Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2023 für Personen im Kanton St.Gallen
                            Regierungsbeschluss  über die Prämienverbilligung 2023 für Personen im Kanton  St.Gallen  vom 6. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  19 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesge  -  setzgebung über die Krankenversicherung vom 12.  Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Referenzprämien  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Prämienregionen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Prämienverbilligung werden regionale Referenzprämien nach Massgabe  der vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Prämienregionen angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Zugehörigkeit
                            1  Die   Zugehörigkeit   zur   Prämienregion   richtet   sich   nach   dem   zivilrechtlichen  Wohnsitz am 1.  Januar des Jahres der Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland sowie für erwerbstätige, vor  -  läufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige  Asylsuchende   (Ausweis   N),   erwerbstätigte   Schutzbedürftige   (Ausweis   S)   und  Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer ununterbro  -  chenen Aufenthaltsdauer ab einem Jahr richtet sich die Referenzprämie nach dem  zivilrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  331.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Höhe
                            1  Die regionalen Referenzprämien betragen:  a)  für eine erwachsene Person ab dem 26. Altersjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Region 1: Fr. 5'253.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Region 2: Fr. 4'893.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Region 3: Fr. 4'624.80  b)  für eine erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Region 1: Fr. 3'746.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Region 2: Fr. 3'513.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Region 3: Fr. 3'368.40  c)  für ein Kind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Region 1: Fr. 1'204.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Region 2: Fr. 1'114.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Region 3: Fr. 1'052.40  II. Belastungsgrenzen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massgebendes Einkommen
                            1  Das massgebende Einkommen wird nach Art. 12 bis 14 der Verordnung zum  Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Höhe
                            1  Für Alleinstehende ohne Kinder mit einem massgebenden Einkommen bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17'500.– beträgt die Belastungsgrenze: 10,85 Prozent. Diese erhöht sich für das ge  -  samte massgebende Einkommen um je 0,0002 Prozentpunkte für jeden Franken,  um den es Fr. 17'500.– übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Verheiratete  ohne Kinder  mit einem  massgebenden  Einkommen  bis  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26'250.– beträgt die Belastungsgrenze: 10,85 Prozent. Diese erhöht sich für das ge  -  samte massgebende Einkommen um je 0,0003 Prozentpunkte für jeden Franken,  um den es Fr. 26'250.– übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Alleinstehende mit Kindern gilt Folgendes:  a)  Bis   zu   einem   massgebenden   Einkommen   von   Fr.   17'500.–,   zuzüglich   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'750.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr  und zuzüglich Fr. 5'250.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze: 9,65  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  331.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a  dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das ge  -  samte massgebende Einkommen um 0,0002 Prozentpunkte für die alleinste  -  hende Person, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene  Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozent  -  punkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,00035 Prozentpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Verheiratete mit Kindern gilt Folgendes:  a)  Bis   zu   einem   massgebenden   Einkommen   von   Fr.   26'250.–,   zuzüglich   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'750.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr  und zuzüglich Fr. 5'250.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze: 11,10  Prozent.  b)  Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a  dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das ge  -  samte massgebende Einkommen um 0,00025 Prozentpunkte für die Verheira  -  teten, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene Person  bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozentpunkte für  jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt 0,00035  Prozentpunkte.  III. Obergrenze des Einkommens  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betrag
                            a) ordentlich besteuerte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die massgebende Obergrenze des nach Art.  12 Abs.  2 Ziff.  1 bis 5  septies   der Verord  -  nung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversiche  -  rung vom 12.  Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ermittelten Reineinkommens zur Verbilligung der  Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1  bis   des Bundesgesetzes über die Krankenversi  -  cherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   beträgt bei ordentlich besteuerten Personen:  a)  für Alleinstehende ohne Kinder Fr. 39'100.–  b)  für Alleinstehende mit einem Kind Fr. 61'500.–  c)  für Alleinstehende mit zwei Kindern Fr. 61'500.–  d)  für Alleinstehende mit drei Kindern Fr. 66'500.–  e)  für Alleinstehende mit vier Kindern Fr. 71'500.–  f)  für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern Fr. 76'500.–  g)  für Verheiratete ohne Kinder Fr. 58'700.–  h)  für Verheiratete mit einem Kind Fr. 81'000.–  i)  für Verheiratete mit zwei Kindern Fr. 81'000.–  j)  für Verheiratete mit drei Kindern Fr. 86'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  331.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  für Verheiratete mit vier Kindern Fr. 91'000.–  l)  für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern Fr. 96'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung
                            über die Krankenversicherung vom 12.  Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    wird sachgemäss ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) quellenbesteuerte Personen
                            1  Die massgebende Obergrenze des Bruttoeinkommens zur Verbilligung der Refe  -  renzprämien nach Art.  65 Abs.  1  bis   des Bundesgesetzes über die Krankenversiche  -  rung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   beträgt bei quellenbesteuerten Personen:  a)  für Alleinstehende ohne Kinder Fr. 52'200.–  b)  für Alleinstehende mit einem Kind Fr. 82'000.–  c)  für Alleinstehende mit zwei Kindern Fr. 82'000.–  d)  für Alleinstehende mit drei Kindern Fr. 88'600.–  e)  für Alleinstehende mit vier Kindern Fr. 95'300.–  f)  für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern Fr. 102'000.–  g)  für Verheiratete ohne Kinder Fr. 78'200.–  h)  für Verheiratete mit einem Kind Fr. 108'000.–  i)  für Verheiratete mit zwei Kindern Fr. 108'000.–  j)  für Verheiratete mit drei Kindern Fr. 114'700.–  k)  für Verheiratete mit vier Kindern Fr. 121'400.–  l)  für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern Fr. 128'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995
                            8    wird sachgemäss ange  -  wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  331.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  331.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2022-071  06.12.2022  01.01.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Erlass  Grunderlass  2022-071