Immobilienverordnung
                            Immobilienverordnung  vom 15. Dezember 2015 (Stand 1. Oktober 2021)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  als Verordnung:  1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieser Erlass regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im Immobilienmanage  -  ment, insbesondere:  a)  die strategische Planung und Steuerung des Immobilienportfolios Hochbau  -  ten;  b)  die Bereitstellung von Immobilien durch Erstellung, Kauf, Miete, Pacht oder  mietähnliche Vereinbarungen;  c)  die Bewirtschaftung und Verwertung von Immobilien;  d)  die Nutzung von Immobilien;  e)  Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass wird angewendet auf das Immobilienportfolio Hochbauten. Es um  -  fasst:  a)  die im Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Kantons stehenden Immobi  -  lien, ausgenommen die im Eigentum des Kantons stehenden Strassen und die  ihnen dienenden Anlagen nach Art.  3 des Strassengesetzes vom 12.  Juni 1988  2  ;  b)  die   durch  Miete,  Pacht   oder   mietähnliche  Vereinbarungen  im  Besitz  des  Kantons stehenden und der Erfüllung von Staatsaufgaben dienenden Immo  -  bilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgekürzt ImmoV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 18.  Januar 2016, ABl 2016, 104 ff.; in  Vollzug ab 1.  Februar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Erlass wird insbesondere nicht angewendet auf Immobilien von Organisa  -  tionen mit kantonaler Beteiligung, die:  a)  in deren Eigentum stehen;  b)  durch Miete, Pacht oder mietähnliche Vereinbarungen mit Dritten in deren  Besitz stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass wird angewendet:  a)  auf die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte;  b)  sachgemäss auf Organisationen mit kantonaler Beteiligung, wenn sie Immobi  -  lien  nach Art.  2 Abs.  1 dieses Erlasses benötigen  und soweit  dieser  Erlass  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            1  Das  Bau- und Umweltdepartement ist zuständiges Departement für das Immobi  -  lienmanagement, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung ist zuständig für den Beschluss über Immobilienstandards, insbe  -  sondere Flächen-, Bau- und Bewirtschaftungsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorbehalt finanzieller Zuständigkeiten
                            1  Den Zuständigkeiten nach diesem Erlass vorbehalten bleiben finanzielle Zustän  -  digkeiten.  3  II. Strategische Planung und Steuerung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Immobilienstrategie Hochbauten  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsatz
                            1  Die Regierung beschliesst die Immobilienstrategie Hochbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Immobilienstrategie wird in jeder Amtsdauer aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inhalt
                            1  Die Immobilienstrategie enthält die Leitsätze und strategischen Ziele der Ent  -  wicklung des Immobilienportfolios Hochbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere Art.  6 ff. des Gesetzes über Referendum und Initiative, sGS  125.1  , Art.  43  ff.  des Staatsverwaltungsgesetzes, sGS  140.1  , Art.  35  ff. der Finanzhaushaltsverordnung, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bedarfsplanung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Umfang
                            1  Die Bedarfsplanung umfasst:  a)  den Erhaltungsbedarf;  b)  den Nutzerbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erhaltungsbedarf
                            1  Der Erhaltungsbedarf ist auf die Werterhaltung des Immobilienbestands ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hochbauamt:  a)  erhebt und plant den Erhaltungsbedarf der Immobilien;  b)  definiert die zur Deckung des Erhaltungsbedarfs erforderlichen Vorhaben;  c)  koordiniert die erforderlichen Vorhaben mit Departementen, Staatskanzlei  und Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Nutzerbedarf
                            1  Der Nutzerbedarf bezeichnet den Immobilienbedarf für die Erfüllung der Staats  -  aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Departemente, Staatskanzlei und Gerichte:  a)  erheben und planen den Nutzerbedarf einschliesslich des Umgangs mit nicht  mehr betriebsnotwendigen Immobilien;  b)  beziehen das Hochbauamt in die Planung zur Deckung des Nutzerbedarfs ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vorhaben mit Erhaltungs- und Nutzerbedarf
                            1  Die Zuständigkeit bei Vorhaben mit Erhaltungs- und Nutzerbedarf richtet sich  nach der überwiegenden Bedarfsart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Genehmigungsprozess  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Teilschritte
                            1  Der Genehmigungsprozess von Vorhaben gliedert sich in folgende Teilschritte:  a)  Projektinitiierung;  b)  Projektskizze;  c)  Projektdefinition;  d)  Kreditbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Projektinitiierung
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Projektinitiierung werden die Projektanforderung und die Projektabwick  -  lung beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst insbesondere Angaben zu:  a)  Ausgangslage und Problemstellung;  b)  strategischer Bedeutung und Zielen;  c)  Rahmenbedingungen und Abhängigkeiten;  d)  Projektstart und Bearbeitungszeitraum;  e)  Projektressourcen und Projektorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Erstellung und Freigabe
                            1  Bei Vorhaben zur Deckung des Erhaltungsbedarfs liegt die Federführung beim  Hochbauamt. Das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte  werden einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Vorhaben   zur   Deckung   des   Nutzerbedarfs   liegt   die   Federführung   beim  betroffenen Departement, der Staatskanzlei oder den Gerichten. Das Hochbauamt  wird einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jeweils federführende Stelle erteilt die Freigabe der Projektinitiierung zur Er  -  stellung der Projektskizze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  11 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Projektskizze
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Projektskizze   stützt  sich  auf   die   Projektinitiierung   und   beschreibt   nebst  Projektanforderung und Projektabwicklung das angestrebte Projektergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst insbesondere Angaben zu:  a)  Standort;  b)  Eigentumsform;  c)  Raum- und Flächenbedarf;  d)  Kostenrahmen;  e)  Terminrahmen;  f)  Alternativen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Erstellung und Genehmigung
                            1  Die Projektskizze wird erstellt:  a)  bei Vorhaben zur Deckung des Erhaltungsbedarfs unter Federführung des  Hochbauamtes mit Einbezug des betroffenen Departementes, der Staatskanz  -  lei oder der Gerichte;  b)  bei Vorhaben zur Deckung des Nutzerbedarfs unter Federführung des betrof  -  fenen Departementes, der Staatskanzlei oder der Gerichte mit Unterstützung  durch das Hochbauamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projektskizze bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Im Rahmen der  Genehmigung beauftragt die Regierung das  Bau- und Umweltdepartement mit der  Ausarbeitung einer Projektdefinition und bestellt einen Lenkungsausschuss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  11 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Projektdefinition
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Projektdefinition   stützt   sich   auf   die   Projektskizze   und   beschreibt   nebst  Projektanforderung und Projektabwicklung das ausgearbeitete Projektergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst insbesondere Angaben zu:  a)  Standort;  b)  Eigentumsform;  c)  Raumprogramm;  d)  Kosten;  e)  Terminen;  f)  Alternativen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Erstellung und Genehmigung
                            1  Die Projektdefinition wird unter Federführung des Hochbauamtes mit Einbezug  des betroffenen Departementes, der Staatskanzlei oder der Gerichte erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projektdefinition bedarf der Genehmigung durch die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abweichungen im Genehmigungsprozess
                            1  Bei   Kleinvorhaben   können   einzelne   Teilschritte   im   Genehmigungsprozess   je  nach Bedarfsart, Umfang und Tragweite des Vorhabens angepasst oder ausgelas  -  sen werden. Das Hochbauamt entscheidet im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kleinvorhaben gelten Vorhaben, die nicht dem fakultativen oder obligatori  -  schen Finanzreferendum unterstehen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  6  ff. des Gesetzes über Referendum und Initiative, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Hochbautenprogramm  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Grundsatz
                            1  Das Hochbautenprogramm ist das Planungsinstrument des Hochbauamtes in der  strategischen Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung beschliesst das Hochbautenprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Hochbautenprogramm wird jährlich aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Struktur
                            1  Das Hochbautenprogramm umfasst:  a)  priorisierte und nicht priorisierte Vorhaben, deren Kreditbeschluss während  der folgenden zwanzig Jahre vorgesehen ist;  b)  Vorhaben, deren Kreditbeschluss bereits vorliegt und bei denen die Kenntnis  -  nahme der Bauabrechnung durch die Regierung noch nicht erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als priorisiert gelten Vorhaben, deren Kreditbeschluss während der folgenden  zehn Jahre vorgesehen ist. Priorisierte Vorhaben weisen den Stand einer Projekt  -  definition auf. Sie sind Teil der Investitionsplanung  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als nicht priorisiert gelten Vorhaben, deren Kreditbeschluss nicht während der  folgenden  zehn Jahre  vorgesehen  ist.  Nicht  priorisierte  Vorhaben  weisen  den  Stand einer Projektdefinition, einer Projektskizze oder einer Projektinitiierung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kreditbeschluss  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inhalt
                            1  Der Entwurf zu einem Kreditbeschluss stützt sich auf die genehmigte Projektdefi  -  nition und umfasst alle notwendigen Angaben, die für einen Entscheid über das  Vorhaben durch die zuständigen Stellen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Erarbeitung
                            1  Das  Bau- und Umweltdepartement erarbeitet zuhanden der zuständigen Stellen:  *  a)  die Entwürfe von Kreditbeschlüssen zu priorisierten Vorhaben, die im Hoch  -  bautenprogramm enthalten sind und für die noch kein Kreditbeschluss vor  -  liegt;  b)  im Rahmen des Budgets die Entwürfe von Kreditbeschlüssen zu Kleinvorha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  16e des Staatsverwaltungsgesetzes, sGS  140.1  , Art.  30 der Finanzhaushaltsverordnung  sGS  851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Bereitstellung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Erstellung  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            1  Die Erstellung von Bauten und Anlagen stützt sich auf den Kreditbeschluss. Zu  -  ständig für die Projektabwicklung ist das Hochbauamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lenkungsausschuss des Vorhabens, unter dem Vorsitz des Hochbauamtes,  ist Kontroll- und Steuerungsorgan in der Projektabwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Projekthandbuch
                            1  Das Projekthandbuch regelt die Projektabwicklung des Vorhabens. Es umfasst  insbesondere Angaben zu:  a)  Projektorganisation;  b)  Projektressourcen;  c)  Projektrisiken;  d)  Projektkommunikation;  e)  Projektterminen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hochbauamt erstellt das Projekthandbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lenkungsausschuss genehmigt das Projekthandbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kauf  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zuständigkeit
                            1  Die Regierung beschliesst auf Antrag des  Bau- und Umweltdepartementes den  Kauf von Immobilien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Bau- und Umweltdepartement sorgt für den Vollzug des Kaufvertrags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vermietung und Anmietung  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vermietung
                            1  Vermietung im Sinn dieses Erlasses bedeutet Abschluss eines Miet-, Pacht- oder  Leasingvertrags nach Obligationenrecht  6   zwischen dem Kanton und Dritten über  Immobilien, die im Verwaltungs- oder Finanzvermögen des Kantons stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hochbauamt ist zuständig für die Verhandlung und den Abschluss von Ver  -  trägen zur Vermietung von Immobilien. Verträge zur Vermietung von Immobi  -  lien können durch das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte  verhandelt und abgeschlossen werden, wenn:  a)  die Nutzung durch den Dritten keine Bau- oder Betriebsbewilligung erfordert  und  b)  die Vertragsdauer längstens fünf Jahre beträgt und  c)  die Einnahmen den Betrag von Fr.  20  000.– je Jahr nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Anmietung
                            1  Anmietung im Sinn dieses Erlasses bedeutet Abschluss eines Miet- oder Pacht  -  vertrags  oder  einer  mietähnlichen  Vereinbarung nach Obligationenrecht  7    zwi  -  schen Dritten und dem Kanton St.Gallen über Immobilien im Fremdeigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hochbauamt ist zuständig für die Verhandlung und den Abschluss von Ver  -  trägen zur Anmietung von Immobilien. Verträge zur Anmietung von Immobilien  können durch das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte ab  -  geschlossen werden, wenn:  a)  die Vertragsdauer längstens fünf Jahre beträgt und  b)  der Aufwand für die Anmietung den Betrag von Fr.  10  000.– je Jahr nicht  übersteigt.  IV. Bewirtschaftung und Verwertung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Betrieb und Erhaltung  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuständigkeit
                            1  Das Hochbauamt und das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Ge  -  richte vereinbaren, wer Betreiber einer Immobilie ist. Bei Uneinigkeit entscheidet  die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ordentlicher Aufwand und Ertrag
                            1  Der Betreiber plant und budgetiert den ordentlichen Aufwand und den Ertrag ei  -  ner Immobilie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum ordentlichen Aufwand gehören insbesondere:  a)  Abgaben und Steuern;  b)  Entsorgungskosten;  c)  Wasser, Strom, Wärme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Hausdienst;  e)  Reinigung;  f)  Instandhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Technische Betreuung
                            1  Der Betreiber stellt die technische Betreuung einer Immobilie sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Instandhaltung
                            1  Der Betreiber stellt die Gebrauchstauglichkeit einer Immobilie durch regelmäs  -  sige und einfache Massnahmen sicher. Die Instandhaltung schliesst die Behebung  kleiner Schäden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Instandsetzung und Erneuerung
                            1  Das Hochbauamt ist zuständig für die Instandsetzung und Erneuerung von Im  -  mobilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Instandsetzung dient dazu, die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit einer  Immobilie für eine festgelegte Dauer wiederherzustellen. Sie umfasst in der Regel  Arbeiten grösseren Umfangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erneuerung hat zum Ziel, eine Immobilie oder Teile davon in einen dem ur  -  sprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand zu versetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Veränderung
                            1  Die Veränderung bezweckt die Erhaltung der Immobilie durch den Einbezug von  neuen Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer Veränderung werden die Bestimmungen dieses Erlasses zu Bereit  -  stellung, Betrieb und Erhaltung sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Umnutzung oder Verwertung  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beschlussfassung über Betriebsnotwendigkeit
                            1  Benötigen die Departemente, die Staatskanzlei oder die Gerichte von ihnen ge  -  nutzte Immobilien zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr, fasst das  betroffene Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige Organ der Gerichte  entsprechend Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss wird dem Hochbauamt schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Umnutzung
                            1  Besteht   für   eine   Immobilie   keine   Betriebsnotwendigkeit   mehr,   prüft   das  Hochbauamt, ob eine Umnutzung möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall einer Umnutzung werden die Bestimmungen dieses Erlasses zu Bereit  -  stellung, Betrieb und Erhaltung sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verwertung
                            1  Besteht für eine Immobilie keine Betriebsnotwendigkeit mehr und ist eine Um  -  nutzung nicht möglich, wird die Immobilie durch eine der folgenden Massnah  -  men verwertet:  a)  Verkauf;  b)  Kündigung;  c)  Rückbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung entscheidet vorbehältlich von Abs. 3 dieser Bestimmung über Ver  -  wertungsmassnahmen. Das  Bau-  und  Umweltdepartement  ist für die  Planung,  Budgetierung und Realisierung zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Hochbauamt ist für die Kündigung von Verträgen zur Anmietung von Im  -  mobilien zuständig.  V. Nutzung und Dienstleistungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Nutzungsvereinbarungen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nutzungsvereinbarungen regeln:  a)  die Nutzung von Immobilien nach Art.  2 Abs.  1 dieses Erlasses durch Depar  -  temente, Staatskanzlei und Gerichte sowie Organisationen mit kantonaler Be  -  teiligung;  b)  eine allfällige Entschädigung der Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 b) Abschluss
                            1  Das Hochbauamt schliesst Nutzungsvereinbarungen ab mit:  a)  den einzelnen Departementen;  b)  der Staatskanzlei;  c)  den Gerichten;  d)  Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die Immobilien nach Art.  2 Abs.  1  dieses Erlasses nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 c) Genehmigung
                            1  Nutzungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Immobiliendienstleistungen
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Immobiliendienstleistungen sind Dienstleistungen im Rahmen der strategischen  Planung und Steuerung, der Bereitstellung sowie der Bewirtschaftung und Ver  -  wertung von Immobilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 b) Departemente, Staatskanzlei und Gerichte
                            1  Departemente, Staatskanzlei und Gerichte beziehen die Immobiliendienstleistun  -  gen   beim   Hochbauamt   oder   bei   den   vom   Hochbauamt   bezeichneten   Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 ff. dieses Erlasses bleiben vorbehalten.
                            2  Für die Erbringung der Immobiliendienstleistungen können das Hochbauamt  und das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte eine Entschä  -  digung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 c) Organisationen mit kantonaler Beteiligung
                            1  Das   Hochbauamt   kann   Immobiliendienstleistungen   für   Organisationen   mit  kantonaler Beteiligung erbringen. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erbringung der Immobiliendienstleistungen wird durch Vereinbarung zwi  -  schen dem Hochbauamt und der betroffenen Organisation mit kantonaler Beteili  -  gung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 d) Genehmigung von Vereinbarungen
                            1  Vereinbarungen über Immobiliendienstleistungen bedürfen der Genehmigung  durch die Regierung.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 8
                            8  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Übergangsbestimmung
                            1  Nutzungsvereinbarungen   und   Vereinbarungen   über   Immobiliendienstleistun  -  gen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses abgeschlossen wurden, bleiben unver  -  ändert bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-033  15.12.2015  01.02.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 16, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 23, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 26, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 26, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 37, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.02.2016  Erlass  Grunderlass  2016-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 4, Abs. 1  geändert  2021-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 16, Abs. 2  geändert  2021-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 23, Abs. 1  geändert  2021-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 26, Abs. 1  geändert  2021-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 26, Abs. 2  geändert  2021-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 37, Abs. 2  geändert  2021-066