Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)  Vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Die Kantone  gestützt auf  -  Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize-  rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV)  -  d  as  Bundesgesetz  vom  29.  September  2017  über  Geldspiele  (SR  935.51;  Geld-  spielgesetz, BGS)  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Konkordat regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die  interkantonale  Trägerschaft  Geldspiele  (nachfolgend:  Trägerschaft)  ein-  schliesslich  das  interkantonale  Geldspielgericht  (nachfolgend:  Geldspielge-  richt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  interkantonale  Aufsichts  -  und  Vollzugsbehörde  gemäss  Art.  105  BGS  (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Stiftung Sportförderung Schweiz (n  achfolgend SFS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  Gewährung  ausschliesslicher  Veranstaltungsrechte  für  die  Durchführung  von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die  Erhebung  und  Verwendung  von  Abgaben  für  die  Finanzierung  des  Auf-  wands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der  Bekämpfung der Spiel-  sucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
2.1. Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation
2.1.1. a) Allgemeines
                            Art.  2  Aufgaben der Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bestimmt  im  Rahmen  des  übergeordneten  Rechts  d  ie  Politik  der  Kantone  im  Bereich  der  Grossspiele  und  setzt  politische  Rahmenbedingungen  für  den  Grossspielsektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nimmt  die  Verantwortung  der  Kantone  als  Träger  der  GESPA  wahr;  sie  übt  insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ste  llt das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotte-  rien  und  grossen  Sportwetten  zugunsten  des  nationalen Sports;  sie  übt  insbe-  sondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ist Depositärin des Ko  nkordats.  Art.  3  Rechtsform, Sitz und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerschaft ist eine öffentlich  -  rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organe der Trägerschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Geldspielg  ericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2. b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
                            Art.  4  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Zuständigkeiten der FDKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FDKG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verabschiedet  Stellungnahmen  und  Empfehlungen  zuhanden  der  Kantone  im  Bereich der Geldspielpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wählt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Mitglieder des Vorstands;  ii.  die Revisionsstelle;  iii.  die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;  iv.  die  Richterinnen  und  Richter,  die  Ersatzrichter  innen  und  Ersatzrichter  sowie  die  a.o.  Richterinnen  und  Richter  des  Geldspielgerichts  sowie  dessen Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;  vi.  die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im  Koordina  tionsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bestimmt  das  Mitglied  oder  die  Mitglieder  der  Kantone  in  der  Eidgenössi-  schen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erlässt das Organisationsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Budget;  ii.  den Jahresbericht und  die Jahresrechnung;  iii.  die Höhe des Anteils „Aufsicht" der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1;  iv.  den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  auf  Antrag  der  GESPA  den  jährlichen  Beitrag  an  die  GESPA  aus  dem  Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;  vi.  auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;  vii.  auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports je-  weils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;  viii.  auf  Antrag  der  SFS  die  Schwerpunkte  für  den  Einsatz  der  Mittel  zu-  gunsten d  es nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;  ix.  geringfügige  Änderungen  des  Konkordats  im  vereinfachten  Verfahren  gemäss Art. 71 Abs. 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Organisationsreglement der GESPA;  ii.  das Gebührenreglement der GESPA;  iii.  die  Entschädigungsordnung  für  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  der  GESPA;  iv.  den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            v.  das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;  vi.  den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;  vii.  die  Entschädigungsordnung  für  die  Mitglieder  des  Stiftungsrats  der  SFS;  viii  den vierteljährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  nimmt Kenntnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  vom jährlichen Budget der GESPA;  ii.  vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;  iii.  vom Jahresbericht und von der Jahresre  chnung der SFS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem  anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.  Art.  6  Entscheidverfahren der FDKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend is  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Beschluss  der  FDKG  kommt  unter  Vorbehalt  von  Art.  34 und  Art.  71  Abs.  3  zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3. c) Der Vorstand
                            Art.  7  Zusammensetzung des Vor  stands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei  Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eines  der  Mitglieder  aus  der  französischen  Schweiz  übt  das  Amt  des  Präsidiums  oder des Vizepräsidiums aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Co  nférence  Romande  des  membres  de  gouvernement  concernés  par  les  jeux  d'argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein  Vorschlagsrecht zu.  Art.  8  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bereitet die Beschlüsse der FDKG  vor, stel  lt Antrag und setzt die Beschlüsse  der FDKG um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vertritt die Trägerschaft nach aussen.  Art.  9  Entscheidverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Vorstand  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  seiner  Mitglieder  anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Beschluss  des  Vorstands  kommt  zustande,  wenn  ihm  die  Mehrheit  der  Stim-  menden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.  Art.  10  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  Personal  angestellt  wird,  erfolgt  die  Anstellung  öffentlich  -  rechtlich.  Das  Bun  despersonalrecht  ist  sinngemäss  anwendbar.  Das  Organisationsreglement  kann  davon  abweichende  Bestimmungen  enthalten,  soweit  die  besonderen  Verhältnisse  und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4. d) Das Geldspielgericht
                            Art.  11  Zusammensetzung,  Amtsdauer, Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Geldspielgericht  besteht  aus  fünf  Richterinnen  oder  Richtern,  wovon  je  zwei  aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen  Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Geldspielgericht  gehören  drei  Ersatzrichterinn  en  oder  Ersatzrichter  an,  wo-  von  zwei  aus  der  deutschen  sowie  eine  oder  einer  aus  der  französischen  oder  der  italienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen  und Ersatzrichter können einmal wi  edergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatz-  richterinnen  oder  Ersatzrichter  wird  für  die  Bemessung  der  maximalen  Amtszeit  einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  FDKG  kann  auf  Antrag  des  interkantonalen  Geldspielgerichts  ausserordentli-  che Richterinnen oder Richter ernennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  soweit  infolge  Ausstands  der  ordentlichen  Richterinnen  und  Richter  und  der  Ersatzrichterinnen  und  -  richter  ansonsten  keine  gültige  Verhandlung  stattfin-  den kann, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn für die Beurteilung einer Streitsache b  esondere Fachkenntnisse erforder-  lich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Er-  satzrichterinnen oder  -  richter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin  bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkenntnisse verfüg  en.  Art.  12  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Geldspielgericht  beurteilt  als  letztinstanzliche  interkantonale  richterliche  Be-  hörde  mit  voller  Kognition  in  Sachverhalts  -  und  Rechtsfragen  Beschwerden  gegen  Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat gesch  affenen Orga-  nisationen bzw. deren Organe.  Art.  13  Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur  dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Organisation und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Geldspielgericht  erlässt  ein  Ges  chäftsreglement,  welches  der  Genehmigung  durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zustän-  digkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätig-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  Personal  angestellt  wird,  erfolgt  die  Ans  tellung  öffentlich  -  rechtlich,  das  Bundespersonalrecht  ist  sinngemäss  anwendbar.  Das  Geschäftsreglement  kann  da-  von abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die  vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Da  s  Verfahren  vor  dem  Geldspielgericht  richtet  sich  nach  dem  Verwaltungsge-  richtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Geldspielgericht  unterbreitet  der  FDKG  jährlich  einen  Jahresbericht,  zusam-  men mit der von der Revisionsstelle der Träg  erschaft geprüften Sonderrechnung des  Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5. e) Die Revisionsstelle
                            Art.  15  Wahl und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder  eine  anerkannte  private  Revisionsstelle  auf  eine  Amts  dauer  von  4  Jahren;  Wieder-  wahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Revisionsstelle  führt  eine  im  Sinne  von  Art.  728a  des  Bundesgesetzes  betref-  fend  die  Ergänzung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom  30.  März  1911  (Fünfter  Teil:  Obligationenrecht/OR;  SR  220)  ordentliche  Revision  der  Rechnung  der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  berichtet  der  FDKG  und  stellt  Antrag  auf  Genehmigung  oder  Nichtgenehmi-  gung der jeweiligen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.6. f) Weitere organisatorische Einheiten
                            Art.  16  Kommissionen und Arbeitsgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  FDKG  und  der  Vorstand  können  projektbezogene  Arbeitsgruppen  einsetzen;  die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder  Arb  eitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und  stellen ihren Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Zweiter Abschnitt: Finanzen
                            Art.  17  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über d  ie Abgabe gemäss Art. 67 sowie über  Gebührenerträge des Geldspielgerichts.  Art.  18  Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Trägerschaft  führt  eine  eigene  Rechnung.  Die  Rechnungslegung  erfolgt  sinn-  gemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Geldspielgericht  führt  e  ine  Sonderrechnung,  als  Teil  der  Rechnung  gemäss  Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
3.1. Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation
3.1.1. a) Allgemeines
                            Art.  19  Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  GESPA  nimmt  die  im  BGS  der  inter  kantonalen  Aufsichts  -  und  Vollzugsbe-  hörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zuge-  wiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze  zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  GESPA  ist  das  Kompeten  zzentrum  der  Kantone  im  Bereich  Geldspiele.  Die  Trägerschaft   erlässt   mittels   Leistungsauftrag   allgemeine   Vorgaben   hinsichtlich  Quantität  und  Qualität  der  Aufgabenerfüllung.  Die  Trägerschaft  kann  der  GESPA  weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  GESPA  kann  zur  E  rfüllung  ihrer  Aufgaben  Ausführungsbestimmungen  erlas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  darf  gegen  kostendeckendes  Entgelt  im  Auftrag  Dritter  Leistungen  erbringen,  soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie darf selbst keine gewerblichen Leis  tungen am Markt erbringen und zu diesem  Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.  Art.  20  Rechtsform, Sitz und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   GESPA   ist   eine   interkantonale   öffentlich  -  rechtliche   Anstalt   mit   eigener  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie v  erfügt über die folgenden Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Aufsichtsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.  Art.  21  Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Präsidium  der  FDKG  führt  mit  dem  Präsidium  der  GESPA  jährlich  ein  Ge-  spräch über die Aufgabenerfüllung.  Art.  22  Organisation und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  unterbreitet  der  Trägerschaft  jährlich  einen  Jahresbericht  zur  Kenntnisnahme,  zusammen  mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2. b) Der Aufsichtsrat
                            Art.  23  Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben  sachverständigen Mitgliedern, wovon  je  mindestens  zwei  Mitglieder  aus  der  französischen  und  deutschen  Schweiz  sowie  ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss  über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention v  erfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  beträgt  4  Jahre;  jedes  Mitglied  kann  zweimal  wie-  dergewählt werden.  Art.  24  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufsichtsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  erlässt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmi-  gung durch die FDKG;  ii.  d  as Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung  durch die FDKG;  iii.  die  Entschädigungsordnung  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats,   unter  Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;  iv.  die Regulierung betreffend das Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kann zuhanden d  er Kantone Empfehlungen abgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das jährliche Budget der GESPA;  ii.  den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;  iii.  den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  stellt die Direktorin oder den Direktor u  nd die Vizedirektorin oder den Vizedi-  rektor an und genehmigt die  Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Ge-  schäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Aufsichtsrat  übt  die  Zuständigkeiten  gemäss  BGS  aus  sowie  darüber  hinaus  sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der  mit diesem Konkordat und mit  dem  Leistungsauftrag  der  Trägerschaft  übertragenen  Aufgaben  notwendig  und  kei-  nem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter  -  und Spielbewilligungen und  verfügt die damit verbundenen  Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Aufsichtsrat  kann  im  Organisationsreglement  Zuständigkeiten  an  die  Ge-  schäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen  und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertr  agen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.3. c) Die Geschäftsstelle
                            Art.  25  Geschäftsstelle und Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  übt  die  unmittelbare  Aufsicht  über  den  Grossspielsektor  aus;  der  Aufsichtsrat  kann in Fälle  n von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen  Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Ver-  zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie  verkehr  t  mit  Veranstalterinnen,  Behörden  und  Dritten  direkt  und  erlässt  in  ihrem  Zuständigkeitsbereich  nach  Massgabe  des  Organisationsreglements  selbst-  ständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kanton  alen Be-  willigungsbehörden  zugestellten  Bewilligungsentscheide  auf  Übereinstimmung  mit  dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie  vertritt  die  GESPA  vor  eidgenössischen,  interkantonalen  und  kantonalen  Ge-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das  Personal  wird  öffentlich  -  rechtlich  angestellt.  Das  Bundespe  rsonalrecht  ist  sinngemäss  anwendbar.  Das  Reglement  kann  davon  abweichende  Regelungen  ent-  halten,  soweit  die  besonderen  Verhältnisse  und  die  zu  erfüllenden  Aufgaben  dies  erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.4. d) Die Revisionsstelle
                            Art.  26  Wahl, Auftrag und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan  oder  eine  anerkannte  private  Revisionsstelle  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren;  Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Revisionsstelle  führt  eine  im  Sinn  von  Art.  728a  OR  ordentliche  Revision  durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
                            Art.  27  Reserven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von  CHF 3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Reserven  der  GESPA  müssen  ab  dem  vierten  Jahr  nach  Inkrafttreten  dieses  Konkordats  stets  mindestens  50  %  und  höchstens  150  %  des  Betrags  ihres  auf  den  Durchschnitt  der  drei  vorangegangenen  Jahre  errechneten,  jährlichen  Gesamtauf-  wands aufweisen.  Art.  28  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA deckt  ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkor-  dats sowie über Beiträge der Trägerschaft.  Art.  29  Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt  berechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten di  e Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.  Art.  30  Verteilung eines Aufwand  -  oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der  GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  einer  Auflösung  der  Anstalt  wird  ein  Aufwand  -  oder  Ertragsüberschuss  im  Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone ve  rteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kantone  verwenden  einen  Ertragsüberschuss  ausschliesslich  für  die  Finanzie-  rung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.  Art.  31  Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Verfahren  richtet  sich  sinngemäss  nach  den  Bestimmungen  des  Bu  ndesgeset-  zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
                            Art.  32  Errichtung und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und gros-  sen Sport  wetten zur Förderung des nationalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich  -  rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  SFS  gewährt  Beiträge  zur  Förderung  des  nationalen  Sports  im  R  ahmen  der  Vorgaben  des  übergeordneten  Rechts,  dieses  Konkordats  sowie  der  Vorgaben  der  FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den  Einsatz der Mittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die  Destinatäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.  Art.  33  Stiftungsvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  FDKG  legt  den  Betrag  aus  dem  Reingewinn,  welcher  der  Stiftung  jährlich  zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier J  ahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stif-  tungsvermögen  darf  ausschliesslich  zum  Zwecke  der  Förderung  des  nationalen  Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus  -  und Weiterbildung,  für die  Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Falle  einer  Auflösung  der  Stiftung  fällt  das  Stiftungsvermögen  im  Verhältnis  der Wohnbevölkerung an die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kantone  verwenden  die  Mittel  gemäss  Abs.  3  ausschliesslich  zur  Förderung  des kantonalen Sports.  Art.  34  Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen  Sports
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Stiftungsrat  der  SFS  stellt  der  FDKG  spätestens  12  Monate  vor  Ablauf  der  Vierjahresperiode Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  der  FDKG  inform  ieren  die  Regierung  des  sie  entsendenden  Kan-  tons  frühzeitig  über  die  bevorstehende  Beschlussfassung.  Die  Regierung  kann  der  bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Beschluss  der  FDKG  kommt  zustande,  wenn  sowohl  die  Mehrheit  der  Stim-  menden der sechs K  antone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden  der  zwanzig  Kantone  der  Deutschschweiz  und  des  Kantons  Tessin  dem  Antrag  zu-  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Betrag  wird  von  den  Kantonen  im  Verhältnis  der  Einwohnerzahlen  getragen.  Die  Einwohnerzahlen  werden  auf  de  r  Grundlage  der  aktuellsten Angaben  des  Bun-  desamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  SFS  verfügt  über  einen  Stiftungsrat  als  oberstes  Organ  sowie  eine  Revisions-  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat verfügt über 5  oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein ka  ntonales Rechnungsprüfungsorgan  oder  eine  anerkannte  private  Revisionsstelle  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren;  Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Revisionsstelle  führt  eine  im  Sinne  von  Art.  728a  OR  ordentliche  Revision  durch und prüft insbesondere, ob die Mi  ttelverwendung im Einklang mit den Vorga-  ben erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  FDKG  bestimmt  den  Sitz  der  Stiftung  und  regelt  die  Einzelheiten  auf  Antrag  der  SFS  in  einem  Stiftungsreglement.  Das  Reglement  regelt  namentlich  die  Aufga-  ben  der  Stiftung  abschliessend,  die  Orga  nisation  einschliesslich  Rechnungswesen  und  Berichterstattung, die  Unabhängigkeit  von  den  Destinatären  sowie  das  Verfah-  ren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.  Art.  36  Beric  hterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  SFS  unterbreitet  der  FDKG  jährlich  einen  Jahresbericht  zur  Kenntnisnahme,  zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.  Art.  37  Kriterien und Verf  ahren für die Mittelvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SFS gewährt Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  an  nationale  Sportverbände,  welche  wie  der  Fussballverband  und  der  Eisho-  ckeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generie  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mit-  telverwendung  im  Stiftungsreglement  und  beschliesst  auf  Antrag  der  SFS  die  Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beitr  äge der SFS.  Art.  38  Transparenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  SFS  legt  offen,  welche  Empfängerinnen  und  Empfänger  für  welche  Bereiche  wie hohe Beiträge erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  veröffentlicht  die  Informationen  gemäss  Abs.  1  sowie  ihre  Rechnung  jährlich  auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapite l: Gemeinsame Bestimmungen
                            Art.  39  Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen  Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder  der  mit  dem  vorliegenden  Konkordat  geschaffenen  Organe  dürfen  weder  Mitglied  eines  Organs  no  ch  Mitarbeitende  von  Geldspielunternehmen  oder  von  Fabrikations  -  und  Handelsbetrieben  der  Geldspielbranche  sein  noch  dürfen  sie  an  solchen  Unternehmungen  beteiligt  sein  oder  ein  Mandat  für  eine  solche  Unter-  nehmung ausüben.  Art.  40  Offenlegung von Interess  enbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen  ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  sich  weigert,  seine  Interessenbindungen  offenzulegen,  ist  als  Mitglied  eines  Organs nicht wählbar.  Art.  41  Auss  tandspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  an  einem  Geschäft  unmittelbar  persönliche  Interessen  hat,  ist  bei  dessen  Be-  handlung ausstandspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen  von einem Geschäft unmittelbar berührt werden,  in gerader Linie oder in der Seiten-  linie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetrage-  ne Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person  gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.  Art.  42  Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  mit  dem  vorliegenden  Konkordat  geschaffenen  Organisationen  stellen  sicher,  dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interes-  senkonflikten in den Ausstand treten.  Art.  43  Finanzaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  mit  dem  GSK  geschaffenen  Organisationen  unterstehen  nicht  der  Finanzauf-  sicht der Kantone. D  ie Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrge-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  44  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Haftung  richtet  sich  unter  Vorbehalt  der  nachfolgenden  Bestimmungen  sinn-  gemäss  nach  dem  Verantwortlichkeitsgesetz  des  Bundes  vom  14.  März  1958  (VG;  SR 170.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  d  en  Schaden,  den  die  GESPA  in  Ausübung  ihrer  amtlichen  Tätigkeit  Dritten  zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schäden  nicht  auf  Pflichtverletzungen  eines  Beaufsichtigten  zurückzuführ  en  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  streitige  Ansprüche  von  Dritten  erlässt  die  Organisation,  gegen  welche  ein  Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber  Organen  oder  Mitarbeitenden  steht  der  oder  dem  Geschädigten  kein  Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit  die  haftpflichtige  Organi  sation  die  geschuldete  Entschädigung  nicht  zu  leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Kantone  tragen  einen  allfälligen  Schaden  im  Verhältnis  ihrer  Wohnbevölke-  rung.  Art.  45  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Datenschutz  richtet  sich  sinngemäss  nach  der  Gesetz  gebung  des  Bundes  über  den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  mit  dem  vorliegenden  Konkordat  geschaffenen  Organisationen  bezeichnen  in  ihrem  Organisationsreglement  eine  unabhängige  Datenschutzaufsichtsstelle.  Deren  Aufgaben richten s  ich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übri-  gen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.  Art.  46  Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Einsicht  in  amtliche  Akten  richtet  sich  unter  Vorbehalt  der  nachfolgenden  Absätze  sinngemäss  nach  der  Gesetzgebung  des  Bundes  über  das  Öffentlichkeits-  prinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs  -  und Auf-  sichtstätigkeit der GESPA betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über das Schlicht  ungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlich-  keitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um  Gewährung  der  Akteneinsicht  ersuchte  Behörde  informiert  über  eine  Fristverlängerung  oder  ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwendbaren  Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  47  Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Trägerschaft,  die  GESPA  und  die  SFS  veröffentlichen  ihre  rechtsetzenden  Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen j  e auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veröffentlichungen  in  vergaberechtlichen  Verfahren  erfolgen  auf  der  gemeinsam  von  Bund  und  Kantonen  betriebenen  Internetplattform  für  öffentliche  Beschaffun-  gen.  Art.  48  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit das vorliegende Konkordat oder die g  estützt darauf erlassenen Reglemente  keine  besondere  Regelung  enthalten,  gelangt  Bundesrecht  sinngemäss  zur  Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
                            für die Durchführung von Grosslotterien und grossen  Sportwetten  Art.  49  Zug  elassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und  grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten  ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  dem  Gebiet  der  Deutschschw  eizer  Kantone  und  des  Kantons  Tessin  darf  im  Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine  einzige  Bewilligung  für  die  Veranstaltung  von  Lotterien  und  Sportwetten  erteilt  werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton  Tessin benennen die Veran-  stalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  dem  Gebiet  der  Westschweizer  Kantone  darf  im  Sinne  von  Art.  23  Abs.  2  BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewil  ligung  für  die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer  Kantone  benennen  die  Veranstalterin  oder  den  Veranstalter  in  einer  rechtsetzenden  interkantonalen Vereinbarung.  Art.  50  Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher  Veranstaltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Gegenleistung  für  die  Gewährung  der  ausschliesslichen  Veranstaltungsrechte  gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden  Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jäh  rlich wieder-  kehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: Abgaben
7.1. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  51  Massgebender Gesamtaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  im  Rahmen  der  nachfolgenden  Bestimmungen  mit  Abgaben  zu  finanzieren  de  Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufwand der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Auf  die  Kantone  entfallender  Anteil  des  Aufwands  des  Koordinationsorgans  gemäss Art. 114 BGS.  Art.  52  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  De  r Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebühren  für  Verfügungen  und  Dienstleistungen  der  GESPA  im  Einzelfall  (Art. 54 ff.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Deckung  des  Anteils  d  es  Gesamtaufwands,  welcher  durch  die  Gebühren  ge-  mäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein en-  ger  Zurechnungszusammenhang  zu  den  Veranstalterinnen  oder  Veranstaltern  von  Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Vera  nstalterinnen oder Veranstal-  tern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare  Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abg  abe  für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht",  finanziert.  Art.  53  Gebührenreglement der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  GESPA  regelt  die  Einzelheiten  der  Abgaben  in  einem  zu  publizierenden  Ge-  bührenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  regelt  insbesondere  di  e  Abgrenzung  zwischen  dem  zurechenbaren  und  dem  nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelun-  gen  enthalten,  gelten die  Bestimmungen  der  Allgemeinen  Gebühr  enverordnung  des  Bundes vom 8. September 2004 (AlIgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
                            Art.  54  Gebührenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  eine  Verfügung  der  GESPA  veranlasst  oder  eine  Dienstleistung  der  GESPA  beansprucht,  muss dafür Gebühren bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  GESPA  kann  für  Verfahren,  die  einen  erheblichen  Kontrollaufwand  verursa-  chen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern  der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.  Ar  t.  55  Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gebühren  werden  nach  dem  tatsächlichen,  gebotenen  Zeitaufwand,  und  der  erforderlichen  Sachkenntnis,  abgestuft  nach  Funktionsstufen  und  Qualifikation  des  ausführenden Personals, bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.  –  und CHF 350.  –  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  GESPA  legt  die  Ansätze  für  die  einzelnen  Funktionsstufen  im  Gebührenreg-  lement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.  Art.  56  Gebührenzuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  GESPA  kann  Zuschläge  bis  z  u  50  Prozent  der  Gebühren  gemäss  Art.  54  f.  erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.  Art.  57  Ausla  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Auslagen  gelten  die  Kosten,  die  für  die  einzelne  Verfügung  oder  Dienstleis-  tung zusätzlich anfallen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten für beigezogene Sachverständige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reise  -  und Transportkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Übernac  htungs  -  und Verpflegungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.  Art.  58  Vorschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen  Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlange  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3. Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts
                            Art.  59  Gebühren des Geldspielgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss  nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4. Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe
                            Art.  60  Abgabepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilli-  gung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.  Art.  61  Bemessung der Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Aufsichtsrat  der  GESPA  legt  die  Höhe  der  Aufsichtsabgabe  jährlich  gestützt  auf das Budget der GESPA fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzel-  aktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Gross-  spielen  zurechen  baren  Anteil  des  Gesamtaufwands  deckt  und  die  Vorgaben  betref-  fend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  jährlich  über  die  Aufsichtsabgabe  finanzierte  Aufwand  darf  70  %  des  jährli-  chen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreite  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Veranstalterinnen  oder Veranstalter  tragen  die  Aufsichtsabgabe  im  Verhältnis  ihrer Bruttospielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die  Spieler ausbezahlten Gewinnen.  Art.  62  Beginn und Ende de  r Abgabepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet  mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Ab-  gabe pro rata te  mporis geschuldet.  Art.  63  Erhebung der Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  GESPA  stellt  den  abgabepflichtigen  Veranstalterinnen  oder  Veranstaltern  aufgrund  ihres  Budgets  im  Rechnungsjahr  einen  Kostenvorschuss  in  der  Höhe  des  voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erstellt  im  ersten  Semester  des  Folgejahres  aufgrund  ihrer  Jahresrechnung  so-  wie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung.  Differenzen  zwischen  dem  geleisteten  Kostenvorschuss  und  dem  tatsächlich  ge-  schuldeten  Abgabebetrag  werden  auf  den  Kostenvorschuss  des  Folgejahres  vorge-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  die  Aufsichtsabgabe  strittig,  so  kann  die  Veranstalterin  oder  der  Veranstalter  von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mi  t der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.5. Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
                            Veranstaltungsrechte  Art.  64  Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs-  rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einmalige Abg  abe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten  dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der  ausschliesslichen Veranstaltungsrechte  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1  zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).  Art.  65  Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal-  tungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  jährlich  wieder  kehrende  Abgabe  gemäss  Art.  50  setzt  sich  zusammen  aus  ei-  nem Anteil „Prävention" und einem Anteil „Aufsicht".  Art.  66  Anteil „Prävention"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anteil „Prävention" beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten er-  zielten jährlichen Bruttospielertrags  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erträge aus dem Anteil „Prävention" dürfen ausschliesslich für Massnahmen  gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  werden  mit  der  Zweckbindung  gemäss  Abs.  2  vorstehend  nach  dem  in  den  einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kanton  e verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.  Art.  67  Anteil „Aufsicht"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe des Anteils „Aufsicht" wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von  Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus die  ser Abgabe zur Deckung ihres Auf-  wands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.  Art.  68  Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungs-  rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Erhebung  der  Abgabe  erfolgt  im  Namen  und  auf  Rechnung  der  Trägers  chaft  durch die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: Schlussbestimmungen
                            Art.  69  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bei  tritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotterie-  gesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die lnterkantonale Vereinbarung über die  Aufsicht  sowie  die  Bewilligung  und  Ertragsverwendung  von  interkantonal  oder  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der  Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt  und  Lotteriegesetz  am  7.  Januar  2005  zur  Ratifizierung in den Kantonen verabschied  et wurde, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den  Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.  Art.  70  Geltungsdauer, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  kann  mit  eine  r  Frist  von  zwei  Jahren  jeweils  auf  Ende  eines  Jahres  durch  schriftliche  Mitteilung  an  die  Trägerschaft  gekündigt  werden,  frühestens  auf  das  Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kündigung  eines  Kantons beendet  das  Konkordat,  sofern  dadurch die  Anz  ahl  der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.  Art.  71  Änderung des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie  eine Teil  -  oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Änderung  tritt  in  Kraft  ,  sobald  ihr  alle Vereinbarungskantone  zugestimmt  ha-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Ver-  fahren,  durch  einstimmigen  Beschluss  der  FDKG,  vorgenommen  werden.  Die  Trä-  gerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten  Beschlusses vorgängig den Kanto-  nen zur Kenntnis.  Art.  72  Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV  1  )  , der  C  -  LoRo  2  )  sowie deren Nachfolgekonkordate vor.  Art.  73  Übergangsbesti  mmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Konkordats  tritt  die  Trägerschaft  an  die  Stelle  der  Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt  und  Lotteriegesetz  gemäss  Art.  3  lit. a IVLW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichts  rat der GESPA  an die Stelle der Lotterie  -  und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die am-  tierenden  Mitglieder  der  Lotterie  -  und  Wettkommission  können  ihre  Amtsdauer  beenden  und  werden  zu  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats.  Unter  Geltung  der  IVLW  geleistete  volle  Amtsdauern  werden  für  die  Berechnung  der  maximalen  Amtszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen  unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die GESPA übernimmt alle Verf  ahren der Lotterie  -  und Wettkommission, die bei  Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die  Stelle  der  Rekurskommission  gemäss  Art.  3  lit.  c  IVLW.  Die  amtierenden  Richte-  rinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können  ihre  Amtsdauer  beenden  und  werden  zu  Richterinnen,  Richtern,  Ersatzrichterinnen  und  Ersatzrichtern  des  Geldspielgerichts.  Unter  Geltung  der  IVLW  geleistete  volle  Amtsdauern w  erden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  Geldspielgericht  übernimmt  alle  Verfahren  der  Rekurskommission,  die  bei  Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gi  lt das bishe-  rige  Verfahrensrecht  bis  zum  Abschluss  vor  der  betroffenen  Instanz.  Für  die  Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Be-  willigungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beur-  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inter  kantonale  Vereinbarung  betreffend  die  gemeinsame  Durchführung  von  Lotterien  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten
                            sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  9ème  Convention  relative  à  la  Loterie  Romande  vom  18.  November  2005  (welcher  die  W  estschweizerkantone beigetreten sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses  Konkordats  von  den  Inhaberinnen  oder  Inhabern  altrechtlicher  Bewilligungen  Vo-  rauszahlungen  und  Abgaben  gestützt  auf  die  altrechtlichen  Bewilligungen  zu  erhe-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die  Festle  gung  des  Betrags  zur  Förderung  des  nationalen  Sports  gemäss  Art.  34  erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023  –  2026. Bis Ende 2022 können die  Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen  Fonds zur Förderung des  nationalen Sports verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die  letzte  altrechtlich  bei  den  Veranstalterinnen  oder  Veranstaltern  gestützt  auf  Art.  21  IVLW  erhobene  Aufsichtsgebühr  gilt  als  Vorauszahlung  im  Sinne  von  Art.  58.  Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenko  nferenz Lotterie-  markt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2019.
                            Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz  Dr. Andrea Bettiga, Landammann  Präsident FDKL  Inkrafttreten: 1. Januar 2021