Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen
                            Verordnung  über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der  Universität St.Gallen  vom 8. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  7  ter    Bst.  d, Art.  46  quater    Abs.  2, Art.  46  quinquies    Abs.  2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 sexies Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 1
                            als Verordnung:  2  I. Berichterstattung und Rechnungslegung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Jährliche Berichterstattung  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Inhalt
                            1  Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geschäftsbericht
                            1  Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbrin  -  gung und Mittelverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Jahresrechnung
                            1  Die   Jahresrechnung   besteht   aus   Erfolgsrechnung,   Bilanz,   Geldflussrech  -  nung,  Eigenkapitalnachweis und Anhang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  ; abgekürzt UG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 21.  Dezember 2015, ABl 2015, 3823 ff.; in Vollzug ab 1.  Ja  -  nuar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts  3   und den Vorgaben der Schwei  -  zerischen Hochschulkonferenz geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Teilbereiche der Universität in separaten Rechnungen geführt, so wer  -  den sie für die Jahresrechnung konsolidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anhang zur Jahresrechnung
                            1  Der Anhang zur Jahresrechnung enthält die Angaben  nach Obligationenrecht  4  ,  einen Rückstellungsspiegel sowie Grundsätze, Art und Höhe der internen Ver  -  rechnungen zwischen den Teilbereichen der Universität.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einreichung und Kenntnisnahme
                            1  Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden der Regie  -  rung bis Ende Juni vorgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Kostenrechnung
                            1  Die Universität führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforde  -  rungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-,  erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder  andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu  Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bericht zur Leistungsperiode  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inhalt
                            1  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des  Staatsbeitrags informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung in  der gesamten Leistungsperiode.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er enthält zumindest die Kennzahlen nach Anhang 2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:  Obligationenrecht) vom 30.  März  1911,  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:  Obligationenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kostenrechnungsmodell für universitäre Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 46  sexies   Abs. 2 Bst. b UG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Frist zur Einreichung
                            1  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des  Staatsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungspe  -  riode vorgelegt.  II. Eigenkapital  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Definition und Zweck
                            1  Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) redu  -  zierten Vermögenswerten (Aktiven).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der  Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gliederung
                            1  Das Eigenkapital besteht aus:  a)  Grundkapital;  b)  Fondskapital;  b  bis  )  *  strategischem Investitionskapital;  c)  freiem Kapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundkapital
                            1  Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten  Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40  Prozent  des durchschnittlichen jährlichen Staatsbeitrags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode  tiefer als der Zielwert nach  Abs.  2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag:  *  a)  eine Erhöhung des Staatsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vorse  -  hen;  b)  die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvor  -  hersehbarer Entwicklungen   oder ausserordentlicher Umstände nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  quinquies   Abs.  3 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26.  Mai 1988  7  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach  Abs.  2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital  nach Art.  12 Abs.  1  bis   Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  217.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fondskapital
                            a) Zweck und Gliederung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst:  a)  *  das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen  Zweckbestimmung;  b)  das Eigenkapital der Institute und der Executive School;  c)  das Eigenkapital aus Ausschüttungen der Institute, Forschungsstellen und der  Executive School, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren  Zweck zugeordnet wurde;  d)  *  das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Universitätsrates einem klaren  Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a * b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital der Institute, For -
                            schungsstellen und der Executive School
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Summe des Eigenkapitals nach Art.  11 Abs.  2 Bst. b und c dieses Erlasses darf  am Ende der Leistungsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Umsatzes al  -  ler darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berechnet wird die Obergrenze nach Abs.  1 dieser Bestimmung als Durchschnitt  der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss  der Leistungsperiode vorangehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Universitätsrat die Einzel  -  heiten zum Eigenkapital der Institute, Forschungsstellen und der Executive School  und stellt deren Einhaltung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b * Strategisches Investitionskapital
                            1  Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen  Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Universität. Es  wird zentral geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tä  -  tigkeit der Institute, Forschungsstellen und der Executive School zugewiesen. We  -  nigstens   werden   diejenigen   Mittel   zugewiesen,   welche   die   Obergrenze   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.
                            3  Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Freies Kapital
                            1  Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um  Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Es umfasst:  *  a)  das Entwicklungskapital;  b)  den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder  Aufwandüberschüssen der Vorjahre;  c)  den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert,  wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.  III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen  *  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Erfolg
                            a) innerhalb der Leistungsperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leis  -  tungsperiode vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * b) am Ende der Leistungsperiode
                            1. Ertragsüberschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem  Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art.  11 Abs.  2 dieses Erlas  -  ses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang  3  dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Universität verwendet. In  Ausnahmefällen kann der Universitätsrat der Regierung begründeten Antrag auf  anderweitige Verwendung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * 2. Aufwandüberschuss
                            1  Ein während der Leistungsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über  das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-005  08.12.2015  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 5a eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2023
Art. 9, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-023  05.04.2022  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11, Abs. 2, d) geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11a eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2023
Art. 11b eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 12, Abs. 1 bis eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
                            Gliederungstitel 3.  eingefügt  2022-023  05.04.2022  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 14 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 15 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
                            Anhang 1  Inhalt geändert  2022-023  05.04.2022  01.01.2022  Anhang 2  Inhalt geändert  2022-023  05.04.2022  01.01.2022  Anhang 3  eingefügt  2022-023  05.04.2022  01.01.2022  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2015  01.01.2016  Erlass  Grunderlass  2016-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 3, Abs. 1  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 3, Abs. 2  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 4, Abs. 1  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 5, Abs. 1  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2023  Art. 5a  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 9, Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 10, Abs. 2  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 10, Abs. 3  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 10, Abs. 4  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 11  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 11, Abs. 2, a)  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 11, Abs. 2, d)  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2023  Art. 11a  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 11b  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 12, Abs. 1  geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 12, Abs. 1  bis  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Gliederungstitel 3.  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 13  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 14  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 15  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Anhang 2  Inhalt geändert  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Anhang 3  eingefügt  2022-023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  1  Angaben im Geschäftsbericht  Der Geschäftsbericht enthält Angaben:  –  zur  Mittelverwendung  gemäss  Leistungsauftrag  und  zur  Erfüllung  des  Grund  -  auftrags;  –  zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden;  –  zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden;  –  zum Betreuungsverhältnis;  –  zu den Kosten der einzelnen Fachbereiche;  –  zum Bestand des Eigenkapitals der Institute, Forschungsstellen und der Executi  -  ve School sowie zu dessen Ausschüttungen;  –  zur  Entwicklung  und  zur  Verwendung  des  Fondskapitals,  das  durch  Beschluss  des Universitätsrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und dessen Zuwei  -  sung von der Regierung genehmigt wurde;  –  zur Entwicklung und zur Verwendung des strategischen Investitionskapitals;  –  zur Entwicklung und zur Verwendung des Entwicklungskapitals;  –  zu den genutzten Flächen;  –  zum  Mietobjektportfolio,  das  Auskunft  über  Laufzeit,  Bruttomietkosten  und  Mietsubventionen gibt;  –  zu den Aufwendungen des Universitätsrates.  Der Geschäftsbericht informiert weiter über allfällige:  –  wesentliche Anpassungen des Grundauftrags;  –  unvorhersehbare Entwicklungen und aussergewöhnliche Umstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch Nachtrag vom 5.   April 2022, nGS 2022-023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  1  Kennzahlen im Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags  und die Verwendung des Staatsbeitrags  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staats  -  beitrags enthält Angaben:  –  zur  Mittelverwendung  gemäss  Leistungsauftrag  und  zur  Erfüllung  des  Grund  -  auftrags;  –  zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden;  –  zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden;  –  zum Betreuungsverhältnis;  –  zu den Kosten der einzelnen Fachbereiche;  –  zur Struktur und zur Entwicklung des Eigenkapitals;  –  zu den Drittmitteln;  –  zu den genutzten Flächen;  –  zur Qualität der Ausbildungen;  –  zu wichtigen Forschungsresultaten;  –  zur Situation der Institute;  –  zur Erreichung der strategischen Ziele;  –  zu  allfällig  unvorhersehbaren  Entwicklungen  oder  ausserordentlichen  Umstän  -  den, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage stellen.  Der  Bericht  über  die  Erfüllung  des  Leistungsauftrags  und  die  Verwendung  des  Staatsbeitrags  enthält  eine  gesamtheitliche  Bewertung  der  Leistungserbringung  in  der Leistungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch Nachtrag vom 5.   April 2022, nGS 2022-023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  1  Umgang mit verbleibendem Ertragsüberschuss am Ende der Leistungs-  periode  «Kapitalisierung  der Universität»  1)  Verwendung verbleibender Ertragsüberschuss  (nach Äufnung Grundkapital)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuweisung an  Entwicklungskapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rückführung an  Kanton St.Gallen  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 % und < 50 %  80 %  20 %  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 % und < 60 %  60 %  40 %  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 % und < 70 %  40 %  60 %  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 % und < 80 %  20 %  80 %  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 %  0 %  100 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Grundkapital  (Art.   10)   + Entwicklungskapital  (Art.   12  Abs.   1  bis   Bst. a)  + ½ strategisches Investitionskapital  (Art.   11b)  Ø Staatsbeitrag/Jahr [der Folge-Leistungsperiode]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingefügt durch Nachtrag vom 5.   April 2022, nGS 2022-023.