Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die  Familienzulagen  vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Famili  -  enzulagen vom 27.  Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Durchführungsorgane  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen
                            1  Das Departement des Innern anerkennt berufliche und zwischenberufliche Fami  -  lienausgleichskassen als Durchführungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung wird jeweils  auf 1.  Januar wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskasse reicht das Gesuch um Anerkennung bis 31.  August  des Vorjahres der Geschäftsaufnahme im Kanton ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie legt dem Gesuch bei:  a)  Statuten, Reglemente oder andere Erlasse mit Bestimmungen insbesondere  über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rechtsnatur und Sitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Organisation und Zuständigkeit der Kassenorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die zuständige Revisionsstelle;  b)  ein Verzeichnis der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit  Angabe der Zahl der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeit  -  nehmer sowie der Selbständigerwerbenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  371.1  .; abgekürzt EG-FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 18. Dezember 2017, ABl 2017, 3711 ff.; in Vollzug ab 1.   Ja  -  nuar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  3 Abs.  1 EG-FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die unterzeichnete schriftliche Erklärung, den ordnungsgemässen Vollzug der  Familienzulagengesetzgebung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 AHV-Ausgleichskassen
                            1  AHV-Ausgleichskassen nehmen ihre Tätigkeit als Durchführungsorgan jeweils  mit Wirkung ab 1.  Januar auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstatten dem Departement des Innern bis 31.  August des Vorjahres Mel  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Familienausgleichskasse für das Staatspersonal
                            1  Der Kanton führt als Familienausgleichskasse nach Art.  3 Abs.  1 Bst. c des Ein  -  führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen vom 27. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   die Familienausgleichskasse für das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskasse für das Staatspersonal ist eine dem Finanzdeparte  -  ment zugeordnete unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Sie wird durch das  Personalamt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Familienausgleichskasse für das Staatspersonal gehören an:  a)  der Kanton als Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Depar  -  tementen und Staatskanzlei sowie von Gerichten und anderen Justizbehörden;  b)  *  weitere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach  Art.  2   und  Art.  9   des Perso  -  nalgesetzes vom 25.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  , soweit diese ihr am 27.  Juni 2017 bereits  angeschlossen waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die Nachfolgeorganisationen von  Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern nach Abs.  3 Bst.  b dieser Bestimmung sind,  können sich der Familienausgleichskasse für das Staatspersonal anschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auflösung und Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
                            1  Das zuständige Kassenorgan meldet dem Departement des Innern ohne Verzug  die Auflösung der Familienausgleichskasse oder den Zusammenschluss mit einer  anderen Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Liquidationsüberschuss wird anteilmässig an die Familienausgleichskassen,  welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen, über  -  tragen. Er wird für Familienzulagen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 4 EG-FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  14 der eidgV über die Familienzulagen vom 31.  Oktober 2007,  SR  836.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Kassenorgan informiert das Departement des Innern über:  a)  die Höhe des Liquidationsüberschusses;  b)  die den übernehmenden Familienausgleichskassen zukommenden Liquidati  -  onsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechnungslegung
                            1  Die Durchführungsorgane weisen Aufwand und Ertrag der Zulagenordnungen  für Arbeitnehmende und für Selbständigerwerbende getrennt aus.  II. Kassenzugehörigkeit  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anschluss
                            1  Wer sich nach Art.  8 Abs.  2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung  über die Familienzulagen vom 27.  Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   einer Familienausgleichskasse an  -  schliesst, meldet den Anschluss ohne Verzug der kantonalen Familienausgleichs  -  kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt die kantonale Familienausgleichskasse fest, dass ein nach Art.  11 und 12 des  Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24.  März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   vorgeschriebener  Anschluss unterblieben ist, fordert sie die betreffende Person zum Beitritt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird nicht innert drei Monaten seit Aufforderung die Zugehörigkeit zu einer an  -  erkannten Familienausgleichskasse nachgewiesen, stellt die kantonale Familien  -  ausgleichskasse die Zugehörigkeit zur zuständigen Familienausgleichskasse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wechsel
                            1  Die Kassenzugehörigkeit kann auf 1.  Januar gewechselt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer zu einer anderen Kasse wechselt, meldet der bisherigen Kasse den Austritt  bis 31.  August des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Austritt der neu zuständigen  Familienausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  836.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abrechnungsstelle
                            1  Führt eine AHV-Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse im Kanton und  stellt sie das Gesuch, ihr als Abrechnungsstelle die Erhebung der Beiträge sowie  die Festsetzung und die Auszahlung der Familienzulagen zu übertragen, legen sie  und die kantonale Familienausgleichskasse die Modalitäten durch Leistungsver  -  einbarung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsvereinbarung enthält insbesondere:  a)  das Verfahren der Abrechnung über die erhobenen Beiträge und die ausbe  -  zahlten Zulagen;  b)  die Bemessung des zu leistenden Beitrags der kantonalen Familienausgleichs  -  kasse an die ausgewiesenen Verwaltungskosten der Abrechnungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, erlässt die kantonale Familien  -  ausgleichskasse eine Verfügung.  III. Zulagenzahlungen und Lastenausgleich  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausscheidung der Zulagen
                            1  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber scheidet die Familienzulagen betrags  -  mässig aus, wenn sie oder er die Zulagen zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Lastenausgleich
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle des Departementes  des Innern jährlich bis 15.  Juni:  a)  für den Lastenausgleich für Zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh  -  mer die im Vorjahr auf der Grundlage des AHV-pflichtigen Einkommens ab  -  gerechnete Lohnsumme;  b)  für den Lastenausgleich für Zulagen an Selbständigerwerbende das steuerbare  Einkommen des Vorjahres;  c)  den Betrag der im Vorjahr nach den gesetzlichen Mindestansätzen ausbezahl  -  ten Kinder- und Ausbildungszulagen;  d)  das Vermögen der Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angaben nach Abs.  1 dieser Bestimmung sind von der Revisionsstelle zu be  -  stätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art. 13 EG-FamZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Übergangsbestimmung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kassenwechsel
                            1  Arbeitgebende und Selbständigerwerbende, deren Kassenzugehörigkeit am 1.  Ja  -  nuar 2018 nicht Art.  8 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die  Familienzulagen vom 27.  Juni 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   entspricht, nehmen den Wechsel der Kassen  -  zugehörigkeit nach Art.  7 dieses Erlasses spätestens auf 1.  Januar 2021 vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  371.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2018-011  05.12.2017  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3, Abs. 3, b) geändert 2022-052 27.09.2022 01.01.2023
Art. 3, Abs. 4 eingefügt 2022-052 27.09.2022 01.01.2023
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2017  01.01.2018  Erlass  Grunderlass  2018-011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2022  01.01.2023  Art. 3, Abs. 3, b)  geändert  2022-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2022  01.01.2023  Art. 3, Abs. 4  eingefügt  2022-052