Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend die Besoldung des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VBP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehran  -  stalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988;  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS), das in den entsprechenden Artikeln der Verordnung betreffend das  Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis (VSP-PH-VS)  definiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Meldung persönlicher Veränderungen
                            1  Der   Mitarbeitende   ist   verpflichtet,   jede   Veränderung   seiner   persönlichen  Verhältnisse, insbesondere Änderung von Adresse, Zivilstand usw., unver  -  züglich der entsprechenden Instanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  die Mitarbeitenden informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend die Besoldung des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VBP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehran  -  stalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988;  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS), das in den entsprechenden Artikeln der Verordnung betreffend das  Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis (VSP-PH-VS)  definiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Meldung persönlicher Veränderungen
                            1  Der   Mitarbeitende   ist   verpflichtet,   jede   Veränderung   seiner   persönlichen  Verhältnisse, insbesondere Änderung von Adresse, Zivilstand usw., unver  -  züglich der entsprechenden Instanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  die Mitarbeitenden informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend die Besoldung des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VBP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehran  -  stalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988;  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS), das in den entsprechenden Artikeln der Verordnung betreffend das  Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis (VSP-PH-VS)  definiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Meldung persönlicher Veränderungen
                            1  Der   Mitarbeitende   ist   verpflichtet,   jede   Veränderung   seiner   persönlichen  Verhältnisse, insbesondere Änderung von Adresse, Zivilstand usw., unver  -  züglich der entsprechenden Instanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  die Mitarbeitenden informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend die Besoldung des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VBP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehran  -  stalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988;  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS), das in den entsprechenden Artikeln der Verordnung betreffend das  Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis (VSP-PH-VS)  definiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Meldung persönlicher Veränderungen
                            1  Der   Mitarbeitende   ist   verpflichtet,   jede   Veränderung   seiner   persönlichen  Verhältnisse, insbesondere Änderung von Adresse, Zivilstand usw., unver  -  züglich der entsprechenden Instanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  die Mitarbeitenden informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            Verordnung  betreffend die Besoldung des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VBP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und 3 und Artikel 39a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehran  -  stalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988;  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals (nachfol  -  gend: Mitarbeitende) der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend:  PH-VS), das in den entsprechenden Artikeln der Verordnung betreffend das  Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis (VSP-PH-VS)  definiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für  die Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das  Personal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Perso  -  nal des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Meldung persönlicher Veränderungen
                            1  Der Mitarbeitende ist verpflichtet, jede Veränderung seiner persönlichen  Verhältnisse, insbesondere Änderung von Adresse, Zivilstand usw., unver  -  züglich der entsprechenden Instanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über  Entscheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen  auf die Mitarbeitenden informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend die Besoldung des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VBP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehran  -  stalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988;  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS), das in den entsprechenden Artikeln der Verordnung betreffend das  Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis (VSP-PH-VS)  definiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Meldung persönlicher Veränderungen
                            1  Der   Mitarbeitende   ist   verpflichtet,   jede   Veränderung   seiner   persönlichen  Verhältnisse, insbesondere Änderung von Adresse, Zivilstand usw., unver  -  züglich der entsprechenden Instanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  die Mitarbeitenden informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Verordnung betreffend die Besoldung des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis
                            betreffend die Besoldung des Personals der  Pädagogischen Hochschule Wallis  (VBP-PH-VS)  vom 04.11.2020 (Stand 30.12.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5, 5b, 5c, 5e, 5f, 28a, 29a, 30, 32  bis 37, 38a Absätze 2  und   3   und   Artikel   39a   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule  Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH);  eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehran  -  stalten für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988;  eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. No  -  vember 2010 (kGPers);  eingesehen die Verordnung über das Personal des Staates Wallis vom 22.  Juni 2011 (kVPers);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Besoldung des Personals (nachfol  -  gend:   Mitarbeitende)   der   Pädagogischen   Hochschule   Wallis   (nachfolgend:  PH-VS), das in den entsprechenden Artikeln der Verordnung betreffend das  Statut des Personals der Pädagogischen Hochschule Wallis (VSP-PH-VS)  definiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelten Fälle gelten für die  Mitarbeitenden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Per  -  sonal des Staates Wallis (kGPers) und der Verordnung über das Personal  des Staates Wallis (kVPers).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Meldung persönlicher Veränderungen
                            1  Der   Mitarbeitende   ist   verpflichtet,   jede   Veränderung   seiner   persönlichen  Verhältnisse, insbesondere Änderung von Adresse, Zivilstand usw., unver  -  züglich der entsprechenden Instanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sozialpartner
                            1  Die von der PH-VS anerkannten Sozialpartner werden vorgängig über Ent  -  scheide und gesetzliche Bestimmungen mit wesentlichen Auswirkungen auf  die Mitarbeitenden informiert und einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Änderungen   der   gesetzlichen   Bestimmungen   im   Zusammenhang   mit  der Besoldung der Mitarbeitenden gemäss Artikel  7 Absätze 1 bis 3 der vor  -  liegenden Verordnung werden die Sozialpartner systematisch konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern
                            1  Die PH-VS garantiert die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besoldung der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besoldungsanspruch
                            1  Der Mitarbeitende hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Aus  -  nahme des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt  sich zusammen aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  Erfahrungsanteile / individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;  c)  Leistungsprämie;  d)  dreizehnter Monatslohn;  e)  verschiedene Zulagen;  f)  andere Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Teilzeitmitarbeitende erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entspre  -  chende Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Mitarbeitende, dessen Tätig  -  keit aus irgendeinem Grund auf mehrere Standorte der PH-VS verteilt ist, er  -  hält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch eine  Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
                            1  Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und  endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldungstabelle
                            1  Die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   haben   Anspruch   auf   eine   Besoldung   ge  -  mäss der Besoldungstabelle und den Lohnkomponenten, die gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Absatz 4 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH)  im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine  höhere   berufliche   Ausbildung   vorgesehen   sind,   vorbehaltlich   der   Bestim  -  mungen der Artikel 36 Absatz 6 und 36a Absatz 3 GPH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das administrative und technische Personal der PH-VS gilt die im Ge  -  setz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgese  -  hene Besoldungstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Änderungen   der   gesetzlichen   Bestimmungen   im   Zusammenhang   mit  der Besoldung der Mitarbeitenden gemäss Artikel  7 Absätze 1 bis 3 der vor  -  liegenden Verordnung werden die Sozialpartner systematisch konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern
                            1  Die PH-VS garantiert die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besoldung der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besoldungsanspruch
                            1  Der Mitarbeitende hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Aus  -  nahme des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt  sich zusammen aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  Erfahrungsanteile / individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;  c)  Leistungsprämie;  d)  dreizehnter Monatslohn;  e)  verschiedene Zulagen;  f)  andere Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Teilzeitmitarbeitende erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entspre  -  chende Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Mitarbeitende, dessen Tätig  -  keit aus irgendeinem Grund auf mehrere Standorte der PH-VS verteilt ist, er  -  hält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch eine  Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
                            1  Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und  endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldungstabelle
                            1  Die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   haben   Anspruch   auf   eine   Besoldung   ge  -  mäss der Besoldungstabelle und den Lohnkomponenten, die gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Absatz 4 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH)  im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine  höhere   berufliche   Ausbildung   vorgesehen   sind,   vorbehaltlich   der   Bestim  -  mungen der Artikel 36 Absatz 6 und 36a Absatz 3 GPH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das administrative und technische Personal der PH-VS gilt die im Ge  -  setz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgese  -  hene Besoldungstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Änderungen   der   gesetzlichen   Bestimmungen   im   Zusammenhang   mit  der Besoldung der Mitarbeitenden gemäss Artikel  7 Absätze 1 bis 3 der vor  -  liegenden Verordnung werden die Sozialpartner systematisch konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern
                            1  Die PH-VS garantiert die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besoldung der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besoldungsanspruch
                            1  Der Mitarbeitende hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Aus  -  nahme des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt  sich zusammen aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  Erfahrungsanteile / individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;  c)  Leistungsprämie;  d)  dreizehnter Monatslohn;  e)  verschiedene Zulagen;  f)  andere Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Teilzeitmitarbeitende erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entspre  -  chende Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Mitarbeitende, dessen Tätig  -  keit aus irgendeinem Grund auf mehrere Standorte der PH-VS verteilt ist, er  -  hält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch eine  Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
                            1  Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und  endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldungstabelle
                            1  Die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   haben   Anspruch   auf   eine   Besoldung   ge  -  mäss der Besoldungstabelle und den Lohnkomponenten, die gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Absatz 4 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH)  im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine  höhere   berufliche   Ausbildung   vorgesehen   sind,   vorbehaltlich   der   Bestim  -  mungen der Artikel 36 Absatz 6 und 36a Absatz 3 GPH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das administrative und technische Personal der PH-VS gilt die im Ge  -  setz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgese  -  hene Besoldungstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Änderungen   der   gesetzlichen   Bestimmungen   im   Zusammenhang   mit  der Besoldung der Mitarbeitenden gemäss Artikel  7 Absätze 1 bis 3 der vor  -  liegenden Verordnung werden die Sozialpartner systematisch konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern
                            1  Die PH-VS garantiert die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besoldung der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besoldungsanspruch
                            1  Der Mitarbeitende hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Aus  -  nahme des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt  sich zusammen aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  Erfahrungsanteile / individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;  c)  Leistungsprämie;  d)  dreizehnter Monatslohn;  e)  verschiedene Zulagen;  f)  andere Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Teilzeitmitarbeitende erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entspre  -  chende Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Mitarbeitende, dessen Tätig  -  keit aus irgendeinem Grund auf mehrere Standorte der PH-VS verteilt ist, er  -  hält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch eine  Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
                            1  Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und  endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldungstabelle
                            1  Die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   haben   Anspruch   auf   eine   Besoldung   ge  -  mäss der Besoldungstabelle und den Lohnkomponenten, die gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Absatz 4 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH)  im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine  höhere   berufliche   Ausbildung   vorgesehen   sind,   vorbehaltlich   der   Bestim  -  mungen der Artikel 36 Absatz 6 und 36a Absatz 3 GPH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das administrative und technische Personal der PH-VS gilt die im Ge  -  setz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgese  -  hene Besoldungstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit  der Besoldung der Mitarbeitenden gemäss Artikel  7 Absätze 1 bis 3 der vor  -  liegenden Verordnung werden die Sozialpartner systematisch konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern
                            1  Die PH-VS garantiert die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besoldung der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besoldungsanspruch
                            1  Der Mitarbeitende hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Aus  -  nahme des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt  sich zusammen aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  Erfahrungsanteile / individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;  c)  Leistungsprämie;  d)  dreizehnter Monatslohn;  e)  verschiedene Zulagen;  f)  andere Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Teilzeitmitarbeitende erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entspre  -  chende Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Mitarbeitende, dessen Tätig  -  keit aus irgendeinem Grund auf mehrere Standorte der PH-VS verteilt ist,  erhält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch  eine Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
                            1  Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und  endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldungstabelle
                            1  Die Mitglieder des Lehrkörpers haben Anspruch auf eine Besoldung ge  -  mäss der Besoldungstabelle und den Lohnkomponenten, die gemäss Arti  -  kel 36 Absatz 4 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis  (GPH) im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten  für eine höhere berufliche Ausbildung vorgesehen sind, vorbehaltlich der  Bestimmungen der Artikel 36 Absatz 6 und 36a Absatz 3 GPH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das administrative und technische Personal der PH-VS gilt die im Ge  -  setz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgese  -  hene Besoldungstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Änderungen   der   gesetzlichen   Bestimmungen   im   Zusammenhang   mit  der Besoldung der Mitarbeitenden gemäss Artikel  7 Absätze 1 bis 3 der vor  -  liegenden Verordnung werden die Sozialpartner systematisch konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern
                            1  Die PH-VS garantiert die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besoldung der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besoldungsanspruch
                            1  Der Mitarbeitende hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Aus  -  nahme des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt  sich zusammen aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  Erfahrungsanteile / individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;  c)  Leistungsprämie;  d)  dreizehnter Monatslohn;  e)  verschiedene Zulagen;  f)  andere Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Teilzeitmitarbeitende erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entspre  -  chende Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Mitarbeitende, dessen Tätig  -  keit aus irgendeinem Grund auf mehrere Standorte der PH-VS verteilt ist, er  -  hält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch eine  Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
                            1  Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und  endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldungstabelle
                            1  Die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   haben   Anspruch   auf   eine   Besoldung   ge  -  mäss der Besoldungstabelle und den Lohnkomponenten, die gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Absatz 4 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH)  im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine  höhere   berufliche   Ausbildung   vorgesehen   sind,   vorbehaltlich   der   Bestim  -  mungen der Artikel 36 Absatz 6 und 36a Absatz 3 GPH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das administrative und technische Personal der PH-VS gilt die im Ge  -  setz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgese  -  hene Besoldungstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Änderungen   der   gesetzlichen   Bestimmungen   im   Zusammenhang   mit  der Besoldung der Mitarbeitenden gemäss Artikel  7 Absätze 1 bis 3 der vor  -  liegenden Verordnung werden die Sozialpartner systematisch konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern
                            1  Die PH-VS garantiert die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besoldung der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besoldungsanspruch
                            1  Der Mitarbeitende hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird mit Aus  -  nahme des dreizehnten Monatslohns am Monatsende ausbezahlt und setzt  sich zusammen aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  Erfahrungsanteile / individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;  c)  Leistungsprämie;  d)  dreizehnter Monatslohn;  e)  verschiedene Zulagen;  f)  andere Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Teilzeitmitarbeitende erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entspre  -  chende Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Mitarbeitende, dessen Tätig  -  keit aus irgendeinem Grund auf mehrere Standorte der PH-VS verteilt ist, er  -  hält keine zusätzliche Besoldung. Die Anstellungsbehörde kann jedoch eine  Entschädigung festlegen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
                            1  Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und  endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundbesoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besoldungstabelle
                            1  Die   Mitglieder   des   Lehrkörpers   haben   Anspruch   auf   eine   Besoldung   ge  -  mäss der Besoldungstabelle und den Lohnkomponenten, die gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Absatz 4 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis (GPH)  im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten für eine  höhere   berufliche   Ausbildung   vorgesehen   sind,   vorbehaltlich   der   Bestim  -  mungen der Artikel 36 Absatz 6 und 36a Absatz 3 GPH.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das administrative und technische Personal der PH-VS gilt die im Ge  -  setz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgese  -  hene Besoldungstabelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die pädagogischen Fachberater werden als Lehrpersonen in ihrer Grund  -  lohnklasse besoldet und erhalten für ihre Tätigkeit als pädagogischer Fach  -  berater eine zusätzliche Entlöhnung einer der höheren Stufe entsprechen  -  den Lohnklasse. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Besoldung in  besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Mitarbeitenden,   deren   Anstellung   an   eine   Fremdfinanzierung,   insbe  -  sondere durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wis  -  senschaftlichen Forschung (SNF) geknüpft ist, haben Anspruch auf die im  jeweiligen Reglement vorgesehene Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für nicht geregelte Fälle gelten sinngemäss das Gesetz betreffend die Be  -  soldung der Angestellten des Staates Wallis und die Verordnung über die  Besoldung der Angestellten des Staates Wallis sowie das Gesetz über die  Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) und die Verordnung über die Be  -  soldung   des   Personals   der   obligatorischen   Schulzeit   und   der   allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal
                            1  Die Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal mit Ausnahme  des Mittelbaus ist abhängig von:  a)  seinem Statut für einen Professor oder Lehrbeauftragten;  b)  der aufgewendeten Zeit und der Art der Zuständigkeiten, der Aufgaben  und der übertragenen Tätigkeiten als Professor oder Lehrbeauftrager  für einen Professor/Lehrbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einen Professor/Lehrbeauftragten werden die Zuständigkeiten, Aufga  -  ben und Tätigkeiten, die er als Professor erfüllt und für die eine entsprechen  -  de Besoldung gilt, in einem internen Reglement definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besoldung bei Krankheit
                            1  Krankheitsbedingte   Abwesenheiten   sind   zu   rechtfertigen.   Ein   ärztliches  Zeugnis kann bereits ab dem ersten Abwesenheitstag verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS kann für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Verord  -  nung aufgeführtes Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die pädagogischen Fachberater werden als Lehrpersonen in ihrer Grund  -  lohnklasse besoldet und erhalten für ihre Tätigkeit als pädagogischer Fach  -  berater eine zusätzliche Entlöhnung einer der höheren Stufe entsprechen  -  den Lohnklasse. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Besoldung in  besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Mitarbeitenden,   deren   Anstellung   an   eine   Fremdfinanzierung,   insbe  -  sondere durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wis  -  senschaftlichen Forschung (SNF) geknüpft ist, haben Anspruch auf die im  jeweiligen Reglement vorgesehene Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für nicht geregelte Fälle gelten sinngemäss das Gesetz betreffend die Be  -  soldung der Angestellten des Staates Wallis und die Verordnung über die  Besoldung der Angestellten des Staates Wallis sowie das Gesetz über die  Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) und die Verordnung über die Be  -  soldung   des   Personals   der   obligatorischen   Schulzeit   und   der   allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal
                            1  Die Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal mit Ausnahme  des Mittelbaus ist abhängig von:  a)  seinem Statut für einen Professor oder Lehrbeauftragten;  b)  der aufgewendeten Zeit und der Art der Zuständigkeiten, der Aufgaben  und der übertragenen Tätigkeiten als Professor oder Lehrbeauftrager  für einen Professor/Lehrbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einen Professor/Lehrbeauftragten werden die Zuständigkeiten, Aufga  -  ben und Tätigkeiten, die er als Professor erfüllt und für die eine entsprechen  -  de Besoldung gilt, in einem internen Reglement definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besoldung bei Krankheit
                            1  Krankheitsbedingte   Abwesenheiten   sind   zu   rechtfertigen.   Ein   ärztliches  Zeugnis kann bereits ab dem ersten Abwesenheitstag verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS kann für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Verord  -  nung aufgeführtes Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die pädagogischen Fachberater werden als Lehrpersonen in ihrer Grund  -  lohnklasse besoldet und erhalten für ihre Tätigkeit als pädagogischer Fach  -  berater eine zusätzliche Entlöhnung einer der höheren Stufe entsprechen  -  den Lohnklasse. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Besoldung in  besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Mitarbeitenden,   deren   Anstellung   an   eine   Fremdfinanzierung,   insbe  -  sondere durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wis  -  senschaftlichen Forschung (SNF) geknüpft ist, haben Anspruch auf die im  jeweiligen Reglement vorgesehene Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für nicht geregelte Fälle gelten sinngemäss das Gesetz betreffend die Be  -  soldung der Angestellten des Staates Wallis und die Verordnung über die  Besoldung der Angestellten des Staates Wallis sowie das Gesetz über die  Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) und die Verordnung über die Be  -  soldung   des   Personals   der   obligatorischen   Schulzeit   und   der   allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal
                            1  Die Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal mit Ausnahme  des Mittelbaus ist abhängig von:  a)  seinem Statut für einen Professor oder Lehrbeauftragten;  b)  der aufgewendeten Zeit und der Art der Zuständigkeiten, der Aufgaben  und der übertragenen Tätigkeiten als Professor oder Lehrbeauftrager  für einen Professor/Lehrbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einen Professor/Lehrbeauftragten werden die Zuständigkeiten, Aufga  -  ben und Tätigkeiten, die er als Professor erfüllt und für die eine entsprechen  -  de Besoldung gilt, in einem internen Reglement definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besoldung bei Krankheit
                            1  Krankheitsbedingte   Abwesenheiten   sind   zu   rechtfertigen.   Ein   ärztliches  Zeugnis kann bereits ab dem ersten Abwesenheitstag verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS kann für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Verord  -  nung aufgeführtes Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die pädagogischen Fachberater werden als Lehrpersonen in ihrer Grund  -  lohnklasse besoldet und erhalten für ihre Tätigkeit als pädagogischer Fach  -  berater eine zusätzliche Entlöhnung einer der höheren Stufe entsprechen  -  den Lohnklasse. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Besoldung in  besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Mitarbeitenden,   deren   Anstellung   an   eine   Fremdfinanzierung,   insbe  -  sondere durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wis  -  senschaftlichen Forschung (SNF) geknüpft ist, haben Anspruch auf die im  jeweiligen Reglement vorgesehene Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für nicht geregelte Fälle gelten sinngemäss das Gesetz betreffend die Be  -  soldung der Angestellten des Staates Wallis und die Verordnung über die  Besoldung der Angestellten des Staates Wallis sowie das Gesetz über die  Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) und die Verordnung über die Be  -  soldung   des   Personals   der   obligatorischen   Schulzeit   und   der   allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal
                            1  Die Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal mit Ausnahme  des Mittelbaus ist abhängig von:  a)  seinem Statut für einen Professor oder Lehrbeauftragten;  b)  der aufgewendeten Zeit und der Art der Zuständigkeiten, der Aufgaben  und der übertragenen Tätigkeiten als Professor oder Lehrbeauftrager  für einen Professor/Lehrbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einen Professor/Lehrbeauftragten werden die Zuständigkeiten, Aufga  -  ben und Tätigkeiten, die er als Professor erfüllt und für die eine entsprechen  -  de Besoldung gilt, in einem internen Reglement definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besoldung bei Krankheit
                            1  Krankheitsbedingte   Abwesenheiten   sind   zu   rechtfertigen.   Ein   ärztliches  Zeugnis kann bereits ab dem ersten Abwesenheitstag verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS kann für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Verord  -  nung aufgeführtes Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die pädagogischen Fachberater werden als Lehrpersonen in ihrer Grund  -  lohnklasse besoldet und erhalten für ihre Tätigkeit als pädagogischer Fach  -  berater eine zusätzliche Entlöhnung einer der höheren Stufe entsprechen  -  den Lohnklasse. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Besoldung in  besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitarbeitenden, deren Anstellung an eine Fremdfinanzierung, insbe  -  sondere durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wis  -  senschaftlichen Forschung (SNF) geknüpft ist, haben Anspruch auf die im  jeweiligen Reglement vorgesehene Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für nicht geregelte Fälle gelten sinngemäss das Gesetz betreffend die  Besoldung der Angestellten des Staates Wallis und die Verordnung über die  Besoldung der Angestellten des Staates Wallis sowie das Gesetz über die  Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemei  -  nen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) und die Verordnung über  die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allge  -  meinen Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal
                            1  Die Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal mit Ausnahme  des Mittelbaus ist abhängig von:  a)  seinem Statut für einen Professor oder Lehrbeauftragten;  b)  der aufgewendeten Zeit und der Art der Zuständigkeiten, der Aufga  -  ben und der übertragenen Tätigkeiten als Professor oder Lehrbeauf  -  trager für einen Professor/Lehrbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einen Professor/Lehrbeauftragten werden die Zuständigkeiten, Aufga  -  ben und Tätigkeiten, die er als Professor erfüllt und für die eine entspre  -  chende Besoldung gilt, in einem internen Reglement definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besoldung bei Krankheit
                            1  Krankheitsbedingte Abwesenheiten sind zu rechtfertigen. Ein ärztliches  Zeugnis kann bereits ab dem ersten Abwesenheitstag verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS kann für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Verord  -  nung aufgeführtes Personal eine Krankentaggeldversicherung abschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende mit einer Anstellung auf bestimmte Zeit erhalten die Lohn  -  leistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die pädagogischen Fachberater werden als Lehrpersonen in ihrer Grund  -  lohnklasse besoldet und erhalten für ihre Tätigkeit als pädagogischer Fach  -  berater eine zusätzliche Entlöhnung einer der höheren Stufe entsprechen  -  den Lohnklasse. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Besoldung in  besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Mitarbeitenden,   deren   Anstellung   an   eine   Fremdfinanzierung,   insbe  -  sondere durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wis  -  senschaftlichen Forschung (SNF) geknüpft ist, haben Anspruch auf die im  jeweiligen Reglement vorgesehene Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für nicht geregelte Fälle gelten sinngemäss das Gesetz betreffend die Be  -  soldung der Angestellten des Staates Wallis und die Verordnung über die  Besoldung der Angestellten des Staates Wallis sowie das Gesetz über die  Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) und die Verordnung über die Be  -  soldung   des   Personals   der   obligatorischen   Schulzeit   und   der   allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal
                            1  Die Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal mit Ausnahme  des Mittelbaus ist abhängig von:  a)  seinem Statut für einen Professor oder Lehrbeauftragten;  b)  der aufgewendeten Zeit und der Art der Zuständigkeiten, der Aufgaben  und der übertragenen Tätigkeiten als Professor oder Lehrbeauftrager  für einen Professor/Lehrbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einen Professor/Lehrbeauftragten werden die Zuständigkeiten, Aufga  -  ben und Tätigkeiten, die er als Professor erfüllt und für die eine entsprechen  -  de Besoldung gilt, in einem internen Reglement definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besoldung bei Krankheit
                            1  Krankheitsbedingte   Abwesenheiten   sind   zu   rechtfertigen.   Ein   ärztliches  Zeugnis kann bereits ab dem ersten Abwesenheitstag verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS kann für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Verord  -  nung aufgeführtes Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die pädagogischen Fachberater werden als Lehrpersonen in ihrer Grund  -  lohnklasse besoldet und erhalten für ihre Tätigkeit als pädagogischer Fach  -  berater eine zusätzliche Entlöhnung einer der höheren Stufe entsprechen  -  den Lohnklasse. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Besoldung in  besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Mitarbeitenden,   deren   Anstellung   an   eine   Fremdfinanzierung,   insbe  -  sondere durch den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wis  -  senschaftlichen Forschung (SNF) geknüpft ist, haben Anspruch auf die im  jeweiligen Reglement vorgesehene Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für nicht geregelte Fälle gelten sinngemäss das Gesetz betreffend die Be  -  soldung der Angestellten des Staates Wallis und die Verordnung über die  Besoldung der Angestellten des Staates Wallis sowie das Gesetz über die  Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) und die Verordnung über die Be  -  soldung   des   Personals   der   obligatorischen   Schulzeit   und   der   allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal
                            1  Die Berechnung der Besoldung für das Unterrichtspersonal mit Ausnahme  des Mittelbaus ist abhängig von:  a)  seinem Statut für einen Professor oder Lehrbeauftragten;  b)  der aufgewendeten Zeit und der Art der Zuständigkeiten, der Aufgaben  und der übertragenen Tätigkeiten als Professor oder Lehrbeauftrager  für einen Professor/Lehrbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einen Professor/Lehrbeauftragten werden die Zuständigkeiten, Aufga  -  ben und Tätigkeiten, die er als Professor erfüllt und für die eine entsprechen  -  de Besoldung gilt, in einem internen Reglement definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besoldung bei Krankheit
                            1  Krankheitsbedingte   Abwesenheiten   sind   zu   rechtfertigen.   Ein   ärztliches  Zeugnis kann bereits ab dem ersten Abwesenheitstag verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS kann für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Verord  -  nung aufgeführtes Personal eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende mit einer  Anstellung auf bestimmte Zeit  erhalten die Lohn  -  leistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Krankheit kommen die einschlägigen  Bestimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besoldung bei Unfall
                            1  Die PH-VS schliesst für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Ver  -  ordnung aufgeführtes Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende mit einer   Anstellung auf bestimmte Zeit erhalten die Leistun  -  gen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Unfall kommen die einschlägigen Be  -  stimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verhältnis zu IV-Renten
                            1  Bezieht der Mitarbeitende eine Rente der Invalidenversicherung des Bun  -  des (IV), wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausrichtung rückwirkender IV-Renten kann die PH-VS die Auszahlung  dieser   Renten   verlangen,   sofern   sie   in   der   fraglichen   Periode   eine   Besol  -  dung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Teuerungszulagen
                            1  Die   Besoldungsbestandteile   mit   Ausnahme   von   verschiedenen   Zulagen  und Entschädigungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, am 1. Januar,  gestützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsrates  an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Finanzlage der PH-VS erfordert, kann die Anstellungsbehör  -  de beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise  nicht oder nur teil  -  weise auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finan  -  zieller Situation der PH-VS ohne Kompensation ganz oder teilweise nachge  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Arbeitsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzung
                            1  Das   Unterrichtspersonal,   die   pädagogischen   Fachberater   sowie   das  administrative und technische Personal werden nach ihrer Leistung und ih  -  rem Arbeitsverhalten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   für   das   Direktionspersonal   geltende   Beurteilungsverfahren   wird   vom  für die Bildung zuständigen Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beurteilung  von   Leistung  und  Arbeitsverhalten   ist  ein  Instrument  der  Personalführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende mit einer  Anstellung auf bestimmte Zeit  erhalten die Lohn  -  leistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Krankheit kommen die einschlägigen  Bestimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besoldung bei Unfall
                            1  Die PH-VS schliesst für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Ver  -  ordnung aufgeführtes Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende mit einer   Anstellung auf bestimmte Zeit erhalten die Leistun  -  gen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Unfall kommen die einschlägigen Be  -  stimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verhältnis zu IV-Renten
                            1  Bezieht der Mitarbeitende eine Rente der Invalidenversicherung des Bun  -  des (IV), wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausrichtung rückwirkender IV-Renten kann die PH-VS die Auszahlung  dieser   Renten   verlangen,   sofern   sie   in   der   fraglichen   Periode   eine   Besol  -  dung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Teuerungszulagen
                            1  Die   Besoldungsbestandteile   mit   Ausnahme   von   verschiedenen   Zulagen  und Entschädigungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, am 1. Januar,  gestützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsrates  an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Finanzlage der PH-VS erfordert, kann die Anstellungsbehör  -  de beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise  nicht oder nur teil  -  weise auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finan  -  zieller Situation der PH-VS ohne Kompensation ganz oder teilweise nachge  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Arbeitsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzung
                            1  Das   Unterrichtspersonal,   die   pädagogischen   Fachberater   sowie   das  administrative und technische Personal werden nach ihrer Leistung und ih  -  rem Arbeitsverhalten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   für   das   Direktionspersonal   geltende   Beurteilungsverfahren   wird   vom  für die Bildung zuständigen Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beurteilung  von   Leistung  und  Arbeitsverhalten   ist  ein  Instrument  der  Personalführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende mit einer  Anstellung auf bestimmte Zeit  erhalten die Lohn  -  leistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Krankheit kommen die einschlägigen  Bestimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besoldung bei Unfall
                            1  Die PH-VS schliesst für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Ver  -  ordnung aufgeführtes Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende mit einer   Anstellung auf bestimmte Zeit erhalten die Leistun  -  gen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Unfall kommen die einschlägigen Be  -  stimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verhältnis zu IV-Renten
                            1  Bezieht der Mitarbeitende eine Rente der Invalidenversicherung des Bun  -  des (IV), wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausrichtung rückwirkender IV-Renten kann die PH-VS die Auszahlung  dieser   Renten   verlangen,   sofern   sie   in   der   fraglichen   Periode   eine   Besol  -  dung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Teuerungszulagen
                            1  Die   Besoldungsbestandteile   mit   Ausnahme   von   verschiedenen   Zulagen  und Entschädigungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, am 1. Januar,  gestützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsrates  an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Finanzlage der PH-VS erfordert, kann die Anstellungsbehör  -  de beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise  nicht oder nur teil  -  weise auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finan  -  zieller Situation der PH-VS ohne Kompensation ganz oder teilweise nachge  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Arbeitsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzung
                            1  Das   Unterrichtspersonal,   die   pädagogischen   Fachberater   sowie   das  administrative und technische Personal werden nach ihrer Leistung und ih  -  rem Arbeitsverhalten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   für   das   Direktionspersonal   geltende   Beurteilungsverfahren   wird   vom  für die Bildung zuständigen Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beurteilung  von   Leistung  und  Arbeitsverhalten   ist  ein  Instrument  der  Personalführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende mit einer  Anstellung auf bestimmte Zeit  erhalten die Lohn  -  leistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Krankheit kommen die einschlägigen  Bestimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besoldung bei Unfall
                            1  Die PH-VS schliesst für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Ver  -  ordnung aufgeführtes Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende mit einer   Anstellung auf bestimmte Zeit erhalten die Leistun  -  gen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Unfall kommen die einschlägigen Be  -  stimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verhältnis zu IV-Renten
                            1  Bezieht der Mitarbeitende eine Rente der Invalidenversicherung des Bun  -  des (IV), wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausrichtung rückwirkender IV-Renten kann die PH-VS die Auszahlung  dieser   Renten   verlangen,   sofern   sie   in   der   fraglichen   Periode   eine   Besol  -  dung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Teuerungszulagen
                            1  Die   Besoldungsbestandteile   mit   Ausnahme   von   verschiedenen   Zulagen  und Entschädigungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, am 1. Januar,  gestützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsrates  an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Finanzlage der PH-VS erfordert, kann die Anstellungsbehör  -  de beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise  nicht oder nur teil  -  weise auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finan  -  zieller Situation der PH-VS ohne Kompensation ganz oder teilweise nachge  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Arbeitsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzung
                            1  Das   Unterrichtspersonal,   die   pädagogischen   Fachberater   sowie   das  administrative und technische Personal werden nach ihrer Leistung und ih  -  rem Arbeitsverhalten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   für   das   Direktionspersonal   geltende   Beurteilungsverfahren   wird   vom  für die Bildung zuständigen Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beurteilung  von   Leistung  und  Arbeitsverhalten   ist  ein  Instrument  der  Personalführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Krankheit kommen die einschlägigen  Bestimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besoldung bei Unfall
                            1  Die PH-VS schliesst für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Ver  -  ordnung aufgeführtes Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende mit einer   Anstellung auf bestimmte Zeit erhalten die Leis  -  tungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Unfall kommen die einschlägigen Be  -  stimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verhältnis zu IV-Renten
                            1  Bezieht der Mitarbeitende eine Rente der Invalidenversicherung des Bun  -  des (IV), wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausrichtung rückwirkender IV-Renten kann die PH-VS die Auszahlung  dieser Renten verlangen, sofern sie in der fraglichen Periode eine Besol  -  dung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Teuerungszulagen
                            1  Die Besoldungsbestandteile mit Ausnahme von verschiedenen Zulagen  und Entschädigungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, am 1. Januar,  gestützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsra  -  tes an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Finanzlage der PH-VS erfordert, kann die Anstellungsbehör  -  de beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise nicht oder nur teil  -  weise auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finan  -  zieller Situation der PH-VS ohne Kompensation ganz oder teilweise nach  -  geholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Arbeitsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzung
                            1  Das   Unterrichtspersonal,   die   pädagogischen   Fachberater   sowie   das  administrative und technische Personal werden nach ihrer Leistung und ih  -  rem Arbeitsverhalten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für das Direktionspersonal geltende Beurteilungsverfahren wird vom  für die Bildung zuständigen Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beurteilung von Leistung und Arbeitsverhalten ist ein Instrument der  Personalführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie zielt vorwiegend darauf ab:  a)  den Umfang der realisierten Tätigkeiten zu bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende mit einer  Anstellung auf bestimmte Zeit  erhalten die Lohn  -  leistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Krankheit kommen die einschlägigen  Bestimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besoldung bei Unfall
                            1  Die PH-VS schliesst für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Ver  -  ordnung aufgeführtes Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende mit einer   Anstellung auf bestimmte Zeit erhalten die Leistun  -  gen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Unfall kommen die einschlägigen Be  -  stimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verhältnis zu IV-Renten
                            1  Bezieht der Mitarbeitende eine Rente der Invalidenversicherung des Bun  -  des (IV), wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausrichtung rückwirkender IV-Renten kann die PH-VS die Auszahlung  dieser   Renten   verlangen,   sofern   sie   in   der   fraglichen   Periode   eine   Besol  -  dung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Teuerungszulagen
                            1  Die   Besoldungsbestandteile   mit   Ausnahme   von   verschiedenen   Zulagen  und Entschädigungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, am 1. Januar,  gestützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsrates  an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Finanzlage der PH-VS erfordert, kann die Anstellungsbehör  -  de beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise  nicht oder nur teil  -  weise auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finan  -  zieller Situation der PH-VS ohne Kompensation ganz oder teilweise nachge  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Arbeitsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzung
                            1  Das   Unterrichtspersonal,   die   pädagogischen   Fachberater   sowie   das  administrative und technische Personal werden nach ihrer Leistung und ih  -  rem Arbeitsverhalten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   für   das   Direktionspersonal   geltende   Beurteilungsverfahren   wird   vom  für die Bildung zuständigen Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beurteilung  von   Leistung  und  Arbeitsverhalten   ist  ein  Instrument  der  Personalführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeitende mit einer  Anstellung auf bestimmte Zeit  erhalten die Lohn  -  leistungen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Krankheit kommen die einschlägigen  Bestimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besoldung bei Unfall
                            1  Die PH-VS schliesst für ihr gesamtes unter Artikel 1 der vorliegenden Ver  -  ordnung aufgeführtes Personal eine Taggeldversicherung bei Unfall ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende mit einer   Anstellung auf bestimmte Zeit erhalten die Leistun  -  gen für die Dauer ihres Arbeitsvertrags ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Lohnleistungen bei Unfall kommen die einschlägigen Be  -  stimmungen der PKWAL zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verhältnis zu IV-Renten
                            1  Bezieht der Mitarbeitende eine Rente der Invalidenversicherung des Bun  -  des (IV), wird die Besoldung entsprechend gekürzt oder aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausrichtung rückwirkender IV-Renten kann die PH-VS die Auszahlung  dieser   Renten   verlangen,   sofern   sie   in   der   fraglichen   Periode   eine   Besol  -  dung geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Teuerungszulagen
                            1  Die   Besoldungsbestandteile   mit   Ausnahme   von   verschiedenen   Zulagen  und Entschädigungen werden grundsätzlich einmal pro Jahr, am 1. Januar,  gestützt auf den für das Staatspersonal geltenden Entscheid des Staatsrates  an die Teuerung angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern es die Finanzlage der PH-VS erfordert, kann die Anstellungsbehör  -  de beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise  nicht oder nur teil  -  weise auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finan  -  zieller Situation der PH-VS ohne Kompensation ganz oder teilweise nachge  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Arbeitsverhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Definition und Zielsetzung
                            1  Das   Unterrichtspersonal,   die   pädagogischen   Fachberater   sowie   das  administrative und technische Personal werden nach ihrer Leistung und ih  -  rem Arbeitsverhalten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   für   das   Direktionspersonal   geltende   Beurteilungsverfahren   wird   vom  für die Bildung zuständigen Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beurteilung  von   Leistung  und  Arbeitsverhalten   ist  ein  Instrument  der  Personalführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie zielt vorwiegend darauf ab:  a)  den Umfang der realisierten Tätigkeiten zu bestimmen;  sowie die Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung und der beruflichen  Mobilität zu ermitteln;  c)  die Verantwortung auf allen Hierarchiestufen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Effizienz des Mitarbeitenden zu steigern, indem seine Kompeten  -  zen und seine Motivation gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Mitglieder des administrativen und technischen Personals erlaubt  die   Beurteilung   darüber   hinaus   die   Anwendung   eines   individuellen   Besol  -  dungssystems aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  Die Direktion und die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmäs  -  sig Mitarbeitergespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Verantwortlichen nehmen einmal jährlich eine individuelle  Beurteilung der Leistung und des Arbeitsverhaltens ihrer Mitarbeitenden vor.  Die Beurteilenden erwerben die dafür nötigen Kompetenzen in entsprechen  -  den Schulungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Versäumnissen   oder   ungenügenden   Leistungen   oder   auf   ausdrückli  -  chen Wunsch des Mitarbeitenden wird eine Zwischenbeurteilung vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung wird dem Mitarbeitenden in einem Gespräch mitgeteilt, in  dem er seine Beobachtungen anbringen kann. Anlässlich dieses Gesprächs  müssen grundsätzlich besprochen werden:  a)  die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;  b)  die   Beurteilung   der   Leistungen   und   des   Arbeitsverhaltens   sowie   der  Abweichungen;  c)  die allenfalls notwendigen Massnahmen;  d)  die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;  e)  die Zufriedenheit des Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Versetzungen oder Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung  erfolgen, ist der neue Verantwortliche für diese zuständig und arbeitet dabei  mit dem bisherigen Verantwortlichen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Mitarbeitender, der mehrere Funktionen wahrnimmt, wird für jede die  -  ser   Funktionen   separat   beurteilt.   Die   einzelnen   Beurteilungen   werden   je  nach Beschäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges  Beurteilungsformular übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie zielt vorwiegend darauf ab:  a)  den Umfang der realisierten Tätigkeiten zu bestimmen;  sowie die Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung und der beruflichen  Mobilität zu ermitteln;  c)  die Verantwortung auf allen Hierarchiestufen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Effizienz des Mitarbeitenden zu steigern, indem seine Kompeten  -  zen und seine Motivation gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Mitglieder des administrativen und technischen Personals erlaubt  die   Beurteilung   darüber   hinaus   die   Anwendung   eines   individuellen   Besol  -  dungssystems aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  Die Direktion und die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmäs  -  sig Mitarbeitergespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Verantwortlichen nehmen einmal jährlich eine individuelle  Beurteilung der Leistung und des Arbeitsverhaltens ihrer Mitarbeitenden vor.  Die Beurteilenden erwerben die dafür nötigen Kompetenzen in entsprechen  -  den Schulungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Versäumnissen   oder   ungenügenden   Leistungen   oder   auf   ausdrückli  -  chen Wunsch des Mitarbeitenden wird eine Zwischenbeurteilung vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung wird dem Mitarbeitenden in einem Gespräch mitgeteilt, in  dem er seine Beobachtungen anbringen kann. Anlässlich dieses Gesprächs  müssen grundsätzlich besprochen werden:  a)  die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;  b)  die   Beurteilung   der   Leistungen   und   des   Arbeitsverhaltens   sowie   der  Abweichungen;  c)  die allenfalls notwendigen Massnahmen;  d)  die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;  e)  die Zufriedenheit des Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Versetzungen oder Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung  erfolgen, ist der neue Verantwortliche für diese zuständig und arbeitet dabei  mit dem bisherigen Verantwortlichen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Mitarbeitender, der mehrere Funktionen wahrnimmt, wird für jede die  -  ser   Funktionen   separat   beurteilt.   Die   einzelnen   Beurteilungen   werden   je  nach Beschäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges  Beurteilungsformular übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie zielt vorwiegend darauf ab:  a)  den Umfang der realisierten Tätigkeiten zu bestimmen;  sowie die Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung und der beruflichen  Mobilität zu ermitteln;  c)  die Verantwortung auf allen Hierarchiestufen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Effizienz des Mitarbeitenden zu steigern, indem seine Kompeten  -  zen und seine Motivation gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Mitglieder des administrativen und technischen Personals erlaubt  die   Beurteilung   darüber   hinaus   die   Anwendung   eines   individuellen   Besol  -  dungssystems aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  Die Direktion und die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmäs  -  sig Mitarbeitergespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Verantwortlichen nehmen einmal jährlich eine individuelle  Beurteilung der Leistung und des Arbeitsverhaltens ihrer Mitarbeitenden vor.  Die Beurteilenden erwerben die dafür nötigen Kompetenzen in entsprechen  -  den Schulungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Versäumnissen   oder   ungenügenden   Leistungen   oder   auf   ausdrückli  -  chen Wunsch des Mitarbeitenden wird eine Zwischenbeurteilung vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung wird dem Mitarbeitenden in einem Gespräch mitgeteilt, in  dem er seine Beobachtungen anbringen kann. Anlässlich dieses Gesprächs  müssen grundsätzlich besprochen werden:  a)  die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;  b)  die   Beurteilung   der   Leistungen   und   des   Arbeitsverhaltens   sowie   der  Abweichungen;  c)  die allenfalls notwendigen Massnahmen;  d)  die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;  e)  die Zufriedenheit des Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Versetzungen oder Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung  erfolgen, ist der neue Verantwortliche für diese zuständig und arbeitet dabei  mit dem bisherigen Verantwortlichen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Mitarbeitender, der mehrere Funktionen wahrnimmt, wird für jede die  -  ser   Funktionen   separat   beurteilt.   Die   einzelnen   Beurteilungen   werden   je  nach Beschäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges  Beurteilungsformular übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie zielt vorwiegend darauf ab:  a)  den Umfang der realisierten Tätigkeiten zu bestimmen;  sowie die Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung und der beruflichen  Mobilität zu ermitteln;  c)  die Verantwortung auf allen Hierarchiestufen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Effizienz des Mitarbeitenden zu steigern, indem seine Kompeten  -  zen und seine Motivation gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Mitglieder des administrativen und technischen Personals erlaubt  die   Beurteilung   darüber   hinaus   die   Anwendung   eines   individuellen   Besol  -  dungssystems aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  Die Direktion und die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmäs  -  sig Mitarbeitergespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Verantwortlichen nehmen einmal jährlich eine individuelle  Beurteilung der Leistung und des Arbeitsverhaltens ihrer Mitarbeitenden vor.  Die Beurteilenden erwerben die dafür nötigen Kompetenzen in entsprechen  -  den Schulungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Versäumnissen   oder   ungenügenden   Leistungen   oder   auf   ausdrückli  -  chen Wunsch des Mitarbeitenden wird eine Zwischenbeurteilung vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung wird dem Mitarbeitenden in einem Gespräch mitgeteilt, in  dem er seine Beobachtungen anbringen kann. Anlässlich dieses Gesprächs  müssen grundsätzlich besprochen werden:  a)  die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;  b)  die   Beurteilung   der   Leistungen   und   des   Arbeitsverhaltens   sowie   der  Abweichungen;  c)  die allenfalls notwendigen Massnahmen;  d)  die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;  e)  die Zufriedenheit des Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Versetzungen oder Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung  erfolgen, ist der neue Verantwortliche für diese zuständig und arbeitet dabei  mit dem bisherigen Verantwortlichen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Mitarbeitender, der mehrere Funktionen wahrnimmt, wird für jede die  -  ser   Funktionen   separat   beurteilt.   Die   einzelnen   Beurteilungen   werden   je  nach Beschäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges  Beurteilungsformular übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Potenzial, die Bedürfnisse im Bereich der Aus- und Weiterbildung  sowie die Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung und der beruflichen  Mobilität zu ermitteln;  c)  die Verantwortung auf allen Hierarchiestufen zu fördern;  d)  die Effizienz des Mitarbeitenden zu steigern, indem seine Kompeten  -  zen und seine Motivation gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Mitglieder des administrativen und technischen Personals erlaubt  die Beurteilung darüber hinaus die Anwendung eines individuellen Besol  -  dungssystems aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  Die Direktion und die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmäs  -  sig Mitarbeitergespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Verantwortlichen nehmen einmal jährlich eine individuelle  Beurteilung der Leistung und des Arbeitsverhaltens ihrer Mitarbeitenden  vor. Die Beurteilenden erwerben die dafür nötigen Kompetenzen in entspre  -  chenden Schulungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Versäumnissen oder ungenügenden Leistungen oder auf ausdrückli  -  chen Wunsch des Mitarbeitenden wird eine Zwischenbeurteilung vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung wird dem Mitarbeitenden in einem Gespräch mitgeteilt, in  dem er seine Beobachtungen anbringen kann. Anlässlich dieses Gesprächs  müssen grundsätzlich besprochen werden:  a)  die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;  b)  die Beurteilung der Leistungen und des Arbeitsverhaltens sowie der  Abweichungen;  c)  die allenfalls notwendigen Massnahmen;  d)  die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;  e)  die Zufriedenheit des Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Versetzungen oder Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung  erfolgen, ist der neue Verantwortliche für diese zuständig und arbeitet dabei  mit dem bisherigen Verantwortlichen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Mitarbeitender, der mehrere Funktionen wahrnimmt, wird für jede die  -  ser Funktionen separat beurteilt. Die einzelnen Beurteilungen werden je  nach Beschäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges  Beurteilungsformular übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie zielt vorwiegend darauf ab:  a)  den Umfang der realisierten Tätigkeiten zu bestimmen;  sowie die Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung und der beruflichen  Mobilität zu ermitteln;  c)  die Verantwortung auf allen Hierarchiestufen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Effizienz des Mitarbeitenden zu steigern, indem seine Kompeten  -  zen und seine Motivation gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Mitglieder des administrativen und technischen Personals erlaubt  die   Beurteilung   darüber   hinaus   die   Anwendung   eines   individuellen   Besol  -  dungssystems aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  Die Direktion und die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmäs  -  sig Mitarbeitergespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Verantwortlichen nehmen einmal jährlich eine individuelle  Beurteilung der Leistung und des Arbeitsverhaltens ihrer Mitarbeitenden vor.  Die Beurteilenden erwerben die dafür nötigen Kompetenzen in entsprechen  -  den Schulungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Versäumnissen   oder   ungenügenden   Leistungen   oder   auf   ausdrückli  -  chen Wunsch des Mitarbeitenden wird eine Zwischenbeurteilung vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung wird dem Mitarbeitenden in einem Gespräch mitgeteilt, in  dem er seine Beobachtungen anbringen kann. Anlässlich dieses Gesprächs  müssen grundsätzlich besprochen werden:  a)  die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;  b)  die   Beurteilung   der   Leistungen   und   des   Arbeitsverhaltens   sowie   der  Abweichungen;  c)  die allenfalls notwendigen Massnahmen;  d)  die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;  e)  die Zufriedenheit des Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Versetzungen oder Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung  erfolgen, ist der neue Verantwortliche für diese zuständig und arbeitet dabei  mit dem bisherigen Verantwortlichen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Mitarbeitender, der mehrere Funktionen wahrnimmt, wird für jede die  -  ser   Funktionen   separat   beurteilt.   Die   einzelnen   Beurteilungen   werden   je  nach Beschäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges  Beurteilungsformular übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie zielt vorwiegend darauf ab:  a)  den Umfang der realisierten Tätigkeiten zu bestimmen;  sowie die Möglichkeiten der Laufbahnentwicklung und der beruflichen  Mobilität zu ermitteln;  c)  die Verantwortung auf allen Hierarchiestufen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Effizienz des Mitarbeitenden zu steigern, indem seine Kompeten  -  zen und seine Motivation gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Mitglieder des administrativen und technischen Personals erlaubt  die   Beurteilung   darüber   hinaus   die   Anwendung   eines   individuellen   Besol  -  dungssystems aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  Die Direktion und die betroffenen Verantwortlichen organisieren regelmäs  -  sig Mitarbeitergespräche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Verantwortlichen nehmen einmal jährlich eine individuelle  Beurteilung der Leistung und des Arbeitsverhaltens ihrer Mitarbeitenden vor.  Die Beurteilenden erwerben die dafür nötigen Kompetenzen in entsprechen  -  den Schulungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Versäumnissen   oder   ungenügenden   Leistungen   oder   auf   ausdrückli  -  chen Wunsch des Mitarbeitenden wird eine Zwischenbeurteilung vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung wird dem Mitarbeitenden in einem Gespräch mitgeteilt, in  dem er seine Beobachtungen anbringen kann. Anlässlich dieses Gesprächs  müssen grundsätzlich besprochen werden:  a)  die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;  b)  die   Beurteilung   der   Leistungen   und   des   Arbeitsverhaltens   sowie   der  Abweichungen;  c)  die allenfalls notwendigen Massnahmen;  d)  die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;  e)  die Zufriedenheit des Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Versetzungen oder Beförderungen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung  erfolgen, ist der neue Verantwortliche für diese zuständig und arbeitet dabei  mit dem bisherigen Verantwortlichen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Mitarbeitender, der mehrere Funktionen wahrnimmt, wird für jede die  -  ser   Funktionen   separat   beurteilt.   Die   einzelnen   Beurteilungen   werden   je  nach Beschäftigungsgrad gewichtet und das Resultat wird auf ein einziges  Beurteilungsformular übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Beurteilungsformular wird von dem/den Beurteilenden und dem Mitar  -  beitenden unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er  von   der   Beurteilung   Kenntnis   genommen   und   das   Beurteilungsgespräch  stattgefunden   hat.   Solange   diese   Formalität   nicht   erfüllt   ist,   wird   für   den  betroffenen Mitarbeitenden nicht über die finanziellen Auswirkungen der Be  -  urteilung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Jeder   Mitarbeitende   kann   ein   zusätzliches   Gespräch   verlangen,   falls   er  dies für nötig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Gesprächsprotokoll wird in einer internen Richtlinie geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Überprüfungsgesuch
                            1  Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Mitarbeitende  ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten. Un  -  ter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach An  -  hörung des Mitarbeitenden letztinstanzlich. Der Mitarbeitende kann sich auf  sein Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die Über  -  prüfung des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beurteilungsstufen für das administrative und technische Perso -
                            nal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und wer  -  den wie folgt umschrieben:  a)  A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;  b)  A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;  c)  B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;  d)  C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einzel- und Gesamtbeurteilung des administrativen und techni -
                            schen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in  ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesamtbeurteilung   entspricht  dem  Durchschnitt  der   Einzelbeurteilun  -  gen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Er  -  höhung aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anfängliche Erhöhung
                            7  Das Beurteilungsformular wird von dem/den Beurteilenden und dem Mitar  -  beitenden unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er  von   der   Beurteilung   Kenntnis   genommen   und   das   Beurteilungsgespräch  stattgefunden   hat.   Solange   diese   Formalität   nicht   erfüllt   ist,   wird   für   den  betroffenen Mitarbeitenden nicht über die finanziellen Auswirkungen der Be  -  urteilung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Jeder   Mitarbeitende   kann   ein   zusätzliches   Gespräch   verlangen,   falls   er  dies für nötig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Gesprächsprotokoll wird in einer internen Richtlinie geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Überprüfungsgesuch
                            1  Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Mitarbeitende  ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten. Un  -  ter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach An  -  hörung des Mitarbeitenden letztinstanzlich. Der Mitarbeitende kann sich auf  sein Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die Über  -  prüfung des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beurteilungsstufen für das administrative und technische Perso -
                            nal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und wer  -  den wie folgt umschrieben:  a)  A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;  b)  A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;  c)  B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;  d)  C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einzel- und Gesamtbeurteilung des administrativen und techni -
                            schen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in  ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesamtbeurteilung   entspricht  dem  Durchschnitt  der   Einzelbeurteilun  -  gen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Er  -  höhung aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anfängliche Erhöhung
                            7  Das Beurteilungsformular wird von dem/den Beurteilenden und dem Mitar  -  beitenden unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er  von   der   Beurteilung   Kenntnis   genommen   und   das   Beurteilungsgespräch  stattgefunden   hat.   Solange   diese   Formalität   nicht   erfüllt   ist,   wird   für   den  betroffenen Mitarbeitenden nicht über die finanziellen Auswirkungen der Be  -  urteilung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Jeder   Mitarbeitende   kann   ein   zusätzliches   Gespräch   verlangen,   falls   er  dies für nötig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Gesprächsprotokoll wird in einer internen Richtlinie geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Überprüfungsgesuch
                            1  Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Mitarbeitende  ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten. Un  -  ter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach An  -  hörung des Mitarbeitenden letztinstanzlich. Der Mitarbeitende kann sich auf  sein Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die Über  -  prüfung des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beurteilungsstufen für das administrative und technische Perso -
                            nal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und wer  -  den wie folgt umschrieben:  a)  A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;  b)  A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;  c)  B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;  d)  C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einzel- und Gesamtbeurteilung des administrativen und techni -
                            schen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in  ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesamtbeurteilung   entspricht  dem  Durchschnitt  der   Einzelbeurteilun  -  gen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Er  -  höhung aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anfängliche Erhöhung
                            7  Das Beurteilungsformular wird von dem/den Beurteilenden und dem Mitar  -  beitenden unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er  von   der   Beurteilung   Kenntnis   genommen   und   das   Beurteilungsgespräch  stattgefunden   hat.   Solange   diese   Formalität   nicht   erfüllt   ist,   wird   für   den  betroffenen Mitarbeitenden nicht über die finanziellen Auswirkungen der Be  -  urteilung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Jeder   Mitarbeitende   kann   ein   zusätzliches   Gespräch   verlangen,   falls   er  dies für nötig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Gesprächsprotokoll wird in einer internen Richtlinie geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Überprüfungsgesuch
                            1  Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Mitarbeitende  ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten. Un  -  ter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach An  -  hörung des Mitarbeitenden letztinstanzlich. Der Mitarbeitende kann sich auf  sein Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die Über  -  prüfung des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beurteilungsstufen für das administrative und technische Perso -
                            nal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und wer  -  den wie folgt umschrieben:  a)  A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;  b)  A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;  c)  B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;  d)  C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einzel- und Gesamtbeurteilung des administrativen und techni -
                            schen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in  ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesamtbeurteilung   entspricht  dem  Durchschnitt  der   Einzelbeurteilun  -  gen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Er  -  höhung aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anfängliche Erhöhung
                            7  Das Beurteilungsformular wird von dem/den Beurteilenden und dem Mitar  -  beitenden unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er  von der Beurteilung Kenntnis genommen und das Beurteilungsgespräch  stattgefunden hat. Solange diese Formalität nicht erfüllt ist, wird für den  betroffenen Mitarbeitenden nicht über die finanziellen Auswirkungen der Be  -  urteilung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Jeder Mitarbeitende kann ein zusätzliches Gespräch verlangen, falls er  dies für nötig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Gesprächsprotokoll wird in einer internen Richtlinie geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Überprüfungsgesuch
                            1  Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Mitarbeiten  -  de ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten.  Unter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach  Anhörung des Mitarbeitenden letztinstanzlich. Der Mitarbeitende kann sich  auf sein Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die  Überprüfung des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beurteilungsstufen für das administrative und technische Per -
                            sonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und wer  -  den wie folgt umschrieben:  a)  A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;  b)  A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;  c)  B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;  d)  C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einzel- und Gesamtbeurteilung des administrativen und techni -
                            schen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in  ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtbeurteilung entspricht dem Durchschnitt der Einzelbeurteilun  -  gen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Er  -  höhung aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der  Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anfängliche Erhöhung
                            7  Das Beurteilungsformular wird von dem/den Beurteilenden und dem Mitar  -  beitenden unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er  von   der   Beurteilung   Kenntnis   genommen   und   das   Beurteilungsgespräch  stattgefunden   hat.   Solange   diese   Formalität   nicht   erfüllt   ist,   wird   für   den  betroffenen Mitarbeitenden nicht über die finanziellen Auswirkungen der Be  -  urteilung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Jeder   Mitarbeitende   kann   ein   zusätzliches   Gespräch   verlangen,   falls   er  dies für nötig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Gesprächsprotokoll wird in einer internen Richtlinie geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Überprüfungsgesuch
                            1  Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Mitarbeitende  ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten. Un  -  ter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach An  -  hörung des Mitarbeitenden letztinstanzlich. Der Mitarbeitende kann sich auf  sein Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die Über  -  prüfung des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beurteilungsstufen für das administrative und technische Perso -
                            nal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und wer  -  den wie folgt umschrieben:  a)  A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;  b)  A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;  c)  B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;  d)  C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einzel- und Gesamtbeurteilung des administrativen und techni -
                            schen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in  ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesamtbeurteilung   entspricht  dem  Durchschnitt  der   Einzelbeurteilun  -  gen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Er  -  höhung aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anfängliche Erhöhung
                            7  Das Beurteilungsformular wird von dem/den Beurteilenden und dem Mitar  -  beitenden unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er  von   der   Beurteilung   Kenntnis   genommen   und   das   Beurteilungsgespräch  stattgefunden   hat.   Solange   diese   Formalität   nicht   erfüllt   ist,   wird   für   den  betroffenen Mitarbeitenden nicht über die finanziellen Auswirkungen der Be  -  urteilung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Jeder   Mitarbeitende   kann   ein   zusätzliches   Gespräch   verlangen,   falls   er  dies für nötig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Gesprächsprotokoll wird in einer internen Richtlinie geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Überprüfungsgesuch
                            1  Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Mitarbeitende  ein schriftliches Überprüfungsgesuch an die Anstellungsbehörde richten. Un  -  ter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet diese nach An  -  hörung des Mitarbeitenden letztinstanzlich. Der Mitarbeitende kann sich auf  sein Gesuch hin begleiten lassen. Die Anstellungsbehörde kann die Über  -  prüfung des Falles an eine von ihr bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beurteilungsstufen für das administrative und technische Perso -
                            nal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und wer  -  den wie folgt umschrieben:  a)  A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;  b)  A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;  c)  B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;  d)  C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einzel- und Gesamtbeurteilung des administrativen und techni -
                            schen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in  ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesamtbeurteilung   entspricht  dem  Durchschnitt  der   Einzelbeurteilun  -  gen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung einer individuellen Er  -  höhung aufgrund der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Erfahrungsanteile und individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anfängliche Erhöhung
                            1  Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten  Mitarbeitenden wird wie  folgt festgelegt:  a)  gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr;  b)  teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr;  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang,   insbesondere   Jahre,   die   der  Kindererziehung   oder   Pflege   abhängiger   Personen   gewidmet   waren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlusstotal wird auf die nächsten 0,5 Prozent aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   ein   Reglement   mit   den   Modalitäten   für   die   Berech  -  nung der anfänglichen Erhöhung. Darin wird insbesondere präzisiert, inwie  -  fern frühere teilzeitliche Tätigkeiten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Globalbudget
                            1  Die Direktion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Global  -  budgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leis  -  tungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsanteile des Lehrkörpers werden budgetiert und gemäss Arti  -  kel 21 der vorliegenden Verordnung grundsätzlich automatisch zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erfahrungsanteile des Lehrkörpers
                            1  Die   individuelle   Erhöhung   aufgrund   der   Erfahrungsanteile   kann   für   den  Lehrkörper bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitgliedern des  Lehrkörpers werden per  1. September gemäss Ent  -  scheid der Direktion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgen  -  de Abstufung gilt:  a)  2,5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Lehrkörpers mit Erfahrungsanteilen zwischen 32,5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Prozent   erhalten   im   folgenden   Jahr   einen   so   hohen   Erfahrungsanteil,  dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder des Lehrkörpers  mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im folgenden  Jahr einen Erfahrungsanteil  von 1 Prozent. Vorbehalten  bleibt die Anwen  -  dung eines Koeffizienten gemäss Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten  Mitarbeitenden wird wie  folgt festgelegt:  a)  gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr;  b)  teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr;  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang,   insbesondere   Jahre,   die   der  Kindererziehung   oder   Pflege   abhängiger   Personen   gewidmet   waren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlusstotal wird auf die nächsten 0,5 Prozent aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   ein   Reglement   mit   den   Modalitäten   für   die   Berech  -  nung der anfänglichen Erhöhung. Darin wird insbesondere präzisiert, inwie  -  fern frühere teilzeitliche Tätigkeiten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Globalbudget
                            1  Die Direktion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Global  -  budgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leis  -  tungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsanteile des Lehrkörpers werden budgetiert und gemäss Arti  -  kel 21 der vorliegenden Verordnung grundsätzlich automatisch zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erfahrungsanteile des Lehrkörpers
                            1  Die   individuelle   Erhöhung   aufgrund   der   Erfahrungsanteile   kann   für   den  Lehrkörper bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitgliedern des  Lehrkörpers werden per  1. September gemäss Ent  -  scheid der Direktion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgen  -  de Abstufung gilt:  a)  2,5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Lehrkörpers mit Erfahrungsanteilen zwischen 32,5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Prozent   erhalten   im   folgenden   Jahr   einen   so   hohen   Erfahrungsanteil,  dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder des Lehrkörpers  mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im folgenden  Jahr einen Erfahrungsanteil  von 1 Prozent. Vorbehalten  bleibt die Anwen  -  dung eines Koeffizienten gemäss Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten  Mitarbeitenden wird wie  folgt festgelegt:  a)  gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr;  b)  teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr;  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang,   insbesondere   Jahre,   die   der  Kindererziehung   oder   Pflege   abhängiger   Personen   gewidmet   waren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlusstotal wird auf die nächsten 0,5 Prozent aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   ein   Reglement   mit   den   Modalitäten   für   die   Berech  -  nung der anfänglichen Erhöhung. Darin wird insbesondere präzisiert, inwie  -  fern frühere teilzeitliche Tätigkeiten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Globalbudget
                            1  Die Direktion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Global  -  budgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leis  -  tungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsanteile des Lehrkörpers werden budgetiert und gemäss Arti  -  kel 21 der vorliegenden Verordnung grundsätzlich automatisch zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erfahrungsanteile des Lehrkörpers
                            1  Die   individuelle   Erhöhung   aufgrund   der   Erfahrungsanteile   kann   für   den  Lehrkörper bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitgliedern des  Lehrkörpers werden per  1. September gemäss Ent  -  scheid der Direktion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgen  -  de Abstufung gilt:  a)  2,5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Lehrkörpers mit Erfahrungsanteilen zwischen 32,5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Prozent   erhalten   im   folgenden   Jahr   einen   so   hohen   Erfahrungsanteil,  dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder des Lehrkörpers  mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im folgenden  Jahr einen Erfahrungsanteil  von 1 Prozent. Vorbehalten  bleibt die Anwen  -  dung eines Koeffizienten gemäss Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten  Mitarbeitenden wird wie  folgt festgelegt:  a)  gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr;  b)  teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr;  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang,   insbesondere   Jahre,   die   der  Kindererziehung   oder   Pflege   abhängiger   Personen   gewidmet   waren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlusstotal wird auf die nächsten 0,5 Prozent aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   ein   Reglement   mit   den   Modalitäten   für   die   Berech  -  nung der anfänglichen Erhöhung. Darin wird insbesondere präzisiert, inwie  -  fern frühere teilzeitliche Tätigkeiten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Globalbudget
                            1  Die Direktion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Global  -  budgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leis  -  tungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsanteile des Lehrkörpers werden budgetiert und gemäss Arti  -  kel 21 der vorliegenden Verordnung grundsätzlich automatisch zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erfahrungsanteile des Lehrkörpers
                            1  Die   individuelle   Erhöhung   aufgrund   der   Erfahrungsanteile   kann   für   den  Lehrkörper bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitgliedern des  Lehrkörpers werden per  1. September gemäss Ent  -  scheid der Direktion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgen  -  de Abstufung gilt:  a)  2,5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Lehrkörpers mit Erfahrungsanteilen zwischen 32,5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Prozent   erhalten   im   folgenden   Jahr   einen   so   hohen   Erfahrungsanteil,  dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder des Lehrkörpers  mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im folgenden  Jahr einen Erfahrungsanteil  von 1 Prozent. Vorbehalten  bleibt die Anwen  -  dung eines Koeffizienten gemäss Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten Mitarbeitenden wird wie  folgt festgelegt:  a)  gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr;  b)  teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr;  c)  frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang, insbesondere Jahre, die der  Kindererziehung oder Pflege abhängiger Personen gewidmet waren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlusstotal wird auf die nächsten 0,5 Prozent aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion erlässt ein Reglement mit den Modalitäten für die Berech  -  nung der anfänglichen Erhöhung. Darin wird insbesondere präzisiert, inwie  -  fern frühere teilzeitliche Tätigkeiten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Globalbudget
                            1  Die Direktion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Global  -  budgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leis  -  tungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsanteile des Lehrkörpers werden budgetiert und gemäss Ar  -  tikel 21 der vorliegenden Verordnung grundsätzlich automatisch zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erfahrungsanteile des Lehrkörpers
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Erfahrungsanteile kann für den  Lehrkörper bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitgliedern des Lehrkörpers werden per 1. September gemäss Ent  -  scheid der Direktion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgen  -  de Abstufung gilt:  a)  2,5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent;  b)  anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Lehrkörpers mit Erfahrungsanteilen zwischen 32,5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Prozent erhalten im folgenden Jahr einen so hohen Erfahrungsanteil,  dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder des Lehrkör  -  pers mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im fol  -  genden Jahr einen Erfahrungsanteil von 1 Prozent. Vorbehalten bleibt die  Anwendung eines Koeffizienten gemäss Artikel 23 der vorliegenden Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten  Mitarbeitenden wird wie  folgt festgelegt:  a)  gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr;  b)  teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr;  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang,   insbesondere   Jahre,   die   der  Kindererziehung   oder   Pflege   abhängiger   Personen   gewidmet   waren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlusstotal wird auf die nächsten 0,5 Prozent aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   ein   Reglement   mit   den   Modalitäten   für   die   Berech  -  nung der anfänglichen Erhöhung. Darin wird insbesondere präzisiert, inwie  -  fern frühere teilzeitliche Tätigkeiten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Globalbudget
                            1  Die Direktion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Global  -  budgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leis  -  tungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsanteile des Lehrkörpers werden budgetiert und gemäss Arti  -  kel 21 der vorliegenden Verordnung grundsätzlich automatisch zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erfahrungsanteile des Lehrkörpers
                            1  Die   individuelle   Erhöhung   aufgrund   der   Erfahrungsanteile   kann   für   den  Lehrkörper bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitgliedern des  Lehrkörpers werden per  1. September gemäss Ent  -  scheid der Direktion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgen  -  de Abstufung gilt:  a)  2,5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Lehrkörpers mit Erfahrungsanteilen zwischen 32,5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Prozent   erhalten   im   folgenden   Jahr   einen   so   hohen   Erfahrungsanteil,  dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder des Lehrkörpers  mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im folgenden  Jahr einen Erfahrungsanteil  von 1 Prozent. Vorbehalten  bleibt die Anwen  -  dung eines Koeffizienten gemäss Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten  Mitarbeitenden wird wie  folgt festgelegt:  a)  gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: 2 Prozent pro Jahr;  b)  teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: 1 Prozent pro Jahr;  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang,   insbesondere   Jahre,   die   der  Kindererziehung   oder   Pflege   abhängiger   Personen   gewidmet   waren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teile eines Jahres, in Monaten ausgedrückt, werden pro rata angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schlusstotal wird auf die nächsten 0,5 Prozent aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   erlässt   ein   Reglement   mit   den   Modalitäten   für   die   Berech  -  nung der anfänglichen Erhöhung. Darin wird insbesondere präzisiert, inwie  -  fern frühere teilzeitliche Tätigkeiten berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Globalbudget
                            1  Die Direktion verteilt im Rahmen der budgetären Möglichkeiten die Global  -  budgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leis  -  tungsprämie auf die verschiedenen Abteilungen der Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfahrungsanteile des Lehrkörpers werden budgetiert und gemäss Arti  -  kel 21 der vorliegenden Verordnung grundsätzlich automatisch zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erfahrungsanteile des Lehrkörpers
                            1  Die   individuelle   Erhöhung   aufgrund   der   Erfahrungsanteile   kann   für   den  Lehrkörper bis zur Maximalbesoldung von 145 Prozent erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitgliedern des  Lehrkörpers werden per  1. September gemäss Ent  -  scheid der Direktion grundsätzlich Erfahrungsanteile gewährt, wobei folgen  -  de Abstufung gilt:  a)  2,5 Prozent der Grundbesoldung bis zu 135 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  anschliessend 1 Prozent bis zu 145 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Lehrkörpers mit Erfahrungsanteilen zwischen 32,5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Prozent   erhalten   im   folgenden   Jahr   einen   so   hohen   Erfahrungsanteil,  dass sie auf insgesamt 35 Prozent kommen. Die Mitglieder des Lehrkörpers  mit Erfahrungsanteilen zwischen 34 und 35 Prozent erhalten im folgenden  Jahr einen Erfahrungsanteil  von 1 Prozent. Vorbehalten  bleibt die Anwen  -  dung eines Koeffizienten gemäss Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   nachweislich   ungenügenden   Leistungen   zum   Zeitpunkt   des   Beurtei  -  lungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungs  -  anteile kürzen oder streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade  -  mischen Jahres nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate  vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für neu ernannte Mitglieder des Lehrkörpers mit Berufs- oder anderer Er  -  fahrung setzt die Anstellungsbehörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungs  -  anteile wie folgt fest:  a)  gleiche   oder   ähnliche   frühere   Lehrtätigkeit:   bis   2   Prozent   pro   Jahr  (max. 145 %);  b)  teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit sowie frühere Tätigkeit im  sozialpädagogischen Bereich: bis 1 Prozent pro Jahr (max. 145 %);  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang   mit   der   Lehrtätigkeit,   ein  -  schliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege  abhängiger Personen: 0,5 Prozent pro Jahr (max. 145 %).  In jedem  Fall  kann eine  frühere  Tätigkeit  mit einer  Beziehung  zum  Unter  -  richtswesen bis zu 2 Prozent pro Jahr (max. 145 %) berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land  oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Direktion bestimmt die Anwendungsmodalitäten  der Absätze 6 und 7  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung des administrati -
                            ven und technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann für das administrati  -  ve und technische Personal bis zur Maximalbesoldung von 140 Prozent er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   nachweislich   ungenügenden   Leistungen   zum   Zeitpunkt   des   Beurtei  -  lungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungs  -  anteile kürzen oder streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade  -  mischen Jahres nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate  vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für neu ernannte Mitglieder des Lehrkörpers mit Berufs- oder anderer Er  -  fahrung setzt die Anstellungsbehörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungs  -  anteile wie folgt fest:  a)  gleiche   oder   ähnliche   frühere   Lehrtätigkeit:   bis   2   Prozent   pro   Jahr  (max. 145 %);  b)  teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit sowie frühere Tätigkeit im  sozialpädagogischen Bereich: bis 1 Prozent pro Jahr (max. 145 %);  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang   mit   der   Lehrtätigkeit,   ein  -  schliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege  abhängiger Personen: 0,5 Prozent pro Jahr (max. 145 %).  In jedem  Fall  kann eine  frühere  Tätigkeit  mit einer  Beziehung  zum  Unter  -  richtswesen bis zu 2 Prozent pro Jahr (max. 145 %) berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land  oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Direktion bestimmt die Anwendungsmodalitäten  der Absätze 6 und 7  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung des administrati -
                            ven und technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann für das administrati  -  ve und technische Personal bis zur Maximalbesoldung von 140 Prozent er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   nachweislich   ungenügenden   Leistungen   zum   Zeitpunkt   des   Beurtei  -  lungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungs  -  anteile kürzen oder streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade  -  mischen Jahres nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate  vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für neu ernannte Mitglieder des Lehrkörpers mit Berufs- oder anderer Er  -  fahrung setzt die Anstellungsbehörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungs  -  anteile wie folgt fest:  a)  gleiche   oder   ähnliche   frühere   Lehrtätigkeit:   bis   2   Prozent   pro   Jahr  (max. 145 %);  b)  teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit sowie frühere Tätigkeit im  sozialpädagogischen Bereich: bis 1 Prozent pro Jahr (max. 145 %);  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang   mit   der   Lehrtätigkeit,   ein  -  schliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege  abhängiger Personen: 0,5 Prozent pro Jahr (max. 145 %).  In jedem  Fall  kann eine  frühere  Tätigkeit  mit einer  Beziehung  zum  Unter  -  richtswesen bis zu 2 Prozent pro Jahr (max. 145 %) berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land  oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Direktion bestimmt die Anwendungsmodalitäten  der Absätze 6 und 7  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung des administrati -
                            ven und technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann für das administrati  -  ve und technische Personal bis zur Maximalbesoldung von 140 Prozent er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   nachweislich   ungenügenden   Leistungen   zum   Zeitpunkt   des   Beurtei  -  lungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungs  -  anteile kürzen oder streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade  -  mischen Jahres nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate  vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für neu ernannte Mitglieder des Lehrkörpers mit Berufs- oder anderer Er  -  fahrung setzt die Anstellungsbehörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungs  -  anteile wie folgt fest:  a)  gleiche   oder   ähnliche   frühere   Lehrtätigkeit:   bis   2   Prozent   pro   Jahr  (max. 145 %);  b)  teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit sowie frühere Tätigkeit im  sozialpädagogischen Bereich: bis 1 Prozent pro Jahr (max. 145 %);  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang   mit   der   Lehrtätigkeit,   ein  -  schliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege  abhängiger Personen: 0,5 Prozent pro Jahr (max. 145 %).  In jedem  Fall  kann eine  frühere  Tätigkeit  mit einer  Beziehung  zum  Unter  -  richtswesen bis zu 2 Prozent pro Jahr (max. 145 %) berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land  oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Direktion bestimmt die Anwendungsmodalitäten  der Absätze 6 und 7  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung des administrati -
                            ven und technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann für das administrati  -  ve und technische Personal bis zur Maximalbesoldung von 140 Prozent er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei nachweislich ungenügenden Leistungen zum Zeitpunkt des Beurtei  -  lungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungs  -  anteile kürzen oder streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade  -  mischen Jahres nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate  vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für neu ernannte Mitglieder des Lehrkörpers mit Berufs- oder anderer Er  -  fahrung setzt die Anstellungsbehörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungs  -  anteile wie folgt fest:  a)  gleiche oder ähnliche frühere Lehrtätigkeit: bis 2 Prozent pro Jahr  (max. 145 %);  b)  teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit sowie frühere Tätigkeit im  sozialpädagogischen Bereich: bis 1 Prozent pro Jahr (max. 145 %);  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang   mit   der   Lehrtätigkeit,   ein  -  schliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege  abhängiger Personen: 0,5 Prozent pro Jahr (max. 145 %).  In jedem Fall kann eine frühere Tätigkeit mit einer Beziehung zum Unter  -  richtswesen bis zu 2 Prozent pro Jahr (max. 145 %) berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land  oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Direktion bestimmt die Anwendungsmodalitäten der Absätze 6 und 7  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung des administrati -
                            ven und technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann für das administrati  -  ve und technische Personal bis zur Maximalbesoldung von 140 Prozent er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   nachweislich   ungenügenden   Leistungen   zum   Zeitpunkt   des   Beurtei  -  lungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungs  -  anteile kürzen oder streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade  -  mischen Jahres nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate  vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für neu ernannte Mitglieder des Lehrkörpers mit Berufs- oder anderer Er  -  fahrung setzt die Anstellungsbehörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungs  -  anteile wie folgt fest:  a)  gleiche   oder   ähnliche   frühere   Lehrtätigkeit:   bis   2   Prozent   pro   Jahr  (max. 145 %);  b)  teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit sowie frühere Tätigkeit im  sozialpädagogischen Bereich: bis 1 Prozent pro Jahr (max. 145 %);  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang   mit   der   Lehrtätigkeit,   ein  -  schliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege  abhängiger Personen: 0,5 Prozent pro Jahr (max. 145 %).  In jedem  Fall  kann eine  frühere  Tätigkeit  mit einer  Beziehung  zum  Unter  -  richtswesen bis zu 2 Prozent pro Jahr (max. 145 %) berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land  oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Direktion bestimmt die Anwendungsmodalitäten  der Absätze 6 und 7  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung des administrati -
                            ven und technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann für das administrati  -  ve und technische Personal bis zur Maximalbesoldung von 140 Prozent er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   nachweislich   ungenügenden   Leistungen   zum   Zeitpunkt   des   Beurtei  -  lungsgesprächs kann die Anstellungsbehörde die Erhöhung der Erfahrungs  -  anteile kürzen oder streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Erhöhung der Erfahrungsanteile beginnt am 1. September des akade  -  mischen Jahres nach Dienstantritt, sofern dieser mindestens sechs Monate  vor Beginn des akademischen Jahres erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für neu ernannte Mitglieder des Lehrkörpers mit Berufs- oder anderer Er  -  fahrung setzt die Anstellungsbehörde die Zahl der anfänglichen Erfahrungs  -  anteile wie folgt fest:  a)  gleiche   oder   ähnliche   frühere   Lehrtätigkeit:   bis   2   Prozent   pro   Jahr  (max. 145 %);  b)  teilweise vergleichbare frühere Lehrtätigkeit sowie frühere Tätigkeit im  sozialpädagogischen Bereich: bis 1 Prozent pro Jahr (max. 145 %);  c)  frühere   Tätigkeit   ohne   Zusammenhang   mit   der   Lehrtätigkeit,   ein  -  schliesslich der Tätigkeit im Bereich der Kindererziehung oder Pflege  abhängiger Personen: 0,5 Prozent pro Jahr (max. 145 %).  In jedem  Fall  kann eine  frühere  Tätigkeit  mit einer  Beziehung  zum  Unter  -  richtswesen bis zu 2 Prozent pro Jahr (max. 145 %) berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Jahre der Tätigkeit in einem anderen Kanton, in einem anderen Land  oder in einer Privatschule werden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Direktion bestimmt die Anwendungsmodalitäten  der Absätze 6 und 7  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung des administrati -
                            ven und technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann für das administrati  -  ve und technische Personal bis zur Maximalbesoldung von 140 Prozent er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jährlich am 1. Januar erhält der Mitarbeitende auf Vorschlag des betroffe  -  nen Verantwortlichen gemäss Entscheid der Direktion und im Rahmen des  Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leis  -  tung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet  wird:  a)  A+: progressive Erhöhung um 2,5 bis 3,0 Prozent;  b)  A: progressive Erhöhung um 1,5 bis 2,5 Prozent;  c)  B: progressive Erhöhung um 0,0 bis 1,5 Prozent;  d)  C: keine progressive Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Mitarbeitende in der Re  -  gel seine erworbenen Erhöhungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des  dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni er  -  folgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Koeffizient
                            1  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Direktion auf den Prozentsatz der  Erfahrungsanteile bzw. auf die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung  für das gesamte Personal der Institution einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4  anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist der massgebende Koeffizient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Leistungsprämie für das administrative und technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Definition und Grundsatz
                            1  Das Mitglied des administrativen und technischen Personals, welches das  Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und sei  -  nes Arbeitsverhaltens (Qualifikation) eine Leistungsprämie erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung der jährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein er  -  worbenes Recht dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Leistungsprämie   ist   Bestandteil   der   Besoldung   und   wird   je   hälftig   in  den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bedingungen
                            2  Jährlich am 1. Januar erhält der Mitarbeitende auf Vorschlag des betroffe  -  nen Verantwortlichen gemäss Entscheid der Direktion und im Rahmen des  Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leis  -  tung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet  wird:  a)  A+: progressive Erhöhung um 2,5 bis 3,0 Prozent;  b)  A: progressive Erhöhung um 1,5 bis 2,5 Prozent;  c)  B: progressive Erhöhung um 0,0 bis 1,5 Prozent;  d)  C: keine progressive Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Mitarbeitende in der Re  -  gel seine erworbenen Erhöhungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des  dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni er  -  folgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Koeffizient
                            1  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Direktion auf den Prozentsatz der  Erfahrungsanteile bzw. auf die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung  für das gesamte Personal der Institution einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4  anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist der massgebende Koeffizient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Leistungsprämie für das administrative und technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Definition und Grundsatz
                            1  Das Mitglied des administrativen und technischen Personals, welches das  Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und sei  -  nes Arbeitsverhaltens (Qualifikation) eine Leistungsprämie erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung der jährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein er  -  worbenes Recht dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Leistungsprämie   ist   Bestandteil   der   Besoldung   und   wird   je   hälftig   in  den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bedingungen
                            2  Jährlich am 1. Januar erhält der Mitarbeitende auf Vorschlag des betroffe  -  nen Verantwortlichen gemäss Entscheid der Direktion und im Rahmen des  Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leis  -  tung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet  wird:  a)  A+: progressive Erhöhung um 2,5 bis 3,0 Prozent;  b)  A: progressive Erhöhung um 1,5 bis 2,5 Prozent;  c)  B: progressive Erhöhung um 0,0 bis 1,5 Prozent;  d)  C: keine progressive Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Mitarbeitende in der Re  -  gel seine erworbenen Erhöhungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des  dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni er  -  folgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Koeffizient
                            1  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Direktion auf den Prozentsatz der  Erfahrungsanteile bzw. auf die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung  für das gesamte Personal der Institution einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4  anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist der massgebende Koeffizient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Leistungsprämie für das administrative und technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Definition und Grundsatz
                            1  Das Mitglied des administrativen und technischen Personals, welches das  Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und sei  -  nes Arbeitsverhaltens (Qualifikation) eine Leistungsprämie erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung der jährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein er  -  worbenes Recht dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Leistungsprämie   ist   Bestandteil   der   Besoldung   und   wird   je   hälftig   in  den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bedingungen
                            2  Jährlich am 1. Januar erhält der Mitarbeitende auf Vorschlag des betroffe  -  nen Verantwortlichen gemäss Entscheid der Direktion und im Rahmen des  Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leis  -  tung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet  wird:  a)  A+: progressive Erhöhung um 2,5 bis 3,0 Prozent;  b)  A: progressive Erhöhung um 1,5 bis 2,5 Prozent;  c)  B: progressive Erhöhung um 0,0 bis 1,5 Prozent;  d)  C: keine progressive Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Mitarbeitende in der Re  -  gel seine erworbenen Erhöhungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des  dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni er  -  folgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Koeffizient
                            1  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Direktion auf den Prozentsatz der  Erfahrungsanteile bzw. auf die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung  für das gesamte Personal der Institution einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4  anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist der massgebende Koeffizient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Leistungsprämie für das administrative und technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Definition und Grundsatz
                            1  Das Mitglied des administrativen und technischen Personals, welches das  Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und sei  -  nes Arbeitsverhaltens (Qualifikation) eine Leistungsprämie erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung der jährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein er  -  worbenes Recht dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Leistungsprämie   ist   Bestandteil   der   Besoldung   und   wird   je   hälftig   in  den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bedingungen
                            2  Jährlich am 1. Januar erhält der Mitarbeitende auf Vorschlag des betroffe  -  nen Verantwortlichen gemäss Entscheid der Direktion und im Rahmen des  Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leis  -  tung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet  wird:  a)  A+: progressive Erhöhung um 2,5 bis 3,0 Prozent;  b)  A: progressive Erhöhung um 1,5 bis 2,5 Prozent;  c)  B: progressive Erhöhung um 0,0 bis 1,5 Prozent;  d)  C: keine progressive Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Mitarbeitende in der  Regel seine erworbenen Erhöhungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des  dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni  erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Koeffizient
                            1  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Direktion auf den Prozentsatz der  Erfahrungsanteile bzw. auf die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung  für das gesamte Personal der Institution einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4  anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist der massgebende Koeffizient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Leistungsprämie für das administrative und technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Definition und Grundsatz
                            1  Das Mitglied des administrativen und technischen Personals, welches das  Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und  seines Arbeitsverhaltens (Qualifikation) eine Leistungsprämie erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung der jährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein er  -  worbenes Recht dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistungsprämie ist Bestandteil der Besoldung und wird je hälftig in  den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bedingungen
                            1  Anspruch auf eine Leistungsprämie hat das Mitglied des administrativen  und technischen Personals, das am 1. Januar eines Jahres nachfolgende  Voraussetzungen kumulativ erfüllt:  a)  Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;  b)  Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent vor dem 1. Janu  -  ar;  c)  genügende Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jährlich am 1. Januar erhält der Mitarbeitende auf Vorschlag des betroffe  -  nen Verantwortlichen gemäss Entscheid der Direktion und im Rahmen des  Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leis  -  tung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet  wird:  a)  A+: progressive Erhöhung um 2,5 bis 3,0 Prozent;  b)  A: progressive Erhöhung um 1,5 bis 2,5 Prozent;  c)  B: progressive Erhöhung um 0,0 bis 1,5 Prozent;  d)  C: keine progressive Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Mitarbeitende in der Re  -  gel seine erworbenen Erhöhungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des  dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni er  -  folgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Koeffizient
                            1  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Direktion auf den Prozentsatz der  Erfahrungsanteile bzw. auf die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung  für das gesamte Personal der Institution einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4  anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist der massgebende Koeffizient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Leistungsprämie für das administrative und technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Definition und Grundsatz
                            1  Das Mitglied des administrativen und technischen Personals, welches das  Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und sei  -  nes Arbeitsverhaltens (Qualifikation) eine Leistungsprämie erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung der jährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein er  -  worbenes Recht dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Leistungsprämie   ist   Bestandteil   der   Besoldung   und   wird   je   hälftig   in  den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bedingungen
                            2  Jährlich am 1. Januar erhält der Mitarbeitende auf Vorschlag des betroffe  -  nen Verantwortlichen gemäss Entscheid der Direktion und im Rahmen des  Globalbudgets eine progressive individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leis  -  tung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres wie folgt berechnet  wird:  a)  A+: progressive Erhöhung um 2,5 bis 3,0 Prozent;  b)  A: progressive Erhöhung um 1,5 bis 2,5 Prozent;  c)  B: progressive Erhöhung um 0,0 bis 1,5 Prozent;  d)  C: keine progressive Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei jeder Neueinstufung einer Funktion behält der Mitarbeitende in der Re  -  gel seine erworbenen Erhöhungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des  dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni er  -  folgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Koeffizient
                            1  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Direktion auf den Prozentsatz der  Erfahrungsanteile bzw. auf die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung  für das gesamte Personal der Institution einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4  anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss ist der massgebende Koeffizient
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Leistungsprämie für das administrative und technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Definition und Grundsatz
                            1  Das Mitglied des administrativen und technischen Personals, welches das  Besoldungsmaximum erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und sei  -  nes Arbeitsverhaltens (Qualifikation) eine Leistungsprämie erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsprämie wird jährlich aufgrund der Beurteilung des Vorjahres  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung der jährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein er  -  worbenes Recht dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Leistungsprämie   ist   Bestandteil   der   Besoldung   und   wird   je   hälftig   in  den Monaten Januar und Juni ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der PKWAL zu Beiträgen auf Leistungsprämien bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bedingungen
                            1  Anspruch   auf   eine   Leistungsprämie   hat   das   Mitglied   des   administrativen  und  technischen  Personals, das  am  1. Januar  eines  Jahres  nachfolgende  Voraussetzungen kumulativ erfüllt:  a)  Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;  b)  Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent vor dem 1. Januar;  c)  genügende Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise hat das Mitglied des administrativen und technischen Per  -  sonals, dem die letzte individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung wegen  dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr vollumfänglich gewährt werden  kann,   in   jenem   Jahr,   in   dem   das   Maximum   erreicht   wird,   und   sofern   alle  anderen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf eine Leistungsprämie.  Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem der nicht gewährten  individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewäh  -  rung der individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berechnungsgrundlage
                            1  Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der  individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der Anstel  -  lungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets gemäss fol  -  gender Abstufung berechnet:  a)  A+: Leistungsprämie von 5,0 bis 7,0 Prozent;  b)  A: Leistungsprämie von 2,5 bis 5,0 Prozent;  c)  B: Leistungsprämie von 0/2,0 bis 2,5 Prozent;  d)  C: Keine Leistungsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis zum Ende des laufenden  Kalenderjahres   auf   maximal   vier   Prozent   begrenzt;   dasselbe   gilt   für   das  nachfolgende Kalenderjahr, falls die Beförderung nach dem 30. Juni erfolg  -  te. Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Anstellungsbehörde auf die Abstu  -  fung in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4 anwenden. Ohne ge  -  genteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entzug
                            1  Anspruch   auf   eine   Leistungsprämie   hat   das   Mitglied   des   administrativen  und  technischen  Personals, das  am  1. Januar  eines  Jahres  nachfolgende  Voraussetzungen kumulativ erfüllt:  a)  Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;  b)  Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent vor dem 1. Januar;  c)  genügende Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise hat das Mitglied des administrativen und technischen Per  -  sonals, dem die letzte individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung wegen  dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr vollumfänglich gewährt werden  kann,   in   jenem   Jahr,   in   dem   das   Maximum   erreicht   wird,   und   sofern   alle  anderen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf eine Leistungsprämie.  Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem der nicht gewährten  individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewäh  -  rung der individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berechnungsgrundlage
                            1  Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der  individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der Anstel  -  lungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets gemäss fol  -  gender Abstufung berechnet:  a)  A+: Leistungsprämie von 5,0 bis 7,0 Prozent;  b)  A: Leistungsprämie von 2,5 bis 5,0 Prozent;  c)  B: Leistungsprämie von 0/2,0 bis 2,5 Prozent;  d)  C: Keine Leistungsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis zum Ende des laufenden  Kalenderjahres   auf   maximal   vier   Prozent   begrenzt;   dasselbe   gilt   für   das  nachfolgende Kalenderjahr, falls die Beförderung nach dem 30. Juni erfolg  -  te. Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Anstellungsbehörde auf die Abstu  -  fung in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4 anwenden. Ohne ge  -  genteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entzug
                            1  Anspruch   auf   eine   Leistungsprämie   hat   das   Mitglied   des   administrativen  und  technischen  Personals, das  am  1. Januar  eines  Jahres  nachfolgende  Voraussetzungen kumulativ erfüllt:  a)  Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;  b)  Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent vor dem 1. Januar;  c)  genügende Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise hat das Mitglied des administrativen und technischen Per  -  sonals, dem die letzte individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung wegen  dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr vollumfänglich gewährt werden  kann,   in   jenem   Jahr,   in   dem   das   Maximum   erreicht   wird,   und   sofern   alle  anderen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf eine Leistungsprämie.  Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem der nicht gewährten  individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewäh  -  rung der individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berechnungsgrundlage
                            1  Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der  individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der Anstel  -  lungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets gemäss fol  -  gender Abstufung berechnet:  a)  A+: Leistungsprämie von 5,0 bis 7,0 Prozent;  b)  A: Leistungsprämie von 2,5 bis 5,0 Prozent;  c)  B: Leistungsprämie von 0/2,0 bis 2,5 Prozent;  d)  C: Keine Leistungsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis zum Ende des laufenden  Kalenderjahres   auf   maximal   vier   Prozent   begrenzt;   dasselbe   gilt   für   das  nachfolgende Kalenderjahr, falls die Beförderung nach dem 30. Juni erfolg  -  te. Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Anstellungsbehörde auf die Abstu  -  fung in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4 anwenden. Ohne ge  -  genteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entzug
                            1  Anspruch   auf   eine   Leistungsprämie   hat   das   Mitglied   des   administrativen  und  technischen  Personals, das  am  1. Januar  eines  Jahres  nachfolgende  Voraussetzungen kumulativ erfüllt:  a)  Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;  b)  Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent vor dem 1. Januar;  c)  genügende Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise hat das Mitglied des administrativen und technischen Per  -  sonals, dem die letzte individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung wegen  dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr vollumfänglich gewährt werden  kann,   in   jenem   Jahr,   in   dem   das   Maximum   erreicht   wird,   und   sofern   alle  anderen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf eine Leistungsprämie.  Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem der nicht gewährten  individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewäh  -  rung der individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berechnungsgrundlage
                            1  Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der  individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der Anstel  -  lungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets gemäss fol  -  gender Abstufung berechnet:  a)  A+: Leistungsprämie von 5,0 bis 7,0 Prozent;  b)  A: Leistungsprämie von 2,5 bis 5,0 Prozent;  c)  B: Leistungsprämie von 0/2,0 bis 2,5 Prozent;  d)  C: Keine Leistungsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis zum Ende des laufenden  Kalenderjahres   auf   maximal   vier   Prozent   begrenzt;   dasselbe   gilt   für   das  nachfolgende Kalenderjahr, falls die Beförderung nach dem 30. Juni erfolg  -  te. Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Anstellungsbehörde auf die Abstu  -  fung in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4 anwenden. Ohne ge  -  genteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entzug
                            2  Ausnahmsweise hat das Mitglied des administrativen und technischen  Personals, dem die letzte individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung we  -  gen dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr vollumfänglich gewährt  werden kann, in jenem Jahr, in dem das Maximum erreicht wird, und sofern  alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf eine Leistungsprä  -  mie.   Der   Prozentsatz   der   Leistungsprämie   entspricht   jenem   der   nicht  gewährten individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewäh  -  rung der individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berechnungsgrundlage
                            1  Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der  individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der An  -  stellungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets gemäss  folgender Abstufung berechnet:  a)  A+: Leistungsprämie von 5,0 bis 7,0 Prozent;  b)  A: Leistungsprämie von 2,5 bis 5,0 Prozent;  d)  C: Keine Leistungsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis zum Ende des laufenden  Kalenderjahres auf maximal vier Prozent begrenzt; dasselbe gilt für das  nachfolgende Kalenderjahr, falls die Beförderung nach dem 30. Juni erfolg  -  te. Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garan  -  tiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Anstellungsbehörde auf die Ab  -  stufung in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4 anwenden. Ohne  gegenteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entzug
                            1  Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungs  -  prämie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbe  -  hörde herabgesetzt oder entzogen. Das Mitglied des administrativen und  technischen Personals muss angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Dreizehnter Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dreizehnter Monatslohn
                            1  Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat der Mitarbeitende Anspruch auf  den dreizehnten Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruch   auf   eine   Leistungsprämie   hat   das   Mitglied   des   administrativen  und  technischen  Personals, das  am  1. Januar  eines  Jahres  nachfolgende  Voraussetzungen kumulativ erfüllt:  a)  Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;  b)  Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent vor dem 1. Januar;  c)  genügende Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise hat das Mitglied des administrativen und technischen Per  -  sonals, dem die letzte individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung wegen  dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr vollumfänglich gewährt werden  kann,   in   jenem   Jahr,   in   dem   das   Maximum   erreicht   wird,   und   sofern   alle  anderen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf eine Leistungsprämie.  Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem der nicht gewährten  individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewäh  -  rung der individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berechnungsgrundlage
                            1  Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der  individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der Anstel  -  lungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets gemäss fol  -  gender Abstufung berechnet:  a)  A+: Leistungsprämie von 5,0 bis 7,0 Prozent;  b)  A: Leistungsprämie von 2,5 bis 5,0 Prozent;  c)  B: Leistungsprämie von 0/2,0 bis 2,5 Prozent;  d)  C: Keine Leistungsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis zum Ende des laufenden  Kalenderjahres   auf   maximal   vier   Prozent   begrenzt;   dasselbe   gilt   für   das  nachfolgende Kalenderjahr, falls die Beförderung nach dem 30. Juni erfolg  -  te. Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Anstellungsbehörde auf die Abstu  -  fung in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4 anwenden. Ohne ge  -  genteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entzug
                            1  Anspruch   auf   eine   Leistungsprämie   hat   das   Mitglied   des   administrativen  und  technischen  Personals, das  am  1. Januar  eines  Jahres  nachfolgende  Voraussetzungen kumulativ erfüllt:  a)  Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;  b)  Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent vor dem 1. Januar;  c)  genügende Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise hat das Mitglied des administrativen und technischen Per  -  sonals, dem die letzte individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung wegen  dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr vollumfänglich gewährt werden  kann,   in   jenem   Jahr,   in   dem   das   Maximum   erreicht   wird,   und   sofern   alle  anderen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf eine Leistungsprämie.  Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem der nicht gewährten  individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewäh  -  rung der individuellen Erhöhung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berechnungsgrundlage
                            1  Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der  individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung gemäss Entscheid der Anstel  -  lungsbehörde und im Rahmen des festgelegten Globalbudgets gemäss fol  -  gender Abstufung berechnet:  a)  A+: Leistungsprämie von 5,0 bis 7,0 Prozent;  b)  A: Leistungsprämie von 2,5 bis 5,0 Prozent;  c)  B: Leistungsprämie von 0/2,0 bis 2,5 Prozent;  d)  C: Keine Leistungsprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis zum Ende des laufenden  Kalenderjahres   auf   maximal   vier   Prozent   begrenzt;   dasselbe   gilt   für   das  nachfolgende Kalenderjahr, falls die Beförderung nach dem 30. Juni erfolg  -  te. Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Finanzlage der PH-VS kann die Anstellungsbehörde auf die Abstu  -  fung in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0,6 bis 1,4 anwenden. Ohne ge  -  genteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entzug
                            1  Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprä  -  mie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbehör  -  de herabgesetzt oder entzogen. Das Mitglied des administrativen und tech  -  nischen Personals muss angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Dreizehnter Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dreizehnter Monatslohn
                            1  Zusätzlich   zur   jährlichen   Besoldung   hat   der   Mitarbeitende   Anspruch   auf  den dreizehnten Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zusam  -  mensetzt aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird im Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Verschiedene Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
                            1  Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von  sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der  Geburt noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt, besteht ein Be  -  soldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Geburt, wird der Be  -  soldungsanspruch   um   den   entsprechenden   Anteil   (pro   rata   temporis)   ge  -  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Mitarbeitenden, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption  aufnimmt, wird Adoptionsurlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, die durch ein ärztliches  Zeugnis belegt werden, länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelun  -  gen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwe  -  senheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst  -  verhältnis zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr besteht oder suspendiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Falls eine Mitarbeitende für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Ge  -  burt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung  bei Mutterschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprä  -  mie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbehör  -  de herabgesetzt oder entzogen. Das Mitglied des administrativen und tech  -  nischen Personals muss angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Dreizehnter Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dreizehnter Monatslohn
                            1  Zusätzlich   zur   jährlichen   Besoldung   hat   der   Mitarbeitende   Anspruch   auf  den dreizehnten Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zusam  -  mensetzt aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird im Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Verschiedene Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
                            1  Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von  sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der  Geburt noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt, besteht ein Be  -  soldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Geburt, wird der Be  -  soldungsanspruch   um   den   entsprechenden   Anteil   (pro   rata   temporis)   ge  -  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Mitarbeitenden, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption  aufnimmt, wird Adoptionsurlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, die durch ein ärztliches  Zeugnis belegt werden, länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelun  -  gen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwe  -  senheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst  -  verhältnis zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr besteht oder suspendiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Falls eine Mitarbeitende für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Ge  -  burt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung  bei Mutterschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprä  -  mie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbehör  -  de herabgesetzt oder entzogen. Das Mitglied des administrativen und tech  -  nischen Personals muss angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Dreizehnter Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dreizehnter Monatslohn
                            1  Zusätzlich   zur   jährlichen   Besoldung   hat   der   Mitarbeitende   Anspruch   auf  den dreizehnten Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zusam  -  mensetzt aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird im Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Verschiedene Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
                            1  Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von  sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der  Geburt noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt, besteht ein Be  -  soldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Geburt, wird der Be  -  soldungsanspruch   um   den   entsprechenden   Anteil   (pro   rata   temporis)   ge  -  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Mitarbeitenden, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption  aufnimmt, wird Adoptionsurlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, die durch ein ärztliches  Zeugnis belegt werden, länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelun  -  gen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwe  -  senheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst  -  verhältnis zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr besteht oder suspendiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Falls eine Mitarbeitende für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Ge  -  burt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung  bei Mutterschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprä  -  mie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbehör  -  de herabgesetzt oder entzogen. Das Mitglied des administrativen und tech  -  nischen Personals muss angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Dreizehnter Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dreizehnter Monatslohn
                            1  Zusätzlich   zur   jährlichen   Besoldung   hat   der   Mitarbeitende   Anspruch   auf  den dreizehnten Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zusam  -  mensetzt aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird im Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Verschiedene Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
                            1  Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von  sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der  Geburt noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt, besteht ein Be  -  soldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Geburt, wird der Be  -  soldungsanspruch   um   den   entsprechenden   Anteil   (pro   rata   temporis)   ge  -  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Mitarbeitenden, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption  aufnimmt, wird Adoptionsurlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, die durch ein ärztliches  Zeugnis belegt werden, länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelun  -  gen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwe  -  senheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst  -  verhältnis zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr besteht oder suspendiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Falls eine Mitarbeitende für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Ge  -  burt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung  bei Mutterschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zu  -  sammensetzt aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird im Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Verschiedene Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
                            1  Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von  sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der  Geburt noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt, besteht ein Be  -  soldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Geburt, wird der Be  -  soldungsanspruch um den entsprechenden Anteil (pro rata temporis) ge  -  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Mitarbeitenden, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption  aufnimmt, wird Adoptionsurlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, die durch ein ärztli  -  ches Zeugnis belegt werden, länger als 16 Wochen dauert, gelten die Re  -  gelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Ab  -  wesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst  -  verhältnis zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr besteht oder suspendiert  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Falls eine Mitarbeitende für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Ge  -  burt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung  bei Mutterschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Mitarbeitende, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16  Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu  höchstens zwei Wochen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mutterschaftsentschädigung
                            1  Die PH-VS hat Anspruch auf die in Artikel 16a des Bundesgesetzes über  den Erwerbersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vorgesehene  Mutterschaftsentschädigung solange sie die Besoldung ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo  der Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Mitarbeitende einzufor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Familienzulagen
                            1  Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes  und des Kantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprä  -  mie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbehör  -  de herabgesetzt oder entzogen. Das Mitglied des administrativen und tech  -  nischen Personals muss angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Dreizehnter Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dreizehnter Monatslohn
                            1  Zusätzlich   zur   jährlichen   Besoldung   hat   der   Mitarbeitende   Anspruch   auf  den dreizehnten Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zusam  -  mensetzt aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird im Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Verschiedene Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
                            1  Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von  sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der  Geburt noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt, besteht ein Be  -  soldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Geburt, wird der Be  -  soldungsanspruch   um   den   entsprechenden   Anteil   (pro   rata   temporis)   ge  -  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Mitarbeitenden, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption  aufnimmt, wird Adoptionsurlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, die durch ein ärztliches  Zeugnis belegt werden, länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelun  -  gen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwe  -  senheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst  -  verhältnis zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr besteht oder suspendiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Falls eine Mitarbeitende für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Ge  -  burt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung  bei Mutterschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle eines Versäumnisses wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprä  -  mie auf Vorschlag des Vorgesetzten durch Entscheid der Anstellungsbehör  -  de herabgesetzt oder entzogen. Das Mitglied des administrativen und tech  -  nischen Personals muss angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde genehmigt die Gewährung von Leistungsprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Dreizehnter Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dreizehnter Monatslohn
                            1  Zusätzlich   zur   jährlichen   Besoldung   hat   der   Mitarbeitende   Anspruch   auf  den dreizehnten Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Besoldung, die sich zusam  -  mensetzt aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  individuelle Erhöhung oder Erfahrungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird im Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Verschiedene Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Besoldung bei Mutterschaft und Adoption
                            1  Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von  sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der  Geburt noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt, besteht ein Be  -  soldungsanspruch von höchstens acht Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Geburt, wird der Be  -  soldungsanspruch   um   den   entsprechenden   Anteil   (pro   rata   temporis)   ge  -  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Mitarbeitenden, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption  aufnimmt, wird Adoptionsurlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Abwesenheit aus medizinischen Gründen, die durch ein ärztliches  Zeugnis belegt werden, länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelun  -  gen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwe  -  senheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienst  -  verhältnis zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr besteht oder suspendiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Falls eine Mitarbeitende für eine bestimmte Zeit angestellt ist und die Ge  -  burt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung  bei Mutterschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Mitarbeitende, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16  Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu  höchstens zwei Wochen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mutterschaftsentschädigung
                            1  Die PH-VS hat Anspruch auf die in Artikel 16a des Bundesgesetzes über  den   Erwerbersatz   für   Dienstleistende   und   bei   Mutterschaft   vorgesehene  Mutterschaftsentschädigung solange sie die Besoldung ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Mitarbeitende einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Familienzulagen
                            1  Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes  und des Kantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder
                            1  Der Mitarbeitende erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Per  -  sonen im Sinne von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes  -  steuer geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betrag   dieser   Zulage   entspricht   jener   der   Kinderzulage   gemäss   der  kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähiges  Kind ist durch die PH-VS sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
                            1  Für schwangere Frauen können spezielle Arbeitsbedingungen vorgesehen  werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Modalitäten während der Stillzeit
                            1  Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn  die Mitarbeitende ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeits  -  ort stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Mitarbeitende eine Milchpum  -  pe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Mitarbeitende während des ersten Lebensjahres ihres Kin  -  des für das Stillen vom Arbeitsort entfernt, hat sie Anspruch auf einen be  -  zahlten Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht,  aber maximal eine Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiten  -  den sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit  so gering wie möglich gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Adoptionsurlaub
                            8  Die Mitarbeitende, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16  Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu  höchstens zwei Wochen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mutterschaftsentschädigung
                            1  Die PH-VS hat Anspruch auf die in Artikel 16a des Bundesgesetzes über  den   Erwerbersatz   für   Dienstleistende   und   bei   Mutterschaft   vorgesehene  Mutterschaftsentschädigung solange sie die Besoldung ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Mitarbeitende einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Familienzulagen
                            1  Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes  und des Kantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder
                            1  Der Mitarbeitende erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Per  -  sonen im Sinne von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes  -  steuer geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betrag   dieser   Zulage   entspricht   jener   der   Kinderzulage   gemäss   der  kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähiges  Kind ist durch die PH-VS sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
                            1  Für schwangere Frauen können spezielle Arbeitsbedingungen vorgesehen  werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Modalitäten während der Stillzeit
                            1  Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn  die Mitarbeitende ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeits  -  ort stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Mitarbeitende eine Milchpum  -  pe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Mitarbeitende während des ersten Lebensjahres ihres Kin  -  des für das Stillen vom Arbeitsort entfernt, hat sie Anspruch auf einen be  -  zahlten Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht,  aber maximal eine Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiten  -  den sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit  so gering wie möglich gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Adoptionsurlaub
                            8  Die Mitarbeitende, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16  Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu  höchstens zwei Wochen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mutterschaftsentschädigung
                            1  Die PH-VS hat Anspruch auf die in Artikel 16a des Bundesgesetzes über  den   Erwerbersatz   für   Dienstleistende   und   bei   Mutterschaft   vorgesehene  Mutterschaftsentschädigung solange sie die Besoldung ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Mitarbeitende einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Familienzulagen
                            1  Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes  und des Kantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder
                            1  Der Mitarbeitende erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Per  -  sonen im Sinne von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes  -  steuer geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betrag   dieser   Zulage   entspricht   jener   der   Kinderzulage   gemäss   der  kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähiges  Kind ist durch die PH-VS sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
                            1  Für schwangere Frauen können spezielle Arbeitsbedingungen vorgesehen  werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Modalitäten während der Stillzeit
                            1  Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn  die Mitarbeitende ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeits  -  ort stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Mitarbeitende eine Milchpum  -  pe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Mitarbeitende während des ersten Lebensjahres ihres Kin  -  des für das Stillen vom Arbeitsort entfernt, hat sie Anspruch auf einen be  -  zahlten Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht,  aber maximal eine Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiten  -  den sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit  so gering wie möglich gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Adoptionsurlaub
                            8  Die Mitarbeitende, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16  Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu  höchstens zwei Wochen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mutterschaftsentschädigung
                            1  Die PH-VS hat Anspruch auf die in Artikel 16a des Bundesgesetzes über  den   Erwerbersatz   für   Dienstleistende   und   bei   Mutterschaft   vorgesehene  Mutterschaftsentschädigung solange sie die Besoldung ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Mitarbeitende einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Familienzulagen
                            1  Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes  und des Kantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder
                            1  Der Mitarbeitende erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Per  -  sonen im Sinne von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes  -  steuer geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betrag   dieser   Zulage   entspricht   jener   der   Kinderzulage   gemäss   der  kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähiges  Kind ist durch die PH-VS sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
                            1  Für schwangere Frauen können spezielle Arbeitsbedingungen vorgesehen  werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Modalitäten während der Stillzeit
                            1  Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn  die Mitarbeitende ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeits  -  ort stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Mitarbeitende eine Milchpum  -  pe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Mitarbeitende während des ersten Lebensjahres ihres Kin  -  des für das Stillen vom Arbeitsort entfernt, hat sie Anspruch auf einen be  -  zahlten Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht,  aber maximal eine Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiten  -  den sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit  so gering wie möglich gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Adoptionsurlaub
                            2  Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder
                            1  Der Mitarbeitende erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Per  -  sonen im Sinne von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bun  -  dessteuer geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag dieser Zulage entspricht jener der Kinderzulage gemäss der  kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähi  -  ges Kind ist durch die PH-VS sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
                            1  Für schwangere Frauen können spezielle Arbeitsbedingungen vorgesehen  werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Modalitäten während der Stillzeit
                            1  Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn  die Mitarbeitende ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeit  -  sort stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Mitarbeitende eine Milch  -  pumpe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Mitarbeitende während des ersten Lebensjahres ihres Kin  -  des für das Stillen vom Arbeitsort entfernt, hat sie Anspruch auf einen be  -  zahlten Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht,  aber maximal eine Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Mitarbei  -  tenden sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeits  -  zeit so gering wie möglich gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Adoptionsurlaub
                            1  Der in Artikel  30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ad  -  optionsurlaub gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in  der Schweiz befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um  Vorkehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgesehen von den zwei Wochen, die vorbezogen werden können, um  Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufge  -  teilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Mitarbeitende, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16  Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu  höchstens zwei Wochen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mutterschaftsentschädigung
                            1  Die PH-VS hat Anspruch auf die in Artikel 16a des Bundesgesetzes über  den   Erwerbersatz   für   Dienstleistende   und   bei   Mutterschaft   vorgesehene  Mutterschaftsentschädigung solange sie die Besoldung ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Mitarbeitende einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Familienzulagen
                            1  Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes  und des Kantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder
                            1  Der Mitarbeitende erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Per  -  sonen im Sinne von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes  -  steuer geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betrag   dieser   Zulage   entspricht   jener   der   Kinderzulage   gemäss   der  kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähiges  Kind ist durch die PH-VS sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
                            1  Für schwangere Frauen können spezielle Arbeitsbedingungen vorgesehen  werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Modalitäten während der Stillzeit
                            1  Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn  die Mitarbeitende ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeits  -  ort stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Mitarbeitende eine Milchpum  -  pe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Mitarbeitende während des ersten Lebensjahres ihres Kin  -  des für das Stillen vom Arbeitsort entfernt, hat sie Anspruch auf einen be  -  zahlten Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht,  aber maximal eine Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiten  -  den sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit  so gering wie möglich gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Adoptionsurlaub
                            8  Die Mitarbeitende, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16  Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu  höchstens zwei Wochen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mutterschaftsentschädigung
                            1  Die PH-VS hat Anspruch auf die in Artikel 16a des Bundesgesetzes über  den   Erwerbersatz   für   Dienstleistende   und   bei   Mutterschaft   vorgesehene  Mutterschaftsentschädigung solange sie die Besoldung ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der  Mutterschaftsentschädigung direkt durch die Mitarbeitende einzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Familienzulagen
                            1  Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes  und des Kantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder
                            1  Der Mitarbeitende erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem vollendeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Altersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Per  -  sonen im Sinne von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes  -  steuer geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Betrag   dieser   Zulage   entspricht   jener   der   Kinderzulage   gemäss   der  kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltung und Ausrichtung der Sozialzulage für ein erwerbsunfähiges  Kind ist durch die PH-VS sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
                            1  Für schwangere Frauen können spezielle Arbeitsbedingungen vorgesehen  werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Modalitäten während der Stillzeit
                            1  Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn  die Mitarbeitende ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeits  -  ort stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Mitarbeitende eine Milchpum  -  pe verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Mitarbeitende während des ersten Lebensjahres ihres Kin  -  des für das Stillen vom Arbeitsort entfernt, hat sie Anspruch auf einen be  -  zahlten Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht,  aber maximal eine Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiten  -  den sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit  so gering wie möglich gehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Adoptionsurlaub
                            1  Der in Artikel  30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ad  -  optionsurlaub gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in  der Schweiz befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor  -  kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgesehen   von   den   zwei   Wochen,   die   vorbezogen   werden   können,   um  Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser   Gesetzgebung   haben,   wird   die   Höchstdauer   beider   Urlaube   ge  -  samthaft   auf   16   Wochen   festgelegt.   Ein   Minimum   von   vier   Wochen   sollte  von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vaterschaftsurlaub
                            1  Ein Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen wird gemäss den Artikeln 16i  bis   16m   des   Bundesgesetzes   über   den   Erwerbsersatz   für   Dienstleistende  und bei Mutterschaf (Erwerbsersatzgesetz, EOG)  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst
                            1  In Friedenszeiten hat die PH-VS dem Mitarbeitenden während eines obli  -  gatorischen   oder   nicht   obligatorischen   Militär-   oder   Zivilschutzdienstes   die  volle Besoldung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   von   der   kantonalen   Ausgleichskasse   ausbezahlte   Erwerbsausfallent  -  schädigung fällt indessen der PH-VS zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber innert fünf Tagen  nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdiens  -  tes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt für den Fall des Aktivdienstes Sondervor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Besoldungsnachgenuss
                            1  Stirbt ein Mitarbeitender im Dienste der PH-VS, wird der Familie, sofern er  ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllte, während drei Monaten wei  -  terhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leistungen der PKWAL abgezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Ausserordentliche Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Der in Artikel  30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ad  -  optionsurlaub gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in  der Schweiz befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor  -  kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgesehen   von   den   zwei   Wochen,   die   vorbezogen   werden   können,   um  Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser   Gesetzgebung   haben,   wird   die   Höchstdauer   beider   Urlaube   ge  -  samthaft   auf   16   Wochen   festgelegt.   Ein   Minimum   von   vier   Wochen   sollte  von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vaterschaftsurlaub
                            1  Ein Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen wird gemäss den Artikeln 16i  bis   16m   des   Bundesgesetzes   über   den   Erwerbsersatz   für   Dienstleistende  und bei Mutterschaf (Erwerbsersatzgesetz, EOG)  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst
                            1  In Friedenszeiten hat die PH-VS dem Mitarbeitenden während eines obli  -  gatorischen   oder   nicht   obligatorischen   Militär-   oder   Zivilschutzdienstes   die  volle Besoldung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   von   der   kantonalen   Ausgleichskasse   ausbezahlte   Erwerbsausfallent  -  schädigung fällt indessen der PH-VS zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber innert fünf Tagen  nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdiens  -  tes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt für den Fall des Aktivdienstes Sondervor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Besoldungsnachgenuss
                            1  Stirbt ein Mitarbeitender im Dienste der PH-VS, wird der Familie, sofern er  ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllte, während drei Monaten wei  -  terhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leistungen der PKWAL abgezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Ausserordentliche Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Der in Artikel  30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ad  -  optionsurlaub gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in  der Schweiz befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor  -  kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgesehen   von   den   zwei   Wochen,   die   vorbezogen   werden   können,   um  Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser   Gesetzgebung   haben,   wird   die   Höchstdauer   beider   Urlaube   ge  -  samthaft   auf   16   Wochen   festgelegt.   Ein   Minimum   von   vier   Wochen   sollte  von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vaterschaftsurlaub
                            1  Ein Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen wird gemäss den Artikeln 16i  bis   16m   des   Bundesgesetzes   über   den   Erwerbsersatz   für   Dienstleistende  und bei Mutterschaf (Erwerbsersatzgesetz, EOG)  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst
                            1  In Friedenszeiten hat die PH-VS dem Mitarbeitenden während eines obli  -  gatorischen   oder   nicht   obligatorischen   Militär-   oder   Zivilschutzdienstes   die  volle Besoldung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   von   der   kantonalen   Ausgleichskasse   ausbezahlte   Erwerbsausfallent  -  schädigung fällt indessen der PH-VS zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber innert fünf Tagen  nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdiens  -  tes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt für den Fall des Aktivdienstes Sondervor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Besoldungsnachgenuss
                            1  Stirbt ein Mitarbeitender im Dienste der PH-VS, wird der Familie, sofern er  ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllte, während drei Monaten wei  -  terhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leistungen der PKWAL abgezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Ausserordentliche Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Der in Artikel  30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ad  -  optionsurlaub gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in  der Schweiz befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor  -  kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgesehen   von   den   zwei   Wochen,   die   vorbezogen   werden   können,   um  Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser   Gesetzgebung   haben,   wird   die   Höchstdauer   beider   Urlaube   ge  -  samthaft   auf   16   Wochen   festgelegt.   Ein   Minimum   von   vier   Wochen   sollte  von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vaterschaftsurlaub
                            1  Ein Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen wird gemäss den Artikeln 16i  bis   16m   des   Bundesgesetzes   über   den   Erwerbsersatz   für   Dienstleistende  und bei Mutterschaf (Erwerbsersatzgesetz, EOG)  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst
                            1  In Friedenszeiten hat die PH-VS dem Mitarbeitenden während eines obli  -  gatorischen   oder   nicht   obligatorischen   Militär-   oder   Zivilschutzdienstes   die  volle Besoldung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   von   der   kantonalen   Ausgleichskasse   ausbezahlte   Erwerbsausfallent  -  schädigung fällt indessen der PH-VS zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber innert fünf Tagen  nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdiens  -  tes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt für den Fall des Aktivdienstes Sondervor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Besoldungsnachgenuss
                            1  Stirbt ein Mitarbeitender im Dienste der PH-VS, wird der Familie, sofern er  ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllte, während drei Monaten wei  -  terhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leistungen der PKWAL abgezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Ausserordentliche Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ausserordentliche Anerkennung
                            6  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser Gesetzgebung haben, wird die Höchstdauer beider Urlaube ge  -  samthaft auf 16 Wochen festgelegt. Ein Minimum von vier Wochen sollte  von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vaterschaftsurlaub
                            1  Ein Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen wird gemäss den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16i bis 16m des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleisten  -  de und bei Mutterschaf (Erwerbsersatzgesetz, EOG)  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst
                            1  In Friedenszeiten hat die PH-VS dem Mitarbeitenden während eines obli  -  gatorischen oder nicht obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstes die  volle Besoldung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von der kantonalen Ausgleichskasse ausbezahlte Erwerbsausfallent  -  schädigung fällt indessen der PH-VS zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber innert fünf Tagen  nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdiens  -  tes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt für den Fall des Aktivdienstes Sondervor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Besoldungsnachgenuss
                            1  Stirbt ein Mitarbeitender im Dienste der PH-VS, wird der Familie, sofern er  ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllte, während drei Monaten  weiterhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leistungen der PKWAL abgezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Ausserordentliche Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Mitglied  des administrativen und technischen Personals oder des Mittelbaus eine  Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal  drei Tage gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent sämtlicher in Absatz 1 defi  -  nierten Mitarbeitenden kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung  zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der in Artikel  30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ad  -  optionsurlaub gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in  der Schweiz befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor  -  kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgesehen   von   den   zwei   Wochen,   die   vorbezogen   werden   können,   um  Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser   Gesetzgebung   haben,   wird   die   Höchstdauer   beider   Urlaube   ge  -  samthaft   auf   16   Wochen   festgelegt.   Ein   Minimum   von   vier   Wochen   sollte  von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vaterschaftsurlaub
                            1  Ein Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen wird gemäss den Artikeln 16i  bis   16m   des   Bundesgesetzes   über   den   Erwerbsersatz   für   Dienstleistende  und bei Mutterschaf (Erwerbsersatzgesetz, EOG)  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst
                            1  In Friedenszeiten hat die PH-VS dem Mitarbeitenden während eines obli  -  gatorischen   oder   nicht   obligatorischen   Militär-   oder   Zivilschutzdienstes   die  volle Besoldung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   von   der   kantonalen   Ausgleichskasse   ausbezahlte   Erwerbsausfallent  -  schädigung fällt indessen der PH-VS zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber innert fünf Tagen  nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdiens  -  tes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt für den Fall des Aktivdienstes Sondervor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Besoldungsnachgenuss
                            1  Stirbt ein Mitarbeitender im Dienste der PH-VS, wird der Familie, sofern er  ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllte, während drei Monaten wei  -  terhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leistungen der PKWAL abgezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Ausserordentliche Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Der in Artikel  30 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ad  -  optionsurlaub gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Adoptionsurlaub wird wirksam, sobald sich das Kind am Wohnsitz in  der Schweiz befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vor  -  kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgesehen   von   den   zwei   Wochen,   die   vorbezogen   werden   können,   um  Adoptionsvorkehrungen zu treffen, kann der Adoptionsurlaub nicht aufgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der  Walliser   Gesetzgebung   haben,   wird   die   Höchstdauer   beider   Urlaube   ge  -  samthaft   auf   16   Wochen   festgelegt.   Ein   Minimum   von   vier   Wochen   sollte  von jedem der beiden Elternteile genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vaterschaftsurlaub
                            1  Ein Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen wird gemäss den Artikeln 16i  bis   16m   des   Bundesgesetzes   über   den   Erwerbsersatz   für   Dienstleistende  und bei Mutterschaf (Erwerbsersatzgesetz, EOG)  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst
                            1  In Friedenszeiten hat die PH-VS dem Mitarbeitenden während eines obli  -  gatorischen   oder   nicht   obligatorischen   Militär-   oder   Zivilschutzdienstes   die  volle Besoldung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   von   der   kantonalen   Ausgleichskasse   ausbezahlte   Erwerbsausfallent  -  schädigung fällt indessen der PH-VS zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitarbeitende ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber innert fünf Tagen  nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdiens  -  tes seine Soldmeldekarte zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde erlässt für den Fall des Aktivdienstes Sondervor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Besoldungsnachgenuss
                            1  Stirbt ein Mitarbeitender im Dienste der PH-VS, wird der Familie, sofern er  ihr gegenüber eine Unterstützungspflicht erfüllte, während drei Monaten wei  -  terhin Lohn ausbezahlt, wobei die Leistungen der PKWAL abgezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Ausserordentliche Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des   administrativen   und   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   eine  Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei  Tage gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent sämtlicher in Absatz 1 defi  -  nierten Mitarbeitenden kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung  zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde  im Rahmen des für die individuelle Erhöhung  aufgrund der Leistung und für die Leistungsprämie zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen   mehreren   Mitarbeitenden   aufteilen   und   zwar   im   Minimum   200  Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Andere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vertretung bei Abwesenheit, Vertretung auf bestimmte Zeit und
                            Entschädigung für die Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen  oder   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   infolge   Krankheit,   Unfall,  Militärdienst, Ferien, bezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der  für   die   Vertretung   bezeichnete   Mitarbeitende   die   Arbeit   des   Abwesenden  ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die  Ausübung einer Führungsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vertretungen von mehr als 6 Monaten kann ab dem siebten Monat eine  Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben können ab  dem ersten Monat entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des   administrativen   und   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   eine  Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei  Tage gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent sämtlicher in Absatz 1 defi  -  nierten Mitarbeitenden kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung  zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde  im Rahmen des für die individuelle Erhöhung  aufgrund der Leistung und für die Leistungsprämie zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen   mehreren   Mitarbeitenden   aufteilen   und   zwar   im   Minimum   200  Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Andere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vertretung bei Abwesenheit, Vertretung auf bestimmte Zeit und
                            Entschädigung für die Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen  oder   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   infolge   Krankheit,   Unfall,  Militärdienst, Ferien, bezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der  für   die   Vertretung   bezeichnete   Mitarbeitende   die   Arbeit   des   Abwesenden  ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die  Ausübung einer Führungsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vertretungen von mehr als 6 Monaten kann ab dem siebten Monat eine  Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben können ab  dem ersten Monat entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des   administrativen   und   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   eine  Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei  Tage gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent sämtlicher in Absatz 1 defi  -  nierten Mitarbeitenden kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung  zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde  im Rahmen des für die individuelle Erhöhung  aufgrund der Leistung und für die Leistungsprämie zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen   mehreren   Mitarbeitenden   aufteilen   und   zwar   im   Minimum   200  Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Andere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vertretung bei Abwesenheit, Vertretung auf bestimmte Zeit und
                            Entschädigung für die Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen  oder   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   infolge   Krankheit,   Unfall,  Militärdienst, Ferien, bezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der  für   die   Vertretung   bezeichnete   Mitarbeitende   die   Arbeit   des   Abwesenden  ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die  Ausübung einer Führungsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vertretungen von mehr als 6 Monaten kann ab dem siebten Monat eine  Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben können ab  dem ersten Monat entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des   administrativen   und   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   eine  Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei  Tage gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent sämtlicher in Absatz 1 defi  -  nierten Mitarbeitenden kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung  zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde  im Rahmen des für die individuelle Erhöhung  aufgrund der Leistung und für die Leistungsprämie zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen   mehreren   Mitarbeitenden   aufteilen   und   zwar   im   Minimum   200  Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Andere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vertretung bei Abwesenheit, Vertretung auf bestimmte Zeit und
                            Entschädigung für die Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen  oder   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   infolge   Krankheit,   Unfall,  Militärdienst, Ferien, bezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der  für   die   Vertretung   bezeichnete   Mitarbeitende   die   Arbeit   des   Abwesenden  ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die  Ausübung einer Führungsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vertretungen von mehr als 6 Monaten kann ab dem siebten Monat eine  Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben können ab  dem ersten Monat entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Anerkennung wird auf Vorschlag der betroffenen Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde im Rahmen des für die individuelle Erhöhung  aufgrund der Leistung und für die Leistungsprämie zur Verfügung stehen  -  den Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anstellungsbehörde kann eine ausserordentliche Anerkennung auch  zwischen mehreren Mitarbeitenden aufteilen und zwar im Minimum 200  Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Andere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vertretung bei Abwesenheit, Vertretung auf bestimmte Zeit und
                            Entschädigung für die Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrati  -  ven oder technischen Personals oder des Mittelbaus infolge Krankheit, Un  -  fall, Militärdienst, Ferien, bezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen  hat der für die Vertretung bezeichnete Mitarbeitende die Arbeit des Abwe  -  senden ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenom  -  men ist die Ausübung einer Führungsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vertretungen von mehr als 6 Monaten kann ab dem siebten Monat  eine Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben kön  -  nen ab dem ersten Monat entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz  zwischen dem Minimum der für die Grundfunktion vorgesehenen Besol  -  dung und dem Minimum der Besoldung der Funktion, in welcher die Vertre  -  tung stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf  Vorschlag des HR-Verantwortlichen der PH-VS entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Mitglied  des Lehrkörpers eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent aller Mitglieder des Lehr  -  körpers kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung zugesprochen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des   administrativen   und   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   eine  Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei  Tage gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent sämtlicher in Absatz 1 defi  -  nierten Mitarbeitenden kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung  zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde  im Rahmen des für die individuelle Erhöhung  aufgrund der Leistung und für die Leistungsprämie zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen   mehreren   Mitarbeitenden   aufteilen   und   zwar   im   Minimum   200  Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Andere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vertretung bei Abwesenheit, Vertretung auf bestimmte Zeit und
                            Entschädigung für die Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen  oder   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   infolge   Krankheit,   Unfall,  Militärdienst, Ferien, bezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der  für   die   Vertretung   bezeichnete   Mitarbeitende   die   Arbeit   des   Abwesenden  ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die  Ausübung einer Führungsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vertretungen von mehr als 6 Monaten kann ab dem siebten Monat eine  Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben können ab  dem ersten Monat entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des   administrativen   und   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   eine  Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei  Tage gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent sämtlicher in Absatz 1 defi  -  nierten Mitarbeitenden kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung  zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde  im Rahmen des für die individuelle Erhöhung  aufgrund der Leistung und für die Leistungsprämie zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen   mehreren   Mitarbeitenden   aufteilen   und   zwar   im   Minimum   200  Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Andere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vertretung bei Abwesenheit, Vertretung auf bestimmte Zeit und
                            Entschädigung für die Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Mitglieds des administrativen  oder   technischen   Personals   oder   des   Mittelbaus   infolge   Krankheit,   Unfall,  Militärdienst, Ferien, bezahlten Urlaubs oder aus ähnlichen Gründen hat der  für   die   Vertretung   bezeichnete   Mitarbeitende   die   Arbeit   des   Abwesenden  ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen. Ausgenommen ist die  Ausübung einer Führungsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vertretungen von mehr als 6 Monaten kann ab dem siebten Monat eine  Entschädigung gewährt werden. Zusätzliche Führungsaufgaben können ab  dem ersten Monat entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwi  -  schen   dem   Minimum   der   für   die   Grundfunktion   vorgesehenen   Besoldung  und dem Minimum der  Besoldung der Funktion,  in welcher die Vertretung  stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf  Vorschlag des HR-Verantwortlichen der PH-VS entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des Lehrkörpers eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent aller Mitglieder des Lehrkör  -  pers kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung zugesprochen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen mehreren Mitarbeitenden aufteilen, wobei pro Mitarbeitenden min  -  destens   1'000   Franken   gewährt   werden.   In   diesem   Fall   kann   von   der  Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels defi  -  niert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Globalbudgets ab  -  gewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten
                            1  Die Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang, ein In  -  stitut oder einen spezifischen Bereich der Institution tragen, können für die  zusätzliche Verantwortung entschädigt werden, wobei diese Entschädigung  höchstens   5   Prozent   des   Besoldungsmaximums   eines   Professors,   aus  -  schliesslich 13. Monatslohn, beträgt. Sie wird in zwölf Monatsraten ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwi  -  schen   dem   Minimum   der   für   die   Grundfunktion   vorgesehenen   Besoldung  und dem Minimum der  Besoldung der Funktion,  in welcher die Vertretung  stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf  Vorschlag des HR-Verantwortlichen der PH-VS entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des Lehrkörpers eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent aller Mitglieder des Lehrkör  -  pers kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung zugesprochen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen mehreren Mitarbeitenden aufteilen, wobei pro Mitarbeitenden min  -  destens   1'000   Franken   gewährt   werden.   In   diesem   Fall   kann   von   der  Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels defi  -  niert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Globalbudgets ab  -  gewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten
                            1  Die Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang, ein In  -  stitut oder einen spezifischen Bereich der Institution tragen, können für die  zusätzliche Verantwortung entschädigt werden, wobei diese Entschädigung  höchstens   5   Prozent   des   Besoldungsmaximums   eines   Professors,   aus  -  schliesslich 13. Monatslohn, beträgt. Sie wird in zwölf Monatsraten ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwi  -  schen   dem   Minimum   der   für   die   Grundfunktion   vorgesehenen   Besoldung  und dem Minimum der  Besoldung der Funktion,  in welcher die Vertretung  stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf  Vorschlag des HR-Verantwortlichen der PH-VS entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des Lehrkörpers eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent aller Mitglieder des Lehrkör  -  pers kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung zugesprochen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen mehreren Mitarbeitenden aufteilen, wobei pro Mitarbeitenden min  -  destens   1'000   Franken   gewährt   werden.   In   diesem   Fall   kann   von   der  Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels defi  -  niert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Globalbudgets ab  -  gewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten
                            1  Die Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang, ein In  -  stitut oder einen spezifischen Bereich der Institution tragen, können für die  zusätzliche Verantwortung entschädigt werden, wobei diese Entschädigung  höchstens   5   Prozent   des   Besoldungsmaximums   eines   Professors,   aus  -  schliesslich 13. Monatslohn, beträgt. Sie wird in zwölf Monatsraten ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwi  -  schen   dem   Minimum   der   für   die   Grundfunktion   vorgesehenen   Besoldung  und dem Minimum der  Besoldung der Funktion,  in welcher die Vertretung  stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf  Vorschlag des HR-Verantwortlichen der PH-VS entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des Lehrkörpers eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent aller Mitglieder des Lehrkör  -  pers kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung zugesprochen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen mehreren Mitarbeitenden aufteilen, wobei pro Mitarbeitenden min  -  destens   1'000   Franken   gewährt   werden.   In   diesem   Fall   kann   von   der  Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels defi  -  niert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Globalbudgets ab  -  gewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten
                            1  Die Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang, ein In  -  stitut oder einen spezifischen Bereich der Institution tragen, können für die  zusätzliche Verantwortung entschädigt werden, wobei diese Entschädigung  höchstens   5   Prozent   des   Besoldungsmaximums   eines   Professors,   aus  -  schliesslich 13. Monatslohn, beträgt. Sie wird in zwölf Monatsraten ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Anerkennung wird auf Vorschlag der betroffenen Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehen  -  den Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anstellungsbehörde kann eine ausserordentliche Anerkennung auch  zwischen   mehreren   Mitarbeitenden   aufteilen,   wobei   pro   Mitarbeitenden  mindestens 1'000 Franken gewährt werden. In diesem Fall kann von der  Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels de  -  finiert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Globalbudgets  abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten
                            1  Die Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang, ein In  -  stitut oder einen spezifischen Bereich der Institution tragen, können für die  zusätzliche Verantwortung entschädigt werden, wobei diese Entschädigung  höchstens 5 Prozent des Besoldungsmaximums  eines Professors,  aus  -  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   von   der  Anstellungsbehörde   festgelegte   Entschädigung   ist   kein  Lohnbestandteil und erfordert daher auch keine Zahlung von Beiträgen an  die Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Überzeit
                            1  Der Begriff Überzeit findet weder bei den Mitgliedern des Lehrkörpers  noch bei den Mitgliedern des administrativen und technischen Personals  mit einer Führungsfunktion Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen,  muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kom  -  pensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls diese Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, wird  sie je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung  vergütet. Es werden jedoch höchstens 100 Stunden an Überzeit entschä  -  digt. Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses  oder auf Entscheid der Anstellungsbehörde ausnahmsweise im Verlaufe der  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jährlich am 31. Dezember wird die Überzeit, welche 100 Stunden über  -  steigt, gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwi  -  schen   dem   Minimum   der   für   die   Grundfunktion   vorgesehenen   Besoldung  und dem Minimum der  Besoldung der Funktion,  in welcher die Vertretung  stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf  Vorschlag des HR-Verantwortlichen der PH-VS entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des Lehrkörpers eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent aller Mitglieder des Lehrkör  -  pers kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung zugesprochen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen mehreren Mitarbeitenden aufteilen, wobei pro Mitarbeitenden min  -  destens   1'000   Franken   gewährt   werden.   In   diesem   Fall   kann   von   der  Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels defi  -  niert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Globalbudgets ab  -  gewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten
                            1  Die Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang, ein In  -  stitut oder einen spezifischen Bereich der Institution tragen, können für die  zusätzliche Verantwortung entschädigt werden, wobei diese Entschädigung  höchstens   5   Prozent   des   Besoldungsmaximums   eines   Professors,   aus  -  schliesslich 13. Monatslohn, beträgt. Sie wird in zwölf Monatsraten ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwi  -  schen   dem   Minimum   der   für   die   Grundfunktion   vorgesehenen   Besoldung  und dem Minimum der  Besoldung der Funktion,  in welcher die Vertretung  stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde auf  Vorschlag des HR-Verantwortlichen der PH-VS entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Ausserordentliche Anerkennung
                            1  Als   Zeichen   einer   ausserordentlichen   Anerkennung   kann   einem   Mitglied  des Lehrkörpers eine Prämie bis maximal 5'000 Franken gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ausserordentliche   Anerkennung   wird   für   aussergewöhnliche   Leistun  -  gen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einem Mitarbeitenden oder maximal 5 Prozent aller Mitglieder des Lehrkör  -  pers kann pro Jahr eine ausserordentliche Anerkennung zugesprochen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese   Anerkennung   wird   auf   Vorschlag   der   betroffenen   Verantwortlichen  von der Anstellungsbehörde im Rahmen des dazu zur Verfügung stehenden  Globalbudgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anstellungsbehörde   kann   eine   ausserordentliche   Anerkennung   auch  zwischen mehreren Mitarbeitenden aufteilen, wobei pro Mitarbeitenden min  -  destens   1'000   Franken   gewährt   werden.   In   diesem   Fall   kann   von   der  Höchstzahl der Begünstigten, wie in Absatz 3 des vorliegenden Artikels defi  -  niert, unter Vorbehalt des dazu zur Verfügung stehenden Globalbudgets ab  -  gewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und de  -  ren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entschädigungen für zusätzliche Verantwortlichkeiten
                            1  Die Professoren, welche die Verantwortung für einen Studiengang, ein In  -  stitut oder einen spezifischen Bereich der Institution tragen, können für die  zusätzliche Verantwortung entschädigt werden, wobei diese Entschädigung  höchstens   5   Prozent   des   Besoldungsmaximums   eines   Professors,   aus  -  schliesslich 13. Monatslohn, beträgt. Sie wird in zwölf Monatsraten ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   von   der   Anstellungsbehörde   festgelegte   Entschädigung   ist   kein  Lohnbestandteil und erfordert daher auch keine Zahlung von Beiträgen an  die Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Überzeit
                            1  Der Begriff Überzeit findet weder bei den Mitgliedern des Lehrkörpers noch  bei den Mitgliedern des administrativen und technischen Personals mit einer  Führungsfunktion Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen,  muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompen  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls diese Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, wird sie  je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung ver  -  gütet. Es werden jedoch  höchstens 100 Stunden  an Überzeit entschädigt.  Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder  auf Entscheid der Anstellungsbehörde ausnahmsweise im Verlaufe der Tä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jährlich   am  31.   Dezember   wird  die   Überzeit,   welche  100   Stunden   über  -  steigt, gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 der Lohntabelle der  kantonalen   Verwaltung   eingestuft   sind,   dürfen   Überzeit   nur   durch   Freizeit  kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim Tod eines Mitarbeitenden ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich  geschuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab Beginn des fle -
                            xiblen Rentenalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Mitarbeitenden kann erlaubt werden, seinen Beschäftigungsgrad ab  dem Beginn des flexiblen Rentenalters um maximal 20 Prozent herabzuset  -  zen, jedoch bis spätestens zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, so  -  fern er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt  seines Gesuchs, und  b)  einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro  -  zent während der fünf Jahre vor der Ausführung der Herabsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des Verwaltungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad des  Jahres vor der Ausführung der Herabsetzung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   von   der   Anstellungsbehörde   festgelegte   Entschädigung   ist   kein  Lohnbestandteil und erfordert daher auch keine Zahlung von Beiträgen an  die Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Überzeit
                            1  Der Begriff Überzeit findet weder bei den Mitgliedern des Lehrkörpers noch  bei den Mitgliedern des administrativen und technischen Personals mit einer  Führungsfunktion Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen,  muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompen  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls diese Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, wird sie  je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung ver  -  gütet. Es werden jedoch  höchstens 100 Stunden  an Überzeit entschädigt.  Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder  auf Entscheid der Anstellungsbehörde ausnahmsweise im Verlaufe der Tä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jährlich   am  31.   Dezember   wird  die   Überzeit,   welche  100   Stunden   über  -  steigt, gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 der Lohntabelle der  kantonalen   Verwaltung   eingestuft   sind,   dürfen   Überzeit   nur   durch   Freizeit  kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim Tod eines Mitarbeitenden ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich  geschuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab Beginn des fle -
                            xiblen Rentenalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Mitarbeitenden kann erlaubt werden, seinen Beschäftigungsgrad ab  dem Beginn des flexiblen Rentenalters um maximal 20 Prozent herabzuset  -  zen, jedoch bis spätestens zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, so  -  fern er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt  seines Gesuchs, und  b)  einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro  -  zent während der fünf Jahre vor der Ausführung der Herabsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des Verwaltungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad des  Jahres vor der Ausführung der Herabsetzung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   von   der   Anstellungsbehörde   festgelegte   Entschädigung   ist   kein  Lohnbestandteil und erfordert daher auch keine Zahlung von Beiträgen an  die Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Überzeit
                            1  Der Begriff Überzeit findet weder bei den Mitgliedern des Lehrkörpers noch  bei den Mitgliedern des administrativen und technischen Personals mit einer  Führungsfunktion Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen,  muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompen  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls diese Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, wird sie  je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung ver  -  gütet. Es werden jedoch  höchstens 100 Stunden  an Überzeit entschädigt.  Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder  auf Entscheid der Anstellungsbehörde ausnahmsweise im Verlaufe der Tä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jährlich   am  31.   Dezember   wird  die   Überzeit,   welche  100   Stunden   über  -  steigt, gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 der Lohntabelle der  kantonalen   Verwaltung   eingestuft   sind,   dürfen   Überzeit   nur   durch   Freizeit  kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim Tod eines Mitarbeitenden ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich  geschuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab Beginn des fle -
                            xiblen Rentenalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Mitarbeitenden kann erlaubt werden, seinen Beschäftigungsgrad ab  dem Beginn des flexiblen Rentenalters um maximal 20 Prozent herabzuset  -  zen, jedoch bis spätestens zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, so  -  fern er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt  seines Gesuchs, und  b)  einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro  -  zent während der fünf Jahre vor der Ausführung der Herabsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des Verwaltungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad des  Jahres vor der Ausführung der Herabsetzung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   von   der   Anstellungsbehörde   festgelegte   Entschädigung   ist   kein  Lohnbestandteil und erfordert daher auch keine Zahlung von Beiträgen an  die Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Überzeit
                            1  Der Begriff Überzeit findet weder bei den Mitgliedern des Lehrkörpers noch  bei den Mitgliedern des administrativen und technischen Personals mit einer  Führungsfunktion Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen,  muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompen  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls diese Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, wird sie  je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung ver  -  gütet. Es werden jedoch  höchstens 100 Stunden  an Überzeit entschädigt.  Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder  auf Entscheid der Anstellungsbehörde ausnahmsweise im Verlaufe der Tä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jährlich   am  31.   Dezember   wird  die   Überzeit,   welche  100   Stunden   über  -  steigt, gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 der Lohntabelle der  kantonalen   Verwaltung   eingestuft   sind,   dürfen   Überzeit   nur   durch   Freizeit  kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim Tod eines Mitarbeitenden ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich  geschuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab Beginn des fle -
                            xiblen Rentenalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Mitarbeitenden kann erlaubt werden, seinen Beschäftigungsgrad ab  dem Beginn des flexiblen Rentenalters um maximal 20 Prozent herabzuset  -  zen, jedoch bis spätestens zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, so  -  fern er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt  seines Gesuchs, und  b)  einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro  -  zent während der fünf Jahre vor der Ausführung der Herabsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des Verwaltungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad des  Jahres vor der Ausführung der Herabsetzung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 der Lohntabelle der  kantonalen Verwaltung eingestuft sind, dürfen Überzeit nur durch Freizeit  kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim Tod eines Mitarbeitenden ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich  geschuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab Beginn des fle -
                            xiblen Rentenalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Mitarbeitenden kann erlaubt werden, seinen Beschäftigungsgrad ab  dem Beginn des flexiblen Rentenalters um maximal 20 Prozent herabzuset  -  zen, jedoch bis spätestens zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, so  -  fern er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt  seines Gesuchs, und  b)  einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro  -  zent während der fünf Jahre vor der Ausführung der Herabsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspan  -  ne des Verwaltungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad des  Jahres vor der Ausführung der Herabsetzung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Teilzeitmitarbeitende wird der Höchstwert von 20 Prozent im Verhält  -  nis zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads hat eine entsprechende Ver  -  minderung der Besoldung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Arbeitgeber übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäfti  -  gungsgrades die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge an die berufli  -  che Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte  Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Diese   Massnahme   gilt   für   maximal   fünf   aufeinanderfolgende   Jahre,  höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mitarbeitende das  gesetzliche AHV-Alter erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 46 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Herabsetzung des Wochenpensums ohne Kürzung der Besol -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   von   der   Anstellungsbehörde   festgelegte   Entschädigung   ist   kein  Lohnbestandteil und erfordert daher auch keine Zahlung von Beiträgen an  die Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Überzeit
                            1  Der Begriff Überzeit findet weder bei den Mitgliedern des Lehrkörpers noch  bei den Mitgliedern des administrativen und technischen Personals mit einer  Führungsfunktion Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen,  muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompen  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls diese Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, wird sie  je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung ver  -  gütet. Es werden jedoch  höchstens 100 Stunden  an Überzeit entschädigt.  Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder  auf Entscheid der Anstellungsbehörde ausnahmsweise im Verlaufe der Tä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jährlich   am  31.   Dezember   wird  die   Überzeit,   welche  100   Stunden   über  -  steigt, gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 der Lohntabelle der  kantonalen   Verwaltung   eingestuft   sind,   dürfen   Überzeit   nur   durch   Freizeit  kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim Tod eines Mitarbeitenden ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich  geschuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab Beginn des fle -
                            xiblen Rentenalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Mitarbeitenden kann erlaubt werden, seinen Beschäftigungsgrad ab  dem Beginn des flexiblen Rentenalters um maximal 20 Prozent herabzuset  -  zen, jedoch bis spätestens zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, so  -  fern er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt  seines Gesuchs, und  b)  einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro  -  zent während der fünf Jahre vor der Ausführung der Herabsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des Verwaltungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad des  Jahres vor der Ausführung der Herabsetzung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   von   der   Anstellungsbehörde   festgelegte   Entschädigung   ist   kein  Lohnbestandteil und erfordert daher auch keine Zahlung von Beiträgen an  die Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Überzeit
                            1  Der Begriff Überzeit findet weder bei den Mitgliedern des Lehrkörpers noch  bei den Mitgliedern des administrativen und technischen Personals mit einer  Führungsfunktion Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände ausnahmsweise das Leisten von Überzeit verlangen,  muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompen  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls diese Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, wird sie  je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung ver  -  gütet. Es werden jedoch  höchstens 100 Stunden  an Überzeit entschädigt.  Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder  auf Entscheid der Anstellungsbehörde ausnahmsweise im Verlaufe der Tä  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jährlich   am  31.   Dezember   wird  die   Überzeit,   welche  100   Stunden   über  -  steigt, gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 der Lohntabelle der  kantonalen   Verwaltung   eingestuft   sind,   dürfen   Überzeit   nur   durch   Freizeit  kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Beim Tod eines Mitarbeitenden ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich  geschuldet und wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab Beginn des fle -
                            xiblen Rentenalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Mitarbeitenden kann erlaubt werden, seinen Beschäftigungsgrad ab  dem Beginn des flexiblen Rentenalters um maximal 20 Prozent herabzuset  -  zen, jedoch bis spätestens zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters, so  -  fern er folgende Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt  seines Gesuchs, und  b)  einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Pro  -  zent während der fünf Jahre vor der Ausführung der Herabsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des Verwaltungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Berechnung der Herabsetzung muss der Beschäftigungsgrad des  Jahres vor der Ausführung der Herabsetzung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Teilzeitmitarbeitende wird der Höchstwert von 20 Prozent im Verhältnis  zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads hat eine entsprechende Ver  -  minderung der Besoldung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Arbeitgeber   übernimmt   für   den   Teil   des   herabgesetzten   Beschäfti  -  gungsgrades die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge an die berufli  -  che Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte  Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Diese Massnahme gilt für maximal fünf aufeinanderfolgende Jahre, höchs  -  tens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 46 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Herabsetzung des Wochenpensums ohne Kürzung der Besol -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters kommt der  Mitarbeitende in den  Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (bei ei  -  ner Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata  temporis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des akademischen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Herabsetzung   wird   höchstens   bis   zum   Erreichen   des   ordentlichen  AHV-Rentenalters gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwendungsbestimmungen  dieser Massnahme fallen in den Kompe  -  tenzbereich der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 45 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer unterge -
                            ordneten Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat ein Mitarbeitender mit einer ge  -  mäss   folgendem   Absatz   definierten   Führungsfunktion   die   Möglichkeit,   auf  diese zu verzichten, um eine untergeordnete unterrichtende Funktion oder  eine Verwaltungsfunktion der entsprechenden Lohnklasse zu übernehmen.  Dies gilt frühestens ab dem Beginn des Jahres, das auf jenes Jahr folgt, in  dem der Mitarbeitende das flexible Rentenalter erreicht hat, sofern eine Stel  -  le frei ist und der Mitarbeitende die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Teilzeitmitarbeitende wird der Höchstwert von 20 Prozent im Verhältnis  zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads hat eine entsprechende Ver  -  minderung der Besoldung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Arbeitgeber   übernimmt   für   den   Teil   des   herabgesetzten   Beschäfti  -  gungsgrades die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge an die berufli  -  che Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte  Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Diese Massnahme gilt für maximal fünf aufeinanderfolgende Jahre, höchs  -  tens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 46 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Herabsetzung des Wochenpensums ohne Kürzung der Besol -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters kommt der  Mitarbeitende in den  Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (bei ei  -  ner Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata  temporis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des akademischen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Herabsetzung   wird   höchstens   bis   zum   Erreichen   des   ordentlichen  AHV-Rentenalters gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwendungsbestimmungen  dieser Massnahme fallen in den Kompe  -  tenzbereich der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 45 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer unterge -
                            ordneten Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat ein Mitarbeitender mit einer ge  -  mäss   folgendem   Absatz   definierten   Führungsfunktion   die   Möglichkeit,   auf  diese zu verzichten, um eine untergeordnete unterrichtende Funktion oder  eine Verwaltungsfunktion der entsprechenden Lohnklasse zu übernehmen.  Dies gilt frühestens ab dem Beginn des Jahres, das auf jenes Jahr folgt, in  dem der Mitarbeitende das flexible Rentenalter erreicht hat, sofern eine Stel  -  le frei ist und der Mitarbeitende die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Teilzeitmitarbeitende wird der Höchstwert von 20 Prozent im Verhältnis  zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads hat eine entsprechende Ver  -  minderung der Besoldung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Arbeitgeber   übernimmt   für   den   Teil   des   herabgesetzten   Beschäfti  -  gungsgrades die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge an die berufli  -  che Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte  Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Diese Massnahme gilt für maximal fünf aufeinanderfolgende Jahre, höchs  -  tens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 46 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Herabsetzung des Wochenpensums ohne Kürzung der Besol -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters kommt der  Mitarbeitende in den  Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (bei ei  -  ner Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata  temporis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des akademischen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Herabsetzung   wird   höchstens   bis   zum   Erreichen   des   ordentlichen  AHV-Rentenalters gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwendungsbestimmungen  dieser Massnahme fallen in den Kompe  -  tenzbereich der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 45 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer unterge -
                            ordneten Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat ein Mitarbeitender mit einer ge  -  mäss   folgendem   Absatz   definierten   Führungsfunktion   die   Möglichkeit,   auf  diese zu verzichten, um eine untergeordnete unterrichtende Funktion oder  eine Verwaltungsfunktion der entsprechenden Lohnklasse zu übernehmen.  Dies gilt frühestens ab dem Beginn des Jahres, das auf jenes Jahr folgt, in  dem der Mitarbeitende das flexible Rentenalter erreicht hat, sofern eine Stel  -  le frei ist und der Mitarbeitende die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Teilzeitmitarbeitende wird der Höchstwert von 20 Prozent im Verhältnis  zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads hat eine entsprechende Ver  -  minderung der Besoldung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Arbeitgeber   übernimmt   für   den   Teil   des   herabgesetzten   Beschäfti  -  gungsgrades die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge an die berufli  -  che Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte  Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Diese Massnahme gilt für maximal fünf aufeinanderfolgende Jahre, höchs  -  tens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 46 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Herabsetzung des Wochenpensums ohne Kürzung der Besol -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters kommt der  Mitarbeitende in den  Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (bei ei  -  ner Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata  temporis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des akademischen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Herabsetzung   wird   höchstens   bis   zum   Erreichen   des   ordentlichen  AHV-Rentenalters gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwendungsbestimmungen  dieser Massnahme fallen in den Kompe  -  tenzbereich der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 45 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer unterge -
                            ordneten Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat ein Mitarbeitender mit einer ge  -  mäss   folgendem   Absatz   definierten   Führungsfunktion   die   Möglichkeit,   auf  diese zu verzichten, um eine untergeordnete unterrichtende Funktion oder  eine Verwaltungsfunktion der entsprechenden Lohnklasse zu übernehmen.  Dies gilt frühestens ab dem Beginn des Jahres, das auf jenes Jahr folgt, in  dem der Mitarbeitende das flexible Rentenalter erreicht hat, sofern eine Stel  -  le frei ist und der Mitarbeitende die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters kommt der  Mitarbeitende in  den Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit  (bei einer Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung  pro rata temporis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspan  -  ne des akademischen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Herabsetzung wird höchstens bis zum Erreichen des ordentlichen  AHV-Rentenalters gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwendungsbestimmungen dieser Massnahme fallen in den Kompe  -  tenzbereich der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 45 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer unterge -
                            ordneten Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat ein Mitarbeitender mit einer ge  -  mäss folgendem Absatz definierten Führungsfunktion die Möglichkeit, auf  diese zu verzichten, um eine untergeordnete unterrichtende Funktion oder  eine Verwaltungsfunktion der entsprechenden Lohnklasse zu übernehmen.  Dies gilt frühestens ab dem Beginn des Jahres, das auf jenes Jahr folgt, in  dem der Mitarbeitende das flexible Rentenalter erreicht hat, sofern eine  Stelle frei ist und der Mitarbeitende die entsprechenden Anforderungen er  -  füllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahme betrifft das Direktionspersonal und die von der Direkti  -  on definierten Führungsfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge  an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die  sich aus der Änderung der Lohnklasse ergeben, um das versicherte Gehalt  auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragsübernahme gemäss Absatz 3 gilt für maximal drei aufeinan  -  derfolgende Jahre, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der  Mitarbeitende das gesetzliche AHV-Alter erreicht. Falls der Mitarbeitende  nach diesen drei Jahren oder über das Ende des Jahres hinaus, in dem er  das gesetzliche AHV-Alter erreicht, weiterhin erwerbstätig bleibt, findet die  -  se Massnahme keine Anwendung mehr, und es treten sämtliche mit der  neuen Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Teilzeitmitarbeitende wird der Höchstwert von 20 Prozent im Verhältnis  zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads hat eine entsprechende Ver  -  minderung der Besoldung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Arbeitgeber   übernimmt   für   den   Teil   des   herabgesetzten   Beschäfti  -  gungsgrades die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge an die berufli  -  che Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte  Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Diese Massnahme gilt für maximal fünf aufeinanderfolgende Jahre, höchs  -  tens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 46 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Herabsetzung des Wochenpensums ohne Kürzung der Besol -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters kommt der  Mitarbeitende in den  Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (bei ei  -  ner Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata  temporis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des akademischen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Herabsetzung   wird   höchstens   bis   zum   Erreichen   des   ordentlichen  AHV-Rentenalters gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwendungsbestimmungen  dieser Massnahme fallen in den Kompe  -  tenzbereich der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 45 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer unterge -
                            ordneten Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat ein Mitarbeitender mit einer ge  -  mäss   folgendem   Absatz   definierten   Führungsfunktion   die   Möglichkeit,   auf  diese zu verzichten, um eine untergeordnete unterrichtende Funktion oder  eine Verwaltungsfunktion der entsprechenden Lohnklasse zu übernehmen.  Dies gilt frühestens ab dem Beginn des Jahres, das auf jenes Jahr folgt, in  dem der Mitarbeitende das flexible Rentenalter erreicht hat, sofern eine Stel  -  le frei ist und der Mitarbeitende die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Teilzeitmitarbeitende wird der Höchstwert von 20 Prozent im Verhältnis  zum Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads hat eine entsprechende Ver  -  minderung der Besoldung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Arbeitgeber   übernimmt   für   den   Teil   des   herabgesetzten   Beschäfti  -  gungsgrades die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge an die berufli  -  che Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), um das versicherte  Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Diese Massnahme gilt für maximal fünf aufeinanderfolgende Jahre, höchs  -  tens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mitarbeitende das gesetz  -  liche AHV-Alter erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 46 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Herabsetzung des Wochenpensums ohne Kürzung der Besol -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters kommt der  Mitarbeitende in den  Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (bei ei  -  ner Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata  temporis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Lehrkörper gilt diese Herabsetzung für eine bestimmte Zeitspanne  des akademischen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Herabsetzung   wird   höchstens   bis   zum   Erreichen   des   ordentlichen  AHV-Rentenalters gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anwendungsbestimmungen  dieser Massnahme fallen in den Kompe  -  tenzbereich der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann mit den in den Artikeln 45 und 47 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Verzicht auf eine Funktion mit Wiederaufnahme einer unterge -
                            ordneten Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat ein Mitarbeitender mit einer ge  -  mäss   folgendem   Absatz   definierten   Führungsfunktion   die   Möglichkeit,   auf  diese zu verzichten, um eine untergeordnete unterrichtende Funktion oder  eine Verwaltungsfunktion der entsprechenden Lohnklasse zu übernehmen.  Dies gilt frühestens ab dem Beginn des Jahres, das auf jenes Jahr folgt, in  dem der Mitarbeitende das flexible Rentenalter erreicht hat, sofern eine Stel  -  le frei ist und der Mitarbeitende die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahme betrifft das Direktionspersonal und die von der Direktion  definierten Führungsfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge  an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich  aus der Änderung der Lohnklasse ergeben, um das versicherte Gehalt auf  dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragsübernahme gemäss Absatz 3 gilt für maximal drei aufeinander  -  folgende Jahre, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mit  -  arbeitende das gesetzliche AHV-Alter erreicht. Falls der Mitarbeitende nach  diesen drei Jahren oder über das Ende des Jahres hinaus, in dem er das  gesetzliche   AHV-Alter   erreicht,   weiterhin   erwerbstätig   bleibt,   findet   diese  Massnahme keine Anwendung mehr, und es treten sämtliche mit der neuen  Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann  mit den in den Artikeln 45 und 46 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reisespesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Reisespesen
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für die Rei  -  sespesen der Mitarbeitenden  fest, wobei sie sich  auf die im Spesenregle  -  ment des Staatsrats vorgesehenen Grundsätze stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einstufung für den Mittelbau und das administrative und  technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Einreihung und Neubewertung einer bestehenden Funktion
                            1  Jede Funktion wird gemäss folgenden Kriterien eingereiht:  a)  die verlangte Ausbildung und Erfahrung;  b)  die geistige Anforderung;  c)  die mit der Funktion verbundene Verantwortung;  d)  die   psychische   und   körperliche   Anforderung   und   Belastung   für   den  Mitarbeitenden;  e)  die Umwelteinflüsse, denen der Mitarbeitende ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen wer  -  den, sofern sich die für die Einreihung massgeblichen Elemente in erhebli  -  cher Weise geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Lohnbegehren
                            2  Diese Massnahme betrifft das Direktionspersonal und die von der Direktion  definierten Führungsfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge  an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich  aus der Änderung der Lohnklasse ergeben, um das versicherte Gehalt auf  dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragsübernahme gemäss Absatz 3 gilt für maximal drei aufeinander  -  folgende Jahre, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mit  -  arbeitende das gesetzliche AHV-Alter erreicht. Falls der Mitarbeitende nach  diesen drei Jahren oder über das Ende des Jahres hinaus, in dem er das  gesetzliche   AHV-Alter   erreicht,   weiterhin   erwerbstätig   bleibt,   findet   diese  Massnahme keine Anwendung mehr, und es treten sämtliche mit der neuen  Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann  mit den in den Artikeln 45 und 46 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reisespesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Reisespesen
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für die Rei  -  sespesen der Mitarbeitenden  fest, wobei sie sich  auf die im Spesenregle  -  ment des Staatsrats vorgesehenen Grundsätze stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einstufung für den Mittelbau und das administrative und  technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Einreihung und Neubewertung einer bestehenden Funktion
                            1  Jede Funktion wird gemäss folgenden Kriterien eingereiht:  a)  die verlangte Ausbildung und Erfahrung;  b)  die geistige Anforderung;  c)  die mit der Funktion verbundene Verantwortung;  d)  die   psychische   und   körperliche   Anforderung   und   Belastung   für   den  Mitarbeitenden;  e)  die Umwelteinflüsse, denen der Mitarbeitende ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen wer  -  den, sofern sich die für die Einreihung massgeblichen Elemente in erhebli  -  cher Weise geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Lohnbegehren
                            2  Diese Massnahme betrifft das Direktionspersonal und die von der Direktion  definierten Führungsfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge  an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich  aus der Änderung der Lohnklasse ergeben, um das versicherte Gehalt auf  dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragsübernahme gemäss Absatz 3 gilt für maximal drei aufeinander  -  folgende Jahre, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mit  -  arbeitende das gesetzliche AHV-Alter erreicht. Falls der Mitarbeitende nach  diesen drei Jahren oder über das Ende des Jahres hinaus, in dem er das  gesetzliche   AHV-Alter   erreicht,   weiterhin   erwerbstätig   bleibt,   findet   diese  Massnahme keine Anwendung mehr, und es treten sämtliche mit der neuen  Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann  mit den in den Artikeln 45 und 46 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reisespesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Reisespesen
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für die Rei  -  sespesen der Mitarbeitenden  fest, wobei sie sich  auf die im Spesenregle  -  ment des Staatsrats vorgesehenen Grundsätze stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einstufung für den Mittelbau und das administrative und  technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Einreihung und Neubewertung einer bestehenden Funktion
                            1  Jede Funktion wird gemäss folgenden Kriterien eingereiht:  a)  die verlangte Ausbildung und Erfahrung;  b)  die geistige Anforderung;  c)  die mit der Funktion verbundene Verantwortung;  d)  die   psychische   und   körperliche   Anforderung   und   Belastung   für   den  Mitarbeitenden;  e)  die Umwelteinflüsse, denen der Mitarbeitende ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen wer  -  den, sofern sich die für die Einreihung massgeblichen Elemente in erhebli  -  cher Weise geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Lohnbegehren
                            2  Diese Massnahme betrifft das Direktionspersonal und die von der Direktion  definierten Führungsfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge  an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich  aus der Änderung der Lohnklasse ergeben, um das versicherte Gehalt auf  dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragsübernahme gemäss Absatz 3 gilt für maximal drei aufeinander  -  folgende Jahre, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mit  -  arbeitende das gesetzliche AHV-Alter erreicht. Falls der Mitarbeitende nach  diesen drei Jahren oder über das Ende des Jahres hinaus, in dem er das  gesetzliche   AHV-Alter   erreicht,   weiterhin   erwerbstätig   bleibt,   findet   diese  Massnahme keine Anwendung mehr, und es treten sämtliche mit der neuen  Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann  mit den in den Artikeln 45 und 46 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reisespesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Reisespesen
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für die Rei  -  sespesen der Mitarbeitenden  fest, wobei sie sich  auf die im Spesenregle  -  ment des Staatsrats vorgesehenen Grundsätze stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einstufung für den Mittelbau und das administrative und  technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Einreihung und Neubewertung einer bestehenden Funktion
                            1  Jede Funktion wird gemäss folgenden Kriterien eingereiht:  a)  die verlangte Ausbildung und Erfahrung;  b)  die geistige Anforderung;  c)  die mit der Funktion verbundene Verantwortung;  d)  die   psychische   und   körperliche   Anforderung   und   Belastung   für   den  Mitarbeitenden;  e)  die Umwelteinflüsse, denen der Mitarbeitende ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen wer  -  den, sofern sich die für die Einreihung massgeblichen Elemente in erhebli  -  cher Weise geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Lohnbegehren
                            5  Diese Massnahme kann  mit den in den Artikeln 45 und 46 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reisespesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Reisespesen
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für die Rei  -  sespesen der Mitarbeitenden fest, wobei sie sich auf die im Spesenregle  -  ment des Staatsrats vorgesehenen Grundsätze stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einstufung für den Mittelbau und das administrative und  technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Einreihung und Neubewertung einer bestehenden Funktion
                            1  Jede Funktion wird gemäss folgenden Kriterien eingereiht:  a)  die verlangte Ausbildung und Erfahrung;  b)  die geistige Anforderung;  c)  die mit der Funktion verbundene Verantwortung;  d)  die psychische und körperliche Anforderung und Belastung für den  Mitarbeitenden;  e)  die Umwelteinflüsse, denen der Mitarbeitende ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen wer  -  den, sofern sich die für die Einreihung massgeblichen Elemente in erhebli  -  cher Weise geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Lohnbegehren
                            1  Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren  sind bis zum 31. Januar bei der Direktion einzureichen. Sie werden von der  Direktion behandelt und im Falle einer Annahme spätestens auf den 1. Ja  -  nuar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zuständigkeit für die Einreihung der Funktionen
                            1  Die Direktion reiht neue und neu zu bewertende Funktionen in die zutref  -  fenden Besoldungsklassen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist für die Einreihung der Funktionen zuständig. Um ihre Ent  -  scheidungen zu treffen, holt sich die Direktion die nötigen Sachkenntnisse  ein und nimmt gegebenenfalls Rücksprache mit der für Personalmanage  -  ment zuständigen Dienststelle der Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat  ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institution  einzurichten und anzupassen. Dabei stützt er sich grundsätzlich auf die  entsprechenden Funktionsketten des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Jährliche Arbeitszeit
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement unter Berücksichtigung  von Absatz 2 dieses Artikels die Modalitäten für die Arbeitszeit der Mitarbei  -  tenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahme betrifft das Direktionspersonal und die von der Direktion  definierten Führungsfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge  an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich  aus der Änderung der Lohnklasse ergeben, um das versicherte Gehalt auf  dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragsübernahme gemäss Absatz 3 gilt für maximal drei aufeinander  -  folgende Jahre, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mit  -  arbeitende das gesetzliche AHV-Alter erreicht. Falls der Mitarbeitende nach  diesen drei Jahren oder über das Ende des Jahres hinaus, in dem er das  gesetzliche   AHV-Alter   erreicht,   weiterhin   erwerbstätig   bleibt,   findet   diese  Massnahme keine Anwendung mehr, und es treten sämtliche mit der neuen  Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann  mit den in den Artikeln 45 und 46 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reisespesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Reisespesen
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für die Rei  -  sespesen der Mitarbeitenden  fest, wobei sie sich  auf die im Spesenregle  -  ment des Staatsrats vorgesehenen Grundsätze stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einstufung für den Mittelbau und das administrative und  technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Einreihung und Neubewertung einer bestehenden Funktion
                            1  Jede Funktion wird gemäss folgenden Kriterien eingereiht:  a)  die verlangte Ausbildung und Erfahrung;  b)  die geistige Anforderung;  c)  die mit der Funktion verbundene Verantwortung;  d)  die   psychische   und   körperliche   Anforderung   und   Belastung   für   den  Mitarbeitenden;  e)  die Umwelteinflüsse, denen der Mitarbeitende ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen wer  -  den, sofern sich die für die Einreihung massgeblichen Elemente in erhebli  -  cher Weise geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Lohnbegehren
                            2  Diese Massnahme betrifft das Direktionspersonal und die von der Direktion  definierten Führungsfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber übernimmt die Bezahlung sämtlicher ordentlicher Beiträge  an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich  aus der Änderung der Lohnklasse ergeben, um das versicherte Gehalt auf  dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragsübernahme gemäss Absatz 3 gilt für maximal drei aufeinander  -  folgende Jahre, höchstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem der Mit  -  arbeitende das gesetzliche AHV-Alter erreicht. Falls der Mitarbeitende nach  diesen drei Jahren oder über das Ende des Jahres hinaus, in dem er das  gesetzliche   AHV-Alter   erreicht,   weiterhin   erwerbstätig   bleibt,   findet   diese  Massnahme keine Anwendung mehr, und es treten sämtliche mit der neuen  Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Massnahme kann  mit den in den Artikeln 45 und 46 dieser Verord  -  nung enthaltenen Massnahmen kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reisespesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Reisespesen
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement die Modalitäten für die Rei  -  sespesen der Mitarbeitenden  fest, wobei sie sich  auf die im Spesenregle  -  ment des Staatsrats vorgesehenen Grundsätze stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einstufung für den Mittelbau und das administrative und  technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Einreihung und Neubewertung einer bestehenden Funktion
                            1  Jede Funktion wird gemäss folgenden Kriterien eingereiht:  a)  die verlangte Ausbildung und Erfahrung;  b)  die geistige Anforderung;  c)  die mit der Funktion verbundene Verantwortung;  d)  die   psychische   und   körperliche   Anforderung   und   Belastung   für   den  Mitarbeitenden;  e)  die Umwelteinflüsse, denen der Mitarbeitende ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen wer  -  den, sofern sich die für die Einreihung massgeblichen Elemente in erhebli  -  cher Weise geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Lohnbegehren
                            1  Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren  sind bis zum 31. Januar bei der Direktion einzureichen. Sie werden von der  Direktion behandelt und im Falle einer Annahme spätestens auf den 1. Ja  -  nuar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zuständigkeit für die Einreihung der Funktionen
                            1  Die Direktion reiht neue und neu zu bewertende Funktionen in die zutref  -  fenden Besoldungsklassen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist für die Einreihung der Funktionen zuständig. Um ihre Ent  -  scheidungen zu treffen, holt sich die Direktion die nötigen Sachkenntnisse  ein   und   nimmt   gegebenenfalls   Rücksprache   mit   der   für   Personalmanage  -  ment zuständigen Dienststelle der Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat  ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institution ein  -  zurichten   und   anzupassen.   Dabei   stützt   er   sich   grundsätzlich   auf   die   ent  -  sprechenden Funktionsketten des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Jährliche Arbeitszeit
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement unter Berücksichtigung von  Absatz 2 dieses Artikels die Modalitäten für die Arbeitszeit der Mitarbeiten  -  den fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbeauf  -  tragten und pädagogischen Fachberater beträgt 1'860 effektive Arbeitsstun  -  den nach Abzug der Ferientage, Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbe  -  auftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitszeit der pädagogischen Fachberater wird gestützt auf den Akti  -  onsplan aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende mit einem Pflichtenblatt bzw. einem Aktionsplan müssen die  gesamte vertraglich vorgesehene Zeit für die Ausübung ihrer Funktion ein  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Ferienanspruch
                            1  Das   Unterrichtspersonal   und   die   pädagogischen   Fachberater   haben   für  ihre Tätigkeit bei der PH-VS Anspruch auf 25 Ferientage pro Jahr im Ver  -  hältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad und ohne Berücksichtigung der kanto  -  nalen  Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren  sind bis zum 31. Januar bei der Direktion einzureichen. Sie werden von der  Direktion behandelt und im Falle einer Annahme spätestens auf den 1. Ja  -  nuar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zuständigkeit für die Einreihung der Funktionen
                            1  Die Direktion reiht neue und neu zu bewertende Funktionen in die zutref  -  fenden Besoldungsklassen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist für die Einreihung der Funktionen zuständig. Um ihre Ent  -  scheidungen zu treffen, holt sich die Direktion die nötigen Sachkenntnisse  ein   und   nimmt   gegebenenfalls   Rücksprache   mit   der   für   Personalmanage  -  ment zuständigen Dienststelle der Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat  ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institution ein  -  zurichten   und   anzupassen.   Dabei   stützt   er   sich   grundsätzlich   auf   die   ent  -  sprechenden Funktionsketten des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Jährliche Arbeitszeit
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement unter Berücksichtigung von  Absatz 2 dieses Artikels die Modalitäten für die Arbeitszeit der Mitarbeiten  -  den fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbeauf  -  tragten und pädagogischen Fachberater beträgt 1'860 effektive Arbeitsstun  -  den nach Abzug der Ferientage, Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbe  -  auftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitszeit der pädagogischen Fachberater wird gestützt auf den Akti  -  onsplan aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende mit einem Pflichtenblatt bzw. einem Aktionsplan müssen die  gesamte vertraglich vorgesehene Zeit für die Ausübung ihrer Funktion ein  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Ferienanspruch
                            1  Das   Unterrichtspersonal   und   die   pädagogischen   Fachberater   haben   für  ihre Tätigkeit bei der PH-VS Anspruch auf 25 Ferientage pro Jahr im Ver  -  hältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad und ohne Berücksichtigung der kanto  -  nalen  Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren  sind bis zum 31. Januar bei der Direktion einzureichen. Sie werden von der  Direktion behandelt und im Falle einer Annahme spätestens auf den 1. Ja  -  nuar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zuständigkeit für die Einreihung der Funktionen
                            1  Die Direktion reiht neue und neu zu bewertende Funktionen in die zutref  -  fenden Besoldungsklassen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist für die Einreihung der Funktionen zuständig. Um ihre Ent  -  scheidungen zu treffen, holt sich die Direktion die nötigen Sachkenntnisse  ein   und   nimmt   gegebenenfalls   Rücksprache   mit   der   für   Personalmanage  -  ment zuständigen Dienststelle der Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat  ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institution ein  -  zurichten   und   anzupassen.   Dabei   stützt   er   sich   grundsätzlich   auf   die   ent  -  sprechenden Funktionsketten des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Jährliche Arbeitszeit
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement unter Berücksichtigung von  Absatz 2 dieses Artikels die Modalitäten für die Arbeitszeit der Mitarbeiten  -  den fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbeauf  -  tragten und pädagogischen Fachberater beträgt 1'860 effektive Arbeitsstun  -  den nach Abzug der Ferientage, Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbe  -  auftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitszeit der pädagogischen Fachberater wird gestützt auf den Akti  -  onsplan aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende mit einem Pflichtenblatt bzw. einem Aktionsplan müssen die  gesamte vertraglich vorgesehene Zeit für die Ausübung ihrer Funktion ein  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Ferienanspruch
                            1  Das   Unterrichtspersonal   und   die   pädagogischen   Fachberater   haben   für  ihre Tätigkeit bei der PH-VS Anspruch auf 25 Ferientage pro Jahr im Ver  -  hältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad und ohne Berücksichtigung der kanto  -  nalen  Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren  sind bis zum 31. Januar bei der Direktion einzureichen. Sie werden von der  Direktion behandelt und im Falle einer Annahme spätestens auf den 1. Ja  -  nuar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zuständigkeit für die Einreihung der Funktionen
                            1  Die Direktion reiht neue und neu zu bewertende Funktionen in die zutref  -  fenden Besoldungsklassen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist für die Einreihung der Funktionen zuständig. Um ihre Ent  -  scheidungen zu treffen, holt sich die Direktion die nötigen Sachkenntnisse  ein   und   nimmt   gegebenenfalls   Rücksprache   mit   der   für   Personalmanage  -  ment zuständigen Dienststelle der Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat  ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institution ein  -  zurichten   und   anzupassen.   Dabei   stützt   er   sich   grundsätzlich   auf   die   ent  -  sprechenden Funktionsketten des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Jährliche Arbeitszeit
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement unter Berücksichtigung von  Absatz 2 dieses Artikels die Modalitäten für die Arbeitszeit der Mitarbeiten  -  den fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbeauf  -  tragten und pädagogischen Fachberater beträgt 1'860 effektive Arbeitsstun  -  den nach Abzug der Ferientage, Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbe  -  auftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitszeit der pädagogischen Fachberater wird gestützt auf den Akti  -  onsplan aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende mit einem Pflichtenblatt bzw. einem Aktionsplan müssen die  gesamte vertraglich vorgesehene Zeit für die Ausübung ihrer Funktion ein  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Ferienanspruch
                            1  Das   Unterrichtspersonal   und   die   pädagogischen   Fachberater   haben   für  ihre Tätigkeit bei der PH-VS Anspruch auf 25 Ferientage pro Jahr im Ver  -  hältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad und ohne Berücksichtigung der kanto  -  nalen  Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbe  -  auftragten und pädagogischen Fachberater beträgt 1'860 effektive Arbeits  -  stunden nach Abzug der Ferientage, Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehr  -  beauftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitszeit der pädagogischen Fachberater wird gestützt auf den Akti  -  onsplan aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende mit einem Pflichtenblatt bzw. einem Aktionsplan müssen die  gesamte vertraglich vorgesehene Zeit für die Ausübung ihrer Funktion ein  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Ferienanspruch
                            1  Das Unterrichtspersonal und die pädagogischen Fachberater haben für  ihre Tätigkeit bei der PH-VS Anspruch auf 25 Ferientage pro Jahr im Ver  -  hältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad und ohne Berücksichtigung der kanto  -  nalen  Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt in einem internen Reglement über die Arbeitszeit den  Ferienanspruch für das administrative und technische Personal sowie das  Direktionspersonal fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit ein reibungsloser Betrieb der Institution gewährleistet ist, organisie  -  ren die Mitarbeitenden ihre Ferien im Einverständnis mit der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann aufgrund von Arbeitszwängen die Ferienzeit für sämtli  -  che Mitarbeitenden oder für bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden im  Zusammenhang mit einer Aufgabe oder einem bestimmten Studiengang  festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Sonderurlaube
                            1  Den Mitarbeitenden werden Sonderurlaube, die im Zusammenhang mit  dem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:  a)  im Todesfall:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwie  -  germutter;  b)  im Todesfall, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager,  Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Paten  -  kind;  c)  bei Hochzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren  sind bis zum 31. Januar bei der Direktion einzureichen. Sie werden von der  Direktion behandelt und im Falle einer Annahme spätestens auf den 1. Ja  -  nuar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zuständigkeit für die Einreihung der Funktionen
                            1  Die Direktion reiht neue und neu zu bewertende Funktionen in die zutref  -  fenden Besoldungsklassen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist für die Einreihung der Funktionen zuständig. Um ihre Ent  -  scheidungen zu treffen, holt sich die Direktion die nötigen Sachkenntnisse  ein   und   nimmt   gegebenenfalls   Rücksprache   mit   der   für   Personalmanage  -  ment zuständigen Dienststelle der Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat  ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institution ein  -  zurichten   und   anzupassen.   Dabei   stützt   er   sich   grundsätzlich   auf   die   ent  -  sprechenden Funktionsketten des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Jährliche Arbeitszeit
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement unter Berücksichtigung von  Absatz 2 dieses Artikels die Modalitäten für die Arbeitszeit der Mitarbeiten  -  den fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbeauf  -  tragten und pädagogischen Fachberater beträgt 1'860 effektive Arbeitsstun  -  den nach Abzug der Ferientage, Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbe  -  auftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitszeit der pädagogischen Fachberater wird gestützt auf den Akti  -  onsplan aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende mit einem Pflichtenblatt bzw. einem Aktionsplan müssen die  gesamte vertraglich vorgesehene Zeit für die Ausübung ihrer Funktion ein  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Ferienanspruch
                            1  Das   Unterrichtspersonal   und   die   pädagogischen   Fachberater   haben   für  ihre Tätigkeit bei der PH-VS Anspruch auf 25 Ferientage pro Jahr im Ver  -  hältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad und ohne Berücksichtigung der kanto  -  nalen  Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich geprüft. Diese Begehren  sind bis zum 31. Januar bei der Direktion einzureichen. Sie werden von der  Direktion behandelt und im Falle einer Annahme spätestens auf den 1. Ja  -  nuar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zuständigkeit für die Einreihung der Funktionen
                            1  Die Direktion reiht neue und neu zu bewertende Funktionen in die zutref  -  fenden Besoldungsklassen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion ist für die Einreihung der Funktionen zuständig. Um ihre Ent  -  scheidungen zu treffen, holt sich die Direktion die nötigen Sachkenntnisse  ein   und   nimmt   gegebenenfalls   Rücksprache   mit   der   für   Personalmanage  -  ment zuständigen Dienststelle der Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat  ist dafür zuständig, die Funktionsketten der Institution ein  -  zurichten   und   anzupassen.   Dabei   stützt   er   sich   grundsätzlich   auf   die   ent  -  sprechenden Funktionsketten des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Arbeitszeit, Ferien, Sonderurlaube und andere Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Jährliche Arbeitszeit
                            1  Die Direktion legt in einem internen Reglement unter Berücksichtigung von  Absatz 2 dieses Artikels die Modalitäten für die Arbeitszeit der Mitarbeiten  -  den fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten, Lehrbeauf  -  tragten und pädagogischen Fachberater beträgt 1'860 effektive Arbeitsstun  -  den nach Abzug der Ferientage, Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitszeit der Professoren, Professoren/Lehrbeauftragten und Lehrbe  -  auftragten wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitszeit der pädagogischen Fachberater wird gestützt auf den Akti  -  onsplan aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende mit einem Pflichtenblatt bzw. einem Aktionsplan müssen die  gesamte vertraglich vorgesehene Zeit für die Ausübung ihrer Funktion ein  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Ferienanspruch
                            1  Das   Unterrichtspersonal   und   die   pädagogischen   Fachberater   haben   für  ihre Tätigkeit bei der PH-VS Anspruch auf 25 Ferientage pro Jahr im Ver  -  hältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad und ohne Berücksichtigung der kanto  -  nalen  Feiertage und arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt in einem internen Reglement über die Arbeitszeit den Fe  -  rienanspruch für das administrative und technische Personal sowie das Di  -  rektionspersonal fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit ein reibungsloser Betrieb der Institution gewährleistet ist, organisie  -  ren die Mitarbeitenden ihre Ferien im Einverständnis mit der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann aufgrund von Arbeitszwängen die Ferienzeit für sämtli  -  che   Mitarbeitenden   oder   für   bestimmte   Kategorien   von   Mitarbeitenden   im  Zusammenhang   mit   einer   Aufgabe   oder   einem   bestimmten   Studiengang  festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Sonderurlaube
                            1  Den   Mitarbeitenden   werden   Sonderurlaube,   die   im   Zusammenhang   mit  dem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:  a)  im Todesfall:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwie  -  germutter;  b)  im Todesfall, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager,  Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Paten  -  kind;  c)  bei Hochzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sechs Arbeitstage: bei der eigenen Hochzeit (zu beziehen spä  -  testens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und abstei  -  gender Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester,  Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Fei  -  er an einem Arbeitstag stattfindet;  d)  Umzug der Hauptwohnung: ein Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der Direktor ermäch  -  tigt, einen Sonderurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen für dieselbe Krank  -  heit oder denselben Unfall zu gewähren. Diese Anzahl Tage wird aufgrund  der Bedürfnisse und der Schwere der Krankheit oder des Unfalls festgelegt.  Allerdings können einem Mitarbeitenden maximal zehn Tage pro Jahr bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt in einem internen Reglement über die Arbeitszeit den Fe  -  rienanspruch für das administrative und technische Personal sowie das Di  -  rektionspersonal fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit ein reibungsloser Betrieb der Institution gewährleistet ist, organisie  -  ren die Mitarbeitenden ihre Ferien im Einverständnis mit der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann aufgrund von Arbeitszwängen die Ferienzeit für sämtli  -  che   Mitarbeitenden   oder   für   bestimmte   Kategorien   von   Mitarbeitenden   im  Zusammenhang   mit   einer   Aufgabe   oder   einem   bestimmten   Studiengang  festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Sonderurlaube
                            1  Den   Mitarbeitenden   werden   Sonderurlaube,   die   im   Zusammenhang   mit  dem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:  a)  im Todesfall:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwie  -  germutter;  b)  im Todesfall, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager,  Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Paten  -  kind;  c)  bei Hochzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sechs Arbeitstage: bei der eigenen Hochzeit (zu beziehen spä  -  testens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und abstei  -  gender Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester,  Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Fei  -  er an einem Arbeitstag stattfindet;  d)  Umzug der Hauptwohnung: ein Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der Direktor ermäch  -  tigt, einen Sonderurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen für dieselbe Krank  -  heit oder denselben Unfall zu gewähren. Diese Anzahl Tage wird aufgrund  der Bedürfnisse und der Schwere der Krankheit oder des Unfalls festgelegt.  Allerdings können einem Mitarbeitenden maximal zehn Tage pro Jahr bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt in einem internen Reglement über die Arbeitszeit den Fe  -  rienanspruch für das administrative und technische Personal sowie das Di  -  rektionspersonal fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit ein reibungsloser Betrieb der Institution gewährleistet ist, organisie  -  ren die Mitarbeitenden ihre Ferien im Einverständnis mit der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann aufgrund von Arbeitszwängen die Ferienzeit für sämtli  -  che   Mitarbeitenden   oder   für   bestimmte   Kategorien   von   Mitarbeitenden   im  Zusammenhang   mit   einer   Aufgabe   oder   einem   bestimmten   Studiengang  festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Sonderurlaube
                            1  Den   Mitarbeitenden   werden   Sonderurlaube,   die   im   Zusammenhang   mit  dem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:  a)  im Todesfall:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwie  -  germutter;  b)  im Todesfall, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager,  Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Paten  -  kind;  c)  bei Hochzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sechs Arbeitstage: bei der eigenen Hochzeit (zu beziehen spä  -  testens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und abstei  -  gender Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester,  Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Fei  -  er an einem Arbeitstag stattfindet;  d)  Umzug der Hauptwohnung: ein Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der Direktor ermäch  -  tigt, einen Sonderurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen für dieselbe Krank  -  heit oder denselben Unfall zu gewähren. Diese Anzahl Tage wird aufgrund  der Bedürfnisse und der Schwere der Krankheit oder des Unfalls festgelegt.  Allerdings können einem Mitarbeitenden maximal zehn Tage pro Jahr bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt in einem internen Reglement über die Arbeitszeit den Fe  -  rienanspruch für das administrative und technische Personal sowie das Di  -  rektionspersonal fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit ein reibungsloser Betrieb der Institution gewährleistet ist, organisie  -  ren die Mitarbeitenden ihre Ferien im Einverständnis mit der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann aufgrund von Arbeitszwängen die Ferienzeit für sämtli  -  che   Mitarbeitenden   oder   für   bestimmte   Kategorien   von   Mitarbeitenden   im  Zusammenhang   mit   einer   Aufgabe   oder   einem   bestimmten   Studiengang  festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Sonderurlaube
                            1  Den   Mitarbeitenden   werden   Sonderurlaube,   die   im   Zusammenhang   mit  dem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:  a)  im Todesfall:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwie  -  germutter;  b)  im Todesfall, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager,  Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Paten  -  kind;  c)  bei Hochzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sechs Arbeitstage: bei der eigenen Hochzeit (zu beziehen spä  -  testens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und abstei  -  gender Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester,  Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Fei  -  er an einem Arbeitstag stattfindet;  d)  Umzug der Hauptwohnung: ein Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der Direktor ermäch  -  tigt, einen Sonderurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen für dieselbe Krank  -  heit oder denselben Unfall zu gewähren. Diese Anzahl Tage wird aufgrund  der Bedürfnisse und der Schwere der Krankheit oder des Unfalls festgelegt.  Allerdings können einem Mitarbeitenden maximal zehn Tage pro Jahr bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sechs Arbeitstage: bei der eigenen Hochzeit (zu beziehen spä  -  testens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und abstei  -  gender Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester,  Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Fei  -  er an einem Arbeitstag stattfindet;  d)  Umzug der Hauptwohnung: ein Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der Direktor er  -  mächtigt, einen Sonderurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen für dieselbe  Krankheit oder denselben Unfall zu gewähren. Diese Anzahl Tage wird auf  -  grund der Bedürfnisse und der Schwere der Krankheit oder des Unfalls  festgelegt. Allerdings können einem Mitarbeitenden maximal zehn Tage pro  Jahr bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Mitarbeiten  -  den gewährt. Für Teilzeitmitarbeitende werden Sonderurlaube gewährt, so  -  fern das Ereignis auf einen geplanten Arbeitstag fällt, wobei die übliche  Arbeitszeit des betreffenden Tages verbucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Konkubinatspartner   erhalten  dieselben   oben   erwähnten  Sonderurlaube  wie verheiratete Personen und eingetragene Partner. Als Konkubinatspart  -  ner gelten Paare, die im gleichen Haushalt leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Reglement über die Arbeitszeit
                            1  Die Direktion erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu:  a)  Arbeitsdauer;  b)  Arbeitszeitmodellen;  c)  Kontroll- und Aufsichtspflichten;  d)  Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung;  e)  Sonderurlauben und Ferien;  f)  Austritt oder Hinschied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Feiertage - Arbeitsfreie Tage
                            1  Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die kantonalen Feiertage sowie  die im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ein oder mehrere Feiertage nicht auf einen Werktag fallen, ist die  Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Gesamt  -  zahl der kantonalen Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt in einem internen Reglement über die Arbeitszeit den Fe  -  rienanspruch für das administrative und technische Personal sowie das Di  -  rektionspersonal fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit ein reibungsloser Betrieb der Institution gewährleistet ist, organisie  -  ren die Mitarbeitenden ihre Ferien im Einverständnis mit der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann aufgrund von Arbeitszwängen die Ferienzeit für sämtli  -  che   Mitarbeitenden   oder   für   bestimmte   Kategorien   von   Mitarbeitenden   im  Zusammenhang   mit   einer   Aufgabe   oder   einem   bestimmten   Studiengang  festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Sonderurlaube
                            1  Den   Mitarbeitenden   werden   Sonderurlaube,   die   im   Zusammenhang   mit  dem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:  a)  im Todesfall:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwie  -  germutter;  b)  im Todesfall, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager,  Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Paten  -  kind;  c)  bei Hochzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sechs Arbeitstage: bei der eigenen Hochzeit (zu beziehen spä  -  testens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und abstei  -  gender Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester,  Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Fei  -  er an einem Arbeitstag stattfindet;  d)  Umzug der Hauptwohnung: ein Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der Direktor ermäch  -  tigt, einen Sonderurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen für dieselbe Krank  -  heit oder denselben Unfall zu gewähren. Diese Anzahl Tage wird aufgrund  der Bedürfnisse und der Schwere der Krankheit oder des Unfalls festgelegt.  Allerdings können einem Mitarbeitenden maximal zehn Tage pro Jahr bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt in einem internen Reglement über die Arbeitszeit den Fe  -  rienanspruch für das administrative und technische Personal sowie das Di  -  rektionspersonal fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit ein reibungsloser Betrieb der Institution gewährleistet ist, organisie  -  ren die Mitarbeitenden ihre Ferien im Einverständnis mit der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann aufgrund von Arbeitszwängen die Ferienzeit für sämtli  -  che   Mitarbeitenden   oder   für   bestimmte   Kategorien   von   Mitarbeitenden   im  Zusammenhang   mit   einer   Aufgabe   oder   einem   bestimmten   Studiengang  festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Sonderurlaube
                            1  Den   Mitarbeitenden   werden   Sonderurlaube,   die   im   Zusammenhang   mit  dem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:  a)  im Todesfall:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  fünf Arbeitstage: Ehegatte, Konkubinatspartner, eigene Kinder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  drei Arbeitstage: Vater, Mutter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zwei Arbeitstage: Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwie  -  germutter;  b)  im Todesfall, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ein Tag: Grosskinder, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwager,  Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein halber Tag: Vetter oder Base im 1. Grad, Pate, Patin, Paten  -  kind;  c)  bei Hochzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sechs Arbeitstage: bei der eigenen Hochzeit (zu beziehen spä  -  testens ein Jahr nach der zivilen Hochzeit),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ein Tag: bei Familienangehörigen in aufsteigender und abstei  -  gender Linie (Kinder und Grosskinder, Bruder oder Schwester,  Schwager oder Schwägerin), unter der Bedingung, dass die Fei  -  er an einem Arbeitstag stattfindet;  d)  Umzug der Hauptwohnung: ein Arbeitstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Krankheit oder Unfall eines nahen Verwandten ist der Direktor ermäch  -  tigt, einen Sonderurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen für dieselbe Krank  -  heit oder denselben Unfall zu gewähren. Diese Anzahl Tage wird aufgrund  der Bedürfnisse und der Schwere der Krankheit oder des Unfalls festgelegt.  Allerdings können einem Mitarbeitenden maximal zehn Tage pro Jahr bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Mitarbeiten  -  den gewährt. Für Teilzeitmitarbeitende werden Sonderurlaube gewährt, so  -  fern   das   Ereignis   auf   einen   geplanten   Arbeitstag   fällt,   wobei   die   übliche  Arbeitszeit des betreffenden Tages verbucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Konkubinatspartner erhalten dieselben oben erwähnten Sonderurlaube wie  verheiratete   Personen   und   eingetragene   Partner.   Als   Konkubinatspartner  gelten Paare, die im gleichen Haushalt leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Reglement über die Arbeitszeit
                            1  Die Direktion erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu:  a)  Arbeitsdauer;  b)  Arbeitszeitmodellen;  c)  Kontroll- und Aufsichtspflichten;  d)  Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung;  e)  Sonderurlauben und Ferien;  f)  Austritt oder Hinschied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Feiertage - Arbeitsfreie Tage
                            1  Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die kantonalen Feiertage sowie die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   ein   oder   mehrere   Feiertage   nicht   auf   einen   Werktag   fallen,   ist   die  Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Gesamt  -  zahl der kantonalen Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt diese Kompensierung nach Rücksprache mit den aner  -  kannten Sozialpartnern  in einem Beschluss  fest und stützt sich dabei auf die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Studienurlaub
                            1  Der   Studienurlaub   ist   grundsätzlich   Mitgliedern   des   Unterrichtspersonals  und   pädagogischen   Fachberatern   vorbehalten,   die   ein   berufliches,   an   die  Tätigkeiten der PH-VS gebundenes Projekt, vorweisen können, das von der  Anstellungsbehörde gutgeheissen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Definition,   die   Bewilligungsvoraussetzungen   und   die   Modalitäten   für  den Studienurlaub werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzierung des Studienurlaubs
                            1  Die PH-VS entnimmt den für die Finanzierung des Studienurlaubs nötigen  Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem Zweck richtet sie  einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg die geltenden Fi  -  nanzierungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Mitarbeiten  -  den gewährt. Für Teilzeitmitarbeitende werden Sonderurlaube gewährt, so  -  fern   das   Ereignis   auf   einen   geplanten   Arbeitstag   fällt,   wobei   die   übliche  Arbeitszeit des betreffenden Tages verbucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Konkubinatspartner erhalten dieselben oben erwähnten Sonderurlaube wie  verheiratete   Personen   und   eingetragene   Partner.   Als   Konkubinatspartner  gelten Paare, die im gleichen Haushalt leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Reglement über die Arbeitszeit
                            1  Die Direktion erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu:  a)  Arbeitsdauer;  b)  Arbeitszeitmodellen;  c)  Kontroll- und Aufsichtspflichten;  d)  Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung;  e)  Sonderurlauben und Ferien;  f)  Austritt oder Hinschied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Feiertage - Arbeitsfreie Tage
                            1  Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die kantonalen Feiertage sowie die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   ein   oder   mehrere   Feiertage   nicht   auf   einen   Werktag   fallen,   ist   die  Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Gesamt  -  zahl der kantonalen Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt diese Kompensierung nach Rücksprache mit den aner  -  kannten Sozialpartnern  in einem Beschluss  fest und stützt sich dabei auf die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Studienurlaub
                            1  Der   Studienurlaub   ist   grundsätzlich   Mitgliedern   des   Unterrichtspersonals  und   pädagogischen   Fachberatern   vorbehalten,   die   ein   berufliches,   an   die  Tätigkeiten der PH-VS gebundenes Projekt, vorweisen können, das von der  Anstellungsbehörde gutgeheissen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Definition,   die   Bewilligungsvoraussetzungen   und   die   Modalitäten   für  den Studienurlaub werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzierung des Studienurlaubs
                            1  Die PH-VS entnimmt den für die Finanzierung des Studienurlaubs nötigen  Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem Zweck richtet sie  einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg die geltenden Fi  -  nanzierungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Mitarbeiten  -  den gewährt. Für Teilzeitmitarbeitende werden Sonderurlaube gewährt, so  -  fern   das   Ereignis   auf   einen   geplanten   Arbeitstag   fällt,   wobei   die   übliche  Arbeitszeit des betreffenden Tages verbucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Konkubinatspartner erhalten dieselben oben erwähnten Sonderurlaube wie  verheiratete   Personen   und   eingetragene   Partner.   Als   Konkubinatspartner  gelten Paare, die im gleichen Haushalt leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Reglement über die Arbeitszeit
                            1  Die Direktion erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu:  a)  Arbeitsdauer;  b)  Arbeitszeitmodellen;  c)  Kontroll- und Aufsichtspflichten;  d)  Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung;  e)  Sonderurlauben und Ferien;  f)  Austritt oder Hinschied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Feiertage - Arbeitsfreie Tage
                            1  Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die kantonalen Feiertage sowie die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   ein   oder   mehrere   Feiertage   nicht   auf   einen   Werktag   fallen,   ist   die  Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Gesamt  -  zahl der kantonalen Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt diese Kompensierung nach Rücksprache mit den aner  -  kannten Sozialpartnern  in einem Beschluss  fest und stützt sich dabei auf die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Studienurlaub
                            1  Der   Studienurlaub   ist   grundsätzlich   Mitgliedern   des   Unterrichtspersonals  und   pädagogischen   Fachberatern   vorbehalten,   die   ein   berufliches,   an   die  Tätigkeiten der PH-VS gebundenes Projekt, vorweisen können, das von der  Anstellungsbehörde gutgeheissen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Definition,   die   Bewilligungsvoraussetzungen   und   die   Modalitäten   für  den Studienurlaub werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzierung des Studienurlaubs
                            1  Die PH-VS entnimmt den für die Finanzierung des Studienurlaubs nötigen  Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem Zweck richtet sie  einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg die geltenden Fi  -  nanzierungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Mitarbeiten  -  den gewährt. Für Teilzeitmitarbeitende werden Sonderurlaube gewährt, so  -  fern   das   Ereignis   auf   einen   geplanten   Arbeitstag   fällt,   wobei   die   übliche  Arbeitszeit des betreffenden Tages verbucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Konkubinatspartner erhalten dieselben oben erwähnten Sonderurlaube wie  verheiratete   Personen   und   eingetragene   Partner.   Als   Konkubinatspartner  gelten Paare, die im gleichen Haushalt leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Reglement über die Arbeitszeit
                            1  Die Direktion erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu:  a)  Arbeitsdauer;  b)  Arbeitszeitmodellen;  c)  Kontroll- und Aufsichtspflichten;  d)  Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung;  e)  Sonderurlauben und Ferien;  f)  Austritt oder Hinschied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Feiertage - Arbeitsfreie Tage
                            1  Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die kantonalen Feiertage sowie die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   ein   oder   mehrere   Feiertage   nicht   auf   einen   Werktag   fallen,   ist   die  Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Gesamt  -  zahl der kantonalen Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt diese Kompensierung nach Rücksprache mit den aner  -  kannten Sozialpartnern  in einem Beschluss  fest und stützt sich dabei auf die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Studienurlaub
                            1  Der   Studienurlaub   ist   grundsätzlich   Mitgliedern   des   Unterrichtspersonals  und   pädagogischen   Fachberatern   vorbehalten,   die   ein   berufliches,   an   die  Tätigkeiten der PH-VS gebundenes Projekt, vorweisen können, das von der  Anstellungsbehörde gutgeheissen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Definition,   die   Bewilligungsvoraussetzungen   und   die   Modalitäten   für  den Studienurlaub werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzierung des Studienurlaubs
                            1  Die PH-VS entnimmt den für die Finanzierung des Studienurlaubs nötigen  Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem Zweck richtet sie  einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg die geltenden Fi  -  nanzierungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt diese Kompensierung nach Rücksprache mit den aner  -  kannten Sozialpartnern  in einem Beschluss  fest und stützt sich dabei auf  die im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Studienurlaub
                            1  Der Studienurlaub ist grundsätzlich Mitgliedern des Unterrichtspersonals  und pädagogischen Fachberatern vorbehalten, die ein berufliches, an die  Tätigkeiten der PH-VS gebundenes Projekt, vorweisen können, das von der  Anstellungsbehörde gutgeheissen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Definition, die Bewilligungsvoraussetzungen und die Modalitäten für  den Studienurlaub werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzierung des Studienurlaubs
                            1  Die PH-VS entnimmt den für die Finanzierung des Studienurlaubs nötigen  Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem Zweck richtet sie  einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg die geltenden Fi  -  nanzierungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag, der den Berechtigten für einen Studienurlaub von der  PH-VS entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihrer Besoldung. Der  Prozentsatz hängt von der Anzahl Dienstjahre an der PH-VS sowie von der  Art des Projekts ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesamteinkommen  des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu  das von der PH-VS und das von einem oder mehreren Dritten entrichtete  Gehalt gehört, darf während dieser Zeit 100 Prozent der normalen Besol  -  dung nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Öffentliches Amt
                            1  Der Mitarbeitende, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren  Bedürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das dop  -  pelte Wochenpensum betragen darf. Dieser Grenzwert wird für Mitarbeiten  -  den, die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum,  für   Mitarbeitenden,   die   Mitglieder   einer   Oberaufsichtskommission   des  Grossen Rates sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Mitarbei  -  tenden, die im National- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochen  -  pensum erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Anstellung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Mitarbeiten  -  den gewährt. Für Teilzeitmitarbeitende werden Sonderurlaube gewährt, so  -  fern   das   Ereignis   auf   einen   geplanten   Arbeitstag   fällt,   wobei   die   übliche  Arbeitszeit des betreffenden Tages verbucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Konkubinatspartner erhalten dieselben oben erwähnten Sonderurlaube wie  verheiratete   Personen   und   eingetragene   Partner.   Als   Konkubinatspartner  gelten Paare, die im gleichen Haushalt leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Reglement über die Arbeitszeit
                            1  Die Direktion erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu:  a)  Arbeitsdauer;  b)  Arbeitszeitmodellen;  c)  Kontroll- und Aufsichtspflichten;  d)  Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung;  e)  Sonderurlauben und Ferien;  f)  Austritt oder Hinschied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Feiertage - Arbeitsfreie Tage
                            1  Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die kantonalen Feiertage sowie die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   ein   oder   mehrere   Feiertage   nicht   auf   einen   Werktag   fallen,   ist   die  Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Gesamt  -  zahl der kantonalen Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt diese Kompensierung nach Rücksprache mit den aner  -  kannten Sozialpartnern  in einem Beschluss  fest und stützt sich dabei auf die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Studienurlaub
                            1  Der   Studienurlaub   ist   grundsätzlich   Mitgliedern   des   Unterrichtspersonals  und   pädagogischen   Fachberatern   vorbehalten,   die   ein   berufliches,   an   die  Tätigkeiten der PH-VS gebundenes Projekt, vorweisen können, das von der  Anstellungsbehörde gutgeheissen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Definition,   die   Bewilligungsvoraussetzungen   und   die   Modalitäten   für  den Studienurlaub werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzierung des Studienurlaubs
                            1  Die PH-VS entnimmt den für die Finanzierung des Studienurlaubs nötigen  Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem Zweck richtet sie  einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg die geltenden Fi  -  nanzierungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sonderurlaube werden pro rata zum Beschäftigungsgrad des Mitarbeiten  -  den gewährt. Für Teilzeitmitarbeitende werden Sonderurlaube gewährt, so  -  fern   das   Ereignis   auf   einen   geplanten   Arbeitstag   fällt,   wobei   die   übliche  Arbeitszeit des betreffenden Tages verbucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Konkubinatspartner erhalten dieselben oben erwähnten Sonderurlaube wie  verheiratete   Personen   und   eingetragene   Partner.   Als   Konkubinatspartner  gelten Paare, die im gleichen Haushalt leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Reglement über die Arbeitszeit
                            1  Die Direktion erlässt ein Reglement mit Bestimmungen zu:  a)  Arbeitsdauer;  b)  Arbeitszeitmodellen;  c)  Kontroll- und Aufsichtspflichten;  d)  Grundsätzen der Arbeitszeitverwaltung;  e)  Sonderurlauben und Ferien;  f)  Austritt oder Hinschied.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Feiertage - Arbeitsfreie Tage
                            1  Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die kantonalen Feiertage sowie die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   ein   oder   mehrere   Feiertage   nicht   auf   einen   Werktag   fallen,   ist   die  Kompensierung durch arbeitsfreie Tage vorgesehen; dies bis zur Gesamt  -  zahl der kantonalen Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion legt diese Kompensierung nach Rücksprache mit den aner  -  kannten Sozialpartnern  in einem Beschluss  fest und stützt sich dabei auf die  im internen Reglement über die Arbeitszeit festgelegten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Studienurlaub
                            1  Der   Studienurlaub   ist   grundsätzlich   Mitgliedern   des   Unterrichtspersonals  und   pädagogischen   Fachberatern   vorbehalten,   die   ein   berufliches,   an   die  Tätigkeiten der PH-VS gebundenes Projekt, vorweisen können, das von der  Anstellungsbehörde gutgeheissen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Definition,   die   Bewilligungsvoraussetzungen   und   die   Modalitäten   für  den Studienurlaub werden in einem internen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzierung des Studienurlaubs
                            1  Die PH-VS entnimmt den für die Finanzierung des Studienurlaubs nötigen  Betrag gemäss den budgetären Möglichkeiten. Zu diesem Zweck richtet sie  einen Reservefonds ein und legt auf dem Reglementsweg die geltenden Fi  -  nanzierungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag,  der  den  Berechtigten  für einen  Studienurlaub  von  der  PH-VS entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihrer Besoldung. Der Pro  -  zentsatz hängt von der Anzahl Dienstjahre an der PH-VS sowie von der Art  des Projekts ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesamteinkommen des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu das  von der PH-VS und das von einem oder mehreren Dritten entrichtete Gehalt  gehört, darf während dieser Zeit 100 Prozent der normalen Besoldung nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Öffentliches Amt
                            1  Der Mitarbeitende, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Be  -  dürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte  Wochenpensum   betragen   darf.   Dieser   Grenzwert   wird   für   Mitarbeitenden,  die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Mit  -  arbeitenden, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Ra  -  tes sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Mitarbeitenden, die im  National- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Anstellung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten,  so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtli  -  ches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde  eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender  Kürzung der Besoldung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Personalverband
                            1  Nimmt ein Mitarbeitender als Mitglied des Vorstands eines von der PH-VS  anerkannten Sozialpartners an einer von der PH-VS oder vom Staat Wallis  eingesetzten  Arbeitsgruppe   teil,  werden  die   geleisteten  Arbeitsstunden   als  Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag,  der  den  Berechtigten  für einen  Studienurlaub  von  der  PH-VS entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihrer Besoldung. Der Pro  -  zentsatz hängt von der Anzahl Dienstjahre an der PH-VS sowie von der Art  des Projekts ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesamteinkommen des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu das  von der PH-VS und das von einem oder mehreren Dritten entrichtete Gehalt  gehört, darf während dieser Zeit 100 Prozent der normalen Besoldung nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Öffentliches Amt
                            1  Der Mitarbeitende, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Be  -  dürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte  Wochenpensum   betragen   darf.   Dieser   Grenzwert   wird   für   Mitarbeitenden,  die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Mit  -  arbeitenden, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Ra  -  tes sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Mitarbeitenden, die im  National- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Anstellung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten,  so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtli  -  ches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde  eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender  Kürzung der Besoldung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Personalverband
                            1  Nimmt ein Mitarbeitender als Mitglied des Vorstands eines von der PH-VS  anerkannten Sozialpartners an einer von der PH-VS oder vom Staat Wallis  eingesetzten  Arbeitsgruppe   teil,  werden  die   geleisteten  Arbeitsstunden   als  Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag,  der  den  Berechtigten  für einen  Studienurlaub  von  der  PH-VS entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihrer Besoldung. Der Pro  -  zentsatz hängt von der Anzahl Dienstjahre an der PH-VS sowie von der Art  des Projekts ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesamteinkommen des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu das  von der PH-VS und das von einem oder mehreren Dritten entrichtete Gehalt  gehört, darf während dieser Zeit 100 Prozent der normalen Besoldung nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Öffentliches Amt
                            1  Der Mitarbeitende, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Be  -  dürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte  Wochenpensum   betragen   darf.   Dieser   Grenzwert   wird   für   Mitarbeitenden,  die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Mit  -  arbeitenden, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Ra  -  tes sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Mitarbeitenden, die im  National- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Anstellung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten,  so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtli  -  ches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde  eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender  Kürzung der Besoldung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Personalverband
                            1  Nimmt ein Mitarbeitender als Mitglied des Vorstands eines von der PH-VS  anerkannten Sozialpartners an einer von der PH-VS oder vom Staat Wallis  eingesetzten  Arbeitsgruppe   teil,  werden  die   geleisteten  Arbeitsstunden   als  Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag,  der  den  Berechtigten  für einen  Studienurlaub  von  der  PH-VS entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihrer Besoldung. Der Pro  -  zentsatz hängt von der Anzahl Dienstjahre an der PH-VS sowie von der Art  des Projekts ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesamteinkommen des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu das  von der PH-VS und das von einem oder mehreren Dritten entrichtete Gehalt  gehört, darf während dieser Zeit 100 Prozent der normalen Besoldung nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Öffentliches Amt
                            1  Der Mitarbeitende, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Be  -  dürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte  Wochenpensum   betragen   darf.   Dieser   Grenzwert   wird   für   Mitarbeitenden,  die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Mit  -  arbeitenden, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Ra  -  tes sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Mitarbeitenden, die im  National- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Anstellung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten,  so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtli  -  ches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde  eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender  Kürzung der Besoldung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Personalverband
                            1  Nimmt ein Mitarbeitender als Mitglied des Vorstands eines von der PH-VS  anerkannten Sozialpartners an einer von der PH-VS oder vom Staat Wallis  eingesetzten  Arbeitsgruppe   teil,  werden  die   geleisteten  Arbeitsstunden   als  Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten,  so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtli  -  ches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde  eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechen  -  der Kürzung der Besoldung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Personalverband
                            1  Nimmt ein Mitarbeitender als Mitglied des Vorstands eines von der PH-VS  anerkannten Sozialpartners an einer von der PH-VS oder vom Staat Wallis  eingesetzten Arbeitsgruppe teil, werden die geleisteten Arbeitsstunden als  Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Versammlungen und Führungsaufgaben kann die Direktion dem Prä  -  sidenten   des   Personalverbands   der   PH-VS   pro   Verwaltungsjahr   maxi  -  mal  fünf Tage bezahlten Urlaub gewähren; für die anderen Vorstandsmit  -  glieder sind es maximal neun Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an  gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden nicht als Arbeits  -  zeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion ist für die Abrechnung und die Kontrolle der ihren Mitarbei  -  tenden gewährten Tage, im Verhältnis zu der dafür aufgewendeten Zeit,  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Unbezahlte Urlaube
                            1  Die PH-VS kann unbezahlte Urlaube gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag,  der  den  Berechtigten  für einen  Studienurlaub  von  der  PH-VS entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihrer Besoldung. Der Pro  -  zentsatz hängt von der Anzahl Dienstjahre an der PH-VS sowie von der Art  des Projekts ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesamteinkommen des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu das  von der PH-VS und das von einem oder mehreren Dritten entrichtete Gehalt  gehört, darf während dieser Zeit 100 Prozent der normalen Besoldung nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Öffentliches Amt
                            1  Der Mitarbeitende, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Be  -  dürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte  Wochenpensum   betragen   darf.   Dieser   Grenzwert   wird   für   Mitarbeitenden,  die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Mit  -  arbeitenden, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Ra  -  tes sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Mitarbeitenden, die im  National- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Anstellung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten,  so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtli  -  ches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde  eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender  Kürzung der Besoldung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Personalverband
                            1  Nimmt ein Mitarbeitender als Mitglied des Vorstands eines von der PH-VS  anerkannten Sozialpartners an einer von der PH-VS oder vom Staat Wallis  eingesetzten  Arbeitsgruppe   teil,  werden  die   geleisteten  Arbeitsstunden   als  Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstbetrag,  der  den  Berechtigten  für einen  Studienurlaub  von  der  PH-VS entrichtet wird, beträgt maximal 70 Prozent ihrer Besoldung. Der Pro  -  zentsatz hängt von der Anzahl Dienstjahre an der PH-VS sowie von der Art  des Projekts ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesamteinkommen des Begünstigten eines Studienurlaubs, wozu das  von der PH-VS und das von einem oder mehreren Dritten entrichtete Gehalt  gehört, darf während dieser Zeit 100 Prozent der normalen Besoldung nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Öffentliches Amt
                            1  Der Mitarbeitende, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat, je nach ihren Be  -  dürfnissen, Anrecht auf Sonderurlaub, der pro Jahr höchstens das doppelte  Wochenpensum   betragen   darf.   Dieser   Grenzwert   wird   für   Mitarbeitenden,  die dem Grossen Rat angehören, auf das dreifache Wochenpensum, für Mit  -  arbeitenden, die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission des Grossen Ra  -  tes sind, auf das vierfache Wochenpensum, und für Mitarbeitenden, die im  National- oder Ständerat sind, auf das sechsfache Wochenpensum erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Anstellung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Urlaub untersteht der Bewilligung der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die in Absatz 1 festgelegten maximalen Grenzwerte überschritten,  so wird für weitere Absenzen eine entsprechende Reduktion der Besoldung  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn von vornherein ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtli  -  ches Arbeitsvolumen mit sich bringt, so wird durch die Anstellungsbehörde  eine angemessene Herabsetzung des Wochenpensums mit entsprechender  Kürzung der Besoldung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Anstellungsbehörde erlässt die nötigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Personalverband
                            1  Nimmt ein Mitarbeitender als Mitglied des Vorstands eines von der PH-VS  anerkannten Sozialpartners an einer von der PH-VS oder vom Staat Wallis  eingesetzten  Arbeitsgruppe   teil,  werden  die   geleisteten  Arbeitsstunden   als  Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Versammlungen und Führungsaufgaben kann die Direktion dem Präsi  -  denten des Personalverbands der PH-VS pro Verwaltungsjahr maximal  fünf  Tage bezahlten Urlaub gewähren; für die anderen Vorstandsmitglieder sind  es maximal neun Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an  gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden nicht als Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion ist für die Abrechnung und die Kontrolle der ihren Mitarbeiten  -  den gewährten Tage, im Verhältnis zu der dafür aufgewendeten Zeit, verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Unbezahlte Urlaube
                            1  Die PH-VS kann unbezahlte Urlaube gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, sind die Mit  -  arbeitenden berechtigt, nach einem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adop  -  tionsurlaub einen unbezahlten Urlaub, berechnet pro rata temporis, zu be  -  ziehen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbezahlten  Urlaubs die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge, näm  -  lich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, aber maximal während drei Mo  -  naten. Bei einem Antrag auf einen unbezahlten Urlaub nach einem Mutter  -  schafts-   oder   Adoptionsurlaub   wird   der   Mitarbeitende   darauf   aufmerksam  gemacht, dass sein Besoldungsanspruch für diesen Urlaub vermindert wird,  sofern er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt  oder der Adoption wieder aufnimmt. Die Dauer dieser unbezahlten Urlaube  wird im Einverständnis mit dem betroffenen Verantwortlichen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Antragsteller sind Artikel  5 ff. der vorliegenden Verordnung für die  Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während dieser Zeitspan  -  ne ebenfalls  ausgesetzt sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Haft  -  pflicht der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Versammlungen und Führungsaufgaben kann die Direktion dem Präsi  -  denten des Personalverbands der PH-VS pro Verwaltungsjahr maximal  fünf  Tage bezahlten Urlaub gewähren; für die anderen Vorstandsmitglieder sind  es maximal neun Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an  gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden nicht als Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion ist für die Abrechnung und die Kontrolle der ihren Mitarbeiten  -  den gewährten Tage, im Verhältnis zu der dafür aufgewendeten Zeit, verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Unbezahlte Urlaube
                            1  Die PH-VS kann unbezahlte Urlaube gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, sind die Mit  -  arbeitenden berechtigt, nach einem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adop  -  tionsurlaub einen unbezahlten Urlaub, berechnet pro rata temporis, zu be  -  ziehen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbezahlten  Urlaubs die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge, näm  -  lich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, aber maximal während drei Mo  -  naten. Bei einem Antrag auf einen unbezahlten Urlaub nach einem Mutter  -  schafts-   oder   Adoptionsurlaub   wird   der   Mitarbeitende   darauf   aufmerksam  gemacht, dass sein Besoldungsanspruch für diesen Urlaub vermindert wird,  sofern er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt  oder der Adoption wieder aufnimmt. Die Dauer dieser unbezahlten Urlaube  wird im Einverständnis mit dem betroffenen Verantwortlichen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Antragsteller sind Artikel  5 ff. der vorliegenden Verordnung für die  Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während dieser Zeitspan  -  ne ebenfalls  ausgesetzt sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Haft  -  pflicht der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Versammlungen und Führungsaufgaben kann die Direktion dem Präsi  -  denten des Personalverbands der PH-VS pro Verwaltungsjahr maximal  fünf  Tage bezahlten Urlaub gewähren; für die anderen Vorstandsmitglieder sind  es maximal neun Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an  gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden nicht als Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion ist für die Abrechnung und die Kontrolle der ihren Mitarbeiten  -  den gewährten Tage, im Verhältnis zu der dafür aufgewendeten Zeit, verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Unbezahlte Urlaube
                            1  Die PH-VS kann unbezahlte Urlaube gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, sind die Mit  -  arbeitenden berechtigt, nach einem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adop  -  tionsurlaub einen unbezahlten Urlaub, berechnet pro rata temporis, zu be  -  ziehen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbezahlten  Urlaubs die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge, näm  -  lich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, aber maximal während drei Mo  -  naten. Bei einem Antrag auf einen unbezahlten Urlaub nach einem Mutter  -  schafts-   oder   Adoptionsurlaub   wird   der   Mitarbeitende   darauf   aufmerksam  gemacht, dass sein Besoldungsanspruch für diesen Urlaub vermindert wird,  sofern er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt  oder der Adoption wieder aufnimmt. Die Dauer dieser unbezahlten Urlaube  wird im Einverständnis mit dem betroffenen Verantwortlichen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Antragsteller sind Artikel  5 ff. der vorliegenden Verordnung für die  Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während dieser Zeitspan  -  ne ebenfalls  ausgesetzt sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Haft  -  pflicht der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Versammlungen und Führungsaufgaben kann die Direktion dem Präsi  -  denten des Personalverbands der PH-VS pro Verwaltungsjahr maximal  fünf  Tage bezahlten Urlaub gewähren; für die anderen Vorstandsmitglieder sind  es maximal neun Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an  gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden nicht als Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion ist für die Abrechnung und die Kontrolle der ihren Mitarbeiten  -  den gewährten Tage, im Verhältnis zu der dafür aufgewendeten Zeit, verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Unbezahlte Urlaube
                            1  Die PH-VS kann unbezahlte Urlaube gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, sind die Mit  -  arbeitenden berechtigt, nach einem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adop  -  tionsurlaub einen unbezahlten Urlaub, berechnet pro rata temporis, zu be  -  ziehen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbezahlten  Urlaubs die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge, näm  -  lich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, aber maximal während drei Mo  -  naten. Bei einem Antrag auf einen unbezahlten Urlaub nach einem Mutter  -  schafts-   oder   Adoptionsurlaub   wird   der   Mitarbeitende   darauf   aufmerksam  gemacht, dass sein Besoldungsanspruch für diesen Urlaub vermindert wird,  sofern er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt  oder der Adoption wieder aufnimmt. Die Dauer dieser unbezahlten Urlaube  wird im Einverständnis mit dem betroffenen Verantwortlichen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Antragsteller sind Artikel  5 ff. der vorliegenden Verordnung für die  Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während dieser Zeitspan  -  ne ebenfalls  ausgesetzt sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Haft  -  pflicht der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, sind die Mit  -  arbeitenden berechtigt, nach einem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Ad  -  optionsurlaub einen unbezahlten Urlaub, berechnet pro rata temporis, zu  beziehen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbe  -  zahlten Urlaubs die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsor  -  ge, nämlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, aber maximal während  drei Monaten. Bei einem Antrag auf einen unbezahlten Urlaub nach einem  Mutterschafts-   oder  Adoptionsurlaub wird  der Mitarbeitende  darauf  auf  -  merksam gemacht, dass sein Besoldungsanspruch für diesen Urlaub ver  -  mindert wird, sofern er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten  nach der Geburt oder der Adoption wieder aufnimmt. Die Dauer dieser un  -  bezahlten Urlaube wird im Einverständnis mit dem betroffenen Verantwortli  -  chen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Antragsteller sind Artikel  5 ff. der vorliegenden Verordnung für die  Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während dieser Zeit  -  spanne ebenfalls  ausgesetzt sind die gesetzlichen Bestimmungen über die  Haftpflicht der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Mitarbeitende alle not  -  wendigen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen,  namentlich in Sachen Unfallversicherung, oder allenfalls berufliche Vorsor  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Elternurlaub
                            1  Mitarbeitende mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben Anspruch auf  einen   unbezahlten   Elternurlaub   von   maximal   zwei   Wochenpensen   pro  Schuljahr (pro rata temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dauer des Elternurlaubs  übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung  der  ordentlichen Beiträge an die  berufliche Vorsorge  (Arbeitgeber-   und  Arbeitnehmerbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines Elternurlaubs zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
                            2  Für Versammlungen und Führungsaufgaben kann die Direktion dem Präsi  -  denten des Personalverbands der PH-VS pro Verwaltungsjahr maximal  fünf  Tage bezahlten Urlaub gewähren; für die anderen Vorstandsmitglieder sind  es maximal neun Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an  gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden nicht als Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion ist für die Abrechnung und die Kontrolle der ihren Mitarbeiten  -  den gewährten Tage, im Verhältnis zu der dafür aufgewendeten Zeit, verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Unbezahlte Urlaube
                            1  Die PH-VS kann unbezahlte Urlaube gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, sind die Mit  -  arbeitenden berechtigt, nach einem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adop  -  tionsurlaub einen unbezahlten Urlaub, berechnet pro rata temporis, zu be  -  ziehen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbezahlten  Urlaubs die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge, näm  -  lich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, aber maximal während drei Mo  -  naten. Bei einem Antrag auf einen unbezahlten Urlaub nach einem Mutter  -  schafts-   oder   Adoptionsurlaub   wird   der   Mitarbeitende   darauf   aufmerksam  gemacht, dass sein Besoldungsanspruch für diesen Urlaub vermindert wird,  sofern er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt  oder der Adoption wieder aufnimmt. Die Dauer dieser unbezahlten Urlaube  wird im Einverständnis mit dem betroffenen Verantwortlichen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Antragsteller sind Artikel  5 ff. der vorliegenden Verordnung für die  Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während dieser Zeitspan  -  ne ebenfalls  ausgesetzt sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Haft  -  pflicht der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Versammlungen und Führungsaufgaben kann die Direktion dem Präsi  -  denten des Personalverbands der PH-VS pro Verwaltungsjahr maximal  fünf  Tage bezahlten Urlaub gewähren; für die anderen Vorstandsmitglieder sind  es maximal neun Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an  gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden nicht als Arbeitszeit  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion ist für die Abrechnung und die Kontrolle der ihren Mitarbeiten  -  den gewährten Tage, im Verhältnis zu der dafür aufgewendeten Zeit, verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Unbezahlte Urlaube
                            1  Die PH-VS kann unbezahlte Urlaube gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, sind die Mit  -  arbeitenden berechtigt, nach einem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adop  -  tionsurlaub einen unbezahlten Urlaub, berechnet pro rata temporis, zu be  -  ziehen. Der Arbeitgeber übernimmt für die Dauer eines solchen unbezahlten  Urlaubs die Bezahlung sämtlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge, näm  -  lich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, aber maximal während drei Mo  -  naten. Bei einem Antrag auf einen unbezahlten Urlaub nach einem Mutter  -  schafts-   oder   Adoptionsurlaub   wird   der   Mitarbeitende   darauf   aufmerksam  gemacht, dass sein Besoldungsanspruch für diesen Urlaub vermindert wird,  sofern er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt  oder der Adoption wieder aufnimmt. Die Dauer dieser unbezahlten Urlaube  wird im Einverständnis mit dem betroffenen Verantwortlichen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Antragsteller sind Artikel  5 ff. der vorliegenden Verordnung für die  Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Während dieser Zeitspan  -  ne ebenfalls  ausgesetzt sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Haft  -  pflicht der PH-VS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Mitarbeitende alle notwen  -  digen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen, nament  -  lich in Sachen Unfallversicherung, oder allenfalls berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Elternurlaub
                            1  Mitarbeitende mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben Anspruch auf  einen   unbezahlten   Elternurlaub   von   maximal   zwei   Wochenpensen   pro  Schuljahr (pro rata temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dauer des Elternurlaubs  übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung  der   ordentlichen   Beiträge   an   die   berufliche   Vorsorge   (Arbeitgeber-   und  Arbeitnehmerbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines Elternurlaubs zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
                            1  Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeitenden und derjeni  -  gen   Mitarbeitenden,   die   in   den   Ruhestand   treten,   ist   Gegenstand   eines  spezifischen internen Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der Än  -  derung vom 17. November 2017 GPH und der vorliegenden Verordnung von  Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, ausser wenn sie gemäss dem  bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstufung der übertretenden Mitarbeitenden wird beibehalten und die  beim Staat Wallis zum Zeitpunkt des Übertritts erreichte Besoldung (Brutto  -  lohn) wird bis zur internen Überprüfung durch die PH-VS garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übergangsrecht
                            5  Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Mitarbeitende alle notwen  -  digen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen, nament  -  lich in Sachen Unfallversicherung, oder allenfalls berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Elternurlaub
                            1  Mitarbeitende mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben Anspruch auf  einen   unbezahlten   Elternurlaub   von   maximal   zwei   Wochenpensen   pro  Schuljahr (pro rata temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dauer des Elternurlaubs  übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung  der   ordentlichen   Beiträge   an   die   berufliche   Vorsorge   (Arbeitgeber-   und  Arbeitnehmerbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines Elternurlaubs zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
                            1  Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeitenden und derjeni  -  gen   Mitarbeitenden,   die   in   den   Ruhestand   treten,   ist   Gegenstand   eines  spezifischen internen Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der Än  -  derung vom 17. November 2017 GPH und der vorliegenden Verordnung von  Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, ausser wenn sie gemäss dem  bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstufung der übertretenden Mitarbeitenden wird beibehalten und die  beim Staat Wallis zum Zeitpunkt des Übertritts erreichte Besoldung (Brutto  -  lohn) wird bis zur internen Überprüfung durch die PH-VS garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übergangsrecht
                            5  Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Mitarbeitende alle notwen  -  digen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen, nament  -  lich in Sachen Unfallversicherung, oder allenfalls berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Elternurlaub
                            1  Mitarbeitende mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben Anspruch auf  einen   unbezahlten   Elternurlaub   von   maximal   zwei   Wochenpensen   pro  Schuljahr (pro rata temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dauer des Elternurlaubs  übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung  der   ordentlichen   Beiträge   an   die   berufliche   Vorsorge   (Arbeitgeber-   und  Arbeitnehmerbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines Elternurlaubs zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
                            1  Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeitenden und derjeni  -  gen   Mitarbeitenden,   die   in   den   Ruhestand   treten,   ist   Gegenstand   eines  spezifischen internen Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der Än  -  derung vom 17. November 2017 GPH und der vorliegenden Verordnung von  Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, ausser wenn sie gemäss dem  bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstufung der übertretenden Mitarbeitenden wird beibehalten und die  beim Staat Wallis zum Zeitpunkt des Übertritts erreichte Besoldung (Brutto  -  lohn) wird bis zur internen Überprüfung durch die PH-VS garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übergangsrecht
                            5  Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Mitarbeitende alle notwen  -  digen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen, nament  -  lich in Sachen Unfallversicherung, oder allenfalls berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Elternurlaub
                            1  Mitarbeitende mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben Anspruch auf  einen   unbezahlten   Elternurlaub   von   maximal   zwei   Wochenpensen   pro  Schuljahr (pro rata temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dauer des Elternurlaubs  übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung  der   ordentlichen   Beiträge   an   die   berufliche   Vorsorge   (Arbeitgeber-   und  Arbeitnehmerbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines Elternurlaubs zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
                            1  Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeitenden und derjeni  -  gen   Mitarbeitenden,   die   in   den   Ruhestand   treten,   ist   Gegenstand   eines  spezifischen internen Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der Än  -  derung vom 17. November 2017 GPH und der vorliegenden Verordnung von  Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, ausser wenn sie gemäss dem  bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstufung der übertretenden Mitarbeitenden wird beibehalten und die  beim Staat Wallis zum Zeitpunkt des Übertritts erreichte Besoldung (Brutto  -  lohn) wird bis zur internen Überprüfung durch die PH-VS garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übergangsrecht
                            1  Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeitenden und derjeni  -  gen Mitarbeitenden, die in den Ruhestand treten, ist Gegenstand eines  spezifischen internen Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde im Zusammenhang mit der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide des Staatsrates, die in Anwendung der vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der  Änderung vom 17. November 2017 GPH und der vorliegenden Verordnung  von Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, ausser wenn sie gemäss  dem bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstufung der übertretenden Mitarbeitenden wird beibehalten und die  beim Staat Wallis zum Zeitpunkt des Übertritts erreichte Besoldung (Brutto  -  lohn) wird bis zur internen Überprüfung durch die PH-VS garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übergangsrecht
                            1  Die zum Zeitpunkt  des Inkrafttretens  der vorliegenden Verordnung im  Dienst stehenden Mitarbeitenden behalten die aufgrund ihrer Leistung er  -  haltene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldungsentwicklung nach Inkrafttreten der vorliegenden Verord  -  nung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Übergang vom alten zum neuen Statut erfolgt von Gesetzes wegen  ohne neuen individuellen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Sonderfälle wie die Anstellung auf Probe, Krankheit, eine Änderung  der Funktionsbezeichnung, können individuelle Entscheide getroffen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsmassnahmen
                            5  Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Mitarbeitende alle notwen  -  digen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen, nament  -  lich in Sachen Unfallversicherung, oder allenfalls berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Elternurlaub
                            1  Mitarbeitende mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben Anspruch auf  einen   unbezahlten   Elternurlaub   von   maximal   zwei   Wochenpensen   pro  Schuljahr (pro rata temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dauer des Elternurlaubs  übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung  der   ordentlichen   Beiträge   an   die   berufliche   Vorsorge   (Arbeitgeber-   und  Arbeitnehmerbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines Elternurlaubs zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
                            1  Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeitenden und derjeni  -  gen   Mitarbeitenden,   die   in   den   Ruhestand   treten,   ist   Gegenstand   eines  spezifischen internen Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der Än  -  derung vom 17. November 2017 GPH und der vorliegenden Verordnung von  Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, ausser wenn sie gemäss dem  bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstufung der übertretenden Mitarbeitenden wird beibehalten und die  beim Staat Wallis zum Zeitpunkt des Übertritts erreichte Besoldung (Brutto  -  lohn) wird bis zur internen Überprüfung durch die PH-VS garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übergangsrecht
                            5  Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Mitarbeitende alle notwen  -  digen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen, nament  -  lich in Sachen Unfallversicherung, oder allenfalls berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Elternurlaub
                            1  Mitarbeitende mit Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben Anspruch auf  einen   unbezahlten   Elternurlaub   von   maximal   zwei   Wochenpensen   pro  Schuljahr (pro rata temporis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dauer des Elternurlaubs  übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung  der   ordentlichen   Beiträge   an   die   berufliche   Vorsorge   (Arbeitgeber-   und  Arbeitnehmerbeiträge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde ist für die Gewährung eines Elternurlaubs zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung
                            1  Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeitenden und derjeni  -  gen   Mitarbeitenden,   die   in   den   Ruhestand   treten,   ist   Gegenstand   eines  spezifischen internen Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Beschwerdeinstanzen
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Anstellungsbehörde   im   Zusammenhang   mit   der  vorliegenden Verordnung kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Staatsrates,   die   in   Anwendung   der   vorliegenden  Verordnung erlassen werden, kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung  beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeitenden werden mit Inkrafttreten der Än  -  derung vom 17. November 2017 GPH und der vorliegenden Verordnung von  Gesetzes wegen an die PH-VS übertragen, ausser wenn sie gemäss dem  bisherigen Recht aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einstufung der übertretenden Mitarbeitenden wird beibehalten und die  beim Staat Wallis zum Zeitpunkt des Übertritts erreichte Besoldung (Brutto  -  lohn) wird bis zur internen Überprüfung durch die PH-VS garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übergangsrecht
                            1  Die   zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   der   vorliegenden   Verordnung   im  Dienst stehenden Mitarbeitenden behalten die aufgrund ihrer Leistung erhal  -  tene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Besoldungsentwicklung   nach   Inkrafttreten   der   vorliegenden   Verord  -  nung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Übergang  vom  alten   zum  neuen  Statut  erfolgt   von  Gesetzes  wegen  ohne neuen individuellen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Sonderfälle wie die Anstellung auf Probe, Krankheit, eine Änderung der  Funktionsbezeichnung, können individuelle Entscheide getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra  -  len   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch   nehmen,   namentlich   der  Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für  Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle für Immobilien und Bauli  -  ches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel 52, Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Arbeitszeit der  Professoren,       Professoren/Lehrbeauftragten,       Lehrbeauftragten       und  pädagogischen Fachberater, wird bis zum  31. August 2021 auf 1'900 effekti  -  ve Arbeitsstunden  beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021
                            1  Die   zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   der   vorliegenden   Verordnung   im  Dienst stehenden Mitarbeitenden behalten die aufgrund ihrer Leistung erhal  -  tene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Besoldungsentwicklung   nach   Inkrafttreten   der   vorliegenden   Verord  -  nung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Übergang  vom  alten   zum  neuen  Statut  erfolgt   von  Gesetzes  wegen  ohne neuen individuellen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Sonderfälle wie die Anstellung auf Probe, Krankheit, eine Änderung der  Funktionsbezeichnung, können individuelle Entscheide getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra  -  len   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch   nehmen,   namentlich   der  Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für  Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle für Immobilien und Bauli  -  ches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel 52, Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Arbeitszeit der  Professoren,       Professoren/Lehrbeauftragten,       Lehrbeauftragten       und  pädagogischen Fachberater, wird bis zum  31. August 2021 auf 1'900 effekti  -  ve Arbeitsstunden  beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021
                            1  Die   zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   der   vorliegenden   Verordnung   im  Dienst stehenden Mitarbeitenden behalten die aufgrund ihrer Leistung erhal  -  tene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Besoldungsentwicklung   nach   Inkrafttreten   der   vorliegenden   Verord  -  nung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Übergang  vom  alten   zum  neuen  Statut  erfolgt   von  Gesetzes  wegen  ohne neuen individuellen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Sonderfälle wie die Anstellung auf Probe, Krankheit, eine Änderung der  Funktionsbezeichnung, können individuelle Entscheide getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra  -  len   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch   nehmen,   namentlich   der  Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für  Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle für Immobilien und Bauli  -  ches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel 52, Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Arbeitszeit der  Professoren,       Professoren/Lehrbeauftragten,       Lehrbeauftragten       und  pädagogischen Fachberater, wird bis zum  31. August 2021 auf 1'900 effekti  -  ve Arbeitsstunden  beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021
                            1  Die   zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   der   vorliegenden   Verordnung   im  Dienst stehenden Mitarbeitenden behalten die aufgrund ihrer Leistung erhal  -  tene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Besoldungsentwicklung   nach   Inkrafttreten   der   vorliegenden   Verord  -  nung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Übergang  vom  alten   zum  neuen  Statut  erfolgt   von  Gesetzes  wegen  ohne neuen individuellen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Sonderfälle wie die Anstellung auf Probe, Krankheit, eine Änderung der  Funktionsbezeichnung, können individuelle Entscheide getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra  -  len   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch   nehmen,   namentlich   der  Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für  Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle für Immobilien und Bauli  -  ches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel 52, Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Arbeitszeit der  Professoren,       Professoren/Lehrbeauftragten,       Lehrbeauftragten       und  pädagogischen Fachberater, wird bis zum  31. August 2021 auf 1'900 effekti  -  ve Arbeitsstunden  beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021
                            1  Während der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 kann die PH-  VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentralen Dienste  der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen, namentlich der Kantonalen Fi  -  nanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für Personal  -  management   (DPM)   und  der   Dienststelle   für   Immobilien   und   Bauliches  Erbe (DIB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel 52, Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Arbeitszeit der  Professoren,   Professoren/Lehrbeauftragten,   Lehrbeauftragten   und  pädagogischen Fachberater, wird bis zum  31. August 2021 auf 1'900 effek  -  tive Arbeitsstunden  beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   der   vorliegenden   Verordnung   im  Dienst stehenden Mitarbeitenden behalten die aufgrund ihrer Leistung erhal  -  tene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Besoldungsentwicklung   nach   Inkrafttreten   der   vorliegenden   Verord  -  nung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Übergang  vom  alten   zum  neuen  Statut  erfolgt   von  Gesetzes  wegen  ohne neuen individuellen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Sonderfälle wie die Anstellung auf Probe, Krankheit, eine Änderung der  Funktionsbezeichnung, können individuelle Entscheide getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra  -  len   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch   nehmen,   namentlich   der  Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für  Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle für Immobilien und Bauli  -  ches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel 52, Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Arbeitszeit der  Professoren,       Professoren/Lehrbeauftragten,       Lehrbeauftragten       und  pädagogischen Fachberater, wird bis zum  31. August 2021 auf 1'900 effekti  -  ve Arbeitsstunden  beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Abs. 1 01.03.2023 30.12.2022 geändert RO/AGS 2023-021
                            1  Die   zum   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   der   vorliegenden   Verordnung   im  Dienst stehenden Mitarbeitenden behalten die aufgrund ihrer Leistung erhal  -  tene individuelle Erhöhung sowie die erworbenen Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Besoldungsentwicklung   nach   Inkrafttreten   der   vorliegenden   Verord  -  nung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Übergang  vom  alten   zum  neuen  Statut  erfolgt   von  Gesetzes  wegen  ohne neuen individuellen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Sonderfälle wie die Anstellung auf Probe, Krankheit, eine Änderung der  Funktionsbezeichnung, können individuelle Entscheide getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Hängige Verfahren
                            1  Die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichten Verfahren  werden nach bisherigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsmassnahmen
                            1  Während   der   Übergangsphase,   die   ursprünglich   bis   zum   31.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  vorgesehen  war und  bis  zum 31.  Dezember  2023  verlängert wurde,  kann die PH-VS weiterhin die Ratschläge und die Unterstützung der Zentra  -  len   Dienste   der   Kantonsverwaltung   in   Anspruch   nehmen,   namentlich   der  Kantonalen Finanzverwaltung (KF), der Sektion Gehälter der Dienststelle für  Personalmanagement (DPM) und  der Dienststelle für Immobilien und Bauli  -  ches Erbe (DIB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel 52, Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Arbeitszeit der  Professoren,       Professoren/Lehrbeauftragten,       Lehrbeauftragten       und  pädagogischen Fachberater, wird bis zum  31. August 2021 auf 1'900 effekti  -  ve Arbeitsstunden  beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.03.2023  30.12.2022  Art. T1-1 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  04.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-096