Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm)
                            Verordnung  des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe  von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der  Covid-19-Epidemie (Schutzschirm)  vom 15. Juni 2021 (Stand 1. Juli 2021)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  75 der Kantonsverfassung vom 10.  Juni 2001  1    sowie in Ausfüh  -  rung von Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Ver  -  ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25.  Sep  -  tember 2020  2   und der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen für Publi  -  kumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-Epidemie vom 26.  Mai 2021  3  als Verordnung:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anforderungen an die Veranstaltungsunternehmen
                            1  Veranstaltungsunternehmen kann für Publikumsanlässe von überkantonaler Be  -  deutung eine Unterstützung zugesichert werden, wenn:  a)  sie   und   die   Veranstaltung   die   Anforderungen   nach   dem   2.   Abschnitt   der  Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen;  b)  die Veranstaltung im Kanton St.Gallen durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausgestaltung der Unterstützung
                            1  Die Ausgestaltung der Unterstützung richtet sich nach den Anforderungen nach  dem 3. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zusicherung einer Unterstützung nach  diesem Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  818.102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  818.101.28  ; nachfolgend Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Vollzug ab 1. Juli 2021 bis 30. April 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuchsverfahren und Entscheid über die Zusicherung einer Unter -
                            stützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Unterstützung nach diesem Erlass wird auf Gesuch hin gewährt. Gesuche  können   in   der   Planungsphase   der   Veranstaltung   bis   28.  Februar   2022   beim  Kanton eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung ei  -  ner Unterstützung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfüllt  sind. Bei Bedarf können  externe Expertinnen  und Experten für die  Beurteilung  einzelner Fragen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Volkswirtschaftsdepartement  erlässt eine  Verfügung  über  die Zusicherung  der Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entscheid über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Ver -
                            schiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Muss  eine  Veranstaltung   aufgrund  der  Covid-19-Epidemie   abgesagt   oder   ver  -  schoben werden oder kann sie im Sinn von Art.  2 Abs.  2 der Covid-19-Verord  -  nung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, reicht das Veranstal  -  tungsunternehmen die Belege nach Art.  10 der Covid-19-Verordnung Publikums  -  anlässe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt   auf   die   Belege   und   allfällige   darüber   hinausgehende   Auskünfte   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe legt der Kanton den
                            Betrag der zugesicherten Unterstützungsleistung in Form einer Beteiligung an den  ungedeckten Kosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bemessung der Unterstützungsleistung können externe Expertinnen und  Experten beigezogen werden. Die Bemessung richtet sich nach den Vorgaben des  Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt eine Verfügung über die Beteiligung an  den ungedeckten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Die   Finanzierung   der   Unterstützungsleistungen   erfolgt   aus   dem   besonderen  Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berichterstattung und Rechnungsstellung an den Bund
                            1  Die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund richtet sich nach  dem 6. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
                            1  Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel  -  ler   die   zuständigen  Amtsstellen  des   Bundes,  der   Kantone  und   der   Gemeinden,  mandatierte Dritte, kreditgebende Banken und sämtliche Stellen, die Subventio  -  nen oder andere Unterstützungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, von  den   Geheimhaltungsvorschriften,   insbesondere   vom   Bankkunden-,   Steuer-   und  Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bemessung der  Unterstützungsleistung und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass können die zuständigen Amts  -  stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditge  -  bende   Banken  und   sämtliche  Stellen,  die   Subventionen   oder  andere   Unterstüt  -  zungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, untereinander die notwendigen  Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Da  -  tenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Missbrauchsbekämpfung
                            1  Der Kanton stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und  fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanzdepartement treffen je in ihrem  Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafbestimmung
                            1  Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafge  -  setzbuch vom 21.  Dezember 1937  5   vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr.  10'000.– be  -  straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Unterstützungsleistung nach die  -  sem   Erlass   erwirkt   oder   die   gewährten   Mittel   in   Abweichung   von   Art.  11   der  Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement:  a)  kann Ausführungsbestimmungen erlassen;  b)  vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, so  -  weit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-050  15.06.2021  01.07.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2021  01.07.2021  Erlass  Grunderlass  2021-050