Verordnung über den Pilotversuch betreffend die elektronische Überwachung
                            Verordnung  über den Pilotversuch betreffend die elektronische Überwachung  vom 25. Januar 2022 (Stand 28. Januar 2022)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in   Ausführung   von   Art.   16a   und   16b   des   Datenschutzgesetzes   vom   20.  Ja  -  nuar  2009  1  als Verordnung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Durchführung des Pilotversuchs
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement führt nach  Art.  16a   und  Art.  16b   des Da  -  tenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009  3   einen Pilotversuch betreffend die elektro  -  nische Überwachung durch.  II. Elektronische Überwachung zwecks Verbesserung des Schutzes  gewaltbetroffener Personen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Das   Amt   für   Justizvollzug   vollzieht   die   gerichtlich   angeordnete   elektronische  Überwachung   zur   Verbesserung   des   Schutzes   gewaltbetroffener   Personen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28c Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 4
                            i.V.m.  Art.  343   Abs.  1  bis   der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem  -  ber 2008  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 28. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  142.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einzelrichterin   oder   der   Einzelrichter   des   Kreisgerichtes   nach  Art.  6  Abs.  1  Bst.  c   des   Einführungsgesetzes   zur   Schweizerischen   Zivilprozessordnung  vom 15. Juni 2010  6   entscheidet über die Verlängerung der elektronischen Überwa  -  chung  nach  Art.  28c    Abs.  2 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom 10. De  -  zember 1907  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen über die Umset  -  zung der elektronischen Überwachung im Strafvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   für   Justizvollzug   kann   für   den   Vollzug   der   elektronischen   Überwa  -  chung die Kantonspolizei oder weitere Hilfspersonen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Informationsaustausch
                            1  Das anordnende  Gericht teilt seine Entscheide  dem Amt für Justizvollzug, der  zuständigen   Kindes-  und   Erwachsenenschutzbehörde,   der   Kantonspolizei   sowie  weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies:  a)  zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwen  -  dig erscheint oder  b)  der Vollstreckung dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zum Zweck der Eignungsabklärung mit Risikoabschätzung im Erkenntnis  -  verfahren ermächtigt, der vollziehenden Behörde Informationen sowie sachdienli  -  che Akten weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Justizvollzug ist befugt, das anordnende Gericht und die Kantons  -  polizei sowie weitere Behörden und Dritte zu informieren, soweit dies:  a)  zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwen  -  dig erscheint oder  b)  der Vollstreckung dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  961.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2022-009  25.01.2022  28.01.2022  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  28.01.2022  Erlass  Grunderlass  2022-009