Geschäftsordnung der Regierung
                            Geschäftsordnung der Regierung  vom 5. Mai 1997 (Stand 1. März 2022)  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf Art.  95  lit.  a des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16.  Juni 1994  1  als Verordnung:  2  I. Organisation  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Regierung und Departemente
                            1  Die Regierung teilt den Mitgliedern die Departemente zu:  a)  vor Beginn der Amtsdauer;  b)  nach einer Ersatzwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann sie die Departemente neu zuteilen, wenn ein Mit  -  glied dies beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mitglieder
                            a) Orientierungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder und der Staatssekretär orientieren die Regierung insbesondere  über:  *  a)  *  den Stand der Vorbereitung wichtiger Kantonsrats- und Regierungsgeschäfte;  b)  *  wichtige Departementalgeschäfte;  c)  *  wichtige Konferenzen, Veranstaltungen und Medienauftritte;  d)  *  bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler  Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Orientierungen erfolgt keine Beschlussfassung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei dokumentiert die Orientierungen schriftlich und bewahrt sie  während zehn Jahren auf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt GeschO. In Vollzug ab 1. Juli 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Offenlegung von Interessenbindungen
                            1  Die Mitglieder legen vor Amtsantritt Interessenbindungen offen, die das Amt  betreffen können. Sie teilen Änderungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft  äussern, das ihre Interessen unmittelbar berührt oder jene Dritter, zu denen sie  eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben. Vorbehalten bleibt  der Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Präsident
                            1  Der Präsident:  a)  leitet die Regierungstätigkeit;  b)  vertritt die Regierung, soweit diese die Vertretung im Einzelfall nicht einem  anderen Mitglied oder einem Dritten übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für eine zielgerichtete Zusammenarbeit im Kollegium.  II. Geschäfte  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorbereitung  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Planung
                            1  Die Regierung plant ihre Tätigkeit und legt Prioritäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident sorgt für eine ausgewogene Geschäftsverteilung auf die Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Departemente und Staatskanzlei sorgen dafür, dass:  *  a)  *  Grundsatzfragen wichtiger Geschäfte frühzeitig durch die Regierung entschie  -  den werden;  b)  *  die Behandlung wichtiger Geschäfte an einem Sitzungstermin vor derjenigen  Sitzung erfolgt, an der diese Geschäfte spätestens beraten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sitzungen
                            a) Rhythmus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung führt in der Regel wöchentlich eine Sitzung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt periodisch die ordentlichen Sitzungstermine fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine ausserordentliche Sitzung wird durchgeführt, wenn:  a)  der Präsident dazu einberuft;  b)  wenigstens zwei Mitglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Präsenz
                            1  Die Regierungssitzung hat Vorrang vor anderen Verpflichtungen. Über Ausnah  -  men entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung tagt in Anwesenheit der Mitglieder und des Staatssekretärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, teilt es dies der Staatskanz  -  lei so bald als möglich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Geschäfte
                            a) Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Departemente und Staatskanzlei bereiten für die Regierung die Geschäfte ihres  Zuständigkeitsbereichs vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement bezieht berührte Departemente und die Staatskanz  -  lei, die Staatskanzlei berührte Departemente in die Vorbereitung ein. Das zustän  -  dige Departement unterbreitet Erlassentwürfe der Staatskanzlei rechtzeitig zur  Vorprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäfte werden der Regierung als Vorprotokoll unterbreitet, im Bedarfsfall  mit Beilagen. Sie enthalten einen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Verteilung
                            1  Departemente und Staatskanzlei verteilen die Geschäfte für die Sitzung so, dass  den Regierungsmitgliedern für das Studium wenigstens zwei Arbeitstage vor der  Sitzung zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die spätere Verteilung von dringlichen Geschäften, die nicht  bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Tagesordnung
                            1  Die Staatskanzlei erstellt nach Ablauf der Frist für die Verteilung der Geschäfte  die Tagesordnung und übermittelt sie unverzüglich den Departementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tagesordnung gilt für die Regierungsmitglieder als Einladung zur Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Beratung und Beschlussfassung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verschiebung eines Geschäftes
                            1  Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn:  a)  das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, es verlangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, es beantragt und das  Geschäft verschoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beratung
                            a) Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung berät die Geschäfte in der Regel wie folgt:  a)  *  Kantonsratsgeschäfte;  b)  allgemeine Regierungsgeschäfte;  c)  departementale Regierungsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident achtet auf eine angemessene Abwechslung in der Reihenfolge der  Departemente und der Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geschäfte gelten als beschlossen, wenn nicht Diskussion verlangt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Beizug einer Fachperson
                            1  Die Regierung kann ausnahmsweise eine Fachperson zur Beratung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Mitwirkung der Fachperson fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschlussfassung
                            a) Beschlussfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder und der  Staatssekretär anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Grundsätze
                            1  Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie geben ihre Stimme offen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident  gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 c) Zirkulationsbeschluss
                            1  Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und rechtfertigt  sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann die Regierung auf dem Zirkulati  -  onsweg beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbarer Mitglieder,  wenigstens aber von vier Mitgliedern. Bestreiten wenigstens zwei Mitglieder die  Dringlichkeit, entfällt die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatssekretär stellt das Zustandekommen des Zirkulationsbeschlusses fest  und informiert die Regierung an der folgenden Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 d) Folgen
                            1  Jedes Mitglied trägt die Beschlüsse der Regierung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Verwahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 e) Verwahrung
                            1. Erklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Mitglied kann gegen einen Beschluss der Regierung die Verwahrung erklä  -  ren, wenn es diesen aus schwerwiegenden Gründen nicht mittragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwahrung wird bis Ende der Sitzung angekündigt und spätestens innert  sieben Tagen erklärt. Im Zirkulationsverfahren wird sie auf dem Zirkulationsfor  -  mular erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. öffentliche Bekanntgabe
                            1  Das Mitglied, das die Verwahrung erklärt hat, kann seine Meinung öffentlich be  -  kannt geben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird. Die Verwahrung berechtigt  jedoch nicht, den Beschluss öffentlich zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mitglied informiert die Regierung über die beabsichtigte öffentliche Be  -  kanntgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Protokoll
                            1  Das Protokoll einer Sitzung besteht aus den bereinigten Vorprotokollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Äusserungen einzelner Mitglieder oder einer Minderheit der Regierung werden  nicht protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a * Aufzeichnungen
                            1  Die Staatskanzlei erstellt schriftliche Aufzeichnungen über die Beschlussfassung  der Regierung. Die Aufzeichnungen dienen insbesondere der mit den Beratungen  übereinstimmenden Ausfertigung der Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen werden während zehn Jahren  aufbewahrt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Nachbereitung  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beschlüsse
                            a) Ausfertigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatskanzlei nimmt den Protokolleintrag vor und fertigt Protokollauszüge  aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt. Im Verkehr  mit ausserkantonalen Behörden und mit Privaten kann Briefform gewählt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Unterzeichnung
                            1  Präsident und Staatssekretär unterzeichnen:  a)  Verfügungen und Entscheide, die den Verfahrensbeteiligten eröffnet werden;  b)  Schreiben der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Amtsstempel der Staatskanzlei ersetzt die Unterzeichnung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verfügungen und Entscheiden, die anderen als den Verfahrensbeteiligten mit  -  geteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verfügungen, die in grosser Zahl ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen tragen Protokolleinträge und Protokollauszüge den Amtsstempel der  Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 c) Zustellung
                            1  Die Staatskanzlei stellt Protokollauszüge und Schreiben der Regierung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann im Einzelfall die Zustellung einer anderen Dienststelle über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 d) Vollzug
                            1  Departemente und Staatskanzlei vollziehen Beschlüsse in ihrem Zuständigkeits  -  bereich, das federführende Departement oder die Staatskanzlei vollzieht Be  -  schlüsse mit übergreifender Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann den Vollzug abweichend regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 e) Registratur und Ablage
                            1  Die Staatskanzlei registriert die Protokolleinträge und legt eine Sammlung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Departemente und Staatskanzlei legen die Vorakten mit dem zugehörigen Proto  -  kollauszug ab.  III. Besondere Bestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zuweisung der Eingaben an die Regierung
                            1  Die Staatskanzlei weist die an die Regierung gerichteten Eingaben den Departe  -  menten oder sich zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Zuständigkeit offen oder wird sie bestritten, entscheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Generalsekretäre-Konferenz
                            1  Die Regierung kann ein Geschäft der Generalsekretäre-Konferenz zur Vorbera  -  tung überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a * Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen des Bundes
                            1  Ein Mitglied kann zu einer Abstimmungsvorlage des Bundes öffentlich Stellung  nehmen, wenn:  a)  *  die Stellungnahme der Abstimmungsempfehlung oder der internen Haltung  der Regierung entspricht;  b)  *  die Regierung keine Abstimmungsempfehlung oder interne Haltung beschlos  -  sen hat;  c)  *  die Regierung eine Abstimmungsempfehlung oder interne Haltung beschlos  -  sen hat und eine davon abweichende Stellungnahme genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann zu einer Abstimmungsvorlage des Bundes öffentlich Stellung  nehmen oder eine interne Haltung festlegen, wenn:  *  a)  der Kanton besonders betroffen ist oder  b)  die Regierung aufgrund der strategischen Bedeutung der Fragestellung für  den Kanton eine geschlossene Haltung der Regierung nach aussen als vor  -  dringlich erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27b * Einsitznahme in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee
                            1  Ein Mitglied kann in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee zu Angelegen  -  heiten des Bundes Einsitz nehmen, wenn es die Regierung vorgängig darüber ori  -  entiert und die Regierung die Einsitznahme nicht ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Weisungen
                            1  Die Regierung erlässt Weisungen insbesondere über:  a)  Einbezug und Mitwirkung der Departemente und der Staatskanzlei im Rah  -  men der Vorbereitung der Geschäfte für die Regierung;  b)  die Gestaltung von Unterlagen, die für eine Sitzung verteilt werden;  c)  die Beratung der Geschäfte.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 3
Art. 30 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Geschäftsordnung wird ab 1.  Juli 1997 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  32–38  05.05.1997  01.07.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-052  01.07.2014  01.10.2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 1 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 1, b) geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 1, d) eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 2 eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 2, Abs. 3 eingefügt 2022-011 25.01.2022 01.03.2022
Art. 5, Abs. 3 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 5, Abs. 3, a) eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 5, Abs. 3, b) eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 8 geändert 44–100 25.08.2009 keine Angabe
Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 12, Abs. 1, a) geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 12, Abs. 3 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 20a eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 20a, Abs. 2 geändert 2022-011 25.01.2022 01.03.2022
Art. 21, Abs. 1 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 21, Abs. 2 geändert 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 27a eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
Art. 27a, Abs. 1, a) geändert 2021-003 12.01.2021 01.02.2021
Art. 27a, Abs. 1, b) geändert 2021-003 12.01.2021 01.02.2021
Art. 27a, Abs. 1, c) geändert 2021-003 12.01.2021 01.02.2021
Art. 27a, Abs. 2 eingefügt 2021-003 12.01.2021 01.02.2021
Art. 27b eingefügt 2014-052 01.07.2014 01.10.2014
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.05.1997  01.07.1997  Erlass  Grunderlass  32–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2009  keine Angabe  Art. 8  geändert  44–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 2  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 2, Abs. 1  geändert  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 2, Abs. 1, a)  geändert  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 2, Abs. 1, b)  geändert  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 2, Abs. 1, c)  eingefügt  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 2, Abs. 1, d)  eingefügt  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 2, Abs. 2  eingefügt  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 5, Abs. 3  geändert  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 5, Abs. 3, a)  eingefügt  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 5, Abs. 3, b)  eingefügt  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 9, Abs. 2  geändert  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 12, Abs. 1, a)  geändert  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 12, Abs. 3  geändert  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 20a  eingefügt  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 21, Abs. 1  geändert  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 21, Abs. 2  geändert  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 21, Abs. 3  aufgehoben  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 27a  eingefügt  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2014  01.10.2014  Art. 27b  eingefügt  2014-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2021  01.02.2021  Art. 27a, Abs. 1, a)  geändert  2021-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2021  01.02.2021  Art. 27a, Abs. 1, b)  geändert  2021-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2021  01.02.2021  Art. 27a, Abs. 1, c)  geändert  2021-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2021  01.02.2021  Art. 27a, Abs. 2  eingefügt  2021-003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  Art. 2, Abs. 3  eingefügt  2022-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  01.03.2022  Art. 20a, Abs. 2  geändert  2022-011