Gerichtsorganisationsgesetz
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlas  ses  Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)  Vom 6. Dezember 2011 (Stand 1. April 2020)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 78 Abs. 1 und 97 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeiner Teil
1.1. Geltungsbereich des Gesetzes
§ 1 Gelt ungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die Gerichte, die Richterinnen und Richter sowie die weite-  ren Mitarbeitenden der Gerichte und der Justizverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Allgemeine Vorschriften
§ 2 Amtsgeheimnis
                            1  Richterinnen und Richter sowie alle weiteren Mitarbei  tenden der Gerichte und der  Justizverwaltung sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren.  a) Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin und Einzelrichter, wo dies  gesetzlich festgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sch  lichtungsbehörden  für  Miete  und  Pacht  sind  mit  drei  Richterinnen  oder  Richtern besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schlichtungsstelle  für  Gleichstellungsfragen  ist  mit  drei  Richterinnen  oder  Richtern besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bezirksgerichte sind besetzt mit  a)  drei  Richterinnen  oder  Ric  htern  als  Jugendgericht  und  Familiengericht  (Kin-  des  -  und Erwachsenenschutz),  b)  fünf Richterinnen oder Richtern in allen anderen Fällen des Kollegialgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Spezialverwaltungsgericht  ist  mit  drei  Richterinnen  oder  Richtern  bezie-  hungsweise in besond  eren Fällen mit fünf Richterinnen oder Richtern besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Obergericht ist besetzt mit  a)  drei  Richterinnen  oder  Richtern  als  Zivilgericht,  Strafgericht  und  Versiche-  rungsgericht,  b)  fünf  Richterinnen  oder  Richtern  beziehungsweise  in  Fällen,  in  denen  de  r  Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bun-  desgericht  vorgeschriebene  Höhe  nicht  erreicht,  mit  drei  Richterinnen  oder  Richtern als Handelsgericht,  c)  drei  Richterinnen  oder  Richtern  beziehungsweise  in  besonderen  Fällen  mi  t  fünf Richterinnen oder Richtern als Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Justizgericht ist mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Vollzählige Besetzung und Ausnahme
                            1  Der Spruchkörper muss, um verhandeln, beraten und entscheiden zu können, voll-  zählig  besetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  Zustimmung  der  Parteien  kann  ausnahmsweise  auch  ein  nicht  vollzählig  be-  setzter Spruchkörper verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Prozessrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Änderung der Zusammensetzung
                            1  Ändert  während  der  Dauer  des  Verfahrens  die  Zusammensetzung  des  Gerichts,  sind die Parteien darüber in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 d) Beratung und Abstimmung
                            1  Richterinnen  und  Richter  sind  verpflichtet,  bei  allen  Abstimmungen  ihre  Stimme  abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 e) Zirkularentscheide
                            1  Die Gerichte können auf dem Zirkularweg entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zirkularentscheide  bedürfen  der  Einstimmigkeit.  Jede  Richterin  und  jeder  Richter  kann die mündliche Beratung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Prozessrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ö ffentlichkeit der Verhandlungen
                            1  Die  Verhandlungen  vor  den  Gerichten,  einschliesslich  der  Urteilseröffnung,  sind  öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratungen sind geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bild  -  und  Tonaufnahmen  von  Gerichtsverhandlungen  sowie  im  Gerichtsgebäude  sind  ohne  Bewilligung  de  s  Gerichts  untersagt.  Widerhandlungen  können  mit  Ord-  nungsbusse bis Fr. 500.  –  bestraft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Medien
                            1  Berichterstattungen über Gerichtsverfahren durch die Medien müssen sachlich sein  und dürfen n  iemanden unnötig blossstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Medien  sind  verpflichtet,  eine  vom  zuständigen  Gericht  angeordnete und  for-  mulierte Berichtigung ihrer Berichterstattung zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gerichtsberichterstattende,  die  gegen  die  für  die  Berichterstattung  aufgestel  lten  Regeln  verstossen,  können  durch  Entscheid  der  Justizleitung  von  den  öffentlichen  Verhandlungen der Gerichte des Kantons ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Information der Öffentlichkeit
                            1  Die Gerichte publizieren ihre wegleitenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Publikat  ion erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Justizleitung  regelt  die  Grundsätze  der  Information  der  Öffentlichkeit  über  laufende Verfahren sowie der Publikation von Entscheiden in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Amt der Richterin und des Richters
§ 11 R ichterinnen und Richter
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rechtsprechung wird durch haupt  -  und nebenamtliche Richterinnen und Rich-  ter  sowie  durch  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  des  Kindes  -  und  Erwachsenen-  schutzes ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hauptamtliche Richterinnen und Richter sind die  a)  Oberrichterinnen und Oberrichter,  gerichts,  *  d)  *  Präsidentinnen  und  Präsidenten  der  Schlichtungsbehörden  für  M  iete  und  Pacht.  Sie sind in Voll  -  oder Teilpensen tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nebenamtliche Richterinnen und Richter sind die  a)  Richterinnen und Richter des Justizgerichts,  b)  Fachrichterinnen und Fachrichter,  c)  Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter,  d)  Bezirksrichterinnen  und Bezirksrichter,  e)  *  Präsidentin  oder  der  Präsident  und  Mitglieder  der  Schlichtungsstelle  für  Gleichstellungsfragen,  Mitglieder  der  Schlichtungsbehörden  für  Miete  und  Pacht sowie Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fachrichterinnen und Fachrich  ter des Kindes  -  und Erwachsenenschutzes können in  Voll  -  oder Teilpensen oder als nebenamtliche Richterinnen und Richter tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 b) Pensen und Anzahl
                            1  Der Grosse Rat legt das Gesamtpensum an hauptamtlichen Richterinnen und Rich-  tern  für  das  Oberge  richt,  das  Spezialverwaltungsgericht  und  die  Gesamtheit  der  Bezirksgerichte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Kommission des Grossen Rats legt auf Antrag der Justizleitung für  das Obergericht und das Spezialverwaltungsgericht die einzelnen Pensen der haupt-  amtlichen R  ichterinnen und Richter sowie die Zahl der nebenamtlichen Richterinnen  und Richter  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Justizleitung verteilt das Gesamtpensum auf die einzelnen Bezirksgerichte und  bestimmt  die  Pensen  der  einzelnen  Bezirksgerichtspräsidentinnen  und  Bezirksge-  richts  präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Justizleitung legt die Zahl der übrigen Richterinnen und Richter in einem Reg-  lement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wählbarkeitsvoraussetzungen
                            1  Als Richterin oder Richter ist wählbar, wer stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Wahl  zur  hauptamtlichen  Richterin  oder  z  um  hauptamtlichen  Richter  muss  eine mindestens fünfjährige juristische Tätigkeit vorausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über ein Anwaltspatent müssen verfügen:  a)  hauptamtliche Richterinnen und Richter,  b)  Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter am Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Richterinnen  und  Ri  chter  des  Justizgerichts  müssen  über  einen  juristischen  Hoch-  schulabschluss (lic. iur. oder Master) verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  müssen  über  besondere  Kenntnisse,  die  in  den  jeweiligen Abteilungen und Kammern von Bedeutung sind, verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  des  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzes  müssen  über besondere Kenntnisse in Psychologie, Sozialarbeit oder einem anderen, für den  Kindes  -  und Erwachsenenschutz relevanten Bereich verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fachrichterinnen und Fachrichter des  Arbeitsgerichts müssen je zur Hälfte Arbeit-  gebende und Arbeitnehmende sein. Höhere Angestellte (Direktorinnen oder Direkto-  ren,  Betriebsleiterinnen  oder  Betriebsleiter,  Geschäftsführerinnen  oder  Geschäfts-  führer,  Prokuristinnen  oder  Prokuristen  usw.)  gelten  als  Arbeitgebende.  Die  wich-  tigsten  Berufsgruppen  sollen  als  Arbeitgebende  und  Arbeitnehmende  im  Gericht  vertreten sein. Es ist eine ausgeglichene Vertretung beider Geschlechter anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Fachrichterinnen und Fachrichter des Handelsgerichts setzen sic  h aus Vertretungen  der wichtigsten Handels  -  , Industrie  -  und Gewerbezweige zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Hauptamtliche Richterinnen und Richter sowie vom Grossen Rat oder vom Regie-  rungsrat  zu  wählende  Richterinnen  und  Richter dürfen  nicht  strafrechtlich  verurteilt  worden sei  n wegen einer Handlung, die nicht mit dem Richterberuf vereinbar ist, es  sein denn, diese Verurteilung erscheint nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafre-  gister.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Zuständige Behörde und Rechtsschutz
                            1  Die  Überprüfung  der  Wählbarkeitsvoraussetzun  gen  für  Bezirksgerichtspräsiden-  tinnen und Bezirksgerichtspräsidenten erfolgt  durch die Justizleitung nach Vorliegen  der Anmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  die  Wählbarkeitsvoraussetzungen  nicht  erfüllt,  erlässt  die  Justizleitung  einen  anfechtbaren Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden g  egen das Ergebnis der Überprüfung der Wählbarkeitsvoraussetzun-  gen  sind  innert  3  Tagen  seit  Zustellung  des  Entscheids  respektive  seit  Publikation  der  Kandidatur  beim  Justizgericht  einzureichen,  das  unverzüglich  über  die  Be-  schwerden entscheidet. Die Stimmrec  htsbeschwerde gemäss § 65 des Gesetzes über  die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992  1  )  ist nur wegen Verletzungen des  Stimmrechts gemäss den §§  3, 4, 7 und 17 GPR zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Beschwerde  kommt  nur  aufschiebende  Wirkung  zu,  wenn  diese  von  der  Be-  sc  hwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wahlbehörden
                            1  Die Stimmberechtigten wählen die  a)  Friedensrichterinnen und Friedensrichter,  b)  Bezirksgerichtspräsidentinnen  und  Bezirksgerichtspräsidenten  sowie  Bezirks-  richterinnen und  Bezirksrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat wählt  a)  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  sowie  die  Richterinnen  und  Richter  des  Justizgerichts,  b)  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  und  die  Vizepräsidentin  oder  den  Vize-  präsidenten des Obergerichts,  c)  die weiteren  stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  131.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Oberrichterinnen und  Oberrichter  sowie  die nebenamtlichen  Richterinnen  und Richter des Obergerichts,  e)  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  sowie  die  Richterinnen  und  Richter  des  Verwaltungsgerichts,  f)  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  sowie  die  Richterinnen  und  Richter  des  Handelsgerichts,  g)  die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie die nebenamt-  lichen Richterinnen und Richter des Spezialverwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat  wählt  a)  die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schlichtungsstelle  für Gleichstellungsfragen,  b)  die Präsidentinnen und Präsidenten und die Mitglieder der Schlichtungsbehör-  den für Miete und Pacht,  c)  die Fachrichterinnen und Fachricht  er der Arbeitsgerichte und des Kindes  -  und  Erwachsenenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  hauptamtlichen  Mitglieder  des  Bezirksgerichts  bestimmen  aus  dem  Kreis  der  Bezirksrichterinnen  und  Bezirksrichter  sowie  der  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  des  Kindes  -  und  Erwachsenensch  utzes,  die  in  Voll  -  oder  Teilpensen  tätig  sind,  die  Fachrichterinnen und Fachrichter des Jugendgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Vorschlagsrecht für die Kandidierenden haben die  a)  korporativen  1  )  Vertretungen von Handel, Industrie und Gewerbe für die Fach-  richterinnen und F  achrichter des Handelsgerichts,  b)  kantonalen  Arbeitnehmer  -  und  Arbeitgeberverbände  für  die  Fachrichterinnen  und Fachrichter der Arbeitsgerichte sowie die Mitglieder der Schlichtungsstel-  le für Gleichstellungsfragen,  c)  kantonalen  Mieter  -  und  Vermieterverbä  nde  für  die  paritätisch  zu  wählenden  Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  Grosse  Rat  und  der  Regierungsrat  können  von  den  durch  sie  zu  wählenden  Richterinnen und Richtern vorgängig zur Wahl Auskünfte insbesondere über hängi-  ge  Stra  fverfahren  im  In  -  und  Ausland,  über  in  -  und  ausländische  Strafurteile,  über  im  In  -  und  Ausland  hängige  Administrativmassnahmen  im  Strassenverkehr,  über  Führerausweisentzüge und über Betreibungen verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inpflichtnahme
                            1  Der Grosse Rat nimmt die  von ihm gewählten Richterinnen und Richter in Pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufsichtskommission  nimmt  die  übrigen  gewählten  Richterinnen  und  Richter  in Pflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Formlos berichtigt  gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publi-  kationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR  150.600)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wohnsitz
                            1  Richterinnen und Richter müssen ab Amtsantritt für die ganze  Dauer der Amtsaus-  übung im Kanton  Wohnsitz haben. Davon ausgenommen sind die Richterinnen und  Richter des Justizgerichts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis für nebenamtliche Richterinnen und Richter  an  kantonalen  Gerichten  und  für  nebenamtliche  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  des Kin  des  -  und Erwachsenenschutzes bewilligt  a)  der Grosse Rat beziehungsweise der Regierungsrat anlässlich der Wahl,  b)  die Justizleitung während der Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Altersgrenze
                            1  Hauptamtliche  Richterinnen  und  Richter  sowie  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  des  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzes,  die  in  Voll  -  oder  Teilpensen  tätig  sind,  scheiden  am  Ende  des  Monats,  in  dem  sie  das  65.  Altersjahr  vollendet  haben,  aus  dem Amt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neb  enamtliche  Richterinnen  und  Richter  können  ihr  Amt  bis  zur  Vollendung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                70. Altersjahrs ausüben.
                            3  Für Richterinnen und Richter des Justizgerichts gilt keine Altersgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vorzeitige Pensionierung und Entschädigung bei Nichtwiederwahl
                            1  Die  vorzeit  ige  Pensionierung  und  die  Entschädigung  bei  Nichtwiederwahl  von  hauptamtlichen Richterinnen und Richtern regelt der Grosse Rat durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Unabhängigkeit
                            1  Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ausübun g des Richteramts
                            a) Leitsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Richterinnen und Richter üben ihr Amt mit Zurückhaltung und Menschlichkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen unter Wahrung ihrer Unparteilichkeit einer unbeholfenen Partei bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Prozessleitung
                            1  Richterinnen und Richter leiten die P  rozesse straff und umsichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 c) Beratungsgeheimnis
                            1  Richterinnen und Richter wahren das Beratungsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte sind befugt, abweichende Meinungen von Richterinnen und Richtern  in die Urteilserwägungen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 d) Nebenbeschäft igung
                            1  Richterinnen und  Richter unterlassen  ausseramtliche  Tätigkeiten,  welche  die  rich-  terliche Unabhängigkeit gefährden oder den Dienstpflichten zuwiderlaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hauptamtliche  Richterinnen  und  Richter  sowie  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  des Kindes  -  un  d Erwachsenenschutzes, die in Voll  -  oder Teilpensen tätig sind, üben  keine  entgeltlichen  Nebenbeschäftigungen  aus,  die  zusammen  mit  ihrem  richterli-  chen Pensum mehr als ein Vollpensum ergeben. Ausnahmen unterliegen der Bewil-  ligungspflicht  durch  die  Justizle  itung.  Die  Tätigkeit  als  Anwältin  oder  Anwalt  ist  den  hauptamtlichen  Richterinnen  und  Richtern  sowie  den  Fachrichterinnen  und  Fachrichtern  des  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzes,  die  in  Voll  -  oder  Teilpensen  tätig sind, im Kanton Aargau untersagt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nebenam  tliche  Richterinnen  und  Richter  dürfen  vor  der  Abteilung  des  Gerichts,  der sie angehören, respektive vor dem Bezirksgericht oder der Schlichtungsbehörde  für Miete und Pacht, dem beziehungsweise der sie angehören, nicht als Parteivertre-  tung auftreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  O  berrichterinnen und Oberrichter im Teilpensum können auf Antrag der Justizlei-  tung mit Zustimmung der zuständigen Kommission des Grossen Rats als Ersatzrich-  terinnen  beziehungsweise  Ersatzrichter  am  Obergericht  eingesetzt  werden.  Die  zu-  ständige Kommission de  s Grossen Rats  legt den Umfang des Einsatzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * e) Offenlegung der Interessenbindungen
                            1  Bei Amtsantritt informieren die Richterinnen und Richter die Justizleitung über  a)  ihre berufliche Tätigkeit und ihre Arbeitgebenden,  b)  ihre  Tätigkeit  in  Führungs  -  und  Aufsichtsgremien  von  Körperschaften,  An-  stalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres durch die Justizleitung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Register über die Interessenbindungen ist öffentlich.  §  24b  *  f) Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebenamtliche  Richterinnen  und  Richter  treten  in  Verfahren  in  den  Ausstand,  in  denen Anwältinnen oder Anwälte aus ihrer Kanzleigemeinschaft als Parteivertretung  auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufsicht
                            1  Richterinnen  und  Richter  unterstehen  nur  insow  eit  einer  Aufsicht,  als  ihre  Unab-  hängigkeit nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen Anzeichen für die Verletzung von Dienstpflichten, ist gegen die betroffe-  ne Richterin oder den betroffenen Richter ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Disziplinarmassnahme  n  sind  der  Verweis,  die  Ordnungsbusse  bis  Fr.  5'000.  –  ,  die  befristete  Einstellung  im  Amt  oder  die  Amtsenthebung.  Die  Einstellung  im  Amt  kann  mit  Lohnkürzung  oder  Lohnentzug  verbunden  werden.  Bei  einem  Entscheid  nach Amtsende kann der Entzug der Lohnfortzah  lung und eine Rückzahlung dersel-  ben verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsenthebung ist zulässig, wenn die Richterin oder der Richter  a)  vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat,  b)  *  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat,  c  )  *  wegen  einer  Handlung,  die  mit  dem  Richterberuf  nicht  vereinbar  ist,  straf-  rechtlich verurteilt worden ist, es sei denn, diese Verurteilung erscheint nicht  mehr im Privatauszug aus dem Strafregister,  d)  *  das Wohnsitzerfordernis gemäss § 16 Abs. 1 nicht  mehr erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Richterinnen  und  Richter  haben  die  Justizleitung  umgehend  über  strafrechtliche  Verurteilungen  zu  informieren,  die  während  der  Amtsdauer  erfolgen  und  zu  einem  Eintrag im Privatauszug aus dem Strafregister führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  vom  Volk  gewählten  n  ebenamtlichen  Richterinnen  und  Richter  haben  der  Justizleitung nach erfolgter Wahl umgehend einen Privatauszug aus dem Strafregis-  ter einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Justizleitung kann während der Amtsdauer von den Richterinnen und Richtern  Auskünfte  über  hängige  Str  afverfahren  im  In  -  und  Ausland,  über  in  -  und  ausländi-  sche  Strafurteile,  über  im  In  -  und  Ausland  hängige  Administrativmassnahmen  im  Strassenverkehr, über Führerausweisentzüge und über Betreibungen verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Strafverfahren gegen Richterinnen und Ric hter
                            1  Die  strafrechtliche  Verfolgung  von  Richterinnen  und  Richtern  wegen  Verbrechen  oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verweisung auf das Personalrecht
                            1  Für die Dienstverhältnisse der Richterinnen und Richter gelten  die Bestimmungen  der Personalgesetzgebung sinngemäss, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Besonderer Teil
2.1. Justizverwaltung
§ 28 Träger
                            1  Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird wahrgenommen durch  a)  die Justizleitung,  b)  d  ie Geschäftsleitung des Obergerichts sowie die geschäftsführenden Präsiden-  tinnen  und Präsidenten des  Spezialverwaltungsgerichts,  des  Zwangsmassnah-  mengerichts und der Bezirksgerichte,  c)  das Justizgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Justizleitung
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Justizleitung  ist das oberste Führungsorgan der Gerichte und der Justizverwal-  tung. Sie beaufsichtigt die Gerichte sowie die Richterinnen und Richter aller Stufen  mit Ausnahme des Justizgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  sorgt  im  Rahmen  der  Gesetzgebung  über  die  wirkungsorientierte  Steuer  ung  von  Aufgaben  und  Finanzen  für  die  Planung,  Budgetierung  und  Berichterstattung,  ergreift alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen  Betriebsablaufs  sowie  zur  Erreichung  der  Zielvorgaben  und  erlässt  die  dafür  not-  wendigen Reglem  ente gemäss § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  wählt  die  Aufsichtskommission  für  die  Aufsicht  über  die  Richterinnen  und  Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  stimmberechtigten  Mitglieder  der  Justizleitung  stellen  die  Generalsekretärin  beziehungsweise den Generalsekretär Ju  stiz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Justizleitung  sorgt  für  eine  angemessene  und  fachgerechte  Weiterbildung  der  Mitglieder der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 b) Zusammensetzung
                            1  Die  Justizleitung  besteht  aus  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  und  der  Vize-  präsidentin oder dem Vizepräsident  en des Obergerichts, einer weiteren Oberrichterin  oder  einem  weiteren  Oberrichter,  zwei  Bezirksgerichtspräsidentinnen  oder  Bezirks-  gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern in gleicher Zahl und Verteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglied  er desjenigen Gerichts, dem sie angehö-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Vorsitz führt die Obergerichtspräsidentin oder der Obergerichtspräsident. Als  Stellvertretung amtet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 c) Vorschlagsrecht
                            1  Den hauptamtlichen  Mitgliedern des Obergerichts sowie den Bezirksgerichtspräsi-  dentinnen  und  Bezirksgerichtspräsidenten  steht  für  ihre  Vertretung  in  der  Justizlei-  tung das Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 d) Besetzung und Delegation
                            1  Die  Justizleitung  muss  vollzählig  besetzt  sein,  u  m  beschliessen  zu  können.  Bei  Stimmengleichheit  hat  die  vorsitzende  Person  den  Stichentscheid.  In  dringenden  Fällen sind Präsidialentscheide zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ist  befugt,  Aufgaben  an  einzelne  ihrer  Mitglieder  oder  die  Generalsekretärin  beziehungsweise den Ge  neralsekretär Justiz zum Entscheid zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 e) Generalsekretariat Gerichte *
                            1  Das Generalsekretariat Gerichte ist die Stabsstelle der Justizleitung. Es steht unter  der Leitung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs Gerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die G  eneralsekretärin oder der Generalsekretär Gerichte ist Mitglied der Justizlei-  tung mit beratender Stimme und Antragsrecht. Sie oder er bereitet die Geschäfte der  Justizleitung vor und setzt deren Beschlüsse um.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er unterstützt die Aufsichtskommi  ssion, die Geschäftsleitung des Oberge-  richts,  die  geschäftsführenden  Präsidentinnen  und  Präsidenten  des  Spezialverwal-  tungsgerichts,  des  Zwangsmassnahmengerichts  sowie  der  Bezirksgerichte  und  die  Anwaltskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Generalsekretariat  Gerichte  entschei  det  über  Kostenerlassgesuche  betreffend  rechtskräftig  auferlegten  Gerichtskosten.  Dessen  Entscheide  sind  mit  Beschwerde  beim Verwaltungsgericht anfechtbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufsichtskommission
                            1  Die  Aufsichtskommission  besteht  aus  drei  Oberrichterinnen  oder  Oberric  htern  sowie drei Ersatzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  nimmt  die  Aufsicht  über  die  Richterinnen  und  Richter  des  Obergerichts,  des  Spezialverwaltungsgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts, der Schlichtungsstelle  für Gleichstellungsfragen sowie der Richterinnen und Richt  er an den Bezirksgerich-  ten  und die obere  Aufsicht  über die  Friedensrichterinnen  und  Friedensrichter  sowie  die Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann  einen  Verweis  oder  eine  Ordnungsbusse  als  Disziplinarmassnahme  aus-  spreche  n oder der Justizleitung zuhanden des Justizgerichts weitergehende Diszipli-  narmassnahmen beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten
                            1  In  der  Geschäftsordnung  der  Bezirksgerichte  ist  eine  Bezirksgerichtspräsidentin  oder  ein  Bezirksgerichtspräsident  zu  bestimmen,  welche  beziehungsweise  welcher  die Aufsicht über die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Mitglieder  der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bezirksgerichtspräsidentin  oder  der  Bezirksgerichtspräsident  kann  der  Auf-  sichtskommission Antrag auf Disziplinarmassnahmen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Geschäftsleitungen der Gerichte
                            a) Zusammensetzung und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsleitung des Obergerichts besteht aus der Präsidentin oder dem Präsi-  denten und  der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obergerichts sowie je  einer  Abteilungsvertretung,  die  durch  alle  hauptamtlichen  Oberrichterinnen  und  Oberrichter gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  hauptamtlichen  Richterinnen  und  Richter des  Spezialverwaltungsgerichts,  de  s  Zwangsmassnahmengerichts  sowie  der  Bezirksgerichte  wählen  nach  Genehmigung  der  Kandidatur  durch  die  Justizleitung  aus  ihrer  Mitte  je  eine  geschäftsführende  Präsidentin oder einen geschäftsführenden Präsidenten sowie deren beziehungsweise  dessen Stellvert  retung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Unterlassung  einer  Wahl  wird  die  geschäftsführende  Präsidentin  oder  der  ge-  schäftsführende Präsident durch die Justizleitung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 b) Aufgaben
                            1  Die  Geschäftsleitung  des  Obergerichts  und  die  geschäftsführenden Präsidentinnen  und  Präs  identen  des  Spezialverwaltungsgerichts,  des  Zwangsmassnahmengerichts  und  der  Bezirksgerichte  sind  verantwortlich  für  den  einwandfreien  Betrieb  jenes  Gerichts, dem sie vorstehen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit der Justizleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen insbeson  dere für  a)  den Einsatz der Betriebsmittel im Rahmen des vorgegebenen Budgets,  b)  die Anstellung des Personals,  c)  das Fristenmanagement und die Fristenkontrolle,  d)  die Fallverteilung,  e)  die Pflichterfüllung der Richterinnen und Richter, der Gerichtsschr  eiberinnen  und Gerichtsschreiber und der Kanzlei,  f)  den Vollzug von Entscheiden der Justizleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Geschäftsleitung  des  Obergerichts  und  die  hauptamtlichen  Richterinnen  und  Richter des jeweiligen  Gerichts erlassen eine  Geschäftsordnung, die namentli  ch die  interne Organisation, die Zuweisung der Richterinnen und Richter und die sachliche  Zuständigkeit  innerhalb  des  Gerichts  festlegt.  Die  Geschäftsordnungen  sind  der  Justizleitung zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Justizgericht
                            a) Sachliche Zuständigkei  t und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Justizgericht entscheidet  a)  als  einzige  kantonale  Instanz über  die befristete  Einstellung  im  Amt  oder  die  Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern,  b)  über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Aufsichtskommission,  c)  Diszip  linarfälle, die ihm von der Justizleitung oder der zuständigen Kommis-  sion des Grossen Rats unterbreitet werden,  d)  Disziplinarfälle von Mitgliedern der Anwaltskommission,  e)  *  über  Beschwerden  gegen  Entscheide  des  Obergerichts  betreffend  Ausstands-  begehren,  soweit  der  Weiterzug  an  das  Bundesgericht  einen  Entscheid  einer  kantonalen Rechtsmittelinstanz voraussetzt,  f)  über  Beschwerden  gegen  Entscheide  der  Justizleitung,  soweit  diese  gemäss  Art. 29a der Bundesverfassung anfechtbar sind,  g)  *  über  Beschwerden  ge  gen  Entscheide  betreffend  Abgangsentschädigung  ge-  mäss § 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wegen  Rechtsverweigerung  oder  Rechtsverzögerung  der  Justizleitung  kann  jeder-  zeit beim Justizgericht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Justizgericht entscheidet letztinstanzlich und mit voller Kog  nition. Im Übrigen  gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 b) Zusammensetzung
                            1  Das  Justizgericht  besteht  aus  drei  Richterinnen  oder  Richtern  sowie  drei  Ersatz-  mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Gerichte
2.2.1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 0 Kantonale Gerichtsstruktur
                            1  Jeder Kreis hat mindestens zwei Friedensrichterinnen oder Friedensrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Bezirk verfügt über  a)  eine Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht,  b)  mindestens  eine  Bezirksgerichtspräsidentin  oder  einen  Bezirksgerichtsp  räsi-  denten,  c)  ein Bezirksgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonal tätige Gerichtsbehörden sind  a)  die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen,  b)  das Zwangsmassnahmengericht,  c)  das Spezialverwaltungsgericht,  d)  das Obergericht,  e)  das Justizgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Standort
                            1  Fri  edensrichterinnen  und  Friedensrichter  wählen  ihren  Standort  innerhalb  ihres  Kreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Standort  der  Gerichtsbehörden  des  Bezirks  befindet  sich  am  jeweiligen  Be-  zirkshauptort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Standort  des  Obergerichts,  des  Spezialverwaltungsgerichts  und  der  Schlic  h-  tungsstelle für Gleichstellungsfragen befindet sich in Aarau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Standort des Zwangsmassnahmengerichts befindet sich am jeweiligen Standort  des  Bezirksgerichts,  dessen  Bezirksgerichtspräsidentin  oder  Bezirksgerichtspräsi-  dent die Geschäftsführung inne h  at.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
                            a) Anstellung und Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bezirksgerichte,  das  Zwangsmassnahmengericht,  das  Spezialverwaltungsge-  richt und das Obergericht verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei-  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ger  ichtsschreiberinnen   und   Gerichtsschreiber   müssen   über   einen   juristischen  Hochschulabschluss (lic. iur. oder Master) verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Geschäftsleitung  kann  Rechtspraktikantinnen  oder  Rechtspraktikanten  sowie  für  die  Protokollführung  Kanzleiangestellte  als  Ve  rtretung  der  Gerichtsschreiberin-  nen oder Gerichtsschreiber zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 b) Aufgaben
                            1  Gerichtsschreiberinnen  und  Gerichtsschreiber  erarbeiten  Referate,  führen  in  den  Verhandlungen  das  Protokoll,  haben  bei  der  Entscheidfindung  beratende  Stimme  und verfas  sen und redigieren Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Besondere Bestimmungen
2.2.2.1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter
§ 44 Einzelrichterin oder Einzelrichter
                            1  Die  Friedensrichterin  oder  der  Friedensrichter  amtet  als  Einzelrichterin  oder  Ein-  zelrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit  der Aufsicht betrauten Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichts-  präsidenten  bestimmen  für  jeden  Kreis  in  ihrem  Bezirk  je  eine  geschäftsführende  Friedensrichterin oder einen geschäftsführenden Friedensrichter sowie eine Stellver-  tretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Stell vertretung
                            1  Friedensrichterinnen  und  Friedensrichter  desselben  Kreises  vertreten  sich  gegen-  seitig. Ist dies nicht möglich, bestimmt deren Aufsichtsperson eine Friedensrichterin  oder einen Friedensrichter aus einem anderen Kreis des Bezirks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Ste  llvertretung durch eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus  einem  anderen  Kreis  des  Bezirks  nicht  möglich,  bestimmt  die  Justizleitung  eine  Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Bezirk.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Verhandlungsraum
                            1  Die  Ge  meinden  des  Kreises  haben  für  die  Verhandlungen  unentgeltlich  einen  ge-  eigneten Raum zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.2. Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
§ 47 Zusammensetzung
                            1  Die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht setzen sich zusammen aus de  r Prä-  sidentin  oder  dem  Präsidenten  sowie  sechs  bis  zehn  weiteren  Mitgliedern.  Sie  sind  als eigenständige Behörden administrativ den Bezirksgerichten angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Stellvertretung
                            1  Präsidentinnen und Präsidenten vertreten sich gegenseitig im ganzen K  anton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Justizleitung  kann  einer  Schlichtungsbehörde  für  Miete  und  Pacht bei  ausser-  ordentlicher  Geschäftslast  oder  bei  Ausstand  mehrerer  ihrer  Mitglieder  zusätzliche  Schlichterinnen und Schlichter aus Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht ande-  rer B  ezirke zuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.3. Bezirksgerichtspräsidentinnen und
                            Bezirksgerichtspräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Stellvertretungen
                            1  Bezirksgerichtspräsidentinnen  und  Bezirksgerichtspräsidenten  desselben  Gerichts  vertreten  sich  gegenseitig.  Bei  Gerichten  mit  nur  einer  Bezir  ksgerichtspräsidentin  oder  einem  Bezirksgerichtspräsidenten  erfolgt  die  Vertretung  durch  die  Vizepräsi-  dentin  oder den Vizepräsidenten,  die beziehungsweise  der  in der Geschäftsordnung  zu bezeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung von Bezirksgerichtspräsidentinnen ode  r Bezirksgerichtspräsidenten  durch  in  der  Geschäftsordnung  des  Bezirksgerichts  bestimmte  Bezirksrichterinnen  und Bezirksrichter ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die kurzfristige  Stellvertretung  nach  Geneh  migung  der  Justizleitung durch  Bezirksgerichtspräsiden-  tinnen  und  Bezirksgerichtspräsidenten  anderer  Bezirke,  die  langfristige  Stellvertre-  tung  durch  befristete  Wahl  von  ausserordentlichen  Bezirksgerichtspräsidentinnen  oder Bezirksgerichtspräsidenten durch d  en Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.4. Bezirksgerichte
§ 50 Gliederung
                            1  Das Bezirksgericht ist in die Abteilungen Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitsgericht,  Jugendgericht und Familiengericht gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Abteilungen werden in  der Geschäftsord-  nung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Stellvertretung
                            1  Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter desselben Gerichts vertreten sich gegensei-  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Justizleitung  kann  einem  Bezirksgericht  bei  ausserordentlicher  Geschäftslast  oder  bei  Ausstand  mehrerer  oder  sämtlicher  seiner  Richterinnen  und  Richter  bezie-  hungsweise seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zusätzliche Richte-  rinnen  und  Richter  beziehungsweise  Gerichtsschreiberinnen  und  Gerichtsschreiber  anderer Bezirksgerichte zuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Zivil - und Strafgericht
                            1  Zivilgericht  und  Strafgericht  setzen  sich  zusammen  aus  Bezirksgerichtspräsiden-  tinnen und Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentinnen und Präsidenten, allenfalls  Vizepräsidentinnen  und  Vizepräsidenten  sowie  den  Bezirksrichterinnen  und  Be-  zirksrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Arbeitsgericht
                            1  Das  Arbeitsgericht  setzt  sich  zusammen  aus  einer  Bezirksgerichtspräsidentin  oder  einem  Bezirksgerichtspräsidenten  als  Präsidentin  oder  Präsident  sowie  Fachrichte-  rinnen und Fachrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bezirke  Aarau,  Lenz  burg, Kulm und Zofingen, die Bezirke Baden, Brem-  garten  und  Muri,  die  Bezirke  Brugg,  Laufenburg,  Rheinfelden  und  Zurzach  sind  je  gemeinsam  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  zu  wählen,  die  in  diesen  Bezirken  an  den Arbeitsgerichten eingesetzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Verhandlung  sind  je  zwei  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  als  Arbeitge-  bende und Arbeitnehmende einzusetzen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsge-  setz müssen beide Geschlechter mit mindestens zwei Personen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die berufliche Zugeh  örigkeit der Fachrichterinnen und Fachrichter und eine ange-  messene  Reihenfolge  sind  zu  berücksichtigen.  In  Streitsachen  aus  dem  Gleichstel-  lungsgesetz hat die  Geschlechtervertretung Vorrang vor der beruflichen Zugehörig-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Jugendgericht
                            1  Das  Jugend  gericht  setzt  sich  zusammen  aus  einer  Bezirksgerichtspräsidentin  oder  einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie den Fachrich-  terinnen und Fachrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Familiengericht
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Familiengericht  setzt  sich  für  das  ordentliche  Verfahren  zusammen  aus  einer  Bezirksgerichtspräsidentin  oder  einem  Bezirksgerichtspräsidenten  als  Präsidentin  oder  Präsident  sowie  Bezirksrichterinnen  und  Bezirksrichtern.  In  Fällen,  in  denen  Kinderbelange  im  Vordergrund  stehen,  kann  die  P  räsidentin  oder  der  Präsident  an-  stelle von Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern höchstens zwei Fachrichterinnen  oder  Fachrichter  des  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzes,  die  in  Voll  -  oder  Teilpen-  sen tätig sind, einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Familiengericht  als  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  setzt  sich  zu-  sammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten  als  Präsidentin  oder  Präsident,  Fachrichterinnen  und  Fachrichtern  des  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzes, die in Voll  -  oder Teilpensen  tätig sind, sowie nebenamtlichen  Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes  -  und Erwachsenenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 b) Stellvertretung
                            1  Bezirksgerichtspräsidentinnen  und  Bezirksgerichtspräsidenten  vertreten  sich  für  Piketteinsätze im ganzen Kanton gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  des  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzes,  die  in  Voll  -  oder  Teilpensen  tätig  sind,  vertreten  sich  im  ganzen  Kanton  gegenseitig.  Im  Bereich  des  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzrechts  können  sie  stellvertretend  als  Präsidentinnen u  nd Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nebenamtliche  Fachrichterinnen  und  Fachrichter  des  Kindes  -  und  Erwachsenen-  schutzes  können  in  den  Familiengerichten  aller  Bezirksgerichte  im  Kanton  einge-  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.5 Schlichtungsstelle für Gl eichstellungsfragen
§ 57 Zuständigkeit
                            1  Die  Schlichtungsstelle  für  Gleichstellungsfragen  ist  zuständig  für  Streitigkeiten  gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstel-  lungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995  1  )  aus  a)  privatrec  htlichen  Arbeitsverhältnissen,  wenn  im  Kanton  ein  Gerichtsstand  gegeben ist,  b)  öffentlichrechtlichen  Arbeitsverhältnissen  der  Gemeinden  sowie  öffentlich-  rechtlicher  Körperschaften  und  Anstalten,  wenn  diese  nicht  dem  Gesetz  über  die  Grundzüge  des  Personalre  chts  (Personalgesetz,  PersG)  vom  16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  2  )  oder  dem  Gesetz  über  die  Anstellung  von  Lehrpersonen  (GAL)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2002
                            3  )  unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ist  als  eigenständige  Behörde  administrativ  dem  Spezialverwaltungsgericht  angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Zusam mensetzung
                            1  Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsiden-  ten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Stellvertretung
                            1  Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten amtet an deren oder dessen  Stelle ein Mi  tglied der Schlichtungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SA  R  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  411.200
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.6. Zwangsmassnahmengericht
§ 60 Zusammensetzung
                            1  Das  Zwangsmassnahmengericht  setzt  sich  aus  Bezirksgerichtspräsidentinnen  und  Bezirksgerichtspräsidenten  zusammen.  Sie  entscheiden  als  Einzelrichterin  und  Ein-  zelrichter  im ganzen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Stellvertretung
                            1  Richterinnen und Richter des Zwangsmassnahmengerichts vertreten sich gegensei-  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.7. Spezialverwaltungsgericht
§ 62 Gliederung
                            1  Das  Spezialverwaltungsgericht  ist  in  die  Abteilungen  Steuern  sowie  Kausalabga-  b  en und Enteignungen gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Zusammensetzung
                            1  Das  Spezialverwaltungsgericht  setzt  sich  zusammen  aus  den  Abteilungspräsiden-  tinnen und Abteilungspräsidenten  sowie den nebenamtlichen Richterinnen und Rich-  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Stellvertretung
                            1  Abteilungspräsi  dentinnen und Abteilungspräsidenten vertreten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch  geeignete, vorab in der Geschäftsordnung des Spezialverwaltungsgerichts bestimmte  nebenamtliche Richterinn  en und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.8. Obergericht
§ 65 Gliederung
                            1  Das  Obergericht  ist  in  die  Abteilungen  Zivilgericht,  Handelsgericht,  Strafgericht,  Versicherungsgericht und Verwaltungsgericht gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  Aufgaben  der  Schiedsgerichte  gemäss  dem  Sozialversic  herungsrecht  des  Bundes  werden  dem  Versicherungsgericht  übertragen.  Der  Regierungsrat  regelt  Organisation und Verfahren durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abteilungen  gliedern  sich  in  die  in  der  Geschäftsordnung  bezeichneten  Kam-  mern und Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Zivilger icht, Strafgericht und Versicherungsgericht
                            1  Zivilgericht,  Strafgericht  und  Versicherungsgericht  setzen  sich  zusammen  aus  je  einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizeprä-  sidenten,  den  Oberrichterinnen  und  Oberrichtern  sowie  den  Ersatzrichterinnen  und  Ersatzrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Verwaltungsgericht
                            1  Das  Verwaltungsgericht  setzt  sich  zusammen  aus  einer  Präsidentin  oder  einem  Präsidenten,  einer  Vizepräsidentin  oder  einem  Vizepräsidenten,  den  Oberrichterin-  nen und Oberrichtern, de  n Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie den Ersatzrich-  terinnen und Ersatzrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Handelsgericht
                            1  Das  Handelsgericht  setzt  sich  zusammen  aus  einer  Präsidentin  oder  einem  Präsi-  denten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Fachricht  erinnen und  Fachrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Präsidien und Wahl
                            1  Die  hauptamtlichen  Oberrichterinnen und  Oberrichter  einer  Abteilung  wählen  aus  ihrer   Mitte  die   Abteilungspräsidentin   oder  den   Abteilungspräsidenten   und   die  Kammerpräsidentinnen oder Kammerpräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 70 Hängige Verfahren
                            1  Hängige  Verfahren  werden  mit  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  dem  nach  neuem  Recht zuständigen Gericht übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Wählbarkeits - und Anstellung svoraussetzungen
                            1  Hauptamtliche  Richterinnen  und  Richter,  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gewählt sind, aber die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäss § 13 nicht erfüllen,  bleiben im Amt und sind für dieses Amt wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenamtliche  Rich  terinnen  und  Richter,  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gewählt  sind,  aber  die  Wählbarkeitsvoraussetzungen  gemäss  §  13  nicht  erfüllen,  bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsperiode im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die beim Inkr  afttreten dieses Geset-  zes  angestellt  sind,  müssen  die  Anstellungsbedingungen  gemäss  §  42  Abs.  2  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Umsetzung der Gerichtsorganisation
                            1  Die organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für  a)  die Friedensrichterämter ab 1. April  2013,  b)  die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ab 1. April 2013,  c)  die Bezirksgerichte mit Ausnahme der Familiengerichte ab 1. April 2013,  d)  das Obergericht mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts ab 1. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Publikation und Inkraf ttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 6. Dezember 2011  Präsident des  Grossen Rats  V  OEGTLI  Protokollführer  i.V.  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 3. Februar 2012  Ablauf der Referendumsfrist: 3. Mai 2012  Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (§ 19: 1. September 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Eleme  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2015 01.07.2016 § 65 Abs. 1
                            bis  eingefügt  AGS 2016/3  -  14
                        
                        
                    
                    
                    
                17.09.2019 01.04.2020 § 8 Abs. 3 geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 11 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 11 Abs. 2, lit. d) eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 11 Abs. 3, lit. e) geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 13 Abs. 9 eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 13a eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 14 Abs. 6 eingefügt AGS 201 0/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 16 Abs. 1 geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 24 Abs. 3 geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 24a eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 24b eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 4, lit. b) geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 4, lit. c) eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 4, lit. d) eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 5 eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 6 eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 25 Abs. 7 eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 33 Titel geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 33 Abs. 1 geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 33 Abs. 2 geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 33 Abs. 4 eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 34 Abs. 3 geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 37 Abs. 1 geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.20 19 01.04.2020 § 38 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 38 Abs. 1, lit. g) geändert AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 45 Abs. 2 eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 01.04.2020 § 48 Abs. 2 eingefügt AGS 2010/1 - 06
17.09.2019 0 1.04.2020 § 51 Abs. 2 geändert AGS 2010/1 - 06
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 11 Abs. 2, lit. c) 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 11 Abs. 2, lit. d) 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 11 Abs. 3, lit. e) 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 13 Abs. 9 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 13a 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 14 Abs. 6 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 16 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 24 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 24 Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 24a 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 24b 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 25 Abs. 4, lit. b) 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 25 Abs. 4, lit. c) 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 25 Abs. 4, lit. d) 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 25 Abs. 5 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 25 Abs. 6 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 25 Abs. 7 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 33 17.09.2019 01.04.2020 Titel geändert AGS 2010/1 - 06
§ 33 Abs. 1 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 33 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 33 Abs. 4 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 34 Abs. 3 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 37 Abs. 1 17.09.2 019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 38 Abs. 1, lit. e) 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 38 Abs. 1, lit. g) 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 45 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 48 Abs. 2 17.09.2019 0 1.04.2020 eingefügt AGS 2010/1 - 06
§ 51 Abs. 2 17.09.2019 01.04.2020 geändert AGS 2010/1 - 06
§ 65 Abs. 1
                            bis  15.12.2015  01.07.2016  eingefügt  AGS 2016/3  -  14