Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der Gemeinden
                            Verordnung  betreffend die Führung des Finanzhaushaltes  der Gemeinden  (VFFHGem)  vom 24.02.2021 (Stand 01.03.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen   die   Bestimmungen   des   Gemeindegesetzes   vom   5.   Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (GemG), insbesondere die Artikel 17 und 74 bis 86;  auf Antrag des für die Institutionen zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die im Gemeindegesetz (nach  -  stehend:   GemG),   aufgeführten   Bestimmungen   zur   Führung   des   Finanz  -  haushaltes der Gemeinden zu ergänzen und zu präzisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung bestimmt die Regeln betreffend:  a)  die Grundsätze der Führung des Finanzhaushaltes;  b)  die   Vorschriften   zur   Führung   des   Finanzhaushaltes   und   des   Rech  -  nungswesens;  c)  die Ausgaben und die Ermächtigungen zu Ausgaben;  d)  die Organisation und das System der internen Kontrolle;  e)  die Rechnungsrevision;  f)  die kantonale Aufsicht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   findet  Anwendung   auf   die   Einwohnergemeinden   und   die   Burgerge  -  meinden (nachstehend: Gemeinden)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Das mit der Finanzaufsicht über die Gemeinden beauftragte Departement  ist  das Departement,  das  für  die  Institutionen zuständig ist (nachstehend:  Departement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann ergänzende Bestimmungen zur vorliegenden Ver  -  ordnung erlassen, namentlich betreffend:  a)  die Rechnungsmodelle;  b)  die Konsolidierungen der Jahresrechnungen;  c)  die Revision der Jahresrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  ist  zudem  zuständig für  die  Genehmigung der Abweichungen zu den  Vorschriften zur Führung des Finanzhaushaltes, soweit sie aus neuen Ver  -  waltungsformen herrühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Richtlinien
                            1  Die zuständige Dienststelle kann die Grundsätze der Führung des Finanz  -  haushaltes in Richtlinien festhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   kann   diesen   Richtlinien   zwingenden   Charakter   verlei  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsätze der Führung des Finanzhaushaltes
                            1  Die   Finanzen   der   Gemeinden   sind   gemäss   folgenden   Grundsätzen   zu  führen:  a)  Grundsatz der Gesetzmässigkeit;  b)  Grundsatz des Haushaltgleichgewichts;  c)  Grundsatz der Sparsamkeit;  d)  Grundsatz der Dringlichkeit;  e)  Grundsatz der Wirtschaftlichkeit;  f)  Grundsatz des Verursacherprinzips;  g)  Grundsatz der Vorteilsabgeltung;  h)  Grundsatz des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern;  i)  Grundsatz der Wirkungsorientierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Grundsatz der Verursacherfinanzierung;  k)  Grundsatz der finanziellen Transparenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesetzmässigkeit
                            1  Jede Ausgabe erfordert eine Rechtsgrundlage (eidgenössische, kantonale  oder   kommunale),   einen   Entscheid   der   kommunalen   Legislativen   oder  einen Gerichtsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Haushaltgleichgewicht
                            1  Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Aufwandüberschuss darf nur budgetiert werden, wenn er durch einen  Bilanzüberschuss gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sparsamkeit
                            1  Die Ausgaben müssen notwendig und tragbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dringlichkeit
                            1  Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wirtschaftlichkeit
                            1  Für   jedes  Vorhaben   muss   die  gewählte   Variante   die  wirtschaftlich   güns  -  tigste Lösung gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verursacherprinzip
                            1  Die Nutzniesser  besonderer  Leistungen und die Verursacher  besonderer  Kosten   haben   in   der   Regel   die   zumutbaren   Kosten   zu   tragen.   Bei   der  Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen  Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vorteilsabgeltung
                            1  Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder  bestimmten Massnahmen kann dem Nutzniesser ein Beitrag herangezogen  werden. Die Gesetzgebung oder eine Vereinbarung legen die Art und Höhe  der Beteiligung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern
                            1  Zur  Deckung  einzelner  Ausgaben   mittels   Spezialfinanzierungen  oder   zur  unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen An  -  teile der Hauptsteuern verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wirkungsorientierung
                            1  Die  finanziellen   Entscheidungen   sind   auf   ihre   Wirkung   hin  auszurichten.  Die Wirkung einer Ausgabe kann anhand von Indikatoren bezogen auf die  Zielerreichung und das Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verursacherfinanzierung
                            1  Der   Empfänger   einer   besonderen   Leistung,   wie   einer   Dienstleistung,  Ware, Energie oder besonderer Vorteile muss grundsätzlich die dafür anfal  -  lenden Kosten tragen. Die Gesetzgebung oder eine Vereinbarung legen die  Art und Höhe der Beteiligung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Finanzielle Transparenz bei Beschlüssen
                            1  Das Organ, das einen Beschluss fällen muss, der sofort oder später Aus  -  gaben oder Einnahmen verursacht, muss über dessen Kosten, dessen Fol  -  gekosten, dessen Finanzierung und dessen Auswirkungen auf das finanzi  -  elle Gleichgewicht unterrichtet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschreibung der Führung des Finanzhaushaltes und der  Ausgestaltung der Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Allgemeines
                            1  Die Grundsätze des öffentlichen Rechnungswesens sind anwendbar, ins  -  besondere diejenigen,  die durch das Handbuch des harmonisierten  Rech  -  nungsmodells für die Kantone und die Gemeinden HRM2 anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemein anerkannten Grundsätze des kommerziellen Rechnungswe  -  sens kommen subsidiär zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Jährlichkeit
                            1  Das Budget und die Rechnung werden für ein kalenderjahr erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Spezifikation
                            1  Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwal  -  tungseinheiten,  nach der Artengliederung des Kontenrahmens  und,  soweit  sinnvoll,   nach   Massnahmen   und   Verwendungszweck   zu   unterteilen.   Für  das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbud  -  get kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollständigkeit
                            1  Im   Budget   sind   alle   erwarteten  Aufwände   und   Erträge   sowie  Ausgaben  und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstel  -  lungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vergleichbarkeit
                            1  Die   Rechnungen   der   Gemeinden   sollen   sowohl   untereinander   als   auch  über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bruttodarstellung
                            1  Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben  und   Investitionseinnahmen   sind   getrennt   voneinander,   ohne   gegenseitige  Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Periodenabgrenzung
                            1  Alle Aufwände und alle  Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in  der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Fortführung
                            1  Die   Rechnungslegung   muss   der   Fortführung   des   Gemeinwesens   Rech  -  nung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Wesentlichkeit
                            1  Die Rechnung muss sämtliche Informationen, die für eine rasche und um  -  fassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig  sind, offengelegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verständlichkeit
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Informationen müssen klar und verständlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zuverlässigkeit
                            1  Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig dargestellt  werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rech  -  nungslegung   bestimmen   (wirtschaftliche   Betrachtungsweise).   Die   In  -  formationen   sollen   willkürfrei   und   wertfrei   dargestellt   werden   (Neutralität).  Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen  keine   wichtigen   Informationen   ausser  Acht   gelassen   werden   (Vollständig  -  keit).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Stetigkeit
                            1  Die   Grundsätze   der   Rechnungslegung   sollen   soweit   als   möglich   über  einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Periodengerechtigkeit
                            1  Die   Transaktionen   müssen   zum   Zeitpunkt   der   effektiven   Handlung   und  Verpflichtung verbucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsätze
                            1  Der Gemeinderat erarbeitet einen Finanzplan für eine Dauer von mindes  -  tens  4 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Finanzplan   wird   der   Urversammlung   oder   dem   Generalrat   vor   der  Präsentation des Budgets zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zuständigkeiten und Inhalt
                            1  Der Finanzplan wird vom Gemeinderat bearbeitet und genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanzplan setzt sich aus einer einleitenden Botschaft,  den Tabellen  mit   den   Ergebnissen   der   Finanzplanung,   dem   Investitionsprogramm   und  den Berechnungsannahmen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gibt namentlich Auskunft über:  a)  die voraussichtliche Entwicklung des Aufwandes und Ertrages der Er  -  folgsrechnung;  b)  die  Ausgaben   und   Einnahmen   bei   den   vorgesehenen   Investitionen,  die Auswirkung der Investitionen auf das Haushaltsgleichgewicht, das  heisst eine Schätzung, in der nachgewiesen wird, dass die Folgekos  -  ten inklusive die buchhalterischen Abschreibungen tragbar sind sowie  die vorgesehene Finanzierung der Investitionen;  c)  die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals und der Verschul  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ausnahme
                            1  Keine  Verpflichtung  zur Erstellung eines Finanzplans haben Gemeinden,  wenn:  a)  die Bilanz keinen Fehlbetrag aufweist, und  b)  die Bilanzsumme kleiner ist als 2 Millionen Franken, und  c)  die Bruttoeinnahmen der Erfolgsrechnung (ohne interne Verrechnun  -  gen),  ermittelt  aus dem  Durchschnitt  der letzten  zwei abgeschlosse  -  nen Rechnungsjahre, kleiner sind als 200'000 Franken, und  d)  für   die   kommenden   4  Jahre   keine   Investitionen   geplant   sind,   die   in  der Zuständigkeit der Gemeindelegislative liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Gemeinden   bestätigen   im  Budget,   dass   sie  die  vorerwähnten   Be  -  dingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Finanzplan im Fall eines Bilanzfehlbetrages
                            1  Im Falle eines Bilanzfehlbetrages erarbeitet  die Gemeinde einen Finanz  -  plan mit Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 81 GemG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen ist ausreichend, wenn er die  Modalitäten und die Massnahmen aufzeigt, die es erlauben, den Fehlbetrag  in einer Frist von maximal  4 Jahren nach dessen ersten Auftauchen in der  Bilanz zu tilgen. Er muss auf realistischen Hypothesen und Prognosen ba  -  sieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Finanzplan mit Sanierungsmassnahmen muss vor der Budgetgeneh  -  migung   der   Urversammlung   oder   dem   Generalrat   zur   Kenntnis   gebracht  werden, alsdann dem Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Budget und Budgetgleichgewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Definition und Struktur
                            1  Das Budget wird für die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung er  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seine   Darstellung   ist   gleich   wie   diejenige   der   Jahresrechnung   und   die  Struktur  entspricht  den Anforderungen  des  harmonisierten  Rechnungsmo  -  dells (HRM2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Erarbeitung und Genehmigung
                            1  Das Budget wird vor Beginn des Rechnungsjahres, welches es betrifft, be  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, informiert  der Gemeinderat  das Departement über das weitere Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 3 und Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Absatz 2 GemG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Mindestanforderungen
                            1  Das Budget umfasst mindestens:  a)  eine   einleitende   Botschaft,   die   das   Ergebnis   des   Budgets   kommen  -  tiert,  die voraussichtliche Entwicklung der Verpflichtungen (Fremdka  -  dem letzten Budget und der letzten Jahresrechnung;  b)  den Überblick des Budgets der Erfolgsrechnung und der Investitions  -  rechnung;  c)  den Überblick der gestuften Erfolgsrechnung;  d)  einen Überblick des Budgets der Erfolgsrechnung nach Funktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen Überblick des Budgets der Erfolgsrechnung nach Sachgruppen;  f)  einen Überblick des Budgets  der Investitionsrechnung nach Funktio  -  nen;  g)  einen   Überblick   des   Budgets   der   Investitionsrechnung   nach   Sach  -  gruppen;  h)  das detaillierte Budget der Erfolgsrechnung und der Investitionsrech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Ausnahme
                            1  Den Burgergemeinden kommen bezüglich der Präsentation des Budgets  erleichterte Anforderungen zu. Sie sind befreit:  a)  vom Überblick der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung;  b)  den Überblick der gestuften Erfolgsrechnung;  c)  vom   Überblick   der   Erfolgsrechnung   nach   Funktionen,   wenn   letztere  sich nur auf eine Funktion bezieht;  d)  vom Überblick der Investitionsrechnung nach Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Verpflichtung zur Erstellung einer einleitenden Botschaft haben Bur  -  gergemeinden, wenn:  a)  die Bilanz keinen Fehlbetrag aufweist, und  b)  die Bilanzsumme kleiner als 2 Millionen Franken ist, und  c)  die Bruttoeinnahmen der Erfolgsrechnung (ohne interne Verrechnun  -  gen),  ermittelt  aus dem  Durchschnitt  der letzten  zwei abgeschlosse  -  nen Rechnungsjahre, kleiner als 200'000 Franken sind, und  d)  für   die   kommenden   4  Jahre   keine   Investitionen   geplant   sind,   die   in  der Zuständigkeit der Gemeindelegislative liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Burgergemeinden bestätigen im Budget, dass sie die vorerwähnten  Bedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Vergleichende Angaben
                            1  Im neuen Budget ist das vorangegangene Budget sowie die letzte Jahres  -  rechnung aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Fehlen der Budgetgenehmigung
                            1  Wenn  das  Budget  nicht  in Kraft  getreten   ist,   darf  die  Gemeinde  nur  ge  -  bundene Ausgaben und die zum Funktionieren der Verwaltung notwendigs  -  ten Ausgaben tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Intervention des Staatsrats
                            1  Falls   das   Haushaltsgleichgewicht   der   Gemeindefinanzen   nicht   gemäss  den Artikeln 80 und 81 des GemG  respektiert  wird, ernennt der Staatsrat  nach Anhörung der Gemeinde auf deren Kosten einen Experten, um einen  Finanzplan zu erarbeiten und Sanierungsmassnahmen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat interveniert und ernennt einen Experten:  a)  wenn   eine   Gemeinde   mit   einem   Bilanzfehlbetrag   keinen   Finanzplan  mit Sanierungsmassnahmen vorlegt oder der ausgearbeitete Finanz  -  plan ungenügend ist;  b)  wenn eine Gemeinde mit einem Bilanzfehlbetrag einen Finanzplan mit  korrekten   Sanierungsmassnahmen   erarbeitet   hat,   jedoch   Entschei  -  dungen im Widerspruch zum Sanierungsziel trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1 Inhalt und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Harmonisiertes Rechnungsmodell (HRM2)
                            1  Das Handbuch harmonisiertes Rechnungsmodell für die Kantone und die  Gemeinden HRM2, das von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorin  -  nen und Finanzdirektoren  herausgegeben wurde, stellt die Grundlage des  harmonisierten   Rechnungsmodells dar,  soweit  dies  nicht  dem  kantonalem  Recht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rechnungsmodell und die Präsentation sowie die vom Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Jahresrechnung
                            1  Die Jahresrechnung umfasst die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Investiti  -  onsrechnung, die Geldflussrechnung und den Anhang zur Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Jahresrechnung   enthält   in   nachfolgender   Reihenfolge   die   folgenden  Positionen:  a)  eine einleitende Botschaft, inklusive der Analyse des Ergebnisses und  der folgenden Finanzkennzahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Nettoverschuldungsquotienten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Selbstfinanzierungsgrad,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den Zinsbelastungsanteil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Bruttoverschuldungsanteil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  den Investitionsanteil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  den Kapitaldienstanteil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Nettoschuld in Franken je Einwohnerin/Einwohner,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  den Selbstfinanzierungsanteil;  b)  einen Überblick der wichtigsten Elemente der Jahresrechnung über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die gestufte Erfolgsrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Bilanz und die Geldflussrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Erfolgsrechnung nach Funktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Erfolgsrechnung nach Sachgruppen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Investitionsrechnung nach Funktionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Investitionsrechnung nach Sachgruppen;  c)  die   Tabelle   der   beanspruchten   sowie   noch   verfügbaren   Verpflich  -  tungskredite;  d)  die Tabelle der Nachtragskredite;  e)  die detaillierte Erfolgsrechnung mit mindestens 3-stelliger funktionaler  und 4-stelliger Sachgruppen-Gliederung;  f)  die detaillierte Investitionsrechnung mit mindestens 3-stelliger funktio  -  naler und 4-stelliger Sachgruppen-Gliederung;  g)  die detaillierte Bilanz mit mindestens 4-stelliger Sachgruppen-Gliede  -  rung;  h)  den Kurzbericht der Revisionsstelle;  i)  den Anhang zur Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ausnahme
                            1  Den Burgergemeinden kommen bezüglich der Jahresrechnung erleichter  -  te Anforderungen zu. Sie sind befreit:  a)  vom Überblick der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung;  b)  von der Analyse der Kennzahlen zur Finanzführung;  c)  von der gestuften Erfolgsrechnung;  d)  vom   Überblick   der   Erfolgsrechnung   nach   Funktionen,   wenn   letztere  sich nur auf eine Funktion bezieht;  e)  vom Überblick der Investitionsrechnung nach Funktionen;  f)  vom Überblick der Bilanz und der Geldflussrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine   Verpflichtung   zur   Erstellung   einer   einleitenden   Botschaft   und   des  Anhangs zur Jahresrechnung haben Burgergemeinden, wenn:  a)  die Bilanz keinen Fehlbetrag aufweist, und  b)  die Bilanzsumme kleiner ist als 2 Millionen Franken, und  c)  die Bruttoeinnahmen der Erfolgsrechnung (ohne interne Verrechnun  -  gen),  ermittelt  aus dem  Durchschnitt  der letzten  zwei abgeschlosse  -  nen Rechnungsjahre, kleiner sind als 200'000 Franken, und  d)  für   die   kommenden   4  Jahre   keine   Investitionen   geplant   sind,   die   in  der Zuständigkeit der Gemeindelegislative liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Burgergemeinden   bestätigen   in  der   Jahresrechnung,   dass   sie  die  vorerwähnten Bedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Register
                            1  Das Register betreffend  die Sammelkonten  der Bilanz ist ein Bestandteil  der Jahresrechnung.  Diese Detailliste ist nicht erforderlich, wenn die Posi  -  tionen in der Bilanz detailliert aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2 Bilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Grundsatz
                            1  Die Bilanz enthält die Aktiven und Passiven per 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Aktiven
                            1  Die Aktiven bestehen aus:  a)  dem Finanzvermögen;  b)  dem Verwaltungsvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vermögenswerte  des   Verwaltungsvermögens   und   des   Finanzvermö  -  gens sind nach ihrem Liquiditätsgrad zu gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Finanzvermögen (FV)
                            1  Das   Finanzvermögen   umfasst   diejenigen   Werte,   die   veräussert   werden  können,   ohne   dass   die   Erfüllung   der   öffentlichen  Aufgaben   beeinträchtigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird unterteilt in:  a)  Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen;  b)  Forderungen;  c)  Kurzfristige Finanzanlagen;  d)  Aktive Rechnungsabgrenzungen;  e)  Vorräte und angefangene Arbeiten;  f)  Finanzanlagen;  g)  Sachanlagen Finanzvermögen;  h)  Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremd  -  kapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verwaltungsvermögen (VV)
                            1  Das Verwaltungsvermögen   beinhaltet  diejenigen  Werte,  die zur Erfüllung  der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird unterteilt in:  a)  Sachanlagen Verwaltungsvermögen;  b)  Immaterielle Anlagen;  c)  Darlehen;  d)  Beteiligungen, Grundkapitalien;  e)  Investitionsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Werte, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht mehr notwen  -  dig sind, werden ins Finanzvermögen transferiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   parzellierten   Grundstücke   der   übrigen   Tiefbauten   und   Hochbauten  des   Verwaltungsvermögens   können   in   den   dazugehörigen   Sachgruppen  aufgeführt und entsprechend abgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Passiven
                            1  Die Passiven enthalten:  a)  das Fremdkapital;  b)  das Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Fremdkapitel
                            1  Das Fremdkapital beinhaltet:  a)  Laufende Verbindlichkeiten;  b)  Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten;  c)  Passive Rechnungsabgrenzungen;  d)  Kurzfristige Rückstellungen;  e)  Langfristige Finanzverbindlichkeiten;  f)  Langfristige Rückstellungen;  g)  Verbindlichkeiten   gegenüber   Spezialfinanzierungen   und   Fonds   im  Fremdkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verpflichtungen   sind   nach   ihrer   Fälligkeit   (kurzfristig,   langfristig)   zu  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Eigenkapital
                            1  Das Eigenkapital beinhaltet:  a)  Verbindlichkeiten   bzw.   Vorschüsse   gegenüber   Spezialfinanzierungen  im Eigenkapital;  b)  Fonds im Eigenkapital;  c)  Finanzpolitische Reserve;  d)  Neubewertungsreserve Finanzvermögen;  e)  den Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorschüsse   gegenüber   Spezialfinanzierungen   sind   wie   Eigenkapital   dar  -  zustellen, jedoch als Minusposten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen sind ausnahmsweise zuge  -  lassen, wenn die zweckgebundenen Erträge die Aufwände vorübergehend  nicht   decken,   und   nur   für  Aufgaben,   deren   Selbstfinanzierung   gesetzlich  zwingend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Bilanzfehlbetrag wird als Minusposten im Eigenkapital dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.3 Erfolgsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Grundsätze
                            1  Die Erfolgsrechnung umfasst die Aufwände und Erträge, die zur Erfüllung  der öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfolgsrechnung zeigt auf der ersten Stufe den operativen und auf der  zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg. Das Gesamtresultat verändert  den Bilanzüberschuss bzw. den Bilanzfehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben  bildet den Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Finanzvorgängen, die zu einer Zunahme des Nettovermögens oder zu  einer   Verminderung   des   Fehlbetrags   führen,   handelt   es   sich   um   Erträge.  Dies gilt auch für den Erlös aus Veräusserungen von Verwaltungsvermögen  und für Leistungen Dritter,  die zur Bildung von Verwaltungsvermögen  füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Erfolgsrechnung
                            1  Der Aufwand wird gruppiert in:  a)  Personalaufwand;  b)  Sach- und übriger Betriebsaufwand;  c)  Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;  d)  Finanzaufwand;  e)  Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;  f)  Transferaufwand;  g)  Durchlaufende Beiträge;  h)  Ausserordentlicher Aufwand;  i)  Interne Verrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ertrag wird gruppiert in:  a)  Fiskalertrag;  b)  Regalien und Konzessionen;  c)  Entgelte;  d)  Verschiedene Erträge;  f)  Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;  g)  Transferertrag;  h)  Durchlaufende Beiträge;  i)  Ausserordentlicher Ertrag;  j)  Interne Verrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuererträge  werden im Minimum nach dem Steuer-Soll-Prinzip ab  -  gegrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.4 Investitionsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung verbucht die Ausgaben und die Einnahmen, die  das Verwaltungsvermögen schaffen. Die Dauer der Nutzung dieses Vermö  -  gens   und   diejenige  der   Investitionsbeiträge   von   Dritten,   verteilen   sich   auf  mehrere Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgaben werden gruppiert in:  a)  Sachanlagen;  b)  Investitionen auf Rechnung Dritter;  c)  Immaterielle Anlagen;  d)  Darlehen;  e)  Beteiligungen und Grundkapitalien;  f)  Eigene Investitionsbeiträge;  g)  Durchlaufende Investitionsbeiträge;  h)  Ausserordentliche Investitionsausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einnahmen werden gruppiert in:  a)  Übertrag von Sachanlagen in das Finanzvermögen;  b)  Rückerstattungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Übertrag immaterielle Anlagen in das Finanzvermögen;  d)  Investitionsbeiträge für eigene Rechnung;  e)  Rückzahlung von Darlehen;  f)  Übertrag von Beteiligungen;  g)  Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge;  h)  Durchlaufende Investitionsbeiträge;  i)  Ausserordentliche Investitionseinnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ergebnis der Investitionsrechnung verändert das Verwaltungsvermö  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Ausgaben für Investitionen, die kleiner sind als ein vom Gemeinderat  festgelegter Betrag, werden nicht aktiviert. Der Gemeinderat verfolgt in die  -  sem Bereich eine konstante Praxis. Der Mindestbetrag für Aktivierungen ist  im Anhang zur Jahresrechnung aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.5 Geldflussrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung stellt einerseits die Einzahlungen oder die Einnah  -  men der Berichtsperiode (Liquiditätszufluss)   und  andererseits  die Auszah  -  lungen oder die Ausgaben derselben Periode (Liquiditätsabfluss) dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geldflussrechnung ist in drei Teilen organisiert:  a)  der  erste  Teil stellt  den  Geldfluss  aus operativer   und  ausserordentli  -  cher Tätigkeit dar;  b)  der zweite Teil stellt den Geldfluss aus Investitionstätigkeit dar;  c)  der dritte und letzte Teil stellt den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit  dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Bestimmung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit ist die indirek  -  te Methode anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.6 Der Anhang zur Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Anhang zur Jahresrechnung
                            1  Der Anhang zur Jahresrechnung legt folgendes offen:  a)  das  auf  die  Rechnungslegung  anzuwendende  Regelwerk,  sowie Be  -  gründungen zu Abweichungen davon;  b)  die   Rechnungslegungsgrundsätze   einschliesslich   der   wesentlichen  Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschrei  -  bungsmethoden und –sätze) (Betr. Anhang 1);  c)  den Eigenkapitalnachweis;  d)  den Rückstellungsspiegel;  e)  den Beteiligungsspiegel;  f)  den Gewährleistungsspiegel;  g)  den Anlagenspiegel;  h)  zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-  und   Ertragslage   sowie   der   finanziellen   Risiken   von   Bedeutung   sind  (Leasingverträge, usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rückstellungsspiegel   sind   alle   bestehenden   Rückstellungen   einzeln  aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als  auch   die  Organisationen   aufzuführen,   welche   Gemeinde   massgeblich   be  -  einflusst.   Massgeblich   beeinflusst   die   Gemeinde   die   betroffene   Institution  dann,   wenn  es  ihr   aufgrund   des   Beteiligungs-   oder   des   Finanzierungsan  -  teils   ermöglicht,   einseitig   Massnahmen   zu   ergreifen   oder   Änderungen  durchzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich  in  Zukunft   eine  wesentliche   Verpflichtung   des   öffentlichen   Gemeinwesens  ergeben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Anlagenspiegel soll ein möglichst vollständiges und transparentes Bild  über alle Anlagegüter des öffentlichen Gemeinwesens liefern. Er ist teilwei  -  se nach Sachgruppengliederung organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abschluss und Genehmigung
                            1  Der Gemeinderat gewährt der Revisionsstelle eine genügend lange Frist,  um die Jahresrechnung zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterbreitet die revidierte Jahresrechnung dem zuständigen Organ bis  spätestens Ende Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, informiert  der Gemeinderat  das Departement über das weitere Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Grundsätze der Bewertung und der Abschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.1 Grundsätze der Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzvermögen
                            1  Anlässlich   der   Umstellung   auf   HRM2   kann   das   Finanzvermögen   zum  Buchwert verbucht oder zum Verkehrswert neu bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Falle  der   Verbuchung   zum   Buchwert   ist   eine   spätere   Neubewertung  zum Verkehrswert mittels eines Berichts eines im Sinne des Obligationen  -  rechts besonders befähigten Revisors frühestens 5 Jahre nach Inkrafttreten  der vorliegenden Verordnung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Falle  einer   Neubewertung   zum   Verkehrswert   bei  der   Einführung   des  HRM2 bedarf es eines Berichts eines im Sinne des Obligationenrechts be  -  sonders befähigten Revisors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Folgebewertungen   zum   Verkehrswert   durch   einen   besonders   befähigten  Revisor erfolgen frühestens nach  5 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Neue Elemente  des Finanzvermögens werden in der Bilanz mit dem Er  -  werbs- oder Erstellungspreis geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs einer Anlage wird diese in der Bi  -  lanz mit dem Verkehrswert geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei effektivem und dauerndem Wertverzerr oder Wertverlust sind die Be  -  richtigungen des Finanzvermögens unmittelbar vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Wertminderung  des Finanzvermögens zu Reservezwecken sind nicht er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der   Gemeinderat   beschliesst   das   Bewertungsprinzip   des   Finanzvermö  -  gens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Verwaltungsvermögen
                            1  Der Buchwert vor Abschreibungen setzt sich zusammen aus:  a)  dem Buchwert zu Beginn des Rechnungsjahres, und  b)  den Nettoinvestitionen des Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufwertung von Aktiven des Verwaltungsvermögens ist nicht gestattet,  ausgenommen die Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Transfers zwischen den Vermögen
                            1  Der Transfer  von Teilen des Finanzvermögens  ins Verwaltungsvermögen  erfolgt zum Buchwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Güter,  die nicht mehr im öffentlichen Interesse genutzt werden, wer  -  den   vom   Verwaltungsvermögen   zu   ihrem   Restwert   ins   Finanzvermögen  transferiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien des Verwaltungs -
                            vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Darlehen,  Beteiligungen und Grundkapitalien des Verwaltungsvermögens  werden   höchstens   zum  Anschaffungs-   oder   Veräusserungswert   bilanziert  und nach kaufmännischen Grundsätzen geschätzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.2 Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Grundsätze
                            1  Das Verwaltungsvermögen, nach Abzug des Buchwerts der Darlehen, der  Beteiligungen und Grundkapitalien, ist am 31. Dezember  vom  Restwert  je  nach Art der Aktiven und der Nutzungsdauer der Einrichtungen abzuschrei  -  ben. Diese Abschreibungen werden im Aufwand in den Sachgruppen 330,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            332  und   366   verbucht.   Der  Anhang   legt   die  Sätze   sowie  die  Bandbreiten  der anzuwendenden Sätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gemeinderat   bestimmt   im   Rahmen   der   Bandbreite   den  Abschrei  -  bungssatz nach der Art der Aktiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die innerhalb der empfohlenen Bandbreiten verwendeten Sätze sind min  -  destens 5 Jahre beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die spezifischen Tätigkeitsbereiche, die sich aus der Anwendung überge  -  ordneter   Gesetzgebung   ergeben,   wenden   die  in  diesem  Tätigkeitsbereich  vorgeschriebenen Abschreibungssätze an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  in  der   Bilanz   verbuchten   Werte   sind   bei   effektivem   und   dauerndem  Wertverzerr oder Wertverlust unmittelbar zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Abschreibungen   müssen   individuell   für  Aufgaben   verbucht   werden,  welche durch Fiskaleinnahmen finanziert werden,  sowie für jede Spezialfi  -  nanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Ausnahme
                            1  Bei den Burgergemeinden umfasst das abzuschreibende Verwaltungsver  -  mögen (gemäss Art. 62 Abs. 1) nicht die in den Aktiven aufgeführten Wäl  -  der und unbebauten Alpflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Zusätzliche Abschreibungen
                            1  Zusätzliche Abschreibungen sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Abschreibungen der Darlehen, Beteiligungen und Grundkapita -
                            lien des Verwaltungsvermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  dauerndem  Wertverzerr  oder Wertverlust  abzuschreiben.  Die Berichtigung  hat unmittelbar zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darlehen, Beteiligungen und Grundkapitalien können im Umfang der bis  -  herigen   und   nachgewiesenen  Abschreibungen,   jedoch   höchstens   bis  zum  Anschaffungswert,  neu bewertet werden, sofern der Verkehrswert mindes  -  tens so hoch ist wie der neue Buchwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Neubewertung werden die Beträge in der Erfolgsrechnung  als übriger Finanzertrag erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Aufschiebung der Abschreibung
                            1  Die totale oder teilweise Aufschiebung von Abschreibungen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Spezialfinanzierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Grundsätze
                            1  Die Spezialfinanzierungen bestehen aus finanziellen Mitteln, die für die Er  -  füllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber  Spezialfinanzierungen  werden   verzinst.   Die   Gemeinde   kann   ein   gegenteiliges   Reglement   erlas  -  sen, falls keine spezielle Bestimmung von übergeordnetem Recht dies aus  -  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Bedingungen
                            1  Die Spezialfinanzierungen verlangen eine gesetzliche Basis:  a)  im übergeordneten Recht, oder  b)  in einem kommunalen Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement  bestimmt  das Ziel einer  Spezialfinanzierung und die Zu  -  ständigkeit für Einlagen oder Entnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Forderungen und Vorschüsse
                            1  Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapi  -  tal   sowie   die   Vorschüsse   für   Spezialfinanzierungen   sind   innerhalb   von   8  Jahren nach der ersten Verbuchung in die Bilanz durch zukünftige Ertrags  -  überschüsse der betreffenden Aufgabe abzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Andere Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Interne Verrechnungen
                            1  Die  internen   Verrechnungen   der   effektiven   Leistungen   zwischen   Verwal  -  tungsbereichen werden gebucht, um:  a)  die Rechnungsstellung an Dritte zu gewährleisten;  b)  das effektive wirtschaftliche Resultat der verschiedenen Verwaltungs  -  tätigkeiten festzustellen;  c)  das Kostenbewusstsein und die Eigenverantwortung zu fördern, oder  d)  die   Transparenz   und   Vergleichbarkeit   der   Jahresrechnungen   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwände   und   Erträge,   insbesondere   diejenigen   der   Zinsen   und   der  Abschreibungen für die Tätigkeiten, die durch Spezialfinanzierungen finan  -  ziert  werden,  sind im  Sinne  der  Vollkostenrechnung  in Form  von  internen  Verrechnungen zu verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die internen Verrechnungen betreffen ausschliesslich die Kontenarten 39  und 49.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim  Abschluss   der  Erfolgsrechnung   müssen   die  Konten   39  und  49   die  gleichen Summen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Separate Rechnungen
                            1  Eine Gemeinde ist ermächtigt separate Rechnungen zu führen, wenn die  Erfüllung von bestimmten Tätigkeiten dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   separaten   Rechnungen   sind   zumindest   im  Anhang   der   Jahresrech  -  nung aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können auch ins Budget und in die Jahresrechnung integriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Statistische Angaben
                            1  Die zuständige Dienststelle kann von den Gemeinden Angaben verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergebnisse werden den Gemeinden kostenlos zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zuständigkeiten, Ausgaben und Kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Finanzielle Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Grundsatz
                            1  Die   kantonale   Gesetzgebung   und   das   kommunale   Organisationsregle  -  ment bestimmen die Finanzkompetenzen der kommunalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Anlagen des Finanzvermögens
                            1  Ausser   gegenteiliger   kommunaler   Regelung   und   mit  Ausnahme   von   Im  -  mobilienanlagen obliegt dem Gemeinderat die Kompetenz, die Anlagen des  Finanzvermögens zu tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Bestimmende Kriterien
                            1  Die finanzielle Ausgabenkompetenz ist für Kosten zu Lasten der Gemein  -  de   auf   der   Grundlage   der   Bruttoeinnahmen   der   letzten   abgeschlossenen  Jahresrechnung festgelegt und basiert auf folgenden Elementen:  a)  die Bruttoeinnahmen entsprechen dem Total der Erträge der Erfolgs  -  rechnung (ohne die internen Verrechnungen) des letzten abgeschlos  -  senen Rechnungsjahres;  b)  jede Ausgabe muss in ihrer Gesamtheit berechnet werden. Die Auftei  -  lung der Kosten für das gleiche Objekt, um damit innerhalb der Kom  -  petenzlimiten zu verbleiben, ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Miete   von   Gütern   und   die   Inanspruchnahme   von   beschränkten  dinglichen Rechten im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g GemG ist  der  kapitalisierte   Wert  bestimmend.   Dieser  wird  auf  der  Basis eines Miet  -  werts oder einer Rente entsprechend der Vertragsdauer ermittelt, jedoch im  Maximum für 20 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Ausgaben
                            1  Die dauernde Zuweisung von Mitteln oder Anlagen des Finanzvermögens  für eine öffentliche Aufgabe stellt eine Ausgabe dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausgabe kann entweder  eine  Mittelverwendung (Konto  der Erfolgs  -  rechnung)   oder   eine   Zunahme   des   Verwaltungsvermögens   (Investitions  -  rechnung) bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Ausgabe ist einer solchen gleichgestellt:  a)  die Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts, ausgenom  -  men die Anlagen des Finanzvermögens;  b)  die Anlagen in Immobilien;  c)  die Zweckentfremdung von Elementen des Verwaltungsvermögens;  d)  der Transfer von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen;  e)  der Verzicht auf Einnahmen oder der Erlass von Schulden;  f)  die Spenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Einmalige Ausgaben
                            1  Im   Fall  von   einmaligen  Ausgaben   bestimmt   sich   die   Kompetenz   für   die  Ausgabenermächtigung   gemäss   dem   Betrag   der   Gesamtausgabe   für   das  gleiche Objekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgabenermächtigung umfasst alle Ausgaben, die untrennbar durch  die   Einheit   der   Materie   und   der   Zeit   miteinander   verbunden   sind.   Diese  Ausgaben müssen zusammengezählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Periodische Ausgaben
                            1  Die Ausgaben, die der Ausführung einer dauernden Aufgabe dienen, sind  periodische Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Gebundene Ausgaben
                            1  Eine Ausgabe gilt als gebunden:  a)  wenn der Grundsatz der Ausgabe und sein Betrag durch eine gesetz  -  liche Grundlage oder ein Urteil vorgeschrieben ist;  b)  wenn sie absolut unentbehrlich für die Erfüllung einer Verwaltungsauf  -  gabe ist, die durch ein Gesetz vorgeschrieben ist;  c)  wenn sie sich unmittelbar aus einem Vertrag ergibt, der durch das zu  -  ständige Organ genehmigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat beschliesst die gebundenen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Neue nicht gebundene Ausgaben
                            1  Eine Ausgabe   gilt  als  neue  Ausgabe,   wenn  dem   für   die  Gewährung   der  Ausgabenermächtigung   zuständigen   Organ   eine   verhältnismässig   grosse  Handlungsfreiheit in Bezug auf den Umfang,  den Zeitpunkt der Vornahme  oder andere Modalitäten zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Verpflichtungskredit
                            1  Ein Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein anvisiertes Ziel eine  finanzielle Verpflichtung über einen bestimmten Betrag einzugehen. Er wird  von   der   zuständigen   Behörde   (Art.   17  Abs.   1,   31  Abs.   1   und   33  Abs.   2  GemG)   für   Investitionen   und   Investitionsbeiträge   an   Dritte,   welche   sich  über   mehrere   Jahre   erstrecken,   sowie   für   Eventualverpflichtungen   be  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald   sich   ein   Verpflichtungskredit   als   ungenügend   erweist,   muss   von  der zuständigen Behörde ein Zusatzkredit verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Verpflichtungskredit   verfällt,   sobald   der   Zweck   erreicht   oder   gegen  -  standslos   geworden   ist   oder   die  zuständige   Behörde   ihn  annulliert.   Ohne  gegenteilige   Ermächtigungsregelung   der   zuständigen   Behörde   verfällt   der  Verpflichtungskredit   nach   8  Jahren,   falls mit   den Arbeiten  nicht   begonnen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Zusatzkredit
                            1  Falls  sich ein Verpflichtungskredit   vor  oder  während der Ausführung  des  vorgesehenen Projekts als ungenügend erweist, muss von der zuständigen  Behörde ein Zusatzkredit verlangt werden, bevor neue Verpflichtungen ein  -  gegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Verpflichtungskredit   eine  Indexierungsklausel,  werden die mit  der Teuerung zusammenhängenden Ausgaben mit dem Budget genehmigt.  Bei Preissenkungen reduziert sich der Kredit entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat  ist zuständig, einen Zusatzkredit  zu beschliessen. Vor  -  behalten bleibt die Genehmigung durch die Urversammlung in nachfolgen  -  den Fällen, wenn:  a)  der Zusatzkredit in der Zuständigkeit der Urversammlung liegt (Art. 17  Abs. 1 Bst. c GemG);  b)  der Initialkredit vom Gemeinderat genehmigt wurde und nun der Ge  -  samtkredit, d.h. der Initialkredit inklusive den Zusatzkredit, in die Zu  -  ständigkeit der Urversammlung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusatzkredite über 50'000 Franken, die vom Gemeinderat im Rahmen sei  -  ner Kompetenzen beschlossen wurden, sind der Urversammlung oder dem  Generalrat zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Budgetkredit
                            1  Ein Budgetkredit ist jener, welcher von der zuständigen Behörde für eine  jährliche Ausgabe betreffend einen bestimmten Zweck beschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Budgetkredite   dürfen   nicht   für   andere   Projekte,   als   für   jene   die   im  Budget vorgesehen sind, verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein nicht benutzter Budgetkredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein  Budgetkredit   darf   ohne   Ermächtigung  des  zuständigen  Organs   nicht  überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Nachtragskredit
                            1  Falls sich ein Budgetkredit als ungenügend erweist, um die vorgesehene  Aufgabe zu erfüllen, muss ein Nachtragskredit verlangt werden. Ein Nach  -  tragskredit wird beschlossen für Ausgaben, die dringend oder in einem Ge  -  setz festgelegt oder im gleichen Verwaltungsjahr durch entsprechende Ein  -  nahmen gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es liegt in der Zuständigkeit des Gemeinderats, einen Nachtragskredit zu  beschliessen, vorbehältlich Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c GemG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleibt   die   Genehmigung   durch   den   Generalrat,   sofern   der  Nachtragskredit zehn Prozent der budgetierten Rubrik und 50'000 Franken  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nachtragskredite   über   50'000   Franken,   die   vom   Gemeinderat   beschlos  -  sen wurden, sind der Urversammlung zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Finanzpolitische Reserve
                            1  Die Entnahme aus oder die Einlage in die finanzpolitische Reserve liegt in  der   Zuständigkeit   des   Gemeinderats.   Diese   Beträge   sind   in   der   Erfolgs  -  rechnung als ausserordentlicher Aufwand oder Ertrag zu verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachfinanzierung der finanzpolitischen Reserve ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Vorfinanzierung von Investitionen
                            1  Die Vorfinanzierung von Investitionen ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Organisation und System der internen Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Organisation
                            1  Der  Gemeinderat  trifft  die  Vorkehrungen  die für  die  Organisation  der  Fi  -  nanzhaushaltsführung   und   der   Buchhaltung   notwendig   sind,   und   die   der  Bedeutung der Angelegenheit angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat achtet insbesondere darauf, dass:  a)  die  Tätigkeiten,  Aufgaben,   Kompetenzen   sowie   die   Vertretungen   für  jede   Stelle   der   Finanzverwaltung   präzis   schriftlich   festgehalten   wer  -  den;  b)  bei jeder Übergabe von Kompetenzen  einer Person mit Vermögens  -  verantwortung der Vorgesetzte und der Nachfolger anwesend sind;  c)  die anwesenden Personen ein Protokoll unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 System der internen Kontrolle
                            1  Der Gemeinderat richtet ein wirksames und der Bedeutung der Gemeinde  angepasstes internes Kontrollsystem ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat erlässt Vorschriften namentlich betreffend:  a)  die   Unterschriftenregelung   in   Anwendung   des   Grundsatzes   der  Kollektivunterschrift zu zweien;  b)  die Aktivierungsregeln für Investitionsausgaben;  c)  die Regeln, um Verpflichtungskredite zu beschliessen und die geneh  -  migten Kredite zu benutzen;  d)  die Regeln, um die Zusatz- und Nachtragskredite zu beschliessen;  e)  das Recht, um die Zahlungen anzuweisen;  f)  das Recht zum Visieren;  g)  die   Kontrolle   des   Inkassos   und   der   Eintreibung   der   Einnahmen   und  Erträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechnungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Organisation
                            1  Die Urversammlung oder der Generalrat wählt auf Vorschlag des Gemein  -  derates für die Legislaturperiode eine zugelassene Revisionsstelle. Das Re  -  visionsmandat kann durch die Urversammlung widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Revisionsstelle wählbar sind Revisionsunternehmen im Sinne des eid  -  genössischen   Revisionsaufsichtsgesetzes  (nachstehend:   RAG)   und   ge  -  mäss den Bestimmungen in Artikel 90 VFFHGem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Revisionsmandat beginnt mit der Kontrolle der Rechnung des ersten  Legislaturjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Revisionsstelle   ist   wiederwählbar.   Die   Ernennung   erfolgt   spätestens  an der Urversammlung oder der Versammlung des Generalrats, anlässlich  derer die letzte Jahresrechnung der vorangegangenen Legislatur behandelt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Revisionsstelle muss von der Verwaltung unabhängig sein. Diese Be  -  dingung gilt für sämtliche an der Revision beteiligten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es obliegt  dem  Gemeinderat  zu  beurteilen,  ob eine Revisionsstelle  oder  an   der   Revision   beteiligte   Personen   von   der   Verwaltung   unabhängig   sind  respektive das Revisionsunternehmen im Sinne des RAG befähigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Bedingungen zur Befähigung
                            1  Die  Revisionsstelle   muss   ein  Revisionsunternehmen   im   Sinne   des   RAG  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Revisionsunternehmen  muss im Minimum  als Revisor gemäss RAG  zugelassen sein, um als Revisionsstelle bei Gemeinden zu wirken, bei wel  -  chen in der Rechnung die Bilanzsumme 20 Millionen Franken und die Brut  -  toeinnahmen  40 Millionen Franken  nicht übersteigen.  Der für  das Mandat  verantwortliche   Revisor   muss   im   Minimum   im   Besitz   einer   Zulassung   als  Revisor im Sinne des RAG sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überschreitet die Rechnung diese beiden Werte,  muss das Revisionsun  -  ternehmen   im   Besitz   einer   Zulassung   als   Revisionsexperte   im   Sinne   des  RAG sein. Der für das Mandat verantwortliche Revisor muss im Besitz ei  -  ner Zulassung als Revisionsexperte im Sinne des RAG sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Person die das Mandat leitet, kann dieses maximal während zwei Le  -  -  chung von einer Legislaturperiode wieder aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Ausnahme
                            1  Den Burgergemeinden kommen bezüglich Rechnungsprüfung erleichterte  Anforderungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls in der Jahresrechnung einer Burgergemeinde in zwei aufeinanderfol  -  genden Jahren die Bilanzsumme 2 Millionen Franken und die Bruttoeinnah  -  men 200'000 Franken nicht übersteigen, muss die Revisionsstelle nicht im  Sinne des RAG zugelassen sein. Es  obliegt dem  Burgerrat  zu beurteilen,  ob die Revisionsstelle befähigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Aufgaben
                            1  Die   Revisionsstellen   der   Gemeinderechnungen   prüfen   die   Buchhaltung  und die Jahresrechnung auf formelle und materielle Richtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Revisionsberichte
                            1  Die Revisionsstelle erstellt zuhanden des Gemeinderates einen detaillier  -  ten   Bericht,   der   den  Arbeitsplan   der   durchgeführten   Kontrollen   sowie   die  Feststellungen zur Erstellung der Rechnung, zum internen Kontrollsystem,  zur Ausführung und zum Resultat der Kontrollen beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle erstellt zuhanden der Urversammlung oder des Gene  -  ralrates einen schriftlichen Kurzbericht, in dem der Revisionsbericht zusam  -  mengefasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Kurzbericht bestätigt die Revisionsstelle insbesondere:  a)  dass   sie   die   gesetzlichen   und   vorgeschriebenen   Bedingungen   hin  -  sichtlich der Befähigung und der Unabhängigkeit erfüllt;  b)  dass  sie  geprüft   hat,   dass  die  Buchhaltung  und  die Jahresrechnung  nach den gesetzlichen Bestimmungen und Reglementen erstellt ist;  c)  dass   sie   die   Revision   nach   den   schweizerischen   Normen   ihres  Berufsstandes   durchgeführt   hat,   die  Revision  so  geplant   und  durch  -  geführt  worden ist,  dass Unstimmigkeiten in der Jahresrechnung  er  -  kannt worden wären;  d)  dass sie empfiehlt, die Rechnung zu genehmigen, mit oder ohne Ein  -  schränkung, oder sie zurückzuweisen;  e)  ihre Schlussfolgerungen bezüglich Entwicklung der Verschuldung und  des Finanzhaushaltsgleichgewichtes auf Zeit;  f)  dass   die   Schlussbesprechung   mit   dem   Gemeinderat   stattgefunden  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat muss zuerst über den Bericht und über die Empfehlung  informiert werden. Er kann eine eigene Stellungnahme abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kurzbericht ist integrierender Bestandteil der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Kantonale Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Generelle Aufsicht
                            1  Das Departement ergreift alle notwendigen Massnahmen, um die Führung  und Verwaltung des Finanzhaushaltes der Gemeinden zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berät und unterstützt die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Beschlossene Massnahmen
                            1  Die Kontrolle und die Weiterverfolgung der durch den Staatsrat oder das  Departement   beschlossenen   Massnahmen   obliegen   dem   Finanzinspekto  -  rat, es sei denn, spezielle Bestimmungen teilen diese Aufgabe einer ande  -  ren Dienstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   kann   jederzeit   alle  notwendigen   Dokumente   verlangen   und   Besuche  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Inspektionen
                            1  Das Finanzinspektorat  besucht so oft wie notwendig die Gemeinden, um  festzustellen und zu prüfen, ob die beschlossenen Massnahmen angewen  -  det werden, und ob sie regelmässig und rechtmässig geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hält die Ergebnisse seiner Inspektionen gemäss den gesetzlichen Be  -  stimmungen in dieser Sache schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   es   Unstimmigkeiten   feststellt,   informiert   es   das   Departement   und  koordiniert mit diesem die zu treffenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Umsetzung
                            1  Die Verwaltungsrechnung 2021 bleibt der Verordnung betreffend die Füh  -  rung   des   Finanzhaushaltes   der   Gemeinden  vom   16.   Juni   2004   (VFFH  -  Gem)  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.02.2021  01.03.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  24.02.2021  01.03.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang     1  zum  Artikel     56     Absatz     1  Buchstabe  b  der  Verordnung  betreffend  die  Führung  des  Finanzhaushaltes  der  Gemeinden  (  Stand  24.02.2021  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 1 Die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze
                            Nachfolgend die Fachempfehlungen  :  Fachempfehlung  VS  -  Gemeind  en  Einführungsjahr  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abgrenzungs  -  Optionen  Keine   Grenze   (Anhang   zur   Rech-  nung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Verbuchung Steuereinnahmen  Steuer  -  Soll  -  Prinzip als Minimum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Vorfinanzierungen  Nein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Rückstellungen  Keine   Grenze   (Anhang   zur   Rech-  nung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Verbuchung der Investitio  nen  Option 1: Netto  -  Bilanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Aktivierungs  -  Grenzen  Festlegung    durch    Gemeinde    und  Aufführung im Anhang zur Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abschreibungs  -  Methode  Degressiv
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Grundstücke  Konto 1400  Satz 0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Gebäude/Hochbauten  Nutzungsdauer  Konto 1404
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  -  50 Jahr  e (Satz 8%  -  15%)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Tiefbau  Nutzungsdauer  Konten 1401  –  1403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  -  60 Jahre (Satz 7%  -  10%)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Mobilien, Fahrzeuge, Maschinen  Nutzungsdauer  Konto 1406
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  10 Jahre (Satz 35%  -  60%)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Übrige  Sachanlagen  Nutzungsdauer  Konto 1409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre (Satz 50%)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Immateriel  le Anlagen  Nutzungsdauer  Konten 1420  –  1429
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre (Satz 50%)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Wälder und unbebaute Alpflächen  Konto 1405 und 1400  Satz 0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Darlehen  Abschreibung  Konto 144  Gemäss Risiko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Beteiligungen und Grundkapitalien  Abschreibung  Konto 145  Gemäss Risiko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Investitionsbeiträge  Nutzungsdauer  Konto 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  40 Jahre (Satz 10%  -  100%)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Bereiche nach übergeordneter Ge-  setzes  -  Bestimmungen  Nutzungsdauer laut übergeordneten  Gesetzesbestimmungen (Merkblatt A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 EFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Beginn der Abschreibung  Beginn der Arbeite  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Zusätzliche Abschreibungen  Nein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Trennung bebaute Grundstücke <  Gebäude  Möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Geldflussrechnung  Tabelle der aktualisierten Finanzie-  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Finanzpolitische Reserve  Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Aufwertung VV  Nein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Aufwertung FV  Möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Auflösung Neubewer  tungsreserve  FV  Nein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Einheitliche Gesetzes  -  Grundlage vs.  separate  Separat