Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis
                            betreffend die Besoldung des Personals der  Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis  vom 16.12.2014 (Stand 01.04.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen   die   Interkantonale   Vereinbarung   über   die   Fachhochschule  Westschweiz vom 26. Mai 2011 (HES-SO);  eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wal  -  lis vom 16. November 2012;  eingesehen die Verordnung betreffend das Statut des Personals der Fach  -  hochschule Westschweiz Valais/Wallis  vom 16. Dezember 2014;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung setzt unter Vorbehalt von Sonderbestimmun  -  gen die Besoldung aller Personen fest, die gemäss Artikel 18 der Verord  -  nung   betreffend   das   Statut   des   Personals   der   HES-SO   Valais/Wallis   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.   Dezember   2014   als   Angestellte   der   Fachhochschule   Westschweiz  Valais/Wallis (nachfolgend: die HES-SO Valais/Wallis) gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau
                            1  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldung persönlicher Veränderung
                            1  Der Angestellte ist verpflichtet, jede Veränderung seiner persönlichen Ver  -  hältnisse (Adressänderung, Zivilstand usw.) unverzüglich der entsprechen  -  den Instanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sozialpartner
                            1  Gemäss Artikel 6 der Verordnung betreffend das Statut des Personals der  HES-SO   Valais/Wallis   vom   16.   Dezember   2014   müssen   die   anerkannten  Personalverbände   von   der   Generaldirektion   der   HES-SO   Valais/Wallis  (nachfolgend: die Generaldirektion) vorgängig über Entscheide und gesetzli  -  che  Bestimmungen   mit   wesentlichen   Auswirkungen   auf   das  Personal,   na  -  mentlich was Lohnfragen betrifft, informiert und miteinbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der Erhöhung oder Kürzung der Besoldung gemäss Artikel 7 Absätze 3  und 4 der vorliegenden Verordnung werden sie systematisch konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besoldung der Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anspruch
                            1  Der Angestellte hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Ausnah  -  me des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt sich  zusammen aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  Erfahrungsanteile/individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;  c)  Leistungsprämie;  d)  dreizehnter Monatslohn;  e)  verschiedene Sozialzulagen;  f)  andere Zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der teilzeitbeschäftigte Angestellte erhält eine seinem Beschäftigungsgrad  entsprechende Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Angestellte, der aus irgendei  -  nem Grunde in mehreren Abteilungen der HES-SO Valais/Wallis arbeitet, er  -  hält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch eine  Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
                            1  Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und  endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldungstabelle
                            1  Die Grundbesoldung des administrativen und technischen Personals sowie  des   Mittelbaus   ist   in   einer   Besoldungstabelle   festgelegt,   welche   integraler  Bestandteil der vorliegenden Verordnung ist (Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundbesoldung der Professorenschaft und der Generaldirektion ist in  einer Besoldungstabelle festgelegt, welche integraler Bestandteil der vorlie  -  genden Verordnung ist (Anhang 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach finanzieller und wirtschaftlicher Situation der HES-SO Valais/Wallis  kann die Anstellungsbehörde die Grundbesoldung in angepasster Weise bis  höchstens fünf Prozent erhöhen oder vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Reduktion der Grundbesoldung gemäss Absatz 3 des vorliegenden Ar  -  tikels kann auf Entscheid der Anstellungsbehörde hin und je nach finanziel  -  ler Situation der Institution ohne Kompensation ganz oder teilweise nachge  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besoldung bei Krankheit
                            1  Jede   krankheitsbedingte   Abwesenheit   des   Angestellten   ist   durch   eine  Krankheitsmeldung (ab dem 3. Tag durch ein ärztliches Zeugnis) zu recht  -  fertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HES-SO Valais/Wallis schliesst für das unter Artikel 1 der vorliegenden  Verordnung aufgeführte Personal eine Krankentaggeldversicherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden gleichmässig zwischen dem Arbeitnehmer und dem  Arbeitgeber aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Besoldung wird während 720 Tagen voll ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Angestellte mit einer befristeten Anstellung erhalten die Leistungen für die  Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt, höchstens jedoch für die Dauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720 Tagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Versicherungsleistungen gehören dem Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 erwähnten Lohnleistungen  kommen  die  einschlägigen   Bestimmungen  der   Vorsorgekasse  zur  Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besoldung bei Unfall
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis schliesst für das unter Artikel 1 der vorliegenden  Verordnung aufgeführte Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Jede Abwesenheit infolge Unfall des Angestellten ist durch eine Unfall  -  meldung (ab dem 3. Tag durch ein ärztliches Zeugnis) zu rechtfertigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung wird während 720 Tagen voll ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angestellte mit einer befristeten Anstellung erhalten die Leistungen für die  Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt, höchstens jedoch für die Dauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720 Tagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Versicherungsleistungen gehören dem Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach Ablauf der in den obigen Absätzen erwähnten Lohnleistungen kom  -  men die einschlägigen Bestimmungen der Unfallversicherung und der Vor  -  sorgekasse zur Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verhältnis zu IV-Renten
                            1  Bezieht der Angestellte eine Rente der Bundesinvalidenversicherung (IV),  wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Ausrichtung   einer   IV-Rente   mit   rückwirkendem   Charakter   kann   die  HES-SO Valais/Wallis die Auszahlung dieser Rente verlangen, sofern sie in  der fraglichen Periode eine Besoldung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Teuerung
                            1  Die Lohnbestandteile mit Ausnahme von verschiedenen Zulagen und der  Entschädigungen   werden  grundsätzlich  einmal   pro  Jahr  am  1.  Januar   ge  -  stützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsrates  an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Finanzlage der HES-SO Valais/Wallis erfordert, kann die An  -  stellungsbehörde beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise nicht  oder nur teilweise auszubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finan  -  zieller Situation der Institution ohne Kompensation ganz oder teilweise nach  -  geholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Definition und Zweck
                            1  Das Lehr-  und  Forschungspersonal  sowie  das  administrative und  techni  -  sche Personal werden nach ihrer Leistung und ihrem Verhalten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die Mitglieder der Generaldirektion geltende Beurteilungsverfahren  wird vom Departement, das für Bildung zuständig ist, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beurteilung von Leistung und Verhalten ist ein Instrument der Perso  -  nalführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie zielt vorwiegend darauf ab:  a)  den Umfang der realisierten Aufgaben zu bestimmen;  b)  das Potenzial, die Bedürfnisse im Bereich der Bildung und Weiterbil  -  dung   sowie   die   Möglichkeiten   der   Laufbahnplanung   und   der   berufli  -  chen Mobilität zu ermitteln;  c)  die Verantwortung auf allen Stufen zu fördern und;  d)  die   Effizienz   des   Personals   durch   eine   Erhöhung   der   Kompetenzen  und eine Förderung der Motivation im Rahmen einer vorausschauen  -  den Kompetenzplanung zu steigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Was die Mitglieder des Mittelbaus und des administrativen und technischen  Personals betrifft, erlaubt die Beurteilung darüber hinaus die Anwendung ei  -  nes individuellen Lohnsystems aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundsatz und Verfahren
                            1  Der direkte Vorgesetzte nimmt einmal jährlich eine individuelle Beurteilung  der Leistung und des Verhaltens des Angestellten vor. Die Beurteilenden er  -  werben die dafür nötigen Kompetenzen in entsprechenden Schulungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Versäumnissen   oder   ungenügenden   Leistungen   ist   der   Beurteilende  dazu verpflichtet, im Verlaufe des Jahres eine Zwischenbeurteilung vorzu  -  nehmen. Die Zwischenbeurteilung ist zwingend, wenn ein Angestellter diese  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beurteilung   wird   dem   Angestellten   in   einem   Gespräch   mitgeteilt,   in  dem der Angestellte seine Bemerkungen anbringen kann. Anlässlich dieses  Gesprächs müssen grundsätzlich ebenfalls besprochen werden:  a)  die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;  b)  die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens sowie der Abwei  -  chungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die allenfalls notwendigen Massnahmen;  d)  die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;  e)  die Zufriedenheit des Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Versetzungen und Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung  erfolgen, ist der neue direkte Vorgesetzte für dieselbe zuständig und arbeitet  dabei mit dem bisherigen Vorgesetzten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Angestellte, der gleichzeitig in mehreren Abteilungen arbeitet, wird in  jeder  Abteilung  beurteilt.   Die  einzelnen  Beurteilungen  werden  je  nach   Be  -  schäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges Beurtei  -  lungsformular übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Beurteilungsblatt wird von dem/den Beurteilenden und dem Angestell  -  ten unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er von der  Beurteilung Kenntnis genommen und das Beurteilungsgespräch stattgefun  -  den hat. Bevor diese Formalität erfüllt ist, wird über die finanziellen Auswir  -  kungen der Beurteilung nicht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Überprüfungsgesuch
                            1  Innert zehn Tagen  nach dem Beurteilungsgespräch  kann der Angestellte  ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten. Un  -  ter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach An  -  hören des Angestellten letztinstanzlich. Der Angestellte kann sich auf sein  Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die Überprüfung  des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beurteilungsstufen für den Mittelbau und das administrative und
                            technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und wer  -  den wie folgt umschrieben:  a)  A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;  b)  A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;  c)  B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;  d)  C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Einzel- und Gesamtbeurteilung des Mittelbaus und des
                            administrativen und technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in  ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesamtbeurteilung   entspricht  dem  Durchschnitt  der   Einzelbeurteilun  -  gen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Er  -  höhung aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anfängliche Erhöhung
                            1  Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten  Mitarbeitenden wird wie  folgt festgelegt:  a)  gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr;  b)  teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr;  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang,   insbesondere   Jahre,   die   der  Kindererziehung   oder   Pflege   abhängiger   Personen   gewidmet   waren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.5 Prozent pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlusstotal wird auf 0.5 Prozent aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt ein Reglement,  welches die Modalitäten  für die Be  -  rechnung der anfänglichen Erhöhung festlegt. Dieses präzisiert namentlich,  inwiefern die früheren, teilzeitlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Globalbudget
                            1  Die Generaldirektion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die  Globalbudgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die  Leistungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsanteile der Professorenschaft und der Generaldirektion wer  -  den gemäss Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung budgetiert und  grundsätzlich automatisch gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Erfahrungsanteile der Professorenschaft
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann bei der Pro  -  fessorenschaft bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitgliedern der Professorenschaft werden per 1. September gemäss  Entscheid   der   Generaldirektion   grundsätzlich   Erfahrungsanteile   gewährt,  wobei folgender Grundsatz gilt:  a)  2.5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent;  b)  anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Professorenschaft mit Erfahrungsa nteilen zwischen 32.5  und 34 Prozent erhalten im folgenden Jahr einen so hohen Erfahrungsanteil,  dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder der Professoren  -  schaft mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im fol  -  genden  Jahr einen  Erfahrungsanteil  von  1  Prozent. Vorbehalten   bleibt die  Anwendung eines Koeffizienten gemäss Artikel 17 der vorliegenden Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   nachweislich   ungenügenden   Leistungen   zum   Zeitpunkt   des   Beurtei  -  lungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungs  -  anteile kürzen oder streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Generaldirektion kann das Besoldungssystem anpassen und es an die  Leistungen knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade  -  mischen Jahrs nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate  vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erfahrungsanteile der Generaldirektion
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann beim Direk  -  tor der HES-SO Valais/Wallis bis zur Maximalbesoldung von 118 Prozent er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann bei den Di  -  rektoren der Hochschulen bis zur Maximalbesoldung von 115 Prozent erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Mitgliedern der Generaldirektion werden per 1. September grundsätz  -  lich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgender Grundsatz gilt:  a)  0.5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 105 Prozent;  b)  anschliessend 1 Prozent bis zur Maximalbesoldung gemäss Absätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 des vorliegenden Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Anwendung eines Koeffizienten gemäss Artikel 17  der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade  -  mischen Jahrs nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate  vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung für den Mittelbau
                            und das administrative und technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann bei den Mitgliedern  des Mittelbaus und dem administrativen und technischen Personal bis zur  Maximalbesoldung von 140 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alljährlich am 1. Januar erhält der Angestellte auf Vorschlag des direkten  Vorgesetzten gemäss Entscheid der Generaldirektion und im Rahmen des  Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leis  -  tung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet  wird:  Gesamtbeurteilung Individuelle  Erhöhung (auf den Zehntel gerun  -  det)  A+  2.5 - 3.0%  A  1.5 - 2.5%  B  0 - 1.5%  C  0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Angestellte in der Regel  seine erworbenen Erhöhungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des  dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni er  -  folgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Koeffizient
                            1  Je nach Finanzlage  der HES-SO Valais/Wallis kann die Generaldirektion  auf   den   Prozentsatz   der   Erfahrungsanteile   bzw.   auf   die   individuelle   Erhö  -  hung aufgrund der Leistung für das gesamte Personal der Institution einen  Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist  der massgebende Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Leistungsprämie für den Mittelbau und das administrative und  technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Definition und Grundsatz
                            1  Der Angestellte, der das Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund  seiner Leistungen und seines Verhaltens (Qualifikation) in den Genuss einer  Leistungsprämie gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung der alljährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein  erworbenes Recht dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Leistungsprämie   ist   Bestandteil   der   Besoldung   und   wird   je   hälftig   in  den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bedingungen
                            1  Anspruch auf eine  Leistungsprämie hat das  Mitglied des Mittelbaus oder  des   administrativen   und   technischen   Personals,   das   am   1.   Januar   eines  Jahres nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:  a)  Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;  b)  Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent sowie;  c)  genügende Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise hat der Angestellte, dem die letzte individuelle Erhöhung  aufgrund der Leistung wegen dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr  vollumfänglich gewährt werden kann, Anspruch auf eine Leistungsprämie in  jenem Jahr, in dem das Maximum erreicht wird; dies sofern alle Vorausset  -  zungen erfüllt sind. Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem  der nicht gewährten individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewäh  -  rung der individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berechnungsgrundlage
                            1  Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der  individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der Anstel  -  lungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets nach folgen  -  der Abstufung berechnet:  Gesamtbeurteilung  Leistungsprämie (auf den Zehntel  gerundet)  A+  5.0 - 7.0%  A  2.5 - 5.0%  B  0/2.0 - 2.5%  C  0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis Ende des laufenden Ka  -  lenderjahres auf maximal vier Prozent begrenzt; dasselbe gilt für das nach  -  folgende  Kalenderjahr,   wenn  die  Beförderung   nach  dem  30.  Juni   erfolgte.  Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je   nach   Finanzlage   der   Institution   kann   die   Anstellungsbehörde   auf   die  Skala in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne ge  -  genteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entzug
                            1  Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprä  -  mie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbehör  -  de herabgesetzt oder entzogen. Der Angestellte muss angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Dreizehnter Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dreizehnter Monatslohn
                            1  Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat der Angestellte Anspruch auf den  dreizehnten Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zusam  -  mensetzt aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird im Monat Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Verschiedene Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
                            1  Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von  sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der  Niederkunft noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft, besteht ein  Besoldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Niederkunft, wird der  Besoldungsanspruch um den entsprechenden prorata Anteil gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem   Angestellten,   der   ein   noch   nicht   schulpflichtiges   Kind   zur   Adoption  aufnimmt, wird Urlaub zur Adoption gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, welche durch ein ärztli  -  ches Zeugnis belegt werden, länger als sechzehn Wochen dauert, gelten die  Regelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der  Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst  -  verhältnis zum Zeitpunkt  der Niederkunft nicht mehr besteht  oder suspen  -  diert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Falls eine Angestellte für eine befristete Dauer angestellt ist und die Geburt  vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses  stattfindet, wird die  Besoldung bei  Mutterschaft bis Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Angestellte, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von sech  -  zehn Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis  zu höchstens zwei Wochen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mutterschaftsentschädigung
                            1  Die im Art.  16  bis   des Bundesgesetzes über den Erwerbersatz für Dienstleis  -  tende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 vorgesehene Mutter  -  schaftsentschädigung fällt an die HES-SO Valais/Wallis, solange diese die  Besoldung ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Angestellte einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Familienzulagen
                            1  Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes  und des Kantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder
                            1  Der Angestellte erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem erfüllten 20. Al  -  tersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Personen  im Sinne von Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über  die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betrag   dieser   Zulage   entspricht   jener   der   Kinderzulage   gemäss   der  kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähiges  Kind ist durch die HES-SO Valais/Wallis sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
                            1  Spezielle Arbeitsbedingungen können für schwangere Frauen vorgesehen  werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Bedingungen während der Stillzeit
                            1  Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn  die Angestellte ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeitsort  stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Angestellte eine Milchpumpe ver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Angestellte für das Stillen von ihrem Kind während dem 1.  Lebensjahr vom Arbeitsort entfernt, so hat sie das Recht auf einen bezahlten  Urlaub,   welcher   50   Prozent   der   Abwesenheit   zum   Stillen   entspricht,   aber  maximal 1 Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Angestellten sind  so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit so gering  wie möglich gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Urlaub bei Adoption
                            1  Der in Artikel 30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ur  -  laub zur Adoption gilt gleichermassen für männliches und weibliches Perso  -  nal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in  der Schweiz befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor  -  kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgesehen von den zwei Wochen, welche vorbezogen werden können, um  Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube ge  -  samthaft auf sechzehn Wochen festgelegt. Ein Minimum von vier Wochen  sollte von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vaterschaftsurlaub
                            1  Ein Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen wird gegen Vorweisung einer  Kopie der Geburtsurkunde oder der Vaterschaftsanerkennung gewährt, wo  -  bei der Sonderurlaub spätestens in den 6 auf das Datum der Niederkunft fol  -  genden Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei verlängertem Spitalauf  -  enthalt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Tage können unter Berücksichtigung der Organisation der Abteilung  wochenweise oder einzeln bezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, der wei  -  terhin den vollen Lohn auszahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * Urlaub für die Betreuung eines Kindes, das durch Krankheit
                            oder Unfall in seiner Gesundheit stark beeinträchtigt ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat der Angestellte Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung im Sinne  der Artikel 16n bis 16s des EOG, weil sein Kind wegen Krankheit oder Unfall  gesundheitlich   schwer   beeinträchtigt   ist,   so   hat   er   Anspruch   auf   einen  Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu  beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den die erste Entschädi  -  gung ausbezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn beide Elternteile arbeiten, hat jeder Anspruch auf einen Betreuungs  -  urlaub von bis zu 7 Wochen. Sie können vereinbaren, den Urlaub auf andere  Weise zu teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Urlaub  kann  auf   einmal  oder  tageweise  bezogen   werden,  wobei   die  Organisation der Abteilung so weit wie möglich zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher  weiterhin den vollen Lohn auszahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Stellt   die   Ausgleichskasse   fest,   dass   der   Mitarbeiter   die   Kriterien   für   die  Gewährung einer Betreuungsentschädigung im Sinne der Artikel 16n bis 16s  EOG nicht erfüllt, so gilt der Urlaub, den er genommen hätte, als unbezahlter  Urlaub beziehungsweise als Kompensation seines Zeitguthabens, seiner Ur  -  laubstage und/oder seines Diensttreueurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Artikel 16n bis 16s EOG sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst
                            1  In Friedenszeiten hat die HES-SO Valais/Wallis dem Angestellten während  eines   obligatorischen   oder   nicht   obligatorischen   Militär-   oder   Zivilschutz  -  dienstes die volle Besoldung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   von   der   kantonalen   Ausgleichskasse   ausbezahlte   Erwerbsausfallent  -  schädigung fällt indessen der HES-SO Valais/Wallis zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Angestellte   ist   dazu   verpflichtet,   dem   Arbeitgeber   innert   fünf   Tagen  nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdiens  -  tes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt im Falle des Aktivdienstes Sondervorschrif  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Lohnfortzahlung im Todesfall
                            1  Stirbt ein  Angestellter  im Dienste  der  HES-SO Valais/Wallis,  so  wird der  Familie, sofern der Angestellte ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht er  -  füllt hat, während dreier Monaten weiterhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leis  -  tungen der Vorsorgekasse abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Ausserordentliche Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des   administrativen   und   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   eine  Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei  Tage gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Angestellter  oder  maximal  fünf Prozent  der  Angestellten  einer  Hoch  -  schule  wie  unter  Absatz   1  definiert  können  pro   Jahr  in  den  Genuss  einer  ausserordentlichen Anerkennung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Vorschlag des betroffenen Vorgesetzten wird diese Anerkennung von  der Anstellungsbehörde im Rahmen des für die individuelle Erhöhung auf  -  grund  der  Leistung   und  für  die  Leistungsprämie   zur  Verfügung  stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anstellungsbehörde kann ebenfalls eine aussergewöhnliche Anerken  -  nung zwischen mehreren Angestellten aufteilen und zwar im Minimum 200  Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Andere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vertretung bei Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen
                            oder technischen Personals oder des Mittelbaus, befristete Ver  -  tretung und Entschädigung für die Stellvertretung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen  oder   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   infolge   Krankheit,   Unfall,  Militärdienst, Ferien, bezahltem Urlaub oder ähnlichen Gründen hat der für  die Vertretung bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden ohne An  -  spruch   auf   besonderes   Entgelt   zu   erledigen.   Ausgenommen   ist   die   Aus  -  übung einer Führungsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vertretungen von mehr als sechs Monaten kann ab dem siebten Monat  eine   Entschädigung   gewährt   werden.   Zusätzliche   Führungsaufgaben   kön  -  nen ab dem 1. Monat entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwi  -  schen   dem   Minimum   der   für   die   Grundfunktion   vorgesehenen   Entlöhnung  und dem Minimum des Lohnes der Funktion, in welcher die Vertretung statt  -  findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf  Vorschlag der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a * Vertretung bei Abwesenheit eines Mitglieds der Professoren -
                            schaft, befristete Vertretung und Entschädigung für die Stellver  -  tretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle einer vorübergehenden längeren Abwesenheit eines Mitglieds der  Professorenschaft infolge Krankheit, Unfalls, Militärdienstes, Studienurlaubs,  unbezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung  bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden zu erledigen. Der Vor  -  gesetzte vergewissert sich der Kompetenzen des für die Vertretung bezeich  -  neten Angestellten und nimmt die Vertretungsstunden in das Pflichtenblatt  des laufenden, möglicherweise des folgenden akademischen Jahres auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann für die Dauer der Vertretung eines Mitglieds der Pro  -  fessorenschaft   eine   Entschädigung   gewährt   werden.   Diese   wird   auf   der  Grundlage des Stundenansatzes des bezeichneten Angestellten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf  Vorschlag der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Angestell  -  ten, der Mitglied des Lehrkörpers ist, eine Prämie bis maximal 5'000 Fran  -  ken gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Angestellter oder maximal fünf Prozent der Angestellten, die Mitglieder  des Lehrkörpers einer Hochschule sind, können pro Jahr in den Genuss ei  -  ner ausserordentlichen Anerkennung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Vorschlag der betreffenden Vorgesetzten wird diese Anerkennung von  der   Anstellungsbehörde   im   Rahmen   des   dazu   zur   Verfügung   stehenden  Budgetbetrags gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anstellungsbehörde kann eine aussergewöhnliche Anerkennung eben  -  falls zwischen mehreren Angestellten aufteilen, wobei pro Angestellter min  -  destens   1'000   Franken   gewährt   werden.   In   diesem   Fall   kann   von   der  Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels defi  -  niert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Budgetbetrags ab  -  gewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten
                            1  Die FH-Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang oder  ein   Institut   tragen,   können   für   die   zusätzliche   Verantwortung   entschädigt  werden,   wobei   diese   Entschädigung   höchstens   5   Prozent   des   Lohnmaxi  -  mums eines ordentlichen FH-Professors, exkl. 13. Monatslohn, beträgt. Sie  wird in in zwölf Monatsraten ausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der Anstellungsbehörde festgelegte Entschädigung ist kein Lohn  -  bestandteil und daher auch nicht pensionskassenbeitragspflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Überzeit
                            1  Der   Begriff   Überzeit   findet   bei   den   Mitgliedern   der   Generaldirektion,   der  Professorenschaft und den Verantwortlichen der zentralen Dienste keine An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen,  muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompen  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   die   Überstunden   nicht   durch   Freizeit   kompensiert   werden   können,  werden diese, je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten  Besoldung vergütet. Es werden jedoch höchstens 100 Stunden an Überzeit  entschädigt. Die Entschädigung  erfolgt bei der Beendigung des Dienstver  -  hältnisses   oder   auf   Entscheid   der   Anstellungsbehörde   ausnahmsweise   im  Verlaufe der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jährlich am 31. Dezember werden die Überstunden, welche 100 Stunden  übersteigen, gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Angestellte, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 eingereiht sind, dürfen  Überzeit nur durch Freizeit kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim Tod eines Angestellten ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich ge  -  schuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Pikettdienst - Definition
                            1  Der Pikettdienst verpflichtet das Personal, sich ausserhalb der ordentlichen  Arbeitszeit für den Arbeitgeber bereitzuhalten, um nötigenfalls unverzüglich  verfügbar zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pikettdienst umfasst den Bereitschaftsdienst oder den Präsenzdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bereitschaftsdienst muss sich das Personal am Wohnort oder in des  -  sen Umgebung aufhalten und erreichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Präsenzzeit hat sich das Personal an einem bestimmten Arbeitsplatz  oder Ruheort aufzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Pikettdienst ist nur in den von der Generaldirektion bezeichneten Organisa  -  tionseinheiten erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Pikettdienst - Entschädigung und Zeitausgleich
                            1  Die   Modalitäten   zur   pauschalen   Vergütung   von   Bereitschaftsdienst   und  Einsatzzeit einschliesslich Reisezeit werden von der Generaldirektion  fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a * Flexibles Rentenalter
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis bietet ihren  Angestellten die Möglichkeit  eines  flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades vor der Pensionierung
                            1  Derm Angestellten, der in den 5 Jahren vor Erreichen des flexiblen Renten  -  alters einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro  -  zent hatte, kann erlaubt werden, seine Tätigkeit während höchstens 5 auf  -  einanderfolgenden Jahren um höchstens 20 Prozent im Vergleich zu seinem  ordentlichen Beschäftigungsgrad herabzusetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad mindestens 50 Pro  -  zent betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Herabsetzung   des   Beschäftigungsgrades   hat   eine   entsprechende  Verminderung der Besoldung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die HES-SO Valais/Wallis übernimmt für den Teil des herabgesetzten Be  -  schäftigungsgrades die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vor  -  sorge,   nämlich   der   Arbeitgeber-   und   Arbeitnehmerbeiträge,   um   das   ver  -  sicherte Gehalt auf dem früheren Stand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Geburt oder Ad -
                            option
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden haben nach der Geburt oder Adoption eines oder meh  -  rerer Kinder Anspruch auf eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades in  ihrer Funktion um bis zu 20 Prozent bis zu einem verbleibenden Beschäfti  -  gungsgrad von 60 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anspruch   auf   Herabsetzung   des   Beschäftigungsgrades   muss   inner  -  halb von 12 Monaten nach der Geburt oder der Adoption des Kindes geltend  gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeit mit herabgesetztem Beschäftigungsgrad beginnt spätestens am  ersten Tag nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von 12 Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde kann mittels Richtlinie Kategorien von Mitarbeiten  -  den  festlegen,  die   von  der  Anwendung   der  Bestimmungen  dieses  Artikels  ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Organisation es erlaubt, kann die Anstellungsbehörde einen Be  -  schäftigungsgrad von weniger als 60 Prozent genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spesenentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Spesenentschädigung
                            1  Die Generaldirektion ist dafür zuständig, auf dem Reglementsweg die für  die Spesenentschädigung des Personals geltenden Bestimmungen festzule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Klassifikationskommission
                            1  Die Klassifikationskommission wird von der Generaldirektion nach Anhören  der betroffenen Kreise gebildet. Den Vorsitz übernimmt der Verantwortliche  der   HR-Abteilung   der   HES-SO   Valais/Wallis.   Sie   besteht   aus   fünf   Mitglie  -  dern und setzt sich wie folgt zusammen:  a)  der Verantwortliche der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis;  b)  *  2   Vertreter   eines   anerkannten   Personalverbands   (1x   Lehr-   und   For  -  schungspersonal, 1x administratives und technisches Personal);  c)  *  ...  d)  zwei Vertreter aus dem Kader der HES-SO Valais/Wallis, nämlich der  Studiengangsleiter,   der   Institutsleiter   oder   der   Verantwortliche   eines  zentralen Dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann externe Fachkräfte hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Sekretariat  der  Kommission   wird  von  der  HES-SO  Valais/Wallis  ge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Zuordnung und Neubewertung einer bestehenden Funktion
                            1  Jede Funktion wird in eine Funktionskette eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung wird bestimmt  durch die verlangte Ausbildung  und Erfah  -  rung, die geistige Anforderung, die mit der Funktion verbundene Verantwor  -  tung, die psychische und körperliche Anforderung und Belastung sowie die  Umwelteinflüsse, denen der Angestellte ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen wer  -  den, wenn sich die  für die Einreihung bestimmenden  Elemente in erhebli  -  cher Weise geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Lohnbegehren
                            1  Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren  sind bis zum 31. Januar bei der HR-Abteilung der HES-SO Valais/Wallis ein  -  zureichen.   Sie   werden   durch   die   Klassifikationskommission   zuhanden   der  Anstellungsbehörde behandelt, womit eine allfällige Änderung auf den 1. Ja  -  nuar des Folgejahres in Kraft treten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zuständigkeit für die Einreihung einer Funktion
                            1  Die Anstellungsbehörde reiht die neuen und die neu zu bewertenden Funk  -  tionen   auf   Vormeinung   der   Klassifikationskommission   in   die   zutreffenden  Besoldungsklassen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institu  -  tion umzusetzen und anzupassen. Dabei stützt sie sich grundsätzlich auf die  entsprechenden   Funktionsketten   des   Staates   Wallis   und   holt   die   Vormei  -  nung der Klassifikationskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Arbeitsdauer
                            1  Die wöchentliche Arbeitsdauer der Mitglieder der Generaldirektion, der Pro  -  fessorenschaft,  des  Mittelbaus   sowie  des  administrativen   und  technischen  Personals mit einer Vollzeitanstellung beträgt 41 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilzeitangestellte,   deren   Beschäftigungsgrad   in   einer   Anstellungsverfü  -  gung festgelegt ist, widmen ihren Aufgaben jene Zeit, für die sie angestellt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktoren der Hochschulen und die Mitglieder der Professorenschaft,  mit Ausnahme der Lehrbeauftragten, setzen mindestens 160 Stunden ihres  massgebenden   Jahresaufwands   gemäss   Pflichtenblatt   für   ihre   individuelle  Weiterbildung ein. Dieser Anspruch ist proportional zum Beschäftigungsgrad  und kann sich gestützt auf die von der HES-SO erlassenen Bestimmungen  ändern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Anspruch auf Ferien
                            1  Die Direktoren der Hochschulen und die Mitglieder der Professorenschaft  haben Anspruch auf 25 Tage Ferien pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor der HES-SO Valais/Wallis, die Mitglieder des Mittelbaus und  des administrativen und technischen Personals haben Anspruch auf jährli  -  che Ferien gemäss folgender Tabelle:  Alter (Altersjahr)  Anzahl Ferientage pro Jahr  Bis zum 44.  25 Tage  vom 45. bis zum 49. Altersjahr  27 Tage  vom 50. bis zum 56. Altersjahr  30 Tage  ab dem 57. Altersjahr  32 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Angestellten mit einer Teilzeitanstellung werden die Anzahl Ferientage  im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Um die gute Ausführung der Arbeit nicht zu stören, werden Absenzen und  Ferien im Einverständnis mit der Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Sonderurlaube
                            1  Den Angestellten werden Sonderurlaube, die im Zusammenhang mit dem  Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:  a)  im Todesfall:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwie  -  germutter;  b)  im Todesfall, wenn die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager oder  Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Paten  -  kind;  c)  bei Hochzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sechs Arbeitstage: bei der eigenen Heirat (zu beziehen spätes  -  tens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und absteigen  der Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester,  Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Fei  -  er an einem Arbeitstag stattfindet;  d)  Umzug der Hauptwohnung: ein Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Krankheit   oder   Unfall   eines   nahen   Verwandten   ist   der   Direktor   der  betreffenden   Hochschule   oder   der   Direktor   der   HES-SO   Valais/Wallis   er  -  mächtigt, einen Sonderurlaub  von höchstens fünf Arbeitstagen für ein und  dieselbe Krankheit oder ein und denselben Unfall zu gewähren. Diese An  -  zahl   Tage   wird   aufgrund   der   Bedürfnisse   und   der   Schwere   der   Krankheit  oder des Unfalls festgelegt. Einem Angestellten können allerdings maximal  zehn Tage pro Jahr bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Angestellten  gewährt. Für Teilzeitangestellte werden Sonderurlaube gewährt, sofern das  Ereignis auf einen geplanten Arbeitstag fällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Konkubinatspartner   erhalten   dieselben   vorerwähnten   Sonderurlaube   wie  Ehepaare oder eingetragene Partner. Als Konkubinatspartner gelten Paare,  welche im gleichen Haushalt leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Reglement über die Arbeitszeit
                            1  Die Anstellungsbehörde erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu:  a)  Arbeitsdauer;  b)  Arbeitszeitmodellen;  c)  Kontroll- und Aufsichtspflichten;  d)  Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung;  e)  Sonderurlauben und Ferien;  f)  Austritt oder Hinschied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Feiertage
                            1  Das gesamte Personal hat Anspruch auf die kantonalen Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   ein   oder   mehrere   Feiertage   nicht   auf   einen   Werktag   fallen,   ist   die  Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Anzahl der  kantonalen Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Generaldirektion legt diese Kompensierung in Absprache mit den Per  -  sonalverbänden in einem Entscheid fest und stützt sich dabei auf die in der  kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Wissenschaftlicher Urlaub
                            1  Der wissenschaftliche Urlaub ist in der Regel Professoren vorbehalten, die  ein von der Generaldirektion zugelassenes berufliches Projekt nachweisen  können. Ein solcher Urlaub muss sich durch die für die HES-SO Valais/Wal  -  lis daraus entstehenden Vorteile als gerechtfertigt erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der wissenschaftliche Urlaub ist ebenfalls ein Mittel der Generaldirektion,  um   den   Erwerb   neuer,   für   die   Entwicklung   der   Tätigkeiten   der   HES-SO  Valais/Wallis unerlässlicher Kompetenzen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die maximale Dauer eines wissenschaftlichen Urlaubs beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   speziellen   Bedingungen   des   wissenschaftlichen   Urlaubs   werden   von  der Generaldirektion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Finanzierung des Studienurlaubs
                            1  Die HES-SO Valais/Wallis entnimmt den für die Finanzierung des Studien  -  urlaubs nötigen Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem  Zweck richtet sie einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg  die geltenden Finanzierungsbestimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag,  der  den  Berechtigten  für einen  Studienurlaub  von  der  HES-SO Valais/Wallis entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihres Ge  -  halts. Der Prozentsatz hängt von der Anzahl Jahre ab, während denen der  Berechtigte an der HES-SO Valais/Wallis gearbeitet hat, sowie von der Art  des Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesamteinkommen des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu das  von   der   HES-SO   Valais/Wallis   und   das   von   einem   oder   mehreren   Dritten  entrichtete Gehalt gehört, übersteigt während dieser Zeit nicht 100 Prozent  der normalen Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Öffentliches Amt
                            1  Der   Angestellte,   der   ein   öffentliches   Amt   bekleidet,   hat   Anspruch   auf  Sonderurlaub von höchstens zehn Tagen pro Jahr, berechnet pro rata tem  -  poris, sofern er diese Aufgabe nicht ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit  erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Ernennung bildet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Anspruch von zehn Tagen erschöpft, so werden allfällige zusätzli  -  che Absenzen als Ferien oder unbezahlter Urlaub betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolu  -  men   erfordert,   so   wird   eine   angemessene   Herabsetzung   des   Beschäfti  -  gungsgrades mit einer entsprechenden Kürzung der Besoldung vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Personalverbände
                            1  Sobald   ein   Angestellter   als   Vertreter   des   Personals   der   HES-SO   Valais/  Wallis   in   einer   Kommission,   einem   Vorstand   oder   einer   von   der   HES-SO  Valais/Wallis   oder   vom   Staat   Wallis   eingesetzten   Arbeitsgruppe   Einsitz  nimmt, werden die geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde gewährt den Präsidenten von Personalverbänden  und   ihren   Stellvertretern   bezahlten   Urlaub   bis   zu   maximal   fünf   Tagen   pro  Jahr,   und   den   anderen   Vorstandsmitglieder   der   anerkannten   Personalver  -  bände bis zu maximal drei Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an  gewerkschaftlichen   Versammlungen   teilnehmen,   werden   als   Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Generaldirektion   ist   für   die   Abrechnung   und   die   Kontrolle   der   den  Angestellten gewährten Tage, berechnet pro rata temporis verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Unbezahlter Urlaub
                            1  Um die Vereinbarkeit von  Berufs- und Privatleben zu  fördern, unterstützt  die HES-SO Valais/Wallis für ihr gesamtes Personal die Gewährung von un  -  bezahlten Urlauben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Angestellten,   die   nach   einem   Mutterschafts-,   Vaterschafts-   oder  Adoptionsurlaub einen unbezahlten Urlaub beziehen, übernimmt der Arbeit  -  geber für die Dauer eines solchen unbezahlten Urlaubs die Bezahlung sämt  -  licher Beiträge an die berufliche Vorsorge, nämlich Arbeitgeber- und Arbeit  -  nehmerbeiträge, aber im Maximum während 3 Monaten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer eines unbezahlten Urlaubs wird im Einvernehmen mit dem Vor  -  gesetzten per Entscheid der Anstellungsbehörde festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Antragsteller ist Artikel 5 und folgende der vorliegenden Verord  -  nung für die Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während die  -  ser Zeitspanne ebenfalls aufgehoben sind die gesetzlichen Bestimmungen  über die Haftpflicht der HES-SO Valais/Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Angestellte alle notwendi  -  gen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen, namentli  -  chin SachenUnfallversicherung, oder allenfalls Berufsvorsorgeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Elternurlaub
                            1  Angestellte   mit   Kindern   zwischen   0   und   12   Jahren   haben   Anspruch   auf  einen unbezahlten Elternurlaub von maximal zehn Tagen pro Jahr (prorata  temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dauer des unbezahlten  Urlaubs übernimmt der Arbeitgeber wäh  -  rend dieser Zeitspanne die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche  Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Elternurlaub wird per Entscheid der Anstellungsbehörde gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
                            1  Die   Anerkennung   der   Diensttreue   der   aktiven   Mitarbeiter   und   derjenigen  Mitarbeiter, welche in den Ruhestand treten, wird von der Generaldirektion  in einem Sonderreglement behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Wohlerworbene Rechte
                            1  Das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vermindert das Gehalt des  bereits an der HES-SO Valais/Wallis ehemals FH-Wallis und FHW-GS ange  -  stellten Personals nicht. Die Gehälter der Inhaber hierarchischer Funktionen  wie Direktor und Bereichsdirektoren oder anderer leitender Stellen, wie sie in  der früheren Regelung des Gesetzesüber die Besoldung des Lehrpersonals  der Lehranstalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988 oder des Reglementes über die Besoldung des Personals der Fach  -  hochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 4. De  -  zember 2002 festgelegt sind, gelten nicht als durch den Stelleninhaber er  -  worben, soweit die genannten  Stellen umgewandelt,  aufgehoben  oder be  -  schränkt werden. Gleiches trifft in Fällen von individuellem Funktionswechsel  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Streitigkeiten
                            1  Die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung  der vorliegenden Verordnung werden durch den Staatsrat entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung werden alle dieser wi  -  dersprechenden kantonalen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere Arti  -  kel   2a   und   6   der   Verordnung   über   die   Besoldung   des   Lehrpersonals   der  Lehranstalten   für   eine   höhere   berufliche   Ausbildung   vom   13.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995   sowie   das   Reglement   über   die   Besoldung   des   Personals   der   Fach  -  hochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 4. De  -  zember 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Anwendung von Artikel 68 der vorliegenden Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Übergangsbestimmungen
                            1  Das   zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   der   vorliegenden   Verordnung   im  Dienst stehende Personal behält die aufgrund der Leistung erhaltene indivi  -  duelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Besoldungsentwicklung   nach   Inkrafttreten   der   vorliegenden   Verord  -  nung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Empfänger   einer   Leistungsprämie   vor   Inkrafttreten   der   vorliegenden  Verordnung   bleiben   den   alten   Bestimmungen   über   die   Erfahrungsanteile  und die Leistungsprämie unterstellt, bis sie die maximale Besoldung errei  -  chen. Für das Beurteilungsverfahren und die Berechnungsgrundlagen gelten  die neuen Bestimmungen. Der Staatsrat hat hingegen die Möglichkeit, auf  diese Elemente einen Koeffizienten zwischen 0.6 und 1.4 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt ex lege ohne neuen indi  -  viduellen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Sonderfälle, so wie namentlich die Anstellung auf Probe, die Krankheit,  die Änderung der Funktionsbezeichnung können individuelle Entscheide ge  -  troffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die mit der Verantwortung für eine Einheit betrauten FH-Professoren, die  am 1. Januar 2016 im Amt waren, erhalten eine Entschädigung für zusätzli  -  che Verantwortlichkeiten im Sinne von Artikel 43 der vorliegenden Verord  -  nung. Diese Entschädigung wird im Falle eines Wechsels der Funktion oder  einerinternen   Neuorganisation   durch   den   Arbeitgeber   nicht   mehr   geschul  -  det.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Bestehende Dienstverhältnisse
                            1  Vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits bestehende Dienst  -  verhältnisse werden automatisch gemäss den neuen Gesetzesbestimmun  -  gen übernommen, ausser wenn sie aufgrund des alten Gesetzes durch eine  Auflösung oder Nichterneuerung aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Funktionsstufen
                            1  Die an der HES-SO Valais/Wallis vor dem Inkrafttreten der Verordnung ge  -  bräuchlichen Funktionsstufen werden mit Ausnahme der Anstellungsbehör  -  de ohne Änderung übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Hängige Verfahren
                            1  Die beim Inkrafttreten der Verordnung hängigen Verfahren werden nach al  -  tem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die   Generaldirektion   erlässt   auf   dem   Reglementsweg   sämtliche   Bestim  -  mungen im Hinblick auf die Anwendung und Ausführung der vorliegenden  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt gleichzei  -  tig   mit   dem   Gesetz   über   die   Fachhochschule   Westschweiz   Valais/Wal  -  lis  vom 16. November 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30.03.2022  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 * Übergangsbestimmungen
                            1  Die beim Inkrafttreten der Änderung der vorliegenden Verordnung hängi  -  gen Verfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.  A1 Anhang 1 zu Artikel 7 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Lohntabelle (inklusive 13. Monatslohn) des Mittelbaus und des
                            administrativen und technischen Personals der HES-SO Valais/  Wallis  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jahreslohn Index 100 Punkte (Stand 01.01.2014)  Klasse  Minimum  Maximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fr. 128'449.75  Fr. 179'829.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fr. 124'224.10  Fr. 173'913.75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fr. 120'140.15  Fr. 168'196.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fr. 116'192.05  Fr. 162'668.85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fr. 112'370.05  Fr. 157'318.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fr. 108'676.75  Fr. 152'147.45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fr. 105'100.45  Fr. 147'140.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Fr. 101'647.00  Fr. 142'305.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fr. 98'304.70  Fr. 137'626.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr. 93'711.80  Fr. 131'196.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Fr. 89'336.00  Fr. 125'070.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Fr. 85'161.70  Fr. 119'226.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Fr. 81'183.05  Fr. 113'656.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Fr. 77'390.95  Fr. 108'347.35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Fr. 73'776.30  Fr. 103'286.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Fr. 70'330.00  Fr. 98'462.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klasse  Minimum  Maximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Fr. 67'044.25  Fr. 93'861.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Fr. 63'913.20  Fr. 89'478.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Fr. 60'926.45  Fr. 85'297.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Fr. 58'080.75  Fr. 81'313.05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Fr. 55'368.95  Fr. 77'516.55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Fr. 52'781.95  Fr. 73'894.75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Fr. 50'316.50  Fr. 70'443.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Fr. 47'965.45  Fr. 67'151.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Fr. 45'726.20  Fr. 64'016.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Fr. 43'590.30  Fr. 61'026.40  A2 Anhang 2 zu Artikel 7 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-2 * Lohntabelle (inklusive 13. Monatslohn) der Mitglieder der Gene -
                            raldirektion und der Professorenschaft der HES-SO Valais/Wal  -  lis  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jahreslohn Index 100 Punkte (Stand 01.01.2014)  Klasse  Bezeichnung  Minimum  Maximum  E92  Direktor(in) der  HES-SO Valais/  Wallis  Fr. 189'335  Fr. 223'415  E91  Direktor(in) einer  Hochschule  Fr. 173'557  Fr. 199'590  E89  Ordentliche(r)  Professor(in) FH  Fr. 117'598  Fr. 170'517  E88  Assoziierte(r)  Professor(in) FH  Fr. 112'533  Fr. 163'174  E87  Dozent(in) FH  Fr. 107'742  Fr. 156'225  E39  Dozent(in) HF  Fr. 105'421  Fr. 152'860
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klasse  Bezeichnung  Minimum  Maximum  E86  Assistenzprofes  -  sor(in) FH  Fr. 103'531  Fr. 150'120  E85  Lehrbeauftragte(r  ) FH  Fr. 101'277  Fr. 146'851
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2016  01.09.2016  Art. 42  totalrevidiert  BO/Abl. 35/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2016  01.09.2016  Art. 43 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 35/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2016  01.09.2016  Art. 43 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 35/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2016  01.09.2016  Art. 43 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 35/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2016  01.09.2016  Art. 55 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 35/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2016  01.09.2016  Art. 68 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 35/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.08.2016  01.09.2016  Art. A2-2  totalrevidiert  BO/Abl. 35/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Ingress  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 8 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 9 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 9 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 9 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 37 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 37 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 37 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 37a  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 41  Titel geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 41a  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 46a  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 47 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 47a  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 49 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 49 Abs. 1, c)  aufgehoben  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 53 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 60 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 62 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 62 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. 62 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. A1-1  Titel geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2022  01.04.2022  Art. A2-2  Titel geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.12.2014  01.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 52/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2014  Ingress  30.03.2022  01.04.2022  geändert  RO/AGS 2022-028
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 5 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 9 Abs. 1 bis 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 9 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 9 Abs. 5 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 37 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 37 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 37 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 37a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 41 30.03.2022 01.04.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-028
Art. 41a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 42 17.08.2016 01.09.2016 totalrevidiert BO/Abl. 35/2016
Art. 43 Abs. 1 17.08.2016 01.09.2016 geändert BO/Abl. 35/2016
Art. 43 Abs. 2 17.08.2016 01.09.2016 geändert BO/Abl. 35/2016
Art. 43 Abs. 3 17.08.2016 01.09.2016 aufgehoben BO/Abl. 35/2016
Art. 46a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 47 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 47a 30.03.2022 01.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-028
Art. 49 Abs. 1, b) 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 49 Abs. 1, c) 30.03.2022 01.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-028
Art. 53 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 55 Abs. 4 17.08.2016 01.09.2016 geändert BO/Abl. 35/2016
Art. 60 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 62 Abs. 1 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 62 Abs. 2 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 62 Abs. 3 30.03.2022 01.04.2022 geändert RO/AGS 2022-028
Art. 68 Abs. 6 17.08.2016 01.09.2016 eingefügt BO/Abl. 35/2016
                            Titel T1  30.03.2022  01.04.2022  eingefügt  RO/AGS 2022-028