Verordnung über das Messwesen
                            Verordnung  über das Messwesen  vom 31. August 2021 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufsicht und Vollzug
                            1  Das kantonale Messwesen steht unter der Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und  Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   für   Wirtschaft   und   Arbeit   vollzieht   mit   den   Eichämtern   die   Bestim  -  mungen über das Messwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Eichkreise und Eichämter
                            1  Das Kantonsgebiet wird in die vier Eichkreise SG+1, SG+2, SG+3 und SG+4 ein  -  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einteilung der Eichkreise wird im Anhang dieses Erlasses aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jeden Eichkreis ist ein Eichamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Eichamt ist die zuständige Behörde im Sinn von Art.  34 Abs.  1 der eidgenös  -  sischen Verordnung über  die Mengenangabe  im Offenverkauf  und auf Fertigpa  -  ckungen vom 5. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR  941  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  941.204  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Eichmeisterinnen und Eichmeister  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wahl
                            1  Die Regierung wählt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeis  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Eichmeisterinnen und Eichmeister beträgt vier Jahre. Die Re  -  gierung kann ausnahmsweise eine kürzere Amtsdauer vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Befugnisse
                            1  Aufgaben   und   Befugnisse   der   Eichmeisterinnen   und   Eichmeister   richten   sich  nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess  -  wesen vom 7. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung von Vollzugsaufgaben einer Eichmeisterin oder eines Eichmeis  -  ters   an   eine   Mitarbeiterin   oder   einen   Mitarbeiter   ist   nur   mit   Zustimmung   des  Amtes für Wirtschaft und Arbeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Leistungsvereinbarung
                            1  Das   Amt   für   Wirtschaft   und   Arbeit   schliesst   mit   der   Eichmeisterin   oder   dem  Eichmeister eine Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   der   Leistungsvereinbarung   werden   insbesondere   die   bundesrechtlichen  Kontrolltätigkeiten, für die keine Gebühren erhoben werden können und die zu  -  sätzlichen Aufgaben der Kantonseichmeisterin oder des Kantonseichmeisters  ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berichterstattung
                            1  Die   Eichmeisterinnen   und  Eichmeister  erstatten  dem  Amt  für   Wirtschaft   und  Arbeit  einen   jährlichen  Bericht  über   das  vorangegangene   Kalenderjahr.  Der   Be  -  richt enthält insbesondere Angaben über:  a)  die erhobenen Gebühren und die übrigen Vergütungen;  b)  die Vollzugstätigkeit und die kontrollierten Betriebe;  die das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Bewilligung erteilt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  d)  die in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses festgelegten  In  -  formationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  941.206  ;  abgekürzt ZMessV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 6 Abs. 3 ZMessV, SR  941.206  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie betreiben eine Datenbank für das nach der Bundesgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  zu führende  Verzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Messmittel und Eichlokal
                            1  Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Messmit  -  tel bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Eichmeisterinnen   und   Eichmeister   unterhalten   im   Eichkreis   ein   Eichlokal  zur Eichung und zur Aufbewahrung der Messmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonseichmeisterin oder Kantonseichmeister
                            1  Die Regierung bezeichnet die Kantonseichmeisterin oder den Kantonseichmeis  -  ter aus der Mitte der Eichmeisterinnen und Eichmeister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister übt die Aufsicht über die  Messmittel aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  oder  er  vertritt   die  Eichmeisterinnen  und  Eichmeister  gegenüber  dem  Amt  für Wirtschaft und Arbeit.  III. Entschädigung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gebühren und Auslagen
                            1  Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der Gebühren nach den  Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebüh  -  ren im Messwesen vom 23.  November 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   als Einkommen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung erlässt einen Tarif für den Auslagenersatz nach Art. 6 der eidge  -  nössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. November 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entschädigung durch den Kanton
                            1  Für bundesrechtliche Kontrolltätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  , für die keine Gebühren erhoben wer  -  den können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jähr  -  liche pauschale Entschädigung durch den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  4 Abs.  3 ZMessV, SR  941.206  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  941.298.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  941.298.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Eidgenössische Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackun  -  gen   vom   5.  September   2012,   SR  941.204  ,   sowie   eidgenössische   Verordnung   über   die   Be  -  kanntgabe von Preisen vom 11.  Dezember 1978, SR  942.211  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kantonseichmeisterin   oder   der   Kantonseichmeister   erhält   für   die   zusätzli  -  chen Aufgaben eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Einzelheiten   dieser  Entschädigungen  werden  in   der   Leistungsvereinbarung  nach Art.  5 dieses Erlasses geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vergütung für Nachschau
                            1  Die   Eichmeisterinnen  und   Eichmeister   erheben   die  Entschädigung  für   den   bei  der periodischen Nachschau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   entstandenen administrativen Aufwand bei der po  -  litischen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Art.  25 der eidgenössischen Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006, SR  941.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2021-071  31.08.2021  01.01.2022  Anhang –  Inhalt geändert  2022-061  06.12.2022  01.01.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2021  01.01.2022  Erlass  Grunderlass  2021-071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Anhang –  Inhalt geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Einteilung der Eichkreise  Eichkreis  Politische Gemeinden  Eichkreis  Politische Gemeinden  SG+1  St.Gallen  SG+2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jonschwil  Wittenbach  Uzwil  Häggenschwil  Oberuzwil  Muolen  Flawil  Waldkirch  Degersheim  Andwil  Wildhaus-Alt St.Johann  Gossau  Nesslau  Gaiserwald  Ebnat-Kappel  Wil  Wattwil  Zuzwil  Lichtensteig  Oberbüren  Neckertal  Niederbüren  Bütschwil-Ganterschwil  Niederhelfenschwil  Lütisburg  Mosnang  Kirchberg  SG+3  Sennwald  SG+4  Eggersriet  Gams  Mörschwil  Grabs  Goldach  Buchs  Steinach  Sevelen  Berg  Wartau  Tübach  Sargans  Untereggen  Vilters-Wangs  Rorschacherberg  Bad Ragaz  Rorschach  Pfäfers  Thal  Mels  Rheineck  Flums  St.Margrethen  Walenstadt  Au  Quarten  Berneck  Amden  Balgach  Weesen  Diepoldsau  Schänis  Widnau  Benken  Rebstein  Kaltbrunn  Marbach  Gommiswald  Altstätten  Uznach  Eichberg  Schmerikon  Oberriet  Rapperswil-Jona  Rüthi  Eschenbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch Abschnitt II Ziff. 3 des V. Nachtrags zur Strafprozessverordnung vom 6. De-  zember 2022, nGS 2022-061 (sGS 962.11).