Verordnung über den Wald und die Naturgefahren
                            Verordnung  über den Wald und die Naturgefahren  vom 30.01.2013 (Stand 01.05.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und  die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen   das   Gesetz   über   den   Wald   und   die   Naturgefahren   vom   14.  September 2011;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Die Verordnung über den Wald und die Naturgefahren (nachfolgend: Ver  -  ordnung)   enthält   die   Ausführungsbestimmungen   betreffend   das   Gesetz  über den Wald und die Naturgefahren (nachfolgend: Gesetz), sofern diese  nicht in anderen Gesetzen enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Waldbegriff
                            1  Als  Wald  gelten   Flächen,   die  mit   Waldbäumen   oder   Waldsträuchern   be  -  stockt sind und Waldfunktionen erfüllen können, wenn folgende quantitative  Minimalwerte erfüllt sind:  a)  800 Quadratmeter Fläche inkl. 2 Meter Waldrand;  b)  12 Meter Breite inkl. 2 Meter Waldrand;  c)  Alter von 20 Jahren für neue Bestockungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wald gelten in jedem Fall:  a)  Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, in ihrer Ge  -  samtheit inklusiv Blössen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unbestockte   oder   ertragslose   Flächen   eines   Waldgrundstückes,   wie  Blössen oder Flächen, die Waldstrassen und anderen forstlichen Bau  -  ten und Anlagen dienen;  c)  Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Bestockungen,   welche   in   besonderem   Masse   Schutz-,   Wohlfahrts-  oder Umweltfunktionen erfüllen, sind die erwähnten Minimalwerte nicht ent  -  scheidend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Forstreviere
                            1  Die   Bildung   von   Forstrevieren   mit   mehreren   Waldeigentümern   erfordert  eine Genehmigung durch den Staatsrat gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Ge  -  setzes,   falls  es  sich  um   eine  Zusammenarbeit   der   Gemeinden   unter   sich  oder mit einem Dritten auf Grundlage des Privatrechts handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Zusammenarbeit   auf   Grundlage   des   öffentlichen   Rechts   sowie   die  Genehmigung der entsprechenden Statuten werden durch das Gemeinde  -  gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen Fällen sind die Entwürfe der Statuten vorgängig mit der Dienststel  -  le zu besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Forstrevier  umfasst  als forstpolizeiliche Verwaltungseinheit alle Wäl  -  der   auf   dem   Gebiet   der   revierbildenden   Einwohnergemeinden.   Eine  Einwohnergemeinde ist gesamthaft einem Forstrevier zuzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Organisation eines Forstbetriebs ist Sache des Waldeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Revierförster
                            1  Der Revierförster übt die ihm von den Einwohnergemeinden, den Forstre  -  vieren   oder   durch   die   kantonale   Gesetzgebung   übertragenen  Aufgaben  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat  erlässt ein Reglement betreffend die Funktion und die Auf  -  gaben des Revierförsters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Forstfonds
                            1  Der   Forstfonds   finanziert   kantonal   angeordnete   Ersatzvornahmen,   na  -  mentlich  Wiederherstellungen   sowie  Massnahmen   im  Zusammenhang   mit  Rodungsersatz oder nachteiligen Nutzungen, regionale Kompensationspro  -  jekte   und   weitere   durch   das   Gesetz   begründete  Aufgaben   und   Massnah  -  men   wie   die   Erarbeitung   von   forstlichen   Konzepten,   die   forstliche   For  -  schung, die forstliche Ausbildung sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forstpolizeiaufgaben können ebenfalls durch diesen Fonds finanziert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Forstfonds wird durch die für den Wald und die Naturgefahren zustän  -  dige Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutz und Erhaltung der Wälder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Waldfeststellung und Rodung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Waldfeststellung
                            1  Die Waldfeststellung wird in jenem Bereich erstellt, wo Bauzonen an Wald  grenzen oder in Zukunft grenzen sollen, soweit wie möglich in Koordination  mit der Anpassung der Nutzungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgrenzung von Wald und Bauland erfolgt im Auftrag der Einwohner  -  gemeinde unter der Leitung der Dienststelle. Sie wird von einem patentier  -  ten Geometer aufgenommen und ist in das Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere Waldfeststellungen, wie diejenige im vereinfachten Verfahren, die  auf Gesuch hin angeordnet sind, erfolgen auf Kosten des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Waldfeststellungsverfahren
                            1  Die  Waldfeststellung   wird   in  der   Einwohnergemeinde   während   30 Tagen  öffentlich aufgelegt. Sie wird im Amtsblatt und bei der Einwohnergemeinde  gemäss   Ortsgebrauch   publiziert.   Bemerkungen   und   begründete   Einspra  -  chen sind bei der Einwohnergemeinde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat entscheidet in erster Instanz über die unerledigten Einspra  -  chen   für   die   Waldfeststellungen   im   Bereich   der   Bauzone.   Der   Einspra  -  cheentscheid   wird   zusammen   mit   dem   Situationsplan   den   betroffenen  -  bliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit zur Homologation vereinfachter Waldfeststellungen aus  -  serhalb der Bauzone wird in den Kompetenzbereich der Dienststelle dele  -  giert. Ein schutzwürdiges Interesse an einer vereinfachten Waldfeststellung  kann   von   der   Einwohnergemeinde,   von   der   kantonalen   Verwaltung,   von  den Eigentümern sowie von den Bewirtschaftern geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dieses vereinfachte Waldfeststellungsverfahren wird unter der Leitung der  Dienststelle   mittels  Auswertung   von   Luftbildern   oder   Geländeaufnahmen  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gestützt auf die rechtskräftigen Waldfeststellungen sind die Waldgrenzen,  mit indikativer Wirkung in die Nutzungspläne zu übertragen. Das Waldareal  wird als Waldzone eingetragen. Neue Bestockungen in rechtsgültig ausge  -  schiedenen Zonen gelten nicht als Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Rechtskräftig   festgestellte   Waldgrenzen   werden   im   Grundbuch   ange  -  merkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rodungsverfahren
                            1  Das Rodungsgesuch ist vor öffentlicher Auflage dem betroffenen Kreis zur  Stellungnahme zu unterbreiten. Die Dienststelle bestimmt die vom Gesuch  -  steller zu übermittelnden Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist in Koordination mit der Dienststelle durch die Einwohner  -  gemeinde oder durch die für  das massgebliche  Verfahren   zuständige  Be  -  hörde während 30 Tagen in der Einwohnergemeinde öffentlich aufzulegen  und   im  Amtsblatt   zu   publizieren.   Die  Einwohnergemeinde   überweist   nach  Ablauf  der  Publikationsfrist   die Akten  mit  ihrer   Vormeinung  an die  für  das  massgebliche Verfahren zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   für   das   massgebliche   Verfahren   zuständige   Behörde   konsultiert   die  anderen in der Sache involvierten kantonalen Dienststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rodungsersatz
                            1  Die Art der Ersatzleistung wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pflichtige hat für den Realersatz, sofern es in der Bewilligung verlangt  wird, eine Kaution zu leisten. In der Regel ist ein den Kosten der Ersatzleis  -  Zahlung dieser Kaution dem Ersatzpflichtigen nicht zumutbar ist, kann eine  finanzielle   Sicherheit   mit   solidarischer   Bürgschaft   verlangt   werden.   Die  Dienststelle kann auf die Erhebung der Kaution verzichten, falls die finanzi  -  elle  Zahlungsfähigkeit   offensichtlich   vorhanden   ist,   wie  namentlich   bei  öf  -  fentlichen Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Rodungsersatz   in   finanzieller   Form   für   die   Bewerkstelligung   von  Massnahmen   zugunsten   von   Natur   und   Landschaft   wird   im   Zusam  -  menhang   mit   der   zu   rodenden   Fläche   bestimmt   und   ist   zur   Finanzierung  von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewilligung oder der regiona  -  len Ersatzprojekte in den Forstfonds einzubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Höhe des   Geldersatzes   richtet   sich nach  quantitativen  und  qualitati  -  ven Besonderheiten der zu rodenden Fläche und muss mindestens gleich  -  wertig sein wie der Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die regionalen Kompensationsprojekte bestimmen  Massnahmen zuguns  -  ten   der   Natur   und   der   Landschaft   zwecks   Kompensation   für   Rodungen  oder   nachteilige   Nutzungen.   Sie  werden   durch   den   Gesuchsteller   im   Ein  -  verständnis mit der Dienststelle geplant und müssen dieser zur Genehmi  -  gung vorgelegt werden. Die Dienststelle kann bei regionalen Projekten sel  -  ber   als   Bauherr   auftreten.   Die   Finanzierung   dieser   Projekte   durch   den  Forstfonds kann bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Departement kann auf den Rodungsersatz verzichten bei Rodungen  von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewin  -  nung   von   landwirtschaftlichem   Kulturland,   zur   Gewährleistung   des   Hoch  -  wasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern sowie für den Er  -  halt   und   die  Aufwertung   von   Biotopen   gemäss   der   Bundesgesetzgebung  über den Natur- und Heimatschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Dienststelle erarbeitet die entsprechenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Vorbehalten   bleiben   Bewilligungen,   die   durch   andere   Gesetze   geregelt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mehrwertabgabe
                            1  Die durch die Rodungsbewilligung entstandenen Mehrwerte eines Grund  -  stücks sind vom Gesuchsteller in den Forstfonds einzubezahlen. Diese Ab  -  gabe   wird   in   der   Rodungsbewilligung   festgesetzt   und   zum   Zeitpunkt   der  ausgeführten Rodung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Mehrwert   entspricht   20   Prozent   der   Differenz   des   Bodenwertes   vor  der Bewilligung und dem geschätzten Marktwert nach der Rodung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  dung vor und ermittelt anschliessend, namentlich unter Berücksichtung der  zukünftigen Nutzung des Bodens, den neuen Marktwert (Bodenpreis) nach  der Rodung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle konsultiert hierfür die jeweilige Ortsschatzungskommissi  -  on   und   kann   bei   Bedarf   eine   Expertise   einholen.   Die   diesbezüglichen  Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausnahmsweise kann ganz oder teilweise auf  die Erhebung einer Mehr  -  wertabgabe verzichtet  werden, falls das Werk oder der Betrieb öffentliche  Interessen verfolgen (z.B. öffentliche Infrastrukturanlagen, usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufforstung und Waldverteilung
                            1  Die  Dienststelle  erstellt  in  Zusammenarbeit   mit   den  anderen  involvierten  Dienststellen für die Einwohnergemeinden einen Leitfaden, der das Vorge  -  hen bezüglich dem Umgang mit der Bewirtschaftung der natürlichen Wald  -  ausdehnung definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dienststelle   begleitet   die   Einwohnergemeinden   bei   der   Umsetzung  des   Leitfadens   und   informiert   diese   über   die   Massnahmen   und   deren   Fi  -  nanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Wald und Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Forstliche Bauten und Anlagen im Wald
                            1  Als   forstliche   Bauten   und  Anlagen   gelten   namentlich   Waldstrassen,   Ma  -  schinenwege, Fusswege, permanente Seilanlagen sowie forstliche Werkhö  -  fe. Ebenfalls unter  diesen Begriff fallen Verbauungen gegen Lawinen, Bo  -  deninstabilitäten,  Murgänge im Sinne von Artikel 31 der vorliegenden Ver  -  ordnung sowie Frühwarnsysteme,  Wildschutzzäune  und Einrichtungen zur  Waldbrandbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald
                            1  Als nichtforstliche  Kleinbauten  und Kleinanlagen gelten namentlich Rast  -  plätze, Seilpärke, Vitaparcours, Finnenbahnen, Fusswege bis zu einer Ma  -  ximalbreite von 1.50 Meter, Reitpisten, Spielplätze, Themenwege, unterirdi  -  sche  Leitungen  von  Wasser  sowie  kleinere  Unterstände,   Jagdhütten,   Bie  -  nenhäuser, Antennen, Kunstobjekte, Reservoirs, Wegkreuze, Gedenksteine  und dergleichen. Die Einwirkungen auf den Grund dürfen 25m² nicht über  -  steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle bestimmt  neuartige nichtforstliche Kleinbauten und Klein  -  anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Waldabstand
                            1  Die Dienststelle erarbeitet  in Zusammenarbeit mit den anderen involvier  -  ten Dienststellen eine Richtlinie für die Regelung der Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Betreten und Befahren des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zugänglichkeit
                            1  Die Eigentümer können den Zugang zu ihrem Wald zeitlich beschränken,  falls   es   die   Sicherheitsmassnahmen   im   Zusammenhang   mit   der   Waldbe  -  wirtschaftung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Motorfahrzeugverkehr
                            1  Die Erarbeitung von Benutzungsreglementen von Forststrassen sowie de  -  ren Signalisation erfolgen durch die Einwohnergemeinden, im Rahmen der  Koordination   mit   ihrem   eigenen   Netz,   in  Zusammenarbeit   und   im   Einver  -  ständnis mit der Dienststelle und den Waldeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einwohnergemeinden   konsultieren   die   Dienststelle   im   Rahmen   des  Genehmigungsverfahrens für die das Forststrassennetz betreffende Signa  -  lisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Freizeitverkehr
                            1  Der Radsport,  der Verkehr durch andere nichtforstliche Fahrzeuge sowie  das Reiten  im Wald ausserhalb  der  Forststrassen  und befahrbaren  Wege  sind verboten. Die Dienststelle kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Winterwanderungen   sowie   namentlich   das   Skifahren   und   das   Schnee  -  schuhlaufen im Wald ausserhalb der Forststrassen und befahrbaren Wege,  können   auf  Anordnung   der   Dienststelle  verboten   oder   eingeschränkt   wer  -  den, sofern sie für den Wald oder die Fauna eine übermässige Beeinträch  -  tigung darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümer  oder Bewirtschafter  von Infrastrukturen  für  Freizeitaktivi  -  täten, die für den Wald oder die Fauna schädlich sind, ergreifen auf Anord  -  nung der Dienststelle alle Massnahmen, um diese Aktivitäten auf geeignete  Routen zu verlegen oder auf ein annehmbares Mass zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  täten   im  Wald  haben  die  Pflicht,   im  Einverständnis  mit   dem   Waldeigentü  -  mer, geeignete Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   den   Verkehr   auf   den   Fuss-   und   Wanderwegen   bleibt   die   Gesetzge  -  bung über die Wege des Freizeitverkehrs vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Nachteilige Nutzung
                            1  Als nachteilige Nutzungen gelten alle Eingriffe, die eine rationelle Bewirt  -  schaftung der Wälder verhindern oder die Waldfunktionen langfristig beein  -  trächtigen. Beweidung in Weidwäldern, auf bestockten Weiden oder in Sel  -  ven gelten nicht als nachteilige Nutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Waldbeweidung durch Gross- und Kleinvieh kann ausnahmsweise und  zeitlich begrenzt durch die Dienststelle bewilligt werden, falls die Waldfunk  -  tionen und die Walderhaltung nicht gefährdet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entschädigungsforderungen des Eigentümers  eines durch die nachteilige  Nutzung   beeinträchtigten   Grundstücks   sind   auf   dem   Zivilweg   geltend   zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle kann Kompensationsmassnahmen analog den Rodungen  gemäss  Art.   9  der   vorliegenden  Verordnung  verlangen.   Die Auswirkungen  auf   den   Boden   sind   zu   berücksichtigen,   falls  der   Wald   sich   aufgrund   der  nachteiligen Nutzung an dieser Stelle nicht mehr wie gewünscht entwickeln  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststelle kann Kompensationsmassnahmen ebenfalls in Form von  Waldbewirtschaftungsmassnahmen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Schutz vor natürlichen Beeinträchtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Waldbrandgefahr
                            1  Die Dienststelle koordiniert die Waldbrandprävention mit den anderen in  -  volvierten Dienststellen sowie mit dem zuständigen Bundesamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle informiert die Bevölkerung laufend über die aktuelle Wald  -  brandgefahrensituation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einwohnergemeinden  erfassen   die  Risikosituationen   in  unmittelbarer  Nähe  der   überbauten   Zonen  und  ergreifen   im  Einverständnis   mit   den  zu  -  -  mässigen Unterhaltsmassnahmen  an, damit  der vorgeschriebene Abstand  zwischen dem Wald und den Bauzonen eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Einrichtung   von   Freizeitplätzen   mit   Feuerstelle   an   geeigneten  Standorten   ist   zu   begünstigen.   Die   erforderlichen   Bewilligungen   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schädlinge und Neophyten
                            1  Der Revierförster ist für die Überwachung aller Wälder seines Reviers ver  -  antwortlich. Er meldet dem Waldeigentümer und dem betroffenen Kreis die  drohenden   oder   bereits   eingetretene   Waldschäden   sowie   Neophyten   im  Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle gibt die erforderlichen Weisungen heraus, erlässt die not  -  wendigen   Verfügungen   und   ordnet   die   entsprechenden   Massnahmen   ge  -  genüber den Eigentümern an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wildschäden
                            1  Das Wald-Wild-Gleichgewicht muss die natürliche Verjüngung der Wälder  mit allen standortgerechten Baumarten gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Waldbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grundsätze der Bewirtschaftung
                            1  Eine Waldbewirtschaftung gilt als nachhaltig, wenn sie auf einer naturna  -  hen Forstwirtschaft beruht, auf Multifunktionalität (des Waldes) ausgerichtet  ist   und   wenn   sie   sicherstellt,   dass   Eingriffe   in  Abständen   erfolgen,   durch  welche   ein   Unterbruch   in   den   Hauptfunktionen   (des   Waldes)   vermieden  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dienststelle   legt   die   Bewirtschaftungsgrundsätze   in   einer   Richtlinie  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Forstliche Planung
                            1  Das für den Wald und die Naturgefahren beauftragte Departement (nach  -  folgend:  Departement)  erlässt  die notwendigen Vorschriften  für  die Ausar  -  beitung und Genehmigung der forstlichen Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle verfolgt periodisch mittels Monitoring die Entwicklung des  Waldes über das gesamte Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Planungsgrundlagen   umfassen   namentlich   die   Waldflächenentwick  -  lung,   die   Standortverhältnisse,   die   Waldstatistik   sowie   die   Inventare   und  thematischen Konzepte auf regionaler und kantonaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der kantonale Waldplan enthält mindestens eine Analyse des Waldzustan  -  des, die prioritären Funktionen, die langfristigen Ziele, die Identifikation und  Analyse der Konflikte sowie die generellen Konzepte waldbaulicher, techni  -  scher und infrastruktureller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   regionale   forstliche   Planung   entwickelt   thematische   Analysen,   na  -  mentlich   im   Zusammenhang   mit   der   Wald-Wild-Problematik,   der   Freizeit-  Thematik sowie des Holzmarkts und der Holzverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die öffentliche Mitwirkung bei der Erarbeitung des kantonalen Waldplans  erfolgt mindestens mittels öffentlicher Konsultation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der   Staatsrat   genehmigt   den   kantonalen   Waldplan   sowie   die  regionalen  forstlichen Pläne und erklärt diese als behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die   Revierförster   erstellen   in   Ausführung   der   forstlichen   Planung   die  Jahresprogramme  für die Waldbewirtschaftung und alle anderen wichtigen  Waldarbeiten. Diese sind dem Waldeigentümer und dem zuständigen Kreis  -  ingenieur zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Holzschläge
                            1  Der   Revierförster   beantragt   vor   der   Holzanzeichnung   beim   zuständigen  Kreisingenieur   die   Holzschlagbewilligung.   Diese   kann   auf   der   Grundlage  des Jahresprogramms erteilt werden. Der Kreisingenieur kann die Erteilung  der Holzschlagbewilligung an besondere Bedingungen knüpfen, namentlich  in   Verbindung   mit   der   Holzanzeichnung   oder   in   Anbetracht   besonderer  Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Privatwäldern wird das vom Revierförster  erstellte Anzeichnungsproto  -  koll  der  Holzschläge  dem  zuständigen  Kreisingenieur  vor  dem   Holzschlag  zur   Bewilligung   übergeben.   Die   Holzschlagbewilligung   ist   zu   verweigern,  wenn Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen des Waldes durch den Holzschlag  gefährdet werden oder wenn Bedingungen des vorangegangenen Schlages  nicht eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  den, sofern sie für den Forstschutz, die Verjüngung der Wälder oder die Er  -  haltung   der   Biodiversität   sowie   die   Gefahrenverhinderung   notwendig   sind  und für die benachbarten Grundstücke und Bestände keine übermässigen  Risiken entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Holzschläge werden unter der Aufsicht des Revierförsters ausgeführt.  Die Fällarbeiten sowie das Rücken und Seilen des Holzes sind so zu orga  -  nisieren, dass der verbleibende Bestand und die Nachbarwälder nicht be  -  schädigt oder beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Arbeiten, die den Wald beschädigen oder gefährden, kann der zustän  -  dige Kreisingenieur die Einstellung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ohne   Bewilligung   des   Revierförsters   und   des   Eigentümers   ist   es   unter  -  sagt,   Bäume   im   Wald   aufzuasten,   Wipfel   abzuhauen   oder   Waldbäume  anderweitig zu beschädigen oder zu gefährden. Vorbehalten bleiben Mass  -  nahmen, die durch andere Gesetze geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Holzverkauf
                            1  Der Holzverkauf ist Sache des Waldeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag beim Verkauf auf Stock bedarf der Genehmigung des zustän  -  digen Kreisingenieurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe von Losholz auf dem Stock ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Forstreservefonds der Waldeigentümer
                            1  Bezüge   aus   dem   Reservefonds   für   forstliche   Zwecke   wie  den   Kauf   von  Forstmaschinen, die Deckung offener Restkosten bei Forststrassen, Werk  -  höfe   und   andere   forstliche   Infrastrukturen,   Massnahmen   im   Zusam  -  menhang mit Waldschäden, die Planung und die Waldbewirtschaftung, die  Finanzierung von forstlichen Verbesserungen, die Einführung des betriebli  -  chen Rechnungswesens sowie den Kauf von Wald sind mit der Bewilligung  des zuständigen Kreisingenieurs zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle führt die erforderlichen Kontrollen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Waldreservate
                            1  Die   an   der   Bildung   eines   Waldreservats   interessierten   Waldeigentümer  stellen   vorgängig   beim   betroffenen   Kreis   einen   schriftlichen   Antrag   um  grundsätzliche Zustimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag um Genehmigung enthält namentlich Angaben über die Lage  und  Ausdehnung   des   Reservats,   die   Standorteigenschaften,   den   Zweck  und das Monitoring, die anzuwendenden Bewirtschaftungsmethoden sowie  dessen Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Walderschliessung
                            1  Die   Dienststelle   erstellt   ein   Inventar   des   Walderschliessungsnetzes   und  aktualisiert dieses laufend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entwickelt ein kantonales Konzept für den Ausbau und den Unterhalt  dieses Netzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Controlling
                            1  Die Dienststelle führt laufend ein Controlling betreffend die Eingriffe im Be  -  reich der Bewirtschaftung und Erhaltung der Wälder durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revierförster übermitteln dem betroffenen Kreis die Perimeter der Ein  -  griffe und sämtliche Informationen in Bezug auf die Nutzung und den Ver  -  kauf des Holzes, der Arbeitsvergaben, der Tätigkeiten im Bereich der Forst  -  polizei sowie der Walderhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Unterhalt der Wälder entlang von Strassen und Wasserläufen
                            1  Die für den Unterhalt von öffentlichen Strassen, Gewässern, Flugschnei  -  sen, Eisenbahnlinien oder anderen Werken, die regelmässige Waldeingriffe  erfordern, verantwortlichen Organe, erstellen für diesen Unterhalt ein Mehr  -  jahresprogramm, das sie der Dienststelle zur Genehmigung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schutz vor Naturgefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Anwendungsbereich
                            1  Die Bestimmungen dieses Kapitels präzisieren die Aufgaben und Zustän  -  digkeiten im Bereich der Abwehr von Naturgefahren zum Schutz von Men  -  schen, Tieren und erheblichen Sachwerten im Falle von Lawinen,   Bodenin  -  stabilitäten und den Murgängen in Wasserläufen, welche durch das kanto  -  nale Inventar der öffentlichen Oberflächengewässer nicht erfasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufgaben und Rolle der Dienststelle
                            1  Die  Dienststelle  ist   die zuständige   kantonale  Fachstelle  für   die  Vorsorge  und den Schutz gegen die Naturgefahren, die in dieser Gesetzgebung ge  -  regelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle gilt als direkter Ansprechpartner für die Einwohnergemein  -  den und Dritte bezüglich aller mit den Naturgefahren verbundenen, finanzi  -  ell unterstützten Projekte. Sie gewährleistet die Koordination mit den ande  -  ren betroffenen Dienststellen und spezialisierten Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einwohnergemeinden   und   Dritte   haben   vor   Inangriffnahme   eines   fi  -  nanziell   unterstützungsfähigen   Projekts   die   Dienststelle   zu   kontaktieren.  Das Vorhandensein einer vorgängigen positiven Vormeinung der Dienststel  -  le  zum   Projekt   gilt  als  unabdingbare   Voraussetzung   für   die  Einleitung   der  weiteren   Schritte   und   der   Gewährung   von   finanziellen   Förderungsbeiträ  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemäss Absatz 1 und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Dienststel  -  len und spezialisierten Organen kümmert sich die Dienststelle um folgende  Punkte:  a)  berät   und   unterstützt   die   Einwohnergemeinden   sowie   Dritte   im   inte  -  gralen Naturgefahrenmanagement;  b)  gewährleist   den   administrativen   und   finanziellen   Ablauf   sowie   das  Controlling der subventionierten Massnahmen;  c)  koordiniert   die   Vormeinungen   zu   Bauvorhaben,   welche   im   Zusam  -  menhang mit Naturgefahren stehen;  d)  verfasst   Vormeinungen   zu   subventionsfähigen   Gesuchen   betreffend  die künstliche Lawinenauslösung sowie die Felssanierung;  e)  informiert die Bevölkerung und Behörden im Rahmen ihrer Kompeten  -  zen;  f)  schliesst   mit   den   betroffenen   Einwohnergemeinden   und   Dritten   Ver  -  träge   betreffend   die   Beobachtung   der   Naturgefahren   ab   und   über  -  wacht die Einhaltung dieser Bestimmungen;  g)  berät die kommunalen und regionalen Beobachter und organisiert ihre  Ausbildung;  h)  plant, errichtet, betreibt und unterhält die kantonalen Mess- und Über  -  wachungsnetze  in Koordination mit denjenigen  des Bundes sowie  in  Zusammenarbeit   mit   den   Einwohnergemeinden,   den   Werkeigentü  -  mern und den Anlagebetreibern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Dienststelle Leistungsverträge mit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Grundlagen
                            1  Die  Dienststelle   erstellt,   in  Zusammenarbeit   mit   den   betroffenen   Dienst  -  stellen  und  spezialisierten   Organen,   die  gemäss   der   Gesetzgebung   in  ih  -  rem   Zuständigkeitsbereich   liegenden   Grundlagen   sowie   die   entsprechen  -  den Grundlagendaten und führt sie nach:  a)  den Gefahrenkataster und das Ereignisinventar;  b)  die Gefahren- und Intensitätskarten;  c)  das Schutzbauteninventar mit den allfälligen Schwachstellen und das  entsprechende Wiederinstandstellungsprogramm;  d)  die Konzepte und die Schutzziele auf dem kantonalen Plan, pro Ge  -  fahrenart und pro Kategorie des zu schützenden Objekts;  e)  das Inventar der Standorte der künstlichen Lawinenauslösungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einwohnergemeinden,   die   kantonalen   Dienststellen   sowie  Dritte,   die  durch Naturereignisse betroffen  sind, übermitteln der Dienststelle alle not  -  wendigen Informationen für die Erstellung des Ereignisinventars.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kantonale Naturgefahrenkommission
                            1  Zur Sicherstellung der administrativen und technischen Koordination zwi  -  schen   den   Dienststellen   und   Fachleuten,   die   sich   mit   Naturgefahren   be  -  schäftigen, welche entweder unter die vorliegende oder die Wasserbauge  -  setzgebung   fallen,   ernennt   das   Departement   eine   kantonale   Naturgefah  -  renkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Aufgaben der Kommission gehören namentlich:  a)  der   Vorschlag   zur   Festlegung   einer   gemeinsamen   Strategie   für   die  unterschiedlichen   Kategorien   von   Naturgefahren,   insbesondere   um  Schutzziele zu definieren, um Konzepte, Empfehlungen und Richtlini  -  en   auszuarbeiten,   Methoden   zu   entwickeln   sowie   die   Forschung,  Kommunikation und Massnahmenfinanzierung;  b)  die   Sicherstellung   des   Informationsaustauschs   über   Inventare,  Projekte und Studien, um die Koordination zu gewährleisten und Syn  -  ergien zu entwickeln;  c)  die   Sicherstellung   der   territorialen   Koordination   in   den   Grundlagen,  bei  den   Gefahrenkarten,   bei  Projekten,   Studien   und   anderen   Mass  -  nahmen;  d)  die   Koordination   bei   der   Erstellung   von   Vormeinungen   in   wichtigen  Dossiers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Koordination der Tätigkeiten der kommunalen und regionalen Be  -  obachtungsbeauftragten  und  der  Informationsströme  aus  den  Mess  -  netzen;  f)  die Feststellung des Handlungsbedarfs bei der Prävention, der Beob  -  achtung   und   beim   Schutz   vor   Naturgefahren   und   der   Vorschlag   der  entsprechenden Massnahmen;  Rahmen   der   Finanzplanung,   der   Ausarbeitung   von   Mehrjahrespro  -  grammen und technischer Abklärungen;  h)  die   Förderung   des  Austauschs   mit   den   Kantonen   und   Partnern   aus  dem Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kommission   setzt   sich   zusammen   aus   dem   Chef   der   Dienststelle,  dem   Chef   der   für   den   Wasserbau   zuständigen   Dienststelle   sowie   den  betreffenden Sektionschefs. Je nach Bedarf kann sie weitere Fachleute aus  den Sektionen sowie ebenfalls Vertreter der für die juristischen Fragen zu  -  ständigen   Dienststelle   des   Departements,   der   für   die  zivile  Sicherheit   zu  -  ständigen   Dienststelle   sowie   der   für   die   Raumentwicklung   zuständigen  Dienststelle beiziehen. Ihr Vorsitz wird von den beiden Dienstchefs jeweils  für die Dauer eines Jahres alternierend wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Grundsätze
                            1  Die   Förderungsbeiträge   werden   unter   Berücksichtigung   der   Bedeutung  des Objekts, der Prioritäten, der Ausführungsschwierigkeiten sowie der Un  -  terhaltskosten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Berufsbildung
                            1  Die Dienststelle kann die Absolvierung der Kurse,  die für  eine qualitative  Ausführung   der  in  dieser   Gesetzgebung  erwähnten  Tätigkeiten   notwendig  sind, als obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Förderung der Holznutzung
                            1  Bei Bauvorhaben, bei denen der Kanton als Bauherr auftritt oder finanziell  beteiligt   ist,   muss   jeweils   eine   zweckmässige   Verwendung   von   Holz   als  Baustoff oder Energiequelle geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beiträge für Schutzwälder
                            1  Die  Pflege   der   Schutzwälder   hat   gemäss   der   genehmigten   Planung   der  prioritären   Schutzwälder   zu   erfolgen,   in   Anwendung   der   Prinzipien   der  nachhaltigen Schutzwaldbewirtschaftung und namentlich unter Berücksich  -  tigung   der   Wiederkehrdauer   gemäss   Standorteigenschaften   und   Waldzu  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton unterstützt  die  Erstellung und die Wiederinstandstellung  von  Forststrassen,  Maschinenwegen,   Holzlagerplätzen   und  Werkhöfen,   die  ei  -  ner optimalen Schutzwaldbewirtschaftung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Waldschadenbehebung umfasst  Massnahmen  zur Überwachung des  Waldes, zur Verhütung und Behebung von Waldschäden, namentlich durch  Feuer,   Krankheiten,   Schädlingen,   Naturkatastrophen   und   Schadstoffen,  welche die Funktion und Erhaltung der Schutzwälder bedrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Beitragszahlung   der   Einwohnergemeinden   von   bis   zu   zehn   Prozent  der  durch  den Kanton  anerkannten  Kosten  erfolgt   auf  schriftlichen Antrag  der   Waldeigentümer   aufgrund   der   anerkannten   Pauschalkosten   und   der  jährlichen   Planung   oder,   ausnahmsweise   im   Rahmen   von   spezifischen  Projekten, einer begründeten Kostenschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Beiträge an die Biodiversität des Waldes
                            1  Der Kanton leistet Beiträge für die Einrichtung, die Erhaltung und den Un  -  terhalt von Waldreservaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton unterstützt  den langfristigen Schutz von Waldflächen mit be  -  sonderen Naturwerten wie Waldreservate oder Altholzinseln sowie die Auf  -  wertung von prioritären Lebensräumen und wertvollen Nutzungsformen wie  die Nieder- und Mittelwälder, Weidwälder und Kastanienselven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beitragszahlung   der   Einwohnergemeinden   von   bis   zu   zehn   Prozent  der  durch  den Kanton  anerkannten  Kosten  erfolgt   auf  schriftlichen Antrag  der   Waldeigentümer   aufgrund   der   anerkannten   Pauschalkosten   und   der  jährlichen   Planung   oder,   ausnahmsweise   im   Rahmen   von   spezifischen  Projekten, einer begründeten Kostenschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beiträge an die Forstwirtschaft
                            1  Der  Kanton unterstützt  die  Verbesserung  der Bewirtschaftungsbedingun  -  gen und die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften falls die Krite  -  rien betreffend Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Unterhalt subventionierter Werke
                            1  Die Empfänger von Beiträgen sorgen für  die periodischen Kontrollen der  Werke gemäss den Vorschriften der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden die festgestellten Schäden dem betroffenen Kreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Investitionskredite
                            1  Investitionskredite   können   zur   Finanzierung   von   Restkosten   subventio  -  nierter   Massnahmen,   zur  Anschaffung   forstlicher   Fahrzeuge,   Maschinen,  Geräte   sowie   für   die   Erstellung   von   forstbetrieblichen  Anlagen   bis   zu   80  Prozent   der   anerkannten   Kosten   gewährt   werden.   Ein   Investitionskredit  kann nur gewährt  werden, wenn die Bedingungen einer optimalen Bewirt  -  schaftung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darlehen unter 50'000 Franken werden nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Notlagen und Katastrophenfälle
                            1  Der   Staatsrat   kann   zur   Behebung   von   Notlagen   in   der   Forstwirtschaft  zwecks Koordination der  Massnahmen  unter   Führung der  Dienststelle  die  Einsetzung   einer  Arbeitsgruppe   mit   Vertretung   der   betroffenen   Kreise   an  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   kann   namentlich   normale   Holzschläge   verbieten,   zentrale  Holzlager organisieren sowie den Einsatz der Arbeitsressourcen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Departement   erlässt   die   notwendigen   Vorschriften   für   die   Bewälti  -  gung von aussergewöhnlichen Waldschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Strafbestimmungen und Verwaltungszwang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufsicht der Einwohnergemeinden
                            1  Bei  Waldbränden,   Lawinenniedergängen,   Erdrutschen   und   ähnlichen   Er  -  eignissen   treffen   die   Einwohnergemeinden,   in   Zusammenarbeit   mit   der  Dienststelle, nach Anhören der Eigentümer, die erforderlichen Massnahmen  zum   Schutz   der   Wälder   und   der   durch   die  drohende   Waldzerstörung   ge  -  fährdeten Gebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  sind berechtigt,  gegen jegliche Handlung,   die  den  Wäldern  Schaden  zufügt,   an deren Erhaltung  die  Einwohnergemeinde ein Interesse   hat,  bei  der Dienststelle Anzeige zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Kantonale Übertretungen
                            1  Zusätzlich zu den im Bundesrecht  normierten Übertretungen  werden na  -  mentlich folgende kantonalen Übertretungen mit Busse bestraft:  a)  die Unterlassung der von der Einwohnergemeinde, vom Departement,  der   Dienststelle   oder   dem   Revierförster   angeordneten   Pflegemass  -  nahmen;  b)  die Beschädigung von Waldbäumen oder Waldbestockungen;  c)  die unerlaubte Erstellung von Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald;  d)  die unerlaubten Einzäunungen im Wald;  e)  *  Handlungen   welche   Feuerschäden   oder   einen   Waldbrand   verursa  -  chen können, insbesondere Feuer welche ausserhalb der für diesen  Zweck bezeichneten Orte liegt;  f)  das Verlassen von ungelöschtem Feuer im Wald oder am Waldrand;  g)  die Vornahme unbewilligter waldschädlicher Nebennutzungen gemäss  den Bestimmungen über die nachteiligen Nutzungen;  h)  die Beweidung ohne Bewilligung im Wald;  i)  Winterwanderungen   sowie   namentlich   das   Skifahren   und   das  Schneeschuhlaufen in verbotenen Waldzonen;  j)  die Nichtbefolgung von anderen Anordnungen, welche die Forstpolizei  in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen erlassen hat;  k)  die  unerlaubte  Ablagerung  oder  Entnahme  von   Material  und  die Ab  -  fallbeseitigung im Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Revierförster kann diese kantonalen Übertretungen gemäss dem Ord  -  nungsbussenverfahren ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Ordnungsbussenverfahren
                            1  Die sich im Anhang dieser Verordnung befindende Bussenliste nennt die  Höhe der Bussenbeträge für die kantonalen Übertretungstatbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Revierförster ist ermächtigt, in Ausübung seiner Funktion, Ordnungs  -  bussen aufzuerlegen und einzuziehen. Lehnt die fehlbare Person das Ord  -  nungsbussenverfahren   ab,  ergeht   eine Anzeige  an die  zuständige  Dienst  -  stelle und ein ordentliches Verfahren wird eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen, falls:  a)  die   Widerhandlung   zur   Gefährdung   oder   Verletzung   einer   Person  oder zu Sachschaden geführt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Widerhandlung   nicht   von   einem   ermächtigten   Organ   festgestellt  worden ist;  c)  die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die das 15. Al  -  tersjahr noch nicht erfüllt hat;  d)  der  fehlbaren   Person  zusätzlich  eine  nicht  in der  Bussenliste  aufge  -  führte Widerhandlung vorgeworfen wird;  e)  die  Summe   mehrerer   Bussenbeträge   700  Franken   übersteigen   wür  -  de;  f)  Gründe für die Strafbefreiung im Sinne von Artikel 52 StGB gegeben  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es sind ausschliesslich die offiziellen Formulare zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die fehlbare Person kann die Ordnungsbusse sofort oder bis Ablauf einer  Bedenkfrist   von   20  Tagen   bezahlen.   Bei   sofortiger   Bezahlung   erstellt   der  Revierförster  eine Quittung.  Wird die Ordnungsbusse nicht  sofort  bezahlt,  erhält die fehlbare  Person ein Bedenkfristformular.  Die Nichtbezahlung ei  -  ner   Ordnungsbusse   innert   der   Bedenkfrist   ist   der  Ablehnung   eines   Ord  -  nungsbussenverfahrens gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wenn eine fehlbare Person ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht  sofort   bezahlt,   hat   sie   den   Betrag   zu   hinterlegen   oder   eine   anderweitig  angemessene Sicherheit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mit Bezahlung der Busse wird diese rechtskräftig, es sei denn, die zustän  -  dige Dienststelle stelle auf Gesuch der widerhandelnden Person oder einer  von der Widerhandlung betroffenen Person hin eine Verletzung von Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  fest,   annulliere   die  Ordnungsbusse   und  leite   ein  ordentliches   Verfahren  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erfüllt   die   fehlbare   Person   durch   eine   oder   mehrere   Widerhandlungen  mehrere  Ordnungsbussentatbestände,  so  werden die Bussen  zusammen  -  gezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Lehnt die fehlbare Person  das   Ordnungsbussenverfahren   für   eine   von   mehreren   ihr   vorgeworfenen  Übertretungen ab, so findet auf alle Übertretungen das ordentliche Verfah  -  ren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die  Einnahmen   aus   Bussen   gemäss   ordentlichem   Strafverfahren   sowie  aus Bussen, die durch den Revierförster erteilt worden sind, fallen vollum  -  fänglich dem Forstfonds zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Vorbehalt
                            1  Die auf den Wald und forstliche Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen  der Schweizerischen Straf- und Nebenstrafgesetzgebung bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   und   der   Waldeigentümer   sind   berechtigt,   Schadener  -  satzansprüche bei den zuständigen Instanzen geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Übergangsbestimmung
                            1  Die  aktuell  vom   Kanton   verwalteten   Forstreservefonds   der   Waldeigentü  -  mer werden innert einer Frist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der  vorliegenden Verordnung an ihre Eigentümer zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)  das   Vollziehungsreglement   zum   Forstgesetz   vom   11.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985;  b)  die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999;  c)  das   Reglement   betreffend   die   Benutzung   des   kantonalen   Auffors  -  tungsfonds vom 26. November 1943.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Ja  -  nuar 2013 in Kraft zu treten.  A1 Anhang 1 zu Artikel 46
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Liste der Ordnungsbussen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widerhandlungen  Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterlassung der von  der Einwohnergemein  -  de, vom Departement,  von der Dienstelle oder  vom Revierförster  angeordneten Pflege  -  massnahmen  Fr. 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschädigung von  Waldbäumen oder  Waldbestockungen  Fr. 200/Baum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unerlaubte Erstellung  von Kleinbauten und  Kleinanlagen im Wald  Fr. 50/m² Fr. 20/m'
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unerlaubte Einzäunun  -  gen im Wald  Fr. 20/m'
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zuwiderhandlungen ge  -  gen Feuerverbote im  Wald  Fr. 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Verlassen von unge  -  löschtem Feuer im  Wald oder am Wald  -  rand  Fr. 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Unbewilligte wald  -  schädliche Nebennut  -  zungen gemäss den  Bestimmungen über die  nachteiligen Nutzungen  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Beweidung ohne Bewil  -  ligung im Wald  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Winterwanderungen,  Skifahren, Schnee  -  schuhlaufen, etc. in  verbotenen Waldzonen  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widerhandlungen  Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Nichtbefolgung von  anderen Anordnungen,  welche die Forstpolizei  in Anwendung der ge  -  setzlichen Bestimmun  -  gen erlassen hat  Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Unerlaubte Ablagerung  oder Entnahme von  Material und die Abfall  -  beseitigung im Wald  Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2013  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 7/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.04.2018  01.05.2018  Art. 45 Abs. 1, e)  geändert  BO/Abl. 16/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  30.01.2013  01.01.2013  Erstfassung  BO/Abl. 7/2013