Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
                            1  Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die Berufsbildung  (EG BBG)  Vom 8. November 1983  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  65  Abs.  1  und  2  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufs-  bildung (BBG) vom 19. April 1978   1)   und § 30 Abs. 2 der Kantonsverfas-  sung,  beschliesst:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  llzug   des   Bundesgesetzes   über   die  Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rordnung   einzelne   Bestimmungen  dieses  Gesetzes  auf  Ausbildungsgä  nge  und  Berufe  anwendbar  erklären,  die dem Bundesgesetz nicht unterstellt  sind, insbesondere die Pflicht zum  Besuch  des  Berufsschulunterrichts  und  nach  Anhören  der  Trägerschaft  das Recht zur Benützung von Einr  ichtungen der Berufsbildung.  B. Berufsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            2)  Die  vom  Kanton  zu  organisierende  tung richtet sich nach den betreffe  nden Bestimmungen de  s Schulgesetzes  vom 17. März 1981   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Ziffer 5 des Gesetzes III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton  und  Gemeinden  (GAT  III)  vom  22.  Februa  r  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (AGS 2005 S. 568).  Geltungsbereich  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3)
§ 5
                            1   ...   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beratung  ist  unentgeltlich  für  Jugendliche  und  Erwachsene  mit  Aufenthalt im Kanton sowie für  Schüler von aargauischen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            7)  C. Berufslehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Die  Ausbildung  von  Lehrlingen  ist  nur  Lehrmeistern  gestattet,  die  über  eine Ausbildungsbewilligung des Amte  s für Berufsbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  wird  erteilt,  we  nn  die  bundesrechtlichen  Vorausset-  zungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  Ziffer  5  des  Geset  zes  III  zur  Aufgaben  Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Fe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 569).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  Ziffer  5  des  Geset  zes  III  zur  Aufgaben  Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Fe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 569).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Ziffer 5 des Gesetzes III zur Aufgabenteilung zwischen Kanton  und  Gemeinden  (GAT  III)  vom  22.  Februa  r  2005,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2006  (AGS 2005 S. 569).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  durch  Ziffer  5  des  Geset  zes  III  zur  Aufgaben  Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Fe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 569).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben  durch  Ziffer  5  des  Geset  zes  III  zur  Aufgaben  Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Fe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 569).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben  durch  Ziffer  5  des  Geset  zes  III  zur  Aufgaben  Kanton und Gemeinden (GAT III) vom 22. Fe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 569).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  fsverbänden   führt   das   Amt   für  Berufsbildung die Ausbildungskurse für Lehrmeister durch und ordnet die  Teilnahme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hführung,  die  Dauer  und  die  Organi-  sation dieser Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  fsverband übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  weiterer  Beiträge  verbleiben,  sind  durch  die  Teilnehmer  zu  decken.  Der  Kanton kann Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  in Zusammenarbeit mit dem Amt für Berufsbildung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  die Einführungskurse fehlt, sorgt das  Amt für Berufsbildung für deren Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und  an  die  Betriebskosten  kann  der  Kanton Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  llen  nach  Möglichkeit  die  Einrichtun-  gen ihrer Schule zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ntonsbeiträge verbleibenden Kosten  werden von den Lehrbetrieben getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  werkstätten  zu  errichten  oder  bereits  bestehende  zu  übernehmen,  sofern  ein  besonderes  Bedürfnis  besteht  und  kein geeigneter Träger gefunden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  meinden,   Berufsverbänden   oder  gemeinnützigen  Organisationen  die  Führung  von  Lehrwerkstätten  bewil-  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rkstätten   sind   die   entsprechenden  Bestimmungen über die Berufsschul  en und Fachkurse massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  gen  Berufs-  und  Nichtberufsunfälle  sowie  gegen  Berufskrankheiten  richte  t  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes   über   die   Unfallversicherung   (UVG)   vom   20.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 832.20  Ausbildung der  Lehrmeister  Einführungskurse  für Lehrlinge  Lehrwerkstätten  Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lehrlinge  sind  durch  den  Inhabe  r  der  elterlichen  Gewalt  gegen  die  Folgen von Krankheit zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bezahlung  der  Prämien  für  die  Versicherung  gegen  Nichtberufs-  unfälle  und  gegen  die  Folgen  von  Kra  vertrag zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Mindestleistungen,  die  in  de  n  Krankenversicherungsverträgen  zu  vereinbaren sind, werden vom   Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Ferien  sind  den  Lehrlingen  im  Um  fang  der  Höchstdauer  nach  eidge-  nössischem oder kantonale  m Recht zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrlinge,  die  Leiterfunktionen  in    Jugendorganisationen  ausüben  oder  sich dafür ausbilden lassen, haben zu  sätzlich zu den Ferien Anspruch auf  eine Woche Urlaub. Der Regierungs  rat regelt die Voraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Versäumnisse  während  der  Lehrzeit  sind  nur  bei  Verschulden  des  Lehr-  lings nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Das  Amt  für  Berufsbildung  beaufsich  tigt  die  Berufslehre;  es  berät  die  Lehrbetriebe sowie die Jugendlichen und ihre Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Beaufsichtigung  und  Beratung  können  Fachleute  beigezogen  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Für  die  Anordnung  von  Zwischenprüf  dung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Lehrling  eines  Betriebes,  de  r  erstmals  Lehrlinge  ausbildet,  kann  einer  Zwischenprüfung  unterstellt  werden.  Die  Kosten  dafür  trägt  der  Lehrbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Kostenverteilung für Zwis  chenprüfungen, die auf Antrag einer  Lehrvertragspartei    durchgeführt  werden,    entscheidet    das    Amt    für  Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten für weitere Zwischenprüfungen trägt der Kanton.  b  er die  Berufslehre  Zwischen-  prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  D. Beruflicher Unterricht  I. Berufsschulen und Fachkurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Der  Regierungsrat  überträgt  die  Führ  und  Fachkurse  Gemeinden,    Berufsverbänden,  ge  meinnützigen  Organisa-  tionen  oder  Betrieben.  Steht  kein  geeigneter  Träger  zur  Verfügung,  kann  der Kanton die Berufsschulen selbst führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  und   Fachkursen;   er   bezeichnet   de  n   Standort,   soweit   sie   nicht   von  Gemeinden geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  fern das Bedürfnis gemäss Richtplan  (§ 20) nicht mehr gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Die Träger der Berufsschulen, für di  e Kaufmännischen Berufsschulen die  Standortgemeinden,    beschaffen    und  unterhalten    die    erforderlichen  Schulanlagen, das Mobiliar  und die Schuleinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  hlen  für  jede  Schule  einen  Schul-  vorstand    als    Aufsichtsorgan.    Si  e    regeln    dessen    Aufgaben,    den  Schulbetrieb  sowie  die  Zuständigkeite  n  in  einem  Organisationsstatut.  Dieses  bedarf  der  Genehmigung  durch    den  Regierungsrat.  Vorbehalten  bleibt Absatz 2.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgestaltung des Organisationsstatut  s und des Anstellungsrechts mit den  damit  verbundenen  Zuständigkeiten.  Er  regelt  die  Zusammensetzung  des  Schulvorstands  sowie  die  Vertretung  der  Gemeinden  in  den  Organen  der  Schule.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Gesetz über die Anste  llung von Lehrpersonen (GAL) vom 17.  Dezember 2002, in Kraft seit 1.   Januar 2005 (AGS 2004 S. 158).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Gesetz über die Anste  llung von Lehrpersonen (GAL) vom 17.  Dezember 2002, in Kraft seit 1.   Januar 2005 (AGS 2004 S. 158).  Trägerschaft  Bedürfnis;  Standort  Schulanlagen;  Mobiliar  Schulvorstand;  Organisations-  statut
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1    Massgeblich  für  die  Zuteilung  von  Be  rufsgruppen  an  die  Berufsschulen  ist der Richtplan, der vom Regierungsrat erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Richtplan  nimmt  unter  anderem  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  der  Schüler und die wirtschaftliche   Struktur der Regionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besteht  bei  der  Zuteilung  von  Berufsgruppen  Uneinigkeit  zwischen  Berufsverbänden, Schulträgern und Regi  Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1    Das  Amt  für  Berufsbildung  regelt  im  Rahmen  des  Richtplanes  die  Zuteilung der einzelnen Lehr- und Anlehrberufe an die Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  es  die  Bildung  von  Klassen  erfo  rderlich  macht,  kann  das  Amt  für  Berufsbildung  den  Schulen  regionale  Einzugsgebiete  zuweisen.  Es  kann  einzelne  Schüler  Klassen  zuweisen,  sofern  die  Verhältnisse  zumutbar  sind.  II. Besondere Formen des beruflichen Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1    Als  Stützkurs  bezeichnet  man  den  be  fristet  erteilten  Zusatzunterricht  in  Gruppen.  Er  schliesst  schulische  Lücken  und  vermittelt  arbeitsmetho-  dische Lernhilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berufsschulen bieten nach Bedarf Stützkurse an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1   Die Berufsschulen bieten Freifächer an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  Vorschriften    über  den  Unterricht  in  den  Frei-  fächern erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Die  Berufsmittelschulen  können  als  Abteilungen  an  Berufsschulen  oder  als Klassen mit Zusatzunterricht geführt werden.  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  III. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  n  Berufsschulen  und  Fachkursen  ist  unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Studierende  an  höheren  Fachschulen    bezahlen  in  der  Regel  ein  Studi-  engeld oder Kursgebühren. Der Regi  erungsrat bestimmt deren Höhe.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besuch kantonaler Schulen durch Sc  hüler mit ausserkantonalem Wohnsitz  können Schulgelder erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Montag  im  August.  Das  erste  Schul-  halbjahr  endet  frühestens  am  dritten  und  spätestens  am  fünften  Samstag  nach Neujahr. Das zweite Schulha  lbjahr endet mit den Sommerferien.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  ztlichen  Dienst.  Er  kann  Reihen-  untersuchungen  und  Massnahmen  obligatorisch  erklären.  Für  gesund-  heitsgefährdende  Berufe  kann  er  im  er  sten  Lehrjahr  eine  ärztliche  Unter-  suchung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  chungen   und   Massnahmen   gehen   zu  Lasten der Schulrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrbetrieb,  sofern  die  Bundesgeset  zgebung  nicht  andere  Kostenträger  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1   4)   übt die fachliche Aufsicht über den beruf-  lichen Unterricht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  riften über das Inspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 8 des Gesetzes  über die Massnahmen 1994 zur Sanierung  des kantonalen Finanzhausha  lts vom 21. März 1995, in Kraft seit 14. April 1997  (AGS 1995 S. 140; 1997 S. 106).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Ziff. 8 des Gesetzes   über die Massnahmen 1994 zur Sanierung  des kantonalen Finanzhausha  lts vom 21. März 1995, in Kraft seit 14. April 1997  (AGS 1995 S. 140; 1997 S. 106).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  §  6  des  Gesetzes  über  die Festsetzung des Schuljahresbeginns  auf den Spätsommer vom 23. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 S. 525).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport  Studiengelder  und  Kursgebühren,  Schuljahres-  beginn   1)  Schulärztlicher  Dienst  Aufsicht übe  r  die Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Lehrabschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            Der  Regierungsrat  erlässt  Vorschri  ften  über  die  Organisation  und  die  Durchführung der Lehrabschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 1)
                            1    Gelernte  Berufsangehörige  können  verp  flichtet  werden,  bei  der  Organi-  sation   und   Durchführung   der   Lehrabsc  hlussprüfungen   mitzuwirken;  Lehrpersonen an Berufsschulen sind im   Rahmen ihres Berufsauftrags und  Pensums dazu verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungsexpertinnen  und  -experten    sind  verpflichtet,  Instruktions-  kurse  zu  besuchen.  Der  Regierungsrat  erlässt  die  Vorschriften  über  den  Besuch  der  Kurse  und  legt  die  Entschädigung  für  die  Expertentätigkeit  gelernter  Berufsangehöriger  fest,  di  e  nicht  als  Berufsschullehrpersonen  tätig sind.  F. Anlehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1   Die Anlehre dauert 1 Jahr, 1½ Jahre oder 2 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der berufliche Unterricht für Anlehr  linge erfolgt an den Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat erlässt Lehr  pläne für die Anlehrklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bestimmungen über die Berufsle  hre und den beruflichen Unterricht,  insbesondere  die  §§  7,  11,  12,  13,    14,  20,  21,  26,  34  und  35  gelten  sinngemäss auch für die Anlehre.  G. Berufliche Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1    Der  Kanton  fördert  die  beruflic  he  Fort-  und  Weiterbildung  sowie  die  Berufsbildungsforschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Berufsschulen,   Berufsverbä  nde   und   andere   Organisationen   der  Berufsbildung führen Fort- und Weiterbildungskurse durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Gesetz  vom  22.  Juni  2004,    in  Kraft  seit  1.  Januar  2005  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 183).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  H. Kantonale Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  hulen.  Der  Grosse  Rat  entscheidet  über deren Errichtung bzw. Aufhebung.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  auf Stufen, die nicht eine höhere  Schulbildung voraussetzen, unterhält der  Kanton Schulen für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rrichtung und Standort dieser Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  re Inhalt und Dauer der Ausbildungen  sowie die Leitung und den Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ginn  und  die  Gliederung  des  Schul-  jahres.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  Führung   von   Höheren   Fachschulen  zusammen mit anderen Kantonen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  diese  Beteiligung  und  die  entsprechen-  den  Baubeiträge;  er  beschliesst  übe  r  Errichtung  und  Führung  interkanto-  naler Schulen auf dem Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wohnsitz im Kanton.  J. Lastenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  Aufwendungen  für  die  Gehälter  der  Schulleiter  und  der  Lehrkräfte,  für  die  allgemeinen  Lehrmittel,  für  die  Verzinsung  und  Amortisation  der  Baus  chulden  sowie  für  die  Miete  von  Schulräumen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  iebskosten,  die  nach  Abzug  der  Beiträge  des  Bundes,  des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 8 des Gesetzes  über die Massnahmen 1994 zur Sanierung  des kantonalen Finanzhausha  lts vom 21. März 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996  (AGS 1995 S. 140).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  §  6  des  Gesetzes  über  die Festsetzung des Schuljahresbeginns  auf den Spätsommer vom 23. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 S. 525).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Ziff. 9 des Gesetzes übe  r die Kürzung von Staatsbeiträgen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. März 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 146).
                            Höhere  Fachschulen;  Schulen für  Berufsbildung  Interkantonale  Schulen  Finanzierung der  Berufsschulen,  Fachkurse und  Lehrwerkstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ihr Anteil richtet sich nach der Zahl   der Lehrlinge mit Wohnsitz auf ihrem  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  legt  die  Höhe  Zinssatz und die Amortisationsdauer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1    Für  Lehrlinge  mit  Wohnsitz  ausserhalb  des Kantons treten an Stelle der  Wohnsitzgemeinden die  Lehrortsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beitrag  der  Gemeinden  ist  auch  für  Lehrlinge  zu  zahlen,  die  ausserkantonale  Berufsschulen  besuchen,  sofern  es  sich  um  aargauische  Lehrverhältnisse handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  ist  zuständig  fü  r  den  Abschluss  von  Vereinbarungen  mit anderen Kantonen über de  n Besuch von Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kanton  kann  an  die  Träger  de  r  Berufsschulen  Beiträge  leisten,  sofern die durch Vereinbarung mit a  nderen Kantonen fest  gelegten Schul-  gelder die verbleibenden Kosten nicht decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1    Der  Grosse  Rat  regelt  durch  Dekret    die  Beiträge  des  Kantons  an  Insti-  tutionen und Veranstaltungen der Beru  fsbildung, insbesondere an die  Berufsberatungsste  llen der Gemeinden  Berufslehren  Lehrmeisterkurse  Einführungskurse  Lehrabschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  regelt  ebenso  die  Beiträge  an  die  Fort-  und  Weiterbildung  der  Berufsberater und Berufsschullehrer,  an Institutionen und Veranstaltungen  der   beruflichen   Fort-   und   Weite  rbildung,  an  Umschulung  und  Wie-  dereingliederung sowie an  K. Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1    Die  kantonale  Behörde  im  Sinne  Berufsbildung, soweit dieses Gese  tz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  ist  das  Erziehungsdepartement   1)    zuständig  für  alle  Fragen  der  Berufsbildung,  die  nicht  in  di  e  Kompetenz  des  Regierungsrates  oder  des Grossen Rates fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1  rät  das  Erziehungsdepartement   2)    in  den Fragen der Berufsbildung. Sie ist  in allen wichtigen Fragen anzuhören  und hat das Recht, Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    vom  Regierungsrat  gewählt;  bei  ihrer  Zusammensetzung  sind  die  Geme  inden,  die  Berufsverbände,  die  Berufsschulen und die Berufsberate  r angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  aben  und  Befugnisse  der  Berufsbil-  dungskommission fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 3)
                            L. Strafbestimmungen, Beschwerderecht und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1    70–73  des  Bundesgesetzes  werden  nach   dem   Gesetz   über   die   Strafr  echtspflege   (Strafprozessordnung)   4)  verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bundesgesetzes hat schriftlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    das  Disziplinarwesen  an  Berufs-  schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1  rufsbildung  und  der  Zentralstelle  für  Berufsberatung  kann  innert  20  Ta  gen  seit  der  Eröffnung  Beschwerde  beim Regierungsrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rufsberatung,  der  Berufsschulen  sowie der Einführungskurse kann innert   20 Tagen seit der Eröffnung beim  Erziehungsdepartement   5)   Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben   durch   Ziff.   8   des   Gese  tzes  über  die  Massnahmen  1994  zur  Sanierung  des  kantonalen  Fina  nzhaushalts  vom  21.  März  1995,  in  Kraft  seit  1.  Januar 1996 (AGS 1995 S. 140).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 251.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport  Berufsbildungs-  kommission  Straf-  bestimmungen  Beschwerderecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            Zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem  Lehr- oder Anlehrvertrag sowie aus  dessen  Auflösung  werden  nach  dem  Gesetz  über  die  Arbeitsgerichte  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            1    Dieses  Gesetz  wird  nach  der  Annahme  durch  das  Volk  vom  Regie-  rungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in   der Gesetzessamml  ung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:  a)    das Einführungsgesetz vom 3.  März 1970 zum Bundesgesetz über die  Berufsbildung   1)  ,  b)     das  Dekret  über  die  Beiträge  de  s  Staates  an  die  Berufsbildung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Februar 1971
                            2)  .  Angenommen in der Volksabs  timmung vom 26. Februar 1984.  Inkrafttreten: 1. Januar 1986   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 7 S. 591
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 7 S. 600; Bd. 8 S. 761
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung
                            (Berufsbildungsverordnung) vom 23.  Dezember 1985 (AGS Bd. 11 S. 647).  bergangs-  bestimmungen