Regierungsbeschluss über Tarife der Quellensteuer für das Jahr 2023
                            Regierungsbeschluss  über Tarife der Quellensteuer für das Jahr 2023  vom 6. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Anwendung von Art.  107, Art.  108 Abs.  1 und Abs.  2 und Art.  109, 109  bis   des  Steuergesetzes vom 9.  April 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   sowie von Art.  55 und Art.  56 der Steuerverord  -  nung vom 20.  Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Quellensteuer auf Einkünften von natürlichen Personen wird erhoben:  a)  für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und ver  -  witwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Per  -  sonen im gleichen Haushalt zusammenleben, nach dem Tarifcode A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023;  b)  für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei wel  -  chen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, nach dem Tarifcode B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023;  c)  für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei wel  -  chen beide Ehegatten erwerbstätig sind, nach dem Tarifcode C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023;  d)  für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art.  122  bis   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122  quater   des Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   besteuert werden, nach dem Tarifcode E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023;  e)  für Ersatzeinkünfte, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflich  -  tigen Personen ausbezahlt werden, nach dem Tarifcode G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  811.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 1.  Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und ver  -  witwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen  im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache  bestreiten, nach dem Tarifcode H
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023;  g)  für Grenzgänger aus Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  , welche die Voraussetzungen für den Ta  -  rifcode A erfüllen, nach dem Tarifcode L
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023;  h)  für Grenzgänger aus Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  , welche die Voraussetzungen für den Ta  -  rifcode B erfüllen, nach dem Tarifcode M
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023;  i)  für Grenzgänger aus Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  , welche die Voraussetzungen für den Ta  -  rifcode C erfüllen, nach dem Tarifcode N
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023;  j)  für Grenzgänger aus Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  , welche die Voraussetzungen für den Ta  -  rifcode H erfüllen, nach dem Tarifcode P
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023;  k)  für Grenzgänger aus Deutschland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  , welche die Voraussetzungen für den Ta  -  rifcode G erfüllen, nach dem Tarifcode Q
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abkommen vom 11.  August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der  Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der  Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), SR  0.672.913.62  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abkommen vom 11.  August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der  Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der  Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), SR  0.672.913.62  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Abkommen vom 11.  August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der  Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der  Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), SR  0.672.913.62  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abkommen vom 11.  August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der  Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der  Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), SR  0.672.913.62  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abkommen vom 11.  August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der  Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der  Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), SR  0.672.913.62  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; publiziert unter www.steuern.sg.ch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2022-070  06.12.2022  01.01.2023  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Erlass  Grunderlass  2022-070