Gesetz über die Feier der Sonn- und Festtage
                            Gesetz  über die Feier der Sonn- und Festtage  Vom 7. November 1861 (Stand 1. Januar 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  zur Handhabung einer würdigen Feier der Sonn- und Festtage,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Es  liegt  in  der  Pflicht  der  Gemeindebe  hörden,  eine  würdige  Feier  der  Sonn-  und  Festtage im Allgemeinen zu handhabe  n und für Ruhe, Ordnung und Anstand in der  Kirche  sowie  in  der  Nähe  derselben  dur  ch  zweckentsprechende  Verordnungen  im  Besondern zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1 )       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Märkte, Nachmärkte und Steigerungen  sind an Sonn- und Festtagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben durch § 16 lit. b des Gesetzes   über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit  alkoholhaltigen  Getränken  (Gastgewerbegesetz  ,  GGG)  vom  25.  November  1997,  in  Kraft  seit 1. Mai 1998 (AGS 1998 S. 109).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Aufgehoben  durch  §  3  Ziff.  12  des  Gesetzes    I  zur  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 390), bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a des Gesetzes über den Ladenschlu ss vom 14. Februar 1940 (AGS 2002 S. 392).
                            3)      Aufgehoben  durch  §  3  Ziff.  12  des  Gesetzes    I  zur  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 390), bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a des Gesetzes über den Ladenschlu ss vom 14. Februar 1940 (AGS 2002 S. 392).
§ 5
                            1   Gewöhnliche Militär- und Schiessübungen dürfe  n an hohen Festtagen gar nicht, an  gewöhnlichen  Sonntagen  aber  erst  nach    dem  vormittäglichen  Pfarrgottesdienst  stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Truppenmärschen durch Ortschaften  an Sonn- und Festtagen während der Zeit  des  Gottesdienstes  soll  alle  s  Geräusch  durch  Trommeln,  Musik  und  dergleichen  vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Während der ganzen Dauer der Sonn- und Fes  ttage ist alles Arbeiten im Freien, in  Werkstätten, Fabriken und andern i  ndustriellen Arbeitslokalen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Notarbeiten, welche keinen Aufsc  hub erleiden, sind hievon ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    An  Sonn-  und  Festtagen  dürfen  Arbeiter  jeder  Art  nur  zu  einer  Zeit  ausbezahlt  werden, in welcher sie am Besuch des vo  r- und nachmittäglichen  Pfarrgottesdienstes  nicht verhindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1     Widerhandlungen   gegen   die   Vorschrift  en   dieses   Gesetzes,   die   nicht   einer  öffentlichen  Behörde  oder  Beamtung  als  so  lcher  zur  Last  fallen,  sind  mit  einer  Busse  von  Fr.  2.–  bis  15.–  und,  soweit  das  Wirtschaftsgesetz  anwendbar  ist,  nach  Mitgabe desselben zu bestrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wiederholungsfälle sind mit de  r doppelten Busse zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Diejenigen  Widerhandlungen,  auf  welche  eine  die  gemeinderätliche  Kompetenz  nicht  übersteigende  Busse  ge  setzt  ist,  werden  vom  Gemeinderat,  die  übrigen  vom  Bezirksgericht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Fällt  die  Übertretung  eine  r  öffentlichen  Behörde  oder  Beamtung  als  solcher  zur  Last,   so   sind   die   Fehlbaren   von   ihre  r   gesetzlichen   Aufsichtsbehörde   mit  Ordnungsbussen zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Von den Geldbussen fällt ein Drittel dem Verleider zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Aufgehoben  durch  §  3  Ziff.  12  des  Gesetzes    I  zur  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden (GAT I) vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 390), bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a des Gesetzes über den Ladenschlu ss vom 14. Februar 1940 (AGS 2002 S. 392).
                            2)     Fassung gemäss Ziff. 18. des Gesetzes über  die Umsetzung der neue  n Bundesgesetzgebung  im  Strafrecht  und  Strafprozessrecht  vom  18.  März  2008,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2008 S. 421).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Bezüglich der Festtage findet dieses Ge  setz, mit Ausnahme der §§ 2 und 4, nur auf  die Glieder derjenigen Konfession und der  Gemeinde Anwendung, welche das Fest  feiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Durch  gegenwärtiges  Gesetz  wird  di  e  Regierungsverordnung  vom  19.  April  1819  und der § 71 des Wirtschaftsgesetzes  vom 14. Christmonat 1853 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung beauftragt.  Aarau, den 7. November 1861  De  r Präsident des Grossen Rates  H  ABERSTICH  Die Sekretäre  K  ÜNZLI  S  CHMIDLIN  -L  UTZ  Inkrafttreten: 1. Dezember 1861
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Aufgehoben    durch    Ziff.    18.    des    Ge  setzes    über    die    Umsetzung    der    neuen  Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit