidgenöss  i-  schen Berufsprüfungen oder höheren Fachprüfungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an anerkannte höh  e-  re Fachschulen ausrichten, soweit hierfür eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  erlässt  die  Ausführungsbestimmungen.  Sehen  interkantonale  Vereinbarungen andere Beitragsregelungen vor, kann er die innerkantonale Beitrag  s-  leistung analog regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.5. Weiterbildung
§ 61 Anbieter
                            1   Öffentliche und im Sinne von § 15 bezeichnete Anbieter mit privater T  rägerschaft  bieten Weiterbildungsangebote mindestens zu Vollkosten deckenden Preisen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmen  zu  Absatz  1  bilden  Weiterbildungsangebote  sowie  diesbezügliche  Innovationen  und  Projekte,  die  der  öffentliche  Geldgeber  als  volkswirtschaftlich  oder  gesell  schaftspolitisch  sinnvoll  erachtet  und  die  ohne  finanzielle  Unterstützung  nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Kantonale Förderung
                            1   Der Kanton kann Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und  Projekte  fördern,  die  als  volkswirtschaftlich  oder  gesellschaftspolitisch  sinnvoll  erachtet  werden,  und  die  ohne  seine  Unterstützung  nicht  oder  nicht  ausreichend  bereitgestellt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Förderung der Weiterbildung und das  Verfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.6. Weitere Aufgaben
§ 63 Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
                            1   Der Kanton entrichtet Beiträge für  a)  Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung,  b)  besondere Leistungen im öffentlichen Inte  resse, namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenang e-
                            bots dienen,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Angebote für Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfni s-
                            sen,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bildung von situationsbedingt benachteiligten Bevölkerungsgruppen
                            und Bildungsung  ewohnten,
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau
                            und Mann in der Berufs  -  und Weiterbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Massnahmen zur Verbesserung der berufsfeldbedingten Mehrsprachi g-
                            keit,
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schulversuche, Schulentwicklungsprojekte oder spezielle S chulung s-
                            formen der Berufs  -   und Weiterbildung, deren Kosten er ganz oder tei  l-  weise übernehmen kann,
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Information und Dokumentation, soweit sie der Transparenz des Sy s-
                            tems  und  der  Bekanntmachung  neuer  Entwicklungstendenzen  im  B  e-  rufs  -  und Weiterbildungswese  n dienen,
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Förderung anderer Qualifikationsverfahren,
9. Angebote privater oder öffentlicher Anbieter mit Leistungsvereinba-
                            rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beiträge werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind  und eines besonderen Anreizes bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Beiträge  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Berufsbildungsfonds
                            1   Der Kanton berät die aargauischen Organisationen der Arbeitswelt bei der Errich-  tung  und  Führung  von  branchenbezogenen  Berufsbildungsfonds  im  Sinne  von  Art.   60 BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Rechtsmittel, Strafverfolgung
§ 65 Beschwerde
                            1   Gegen  Entscheide  der  Anbieter  der  Berufsbildung  kann  innert  30  Tagen  B  e-  schwerde beim Regierungsrat geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen   Entscheide   des   Departements   Bildung,   Kultur   und   Sport   ka  nn   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen   Beschwerde   beim   Regierungsrat   geführt   werden;   vorbehalten   bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66. *
§ 66 Einsprache
                            1   Gegen   Entscheide  des  Departements  Bildung,  Kultur  und  Sport  über  Kantonsbe  i-  träge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, kann innert 10  Tagen Ei  n-  sprache beim Departement erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Rechtsschutz bei Leistungsverträgen
                            1   Können sich das Departement Bildung, Kultur und Sport und Dritte bei bestehe  n-  dem  Rahmenvertrag  über  Inhalt  und  Modalitäten  des  Leistungsvertrags  nicht  eini-  gen,  erlässt  das  Departement  eine  Verfügung,  die  mit  Beschwerde  an  das  Verwal-  tungsgericht weitergezogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Verwaltungsgericht  entscheidet  innert  2   Monaten.  Eine  Überprüfung  des  E  r-  messens  des  Departements  ist  ausgeschlossen.  Der  Entscheid  des  Ver  waltungsg  e-  richts  ist  abschliessend.  Das  übrige  Verfahren  richtet  sich  sinngemäss  nach  den  Bes  timmungen des Dekrets über das Verfahren gemäss §   18 Spitalgesetz (VD  -SpiG)  vom 2.   Dezember 2003  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Strafverfolgung
                            1   Für die Verfolgung der strafbaren Handlungen gemäss Berufsbildungsgesetz gelten  die Vorschriften des Strafprozessrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 69 Berechnung der Pflichtlektionenpauschale
                            1   Der Regierungsrat legt die Pflichtlektionenpauschale gemäss § 48 beim Inkrafttr  e-  ten   so fest, dass der jährliche Kantonsbeitrag an den Schulbetrieb der nichtkantona-  len Berufsfachschulen Fr. 40 Mio. höher ist als derjenige, den er einschliesslich der  Bundesbeiträge  in  den  Jahren  1999  –2006  durchschnittlich  an  diese  Berufsschulen  geleistet h  at.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 * ...
                            1)     SAR  331.210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 b) Finanzierung der Infrastruktur der beruflichen Grundbildung
                            1   Für  bestehende  Bauten  von  Berufsfachschulen  und  Lehrwerkstätten  sowie  für  Neubauten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beitragsgesuch eing  e-  reicht worden ist, wird ein Kantonsbeitrag an die Verzinsung und Amortisation der  Gebäuderestschuld  bis  zur  vollständigen  Amortisation  nach  bisherigem  Recht  be-  zahlt. Die Gemeindebeiträge für bestehende Bauten von Lehrwerkstätten entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Die  Gebäuderestschuld  gem  äss  Absatz  1  wird  mit  Inkrafttreten  der  Änderung  vom  5.  Juni  2012  durch  eine  einmalige  Überweisung  getilgt.  Der  Kanton  kann  a  n-  stelle der Überweisung bestehende Darlehen übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beitragsgesuche, die beim Kanton zwischen dem 1.   Januar  2004 und dem Inkraf  t-  treten  dieses  Gesetzes  eingereicht  worden  sind,  erfahren  zur  Bestimmung  der  anr  e-  chenbaren,  zu  amortisierenden  Restschuld  einen  Abzug  um  den  kalkulatorischen  Bundesbeitrag, der in der Übergangsfrist nicht gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis   Der   Amortisation  sbeitrag  für  Bauten,  für  die  ein  Beitragsgesuch  vor  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2017 eingereicht worden ist, wird kalkulatorisch über eine Laufzeit von
                            25  Jahren ermittelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die §§   56 und 57 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 * ...
§ 73 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Ge  setz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 6. März 2007  Präsidentin des Grossen Rats  E  GGER  Protokollführer  i.V.  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 16. April 2007  Ablauf der Referendumsfrist: 16. Juli 2007  Inkrafttreten: 1. Januar 2008  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 7. November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.0 1.2008 § 47 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 332
26.06.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 6 geändert AGS 2007 S. 332
26.06.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 7 eingefügt AGS 2007 S. 332
26.06.2007 01.01.2008 § 50 Abs. 2 geändert AGS 2007 S. 333
26.06.2007 01.01.2008 § 69 Abs . 1 geändert AGS 2007 S. 333
16.03.2010 01.01.2011 § 68 Abs. 1 geändert AGS 2010/5 - 3
05.06.2012 01.08.2013 § 54 Abs. 6 geändert AGS 2013/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2013/1  -  9
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 2 aufgehoben AGS 20 13/1 - 9
05.06.2012 01.08.2013 § 71 Abs. 3 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
20.10.2015 01.08.2016 § 5a eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 5b eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 20 Abs . 1
                            bis  eingefügt  AGS 2016/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                20.10.2015 01.08.2016 § 44 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 47 Abs. 3 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. a) eingefügt A GS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. b) eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 48 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2  016/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                20.10.2015 01.08.2016 § 49 Abs. 5 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 50 Abs. 3 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 50a eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 2 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 3 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 4 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 5 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 54 Abs. 6 geändert AGS 2016/ 3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 55 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 55 Abs. 2 aufgehoben AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 55a eingefügt AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 57 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 57 Abs. 3 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 65 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 65 Abs. 2 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 66 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 2
20.10.2015 01.08.2016 § 70 aufgehoben AGS 2016/3 - 2
                            20  .10.2015  01.08.2016  § 71 Abs. 4  bis  eingefügt  AGS 2016/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                20.10.2015 01.08.2016 § 72 aufgehoben AGS 2016/3 - 2
22.11.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 1 geändert AGS 2017/8 - 2
22.11.2016 01.01.2018 § 42 Abs. 2 eingefügt AGS 2017/8 - 2
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragr  aph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 5b 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 20 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 20 Abs. 1
                            bis  20.10.2015  01.08.2016  eingefügt  AGS 2016/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 1 22.11.2016 01.01.2018 geändert AGS 2017/8 - 2
§ 42 Abs. 2 22.11.2016 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/8 - 2
§ 44 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 47 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 332
§ 47 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 48 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 48 Abs. 3, lit. a) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 48 Abs. 3, lit. b) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 48 Ab s. 3, lit. c) 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 49 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 49 Abs. 1
                            bis  20.10.2015  01.08.2016  eingefügt  AGS 2016/3  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 5 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 49 Abs. 6 26.06.200 7 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 332
§ 49 Abs. 7 26.06.2007 01.01.2008 eingefügt AGS 2007 S. 332
§ 50 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 333
§ 50 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 50a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt A GS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 2 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 4 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 5 20. 10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 54 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1 - 9
§ 54 Abs. 6 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 55 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 55 Abs. 2 20.10.2015 01.08.2016 aufgehobe n AGS 2016/3 - 2
§ 55a 20.10.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 2
§ 57 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 57 Abs. 3 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 65 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 65 Abs. 2 20.10 .2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 66 Abs. 1 20.10.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 2
§ 68 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5 - 3
§ 69 Abs. 1 26.06.2007 01.01.2008 geändert AGS 2007 S. 333
§ 70 20.10.2015 01.08.2016 aufgehoben AGS 2016/3 - 2
§ 71 Abs. 1
                            bis  05.06.2012  01.08.2013  eingefügt  AGS 2013/1  -  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Abs. 2 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
§ 71 Abs. 3 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/1 - 9
§ 71 Abs. 4
                            bis  20.10.2015  01.08.2016  eingefügt  AGS 2016/3  -  2