Hochschulstatut
                            Hochschulstatut  vom 26. Februar 2021 (Stand 1. August 2021)  Der Hochschulrat der Ost – Ostschweizer Fachhochschule  erlässt in Ausführung von  Art.  7   der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer  Fachhochschule vom 15.  Februar 2019  1  als Statut:  2  I. Grundzüge der Organisation  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1  Die Ost – Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Hochschule) ist eine selb  -  ständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen und eigener Rechtsper  -  sönlichkeit sowie mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz des Rektorates ist Rapperswil-Jona.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bezeichnung
                            1  Die deutsche Bezeichnung der Hochschule lautet: «Ost – Ostschweizer Fach  -  hochschule».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die französische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Haute École Spécialisée de  Suisse Orientale».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die italienische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Scuola Universitaria Pro  -  fessionale della Svizzera Orientale».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die englische Bezeichnung der Hochschule lautet: «Eastern Switzerland Univer  -  sity of Applied Sciences».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organe, Führungsfunktionen und Beiräte
                            1  Organe der Hochschule sind nach Art.  17 Abs. 1 der Vereinbarung:  a)  Hochschulrat;  b)  Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  218.21  ; nachfolgend Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung genehmigt am 22.  Juni 2021; in Vollzug ab 1.  August 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Revisionsstelle;  d)  Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führungsfunktionen der Hochschule sind:  a)  Führungsebene 1: Rektorin oder Rektor;  b)  Führungsebene 2:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Departementsleiterin oder Departementsleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Standortleiterin oder Standortleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Leiterin oder Leiter Rektoratsstab.  c)  Führungsebene 3a: Fachabteilungsleiterin oder Fachabteilungsleiter;  d)  Führungsebene 3b:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Institutsleiterin oder Institutsleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Leiterin oder Leiter eines grossen Service- oder Stabsbereichs.  e)  Führungsebene 3c:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kompetenzzentrumsleiterin oder Kompetenzzentrumsleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fachstellenleiterin oder Fachstellenleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Fachteamleiterin oder Fachteamleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Leiterin oder Leiter eines mittleren oder kleinen Service- oder Stabsbe  -  reichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiräte der Hochschule sind:  a)  Standortbeiräte;  b)  Fachbeiräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Departemente
                            1  Die Departemente der Hochschule sind:  a)  Architektur, Bau, Landschaft, Raum;  b)  Gesundheit;  c)  Informatik;  d)  Soziale Arbeit;  e)  Technik;  f)  Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Departement ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Orga  -  nisationseinheit. Es erfüllt in seinem fachlichen Zuständigkeitsbereich den ge  -  samten Leistungsauftrag der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Bezug auf die verantwortete Disziplin erfüllt ein Departement insbesondere  folgende Aufgaben:  a)  Sicherstellen der fachlichen Expertise der Hochschule;  b)  Gewährleisten von Lehre und anwendungsorientierter Forschung und Ent  -  wicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Förderung des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Departement können Fachabteilungen, Institute, Kompetenzzentren und  Studiengänge sowie departementseigene Service- und Stabsbereiche unterstellt  sein. Die Schaffung departementseigener Service- und Stabsbereiche bedarf der  Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fachabteilungen
                            1  Eine Fachabteilung ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie:  a)  kann   in   ihrem   Zuständigkeitsbereich   den   gesamten   Leistungsauftrag   der  Hochschule erfüllen;  b)  fasst in der Regel thematisch ähnliche Einheiten zusammen;  c)  ist auf Stufe Hochschule oder Departement angesiedelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr können Institute, Kompetenzzentren und Studiengänge sowie fachabteilungs  -  eigene Service- und Stabsbereiche unterstellt sein. Die Schaffung fachabteilungsei  -  gener Service- und Stabsbereiche bedarf der Genehmigung der Rektorin oder des  Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen wird in der Kompetenzord  -  nung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Institute
                            1  Ein Institut ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es:  a)  bearbeitet ein spezifisches Fachgebiet;  b)  ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm können Kompetenzzentren und Fachteams unterstellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Bezug auf das verantwortete Fachgebiet erfüllt ein Institut insbesondere fol  -  gende Aufgaben:  a)  Gewährleisten   von   anwendungsorientierter   Forschung   und   Entwicklung,  Weiterbildung und Dienstleistung;  b)  Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten;  c)  Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Institute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schaffung und Auflösung von Instituten wird in der Kompetenzordnung ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Studiengänge
                            1  Ein Studiengang ist eine unselbständige Organisationseinheit. Er:  a)  verantwortet ein spezifisches, thematisch definiertes Lehrangebot auf Stufe  Bachelor oder konsekutivem Master;  b)  ist auf Stufe Departement oder Fachabteilung angesiedelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat bestimmt die Zuordnung der Studiengänge zu den Departe  -  menten und Fachabteilungen auf Stufe Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schaffung und Auflösung von Studiengängen als Organisationseinheiten  wird in der Kompetenzordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kompetenzzentren
                            1  Ein Kompetenzzentrum ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es:  a)  bearbeitet ein spezifisches Teilfachgebiet;  b)  ist auf Stufe Institut, Fachabteilung, Departement oder Hochschule angesie  -  delt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Bezug auf das verantwortete Teilfachgebiet erfüllt es insbesondere folgende  Aufgaben:  a)  Gewährleistung  von anwendungsorientierter  Forschung und Entwicklung,  Weiterbildung und Dienstleistung;  b)  Bereitstellen der für die Studiengänge benötigten Expertinnen und Experten;  c)  Sicherstellen des gegenseitigen Transfers von Forschung, Lehre und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schaffung und Auflösung von Kompetenzzentren wird in der Kompetenz  -  ordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fachstellen
                            1  Eine Fachstelle ist eine unselbständige Organisationseinheit. Sie:  a)  erbringt eine hochschulinterne, thematisch definierte Dienstleistung in Ver  -  bindung mit der fachlichen Bearbeitung und Vertretung dieses Themas;  b)  ist in der Regel auf Stufe Departement oder Hochschule angesiedelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schaffung und Auflösung von Fachstellen wird in der Kompetenzordnung  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fachteams
                            1  Ein Fachteam ist eine unselbständige Organisationseinheit. Es:  a)  erbringt spezifische fachliche Aufgaben;  b)  ist in der Regel auf Stufe Institut angesiedelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schaffung und Auflösung von Fachteams wird in der Kompetenzordnung ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Direktion Services
                            1  Die Direktion Services ist die zentrale Verwaltungseinheit der Hochschule. Sie:  a)  ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationsein  -  heit;  b)  wird von der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Sicherstellen des operativen Betriebs der Hochschule;  b)  Betrieb der zentralen Hochschuldienste;  c)  Planung der langfristigen Finanz- und Infrastrukturentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion Services kann im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Genehmigung der  Rektorin oder des Rektors organisatorische Unterbereiche schaffen. Diese Service  -  bereiche werden von einer Servicebereichsleiterin oder einem Servicebereichsleiter  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schaffung und Auflösung von Servicebereichen wird in der Kompetenzord  -  nung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rektoratsstab
                            1  Der Rektoratsstab ist das zentrale Führungsunterstützungsinstrument der Hoch  -  schulleitung und der Rektorin oder des Rektors. Er:  a)  ist eine auf Stufe Hochschule angesiedelte unselbständige Organisationsein  -  heit;  b)  wird von der Leiterin oder dem Leiter Rektoratsstab geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Vor- und Nachbereitung der Geschäfte der Hochschulleitung;  b)  Sicherstellen des Aussenauftritts und der internen Kommunikation der Hoch  -  schule;  c)  Sicherstellen der Compliance;  d)  Planung und Steuerung der langfristigen Ausrichtung und Entwicklung sowie  der Aussenbeziehungen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rektoratsstab kann im Rahmen seiner Tätigkeit mit Genehmigung der Rek  -  torin oder des Rektors organisatorische Unterbereiche schaffen. Diese Stabsberei  -  che werden von einer Stabsbereichsleiterin oder einem Stabsbereichsleiter geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schaffung und Auflösung von Stabsbereichen wird in der Kompetenzord  -  nung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kompetenzordnung
                            1  Der Hochschulrat regelt die Kompetenzen der Führungsfunktionen in einer  Kompetenzordnung, soweit sich diese nicht aus diesem Erlass oder der Vereinba  -  rung ergeben.  II. Aufgaben der Hochschule  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Lehre
                            1  Die Hochschule bietet Bachelorstudiengänge und konsekutive Masterstudien  -  gänge an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Doktoratsprogramme in Kooperation mit titelverleihenden inländi  -  schen oder ausländischen Partnerhochschulen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Studienjahr beginnt am 1.  September und dauert bis zum 31.  August des Fol  -  gejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Weiterbildung
                            1  Die Hochschule bietet auf Bedürfnisse der Praxis zugeschnittene Weiterbildungs  -  angebote an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiterbildungsangebote werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestal  -  tet und wenigstens kostendeckend durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Forschung
                            1  Die Hochschule betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zu  den Schwerpunkten der Hochschule und der Departemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung regelt in einem separaten Erlass, ob und unter welchen  Voraussetzungen   diese nach marktwirtschaftlichen  Prinzipien  und wenigstens  kostendeckend betrieben werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Dienstleistung
                            1  Die   Hochschule   bietet   Dienstleistung   für   Dritte   an  und   fördert   damit   den  Wissens- und Technologietransfer in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstleistungsangebote werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen gestal  -  tet und wenigstens kostendeckend durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
                            1  Die Hochschule verfügt über eine Qualitätssicherungsstrategie und betreibt sys  -  tematisch Qualitätssicherung und -entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt die strategischen Qualitätsziele und stellt das strategi  -  sche Risikomanagement sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das operative Qualitätsmanagement ist die Hochschulleitung zuständig.  III. Angehörige der Hochschule  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zusammensetzung
                            1  Angehörige der Hochschule sind:  a)  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule;  b)  die immatrikulierten Studierenden in den Studiengängen nach Art.  14 Abs.  1  dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule setzen sich zusammen aus:  a)  dem Lehrkörper, bestehend aus den Professorinnen und Professoren, Dozen  -  tinnen und Dozenten sowie Lehrbeauftragten;  b)  dem Mittelbau, bestehend aus den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern und den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten;  c)  den administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern;  d)  den administrativ-akademischen Schnittstellenfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Diversität und Chancengleichheit  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Diversität und Chancengleichheit
                            1  Die Hochschule setzt sich aktiv für Vielfalt, Chancengleichheit und gegen Diskri  -  minierung ein und unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Hochschulan  -  gehörigen in deren Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule setzt sich insbesondere für die Gleichstellung von Mann und  Frau ein und strebt eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in Funktio  -  nen, Gremien, Lehre und Weiterbildung sowie in Forschung, Entwicklung und  Dienstleistung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Barrierefreiheit
                            1  Die Hochschule fördert den barrierefreien Zugang zu Infrastruktur sowie Lehr-  und Lernangeboten und Publikationen, um chancengleiche Teilhabe zu ermögli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rechte und Pflichten  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Information und Mitwirkung
                            1  Die zuständigen Organe und weiteren Organisationseinheiten der Hochschule  stellen die angemessene Information und Mitwirkung der Angehörigen der Hoch  -  schule im Rahmen der Vorgaben der Vereinbarung und dieses Erlasses sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vereinigungsrecht
                            1  Vereinigungen von Hochschulangehörigen, die mit Namen oder Zweck auf die  Hochschule Bezug nehmen, bedürfen der Zustimmung der Hochschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand einer solcher Vereinigung gibt deren Statuten und die Namen der  Vorstandsmitglieder der Hochschulleitung bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Geheimhaltungspflicht
                            1  Die Geheimhaltungspflicht richtet sich sachgemäss nach  Art.  67   des Personalge  -  setzes des Kantons St.Gallen vom 25.  Januar 2011  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Disziplinarvorschriften und -verfahren
                            1  Der Hochschulrat erlässt eine Disziplinarordnung. Sie gilt für:  a)  Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen der Lehre und Weiter  -  bildung;  b)  Fachhörerinnen und Fachhörer;  c)  Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Wahl der Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zuständigkeiten für Anstellungen
                            1  Der Hochschulrat ist zuständig für:  a)  die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mit  -  glieder der Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Wahl der Professorinnen und Professoren sowie die Beendigung von de  -  ren Arbeitsverhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung und die Änderung der Anstellungsmodalitäten der Professorin  -  nen und Professoren erfolgen durch die Rektorin oder den Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zuständigkeiten   für   die   Begründung,   Änderung   und   Beendigung   der  Arbeitsverhältnisse aller weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in der  Kompetenzordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rektorin oder dem Rektor kommt ein Vetorecht in allen Personalgeschäften  nach Abs.  3 dieser Bestimmung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Voraussetzungen für die Wahl zur Professorin oder zum Professor
                            1  Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige funktionsrelevante  Erfahrung und einen hervorragenden wissenschaftlichen oder praktischen Leis  -  tungsausweis. Weitere Voraussetzungen für die Wahl zur Professorin oder zum  Professor legt der Hochschulrat in den Weisungen zu den Referenzfunktionen ge  -  mäss Personalreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Wahlverfahren zur Professorin oder zum Professor
                            1  Die Wahl einer Professorin oder eines Professors setzt eine Professorenstelle vor  -  aus. Die Schaffung einer neuen sowie die inhaltliche Neuausrichtung oder Aufhe  -  bung einer bestehenden Professorenstelle erfolgt durch den Hochschulrat oder  einen durch den Hochschulrat bestimmten Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren für die Wahl einer Professorin oder eines Professors umfasst we  -  nigstens folgende Schritte:  a)  formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule;  b)  inhaltliche Prüfung durch eine Wahlvorbereitungskommission;  c)  Durchführung des Bewerbungsverfahrens;  d)  Wahlempfehlung durch die stimmberechtigen Mitglieder der Wahlvorberei  -  tungskommission;  e)  formeller Wahlantrag durch die Rektorin oder den Rektor zuhanden des  Hochschulrates;  f)  Wahl durch den Hochschulrat oder einen durch den Hochschulrat bestimm  -  ten Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat oder ein durch den Hochschulrat bestimmter Ausschuss setzt  die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberechtigte  Mitglieder wenigstens Einsitz:  a)  die zuständige Departementsleiterin oder der zuständige Departementsleiter  oder, wo dies nicht anwendbar ist, die Rektorin oder der Rektor (Vorsitz);  b)  ein Mitglied des Hochschulrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft;  d)  der oder die zukünftige Vorgesetzte;  e)  zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten, davon wenigstens eine oder einer  extern;  f)  eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Diversität und Chancengleichheit;  g)  die Leiterin oder der Leiter des Personalwesens der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Hochschulrat regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in einem  separaten Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vergabe des Titels einer Professorin oder eines Professors
                            1  Der Hochschulrat regelt die Berechtigung zur Führung und Aberkennung des Ti  -  tels einer Professorin oder eines Professors in einem separaten Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Voraussetzungen für die Wahl zur Dozentin oder zum Dozenten
                            1  Dozentinnen und Dozenten verfügen über mehrjährige Praxiserfahrung sowie  einen wissenschaftlichen oder praktischen Leistungsausweis. Weitere Vorausset  -  zungen für die Wahl zur Dozentin oder zum Dozenten legt der Hochschulrat in  den Weisungen zu den Referenzfunktionen gemäss Personalreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Wahlverfahren zur Dozentin oder zum Dozenten
                            1  Das Verfahren für die Wahl einer Dozentin oder eines Dozenten umfasst wenigs  -  tens folgende Schritte:  a)  formelle Prüfung der Wählbarkeit durch das Personalwesen der Hochschule;  b)  inhaltliche Eignungsabklärung durch eine Wahlvorbereitungskommission;  c)  Durchführung des Bewerbungsverfahrens;  d)  Wahlantrag durch die Wahlvorbereitungskommission;  e)  Wahl durch die betreffende Departementsleiterin oder den betreffenden De  -  partementsleiter oder, wo dies nicht anwendbar ist, durch die Rektorin oder  den Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Departementsleiterin  oder  der zuständige  Departementsleiter  setzt die Wahlvorbereitungskommission ein. In dieser nehmen als stimmberech  -  tigte Mitglieder Einsitz:  a)  die oder der zukünftige Vorgesetzte (Vorsitz);  b)  zwei Dozentinnen oder Dozenten, davon wenigstens eine oder einer aus dem  betreffenden Fachgebiet, sofern möglich;  c)  eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der betroffenen Einheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulleitung regelt allfällige weitere Aspekte des Wahlverfahrens in ei  -  nem separaten Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Studierendenschaft  (3.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Organisation
                            1  Die Studierendenschaft besteht aus den immatrikulierten Studierenden in den  Studiengängen nach Art.  14 Abs.  1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Oberstes Organ der Studierendenschaft ist die Gesamtheit der Mitglieder. Im  Übrigen organisiert sich die Studierendenschaft durch Statuten selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat genehmigt die Statuten auf Antrag der Rektorin oder des Rek  -  tors nach Prüfung ihrer Rechtmässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Finanzen
                            1  Die Studierendenschaft kann Mitgliederbeiträge erheben, die für alle immatriku  -  lierten Studierenden verbindlich sind. Deren Erstfestlegung und Erhöhung bedür  -  fen jeweils der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Für die Mitglieder be  -  stehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule kann die Mitgliederbeiträge auf Antrag der Studierendenschaft  einziehen und der Studierendenschaft zukommen lassen. Die Hochschulleitung  entscheidet über weitere Unterstützungsleistungen der Hochschule zugunsten der  Studierendenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel legt die Studierendenschaft der  Hochschulleitung jährlich Rechenschaft ab.  IV. Organe  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Hochschulrat  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben, Organisation
                            1  Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben des Hochschulrates richten sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 18 und Art. 19 der Vereinbarung.
                            2  Der Hochschulrat erlässt ein Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Geschäftsstelle unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufga  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hochschulleitung  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Wahl und Zusammensetzung
                            1  Die Hochschulleitung wird vom Hochschulrat gewählt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus:  a)  der Rektorin oder dem Rektor;  b)  den Departementsleiterinnen und Departementsleitern;  c)  der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor;  d)  der Leiterin oder dem Leiter des Rektoratsstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat wählt für jeden Standort der Hochschule eine Standortleiterin  oder einen Standortleiter aus dem Kreis der Hochschulleitungsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Organisation
                            1  Die Hochschulleitung wird durch die Rektorin oder den Rektor geleitet. Sie tagt,  so oft es die Geschäfte erfordern. Über die Geschäfte wird ein Beschlussprotokoll  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung erlässt ein Geschäftsreglement. Es bedarf der Genehmi  -  gung des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufgaben
                            1  Die Hochschulleitung berät und entscheidet operative Angelegenheiten, welche  die gesamte Hochschule betreffen, liefert die Grundlagen für die strategischen Ent  -  scheide des Hochschulrates und setzt die Vorgaben des Hochschulrates und der  Trägerkonferenz um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:  a)  die Umsetzung des Leistungsauftrags;  b)  die Vorbereitung des Leistungsauftrags zuhanden des Hochschulrates;  c)  die Sicherstellung der kontinuierlichen Entwicklung und Verbesserung der  Hochschule und von deren Organisationseinheiten;  d)  die Sicherstellung der finanziellen Führung der Hochschule;  e)  die Einhaltung des Budgets;  f)  Entscheidungen über die Schaffung und Auflösung von Fachabteilungen so  -  wie Kompetenzzentren auf Stufe Hochschule oder Departement;  g)  die Sicherstellung der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung;  h)  die Förderung der fachlichen Kompetenzen der Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  19   Abs.  2 Bst.  i der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Umsetzung des Qualitätsmanagements gemäss den Vorgaben des Hoch  -  schulrates;  j)  das Reputations- und Risikomanagement sowie die Compliance der Hoch  -  schule;  k)  Entscheide über Abgeltungen und Lizensierungen bei Ausgründungen (Spin-  offs);  l)  die Umsetzung strategischer Innovationsprojekte auf Stufe Hochschule;  m)  die Wahl der Mitglieder von Fachbeiräten auf Stufe Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beschlussfassung
                            1  Die Hochschulleitung strebt Konsens an. Wird dies nicht erreicht, ist für einen  Beschluss die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Er bedarf der Zu  -  stimmung der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Revisionsstelle  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Wahl und Aufgaben
                            1  Wahl und Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach  Art.  14  Abs.  2 Bst.  j und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 der Vereinbarung.
                            4. Rekurskommission  (4.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Wahl und Zusammensetzung
                            1  Wahl   und   Zusammensetzung   der   Rekurskommission   richten   sich   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 der Vereinbarung.
                            2  Als hauptamtliche Dozierende nach  Art.  48  Abs.  2 Bst.  b der Vereinbarung gelten  die   Professorinnen   und   Professoren   sowie   Dozentinnen   und   Dozenten   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 ff. dieses Erlasses.
                            3  Die Studierendenvertretung in der Hochschulversammlung kann dem Hoch  -  schulrat Kandidatinnen und Kandidaten für die Vertretung der Studierenden  -  schaft zur Wahl vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jede Mitgliederkategorie nach  Art.  48  Abs.  2 der Vereinbarung bestimmt der  Hochschulrat wenigstens je ein Ersatzmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie konstituiert sich im Übrigen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Rekurskommission richten sich nach Art.  49 der Vereinba  -  rung.  V. Führungsfunktionen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Rektorin oder Rektor
                            1  Die Rektorin oder der Rektor ist insbesondere zuständig für:  a)  die Vertretung der Hochschulleitung und der operativen Führungsfunktionen  im Hochschulrat;  b)  die Traktandierung von Geschäften in der Hochschulleitung und die Führung  des Vorsitzes bei den Sitzungen der Hochschulleitung;  c)  die Unterzeichnung von Erlassen der Hochschulleitung;  d)  die personelle Führung der Mitglieder der Hochschulleitung und der weiteren  ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;  e)  die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;  f)  die Aussenbeziehungen der Hochschule, insbesondere den Abschluss von  Verträgen mit Partnerhochschulen und institutionellen Partnerinstitutionen  aus Wissenschaft, Bildung, Gesellschaft und Wirtschaft;  g)  Entscheide über die Schaffung oder Auflösung von Fachstellen auf Stufe  Hochschule   sowie   von   Servicebereichen   der   Direktion   Services   und   von  Stabsbereichen;  h)  die Ernennung und Abberufung von Fachabteilungsleiterinnen und Fachab  -  teilungsleitern, Institutsleiterinnen und Institutsleitern sowie Studiengangslei  -  terinnen und Studiengangsleitern;  i)  die Ernennung und Abberufung von Leiterinnen und Leitern von Kompe  -  tenzzentren und Fachstellen auf Stufe Hochschule;  j)  die Ernennung und Abberufung von Servicebereichsleiterinnen und Service  -  bereichsleitern der Direktion Services und von Stabsbereichsleiterinnen und  Stabsbereichsleitern des Rektoratsstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor kann einzelne ihr oder ihm zugewiesene Aufgaben  und Befugnisse an Mitglieder der Hochschulleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rektorin oder der Rektor erfüllt im Übrigen alle Aufgaben, die nicht in den
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Departementsleiterinnen und Departementsleiter
                            1  Die Departementsleiterinnen und Departementsleiter leiten ihr Departement  und vertreten dieses in der Hochschulleitung und nach aussen. Sie haben den Vor  -  sitz der jeweiligen Departementsleitung inne und sind insbesondere zuständig für:  a)  die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und  der kontinuierlichen Entwicklung des Departementes;  b)  die inhaltliche, personelle, finanzielle und organisatorische Führung des De  -  partementes;  c)  die Bestimmung des Führungsgremiums des Departementes (Departements  -  leitung);  d)  die personelle Führung der Departementsleitungsmitglieder und der weiteren  der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter direkt unterstellten  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;  e)  die Unterzeichnung von Erlassen des Departementes;  f)  Entscheide über die Schaffung oder Auflösung von Kompetenzzentren und  Fachstellen im Departement;  g)  Entscheide über die Durchführung von Studiengängen des Departementes so  -  wie von Modulen unterhalb der durch die Hochschulleitung in einem separa  -  ten Erlass definierten Regelbelegung;  h)  Entscheide über die Durchführung von Studienprogrammen sowie Diplom-  und Zertifikatskursen des Departementes in der Weiterbildung;  i)  die Bewilligung neuer oder veränderter Diplom- und Zertifikatskurse in der  Weiterbildung;  j)  die Vorbereitung von Geschäften des Departementes zuhanden der Hoch  -  schulleitung und des Hochschulrates;  k)  die Vernetzung des Departementes in relevanten wissenschaftlichen, politi  -  schen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen;  l)  die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hoch  -  schule gemäss Auftrag der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Standortleiterinnen und Standortleiter
                            1  Die Standortleiterin oder der Standortleiter:  a)  stellt eine zielführende Vernetzung am Standort sicher;  b)  vertritt die Hochschule gegenüber dem Standortbeirat und den standortspezi  -  fischen Anspruchsgruppen zusammen mit der Rektorin oder dem Rektor;  c)  nimmt Anliegen der standortspezifischen Anspruchsgruppen auf und bringt  diese nach Bedarf in die Hochschulleitung ein;  d)  ist in akuten Krisensituationen das Bindeglied zwischen Einsatzleitung der  professionellen Notfallorganisation und der Rektorin oder dem Rektor und  führt den standortspezifischen Krisenstab der Hochschule, sofern die Hoch  -  schulleitung keine andere Person bestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter
                            1  Die Fachabteilungsleiterinnen und Fachabteilungsleiter leiten ihre Fachabteilung  und vertreten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den  Vorsitz der jeweiligen Fachabteilungsleitung inne und sind insbesondere zustän  -  dig für:  a)  die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und  der kontinuierlichen Entwicklung der Fachabteilung;  b)  die Umsetzung des Zwecks der Fachabteilung und deren inhaltliche, perso  -  nelle, finanzielle und organisatorische Führung;  c)  die Bestimmung des Führungsgremiums der Fachabteilung (Fachabteilungs  -  leitung);  d)  die Vernetzung der Fachabteilung nach innen und aussen;  e)  die personelle Führung der Fachabteilungsleitungsmitglieder und der weite  -  ren der Fachabteilungsleiterin oder dem Fachabteilungsleiter direkt unterstell  -  ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;  f)  die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb der  Fachabteilung;  g)  die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori  -  schen Entwicklungsplanung der Fachabteilung zuhanden der übergeordneten  Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Institutsleiterinnen und Institutsleiter
                            1  Die Institutsleiterinnen und Institutsleiter leiten ihr Institut und vertreten dieses  nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie haben den Vorsitz der jeweili  -  gen Institutsleitung inne und sind insbesondere zuständig für:  a)  die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und  der kontinuierlichen Entwicklung des Instituts;  b)  die Umsetzung des Zwecks des Instituts und dessen inhaltliche, personelle, fi  -  nanzielle und organisatorische Führung;  c)  die Bestimmung des Führungsgremiums des Instituts (Institutsleitung);  d)  die Vernetzung des Instituts nach innen und aussen;  e)  die personelle Führung der Institutsleitungsmitglieder und der weiteren der  Institutsleiterin oder dem Institutsleiter direkt unterstellten Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter;  f)  die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des  Instituts;  g)  die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori  -  schen Entwicklungsplanung des Instituts zuhanden der übergeordneten Stel  -  len;  h)  die Vernetzung des Instituts in relevanten wissenschaftlichen, politischen, ge  -  sellschaftlichen und wirtschaftlichen Kreisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter
                            1  Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter leiten ihren Studiengang  und vertreten diesen nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind ins  -  besondere zuständig für:  a)  die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und  der kontinuierlichen Entwicklung der Qualität der Lehre im Studiengang;  b)  die   Positionierung   des  Studiengangs   im   Markt   und   gegenüber   den   An  -  spruchsgruppen;  c)  die Umsetzung des Zwecks des Studiengangs und dessen inhaltliche, perso  -  nelle, finanzielle und organisatorische Führung;  d)  die Vernetzung des Studiengangs nach innen und aussen;  e)  die personelle Führung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter;  f)  die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori  -  schen Entwicklungsplanung des Studiengangs zuhanden der übergeordneten  Stellen;  g)  die Vertretung des Studiengangs in relevanten Gremien innerhalb und ausser  -  halb der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Kompetenzzentrumsleiterinnen und Kompetenzzentrumsleiter
                            1  Die   Kompetenzzentrumsleiterinnen   und   Kompetenzzentrumsleiter   leiten   ihr  Kompetenzzentrum und vertreten dieses nach aussen sowie in übergeordneten  Gremien. Sie sind insbesondere zuständig für:  a)  die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Leistungserbringung und  der kontinuierlichen Entwicklung des Kompetenzzentrums;  b)  die Umsetzung des Zwecks des Kompetenzzentrums und dessen inhaltliche,  personelle, finanzielle und organisatorische Führung;  c)  die Vernetzung des Kompetenzzentrums nach innen und aussen;  d)  die personelle Führung der Mitglieder des Kompetenzzentrums;  e)  die inhaltliche, finanzielle und personelle Schwerpunktbildung innerhalb des  Kompetenzzentrums;  f)  die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori  -  schen Entwicklungsplanung des Kompetenzzentrums zuhanden der überge  -  ordneten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Fachstellenleiterinnen und Fachstellenleiter
                            1  Die Fachstellenleiterinnen und Fachstellenleiter leiten ihre Fachstelle und vertre  -  ten diese nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zu  -  ständig für:  a)  die Umsetzung des Zwecks der Fachstelle und deren inhaltliche, personelle, fi  -  nanzielle und organisatorische Führung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die personelle Führung der Mitglieder der Fachstelle;  c)  die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori  -  schen   Entwicklungsplanung   der   Fachstelle   zuhanden   der   übergeordneten  Stellen;  d)  die Vertretung der Fachstelle in relevanten Gremien;  e)  die interne und externe Vernetzung der Fachstelle im zugewiesenen Themen  -  gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Fachteamleiterinnen und Fachteamleiter
                            1  Die Fachteamleiterinnen und Fachteamleiter leiten ihr Fachteam und vertreten  dieses nach aussen sowie in übergeordneten Gremien. Sie sind insbesondere zu  -  ständig für:  a)  die Umsetzung des Zwecks des Fachteams;  b)  die Vernetzung des Fachteams nach innen und aussen;  c)  die personelle Führung der Mitglieder des Fachteams;  d)  die  Vorbereitung  der  Entwicklungsplanung  des Fachteams zuhanden der  übergeordneten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
                            1  Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Direktion  Services. Sie oder er ist insbesondere zuständig für:  a)  die Sicherstellung von departements- und standortübergreifenden Services;  b)  die Planung der finanziellen Entwicklung und Ressourcenausstattung der  Hochschule;  c)  das Management der Infrastruktur und der Finanzen der Hochschule;  d)  das finanzielle Reporting zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschul  -  rates sowie gegenüber Dritten;  e)  die Bereitstellung der Grundlagen für den Leistungsauftrag;  f)  die Überwachung der Umsetzung des genehmigten Leistungsauftrags;  g)  die rechtskonforme Abwicklung von Beschaffungen und Veräusserungen;  h)  die personelle Führung der Servicebereichsleitungen und weiterer ihr oder  ihm direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;  i)  die Vorbereitung von Geschäften der Direktion Services zuhanden der Hoch  -  schulleitung und des Hochschulrates;  j)  die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hoch  -  schule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Leiterin oder Leiter Rektoratsstab
                            1  Die Leiterin oder der Leiter des Rektoratsstabs ist insbesondere zuständig für:  a)  die Sicherstellung einer zweckmässigen Führungsunterstützung für die Hoch  -  schulleitung und die Rektorin oder den Rektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sicherstellung einer fristgerechten, qualitativ angemessenen Vorbereitung  der Hochschulleitungsgeschäfte;  c)  die Sicherstellung der kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklungsplanung  der Hochschule zuhanden der Hochschulleitung und des Hochschulrates;  d)  die Sicherstellung eines angemessenen Managements der Qualitätssicherung  und -entwicklung der Hochschule;  e)  das Management der strategischen Projekte der Hochschule;  f)  die Sicherstellung  des Reputationsmanagements sowie des Risikomanage  -  ments und der Compliance der Hochschule;  g)  die Marketingunterstützung sowie die rechtliche Unterstützung der Hoch  -  schulleitung und der Organisationseinheiten der Hochschule;  h)  die Steuerung der Aussenbeziehungen der Hochschule im Auftrag der Rekto  -  rin oder des Rektors;  i)  die personelle Führung der Stabsbereichsleitungen und weiterer ihr oder ihm  direkt unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;  j)  die Vorbereitung von Geschäften des Rektoratsstabs zuhanden der Hoch  -  schulleitung und des Hochschulrates;  k)  die Vertretung der Hochschule in relevanten Gremien ausserhalb der Hoch  -  schule im Auftrag der Hochschulleitung oder der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Leiterinnen und Leiter von Service- oder Stabsbereichen
                            1  Die Leiterinnen und Leiter der Service- und Stabsbereiche sind insbesondere zu  -  ständig für:  a)  die Umsetzung des Zwecks ihres Bereichs und dessen inhaltliche, personelle  und finanzielle Führung;  b)  die Vorbereitung der inhaltlichen, personellen, finanziellen und organisatori  -  schen Entwicklungsplanung des Bereichs zuhanden der übergeordneten Stel  -  len;  c)  die personelle Führung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Weitere Führungsfunktionen
                            1  Die Hochschulleitung kann weitere Führungsfunktionen vorsehen. Deren Aufga  -  ben, Kompetenzen und Verantwortung werden in einem Stellenbeschrieb geregelt.  VI. Weitere Gremien der Hochschule  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Standortbeiräte
                            1  Zusammensetzung, Stellung und Aufgaben der Standortbeiräte richten sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 und Art. 21 der Vereinbarung.
                            2  Die Standortbeiräte werden in der Regel durch ein Mitglied des Hochschulrates  geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat erlässt ein Geschäftsreglement für die Standortbeiräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Fachbeiräte
                            1  Je Departement besteht wenigstens ein Fachbeirat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung setzt auf Antrag der betreffenden Departementsleitung die  Fachbeiräte ein und wählt deren Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachbeiräte werden in der Regel durch ein Mitglied der Hochschulleitung ge  -  leitet. Bei beratenden Fachgremien auf nachgeordneten Stufen wird die Leitung  durch die zuständige Departementsleiterin oder den zuständigen Departements  -  leiter bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachbeiräte beraten und begleiten die Departemente aus fachlicher Perspek  -  tive, indem sie:  a)  fachliche Stellungnahmen zu strategischen Entwicklungen der Departemente  abgeben;  b)  nach innen Impulse zur inhaltlichen Entwicklung von Kompetenzen einbrin  -  gen;  c)  zur Vernetzung der Hochschule in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik beitra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Hochschulleitung regelt Organisation, Pflichten, Aufgaben, Entschädigung  und Amtsdauer der Fachbeiräte in einem separaten Erlass.  VII. Mitwirkung  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mitwirkung im Hochschulrat  (7.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Aufgaben und Wahl der Personal- und Studierendenvertretungen im
                            Hochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Interessen des Personals und der Studierendenschaft werden im Hochschul  -  rat durch eine gewählte Personaldelegierte oder einen gewählten Personaldelegier  -  ten und eine gewählte Studierendendelegierte oder einen gewählten Studierenden  -  delegierten wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personal und Studierendenschaft regeln die Wahl der jeweiligen Vertretung im  Hochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Mitwirkung auf Stufe Hochschule  (7.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Hochschulversammlung
                            a) Wahl und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsgremium auf Stufe Hochschule.  Durch sie nehmen Vertretende der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der  Studierenden ihre diesbezüglichen Mitwirkungsrechte wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulversammlung gehören mit Stimmrecht an:  a)  seitens des Personals:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  je Departement zwei Vertretungen des Lehrkörpers, des Mittelbaus und  der administrativen, technischen und betrieblichen Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  je Fachabteilung auf Stufe Hochschule eine Vertretung des Lehrkörpers,  des Mittelbaus und der administrativen, technischen und betrieblichen  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  aus der Direktion Services zwei Vertretungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  aus dem Rektoratsstab eine Vertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  zwei Vertretungen der administrativ-akademischen Schnittstellenfunk  -  tionen.  b)  seitens der immatrikulierten Studierenden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  je Departement zwei Vertretungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  je Fachabteilung auf Stufe Hochschule zwei Vertretungen, sofern diese  eigene Studiengänge führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personal und Studierendenschaft regeln unter Vorbehalt von Art.  60 Abs.  4 Bst.  b  dieses Erlasses die Wahl der jeweiligen Vertretung in der Hochschulversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An den Sitzungen der Hochschulversammlung nehmen als Beisitzerinnen oder  Beisitzer ohne Stimmrecht teil:  a)  die oder der Beauftragte für Diversität und Chancengleichheit der Hoch  -  schule;  b)  die Ombuds- oder Vertrauensperson der Hochschule;  c)  die Rektorin oder der Rektor sowie ein weiteres Mitglied der Hochschullei  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Hochschulversammlung erlässt ein Geschäftsreglement. Es bedarf der Ge  -  nehmigung durch die Hochschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die oder der Vorsitzende der Hochschulversammlung sowie die Rektorin oder  der Rektor können zu einzelnen Geschäften weitere Personen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 b) Aufgaben
                            1  Die Hochschulversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Beratung des Hochschulrates und der Hochschulleitung zu Fragen von ge  -  samthochschulischem   Interesse   und   Erarbeitung   von   Stellungnahmen   zu  Handen von Hochschulrat und Hochschulleitung;  b)  Organisation der Vernehmlassung zu zentralen strategischen, organisatori  -  schen und reglementarischen Neuerungen;  c)  Wahl der oder des Vorsitzenden der Hochschulversammlung aus dem Kreis  der Personal- oder Studierendenvertretungen;  d)  Wahl einer oder eines Personaldelegierten in den Hochschulrat, sofern das  Personal kein anderes Wahlverfahren vorsieht;  e)  Wahl einer oder eines Studierendendelegierten in den Hochschulrat, sofern  die Studierendenschaft kein anderes Wahlverfahren vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor informiert die Hochschulversammlung regelmässig  über relevante Vorgänge in der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mitwirkung auf Stufe Departement  (7.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Departementsversammlung
                            1  Die Departementsversammlung ist das Mitwirkungsgremium auf Stufe Departe  -  ment. Durch sie nehmen Vertretende der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie  der   Studierenden   des   Departementes   ihre   diesbezüglichen   Mitwirkungsrechte  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Departementsversammlung gehören wenigstens an:  a)  seitens des Personals:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zwei Vertretungen des Lehrkörpers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zwei Vertretungen des Mittelbaus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Vertretungen der administrativen, technischen und betrieblichen  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.  b)  seitens der immatrikulierten Studierenden: eine Vertretung je Studiengang  des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personal und Studierendenschaft des Departementes regeln die Wahl der jeweili  -  gen Vertretung in der Departementsversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu den Aufgaben der Departementsversammlung gehören insbesondere:  a)  Beratung der Departementsleitung zu Fragen von hoher Bedeutung für das  Departement und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Handen der Departe  -  mentsleitung;  b)  Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Departementes in der Hochschul  -  versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen regelt die Departementsleiterin oder der Departementsleiter die wei  -  teren Aufgaben und die Organisation der Departementsversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter informiert die Departe  -  mentsversammlung regelmässig über relevante Vorgänge im Departement.  VIII. Schlussbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Übergangsbestimmung
                            1  Die in Ausführung folgender Erlasse erlassenen Vorschriften behalten bis zu ih  -  rer Aufhebung durch den Hochschulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts  anderes bestimmt:  a)  Statut der FHS St.Gallen, Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  November 2005;  b)  Reglement über Organisation und Betrieb des Interkantonalen Technikums  Rapperswil (Ingenieurschule) vom 4.  Juli 1975  5  ;  c)  Organisationsreglement der Hochschule für Technik Buchs vom 16.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007;  d)  Beschluss des Technikumsrates des Neu-Technikums Buchs betreffend anzu  -  wendende Verfahrensvorschriften vom 5.  Februar 1992  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  234.22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  234.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-065  26.02.2021  01.08.2021  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.02.2021  01.08.2021  Erlass  Grunderlass  2021-065