Gesetz über die Benutzung der Gewässer zur Betreibung von Wasserwerken
                            1  Gesetz  über die Benutzung der Gewässer  zur Betreibung von Wasserwerken  Vom 28. Februar 1856  Der Grosse Rat des Kantons Aargau  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Betreibung  von  Wasserwerken  ist  ein  Hoheitsrecht des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen  Rechte  zustehen,  hat  der  Staat,  wenn  er  solche  kraft  seines  Hoheitsrechtes  erwerben  will,  volle  Entschädigungen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  s,  zur  Vergrösserung  oder  Verlegung  des  Gefälles,  sowie  zur  Veränder  Gewerbes ist die Bewilligung des  Regierungsrates erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die   Bewilligung   gewährt   dem   Inhabe  r   weder   eine   Beeinträchtigung  älterer  und  besserer  Rechte  Dritter,  Erteilung weiterer Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Für  jedes  bewilligte  Wasserwerk  ist  dem  Staate  alljährlich  zum  Voraus  ein Wasserrechtszins zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die Wasserrechtszinse unterliegen alle   10 Jahre einer Revision durch den  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die Bewilligung eines Wasserwerkes erlischt:  a)    durch freiwilligen Verzicht auf dieselbe,  b)    wenn   der   Wasserrechtszins   nich  t   innert   6   Monaten   nach   der  Verfallzeit entrichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Von  dem  nach  gegenwärtigem  Geset  ze  zu  entrichtenden  Wasserrechts-  zinse sind ausgenommen:  a)     die  Wasserwerke  an  Gewässern,  auf  welche  dritte  Personen  Rechte  besitzen,  die  der  Ausübung  des  st  aatlichen  Hoheitsrechtes  (§§  1  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) entgegenstehen.  Dem  Staate  bleibt  jedoch  die  ge  werbepolizeiliche  Bewilligung,  wo  eine solche erforderlich, vorbehalten.  b)    die ehehaften Wasserwerke, d.h.  solchen,  welche  vor  dem  25.  Mai  1804  bestanden  und  seither  keine  Rekognitionsgebühr  entrichtet  haben,    insofern  innerhalb  6  Monaten  von  Inkrafttretung  dieses  Gesetzes  an  deren  Anerkennung  beim  Regierungsrate nachgesucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Wenn  der  Inhaber  eines  bewilligten  ode  r  der  Besitzer  eines  ehehaften  Wasserrechtes  dem  §  2  dieses  Gesetzes  entgegenhandelt,  so  ist  er  mit  einer  Busse  von  Fr.  30.–  bis  600.–  zu  belegen.  Auch  kann  er  je  nach  Umständen  zur  Beseitigung  der  ohne  Bewilligung  hergestellten  Vorrich-  tungen auf dem Vollstreckungs  wege verhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dahingefallen;  Art.  48  ff.  des  Bunde  sgesetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (S  R 721.80) und §§ 15 ff.   der kantonalen  Verordnung dazu vom 29. November 1917 (SAR 763.110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Der Regierungsrat ist mit der Vollzie  hung dieses Gesetzes beauftragt.  Inkrafttreten: 1. November 1856
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dahingefallen