Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung
                            Gesetz  über Wohnbau- und Eigentumsförderung  vom 9. Januar 1992 (Stand 25. Januar 2005)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5.  Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genom  -  men und  erlässt  als Gesetz:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Grundsatz
                            1  Kanton und politische Gemeinde fördern durch unverzinsliche und nicht rück  -  zahlbare Zuschüsse:  a)  Bau und Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;  b)  den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuschüsse
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuschüsse werden ausgerichtet:  a)  zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen I und II des Bundes;  3  b)  im Anschluss an die Zusatzverbilligung I des Bundes  4   vom 11. bis 20. Jahr der  Laufzeit bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen;  c)  im Anschluss an die Zusatzverbilligung I des Bundes  5   vom 11. bis 25. Jahr der  Laufzeit bei Mietwohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1991, 513.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt GWE. nGS 28–18. Vom Grossen Rat erlassen am 27. November 1991; nach unbe  -  nützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. Januar 1992; in Vollzug ab 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 42 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR  843  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 und 27a der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem -
                            ber 1981, SR  843.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 42 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR  843  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 und 27a der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem -
                            ber 1981, SR  843.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 42 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR  843  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 und 27a der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem -
                            ber 1981, SR  843.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * b) Voraussetzungen
                            1. Zusicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuschüsse werden nach Anhörung des Gemeinderates von der zuständigen Stelle  des   Kantons   zugesichert,   wenn   der   Bund   Leistungen   nach   eidgenössischem  Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz  6   zusichert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer kann verpflichtet werden:  a)  bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen auf Verzinsung des investierten  Eigenkapitals zu verzichten;  b)  bei Mietwohnungen einen angemessenen Teil Personen zu vermieten, welche  die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförde  -  rungsgesetz erfüllen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Auszahlung
                            1  Zuschüsse werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner die Vorausset  -  zungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz  8   erfül  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * c) Höhe
                            1  Zuschüsse nach Art. 2 dieses Gesetzes betragen jährlich 0,6 Prozent der Anlage  -  kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie betragen 1,2 Prozent der Anlagekosten bei Zuschüssen nach Art. 2 Bst. c die  -  ses Gesetzes vom 16. bis 20. Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Empfänger
                            1  Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuschüsse   für   Mietwohnungen   zur   Ergänzung   der   Zusatzverbilligung   I   des  Bundes  9   nach Art. 2 lit. a dieses Gesetzes werden einem Mietwohnungsfond zuge  -  wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR  843  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 28 und 29 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem  -  ber 1981, SR  843.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 28 und 29 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem  -  ber 1981, SR 843.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Art. 42 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR 843;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 und 27a der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem -
                            ber 1981, SR 843.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 e) Verwendung
                            1  Vermietet der Eigentümer die Wohnung, so ermässigt er den Mietzins um die er  -  haltenen Zuschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen verwendet er die Hälfte der vom  Bund ausgerichteten Zusatzverbilligungen  10    und die Zuschüsse nach Art. 2 lit. a  dieses Gesetzes zur zusätzlichen Rückzahlung grundpfändlich sichergestellter Dar  -  lehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * f) Finanzierung
                            1. Beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und politische Gemeinde tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitgeber,  Stiftungen oder gemeinnüt  -  zige Organisationen können die Zuschüsse der politischen Gemeinde überneh  -  men, wenn diese zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * 2. Rahmenkredit
                            1  Der Kantonsrat gewährt den Rahmenkredit für die Zuschüsse des Kantons.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * 3. Mietwohnungsfonds
                            1  Zuschüsse nach Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes werden zur Hälfte dem Mietwoh  -  nungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuschüsse nach Art. 2 Bst. c dieses Gesetzes werden vom 21. bis 25. Jahr dem  Mietwohnungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Mietzins- und Finanzierungsplan
                            1  Die zuständige Stelle des Kantons  12   erstellt für 25 Jahre den Mietzins- und Finan  -  zierungsplan für die nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 42 des eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, SR 843;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 und 27a der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem -
                            ber 1981, SR 843.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  GRB zum GWE, sGS  737.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Bau- und Umweltdepartement, Art.  1   VGWE, sGS  737.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Prüfung
                            1  Die politische Gemeinde prüft nach jeder neuen Veranlagung für die direkte  Bundessteuer, ob die Bewohner der nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen  die   Voraussetzungen   nach   eidgenössischem   Wohnbau-   und   Eigentumsförde  -  rungsgesetz  13   erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie teilt das Ergebnis der zuständigen Stelle des Kantons  14   mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zweckentfremdungsverbot
                            a) Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen besteht während 25 Jahren ein  Zweckentfremdungsverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Sicherung
                            1  Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht der politischen Gemeinde  subsidiär zum Bund ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der  Selbstkosten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kaufs- und Vorkaufsrecht können Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus  abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) Anmerkung
                            1  Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht werden als öffent  -  lich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Auskunftspflicht
                            1  Wer Zuschüsse nach diesem Gesetz beansprucht, erteilt den zuständigen Stellen  des Kantons  15    und der politischen Gemeinde Auskunft und gewährt Einsicht in  Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben  oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird Irreführung versucht, so  können Zusicherung und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art. 28 und 29 der eidgV zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. Novem  -  ber 1981, SR 843.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Bau- und Umweltdepartement, Art.  1   VGWE, sGS  737.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Bau- und Umweltdepartement, Art.  1   VGWE, sGS  737.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rückforderung
                            1  Zuschüsse werden mit Zins zurückgefordert, wenn:  a)  sie zu Unrecht ausbezahlt wurden;  b)  die Wohnung zweckentfremdet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Grundes, spätestens  zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Vollzugsverordnung
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung  16   die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor  -  derlichen Vorschriften. Sie kann den politischen Gemeinden Aufgaben übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ergänzendes Recht
                            1  Die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung  17   wird er  -  gänzend sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  sGS  737.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Eidg Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974, SR 843 und eidg  Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            843.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  1. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  28–18  09.01.1992  01.03.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 3 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 5 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 8 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 9 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 10 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 11 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 12 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 18 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
Art. 20 geändert 40–29 25.01.2005 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.1992  01.03.1993  Erlass  Grunderlass  28–18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.1995  keine Angabe  Art. 3, Abs. 1  geändert  31–27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  keine Angabe  Art. 1  geändert  40–29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  keine Angabe  Art. 3  geändert  40–29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  keine Angabe  Art. 5  geändert  40–29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  keine Angabe  Art. 8  geändert  40–29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  keine Angabe  Art. 9  geändert  40–29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  keine Angabe  Art. 10  geändert  40–29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  keine Angabe  Art. 11  geändert  40–29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  keine Angabe  Art. 12  geändert  40–29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  keine Angabe  Art. 18  geändert  40–29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2005  keine Angabe  Art. 20  geändert  40–29