Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
                            Verordnung  über den Natur- und Heimatschutz  (kNHV)  vom 20.09.2000 (Stand 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 5, 12, 13, 14, 16, 17, 20, 25 und 39 des Gesetzes  über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG);  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung bezweckt, die Bestimmungen des Gesetzes  über den Natur- und Heimatschutz auszuführen und zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter dem Begriff Heimatschutz gemäss Gesetz und dieser Verordnung  versteht man das Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie das archäolo  -  gische Erbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammenarbeit und Information
                            1  Der Kanton berät, durch seine Fachstellen, die Gemeinden und arbeitet  mit   ihnen   zusammen.   Eine   gegenseitige   Information   über   allgemeine  Grundlagen sowie über die laufenden Projekte und Verfahren wird ange  -  strebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Information der Bevölkerung erfolgt über die modernen Medien, wie  auch durch Anbringen von Informationsträgern innerhalb der Schutzobjekte  (Tafeln, usw.).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bevölkerung wird in die verschiedenen Projekte einbezogen und in  diesem Sinne informiert (Publikation und Einladung zum Einbringen von  Bemerkungen und Vorschlägen, zur Verfügung gestellte Dokumentationen,  usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * ...
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale Verwaltung
                            1  Als zuständiges Departement (nachstehend: Departement) bzw. kantona  -  le Fachstellen (nachstehend: fachlich zuständige Dienststelle ) gelten jene,  die mit den folgenden Bereichen betraut sind:  *  a)  *  Schutz von Natur und Landschaft;  b)  *  Schutz der Ortsbilder, der Baudenkmäler sowie des archäologischen  Erbes;  c)  *  Schutz und Erhaltung von Mineralien, Gesteinen und Fossilien;  d)  *  Erhaltung archäologischer Objekte;  e)  *  Schutz und Inwertsetzung historischer Verkehrswege;  f)  *  Erhaltung historisch wertvoller Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als fachlich zuständige kantonale Verwaltungsorgane gelten auch die bei  -  den wissenschaftlichen Konsultativkommissionen, die kantonale Baukom  -  mission sowie alle anderen Dienststellen der kantonalen Verwaltung, wenn  sie Aufgaben der obgenannten Bereiche ausführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Organe arbeiten speziell in Verfahren, welche Bereiche dieses Ge  -  setzes betreffen, zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt im Besonderen  mittels gegenseitiger Anhörung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation in den Gemeinden
                            1  Die mit dem Natur- und Heimatschutz beauftragten kommunalen Organe  werden durch den Gemeinderat oder die Verwaltung bestimmt oder können  Dritten anvertraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kompetenzen der Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich entspre  -  chen jenen der kantonalen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Kantonale Kommissionen - Aufgaben
                            1  Die beiden wissenschaftlichen Konsultativkommissionen erfüllen nament  -  lich die folgenden Aufgaben:  a)  sie begleiten die Erarbeitung der einzelnen Konzepte, Richtlinien und  Optionen in den jeweiligen Bereichen;  b)  sie erstellen Expertisen oder geben Vormeinungen ab in Angelegen  -  heiten, die ihnen von der fachlich zuständigen Dienststelle unterbrei  -  tet werden;  c)  sie beraten die fachlich zuständige Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Kantonale Kommissionen - Organisation
                            1  Der Staatsrat ernennt den Präsidenten und die Mitglieder der kantonalen  Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission für den Natur- und Landschaftsschutz setzt sich aus ma  -  ximal 15 Mitgliedern zusammen, und zwar aus Fachleuten im Natur- und  Landschaftsschutz der kantonalen Verwaltung, aus Mitgliedern von Land  -  schafts- und Naturschutzorganisationen und aus Vertretern der betroffenen  Wissenschaftsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission für den Heimatschutz setzt sich aus maximal 15 Mitglie  -  dern zusammen, und zwar aus Fachleuten der kantonalen Verwaltung für  die Bereiche Ortsbildschutz, Denkmalschutz und Archäologie, aus Mitglie  -  dern von Heimatschutzorganisationen und aus Vertretern der verschiede  -  nen Wissenschaftsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Vorsitz und das Sekretariat der beiden Kommissionen sorgt die  jeweilige fachlich zuständige Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommissionen tagen auf Einladung ihres Präsidenten. Sie organisie  -  ren sich selber, bei Bedarf in Arbeitsgruppen, welchen bestimmte Aufgaben  zugewiesen werden können. Sie koordinieren ihre Aktivitäten und informie  -  ren sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schutzobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Inventare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei den Inventaren im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich um eine  technische Auflistung aller Objekte einer bestimmten Kategorie. Sie stellen  notwendige Grundlagen für Klassierungs- und Schutzentscheide dar, ohne  rechtliche Auswirkungen zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fachlich zuständige Dienststelle erarbeitet in ihrem Fachbereich, aber  in Abstimmung mit den anderen Fachbereichen, Richtlinien betreffend die  Erstellung der Inventare sowie betreffend die Zusammenarbeit mit den eid  -  genössischen, kantonalen und kommunalen Instanzen. In den Richtlinien  werden insbesondere die Aufgabenteilung, die Finanzierung von Gutachten  sowie die Verwendung der Daten behandelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inventare der Objekte von kantonaler Bedeutung können bei der fach  -  lich zuständigen Dienststelle eingesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inventare der Objekte von kommunaler Bedeutung können bei der  betreffenden Gemeinde eingesehen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Klassierungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1 Objekte von nationaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Objekte von nationaler Bedeutung
                            1  Zu Beginn des Klassierungsverfahrens für Objekte von nationaler Bedeu  -  tung durch die zuständige Bundesbehörde holt die fachlich zuständige  Dienststelle die Meinung der betroffenen kantonalen Stellen und Gemein  -  den ein. Sie unterbreitet dem Staatsrat einen Entwurf einer Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2 Objekte von kantonaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 a) Erarbeitung und öffentliche Information
                            1  Die inventarisierten Schutzobjekte von voraussichtlich kantonaler Bedeu  -  tung werden, nachdem die betroffenen Gemeinden angehört worden sind,  der   Bevölkerung   durch   Publikation   im  Amtsblatt   und  Anschlag   in  der  Gemeinde mitgeteilt. Alle Vorschläge und Bemerkungen können innerhalb  einer Frist von 30 Tagen hinterlegt werden. Während dieser Zeit erfolgt eine  breite Information mit dem Ziel einer grossen Mitwirkung der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Objekte von beschränktem Umfang entfällt die öffentliche Information.  Die privaten Eigentümer werden persönlich informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Öffentliche Auflage
                            1  Der Entwurf des Klassierungsentscheides wird durch die fachlich zustän  -  dige Dienststelle während 30 Tagen mit Einsicht bei dieser Stelle und dem  Gemeindebüro öffentlich aufgelegt. Die Auflage erfolgt durch Publikation im  Amtsblatt. Begründete Einsprachen sind an die betroffene Fachstelle zu  richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Objekte von beschränktem Umfang wird die öffentliche Auflage auf  zehn Tage verkürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Behandlung der Einsprachen
                            1  Die fachlich zuständige Dienststelle holt die Vormeinungen der betroffe  -  nen kantonalen Organe ein, namentlich die der Raumplanung, der Land  -  wirtschaft, sowie jene der Gemeinde. Sie bemüht sich um eine gütliche Re  -  gelung der Einsprachen und leitet ihren Bericht an die zuständige Entschei  -  dungsinstanz weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat entscheidet als erste Instanz über die hängigen Einspra  -  chen und über die Klassierung. Der Entscheid wird jedem Einsprecher so  -  wie der Gemeinde eröffnet und im Amtsblatt publiziert. Das Beschwerde  -  verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege geregelt (nachstehend: VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.3 Objekte von kommunaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verfahren und öffentliche Auflage *
                            1  Nach Stellungnahme der fachlich zuständigen Dienststelle erarbeitet die  Gemeinde einen Entwurf der Klassierung der inventarisierten Objekte von  kommunaler Bedeutung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald die Stellungnahme der Dienststelle vorliegt, wird der Entwurf des  Klassierungsentscheides durch die Gemeinde während 30 Tagen öffentlich  aufgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausreichend begründete Einsprachen können dem Gemeinderat innert ei  -  ner Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe im Amtsblatt eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a * Einsprachebehandlung
                            1  Liegen Einsprachen vor, so kann der Gemeinderat die Beteiligten zu einer  Einspracheverhandlung vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Er bereinigt gegebe  -  nenfalls die Inventare und die dazu gehörigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einspracheentscheide des Gemeinderats können innert 30 Tagen seit  ihrer Eröffnung Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b * Klassierung
                            1  Die Gemeinde überweist die Inventare und die dazugehörigen Vorschrif  -  ten zusammen mit ihrem in Kraft getretenen Entscheid, den Einspracheak  -  ten sowie einem erläuternden Bericht der fachlich zuständigen Dienststelle  zur Genehmigung durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inventare und die dazugehörigen Vorschriften sind nach Eintritt der  Rechtskraft des Genehmigungsentscheids des Staatsrats allgemein ver  -  bindlich und stellen insofern die endgültige Entscheidung über die Klassie  -  rung dar. Der Genehmigungsentscheid des Staatsrats wird im Amtsblatt  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Regelung der Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.1 Dringlichkeitsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Entscheid über eine unmittelbare Unterschutzstellung von wertvollen  Objekten, die bedroht sind, wird vom Departement oder vom Gemeinderat  erlassen. Bei Bedarf wird dieser im Amtsblatt publiziert und den betroffenen  Eigentümern ohne vorgängige öffentliche Auflage eröffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.2 Klassierte Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 a) Erarbeitung und öffentliche Information
                            1  Die inventarisierten Schutzobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeu  -  tung werden, nachdem die betroffenen Gemeinden angehört worden sind,  der   Bevölkerung   durch   Publikation   im  Amtsblatt   und  Anschlag   in  der  Gemeinde mitgeteilt. Vorschläge und Bemerkungen können innerhalb einer  Frist von 30 Tagen hinterlegt werden. Während dieser Zeit erfolgt eine brei  -  te Information mit dem Ziel einer grossen Mitwirkung der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Objekte von beschränktem Umfang entfällt die öffentliche Information.  Die privaten Eigentümer werden persönlich informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Öffentliche Auflage
                            1  Der Entwurf der Unterschutzstellung wird durch die fachlich zuständige  Dienststelle während 30 Tagen mit Einsicht bei dieser Stelle und dem  Gemeindebüro öffentlich aufgelegt. Die Auflage erfolgt durch Publikation im  Amtsblatt. Begründete Einsprachen sind an die fachlich zuständige Dienst  -  stelle zu richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Objekte von beschränktem Umfang wird die öffentliche Auflage auf  zehn Tage verkürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 c) Behandlung der Einsprachen
                            1  Die fachlich zuständige Dienststelle holt die Vormeinungen der betroffe  -  nen kantonalen Organe ein, namentlich die der Raumplanung, der Land  -  wirtschaft, sowie jene der Gemeinde. Sie bemüht sich um eine gütliche Re  -  gelung der Einsprachen und leitet ihren Bericht an die zuständige Entschei  -  dungsinstanz weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat entscheidet als erste Instanz über die hängigen Einspra  -  chen und über die Unterschutzstellung. Der Entscheid wird jedem Einspre  -  cher sowie der Gemeinde eröffnet und im Amtsblatt publiziert. Das Be  -  schwerdeverfahren wird durch das VVRG geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 d) Koordination und Raumplanung
                            1  Die Klassierungs- und Unterschutzstellungsverfahren für klassierte Objek  -  te von kantonaler Bedeutung sind normalerweise ineinander integriert. Die  beiden Verfahren werden für nationale Objekte oder, falls sich die Objekte  nicht für ein integriertes Verfahren eignen, getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Koordination der Massnahmen mit jenen, die durch die Bundes- oder  kantonale Gesetzgebung über die Raumplanung vorgesehen oder festge  -  legt sind. Die betroffenen Instanzen informieren sich gegenseitig über die  Verfahren und koordinieren sie.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schutz wird insbesondere durch die Bezeichnung von Schutzzonen  im kommunalen Zonenplan garantiert. Die Gemeinden halten in ihrem Zo  -  nen- und Baureglement entsprechende Vorschriften zur Erreichung des  Schutzzieles fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.3 Objekte von kommunaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Sicherung des Schutzes von Objekten von kommunaler Bedeutung  verfügen die Gemeinden insbesondere über folgende Rechtsmittel: Be  -  zeichnung von Nutzungszonen, Aufnahme von Vorschriften im Zonen- und  Baureglement sowie Abschluss von Verträgen oder Konventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.4 Besondere Objekte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Geschützte Fauna und Flora
                            1  Die in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung geschützten Tier- und Pflan  -  zenarten sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art der Schutzmassnahmen (Verbote des Zerstörens, des Wegfüh  -  rens, usw.) wie auch die Bedingungen zur Erteilung von Ausnahmebewilli  -  gungen entsprechen jenen der Bundesgesetzgebung (Art. 19 ff. NHG und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 NHV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt Schutzentscheide oder -verordnungen. Das Departe  -  ment erteilt die Ausnahmebewilligungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bevor die Gemeinden Vorschriften mit strengeren Bestimmungen erlas  -  sen, unterbreiten sie ihren Entwurf der fachlich zuständigen Dienststelle zur  Vormeinung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schutzmassnahmen werden im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Pilze
                            1  Die geschützten Pilzarten werden auf entsprechenden Listen im Anhang  dieser Verordnung aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor die Gemeinden Vorschriften mit strengeren Bestimmungen erlas  -  sen, unterbreiten sie ihren Entwurf der fachlich zuständigen Dienststelle zur  Vormeinung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schutzmassnahmen werden im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mineralien, Gesteine und Fossilien
                            1  Mineralien, Gesteine und Fossilien gelten dann als selten, falls nur wenige  Vorkommen bekannt sind. Als gewerblich gilt die Suche oder Inbesitznahme  von seltenen Mineralien zu Erwerbszwecken. Darin eingeschlossen sind  beruflich organisierte Suchaktionen. Als wertvolle Funde gelten Objekte, die  aufgrund ihrer Grösse, ihres Erhaltungszustandes und ihrer Zusammenset  -  zung bedeutend sind. Als Objekte von grossem wissenschaftlichen Wert  gelten Objekte, die neue Erkenntnisse für die Taxonomie und Verbreitung  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Suchen und Sammeln seltener Mineralien, Gesteine und Fossilien,  deren Erwerb oder Übertragung zu Eigentum und deren Aufbewahrung  werden in einem separaten Reglement behandelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentumsübertragung und Aufbewahrung von Mineralien, Gesteinen  und Fossilien obliegt der für die kantonalen Museen zuständigen Fachstel  -  le.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz betreffend die Enteignung im öffentlichen Interesse ist in Be  -  zug auf die Ernennung einer Schatzungskommission zur Festlegung der  Entschädigung gemäss Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden, auf deren Gebiet sich seltene, vom Verschwinden be  -  drohte Mineralien befinden, können das Sammeln derselben nach Anhö  -  rung des Departements reglementieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ufervegetation
                            1  Die Bewilligung zur Entfernung von Ufervegetation wird durch das Depar  -  tement erteilt, nach einer öffentlichen Auflage von 30 Tagen und nach einer  Anhörug der betroffennen  Organe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die von Ufervegetation bedeckten Flächen gleichzeitig als Waldflä  -  che gelten, kommt das Bewilligungsverfahren für Rodungen zur Anwen  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zur Ausbreitung der Ufervegetation erforderlichen Schutzmassnah  -  men bestehen insbesondere darin, Bewirtschaftungsformen und Aktivitäten,  die eine Ausbreitung behindern, zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Feldgehölze - Hecken - Einzelbäume - Alleen
                            1  Die Unterschutzstellung von Feldgehölzen, Hecken, Einzelbäumen und Al  -  leen ist von den Gemeinden, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung  über die Raumplanung, zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Gemeinden, in Zusammenarbeit mit  der fachlich zuständigen Dienststelle, dafür zu sorgen, dass nach Anforde  -  rungen des Bundesrechts schutzwürdige Objekte erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entfernung geschützter Objekte kann bewilligt werden, sofern vom  Gesuchsteller ein angemessener Ersatz geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement erlässt diesbezügliche Vollzugshilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24a * Invasive Organismen
                            1  Damit die materielle und formelle Koordination zwischen den verschiede  -  nen an der Bekämpfung invasiver Organismen beteiligten Organisationen  gewährleistet werden kann, setzt der Staatsrat eine Arbeitsgruppe ein, wel  -  che die zur Umsetzung der kantonalen Strategie zur Bekämpfung invasiver  Organismen erforderlichen Massnahmen vorschlägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vernetzung und ökologischer Ausgleich
                            1  Die fachlich zuständige Dienststelle erarbeitet regionale Konzepte, welche  Massnahmen zur Sicherstellung der Vernetzung und eines ausreichenden  ökologischen Ausgleichs zur Erhaltung der Vielfalt und der Mobilität der Ar  -  ten enthalten. Sie arbeitet mit den betroffenen Dienststellen und Gemein  -  den zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese regionalen Konzepte werden bei der Revision der Zonenpläne und  bei der Planung von Infrastrukturprojekten berücksichtigt. Die empfohlenen  Massnahmen können unter anderem im Rahmen von Kompensationen rea  -  lisiert werden, die in diesen verschiedenen Verfahren festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Naturdenkmäler
                            1  Die durch Entscheid der zuständigen Instanz geschützten Naturdenkmäler  sind mit hinweisendem Charakter im kommunalen Nutzungsplan aufzufüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Archäologisches Erbe
                            1  Eine Bewilligung ist auf dem ganzen Kantonsgebiet notwendig um Ausgra  -  bungsarbeiten auszuführen, Prospektion und archäologische Forschungen  zu tätigen, ungeachtet der angewandten Methoden. Darin sind insbesonde  -  re folgende Punkte festgehalten: Art, Ausdehnung und Dauer des Eingrif  -  fes, Rechte und Pflichten des Begünstigten, zu ergreifende Schutzmass  -  nahmen sowie Übermittlung der Funde und der Dokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Als Objekte des archäologischen Erbes gelten nicht nur verborgene Ob  -  jekte und Relikte, sondern auch alle über dem Boden gefundenen Objekte,  wenn sie Produkte der Tätigkeit des Menschen sind, niemandem gehören  und von historischem oder wissenschaftlichem Interesse sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Fund, auch ausserhalb einer archäologischen Zone, ist der fachlich  zuständigen Dienststelle unverzüglich zu melden. Diese ergreift die notwen  -  digen Erhaltungsmassnahmen. Die Arbeiten und Aktivitäten am Fundort  werden eingestellt, falls sie irgendwelche Schäden anrichten könnten. Der  Entdecker oder jeder Zeuge ergreift jene Massnahmen, die man von ihm  erwarten kann, damit die Entdeckungen und ihr Umfeld erhalten bleiben.  Dringende Massnahmen werden gemäss dem Verfahren nach Artikel 14  angeordnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Im Falle eines Fundes sorgt die fachlich zuständige Dienststelle für die  Untersuchung, für die wissenschaftliche Dokumentation, für die Erhaltung  der archäologischen Relikte und Objekte oder für deren Ausgrabung, sowie  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle für Archäologie stellt unter der Verantwortung und in Zu  -  sammenarbeit mit der Fachstelle für kantonale Museen den Erhalt der be  -  weglichen archäologischen Objekte bis zur Überführung in eine öffentliche  Sammlung,   grundsätzlich   nach   erfolgtem   Studium,   sicher.   Vorbehalten  bleibt der Entscheid der Fachstelle für kantonale Museen für die Auswahl  jener Objekte, die verstellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren zur Festlegung der archäologischen Schutzbereiche sowie  der Schutzmassnahmen für Objekte des archäologischen Erbes mit ihrer  Umgebung erfolgt analog Artikel 15 und folgende. Die fachlich zuständige  Dienststelle führt die Pläne der archäologischen Zonen nach und teilt diese  den betroffenen Gemeinden wie auch den zuständigen Organen der Raum  -  planung mit. Die Gemeinden sowie die kantonalen und eidgenössischen  Dienststellen teilen der fachlich zuständigen Dienststelle alle Vorhaben, die  zu  einer  Beeinträchtigung  der  archäologischen  Zonen  führen   könnten,  mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a * Historische Verkehrswege
                            1  Das Inventar, die Klassierung und die Unterschutzstellung der histori  -  schen Verkehrswege erfolgen gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz sowie der Artikel 8 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Pärke
                            1  Der Staatsrat schliesst mit den verantwortlichen Parkorganen Leistungs  -  vereinbarungen, in welchen namentlich der Rahmen für die Schaffung und  den Betrieb der Pärke festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fachlich zuständige Dienststelle überprüft die vereinbarten Leistungen  und die Einhaltung der diesbezüglichen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle sorgt für die Koordination mit den zuständigen Behörden  des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a * Monitoring
                            1  Das Monitoring wird nach standardisierten und anerkannten Methoden  ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fachlich zuständige Dienststelle leitet das Monitoring und sorgt für  dessen Koordination, nach Möglichkeit zusammen mit anderen Organen,  damit die Entstehung zusätzlicher Kosten vermieden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * ...
Art. 30 Subventionen
                            1  Der Staatsrat erstellt eine Tabelle zur Festlegung der Entschädigungen  und Finanzhilfen, welche durch dieses Gesetz vorgesehen sind. Als Kriteri  -  en gelten die Bedeutung, die Seltenheit und der Wert der Objekte, die  Kosten der Unterschutzstellung und deren relative Belastung sowie die Fi  -  nanzkraft der betroffenen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Garantien, an welche die Subvention gebunden sein können, sind ins  -  besondere die Unterschutzstellung des Objekts, deren Dauer sowie die  Pflege und ein angepasster Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung über das  Subventionswesen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Fachorganisationen
                            1  Die Fachorganisationen gemäss Artikel 26 des Gesetzes sind Organisatio  -  nen von mindestens kommunaler Bedeutung, die seit mehr als fünf Jahren  existieren und im Kanton ansässig sind. Sie sind gemeinnützig und widmen  sich dem Natur- oder Heimatschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Fonds für den Natur- und Landschaftsschutz und den Heimat -
                            schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Fonds dienen insbesondere und in erster Linie der Ausführung  und Aufwertung von Natur- und Heimatschutzmassnahmen und sekundär  der Erarbeitung von Konzepten, der Forschung, der Öffentlichkeitsarbeit  und der Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Fonds  wird durch die fachlich zuständige Dienststelle innerhalb des  Rahmens ihrer Finanzkompetenzen verwaltet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Pflichten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Allgemeine Pflichten
                            1  Die fachlich zuständige Dienststelle wird bei allen Vorhaben, die eine Aus  -  wirkung auf schutzwürdige Werte in ihrem Kompetenzbereich haben, kon  -  sultiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ersatz
                            1  Der Entscheid über einen gleichwertigen Ersatz ist in jenem des Haupt  -  verfahrens enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ersatz wird, soweit möglich und vertretbar, der gleiche Objekttyp in  derselben Region, so nah als möglich zum Eingriffsort, verlangt. Falls es  die Umstände ermöglichen, ist dabei eine ökologische Vernetzung anzu  -  streben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine finanzielle Abgeltung wird als gleichwertig anerkannt, falls die vorge  -  sehene Summe dem zur Realisierung der Kompensationsmassnahmen ge  -  schätzten Betrag entspricht. Die Höhe ist aufgrund der Seltenheit, der Ein  -  maligkeit oder der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des beeinträchtigen  Objektes festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Überweisung eines Betrags in den kantonalen Fonds dient in der Re  -  gel als Garantie. Falls keine andere mögliche Sicherheitsleistung, wie zeit  -  weise Einfrierung von zugesagten Subventionen, besteht, kann in Ausnah  -  mefällen eine solidarische Kaution für sehr hohe Geldbeträge zugelassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verwaltungszwang und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufsicht
                            1  Die Angestellten, denen die Anwendung der vorliegenden Gesetzgebung  übertragen wird, sind primär die Fachleute der kantonalen und kommuna  -  len Verwaltung, die Beamten der Gemeinde- und interkommunalen Polizei,  die Wildhüter, die Fischereiaufseher, die Revierförster sowie die Personen,  die mit der Aufsicht über Schutzgebiete betraut und vom Präfekten vereidigt  worden sind. Hilfsaufseher können ersatzweise eingesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * Vollzugsmassnahmen und Ersatzvornahme
                            1  Die Vollzugsmassnahmen und Ersatzvornahmen gemäss Artikel 33 des  Gesetzes werden gegen den Urheber eines fehlbaren Verhaltens oder ge  -  gen den Inhaber des betroffenen Objektes angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fachlich zuständige Dienststelle kann Polizeiorgane anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * Verfahren
                            1  Die Anzeigen über eine Zuwiderhandlung, welche von den mit der Ausfüh  -  rung dieser Gesetzgebung betrauten Beamten verfasst werden und andere  Anzeigen, sind an die fachlich zuständige Dienststelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * Ordnungsbussenverfahren
                            1  Die Liste der mit Ordnungsbusse belegten Widerhandlungen befindet sich  in Anhang 4 dieser Verordnung. Diese Bussenliste nennt auch die Höhe der  Bussenbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ermächtigt, Verordnungsbussen aufzuerlegen und einzuziehen, sind Or  -  gane der Kantons- und der Gemeindepolizei, der Jagd-, Fischerei- und  Forstaufsicht sowie solche, die mit dem Natur- und Heimatschutz betraut  sind. Ermächtigt sind diese Organe nur, wenn sie vereidigt worden sind und  sich im Dienst befinden. Die ermächtigten Organe haben der fehlbaren Per  -  son mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. In  diesem Fall ergeht eine Anzeige an die fachlich zuständige Dienststelle,  und es wird ein ordentliches Verfahren nach Artikel 34 des Gesetzes einge  -  leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen, wenn:  a)  die Widerhandlung zur Gefährdung oder Verletzung einer Person  oder zu Sachschaden geführt hat;  b)  die Widerhandlung nicht von einem ermächtigten Organ festgestellt  worden ist;  c)  die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die das 15. Al  -  tersjahr noch nicht erfüllt hat;  d)  der fehlbaren Person zusätzlich eine nicht in der Bussenliste aufge  -  führte Widerhandlung vorgeworfen wird;  e)  die Summe mehrerer Bussenbeträge 700  Franken übersteigen wür  -  de;  f)  Gründe für die Strafbefreiung im Sinne von Artikel 52 StGB gegeben  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es sind ausschliesslich die offiziellen Formulare zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die fehlbare Person kann die Ordnungsbusse sofort oder bis Ablauf einer  Bedenkfrist von 20 Tagen bezahlen. Bei sofortiger Bezahlung füllt das er  -  mächtigte Organ eine Quittung aus. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort  bezahlt, erhält die fehlbare Person ein Bedenkfristformular. Die Nichtbezah  -  lung einer Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist ist mit der Ablehnung ei  -  nes Ordnungsbussenverfahrens gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wenn eine fehlbare Person ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht  sofort bezahlt, hat sie den Betrag zu hinterlegen oder eine anderweitig  angemessene Sicherheit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mit Bezahlung der Busse wird diese rechtskräftig, es sei denn, die zustän  -  dige Dienststelle stelle auf Gesuch der widerhandelnden Person oder einer  von der Widerhandlung betroffenen Person hin eine Verletzung von Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fest, annulliere die Ordnungsbusse und leite ein ordentliches Verfahren  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen  mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammen  -  gezählt, und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Lehnt die fehlbare Per  -  son das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfe  -  nen Übertretungen ab, so findet auf alle Übertretungen das ordentliche Ver  -  fahren gemäss Artikel 34 des Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Der Ertrag aus Bussen, welche die Gemeinden (kommunale Polizei und  Organe) einziehen, fällt ihnen zu. Die Einnahmen aus Bussen gemäss or  -  dentlichem Strafverfahren sowie aus Bussen, die von kantonalen Organen  erteilt worden sind, fallen dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * ...
Art. 39 * ...
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vollzugsvorschriften
                            1  Die Kompetenzen zum Abschluss ausserkantonaler Vereinbarungen ent  -  sprechen den Bestimmungen über den Schutz der betroffenen Objekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Anhang zu dieser Verordnung und als deren integrierender Bestandteil  befinden sich die Listen der in Ergänzung des Bundesrechtes geschützten  Tierarten (Anhang 1) und Pflanzenarten (Anhang 2 und 3) sowie die Liste  der Ordnungsbussen (Anhang 4).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement ist ermächtigt, die notwendigen Richtlinien zur Anwen  -  dung der vorliegenden Gesetzgebung zu erarbeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufhebung von gesetzlichen Erlassen
                            1  Es werden alle dieser Verordnung widersprechenden Vorschriften aufge  -  hoben, insbesondere:  a)  die Verordnung über die Organisation und die Kompetenzen der  kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission vom 18. Juni 1982;  b)  der Beschluss betreffend die Schaffung von botanischen Stationen  vom 7. Juli 1887;  c)  der Beschluss betreffend den Schutz von wildwachsenden Pflanzen  vom 3. April 1936.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für widersprechende Bestimmungen, die in den gesetzlichen  Erlassen von Artikel 42 erwähnt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Änderung von Gesetzestexten
                            1  Folgende Beschlüsse und Verordnungen werden in Entscheide umgewan  -  delt. RS/VS 451.111 (Aletsch), 451.113 (Géronde), 451.114 (Derborence),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            451.115 (Raron), 451.116 (Bettmeralp), 451.117 (Vieux-Emosson), 451.118  (Borgne),   451.119  (Mont-d'Orge),   451.120  (Pfyn),   451.313  (Turtmann),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            451.314 (Crans-Montana), 451.315 (Grengiols), 451.320 (Poutafontanaz),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            451.321   (Morgins),   451.322   (Ardon   et   Chamoson),   451.323   (Rigoles),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            451.324 (Moosalpe), 451.325 (Maraîche du Plex), 451.326 (Oberwald),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            452.100 (Laggin) sowie der Beschluss vom 23. Februar 1938, welcher die  Region des Märjelensees zum Schutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss betreffend das Sammeln von Schnecken vom 10. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 (452.102) wird in eine Verordnung überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt zur gleichen Zeit wie das Gesetz über  den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  schaft und dem Bundesamt für Kultur mitgeteilt.  A1 Anhang 1 zu den Artikeln 20 Absatz 1 und 40 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Liste der kantonal geschützten Tierarten
                            1  Odonata/Liellen:  Latin  Deutsch  Aeshna isosceles  Keilfleck-Mosaikjungfer  Anax parthenope  Kleine Königslibelle  Calopteryx spl. splendens  Gebänderte Prachtlibelle  Coenagrium hastulatum  Speer-Azurjungfer  Cordulegaster boltonii  Zweigestreifte Quelljungfer  Crocothemis erythraea  Feuerlibelle  Erythromma naias  Grosses Granatauge  Gomphus pulchellus  Westliche Keiljungfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Latin  Deutsch  Libellula fulva  Spitzenfleck  Orthetrum coerulescens  Kleiner Blaupfeil  Somatochlora arctica  Arktische Smaragdlibelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Orthoptera/Geradflügler:  Latin  Deutsch  Antaxius difformis  Alpine Bergschrecke  Antaxius pedestris  Atlantische Bergschrecke  Chorthippus montanus  Sumpfgrashüpfer  Chorthippus pullus  Kiesbank-Grashüpfer  Mecostethus grossus  Sumpfschrecke  Myrmeleotettix maculatus  Gefleckte Keulenschrecke  Phaneroptera nana  Vierpunktige Sichelschrecke  Pteronemobius heydenii  Sumpfgrille  Stenobothrus nigromaculatus  Schwarzfleckiger Grashüpfer  Tetrix depressa  Eingedrückte Dornschrecke  Tetrix tuerki  Türks Dornschrecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Papilionidea/Tagfalter:  Latin  Deutsch  Apatura ilia  Kleiner Schillerfalter  Apatura iris  Grosser Schillerfalter  Brintesia circe  Weisser Waldportier  Coenonympha glycerion  Rostbraunes Wiesenvögelchen  Colias palaeno  Hochmoorgelbling  Cupido osiris  Kleiner Alpenbläuling  Erebia eriphyle  Ähnlicher Mohrenfalter  Erebia triaria  Erebia triaria
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Latin  Deutsch  Euchloe simplonia  Mattfleckiger Weissling  Everes argiades  Kurzschwänziger Bläuling  Fixsenia pruni  Pflaumenzipfelfalter  Hipparchia fagi  Grosser Waldportier  Hypodryas intermedia wolfensber  -  geri  Hypodryas intermedia wolfensber  -  geri  Hyponephele lycaon  Brauner Waldvogel  Limenitis camilla  Kleiner Eisvogel  Lycaena helle  Blauschillernder Feuerfalter  Maculinea rebeli  Enzianbläuling  Mellicta deione berisalii  Mellicta deione berisalii  Nymphalis antiopa  Trauermantel  Parnassius phoebus  Alpenapollo  Pieris mannii  Pieris mannii  Plebejides pylaon trappi  Spanischer Bläuling  Plebicula amanda  Prächtiger Bläuling  Pseudoaricia nicias  Pseudoaricia nicias  Satyrium acaciae  Akazienzipfelfalter  Satyrium ilicis  Eichenzipfelfalter  Scolitantides orion  Fetthennebläuling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sphingidae/Nachtfalter:  Latin  Deutsch  Acherontia atropos  Totenkopfschwärmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A2 Anhang 2 zu den Artikeln 20 Absatz 1 und 40 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Liste der kantonal geschützten Pflanzenarten
                            1  Waldpflanzen:  Latin  Deutsch  Cyclamen europaeum  Zyklame  Cotinus coggyria  Perückenstrauch  Ruscus aculeatus  Mäusedorn  Lonicera etrusca  Toskanisches Geissblatt  Coronilla minima  Kleine Kronwicke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebirgspflanzen:  Latin  Deutsch  Alyssum alpestre  Alpensteinkraut  Primula auricula  Aurikel  Primula halleri  Hallers Primel  Pulsatilla halleri  Hallers Küchenschelle  Leontopodium alpinum  Edelweiss  Narcissus sp.  Narzisse, alle weissen Arten  Saxifraga cernua  Knöllchen-Steinbrech  Saxifraga cotyledon  Strauss-Steinbrech  Saxifraga diapensioides  Diapensienartiger Steinbrech  Saxifraga retusa  Gestutzter Steinbrech  Potentilla multifida  Vielteiliges Fingerkraut  Potentilla nivea  Schneeweisses Fingerkraut  Valeriana celtica  Keltischer Baldrian
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wasser- und Sumpfpflanzen:  Latin  Deutsch  Ranunculus lingua  Grande douve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Latin  Deutsch  Cirsium canum  Cirse cendré
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Plantes de steppe:  Latin  Deutsch  Ranunculus gramineus  Grasblättriger Hahnenfuss  Artemisia vallesiaca  Walliser Beifuss  Gagea saxatilis  Felsen-Gelbstern  Saxifraga bulbifera  Zwiebel-Steinbrech  Onosma helvetica  Schweizer Lotwurz  Onosma pseudoarenaria  Sand-Lotwurz  Matthiola vallesiaca  Walliser Levkoje  Anogramma leptophylla  Nacktfarn  Alyssoides utriculatum  Blasenschötchen  Silene armeria  Nelken-Leimkraut  Silene vallesia  Walliser Leimkraut  A3 Anhang 3 zu den Artikeln 21 Absatz 1 und 40 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3-1 Liste der kantonal geschützten Pilze
                            1  (Noch nicht vorhanden)  A4 Anhang 4 zu den Artikeln 37a Absatz 1 und 40 Absatz 2  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A4-1 * Liste der Ordnungsbussen
                            1  Liste der Ordnungsbussen  Nr.  Widerhandlungen  Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Pflücken geschütz  -  ter Pflanzen und Pilze  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Widerhandlungen  Betrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entnahme von Kris  -  tallen, Mineralien oder  Fossilien ohne Bewilli  -  gung  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Freilassen von  Hunden in einem Ge  -  biet, in dem dies verbo  -  ten ist  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verlassen der be  -  zeichneten Wege in ei  -  nem Gebiet, in dem  dies verboten ist  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Fortbewegung mit  einem Fahrzeug in ei  -  nem Gebiet, in dem  dies verboten ist  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Zelten und Cam  -  pieren in einem Gebiet,  in dem dies verboten  ist  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Entfachen von  Feuer in einem Gebiet,  in dem dies verboten  ist  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Anbringen von  Graffiti an einem ge  -  schützten Objekt oder  in einem geschützten  Gebiet  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Andere Widerhandlun  -  gen gegen Einschrän  -  kungen, die in den Be  -  schlüssen über die Un  -  terschutzstellung  schutzwürdiger Objekte  oder Gebiete normiert  sind  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2000  01.10.2000  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2000 f 150,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            294 | d 152, 295
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 3  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 1, a)  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 1, b)  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 1, c)  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 1, d)  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 1, e)  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 1, f)  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 4 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 6  totalrevidiert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 7  totalrevidiert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 8 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 9  totalrevidiert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 11 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 12 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 13 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 14 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 16 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 18 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 20 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 20 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 21 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 22 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 22 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 22 Abs. 5  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 23 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 23 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 23 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 23 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 24  totalrevidiert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 24a  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 25 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 27 Abs. 1  bis  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 27 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 27 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 27 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 27a  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 28  totalrevidiert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 28a  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 29  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 32 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 33 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 35 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 36  totalrevidiert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 37  totalrevidiert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 37a  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 38  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 39  aufgehoben  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 40 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 40 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Titel A4  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. A4-1  eingefügt  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2017  01.01.2018  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2017  01.01.2018  Art. 8 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2017  01.01.2018  Art. 13  Titel geändert  BO/Abl. 31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2017  01.01.2018  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2017  01.01.2018  Art. 13 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2017  01.01.2018  Art. 13 Abs. 3  eingefügt  BO/Abl. 31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2017  01.01.2018  Art. 13a  eingefügt  BO/Abl. 31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2017  01.01.2018  Art. 13b  eingefügt  BO/Abl. 31/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.09.2000  01.10.2000  Erstfassung  RO/AGS 2000 f 150,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            294 | d 152, 295
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 3 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 4 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 4 Abs. 1, a) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 4 Abs. 1, b) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 4 Abs. 1, c) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 4 Abs. 1, d) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 4 Abs. 1, e) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 4 Abs. 1, f) 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 4 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 4 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 6 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
Art. 7 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
Art. 8 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 8 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 8 Abs. 3 22.03.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 31/2017
Art. 8 Abs. 4 22.03.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 31/2017
Art. 9 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
Art. 11 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 12 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 13 22.03.2017 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 31/2017
Art. 13 Abs. 1 22.03.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 31/2017
Art. 13 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 13 Abs. 2 22.03.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 31/2017
Art. 13 Abs. 3 22.03.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 31/2017
Art. 13a 22.03.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 31/2017
Art. 13b 22.03.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 31/2017
Art. 14 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 16 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 17 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 18 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 20 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 20 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 21 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 22 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 22 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 22 Abs. 5 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 23 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 23 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 23 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 24 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
Art. 24a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 25 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 27 Abs. 1 bis 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 27 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 27 Abs. 2 bis 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 27 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 27 Abs. 4 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 28 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
Art. 28a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 29 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 32 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 33 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 35 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 36 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
Art. 37 21.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 52/2011
Art. 37a 21.12.2011 01.01.2012 eingefügt BO/Abl. 52/2011
Art. 38 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 39 21.12.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 52/2011
Art. 40 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 40 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
                            Titel A4  21.12.2011  01.01.2012  eingefügt  BO/Abl. 52/2011