Taxordnung der Psychiatrieverbunde des Kantons St.Gallen
                            Taxordnung  der Psychiatrieverbunde des Kantons St.Gallen  vom 20. Mai 2016 (Stand 1. Januar 2021)  Der Verwaltungsrat der Psychiatrieverbunde  erlässt  in Ausführung von Art. 7 Bst. d des Gesetzes über die Psychiatrieverbunde vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Januar 2011  1  als Taxordnung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Erlass gilt für die Psychiatrieverbunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Taxtarif
                            1  Der   Verwaltungsrat   erlässt   gestützt   auf   diesen   Erlass   Taxtarife   für   die  Psychiatrieverbunde  und die weiteren Leistungserbringer, der die jeweils gültigen  betragsmässigen Preise und Abrechnungsregeln enthält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vereinbarungen
                            1  Die Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung,  für tagesklinische und für ambulante Patientinnen und Patienten, die bei folgen  -  den Versicherern versichert sind, werden durch Vereinbarung geregelt:  a)  Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversi  -  cherung vom 18. März 1994  3  ;  b)  Unfallversicherer nach Art. 58 und 61 ff. des Bundesgesetzes über die Unfall  -  versicherung vom 20. März 1981  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  320.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  832.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eidgenössische Militärversicherung nach dem Bundesgesetz über die Militär  -  versicherung vom 19. Juni 1992  5  ;  d)  eidgenössische Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invali  -  denversicherung vom 19. Juni 1959  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen
                            1  Den Krankenversicherern nach Art.  3 Abs.  1 Bst.  a dieses Erlasses sind Behörden  und private Fürsorgeeinrichtungen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Patientinnen und Patienten
                            a) steuerlicher Wohnsitz  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Taxen werden unterschieden:  a)  Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen;  b)  Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton;  c)  Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein  8  ;  d)  Personen mit steuerlichem Wohnsitz im weiteren Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Ausnahmen
                            1  Den Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen gleichgestellt sind  Personen ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen, wenn diese einer un  -  aufschiebbaren Behandlung bedürfen, für welche die Kosten von einer politischen  Gemeinde des Kantons St.Gallen als Notfallgemeinde übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Stationäre, tagesklinische und ambulante Patientinnen
                            und  Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als stationäre Behandlung  9   gelten Aufenthalte in einem Psychiatrieverbund zur  Untersuchung, Behandlung und Pflege:  a)  von mindestens 24 Stunden;  b)  von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt  wird;  c)  bei Überweisung in eine andere stationäre Einrichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR  833.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vgl. Art.  13   des Steuergesetzes, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Vgl. Art.  2   Abs. 2 der Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum  Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vgl. Art.  3  der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spi  -  täler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.104  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Todesfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als tagesklinische Patientin oder tagesklinischer Patient gilt, wer in einer Tages  -  klinik behandelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und  Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Selbstkosten
                            1  Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags von höchstens zehn Pro  -  zent werden für Leistungen erhoben, die weder in einem der genannten Tarifdo  -  kumente noch im Taxtarif aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zahlungsfrist und Mahnwesen
                            1  Die Rechnung wird innert 30 Tagen beglichen, sofern nicht eine andere Zah  -  lungsfrist vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf dieser Frist werden ein Verzugszins von 5  Prozent und der Ersatz  der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, wird ein Be  -  treibungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  vom 11. April 1889  10   eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann der Psychiatrieverbund Zah  -  lungserleichterungen gewähren.  II. Kostengutsprache und Vorschuss  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten
                            a) Kostengutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Psychiatrieverbunde melden dem Krankenversicherer umgehend den Eintritt  von stationären und tagesklinischen Patientinnen und Patienten auf der Allgemei  -  nen Abteilung. Besteht aus Sicht des Krankenversicherers kein Leistungsanspruch,  meldet er dies umgehend dem Psychiatrieverbund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten, für deren Kosten ein  anderer Garant aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum fünften  Aufenthaltstag, eine Kostengutsprache bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kosten  -  träger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Pa  -  tient als Selbstzahler betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Psychiatrieverbunde teilen dem Krankenversicherer vor Ablauf von 40  Tagen  Aufenthalt unaufgefordert und begründet mit, ob und wie lange die Spitalbedürf  -  tigkeit einer Patientin oder eines Patienten voraussichtlich andauern wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Vorschuss
                            1  Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den von den Psychiatrieverbunden  festgesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahleintritt wird der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ambulante Patientinnen und Patienten
                            1  Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen der Psychiatrie  -  verbunde eine Kostengutsprache bei.  III. Preise  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stationäre Patientinnen und Patienten  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundsatz
                            1  Für stationäre Patientinnen und Patienten erheben die Psychiatrieverbunde Ta  -  gestaxen und Taxen für besondere Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taxen werden nach den in den entsprechenden Taxtarifen der Psychiatrie  -  verbunde festgesetzten Ansätzen erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ohne Wohnsitz im Kanton  St.Gallen werden der einweisenden Behörde diejenigen Kosten in Rechnung ge  -  stellt, die nach Art.  41 Abs.  3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung  vom 18.  März 1994  11   nicht von einem Versicherer übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Tagestaxen
                            a) Ein- und Austritt sowie interne Verlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Ein- und den Austrittstag wird die volle Tagestaxe entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei interner Verlegung wird am Verlegungstag die Tagestaxe der aufnehmenden  Abteilung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Urlaub
                            1  Wird der Patientin oder dem Patienten von der Ärztin oder vom Arzt ein Urlaub  bewilligt, wird für den Tag des Weggangs und für den Tag der Rückkehr die volle  Tagestaxe erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Taxen für besondere Leistungen
                            a) Vergütung durch Versicherer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Versicherer werden in Rechnung gestellt:  a)  kassenpflichtige Leistungen, Medikamente und Hilfsmittel, die in keinem di  -  rekten Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der psychiatrischen Behand  -  lung stehen;  b)  kassenpflichtige Medikamente und Materialien, die beim Austritt abgegeben  werden;  c)  vom Versicherer in Auftrag gegebene Zeugnisse, Berichte und Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Vergütung durch Patientin oder Patient
                            1  Der Patientin oder dem Patienten werden insbesondere in Rechnung gestellt:  *  a)  Leistungen, die nicht der Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die  Krankenversicherung vom 18. März 1994  12   unterliegen;  b)  *  Kosten für auf Wunsch der Patientin oder des Patienten bzw. von Angehöri  -  gen oder der gesetzlichen Vertretung zugezogenen externen Ärztinnen oder  Ärzten;  c)  Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen,  Toilettengegenständen und dergleichen;  d)  Aufwendungen der Psychiatrieverbunde bei Urlaub oder Flucht;  e)  Kosten für Begleitungen;  f)  Kosten für Coiffeur, Telefon und private Porti, Zulagen zur ordentlichen Ver  -  pflegung auf persönlichen Wunsch sowie weitere private Aufwendungen oder  durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte Mehr  -  leistungen;  g)  Kosten für Einweisungs- und Entlassungstransporte, vorbehältlich medizi  -  nisch notwendiger Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken;  h)  Kosten für Transporte privater Natur und die Beförderung privater Begleit  -  personen;  i)  Sachbeschädigungen;  j)  Mittel und Gegenstände der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)  13   sowie  andere Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden;  k)  besondere Leistungen im Todesfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art.  20a   der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversiche  -  rung, SR  832.112.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Tagesklinische Patientinnen und Patienten  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsatz
                            1  Für tagesklinische Patientinnen und Patienten erheben die Psychiatrieverbunde  Tagestaxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taxen werden nach den in den entsprechenden Taxtarifen der Psychiatrie  -  verbunde festgesetzten Ansätzen erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ambulante Patientinnen und Patienten  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsatz
                            1  Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt die Einzelleistungsverrechnung.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Publikation
                            1  Dieser Erlass wird in der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen sowie auf den  Internetseiten der beiden Psychiatrieverbunde  14   publiziert.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Taxtarif der Psychiatrieverbunde wird auf den Internetseiten der beiden  Psychiatrieverbunde  publiziert.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  PV Nord: www.psychiatrie-nord.sg.ch; PV Süd: www.psych.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art.  23   Bst. b des Statuts der Psychiatrieverbunde des Kantons St.Gallen, sGS  320.50  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  PV Nord: www.psychiatrie-nord.sg.ch; PV Süd: www.psych.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-061  20.05.2016  01.06.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2, Abs. 1 geändert 2020-120 10.12.2020 01.01.2021
Art. 13, Abs. 2 geändert 2020-120 10.12.2020 01.01.2021
Art. 17, Abs. 1 geändert 2020-120 10.12.2020 01.01.2021
Art. 17, Abs. 1, b) geändert 2020-120 10.12.2020 01.01.2021
Art. 18, Abs. 2 geändert 2020-120 10.12.2020 01.01.2021
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2016  01.06.2016  Erlass  Grunderlass  2016-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2020  01.01.2021  Art. 2, Abs. 1  geändert  2020-120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2020  01.01.2021  Art. 13, Abs. 2  geändert  2020-120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2020  01.01.2021  Art. 17, Abs. 1  geändert  2020-120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2020  01.01.2021  Art. 17, Abs. 1, b)  geändert  2020-120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2020  01.01.2021  Art. 18, Abs. 2  geändert  2020-120