Ergänzende Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
                            Ergänzende Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung  von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-  Epidemie  vom 6. April 2021 (Stand 1. April 2021)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001  1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anforderungen an die Unternehmen
                            1  Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die wirtschaftliche Unter  -  stützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Februar 2021  3   kann Unternehmen eine Härtefallmassnahme gewährt werden,  wenn sie per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben und per 1. Ok  -  tober 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in der  Schweiz aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Besondere Bestimmungen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz
                            von über 5 Mio. Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mio.  Franken gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechts, insbeson  -  dere die Anspruchsvoraussetzungen, unverändert. Soweit Abschnitt II des Geset  -  zes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang  mit der Covid-19-Epidemie vom 18. Februar 2021  4   und Art. 1 dieses Erlasses von  den besonderen Vorschriften des Bundesrechts abweichende Regelungen treffen,  werden diese nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückwirkend in Vollzug ab 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  571.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  571.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-034  06.04.2021  01.04.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2021  01.04.2021  Erlass  Grunderlass  2021-034