Dekret über die Löhne des kantonalen Personals
                            * Änderungstabellen am Schluss des  Erlasses  Dekret  über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret)  Vom 30. November 1999 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Dekret gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit für  sie nicht in einem Dekret besondere Bestimmungen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Spezielle Lohnregelungen
                            1  Ausserhalb dieses Dekrets regelt der Regierungsrat folgende Bereiche:  a)  den Lohn und allfällige Zulagen von Personen in Ausbildung, insbesondere in  einem  Lehr  -  und  Praktikumsverhältnis  unter  Berücksichtigung  des  Ausbil-  dungszwecks;  b)  den  Lohn  für  Personen  in  einem  besonderen  Arbeitsverhältnis  mit  sozialem  Zweck (beschützende  Arbeitsplätze etc.);  c)  *  den  Ausgleich  für  ausserordentliche  Inkonvenienzen,  soweit  sie  nicht  bereits  im Positionsanteil oder in Lohnzulagen enthalten sind;  d)  *  den  Lohn  von  Jugendlichen  bis  zum  vollendeten  18.  Altersjahr,  in  einem  be-  fristeten Anstellung  sverhältnis ohne Ausbildungszweck;  e)  *  die Ausrichtung von einmaligen Lohnnebenleistungen an das Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kriterien für die generelle Lohnentwicklung (§ 10) gelten auch für diese Berei-  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das oberste Organ einer selbstständigen Staatsanstalt kan  n in einem Reglement, das  der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt, vom Lohndekret abweichende  Bestimmungen festlegen. Dabei sind die Gebote der Rechtsgleichheit zu beachten und  die Rechtmässigkeit sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lohnstruktur und individuell e Löhne
§ 3 Bemessungsbasis des Lohnes
                            1  Der Lohn wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Monatslohn ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Monatslohn wird nach dem massgeblichen Jahreslohn und nach dem vereinbar-  ten Beschäftigungsgrad festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  stundenweiser  Beschäftigung  ohne  zum  Voraus  fest  vereinbarten  Beschäfti-  gungsgrad kann gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Monatslohn auf der  Basis  der  effektiv  geleisteten  Stunden  berechnet  werden.  In  diesen  Fällen  wird  der  Ferienanspruch ante  ilmässig in Geldform ausbezahlt. Allfällige Lohnzahlungen unter  besonderen Umständen gemäss §§ 17 ff. werden auf der Basis der durchschnittlichen  Stundenzahl der letzten maximal 12 Vormonate berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Lohnbestandteile
                            1  Der Lohn setzt sich zusammen a  us  a)  einem Positionsanteil (§ 5),  b)  einem Leistungsanteil (§ 6) und  c)  allfälligen Lohnzulagen (§§ 12 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Positionsanteil und Arbeitsplatzbewertung
                            1  Der Regierungsrat ermittelt den Positionsanteil für alle Funktionen auf Grund einer  nach einheitl  ichen Kriterien vorgenommenen Bewertung der Arbeitsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die intellektuellen, psychosozialen und physischen Anforde-  rungen und Belastungen sowie die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse anderer  Personen.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Grundlage  zur  Festlegung  des  Positionsanteils  für  alle  Funktionen  durch  den  Regierungsrat bildet der Bericht einer von diesem eingesetzten Bewertungskommis-  sion, in der das Personal und beide Geschlechter angemessen vertreten sind. In diesem  Bericht ist die Bewertung der Arbeitsplätze als Gesamtgefüge darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf der Basis des Berichtes und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation  legt der Grosse Rat in Anhang I den Lohnstufenplan und der Regierungsrat den Ein-  reihungsplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Einzelüberprüfungen oder die Schaffung neuer Positionen richten sich im Rahmen  des Gesamtgefüges nach den gleichen Kriterien und Zuständigkeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat ordnet periodisch eine Überprüfung des Gesamtgefüges an. Er-  geben sich daraus Änderung  en des Lohnstufenplanes, ist dem Grossen Rat eine ent-  sprechende Vorlage zu unterbreiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Besitzstand
                            1  Lohnstufensenkungen  und  Lohnkürzungen  aus  betrieblichen  Gründen  können  die  Departemente, die Staatskanzlei und die Justizbehörden mit der Gewä  hrung des Be-  sitzstands während maximal drei Jahren respektive längstens bis zum Ende einer lau-  fenden Amtsperiode abmildern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Dauer des gewährten Besitzstands sind Dienst  -  und Lebensalter,  Leistung, Verhalten und Arbeitsmarktfähigkeit de  r Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden holen vor ihrem Entscheid eine Stellungnahme des für das Personal  zuständigen Departements ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Leistungsanteil und Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            1  Der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung od  er die von diesen bezeich-  neten Stellen ermitteln jährlich auf Grund der Beurteilung und der bisherigen Lohn-  entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Leistungsanteil von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 % des Positionsanteils.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kriterien der Beurteilung gelte  n namentlich:  a)  Ausführung der Arbeit (Fachkompetenz);  b)  Persönlichkeitsaspekte, welche für die Arbeit von Bedeutung sind (Selbstkom-  petenz);  c)  Umgang und Zusammenarbeit mit anderen Personen während der Arbeit (So-  ziale Kompetenz);  d)  *  Umsetzung der  Erfahrung;  e)  *  Grad der Zielerreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Beurteilungsgespräch  bildet  die  Grundlage  für  die persönliche  und  berufliche  Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Eröffnung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden jährlich über i  hren persönlichen Lohn  informiert. Sie können eine schriftliche Mitteilung sowie eine Begründung und eine  beschwerdefähige Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anfangslohn
                            1  Bei  der  Festlegung  des  Anfangslohnes  werden  die  für  die  vorgesehene  Arbeit  be-  deutsamen Berufs  -  und Lebenserfahrungen im Leistungsanteil berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ihrer Anstellung das für die Funktion  massgebende Anforderungsprofil noch nicht voll erfüllen, kann der Anfangslohn aus-  nahmsweise  für  eine  befristete  Übergangszeit  bis  zu  15  % unter dem  Positionslohn  festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Verfahrensvorschriften sowie die inhalt-  lichen Richtlinien für die Festlegung und Anpassung der Löhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt die Ve  rwendung von Titeln und Graden, insbesondere bei der Kantonspo-  lizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung legen die zuständigen Stellen  für die Festlegung der individuellen Löhne fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Steuerung der Lohnentwicklung
§ 10 * Lohnentwick lung *
                            1  Die  Lohnentwicklung  beim  Kanton  hält  langfristig  mit  der  allgemeinen  Lohnent-  wicklung  in der Volkswirtschaft  Schritt.  Beim  Entscheid über  die  durchschnittliche  Lohnentwicklung sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:  a)  die  Finanzlage des Kantons;  b)  die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen;  c)  die personalpolitischen Zielsetzungen;  d)  die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wirtschaft;  e)  die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Veränderung der Löhne des kantonalen Personals *
                            1  Die durch den Grossen Rat gemäss § 13 des Gesetzes über die wirkungsorientierte  Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005  1  )  beschlossene  durchschnittliche prozentuale Veränderung der Löhne wird du  rch den Regierungsrat  in  einen  generellen  und  individuellen  Anteil  aufgeteilt.  Sie  wird  auf  der  Basis  der  -  -  gerechnet. Dabei sind die Löhne gemäss §§ 5 ff. und diejenigen gemäss §  22 in der  durchschnittlichen Lohnentwicklung auf die Dauer gleich zu behandeln. Die Vertei-  lung der individuellen Anteile wird gemäss § 6 beziehungsweise § 22 Abs. 2 vorge-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Summe  der  veränderten  Löhne  sowie  die  Mittel  für  Zulagen  und  für  neu  zu  schaffende Stellen bilden die Gesamtlohnsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reduktionen der Minima der Lohnstufen gemäss Anhang I sind 4 Monate vor ihrem  Inkrafttreten zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erhöhungen  der  Minima  der  Lohnstufen  sind  nachzuführen  und  mit  periodischen  Revisionen in Anhang  I aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  612.100
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Lohnzulagen
§ 12 Kinder - und Ausbildungszulagen *
                            1  Den  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  werden  Kinder  -  und  Ausbildungszulagen  nach Massgabe der kantonalen Ausführungsvorschriften zum Bundesgesetz über die  Familienzulagen  ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Dienstaltersgeschenke
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei genügenden Leistungen nach 15 und  jeweils 5 weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspricht nach 15  und  30  Dienstjahren  4  Wochen und in  den  übrige  n  Fällen 2  Wochen  bezahlten  Ur-  laub.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Lohn sich aufgrund stundenweiser  Beschäftigung auf der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet (§ 3 Abs. 3),  wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt. Da  bei entsprechen 4 Wochen bezahlter Ur-  laub einem Zwölftel des Lohns der letzten 12 Monate (ohne Kinder  -  und Ausbildungs-  zulagen).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Arbeitsmarktzulage
                            1  Lassen  sich  Anstellungsverträge  bei  Angehörigen  bestimmter  Berufsgruppen  auf  Grund der Arbeitsmarkt  lage nur durch entsprechende Erhöhung des Lohnes neu ab-  schliessen oder weiterführen, so kann für diese Berufsgruppen oder für einzelne Mit-  arbeiterinnen und Mitarbeiter  eine  zeitlich befristete  Zulage  zum  Positionsanteil  er-  möglicht werden. Es ist eine perio  dische Neubeurteilung vorzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die maximale Höhe und Zeitdauer fest und erlässt die Aus-  führungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Funktionszulagen
                            1  Für eine vorübergehende zusätzliche Funktionsbelastung, die mehrere Monate dau-  ert, kann ein  e Zulage gewährt werden. Dauert sie mehr als ein Jahr, ist eine Neubeur-  teilung der Funktion vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der dauernden Übertragung einer Stellvertretungsfunktion bei Führungskräften  wird eine Zulage von maximal 5 % des eigenen Positionslohns gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * ...
§ 16 Einmalige Prämien
                            1  Für ausserordentliche Leistungen oder spezielle Arbeiten können an einzelne Mitar-  beiterinnen und Mitarbeiter sowie an Arbeitsteams einmalige Anerkennungsprämien  ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien können in Form von G  eldzahlungen, Freizeit, Naturalien oder beson-  deren Personalentwicklungsmassnahmen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung der  einmaligen Prämien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Lohnzahlung unter besonderen Umständen
§ 17 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall *
                            1  Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit und Unfall wird der Lohn  während 6 Monaten in vollem Umfang ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, ausgenommen aus rein privaten Taggeld-  versi  cherungen, sind dem Kanton abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann der An-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Kranken - und Unfalltaggeld
                            1  Der Arbeitgeber stellt bei Krankheit und Unfall die Lohnersatzleistung  für weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Monate im Umfang des durchschnittlichen Nettolohns der letzten 12 Monate bei  voller Arbeitsleistung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lohnersatzleistung  wird  über  eine  obligatorische  Taggeldversicherung  ausge-  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeitenden bezahlen die Hälfte der  dafür erforderlichen Prämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Lohnzahlung bei Militär - , Zivilschutz - , Feuerwehrdienst und zivilem Er-
                            satzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während Militär  -  , Zivilschutz  -  , Feuerwehrdienst und zivilem Ersatzdienst, zu wel-  chem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Grund ihre  r Einteilung und ihres Gra-  des verpflichtet sind, wird der Lohn ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Rekrutenschule oder einen vergleich-  baren Dienst absolviert haben und aus beruflichen Gründen, für welche der Kanton  einzustehen  hat,  anschliessend  keinen  Dienst  mehr  leisten  können,  haben  Anspruch  auf Rückerstattung des von ihnen bezahlten Wehrpflichtersatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lohnausfallentschädigungen  für  Dienstleistungen,  während  denen  der  Lohn durch  den Kanton bezahlt wurde, fallen an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Lohnzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
                            1  Den Mitarbeiterinnen wird während Schwangerschafts  -  und Mutterschaftsurlaub der  bisherige Lohn während 16 Wochen bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt  die  Niederkunft  in  den ersten  6 Monaten  nach  Antritt des  Anstellung  sver-  hältnisses,  erhält  die Mitarbeiterin  die  Leistungen  des  Bundesgesetzes  über  den  Er-  werbsersatz  für  Dienstleistende  und  bei  Mutterschaft  (Erwerbsersatzgesetz,  EOG)  vom 25. September 1952  1  )  ausbezahlt, im Minimum aber die Hälfte des Lohns.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lohnausfal  lentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung für die  Zeit, während welcher der Lohn durch den Kanton bezahlt wurde, fallen an den Kan-  ton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Urlaub
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  die  Gewährung  von bezahltem  und  unbezahltem  Urlaub,  insbes  ondere  im  Zusammenhang  mit  Personalentwicklungsmassnahmen,  externer  Aus  -  und Weiterbildung, Elternschaft, ausserschulischer Jugendarbeit oder freiwilli-  gen Leistungen im öffentlichen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt Kurzurlaube wegen Sorge für Kinder, Familienfesten, To  desfällen, Woh-  nungswechseln, Betreuung kranker Familienangehöriger oder aus anderen wichtigen  persönlichen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Urlaub kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Leistungen im Todesfall
                            1  Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeit  ers wird an Hinterbliebene, wel-  che die verstorbene Person regelmässig unterstützte, der Lohn für einen weiteren Mo-  nat und nach fünf Dienstjahren für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an,  entrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruch auf Lohnfortzahlung hat in erster  Linie die überlebende Ehepartnerin oder  der  überlebende  Ehepartner  bzw.  die  überlebende  eingetragene  Partnerin  oder  der  überlebende eingetragene Partner, in zweiter Linie richtet sich die Anspruchsberech-  tigung der übrigen regelmässig unterstützten Hinterbl  iebenen nach den entsprechen-  den Bestimmungen der Personalvorsorgeeinrichtung, bei der die verstorbene Person  vor ihrem Ableben versichert war.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Besondere Personalgruppen
§ 22 Personalgruppen mit Grundlohn *
                            1  Für die folgenden Personalgruppen wird an  Stelle des Positions  -  und Leistungsan-  teils ein Grundlohn und ein Erfahrungsanteil festgelegt:  *  a)  die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Richterinnen und Richter;  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  weitere  in  Anhang  II  aufgeführte  Personalgruppen,  bei  denen  auf  Grund  der  besonderen Natur der Arbeitsverhältnisse oder der Tätigkeitsbereiche eine Leis-  tungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundlohn wird durch den Grossen Rat in Anhang II festgelegt. Bei positiver  Gesamtbeurteilung kommt ein vom Regierungsrat be  ziehungsweise von der Justizlei-  tung  festgelegter  Erfahrungsanteil  dazu,  welcher  höchstens  20  %  des  Grundlohnes  betragen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Parallel zu den periodischen Überprüfungen des Gesamtgefüges nach § 5 Abs. 6 ist  auch das Gefüge der Grundlöhne der besonderen  Personalgruppen zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Spezialfälle
                            1  Für besondere Aufgaben oder wenn spezielle Qualifikationen notwendig sind, kann  der Regierungsrat ausnahmsweise durch öffentlich  -  rechtlichen Vertrag die Höhe des  Lohnes in Abweichung vom vorliegenden Dek  ret festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Abweichungen  sind  der  zuständigen  Kommission  des  Grossen  Rates  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Beträgt die  Abweichung  mehr  als  10  %  des  nach  dem  Dekret  möglichen Maximallohnes, so ist vorgängig ihre Stellungnahme einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Verweisungen aus anderen Erlassen
§ 24 Verweisungen aus anderen Erlassen
                            1  Soweit  in  anderen  Erlassen  Löhne  mit  Teuerungszulagen  festgelegt  sind,  wird  die  Höhe der Teuerungszulage jährlich vom Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist weder höher als die Entwicklung des  Indexes der Konsumentenpreise noch  höher als die Entwicklung der Lohnsumme nach § 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit in anderen Erlassen Verweisungen auf das bisherige Dekret über das Dienst-  verhältnis  und  die  Besoldung  der  Staatsbeamten  (Besoldungsdekret)  1  )  vorgesehen  sind, ge  lten die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS. Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408)
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Lohnadministration
§ 25 Auszahlung des Lohnes
                            1  Der Lohn wird am Ende eines jeden Monats ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  13.  Teil  des  Jahreslohnes  wird  Ende  Jahr  als  13.  Monatslohn  ausbezahlt.  Bei  Ein  -  ode  r Austritt im Laufe des Jahres oder bei unbezahltem Urlaub erfolgt die Aus-  zahlung anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abzüge; Lohnrückbehalt
                            1  Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Sozial  -  und Vorsor-  geeinrichtungen sowie diejenigen an die obligatoris  che Kranken  -  und Unfalltaggeld-  versicherung werden vom Lohn abgezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verrechnung einer anerkannten Forderung oder als Sicherheit für eine bestrit-  tene Forderung aus dem Arbeitsverhältnis kann vom Monatslohn höchstens ein Zehn-  tel, insgesamt jedoch n  icht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Versicherungen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die Unfallfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung werden von den Mitarbe  iten-  den getragen. Soweit die Versicherungsprämien von Mitarbeitenden, die anderweitig  versichert  sind,  die  Prämiensätze  des  UVG  -  Versicherers  des  Kantons  übersteigen,  trägt der Kanton die Differenz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                9. ... *
§ 28 * ...
§ 29 * ...
§ 30 * ...
§ 31 * ...
10. Änderung von Erlassen
§ 32 Änderung des Lehrerbesoldungsdekrets I
                            1  Das Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an öffentlichen  Schulen (Lehrerbesoldungsdekret I) vom 24. November 1971  1  )  wird wie folgt geän-  dert:  Text im betreffende  n Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 33 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2000  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Aufhebung und Weitergeltung bisherigen Rechts
                            1  Auf den 1.  Januar 2000 werden die §§ 20 und 40 des Dekrets über das Dienstver-  hältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971  2  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  den  1.  Mai  2000  werden  §  30  des  Dekrets  über  das  Dienstverhältnis  und  die  Besoldung  der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971  3  )  sowie  sämtliche Bestimmungen in kantonalen Besoldungserlassen, welche die Ausrichtung  einer ordentlichen Dienstalterszulage vorsehen, unter Vorbehalt von § 32 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf den 1. April 200  1 werden aufgehoben:  a)  die §§ 18, 19, 21  –  26, 28, 29, 31  –  33, 35  –  39, 41 und 42 sowie die Anhänge 1  –  3  des  Dekrets  über  das  Dienstverhältnis  und  die  Besoldung  der  Staatsbeamten  (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971  4  )  ;  b)  das Dekret über Kinderzulagen an d  as Staatspersonal und die Lehrerschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Januar 1989 5 ) ;
                            c)  das Dekret über die Besoldung des Polizeikorps vom 24. November 1971  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 7 S. 743;  aufgehoben (AGS 2004 S. 208)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  AGS Bd. 13 S. 7; Bd. 14 S. 13, 719; 1997 S. 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  AGS Bd. 7 S. 759; Bd. 9 S.  651; Bd. 11 S. 179; Bd. 12 S. 133; Bd. 13 S. 365; Bd. 14 S. 14,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            459; 1995 S. 215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf  den  1.  Januar  2002  wird  §  43  des  Dekrets  über  das  Dienstverhältnis  und  die  Besoldung der Staatsbeamten (Besoldu  ngsdekret) vom 24. November 1971  1  )  aufge-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf den 1. Januar 2009 werden § 44 und Anhang 4 des Dekrets über das Dienstver-  hältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971  2  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * ...
§ 36 Vollzug
                            1  De  r Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.  Aarau, 30. November 1999  Präsident des Grossen Rates  G  LOOR  Staatsschreiber  i.V.  M  EIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11  S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2001 01.04.2001 § 14 Abs. 1 geändert 2001 S. 77
20.03.2001 01.04.2001 § 22 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2001 S. 77
24.08.2004 01.01.2005 § 10 totalrevidiert 2004 S. 209
11.01.2005 01.08.2005 § 11 totalrevidiert 2005 S. 244
14.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 geändert 2006 S. 248
23.09.2008 01.01.2009 § 12 Titel geändert 2008 S. 494
23.09.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert 2008 S. 494
23.09.2008 01.07.2009 § 17 Titel geändert 2008 S. 494
23.09.2008 01.07.2009 § 17 Abs. 1 geändert 2008 S. 494
23.09.2008 01.07.2009 § 17a eingefügt 2008 S. 494
23.09.2008 01.07.2009 § 26 Abs. 1 geändert 2008 S. 494
16.03.2010 01.01.2011 Anhang II Inhalt geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2 geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 5 geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 6 geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 5a eingefügt 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1 geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 2, lit. d) geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 3 geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 4 aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 10 Titel geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 11 Titel geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 1 geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 2 eingefügt 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 15 Abs. 2 eingefügt 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 15a eingefügt 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 19 Abs. 2 geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 22 Titel geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1 geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 27 Abs. 1 aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 27 Abs. 3 geändert 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 Titel 9. aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 28 aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 29 aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 30 aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 31 aufgehoben 2010/5 - 09
01.06.2010 01.01.2011 § 35 aufgehoben 2010/5 - 09
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/6 - 05
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 3 geändert 2012/6 - 05
06.12.2011 01.01.2013 § 22 Abs. 2 geändert 2012/6 - 05
05.06.2012 01.09.2012 Anhang II Inhalt geändert 2012/5 - 05
05.01.2016 01.07.2016 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2016/2 - 10
05.01.2016 01.07.2016 § 13 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2016/2  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                05.01.2016 01.07.2016 § 15a aufgehoben 2016/2 - 11
06.12.2016 01.07.2017 § 21 Abs. 1 geändert 2017/5 - 14
15.06.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 3 geändert 2021/18 - 05
15.06.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 4 aufgehoben 2021/18 - 05
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. c) 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 2 Abs. 1, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09
§ 2 Abs. 1, lit. e) 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09
§ 5 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 5 Abs. 2, lit. a) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 5 Abs. 2, lit. b) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 5 Abs. 2, lit. c) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 5 Abs. 2, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 5 Abs. 5 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 5 Abs. 6 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 5a 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09
§ 6 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 6 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 05
§ 6 Abs. 2, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 6 Abs. 2, lit. e) 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09
§ 6 Abs. 3 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 6 Abs. 4 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 9 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 05
§ 10 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert 2004 S. 209
§ 10 01.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 09
§ 11 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 244
§ 11 01.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 09
§ 12 23.09.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 494
§ 12 Abs. 1 23.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 494
§ 13 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 13 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09
§ 13 Abs. 2 05.01.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016/2 - 10
§ 13 Abs. 2
                            bis  05.01.2016  01.07.2016  eingefügt  2016/2  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 20.03.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 77
§ 15 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09
§ 15a 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09
§ 15a 05.01.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016/2 - 11
§ 17 23.09.2008 01.07.2009 Titel geändert 2008 S. 494
§ 17 Abs. 1 23.09.2008 01.07.2009 geändert 2008 S. 494
§ 17a 23.09.2008 01.07.2009 eingefügt 2008 S. 494
§ 19 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 21 Abs. 1 06.12.2016 01.07.2017 geändert 2017/5 - 14
§ 21 Abs. 2 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 248
§ 22 01.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 09
§ 22 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 22 Abs. 1, lit. b) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 22 Abs. 1, lit. c) 20.03.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 77
§ 22 Abs. 1, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 22 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 05
§ 26 Abs. 1 23.09.2008 01.07.2009 geändert 2008 S. 494
§ 27 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 27 Abs. 3 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09
§ 27 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 05
§ 27 Abs. 4 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 05
                            Titel 9.  01.06.2010  01.01.2011  aufgehoben  2010/5  -  09
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 29 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 30 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 31 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
§ 35 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09
                            Anhang II  16.03.2010  01.01.2011  Inhalt geändert  2010/5  -  09  Anhang II  05.06.2012  01.09.2012  Inhalt geändert  2012/5  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang I  Anhang I  (Stand 1. Januar 2011)  Lohnstufenplan  (Stand 1. Januar 2010)  Der Regierungsrat legt die Jahresbruttolöhne im Rahmen der folgenden Lohnstufen  gemäss § 11 Abs. 4 fest:  Lohnstufe          Minimum  Fr.  Maximum  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1                      34'646                      48'505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2                      37'918                      53'086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3                      41'365                      57'911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4                      45'037                      63'052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5                      48'975                      68'565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6                      53'225                      74'516
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7                      57'834                      80'968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8                      62'845                      87'984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9                      68'305                      95'627
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10                      74'258  103'961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11                      80'748  113'047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12                      87'821  122'950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13                      95'523  133'732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14                    103'898                    145'457
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15                    112'992                    158'189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16                    122'848                    171'988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17                    133'514                    186'920
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18                    145'034                    203'047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19                    157'453                    220'434
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20                    170'815                    239'141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21                    185'166                    259'233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22                    200'551                    280'772
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23                    217'016                    303'823
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang II  1  (Stand 1. September 2012)  Ziff. 1  Personalgruppen nach § 22 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitarbeiterinnen  und  Mi  tarbeiter,  die  den  besonde  ren  Personalgruppen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 angehören, erhalten einen Grundlohn.
                            2   Die nachfolgenden Personalgruppen fa  llen unter § 22 Abs. 1 lit. e:  a)       Präsidentinnen    und    Präsidenten    der  Schlichtungsstelle    für    Gleichstel-  lungsfragen,   der   Schlichtungsbehörde  n   für   Miete   und   Pacht   sowie   der  verwaltungsinternen Schlichtung  skommission für Personalfragen;  a  bis  )    Fachrichterinnen  und  Fachrichter  des  Kindes-  und  Erwachsenenschutzes,  die  in Voll- oder Teilpensen tätig sind;  b)  Leiterin bzw. Leiter der Konkursämter;  c)  Leiterin bzw. Leiter des Amtes für Finanzkontrolle;  d)       ...  e)  beauftragte Person für Date  nschutz und Öffentlichkeit.  Ziff. 2  Grundlöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Grundlöhne betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 lit. a Lohndekret 117 % des Minimums der jeweiligen
                            Lohnstufe gemäss Anhang I  Anhang II Ziff. 1 lit. a–c und e  117 % des Minimums der jeweiligen  Lohnstufe gemäss Anhang I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  reiht  die  Funktionen  dieser  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  nach § 5 Abs. 1–4 in den Lohnstufenplan ein.  Ziff. 3  Anfangslohn  Bei der Festlegung des Anfangs  lohnes gilt § 8 analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang II zum Dekret über die Löhne des ka  ntonalen Personals (Lohndekret) vom 30. No-  vember 1999 (SAR  165.130  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang III  Anhang III  (Stand 1. Januar 2011)  Überführungsregelungen  Ziff. 1  Aufgehoben  Ziff. 2  Aufgehoben  Ziff. 2  bis  Aufgehoben  Ziff. 3  Aufgehoben  Ziff. 4  Wahrung des Besitzstandes  a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,  deren Bruttobesoldung gemäss Ziffer 1 am
                        
                        
                    
                    
                    
                31. März 2001 nominal höher ist als das fü r ihre Funktion entsprechende Maximum
                            der   Lohnstufe   oder   nominal   höher   ist  als   der   Grundlohn   zuzüglich   20   %  Erfahrungsanteil,   wird   eine   nominelle   Be  sitzstandsgarantie  gewährt,   wenn   die  Summe  gebildet  aus  deren  Lebensalters  -  und  Dienstaltersjahren  mindestens  60  ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Löhne  von  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern,  die  unter  die  Regelung  von  Absatz   1   fallen,   sind   ab   1.   Ja  nuar   2001   von   generellen   Lohnerhöhungen  ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu keiner entsprechenden Erhöhung  des Besitzstandsbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Eine   Herabsetzung   des   Beschäftigungsgr  ades   führt   zu   einer   anteilsmässigen  Reduktion des Besitzstandsbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Besitzstandsgarantie  fällt  dahin,  wenn  die  davon  betroffenen  Löhne  durch  Anhebung   des   allgemeinen   Lohnniveaus   i  nnerhalb   der   für   die   entsprechende  Funktion vorgesehenen Lohnstufe bzw. tie  fer als der Grundlohn zuzüglich 20 % zu  liegen kommen.  Ziff. 4  bis  b) bei Übernahme von Personal durch den Kanton  Übernimmt  der  Kanton  nach  dem  1.  April  2001  Personal  von  öffentlichrechtlichen  oder privaten Organisationen,  gilt Ziff. 4 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  III  Ziff. 5  Aufgehoben  Ziff. 6  Aufgehoben