Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Verordnung  über das öffentliche Beschaffungswesen  vom 11.06.2003 (Stand 04.05.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaf  -  fungswesen vom 15. März 2001 (IVöB);  eingesehen den Artikel 2 des Gesetzes betreffend dem Beitritt des Kantons  Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs  -  wesen vom 8. Mai 2003  (kGIVöB);  auf Antrag des Departements für Finanzen, Landwirtschaft und äussere  Angelegenheiten,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Angaben
                            1  Die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung enthält mindestens folgende  Angaben:  a)  der Name und die Anschrift des Auftraggebers;  b)  die Verfahrensart;  c)  den Gegenstand und den Umfang des Auftrages, Varianten und Dau  -  eraufträge;  d)  den voraussichtlichen Ausführungs- und Liefertermin;  e)  die Sprache des Vergabeverfahrens;  f)  die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen sowie die ver  -  langten finanziellen Garantien und Angaben;  g)  die Bezugsquelle und Bezugsdatum sowie den Preis für die Unterla  -  gen;  h)  den Ort und den Zeitpunkt der Einreichung der Angebote;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Angaben über die Zulässigkeit der Eingabe von Teilangeboten  oder Varianten;  j)  den Hinweis, ob der Auftrag in den Staatsvertragsbereich fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausschreibungsunterlagen
                            1  Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens:  a)  den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;  b)  die Verfahrensart;  c)  den Gegenstand und den Umfang des Auftrags;  d)  die Sprache der Angebote und der Unterlagen;  e)  den Ort und den Zeitpunkt der Einreichung des Angebots;  f)  die Dauer der Verbindlichkeit des Angebots;  g)  die Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, so  -  wie der Tag, der Zeitpunkt und den Ort der Öffnung;  h)  die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen sowie die gefor  -  derten finanziellen Garantien und Angaben;  i)  *  die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutz  -  bestimmungen  und Arbeitsbedingungen,  namentlich die  Bezahlung  der Soziallasten;  j)  die besonderen Bedingungen betreffend der Varianten, der Teilange  -  bote und der Bildung von Losen;  k)  alle Zuschlagskriterien mit Angabe ihrer Gewichtung;  l)  die Adresse, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;  m)  die Zahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Ausschreibungsunterlagen müssen die Dienststelle für  Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse sowie die in den Gesamtar  -  beitsverträgen festgelegten Arbeitsbedingungen, die Normalarbeitsverträge  oder bei deren Fehlen die branchenüblichen Vorschriften am Ausführungs  -  ort der Arbeiten erwähnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Form
                            1  Im Falle der offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung  im Amtsblatt des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Vergaben, welche in den Staatsvertragsbereich fallen, wird die  Ausschreibung ebenfalls auf der gemeinsamen elektronischen Plattform  des Bundes und der Kantone (simap.ch) veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können in einer  einzigen Publikation veröffentlicht werden. Sie enthält mindestens die In  -  formationen gemäss Artikel 1 sowie die Aufforderung für den Anbieter sein  Interesse mitzuteilen und die Bezeichnung der Adresse, bei der zusätzliche  Informationen eingeholt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sprache
                            1  Die Ausschreibung für Aufträge, die in den Staatsvertragsbereich fallen,  hat mindestens in deutscher und französischer Sprache zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibung  der  übrigen  Aufträge   kann  einzig  in  der  offiziellen  Amtssprache am Orte der Arbeitsausführung verfasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einladung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Direkte Mitteilung
                            1  In den Fällen eines freihändigen Verfahrens, eines freihändigen Verfah  -  rens in Ausnahmefällen und eines Einladungsverfahren erfolgt die Einla  -  dung durch direkte Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einladungsunterlagen
                            1  Die Einladungsunterlagen enthalten mindestens:  a)  den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;  b)  die Verfahrensart;  c)  den Gegenstand und den Umfang des Auftrages, Angaben über die  Varianten und der dauernden Aufträge;  d)  die Bezugsquelle und die Bezugsdauer sowie der Preis der Dokumen  -  te;  e)  den voraussichtlichen Ausführungs- und Liefertermin;  f)  die Sprache der Angebote und der Unterlagen;  g)  den Ort und den Zeitpunkt der Einreichung eines Angebotes;  h)  die Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;  -  wie der Tag, die Stunde und den Ort der Öffnung;  j)  die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen sowie die gefor  -  derten finanziellen Garantien und Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutz  -  bestimmungen  und Arbeitsbedingungen,  namentlich die  Bezahlung  der Soziallasten;  l)  die besonderen Bedingungen betreffend der Varianten, der Teilange  -  bote und der Bildung von Losen;  m)  alle Zuschlagskriterien mit Angabe ihrer Gewichtung;  n)  die Adresse, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können;  o)  die Zahlungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladungsunterlagen müssen die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz  und Dienstverhältnisse sowie die in den Gesamtarbeitsverträgen festgeleg  -  ten Arbeitsbedingungen, die Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen  die branchenüblichen Vorschriften am Ausführungsort der Arbeiten erwäh  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sprache
                            1  Die Einladung muss in der offiziellen Amtssprache, am Orte der Arbeits  -  ausführung gilt, verfasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Technische Spezifikationen
                            1  Die technischen Spezifikationen werden:  a)  eher  bezüglich Produktleistung als bezüglich Konzeption oder  be  -  schreibender Eigenschaften definiert;  b)  auf der Grundlage von internationalen Normen und wenn solche feh  -  len, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen defi  -  niert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken  oder  Handelsnamen,  Patente,  Muster  oder Typen sowie auf einen be  -  stimmten Ursprung oder Produzenten sind nicht zulässig, es sei denn, dass  es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Be  -  schreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und sofern in den öffentlichen  Ausschreibungs- oder Einladungsunterlagen die Worte ''oder gleichwertig''  einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat sie oder er die Gleich  -  wertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auftraggeber dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art  und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Be  -  schaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei  der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung ver  -  wendet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auskünfte
                            1  Die Auftraggeber beantworten innerhalb kürzester Frist den Anfragen zu  den öffentlichen Ausschreibugs- oder Einladungsunterlagen, soweit die Zu  -  satzinformation einem Anbieter nicht unzulässige Vorteile gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Auskünfte, einem Anbieter erteilt werden, müssen gleichzeitig  auch allen anderen mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fristen - Grundsatz
                            1  Jede Frist wird einheitlich und so festgelegt, dass niemand diskriminiert  wird. Bei der Bestimmung der Fristen werden Umstände wie Art und Kom  -  plexität des Auftrages, das Ausmass von Unteraufträgen, die übliche Ausar  -  beitungs- oder Produktionszeit sowie die notwendige Übermittlungs- oder  Transportzeit berücksichtigt soweit es sich mit den angemessenen Bedürf  -  nissen der Auftraggeber vereinbaren lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieter und ist diesen rechtzeitig  und gleichzeitig bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fristen für Vergaben im Staatsvertragsbereich dürfen nicht kürzer sein  als:  a)  40 Tage seit der öffentlichen Ausschreibung im offenen Verfahren für  die Einreichung eines Angebotes;  b)  25 Tage seit der öffentlichen Ausschreibung zur Gesuchseinreichung  um Teilnahme beim selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung ei  -  nes Angebotes darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom  Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fristen für die anderen Vergaben dürfen nicht kürzer sein als:  a)  20 Tage seit der öffentlichen Ausschreibung im offenen Verfahren für  die Einreichung eines Angebotes und seit der Einladung im Einla  -  dungsverfahren;  b)  10 Tage seit der öffentlichen Ausschreibung für ein Gesuch um Teil  -  nahme beim selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines  Angebotes darf nicht kürzer als 20 Tage sein, gerechnet vom Zeit  -  punkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fristen - Ausnahmen
                            1  Die Fristen gemäss Artikel 10 können in folgenden Fällen verkürzt werden:  a)  wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Monate im voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss Artikel 1  und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieter bei der be  -  zeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte ver  -  langt werden können; in diesem Fall kann die Frist unter der Voraus  -  setzung,   dass   genügend   Zeit   zur  Ausarbeitung   eines  Angebotes  bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall je  -  doch auf weniger als 10 Tage;  b)  wenn es sich um eine zweite oder eine weitere Ausschreibung von  Aufträgen wiederkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage;  c)  in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Arti  -  kel 10 unpraktikabel machen; aber auf nicht weniger als 10 Tage;  d)  bei selektiven Verfahren mit Verwendung von Listen von qualifizierten  Anbietern kann die Frist durch eine Vereinbarung festgelegt werden.  Fehlt eine Vereinbarung, so muss eine Frist festgelegt werden, wel  -  che die Einreichung eines Angebotes erlaubt. Die Frist darf aber nicht  kürzer als 10 Tage sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eignung der Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Eignungskriterien
                            1  Die Auftraggeber legen objektive Kriterien und die zu erbringenden Nach  -  weise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter fest. Diese Eignungskriteri  -  en betreffen insbesondere die technische, organisatorische, finanzielle und  wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Einladungsverfahrens und der freihändigen Verfahren  gelten alle durch den Auftraggeber eingeladenen Anbieter als geeignet, die  Leistung zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ständige Listen
                            1  Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse führt stän  -  dige Listen von Unternehmen, Büros oder Lieferanten, die die beruflichen  Fähigkeitsanforderungen und die sozialen und wirtschaftlichen Anforderun  -  gen gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die ständigen Listen  erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie aktualisiert die Liste der qualifizierten Anbieter und Leistungserbrin  -  gender und anerkennt die entsprechenden Listen der übrigen Mitglieder der  IVöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung eines  jeden Anbieters, der ein Gesuch um Aufnahme in die Liste stellt, überprüft  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einreichung
                            1  Das Angebot muss schriftlich und vollständig, innerhalb der Frist, einge  -  schrieben per Post an die in der Ausschreibung erwähnte Adresse zuge  -  stellt sein. Es darf nach Ablauf der Frist unter Vorbehalt von Artikel 19 Ab  -  satz 2 nicht mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot muss in der Sprache des Vergabeverfahrens abgefasst wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausarbeitung des Angebotes gibt im Prinzip keinen Anspruch auf eine  Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Dokumente zum Angebot
                            1  Dem Angebot ist das durch die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und  Dienstverhältnisse erstellte Formular beizufügen, welches bestätigt, dass  der in einer ständigen Liste eingetragene Anbieter und seine Unterakkor  -  danten die Bestimmungen betreffend Arbeitnehmerschutz sowie Arbeits-  und Lohnbedingungen am Arbeitsausführungsort oder an ihrem Geschäfts-  oder Wohnsitz in der Schweiz einhalten und dass sie mit der Bezahlung der  Soziallasten in Ordnung sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte der Anbieter nicht in einer ständigen Liste eingetragen sein, sind  seinem Angebot das entsprechende durch die Dienststelle für Arbeitneh  -  merschutz und Dienstverhältnisse erstellte Formular ausgefüllt und unter  -  zeichnet beizulegen samt den dazugehörenden aktuellen Bestätigungen. Er  verpflichtet sich, dass er und seine Unterakkordanten die Bestimmungen  betreffend Arbeitnehmerschutz sowie Arbeits- und Lohnbedingungen am  Arbeitsausführungsort   oder   an   ihrem   Geschäfts-   oder   Wohnsitz   in  der  Schweiz einhalten und dass sie mit der Bezahlung der Soziallasten in Ord  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht für die in Betracht fallenden Aufträge keine entsprechende ständi  -  ge Liste, hat der Anbieter seinem Angebot das durch die Dienststelle für  Arbeitnehmerschutz   und   Dienstverhältnisse   erstellte   Formular   ausgefüllt  und unterzeichnet beizulegen samt den dazugehörenden aktuellen Bestäti  -  gungen. Er verpflichtet sich, dass er und seine Unterakkordanten die Be  -  stimmungen betreffend Arbeitnehmerschutz sowie Arbeits- und Lohnbedin  -  gungen am Arbeitsausführungsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz  in der Schweiz einhalten und dass sie mit der Bezahlung der Soziallasten in  Ordnung sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor dem Zuschlag fordert der Auftraggeber vom Anbieter, der den Zu  -  schlag erhalten wird, die nötigen Bestätigungen, welche belegen, dass er  -  halten. Der Auftraggeber wird kontrollieren, dass der Anbieter, der den Zu  -  schlag erhalten wird, und seine Unterakkordanten gegebenenfalls die Be  -  stimmungen betreffend Arbeits- und Lohnbedingungen des Normalarbeits  -  vertrags oder, falls kein Normalarbeitsvertrag besteht, die üblichen Bestim  -  mungen betreffend Arbeits- und Lohnbedingungen einhält. Er wird in jedem  Fall kontrollieren, ob dieser Anbieter und seine Unterakkordanten im Zeit  -  punkt der Einreichung der Offerte mit der Bezahlung der Soziallasten in  Ordnung waren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den Bereichen mit Gesamtarbeitsvertrag, sofern anwendbar, kann der  Auftraggeber   die   paritätischen   Kommissionen   oder   die   bestehenden  Berufsorganisationen ersuchen, ihre Meinung bezüglich Einhaltung der Be  -  stimmungen   betreffend  Arbeitnehmerschutz   sowie  betreffend   Einhaltung  der Arbeits- und Lohnbedingungen durch den Zuschlagsempfänger geltend  zu machen. In den anderen Bereichen führt die Dienststelle für Arbeitneh  -  merschutz und Dienstverhältnisse auf Gesuch hin die nötigen Kontrollen  durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Zusätzlich kann der Auftraggeber namentlich die Auskünfte und Dokumen  -  te gemäss Anhang  1 verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Arbeitsgemeinschaft
                            1  Wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in den Vergabebedingungen  nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder eingeschränkt, können mehrere  Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft stellt sicher oder garantiert ver  -  traglich:  a)  dass es die Eignungskriterien gemäss Artikel 12 dieser Verordnung  erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  dass es die Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Arbeitsbedingun  -  gen einhält, namentlich mit der Bezahlung der Soziallasten in Ord  -  nung ist;  c)  dass es die Gesamtarbeitsverträge beziehungsweise die Normalar  -  beitsverträge oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschrif  -  ten am Ausführungsort der Arbeiten einhält;  e)  dass die Informationen der Anbieter vertraulich behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Unterakkordanten
                            1  Gleichzeitig mit der Angebotseinreichung verlangt der Auftraggeber Anga  -  ben über die Art und den Umfang der Arbeiten oder der Leistungen, die un  -  tervergeben werden, sowie die Bekanntgabe von Namen und Geschäftssitz  oder Wohnsitz der an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unterneh  -  men. Diese Angaben können für die Evaluation der Angebote berücksichtigt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergibt der Auftraggeber an ein General- oder Totalunternehmen oder an  ein   Unternehmen,   welches   Unterakkordanten   beizieht,   sichert   der   Zu  -  schlagsempfänger vertraglich zu, dass jedes an der Arbeitsausführung be  -  teiligte Unternehmen einschliesslich dessen Unterakkordanten:  *  a)  *  die Eignungskriterien im Sinn von Artikel 12 dieser Verordnung erfüllt;  b)  *  die Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen ein  -  hält und mit der Bezahlung der Soziallasten in Ordnung ist;  c)  *  dass es die Gesamtarbeitsverträge beziehungsweise die Normalar  -  beitsverträge oder bei deren Fehlen, die branchenüblichen Vorschrif  -  ten am Ausführungsort der Arbeiten einhält;  d)  *  die Gleichbehandlung von Frau und Mann gewährleistet;  e)  *  die Informationen der Anbieter vertraulich behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Unterakkordant kann nicht wiederum einen Unterakkordant für Arbei  -  ten beiziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Öffnung der Angebote
                            1  Die fristgerecht eingereichten Angebote werden durch mindestens zwei  Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim offenen Verfahren, selektiven Verfahren und Einladungsverfahren  können die Anbieter sowie ein Vertreter des jeweiligen Berufsverbandes der  Öffnung beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind min  -  destens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter,  die Daten der Poststempel und die Nettobeträge der Angebote festzuhal  -  ten. Im Falle der offenen, selektiven Verfahren oder auf Einladung haben  alle Anbieter und Berufsorganisationen das Recht auf Verlangen, Einsicht in  dieses Protokoll zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kontrolle der Angebote
                            1  Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch  geprüft. Es können Dritte als Sachverständige eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden berich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Danach   wird   eine   objektive   Vergleichstabelle   über   die   kontrollierten  Angebote erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Erläuterungen
                            1  Der Auftraggeber kann von den Anbietern schriftliche Erläuterungen be  -  züglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mündliche Erläuterungen werden vom Auftraggeber schriftlich festgehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verbot von Abgebotsrunden
                            1  Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Anbietern über Prei  -  se, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhaltes sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ungewöhnlich niedrige Angebote
                            1  Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als die  anderen, zieht er beim Anbieter Erkundigungen ein, um zu prüfen, dass  dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen er  -  füllen kann. Er kann eine Expertise sowie spezielle Garantien anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ausschlussgründe
                            1  Ein Anbieter wird vom Zuschlagsverfahren insbesondere ausgeschlossen,  wenn er im Zeitpunkt seiner Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des  Zuschlages:  a)  die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;  b)  dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat;  c)  sein Angebot die Anforderung gemäss der Ausschreibungs- oder Ein  -  ladungsunterlage nicht erfüllt;  d)  *  mit der Bezahlung der Steuern oder Soziallasten nicht in Ordnung ist;  e)  den Grundsätzen von Artikel 11 Buchstaben e, f, g IVöB nicht nach  -  kommt;  f)  Abreden  getroffen   hat,   die den  wirksamen   Wettbewerb   behindern  oder erheblich beeinträchtigen;  g)  ein Angebot eingereicht hat, welches die Selbstkosten nicht deckt;  h)  sich nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält, die mit denje  -  nigen am Ort der Ausführung vergleichbar sind;  i)  sich in einem Konkursverfahren befindet und nicht in der Lage ist,  eine Finanzgarantie vorzulegen;  j)  sich beruflich in schwerer Weise fehlverhalten hat und dieses Verhal  -  ten, innert zweier Jahren vor dem Vergabeverfahren, strafrechtlich  sanktioniert wurde;  k)  im Rahmen des gleichen Projektes ein oder mehrere Planungs- oder  Bauleitungsaufträgen ausgeführt hat und diese Leistungen ihm für  das gegenwärtige Angebot einen privilegierten Informations- und Wis  -  sensstand verschafft, welche die Chancengleichheit verfälscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Vergabe von Aufträgen sind nur Angebote von Anbieter zu berück  -  sichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedin  -  gungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge oder bei de  -  ren Fehlen, die branchenüblichen Vorschriften einhalten, die an den Orten  der auszuführenden Arbeiten oder am Geschäfts- oder Wohnsitz des An  -  bieters in der Schweiz gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wettbewerb und parallele Studienaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zweck
                            1  Die Wettbewerbe beziehungsweise die parallelen Studienaufträge dienen  dem Auftraggeber zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in  konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher oder techni  -  scher Hinsicht sowie der Geeignetheit der Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezeichnung ''Wettbewerb'' im Sinne dieser Verordnung wendet sich  undifferenziert auf einen Wettbewerb oder einen parallelen Studienauftrag  an, sofern letzterer durch ein Expertenkollegium beurteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der übrigen Abschnitte dieser Verordnung gelten inso  -  weit, als diese Bestimmungen denjenigen dieses Abschnitts nicht wider  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Wettbewerbsarten und Geltungsbereich
                            1  Das Wettbewerbsverfahren muss die Anonymität der Teilnehmer in Bezug  auf den Auftraggeber sicherstellen. Wenn die Anzahl der Teilnehmer be  -  schränkt wird und wenn zusätzlich der Kontakt zwischen den Teilnehmer  und dem Auftraggeber als angebracht oder gar notwendig sich erweist, wird  der Wettbewerb in Form eines parallelen Studienauftrags durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe können mit dem Ziel durch  -  geführt werden, um Lösungsvorschläge zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Planungswettbewerbe gelten:  a)  der Ideenwettbewerb, wobei es sich um einen Wettbewerb handelt,  welcher es erlaubt, Vorschläge zu erhalten, die in einem konzeptionel  -  len Rahmen zur Entscheidfindung beitragen oder die definierte und  nur in groben Zügen eingegrenzten Probleme lösen und deren Reali  -  sierung nicht unmittelbar in Betracht gezogen werden kann;  b)  der Projektwettbewerb, wobei es sich um einen Wettbewerb handelt,  welcher es erlaubt, Vorschläge zu erhalten, die zu klar definierten  Problemen eine Lösung anbietet, deren Realisierung in Betracht ge  -  zogen wird, und qualifizierte Berufsleute zu ermitteln, die zur Ausfüh  -  rung desselben befähigt sind;  c)  der Wettbewerb mit zwei Durchgängen, indem in einem ersten Durch  -  gang, dem Ideenwettbewerb nahe stehend, und in einem zweiten  Durchgang in Form eines Projektwettbewerbs organisiert, indem nur  noch diejenigen Anbieter eingeladen werden, welche im ersten Durch  -  gang ausgewählt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   Gesamtleistungswettbewerb   gilt   der   Wettbewerb,   welcher   auf   Lö  -  sungsvorschläge im Hinblick auf die Realisierung von klar definierten Aufga  -  ben abzielt und es erlaubt, die Vergabe der Arbeiten im Zusammenhang mit  diesen Aufgaben vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen betreffend der Dienstleistungsaufträge sind anwend  -  bar für Ideen-, Projektwettbewerbe und dem Wettbewerb mit zwei Durch  -  gängen; diejenigen betreffend der Bauaufträge sind anwendbar für Ge  -  samtleistungswettbewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verfahren
                            1  Der Wettbewerb bildet im Rahmen des offenen oder selektiven Verfahrens  Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung, deren Angaben im Anhang  2  aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regeln der Berufsorganisationen (SIA) sind anwendbar, sofern diese  Regeln nicht den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Preisgericht
                            1  Das   Preisgericht,   beziehungsweise   die   Sachverständigengruppe,   setzt  sich zusammen aus:  a)  Fachleuten, die sich als solche in mindestens einem der wesentlichen  Bereichen des Wettbewerb auszeichnen;  b)  weiteren Personen, die vom Auftraggeber frei bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts muss aus Fachleuten beste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen Sachverstän  -  dige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Preisgerichts sowie die beigezogenen Sachverständi  -  gen müssen von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern unabhängig  sein. Die Ausstandsgründe nach Artikel 10 des Gesetzes über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 gel  -  ten analog. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Preisgerichtes muss  zudem vom Auftraggeber unabhängig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder des Preisgerichts samt Ersatzleuten sowie die Sachver  -  ständigen werden im Wettbewerbsprogramm aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufgaben des Preisgerichts
                            1  Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die  vorgestellten Wettbewerbsarbeiten. Es entscheidet über die Klassierung  und die Vergabe der Preise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es spricht zudem eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeber bezüglich  des Zuschlages aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bauherr kann ein Preisgericht oder eine Expertengruppe für die Vor  -  bereitung des Wettbewerbs beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Das Ergebnis des Wettbewerbs
                            1  Der Bauherr verpflichtet sich, mit Ausnahme im Falle höherer Gewalt (we  -  sentliche Änderungen des Programms oder der Stätte), grundsätzlich den  Empfehlungen des Preisgerichts Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Teil des Gesamtleistungsauftrages, der kleiner als die Hälfte des glo  -  balen Honorarwertes ist, kann unabhängig vom Wettbewerb mittels selekti  -  vem Verfahren vergeben werden, sofern dies vorgängig im Wettbewerbs  -  programm angekündet war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Veröffentlichung
                            1  Der Auftraggeber teilt sämtlichen Teilnehmern den Entscheid des Preisge  -  richts schriftlich mit und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung des  Wettbewerbsergebnisses. Ab der Veröffentlichung des Entscheides stellt er  die Wettbewerbsbeiträge öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Zuschlag des Auftrages
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zuschlagskriterien
                            1  Der Zuschlag erfolgt an das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Be  -  wertung   ist   das   Preis-/Leistungsverhältnis   zu   beachten.   Dabei   können  neben dem Preis je nach Natur des Auftrags differenzierte Kriterien berück  -  sichtigt werden, namentlich: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Fähigkeit,  Erfahrung, Referenzen, Bildung, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie,  Zweckmässigkeit der Leistung, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität und  Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewichtung des Preises sollte für anspruchvolle Leistungen in der Re  -  gel sechzig Prozent nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zuschlag für hauptsächlich standardisierte Güter kann nach dem ein  -  zigen Kriterium des Preises an das preisgünstigste Angebot erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufteilung des Auftrages und Bildung von Konsortien
                            1  Der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an  verschiedene Anbieter vergeben, wenn er dies in den öffentlichen Aus  -  schreibungs- oder Einladungsunterlagen bekannt gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann nur ein Konsortium unter Voraussetzung bilden, als er das Einver  -  ständnis aller Partner vor der Vergabe eingeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * ...
Art. 34 Zuschlag und Veröffentlichung des Zuschlags
                            1  In einem offenen Verfahren, selektiven Verfahren, Einladungsverfahren  und freihändigen Verfahren in Ausnahmefällen ist der Zuschlag eine Verfü  -  gung, welche allen Anbietern eröffnet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Anfrage muss der Auftraggeber dem Anbieter innerhalb von fünf Ta  -  gen die wesentlichen Gründe seiner Nichtberücksichtigung bekannt  ge  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  tigste ist, muss die Zuschlagsverfügung zusätzlich zum Namen des Zu  -  schlagsempfängers und zum Zuschlagsbetrag die Tabelle der Angebotsbe  -  wertung enthalten. Die Tabelle der Angebotsbewertung beinhaltet mindes  -  tens die Zuschlagskriterien und eventuellen Unterkriterien, deren Gewich  -  tung sowie die Noten des Zuschlagsempfängers und des Verfügungsadres  -  saten, beziehungsweise die Klassierung des Verfügungsadressaten.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im übrigen und für alle Zuschläge, mit Ausnahme derjenigen im freihändi  -  gen Verfahren gemäss Artikel 12 kGIVöB, Auftraggeber veröffentlicht zu  -  sätzlich spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Bekanntmachung, in  Form einer Mitteilung im Amtsblatt des Kantons Wallis. Wenn die Ausschrei  -  bung auf der elektronischen Plattform der Schweiz veröffentlicht wurde, pu  -  bliziert der Auftraggeber die Mitteilung ebenfalls auf derselben Plattform.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Bekanntmachung enthält folgende Angaben:  *  a)  Art des angewendeten Verfahrens;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)  Name und Adresse des Auftraggebers;  d)  Datum des Zuschlages;  e)  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)  Preis des berücksichtigten Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Verfahrens
                            1  Der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren kann wiederholt oder neu durchgeführt werden, wenn na  -  mentlich:  a)  kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung oder  den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen  Anforderungen erfüllt;  b)  aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder wenn Wettbewerbs  -  verzerrungen aufgrund des Verhaltens der Anbieter festgestellt wird;  c)  eine wesentliche Änderung des Projektes erforderlich wurde;  d)  die Dauer der Angebotsgültigkeit abgelaufen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Anbietern wird der Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage  des Verfahrens sofort schriftlich und begründet mitgeteilt. Sie können nicht  Gegenstand einer Beschwerde im Rahmen des freihändigen Verfahrens  gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Widerruf des Zuschlags
                            1  Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von Artikel 23 widerrufen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vertragsabschluss
                            1  Der Vertrag mit dem Anbieter darf erst nach Ablauf der Beschwerdefrist  abgeschlossen werden, und für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz der  Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Beschwerde gegen den Zuschlag hängig, ohne dass der Be  -  schwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen worden wäre, so teilt  der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend der Beschwerdeinstanz  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Überwachung und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * Überwachungsorgane
                            1  Der Rechts- und Verwaltungsdienst des für die Volkswirtschaft zuständi  -  gen Departements überwacht die Anwendung der Bestimmungen zum öf  -  fentlichen Beschaffungswesen und berät die Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse überwacht  die Einhaltung  der  Bestimmungen   betreffend  Arbeitnehmerschutz  sowie  oder in jenen ohne Gesamtarbeitsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * Zuständigkeiten
                            1  Der Rechts- und Verwaltungsdienst des für die Volkswirtschaft zuständi  -  gen   Departements   sowie   die   Dienststelle   für  Arbeitnehmerschutz   und  Dienstverhältnisse sind frei in der Durchführung ihrer Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können namentlich Untersuchungen wie auch Anhörungen durchfüh  -  ren, und von jedem kontrollierten Auftraggeber alle nützlichen Belege und  Auskünfte einfordern. Nötigenfalls können sie Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf ihre Anforderung können alle Dienststellen des Kantons angehalten  werden, ihnen die zur Auftragserfüllung erforderliche Hilfe zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der kontrollierte Auftraggeber und der Zuschlagsempfänger sind verpflich  -  tet, mit den Überwachungsorganen zusammen zu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a * Überwachung des Verfahrens
                            1  Jedes   Beschaffungsverfahren   ist   vom  Auftraggeber   entsprechend   den  Weisungen   des   für   die   Volkswirtschaft   zuständigen   Departements   zu  kontrollieren und zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechts- und Verwaltungsdienst des für die Volkswirtschaft zuständi  -  gen Departements kann die im Verlauf der letzten zwei Jahre durchgeführ  -  ten Beschaffungsverfahren kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39b * Bericht
                            1  Nach Abschluss der Kontrolle erstattet der Rechts- und Verwaltungsdienst  des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements dem kontrollierten  Auftraggeber einen Bericht mit den Ergebnissen seiner Untersuchungen  sowie mit seinen allfälligen Vorschlägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor der definitive Bericht erstellt wird, kann der kontrollierte Auftragge  -  ber seine Bemerkungen und ergänzende Erklärungen anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39c * Überwachung der Arbeitsausführung
                            1  Beim Abschluss des Vertrages vergewissert sich der Auftraggeber über  dessen Übereinstimmung mit dem durchgeführten Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kontrolliert während der Arbeitsausführung die Einhal  -  tung des Zuschlags. Er vergewissert sich insbesondere, ob der Zuschlags  -  empfänger   die   Bestimmungen   über   den  Arbeitnehmerschutz   sowie   die  Arbeits- und Lohnbedingungen einhält. Auf Nachfrage hin muss der Zu  -  schlagsempfänger nachweisen können, dass sowohl er selbst als auch sei  -  ne Unterakkordanten dieselben einhalten. Vorbehalten bleibt ein Gesuch  auf Durchführung einer Kontrolle ähnlich jenem, welches Artikel 15 Absatz 5  der vorliegenden Verordnung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Statistik
                            1  Jeder Auftraggeber meldet jeden vergebenen Auftrag, welcher über den  WTO-Schwellenwerten liegt, dem Rechts- und Verwaltungsdienst des für  die Volkswirtschaft zuständigen Departements, welcher eine jährliche Sta  -  tistik erstellt und eine Kopie dem Bund übermittelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statistik enthält folgende Angaben:  a)  den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über den Schwellen  -  werten gesamhaft und nach Auftraggeber-Kategorien aufgeteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über den Schwellen  -  werten   nach  Auftraggeber-Kategorien   und   nach   Bau-,   Liefer-   und  Dienstleistungsaufträgen aufgeteilt;  c)  den Gesamtwert der über den Schwellenwerten freihändig vergebe  -  nen Aufträge;  d)  den Gesamtwert der Aufträge, die gemäss den in den Anhängen zum  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter der Voraussetzung, dass solche Informationen erhältlich sind, veröf  -  fentlicht der Rechts- und Verwaltungsdienst des für die Volkswirtschaft zu  -  ständigen Departements die Statistik mit den Angaben, von welchen Anbie  -  tern aus welchem Ursprungsland die Bau-, Liefer- und Dienstleistungen er  -  bracht wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Archivierung
                            1  Die Dossiers im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen  müssen während mindestens zehn Jahren nach Verfahrensende aufbe  -  wahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Dossiers enthalten:  a)  die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung;  b)  die Ausschreibungs- oder Einladungsunterlagen;  c)  das Protokoll der Angebotsöffnung;  d)  die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Verfahren;  e)  die getroffenen Entscheidungen;  f)  das berücksichtigte Angebot;  g)  das   Protokoll   im   Zusammenhang   mit   den   Auftragsvergaben   im  Staatsvertragsbereich und welche im freihändigen Verfahren im Aus  -  nahmefalle vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung hebt die Verordnung über das öffentliche Beschaffungs  -  wesen vom 26. Juni 1998 und das Reglement betreffend die Ausschreibung  und die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen vom 9. April 1986 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Juni 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.04.2018  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Genehmigungsgesuche, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vor  -  liegenden Gesetzgebungsakts hängig sind, werden nach neuem Recht be  -  urteilt.  A1 Anhang 1 zu Artikel 15  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * Dokumente, die begleitend zum Angebot eingefordert werden
                            können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dokumente, die begleitend zum Angebot eingefordert werden können:  a)  Handelsregisterauszug;  b)  Betreibungsregisterauszug;  c)  Bestätigungen der kantonale Steuerverwaltung;  d)  Bestätigung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und der Zahlung  der Sozialabgaben und Sozialbeiträge;  e)  Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der  Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen;  f)  Erklärung  betreffend   einsetzbare   Personalkapazität,  Angaben   über  die feste Anstellung oder die temporäre Rekrutierung dieser Personen  und die verfügbaren technischen Mittel im Hinblick auf die Erbringung  des zu vergebenden Auftrages;  g  Diplome und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Mit  -  arbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens und/oder von des  -  sen Führungskräften, insbesondere aber der für die Ausführung des  zu vergebenden Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen;  h)  Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten,  wichtigsten   Leistungen   durch   das   Unternehmen   sowie   durch   die  leitenden Kaderleute, welche für die Ausführung der Arbeiten verant  -  wortlich waren;  i)  Bescheinigung über die ordentliche Erbringung dieser Leistungen, mit  folgenden Angaben: Kosten der Arbeiten; Zeit und Ort der Leistungs  -  erbringung;  Stellungnahme  (der damaligen Auftraggeberin),  ob die  Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie  ordnungsgemäss erbracht wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmana  -  gementsystems;  k)  Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter oder der Anbie  -  terin im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt  werden;  l)  Bankgarantie;  m)  Organisationsplan der Baustelle;  n)  Programm der Arbeitsabläufe;  o)  Preisanalyse (namentlich für die wichtigsten Posten);  p)  Zeichnungen, Muster und Modelle;  q)  Versicherungsbescheinigung   für   Haftpflicht-und   Schadenersatzan  -  sprüche;  r)  Information über die Lehrlingsausbildung.  A2 Anhang 2 zu Artikel 26  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 * Ausschreibung von Wettbewerben
                            1  Die Ausschreibung von Wettbewerben dient dazu, interessierte Teilnehme  -  rinnen und Teilnehmer zur Bestellung eines Wettbewerbsprogramms und  zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren im selektiven Verfahren oder zur  Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen. Die Ausschreibung ent  -  hält folgende Angaben:  a)  Name, Adresse, Telefon und Faxnummer und E-Mail-Adresse des Or  -  ganisators (Auftraggeberin oder Auftraggeber);  b)  Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe;  c)  Art des Wettbewerbsverfahren;  d)  Teilnahmebedingungen und/oder Auswahlmodalitäten für die Teilneh  -  mer (gewählte Verfahrensart und Kriterien);  e)  Einschreibe- und Ablieferungstermin des Wettbewerbs;  f)  Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm.  Ein Reglementprogramm  des Wettbewerbes  wird den  Interessierten   im  Zeitrahmen, welche die Anmeldung ermöglicht, kostenlos übergeben, die  alle Angaben bezüglich des Organisatoren, des Preisgerichtes, der Ent  -  schädigung, der Zuschlagsbedingungen für den Auftrag und dem zu ent  -  werfenden Projektes enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2003  01.06.2003  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 24/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2003  01.06.2003  Titel A1  eingefügt  BO/Abl. 24/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2003  01.06.2003  Art. A1-1  eingefügt  BO/Abl. 24/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2003  01.06.2003  Titel A2  eingefügt  BO/Abl. 24/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2003  01.06.2003  Art. A2-1  eingefügt  BO/Abl. 24/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.08.2005  Art. 33 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 30/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2007  01.01.2008  Art. 33 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 1, i)  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 6 Abs. 1, k)  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 6 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 15 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 15 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 15 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 15 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 15 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 15 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 16 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 2, b)  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 2, c)  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 2, d)  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 2, e)  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 23 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 3, a)  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 3, b)  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 3, c)  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 3, d)  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 3, e)  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 3, f)  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 34 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 38  totalrevidiert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 39a  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 39b  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 39c  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 40 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 40 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  04.05.2018  Art. 33  aufgehoben  BO/Abl. 18/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  04.05.2018  Titel T1  eingefügt  BO/Abl. 18/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.2018  04.05.2018  Art. T1-1  eingefügt  BO/Abl. 18/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.06.2003  01.06.2003  Erstfassung  BO/Abl. 24/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, i) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 2 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 6 Abs. 1, k) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 6 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 13 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 15 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 15 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 15 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 15 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 15 Abs. 5 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 15 Abs. 6 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 16 Abs. 2, b) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 17 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 17 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 17 Abs. 2, a) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 17 Abs. 2, b) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 17 Abs. 2, c) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 17 Abs. 2, d) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 17 Abs. 2, e) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 17 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 23 Abs. 1, d) 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 33 25.04.2018 04.05.2018 aufgehoben BO/Abl. 18/2018
Art. 33 Abs. 2 29.06.2005 01.08.2005 geändert BO/Abl. 30/2005
Art. 33 Abs. 2 19.12.2007 01.01.2008 geändert BO/Abl. 52/2007
Art. 34 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 34 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 34 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 34 Abs. 3, a) 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 34 Abs. 3, b) 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 34 Abs. 3, c) 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 34 Abs. 3, d) 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 34 Abs. 3, e) 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 34 Abs. 3, f) 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 34 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 34 Abs. 5 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 38 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
Art. 39 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
Art. 39a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 39b 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 40 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 40 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
                            Titel T1  25.04.2018  04.05.2018  eingefügt  BO/Abl. 18/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 25.04.2018 04.05.2018 eingefügt BO/Abl. 18/2018
                            Titel A1  11.06.2003  01.06.2003  eingefügt  BO/Abl. 24/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 11.06.2003 01.06.2003 eingefügt BO/Abl. 24/2003
                            Titel A2  11.06.2003  01.06.2003  eingefügt  BO/Abl. 24/2003