Gemeindeordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen
                            Gemeindeordnung  der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen  vom 25. Oktober 2020 (Stand 25. Oktober 2020)  Die Kirchgemeindeversammlung der Christkatholischen Kirchgemeinde St.Gallen  erlässt  als Ordnung:  1  I. Bestand und Auftrag der Kirchgemeinde  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bestand der Kirchgemeinde
                            1  Unter dem Titel «Christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen» besteht eine öf  -  fentlich-rechtliche kirchliche Körperschaft. Sie umfasst alle im Gebiet des Kantons  St. Gallen wohnenden Einwohner und Einwohnerinnen, welche durch die Taufe  oder durch eine spätere Entscheidung der christkatholischen Kirche angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Christkatholische Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone Glarus, Appen  -  zell A.Rh., Appenzell I.Rh., Thurgau und Graubünden gehören der Christkatholi  -  schen Kirchgemeinde St.Gallen an, wenn diese Kantone eine Mitgliedschaft nicht  ausschliessen. Im Kanton Thurgau gehören die Christkatholiken östlich einer Li  -  nie   Aadorf-Weinfelden-Kreuzlingen   zur   Christkatholischen   Kirchgemeinde  St.Gallen. Ausnahmen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Theologische Vorbemerkung
                            1  Die Christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen ist Teil der Christkatholischen  Kirche der Schweiz. Diese steht auf bischöflich-synodaler Grundlage und versteht  sich als Ortskirche der einen heiligen katholischen Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirche hat ihren Grund in Jesus Christus, dem menschgewordenen Gottes  -  sohn, der die Menschen durch sein Leben und Sterben, durch seine Auferstehung  und Himmelfahrt, mit Gott Vater, dem Ursprung aller Dinge, versöhnt und zum  neuen Leben befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Regierung genehmigt am 7.  September 2021; in Vollzug ab 25.  Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Vertrauen auf die Führung durch den heiligen Geist weiss sie sich beauftragt  zur Verkündigung des Evangeliums, zum Dienst am Mitmenschen und zur Be  -  wahrung der Schöpfung. Im Gehorsam gegenüber dieser Sendung zu diakonalem  und missionarischem Handeln stellt sie sich auf die Seite der Benachteiligten und  tritt hier und überall ein für Versöhnung, Gerechtigkeit und Frieden.  Sie heisst «katholisch», weil in ihr einerseits Gott und Mensch, Himmel und Erde,  Gegenwart und Verheissung und somit alles Heil und alle Wahrheit umfasst ist  und sie sich andererseits auch mit allen Kirchen in der Welt in Einheit verbunden  weiss.  Da Jesus Christus der Grund jeder Kirche und der Einheit aller Kirchen ist, weiss  sich die Christkatholische Kirche von Anfang an verpflichtet, um die Einheit der  Kirche zu beten und dafür zu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben der Kirchgemeinde sind namentlich: Die Feier der Gottesdienste,  die Sakramentenspendung, die Verkündigung im Gottesdienst, im Religionsunter  -  richt und weiteren Anlässen, die Seelsorge, insbesondere bei Kranken und Leiden  -  den, die Fürsorge für Arme.  Die Kirchgemeinde hält den Kontakt zum Bistum, namentlich zu Bischof und  Synodalrat.  Die Kirchgemeinde pflegt die Kontakte zu anderen Kirchen in der örtlichen Öku  -  mene und arbeitet mit, wo dies möglich ist.  II. Die Organe der Kirchgemeinde  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Organe
                            1  Die Organe der Kirchgemeinde sind:  a)  die Kirchgemeindeversammlung;  b)  der Kirchenrat;  c)  die Geschäftsprüfungskommission.  III. Die Kirchgemeindeversammlung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Kirchgemeindeversammlung
                            1  Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Ihr ob  -  liegen alle Aufgaben, welche ihr von Gesetzes wegen zugewiesen sind oder ihr  durch die vorliegende Gemeindeordnung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jährlich findet im Frühjahr, spätestens am 15.  April, die ordentliche Kirchge  -  meindeversammlung statt. Sie wird vom Kirchenrat einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen lädt der Kirchenrat von  sich aus oder auf Begehren von 30 Stimmberechtigten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einladung mit den Anträgen des Kirchenrates, Jahresrechnung und Budget  sowie den Anträgen der Geschäftsprüfungskommission muss mindestens zwölf  Tage vor der Versammlung im Besitz der Stimmberechtigten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahlen
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung wählt:  a)  für eine Amtsdauer von vier Jahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Präsidentin/den Präsidenten der Kirchgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vier weitere Mitglieder des Kirchenrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christ  -  katholischen Kirche der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  zwei Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission;  b)  auf unbestimmte Zeit die Pfarrerin/den Pfarrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beschlüsse
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über:  a)  Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;  b)  die Jahresrechnung;  c)  das Budget;  d)  die Höhe des Steuerfusses für das der Versammlung folgende Jahr;  e)  Anträge zu traktandierten Geschäften;  f)  Initiativbegehren;  g)  Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen;  h)  Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Immobilien;  i)  unvorhersehbare neue Ausgaben über Fr. 30  000.– jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kenntnisnahme
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung nimmt Kenntnis von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  dem Jahresbericht der Präsidentin/des Präsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dem Jahresbericht der Pfarrerin/des Pfarrers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Berichten der Kommissionen und Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kenntnisnahme erfolgt unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Referendumsbegehren
                            1  30 Stimmberechtigte können mit einem Referendumsbegehren schriftlich eine  Abstimmung über Beschlüsse des Kirchenrats betreffend allgemeine Grundsätze  für den Unterricht (Art.  15  Bst.  c) und über Reglemente (Art.  15  Bst.  d) verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gemeindege  -  setzes und des Gesetzes über Referendum und Initiative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Begehren ist innert dreissig Tagen seit der amtlichen Publikation des Be  -  schlusses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchgemeinde einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Initiative
                            1  30 Stimmberechtigte können mit einem Initiativbegehren schriftlich eine Ab  -  stimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Kirchge  -  meindeversammlung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünf Stimmberechtigten. Im übrigen  richten sich Form, Inhalt und Verfahren sachgemäss nach dem Gemeindegesetz  2  und dem Gesetz über Referendum und Initiative  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Begehren ist an der nächsten Kirchgemeindeversammlung zu beschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Leitung
                            1  Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten der  Kirchgemeinde oder im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin/dem Vizeprä  -  sidenten geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wahlen und Abstimmungen
                            1  Wahlen werden geheim durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abstimmungen über Sachgeschäfte werden offen durchgeführt, sofern nicht ein  Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Protokoll
                            1  Der Kirchenrat sorgt für die Erstellung des Protokolls nach den Bestimmungen  des Gemeindegesetzes. Es ist von der Präsidentin/dem Präsidenten sowie der Ak  -  tuarin/dem Aktuar zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vierzehn Tage nach der Kirchgemeindeversammlung wird das Protokoll wäh  -  rend vierzehn Tagen im Kirchengebäude öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Stimm- und Wahlrecht  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Stimm- und Wahlrecht
                            1  Stimm-   und   wahlberechtigt   in   der   Kirchgemeindeversammlung   sind   alle  Gemeindeglieder, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, das 16.  Altersjahr  zurückgelegt haben und urteilsfähig im Sinne von  Art.  16  ZGB  4   sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimm- und wahlberechtigt in der Kirchgemeindeversammlung sind weiter die  aufgrund   ihres   Wohnsitzes   der   Kirchgemeinde   zugehörigen   ausländischen  Gemeindeglieder, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben sowie urteilsfähig im  Sinne von  Art.  16  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sind.  V. Der Kirchenrat  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Der Kirchenrat
                            1  Der Kirchenrat ist das verwaltende und vollziehende Organ der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser den von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Ratsmitgliedern  nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil:  a)  die Pfarrerin/der Pfarrer; Jobsharing ist möglich;  b)  die Finanzverwalterin/der Finanzverwalter;  c)  die Delegierten und Ersatzdelegierten der Nationalsynode;  d)  eine allfällige Vertreterin/ein Vertreter der Jugend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Ausnahme der/des von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Präsi  -  dentin/Präsidenten konstituiert sich der Kirchenrat selber. Er wählt insbesondere  aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten, die Aktuarin/den  Aktuar sowie die Archivarin/den Archivar mit den entsprechenden Aufgabenbe  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pfarrerinnen/Pfarrer, Diakoninnen/Diakone sowie die in einem Anstellungsver  -  hältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können  nicht Mitglieder des Kirchenrats sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Der Kirchenrat erfüllt sämtliche Aufgaben, welche keinem anderen Organ zuge  -  wiesen sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse:  a)  Fördern des kirchlichen Lebens und Unterstützen der Pfarrerin/des Pfarrers  in ihrer/seiner Tätigkeit;  b)  Festlegen von Art und Zeit der Gottesdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erlassen von allgemeinen Grundsätzen für den Unterricht;  d)  Erlassen von Reglementen; die Reglemente unterstehen dem fakultativen Re  -  ferendum;  e)  Vollziehen der Beschlüsse von Bischof und Synodalrat;  f)  Öffentlichkeitsarbeit;  g)  Vorbereiten der Kirchgemeindeversammlung;  h)  Anstellen von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern wie Mesmerin/Mesmer, Organisten, Finanzverwalterin/Finanz  -  verwalter, Hauswartin/Hauswart;  i)  Wahl einer Pfarrverweserin/eines Pfarrverwesers bei einer Vakanz im Pfarr  -  amt;  j)  Festsetzung der Arbeitsbedingungen für Pfarrerin/Pfarrer und Mitarbeiterin  -  nen/Mitarbeiter;  k)  Aufsicht über die Finanzverwaltung;  l)  Festsetzung  der Entschädigungen unter Vorbehalt des Budgetrechts  der  Kirchgemeindeversammlung;  m)  Verwalten der Liegenschaften und übrigen Vermögenswerte sowie Planen  von Bauvorhaben;  n)  Durchführen von Sammlungen für besondere Zwecke;  o)  Verwalten des Gemeindearchivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zeichnungsberechtigung
                            1  Die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zeich  -  net mit der Aktuarin/dem Aktuar zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat beschliesst über dringliche Ausgaben, bei denen eine Verzöge  -  rung die Interessen der Kirchgemeinde erheblich gefährdet oder schädigt, sowie  über Ausgaben, bei denen Gesetzgebung, Erlasse der Kirchgemeinde oder andere  rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kirchenrat beschliesst über unvorhersehbare neue Ausgaben bis insgesamt  Fr. 30  000.– jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Wahlvoraussetzungen
                            1  Wählbar in den Kirchenrat sind die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchge  -  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Amtsdauer können sie sich der Wiederwahl stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Sitzungsleitung
                            1  Die Präsidentin/der Präsident leitet die Sitzungen des Kirchenrats. In Abwesen  -  heit tut dies die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beschlussfähigkeit
                            1  Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend  ist. Er entscheidet mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit  hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Protokollführung
                            1  Die Aktuarin/der Aktuar verfasst das Protokoll der Kirchenratssitzungen und  legt es dem Rat zur Genehmigung vor. Das genehmigte Protokoll wird von der  Präsidentin/dem Präsidenten und der Aktuarin/dem Aktuar unterzeichnet.  VI. Die Geschäftsprüfungskommission  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie konstituiert  sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gemäss Gemeindegesetz und Ver  -  ordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden  6  vorgeschriebenen Aufgaben  und prüft namentlich die:  a)  Amts- und Finanzhaushaltsführung des Kirchenrates und der Verwaltung im  abgelaufenen Jahr;  b)  Anträge des Kirchenrates über das Budget für das nächste Jahr.  VII. Das Pfarramt  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wählbarkeit Pfarrer/Pfarrerin
                            1  Das Pfarramt wird von der Pfarrerin/vom Pfarrer ausgeübt. Als Pfarrerin oder  Pfarrer wählbar ist jede Person, die über eine von Bischof und Synodalrat der  Christkatholischen Kirche der Schweiz anerkannte theologische Ausbildung ver  -  fügt. Jobsharing ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeit der Pfarrerin/des Pfarrers kann vollamtlich oder teilzeitlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pfarrerin/der Pfarrer steht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  151.53  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusammenarbeit mit Kirchenrat
                            1  Die Pfarrerin/der Pfarrer übt ihre/seine Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem  Kirchenrat aus. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Kirchenrats mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufgaben Pfarrer/Pfarrerin
                            1  Die Aufgabe der Pfarrerin/des Pfarrers sind namentlich:  a)  Gestaltung der Gottesdienste;  b)  Religionsunterricht;  c)  Seelsorge;  d)  Kasualien;  e)  Pflege der ökumenischen Beziehungen;  f)  Betreuung der Diasporanen;  g)  Betreuung des Pfarramtsarchivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Neubesetzung
                            1  Bei einer Vakanz der Pfarrstelle erfolgt die Neubesetzung in der Regel auf dem  Berufungsweg nach Rücksprache mit dem Bischof. Der Kirchenrat kann eine Aus  -  schreibung der Stelle beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Neuwahl erfolgt so rasch als möglich in schriftlicher Abstimmung an einer  Kirchgemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Installation
                            1  Die Installation der gewählten Pfarrerin/des gewählten Pfarrers geschieht durch  den Bischof oder dessen Stellvertreter gemäss der Verfassung der Christkatholi  -  schen Kirche der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Weitere geistliche Personen
                            1  Die Kirchgemeinde kann weitere geistliche Personen (Priesterin/Priester, Diako  -  nin/Diakon) anstellen. Solche Personen üben ihre geistlichen Funktionen in Ver  -  kündigung und Seelsorge gemäss ihrer Beauftragung und den Richtlinien von Bi  -  schof und Synodalrat aus. Sie gehören nicht dem Kirchenrat an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Finanzen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Einnahmen
                            1  Die Einnahmen der Kirchgemeinde bestehen aus:  a)  der Kirchensteuer, die im Kanton St. Gallen aufgrund der Veranlagung nach  kantonalem Steuergesetz erhoben und durch die Gemeinden eingezogen wird;  b)  freiwilligen Kirchenbeiträgen der Gemeindeglieder in den Kantonen Appen  -  zell I.Rh., Appenzell A.Rh., Glarus, Graubünden und Thurgau Ost;  c)  Schenkungen;  d)  Erbschaften;  e)  dem Vermögensertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kirchenopfer
                            1  Die Kollekten aus den Gottesdiensten (Kirchenopfer) werden in der Regel für  soziale und karitative Zwecke bestimmt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer und der  Kirchenrat entscheiden über die Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Finanzhaushalt
                            1  Die Führung des Finanzhaushaltes erfolgt sachgemäss nach den einschlägigen  Vorschriften des Gemeindegesetzes (Art.  106 ff.) sowie der Verordnung über den  Finanzhaushalt der Gemeinden.  IX. Verschiedene Bestimmungen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verschwiegenheitspflicht
                            1  Die Mitglieder von Kirchenrat, Geschäftsprüfungskommission, Kommissionen  und Arbeitsgruppen, Pfarrerin/Pfarrer, Angestellte, Beauftragte und Freiwillige  sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, welche gemäss be  -  sonderer Vorschrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. Der Kirchen  -  rat kommuniziert seine Beschlüsse, soweit dies mit der Verschwiegenheitspflicht  vereinbar ist. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt nach Beendigung des Amts-  oder Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bekanntmachungen
                            1  Der Kirchenrat bestimmt das amtliche Publikationsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ergänzendes Recht
                            1  Als ergänzendes Recht zu dieser Gemeindeordnung gelten:  a)  die Verfassung des Kantons St.Gallen  7  ;  b)  das Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaf  -  ten  8  ;  c)  die Steuerverordnung vom 20.  Oktober 1998  9  .  X. Schlussbestimmungen  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Änderungen der Gemeindeordnung
                            1  Die Gemeindeordnung kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeder  -  zeit abgeändert werden, Art.  5 jedoch nur auf Beginn einer neuen Amtsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 10
Art. 36 11
                            7  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  171.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-073  25.10.2020  25.10.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2020  25.10.2020  Erlass  Grunderlass  2021-073