Studienreglement betreffend den Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)
                            Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)  vom 12.05.2021 (Stand 01.09.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BBG) und dessen Verordnung vom 19. November 2003 (BBV);  eingesehen das Gesetz über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbil  -  dungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 17. Juni 2020;  eingesehen   die   Verordnung   des   eidgenössischen   Departementes   für  Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die  Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren  Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF);  eingesehen die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungs  -  gänge der höheren Fachschulen vom 22.März 2012 (HFSV);  eingesehen die Statuten der Stiftung HF Gesundheit Valais-Wallis vom 21.  Dezember 2020;  eingesehen den durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In  -  novation (SBFI) genehmigten Rahmenlehrplan für die Bildungsgänge Pflege  HF der nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté)  und des Verbands Bildungszentren Gesundheit Schweiz (BGS);  eingesehen das Organisations- und Geschäftsreglement der Stiftung HF Ge  -  sundheit Valais-Wallis vom 26. März 2021 (OGR);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement beinhaltet die Bestimmungen über den Bil  -  dungsgang zur "diplomierten Pflegefachfrau HF" bzw. zum "diplomierten  Pflegefachmann HF", der unter der Leitung der Stiftung HF Gesundheit  Valais-Wallis steht (nachstehend: Stiftung HF Gesundheit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement gilt sowohl für den deutschsprachigen als auch  für den französischsprachigen Bildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Studienreglement betreffend den Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)
                            Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)  vom 12.05.2021 (Stand 01.09.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BBG) und dessen Verordnung vom 19. November 2003 (BBV);  eingesehen das Gesetz über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbil  -  dungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 17. Juni 2020;  eingesehen   die   Verordnung   des   eidgenössischen   Departementes   für  Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die  Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren  Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF);  eingesehen die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungs  -  gänge der höheren Fachschulen vom 22.März 2012 (HFSV);  eingesehen die Statuten der Stiftung HF Gesundheit Valais-Wallis vom 21.  Dezember 2020;  eingesehen den durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In  -  novation (SBFI) genehmigten Rahmenlehrplan für die Bildungsgänge Pflege  HF der nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté)  und des Verbands Bildungszentren Gesundheit Schweiz (BGS);  eingesehen das Organisations- und Geschäftsreglement der Stiftung HF Ge  -  sundheit Valais-Wallis vom 26. März 2021 (OGR);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement beinhaltet die Bestimmungen über den Bil  -  dungsgang zur "diplomierten Pflegefachfrau HF" bzw. zum "diplomierten  Pflegefachmann HF", der unter der Leitung der Stiftung HF Gesundheit  Valais-Wallis steht (nachstehend: Stiftung HF Gesundheit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement gilt sowohl für den deutschsprachigen als auch  für den französischsprachigen Bildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Studienreglement betreffend den Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)
                            Studienreglement betreffend den  Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)  vom 12.05.2021 (Stand 01.09.2020)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BBG);  eingesehen das Gesetz über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbil  -  dungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 17. Juni 2020;  eingesehen   die   Verordnung   des   eidgenössischen   Departementes   für  Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die  Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren  Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF);  eingesehen die Statuten der Stiftung HF Gesundheit Valais-Wallis vom 21.  Dezember 2020;  eingesehen den Rahmenlehrplan vom 9. November 2016 für den Bildungs  -  gang   Pflege   HF,   erarbeitet   durch   die   nationale   Dachorganisation   der  Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté) und genehmigt durch das Staatssekre  -  tariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI);  eingesehen das Betriebsmodell Bildungsgang Pflege HF, Stand per 16. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement beinhaltet die Bestimmungen über den Bil  -  dungsgang zur "diplomierten Pflegefachfrau HF" bzw. zum "diplomierten  Pflegefachmann HF", der unter der Leitung der Stiftung HF Gesundheit  Valais-Wallis steht (nachstehend: Stiftung HF Gesundheit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement gilt sowohl für den deutschsprachigen als  auch für den französischsprachigen Bildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es definiert ausserdem die Verfügungskompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziel
                            1  Der Bildungsgang führt zum eidgenössisch anerkannten Abschluss als "di  -  plomierte Pflegefachfrau HF" bzw. "diplomierter Pflegefachmann HF".
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anstellung durch die Stiftung HF Gesundheit - Anstellung durch
                            die Ausbildungsbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                Studienreglement betreffend den Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)
                            Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)  vom 12.05.2021 (Stand 01.09.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BBG) und dessen Verordnung vom 19. November 2003 (BBV);  eingesehen das Gesetz über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbil  -  dungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 17. Juni 2020;  eingesehen   die   Verordnung   des   eidgenössischen   Departementes   für  Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die  Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren  Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF);  eingesehen die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungs  -  gänge der höheren Fachschulen vom 22.März 2012 (HFSV);  eingesehen die Statuten der Stiftung HF Gesundheit Valais-Wallis vom 21.  Dezember 2020;  eingesehen den durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In  -  novation (SBFI) genehmigten Rahmenlehrplan für die Bildungsgänge Pflege  HF der nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté)  und des Verbands Bildungszentren Gesundheit Schweiz (BGS);  eingesehen das Organisations- und Geschäftsreglement der Stiftung HF Ge  -  sundheit Valais-Wallis vom 26. März 2021 (OGR);  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement beinhaltet die Bestimmungen über den Bil  -  dungsgang zur "diplomierten Pflegefachfrau HF" bzw. zum "diplomierten  Pflegefachmann HF", der unter der Leitung der Stiftung HF Gesundheit  Valais-Wallis steht (nachstehend: Stiftung HF Gesundheit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement gilt sowohl für den deutschsprachigen als auch  für den französischsprachigen Bildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Es regelt insbesondere die Organisation der Ausbildungen, die Promotion  und die Rechtsmittel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es definiert ausserdem die Verfügungskompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziel
                            1  Der Bildungsgang führt zum eidgenössisch anerkannten Abschluss als "di  -  plomierte Pflegefachfrau HF" bzw. "diplomierter Pflegefachmann HF".
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anstellung durch die Stiftung HF Gesundheit - Anstellung durch
                            die Praktikumsbetriebe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag  nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Reglements abgeschlos  -  sen haben, gelten als von ihr angestellt. Die Praktika werden von der Stif  -  tung HF Gesundheit organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag  abgeschlossen  haben  (Art. 14 Abs. 1 und 3) und über einen Arbeitsvertrag  mit einem von der Schule anerkannten Praktikumsbetrieb (Gesundheitsein  -  richtung) verfügen, gelten als vom Praktikumsbetrieb angestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen
                            1  Für eine Zulassung zur regulären Vollzeitausbildung (3 Jahre) müssen fol  -  gende Voraussetzungen kumulativ durch den Kandidaten erfüllt werden:  a)  *  eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Zeugnis einer Fachmittelschule  oder   einer  Handelsschule   oder   ein   Maturitätszeugnis   oder   einen  gleichwertigen Titel;  b)  Grundlagenkenntnisse in Physik, Chemie, Biologie oder Naturwissen  -  schaften;  c)  bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stif  -  tungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren Be  -  stimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens  mitgeteilt werden;  d)  ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahme  -  gesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung des  Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt;  e)  *  ein Auszug aus dem Strafregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung  des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Es regelt insbesondere die Organisation der Ausbildungen, die Promotion  und die Rechtsmittel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es definiert ausserdem die Verfügungskompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziel
                            1  Der Bildungsgang führt zum eidgenössisch anerkannten Abschluss als "di  -  plomierte Pflegefachfrau HF" bzw. "diplomierter Pflegefachmann HF".
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anstellung durch die Stiftung HF Gesundheit - Anstellung durch
                            die Praktikumsbetriebe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag  nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Reglements abgeschlos  -  sen haben, gelten als von ihr angestellt. Die Praktika werden von der Stif  -  tung HF Gesundheit organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag  abgeschlossen  haben  (Art. 14 Abs. 1 und 3) und über einen Arbeitsvertrag  mit einem von der Schule anerkannten Praktikumsbetrieb (Gesundheitsein  -  richtung) verfügen, gelten als vom Praktikumsbetrieb angestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen
                            1  Für eine Zulassung zur regulären Vollzeitausbildung (3 Jahre) müssen fol  -  gende Voraussetzungen kumulativ durch den Kandidaten erfüllt werden:  a)  *  eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Zeugnis einer Fachmittelschule  oder   einer  Handelsschule   oder   ein   Maturitätszeugnis   oder   einen  gleichwertigen Titel;  b)  Grundlagenkenntnisse in Physik, Chemie, Biologie oder Naturwissen  -  schaften;  c)  bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stif  -  tungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren Be  -  stimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens  mitgeteilt werden;  d)  ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahme  -  gesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung des  Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt;  e)  *  ein Auszug aus dem Strafregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung  des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag  nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Reglements abgeschlos  -  sen haben, gelten als von ihr angestellt. Die Praktika werden von der Stif  -  tung HF Gesundheit organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag  abgeschlossen  haben  (Artikel 14 Absätze 1 und 3) und über einen Arbeits  -  vertrag mit einem von der Schule anerkannten Ausbildungsbetrieb (Ge  -  sundheitseinrichtung) verfügen, gelten als vom Ausbildungsbetrieb ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen
                            1  Für eine Zulassung zur regulären Vollzeitausbildung (3 Jahre) müssen fol  -  gende Voraussetzungen kumulativ durch den Kandidaten erfüllt werden:  a)  Abschluss einer 3-jährigen Berufsausbildung mit eidgenössischem  Fähigkeitszeugnis, Zeugnis einer Fachmittelschule oder einer Han  -  delsschule oder ein Maturitätszeugnis;  b)  Grundlagenkenntnisse in Physik, Chemie, Biologie oder Naturwissen  -  schaften;  c)  bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stif  -  tungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren  Bestimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens  mitgeteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnah  -  megesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung  des Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt;  e)  ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der zum Zeitpunkt  der Einreichung des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Es regelt insbesondere die Organisation der Ausbildungen, die Promotion  und die Rechtsmittel.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es definiert ausserdem die Verfügungskompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziel
                            1  Der Bildungsgang führt zum eidgenössisch anerkannten Abschluss als "di  -  plomierte Pflegefachfrau HF" bzw. "diplomierter Pflegefachmann HF".
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anstellung durch die Stiftung HF Gesundheit - Anstellung durch
                            die Praktikumsbetriebe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag  nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Reglements abgeschlos  -  sen haben, gelten als von ihr angestellt. Die Praktika werden von der Stif  -  tung HF Gesundheit organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die mit der Stiftung HF Gesundheit einen Ausbildungsvertrag  abgeschlossen  haben  (Art. 14 Abs. 1 und 3) und über einen Arbeitsvertrag  mit einem von der Schule anerkannten Praktikumsbetrieb (Gesundheitsein  -  richtung) verfügen, gelten als vom Praktikumsbetrieb angestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zulassungsvoraussetzungen
                            1  Für eine Zulassung zur regulären Vollzeitausbildung (3 Jahre) müssen fol  -  gende Voraussetzungen kumulativ durch den Kandidaten erfüllt werden:  a)  *  eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Zeugnis einer Fachmittelschule  oder   einer  Handelsschule   oder   ein   Maturitätszeugnis   oder   einen  gleichwertigen Titel;  b)  Grundlagenkenntnisse in Physik, Chemie, Biologie oder Naturwissen  -  schaften;  c)  bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stif  -  tungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren Be  -  stimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens  mitgeteilt werden;  d)  ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahme  -  gesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung des  Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt;  e)  *  ein Auszug aus dem Strafregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung  des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Zulassung zur verkürzten Vollzeitausbildung (2 Jahre) zu Beginn  des zweiten Bildungsjahres müssen folgende Voraussetzungen kumulativ  durch den Kandidierenden erfüllt werden:  *  a)  *  Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachfrau Gesundheit bzw. Fach  -  mann Gesundheit (FaGe). Der FaGe EFZ Lehrling im letzten Bildungs  -  jahr kann sein Dossier vor Beendigung seiner Ausbildung hinterlegen.  In diesem Fall ist die Zulassung an den künftigen EFZ-Abschluss ge  -  knüpft;  b)  bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stif  -  tungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren Be  -  stimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens  mitgeteilt werden;  c)  *  ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahme  -  gesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung des  Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt;  d)  *  ein Auszug aus dem Strafregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung  des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Zulassungsbedingungen für Kandidaten, die älter als 22 Jahre
                            sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind, können einen Antrag stellen, von  der Zulassungsbedingung eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe  II für die Gleichwertigkeitsabklärung befreit zu werden. In diesem Fall sind  die Bestimmungen von Artikel 21 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmungen in einer entsprechen  -  den Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übertritte aus anderen Studiengängen der Pflege auf Stufe HF
                            oder FH und Wiederzulassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übertritte von Kandidierenden aus anderen Bildungs- oder Studiengängen  der Pflege auf Stufe HF oder FH sind möglich, sofern genügend freie Studi  -  enplätze verfügbar sind. Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmun  -  gen in einer entsprechenden Weisung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss der entsprechenden Weisung der Stiftung HF Gesundheit haben  Kandidierende aus anderen Bildungs- oder Studiengängen der Pflege ein  auf ihr Kompetenzprofil basiertes Übertrittsgesuch sowie sämtliche Unterla  -  gen, die ihre bisher erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikatio  -  nen bescheinigen, einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Zulassung zur verkürzten Vollzeitausbildung (2 Jahre) zu Beginn  des zweiten Bildungsjahres müssen folgende Voraussetzungen kumulativ  durch den Kandidierenden erfüllt werden:  *  a)  *  Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachfrau Gesundheit bzw. Fach  -  mann Gesundheit (FaGe). Der FaGe EFZ Lehrling im letzten Bildungs  -  jahr kann sein Dossier vor Beendigung seiner Ausbildung hinterlegen.  In diesem Fall ist die Zulassung an den künftigen EFZ-Abschluss ge  -  knüpft;  b)  bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stif  -  tungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren Be  -  stimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens  mitgeteilt werden;  c)  *  ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahme  -  gesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung des  Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt;  d)  *  ein Auszug aus dem Strafregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung  des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Zulassungsbedingungen für Kandidaten, die älter als 22 Jahre
                            sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind, können einen Antrag stellen, von  der Zulassungsbedingung eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe  II für die Gleichwertigkeitsabklärung befreit zu werden. In diesem Fall sind  die Bestimmungen von Artikel 21 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmungen in einer entsprechen  -  den Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übertritte aus anderen Studiengängen der Pflege auf Stufe HF
                            oder FH und Wiederzulassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übertritte von Kandidierenden aus anderen Bildungs- oder Studiengängen  der Pflege auf Stufe HF oder FH sind möglich, sofern genügend freie Studi  -  enplätze verfügbar sind. Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmun  -  gen in einer entsprechenden Weisung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss der entsprechenden Weisung der Stiftung HF Gesundheit haben  Kandidierende aus anderen Bildungs- oder Studiengängen der Pflege ein  auf ihr Kompetenzprofil basiertes Übertrittsgesuch sowie sämtliche Unterla  -  gen, die ihre bisher erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikatio  -  nen bescheinigen, einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Zulassung zur verkürzten Vollzeitausbildung (2 Jahre) ab Beginn  des 3. Semesters müssen folgende Voraussetzungen kumulativ durch den  Kandidaten erfüllt werden:  a)  Abschluss einer 3-jährigen Berufsausbildung mit eidgenössischem  Fähigkeitszeugnis Fachfrau Gesundheit bzw. Fachmann Gesundheit  (FaGe);  b)  bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stif  -  tungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren  Bestimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens  mitgeteilt werden;  c)  ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnah  -  megesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung  des Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt;  d)  ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der zum Zeitpunkt  der Einreichung des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kumulativen Anforderungen für die Ausübung des Berufs sind:  a)  körperliche und psychische Belastbarkeit;  b)  manuelles Geschick;  c)  Einfühlungsvermögen, Kommunikations- und Teamfähigkeit;  d)  Selbstständigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kandidaten, die älter als  22 Jahre sind, können einen Antrag stellen, von  der Zulassungsbedingung eines EFZ oder eines  Diploms der Sekundarstu  -  fe II für die Gleichwertigkeitsabklärung befreit zu werden. In diesem Fall  sind die Bestimmungen von Artikel 21 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übertritte aus anderen Studiengängen der Pflege auf Stufe HF
                            oder FH und Wiederzulassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übertritte von Kandidaten aus anderen Bildungs- oder Studiengängen der  Pflege auf Stufe HF oder FH sind möglich, sofern genügend freie Studien  -  plätze verfügbar sind.  Sie finden jeweils auf Beginn eines Semesters statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidaten aus anderen Bildungs- oder Studiengängen der Pflege haben  ein auf ihr Kompetenzprofil basiertes Übertrittsgesuch sowie sämtliche Un  -  terlagen, die ihre bisher erworbenen theoretischen und praktischen Qualifi  -  kationen bescheinigen, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Zulassung zur verkürzten Vollzeitausbildung (2 Jahre) zu Beginn  des zweiten Bildungsjahres müssen folgende Voraussetzungen kumulativ  durch den Kandidierenden erfüllt werden:  *  a)  *  Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachfrau Gesundheit bzw. Fach  -  mann Gesundheit (FaGe). Der FaGe EFZ Lehrling im letzten Bildungs  -  jahr kann sein Dossier vor Beendigung seiner Ausbildung hinterlegen.  In diesem Fall ist die Zulassung an den künftigen EFZ-Abschluss ge  -  knüpft;  b)  bestandene Eignungsabklärung, deren entsprechende Teile vom Stif  -  tungsrat der Stiftung HF Gesundheit vorgängig definiert und deren Be  -  stimmungen den Studierenden vor Beginn des Anmeldeverfahrens  mitgeteilt werden;  c)  *  ärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahme  -  gesuchs weniger als 6 Monate alt ist und das die für die Ausübung des  Berufs erforderliche körperliche und geistige Eignung bescheinigt;  d)  *  ein Auszug aus dem Strafregister, der zum Zeitpunkt der Einreichung  des Aufnahmegesuchs weniger als 6 Monate alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Zulassungsbedingungen für Kandidaten, die älter als 22 Jahre
                            sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind, können einen Antrag stellen, von  der Zulassungsbedingung eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe  II für die Gleichwertigkeitsabklärung befreit zu werden. In diesem Fall sind  die Bestimmungen von Artikel 21 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmungen in einer entsprechen  -  den Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übertritte aus anderen Studiengängen der Pflege auf Stufe HF
                            oder FH und Wiederzulassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übertritte von Kandidierenden aus anderen Bildungs- oder Studiengängen  der Pflege auf Stufe HF oder FH sind möglich, sofern genügend freie Studi  -  enplätze verfügbar sind. Die Stiftung HF Gesundheit regelt die Bestimmun  -  gen in einer entsprechenden Weisung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss der entsprechenden Weisung der Stiftung HF Gesundheit haben  Kandidierende aus anderen Bildungs- oder Studiengängen der Pflege ein  auf ihr Kompetenzprofil basiertes Übertrittsgesuch sowie sämtliche Unterla  -  gen, die ihre bisher erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikatio  -  nen bescheinigen, einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kandidaten aus anderen Bildungsgängen oder Pflegeausbildungen  müssen sich einem Motivationsgespräch unterziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, welche gemäss Artikel 24 des vorliegenden Reglements die  Bedingungen für die definitive Promotion im Bildungsgang Pflege HF nicht  erfüllt haben, können nach einer Frist von 3 Jahren erneut zum Bildungs  -  gang zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4  des vorliegenden Reglements erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierende, welche gemäss den Bestimmungen von Artikeln 19 Absatz 3  und 34 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Reglements aufgrund von  Disziplinarmassnahmen von einem Bildungsgang Pflege HF ausgeschlos  -  sen worden sind, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3  Jahren wieder zum Bildungsgang zugelassen werden, sofern sie die Voraus  -  setzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kandidaten, welche aufgrund von endgültigem Nichtbestehen von einem  Bachelor-Studiengang Pflege FH ausgeschlossen worden sind, können un  -  ter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren zum Bildungsgang Pflege  HF zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4  des vorliegenden Reglements erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Zulassungsentscheid wird gleichzeitig erwähnt, ob und in welchem Um  -  fang die bisherigen Studienleistungen angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wiederholungen und Gültigkeit des Zulassungsentscheids
                            1  Die einzelnen Teile der Eignungsabklärung   können je einmal wiederholt  werden, sollte eine ungenügende Qualifikation attestiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein wiederholter Teil erneut als ungenügend beurteilt, so gilt die ge  -  samte  Eignungsabklärung als nicht bestanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten, welche die Eignungsabklärung nicht bestanden haben, kön  -  nen diese wiederholen, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres. Dabei  werden ihnen die im ersten Verfahren bestandenen Teile erlassen, sofern  die entsprechende Erstbeurteilung nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt. Im Üb  -  rigen gelten auch in der zweiten Eignungsabklärung die Absätze 1 und 2  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kandidaten aus anderen Bildungsgängen oder Pflegeausbildungen  müssen sich einem Motivationsgespräch unterziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, welche gemäss Artikel 24 des vorliegenden Reglements die  Bedingungen für die definitive Promotion im Bildungsgang Pflege HF nicht  erfüllt haben, können nach einer Frist von 3 Jahren erneut zum Bildungs  -  gang zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4  des vorliegenden Reglements erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierende, welche gemäss den Bestimmungen von Artikeln 19 Absatz 3  und 34 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Reglements aufgrund von  Disziplinarmassnahmen von einem Bildungsgang Pflege HF ausgeschlos  -  sen worden sind, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3  Jahren wieder zum Bildungsgang zugelassen werden, sofern sie die Voraus  -  setzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kandidaten, welche aufgrund von endgültigem Nichtbestehen von einem  Bachelor-Studiengang Pflege FH ausgeschlossen worden sind, können un  -  ter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren zum Bildungsgang Pflege  HF zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4  des vorliegenden Reglements erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Zulassungsentscheid wird gleichzeitig erwähnt, ob und in welchem Um  -  fang die bisherigen Studienleistungen angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wiederholungen und Gültigkeit des Zulassungsentscheids
                            1  Die einzelnen Teile der Eignungsabklärung   können je einmal wiederholt  werden, sollte eine ungenügende Qualifikation attestiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein wiederholter Teil erneut als ungenügend beurteilt, so gilt die ge  -  samte  Eignungsabklärung als nicht bestanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten, welche die Eignungsabklärung nicht bestanden haben, kön  -  nen diese wiederholen, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres. Dabei  werden ihnen die im ersten Verfahren bestandenen Teile erlassen, sofern  die entsprechende Erstbeurteilung nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt. Im Üb  -  rigen gelten auch in der zweiten Eignungsabklärung die Absätze 1 und 2  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die weiteren Schritte der Eignungsabklärung werden lediglich dann durch  -  geführt, wenn noch Zweifel an der persönlichen und beruflichen Qualifikati  -  on des Kandidaten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, welche gemäss Artikel 24 des vorliegenden Reglements die  Bedingungen für die definitive Promotion im Bildungsgang Pflege HF nicht  erfüllt haben, können nach einer Frist von 3 Jahren erneut zum Bildungs  -  gang zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4  des vorliegenden Reglements erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierende, welche gemäss den Bestimmungen von Artikeln 19 Absatz 3  und 34 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Reglements aufgrund von  Disziplinarmassnahmen von einem Bildungsgang Pflege HF ausgeschlos  -  sen worden sind, können unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren wieder  zum Bildungsgang zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen ge  -  mäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kandidaten, welche aufgrund von endgültigem Nichtbestehen von einem  Bachelor-Studiengang Pflege FH ausgeschlossen worden sind, können un  -  ter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren zum Bildungsgang Pflege HF zuge  -  lassen werden, insofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 des vor  -  liegenden Reglements erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Zulassungsentscheid wird gleichzeitig erwähnt, ob und in welchem  Umfang die bisherigen Studienleistungen angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wiederholungen und Gültigkeit des Zulassungsentscheids
                            1  Die einzelnen Teile der Eignungsabklärung können je einmal wiederholt  werden, sollte eine ungenügende Qualifikation attestiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein wiederholter Teil erneut als ungenügend beurteilt, so gilt die ge  -  samte  Eignungsabklärung als definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten, welche die Eignungsabklärung nicht bestanden haben, kön  -  werden ihnen die im ersten Verfahren bestandenen Teile erlassen, sofern  die entsprechende Erstbeurteilung nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt. Im  Übrigen gelten auch in der zweiten Eignungsabklärung die Absätze 1 und 2  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kandidaten aus anderen Bildungsgängen oder Pflegeausbildungen  müssen sich einem Motivationsgespräch unterziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, welche gemäss Artikel 24 des vorliegenden Reglements die  Bedingungen für die definitive Promotion im Bildungsgang Pflege HF nicht  erfüllt haben, können nach einer Frist von 3 Jahren erneut zum Bildungs  -  gang zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4  des vorliegenden Reglements erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierende, welche gemäss den Bestimmungen von Artikeln 19 Absatz 3  und 34 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Reglements aufgrund von  Disziplinarmassnahmen von einem Bildungsgang Pflege HF ausgeschlos  -  sen worden sind, können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3  Jahren wieder zum Bildungsgang zugelassen werden, sofern sie die Voraus  -  setzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kandidaten, welche aufgrund von endgültigem Nichtbestehen von einem  Bachelor-Studiengang Pflege FH ausgeschlossen worden sind, können un  -  ter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren zum Bildungsgang Pflege  HF zugelassen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 4  des vorliegenden Reglements erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Zulassungsentscheid wird gleichzeitig erwähnt, ob und in welchem Um  -  fang die bisherigen Studienleistungen angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wiederholungen und Gültigkeit des Zulassungsentscheids
                            1  Die einzelnen Teile der Eignungsabklärung   können je einmal wiederholt  werden, sollte eine ungenügende Qualifikation attestiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein wiederholter Teil erneut als ungenügend beurteilt, so gilt die ge  -  samte  Eignungsabklärung als nicht bestanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten, welche die Eignungsabklärung nicht bestanden haben, kön  -  nen diese wiederholen, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres. Dabei  werden ihnen die im ersten Verfahren bestandenen Teile erlassen, sofern  die entsprechende Erstbeurteilung nicht mehr als 2 Jahre zurückliegt. Im Üb  -  rigen gelten auch in der zweiten Eignungsabklärung die Absätze 1 und 2  dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Nichtbestehen  des zweiten  Eignungsverfahrens kann dieses  frühes  -  tens nach 3 Jahren wieder absolviert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein positiver Zulassungsentscheid ist in der Regel 2 Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entscheide
                            1  Auf Vorschlag des Verantwortlichen der Eignungsabklärung verfügt der  Verantwortliche des Bildungsgangs im Namen der Stiftung HF Gesundheit  über:  *  a)  die Befreiung von einzelnen Teilen der Eignungsabklärung;  b)  die Zulassung zum Bildungsgang aufgrund einer als gleichwertig ange  -  sehen Qualifikation;  c)  den Umfang der Eignungsabklärung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des  vorliegenden Reglements;  d)  die Zulassung zum Bildungsgang;  e)  die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen des Bildungsgangs eröffnen dem Kandidaten den Zu  -  lassungsentscheid formell samt Rechtsmittelbelehrung im Namen der Stif  -  tung HF Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemeines
                            1  Beim Bildungsgang Pflege HF handelt es sich um eine praxisorientierte  Berufsbildung auf Tertiärstufe B. Die Ausbildung richtet sich nach dem von  OdASanté erarbeiteten und vom SBFI genehmigten Rahmenlehrplan für den  Bildungsgang Pflege HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer der Ausbildung
                            1  Der Bildungsgang Pflege HF umfasst als reguläre Vollzeitausbildung 5'400  Lernstunden verteilt auf 3 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachfrau/Fachmann  Gesundheit (FaGe) oder eines gleichwertigen Abschlusses haben die  Mög  -  lichkeit,  die verkürzte  Vollzeitausbildung von 2 Jahren (3'600 Lernstunden)  zu  absolvieren (Art. 4 Abs. 2).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beurlaubung
                            1  Die Verantwortlichen des Bildungsgangs können durch einen formellen  Entscheid eine Beurlaubung von maximal  6 Monaten gewähren, insofern  wichtige Gründe (insbesondere Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall) so  -  wie ein Arztzeugnis vorliegen. Sonderfälle bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Ausbildung nicht innert einer Frist von 6 Monaten wieder aufge  -  nommen, so löst die operative Leitung im Namen der Stiftung HF Gesund  -  heit den Ausbildungsvertrag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufbau der Ausbildung
                            4  Bei Nichtbestehen  des zweiten  Eignungsverfahrens kann dieses  frühes  -  tens nach 3 Jahren wieder absolviert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein positiver Zulassungsentscheid ist in der Regel 2 Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entscheide
                            1  Auf Vorschlag des Verantwortlichen der Eignungsabklärung verfügt der  Verantwortliche des Bildungsgangs im Namen der Stiftung HF Gesundheit  über:  *  a)  die Befreiung von einzelnen Teilen der Eignungsabklärung;  b)  die Zulassung zum Bildungsgang aufgrund einer als gleichwertig ange  -  sehen Qualifikation;  c)  den Umfang der Eignungsabklärung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des  vorliegenden Reglements;  d)  die Zulassung zum Bildungsgang;  e)  die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen des Bildungsgangs eröffnen dem Kandidaten den Zu  -  lassungsentscheid formell samt Rechtsmittelbelehrung im Namen der Stif  -  tung HF Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemeines
                            1  Beim Bildungsgang Pflege HF handelt es sich um eine praxisorientierte  Berufsbildung auf Tertiärstufe B. Die Ausbildung richtet sich nach dem von  OdASanté erarbeiteten und vom SBFI genehmigten Rahmenlehrplan für den  Bildungsgang Pflege HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer der Ausbildung
                            1  Der Bildungsgang Pflege HF umfasst als reguläre Vollzeitausbildung 5'400  Lernstunden verteilt auf 3 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachfrau/Fachmann  Gesundheit (FaGe) oder eines gleichwertigen Abschlusses haben die  Mög  -  lichkeit,  die verkürzte  Vollzeitausbildung von 2 Jahren (3'600 Lernstunden)  zu  absolvieren (Art. 4 Abs. 2).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beurlaubung
                            1  Die Verantwortlichen des Bildungsgangs können durch einen formellen  Entscheid eine Beurlaubung von maximal  6 Monaten gewähren, insofern  wichtige Gründe (insbesondere Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall) so  -  wie ein Arztzeugnis vorliegen. Sonderfälle bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Ausbildung nicht innert einer Frist von 6 Monaten wieder aufge  -  nommen, so löst die operative Leitung im Namen der Stiftung HF Gesund  -  heit den Ausbildungsvertrag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufbau der Ausbildung
                            4  Bei Nichtbestehen  des zweiten  Eignungsverfahrens kann dieses  frühes  -  tens nach 3 Jahren wieder absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein positiver Zulassungsentscheid ist in der Regel 2 Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entscheide
                            1  Auf Vorschlag des Verantwortlichen der Eignungsabklärung verfügen die  Verantwortlichen des Bildungsgangs im Namen der Stiftung HF Gesundheit  über:  a)  die Befreiung von einzelnen Teilen der Eignungsabklärung;  b)  die Zulassung zum Bildungsgang aufgrund einer als gleichwertig  angesehen Qualifikation;  c)  den Umfang der Eignungsabklärung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des  vorliegenden Reglements;  d)  die Zulassung zum Bildungsgang;  e)  die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen des Bildungsgangs eröffnen dem Kandidaten den  Zulassungsentscheid formell samt Rechtsmittelbelehrung im Namen der  Stiftung HF Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung HF Gesundheit kann, sofern erforderlich, die Anzahl Zulas  -  sungen zum Bildungsgang begrenzen, und zwar im Rahmen von vorgängig  definierten und kommunizierten Kriterien wie bspw. die Frist für die Dossier  -  einreichung, das Alter des Kandidaten oder die Anzahl verfügbarer Ausbil  -  dungsplätze in Gesundheitseinrichtungen, usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemeines
                            1  Beim Bildungsgang Pflege HF handelt es sich um eine praxisorientierte  Berufsbildung auf Tertiärstufe B. Die Ausbildung richtet sich nach dem von  OdASanté erarbeiteten und vom SBFI genehmigten Rahmenlehrplan für  den Bildungsgang Pflege HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bildungsgang Pflege HF fördert insbesondere die berufliche Hand  -  lungskompetenz als solche, die Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse auch  umzusetzen, sowie das vernetzte und methodische Denken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer der Ausbildung
                            1  Der Bildungsgang Pflege HF umfasst als reguläre Vollzeitausbildung 5'400  Lernstunden verteilt auf 3 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachfrau/Fachmann  Gesundheit (FaGe) haben die  Möglichkeit,  die verkürzte  Vollzeitausbildung  von 2 Jahren (3'600 Lernstunden) zu  absolvieren (Art. 4 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beurlaubung
                            4  Bei Nichtbestehen  des zweiten  Eignungsverfahrens kann dieses  frühes  -  tens nach 3 Jahren wieder absolviert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein positiver Zulassungsentscheid ist in der Regel 2 Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entscheide
                            1  Auf Vorschlag des Verantwortlichen der Eignungsabklärung verfügt der  Verantwortliche des Bildungsgangs im Namen der Stiftung HF Gesundheit  über:  *  a)  die Befreiung von einzelnen Teilen der Eignungsabklärung;  b)  die Zulassung zum Bildungsgang aufgrund einer als gleichwertig ange  -  sehen Qualifikation;  c)  den Umfang der Eignungsabklärung gemäss Artikel 7 Absatz 3 des  vorliegenden Reglements;  d)  die Zulassung zum Bildungsgang;  e)  die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen des Bildungsgangs eröffnen dem Kandidaten den Zu  -  lassungsentscheid formell samt Rechtsmittelbelehrung im Namen der Stif  -  tung HF Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemeines
                            1  Beim Bildungsgang Pflege HF handelt es sich um eine praxisorientierte  Berufsbildung auf Tertiärstufe B. Die Ausbildung richtet sich nach dem von  OdASanté erarbeiteten und vom SBFI genehmigten Rahmenlehrplan für den  Bildungsgang Pflege HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer der Ausbildung
                            1  Der Bildungsgang Pflege HF umfasst als reguläre Vollzeitausbildung 5'400  Lernstunden verteilt auf 3 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachfrau/Fachmann  Gesundheit (FaGe) oder eines gleichwertigen Abschlusses haben die  Mög  -  lichkeit,  die verkürzte  Vollzeitausbildung von 2 Jahren (3'600 Lernstunden)  zu  absolvieren (Art. 4 Abs. 2).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beurlaubung
                            1  Die Verantwortlichen des Bildungsgangs können durch einen formellen  Entscheid eine Beurlaubung von maximal  6 Monaten gewähren, insofern  wichtige Gründe (insbesondere Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall) so  -  wie ein Arztzeugnis vorliegen. Sonderfälle bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Ausbildung nicht innert einer Frist von 6 Monaten wieder aufge  -  nommen, so löst die operative Leitung im Namen der Stiftung HF Gesund  -  heit den Ausbildungsvertrag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufbau der Ausbildung
                            1  Die Ausbildung ist in die Lernbereiche "Schule" und "Praxis" aufgeteilt.  Auf  den  Lernbereich "Schule" und den Lernbereich "Praxis"  entfallen jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent der Ausbildungszeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lernbereich "Schule" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt  auf 3 Bildungsjahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lernbereich "Praxis" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt  auf 3 Bildungsjahre. Dieser Bereich ist in Praktika gegliedert, die in den Ge  -  sundheitseinrichtungen stattfinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Der Bereich "Training und Transfer" entspricht 20 Prozent der Gesamt  -  zahl der Ausbildungsstunden. Er wird gleichmässig unter den Bereichen  "Schule" und "Praxis" aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verkürzte 2-jährige Vollzeitausbildung  ist gleich aufgebaut wie die regu  -  läre 3-jährige Ausbildung. Die Studierenden werden ins 2. Bildungsjahr inte  -  griert und besuchen den gleichen Unterricht wie die Studierenden der regu  -  lären 3-jährigen Vollzeitausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausbildungsverantwortung
                            1  Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt während deren ge  -  samten Dauer bei der Stiftung HF Gesundheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Lernbereich "Praxis" übernehmen die Praktikumsbetriebe eine Mitver  -  antwortung. Den Verantwortlichen der Praktikumsbetriebe steht die fachliche  und organisatorische Weisungsbefugnis zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausbildungsvertrag *
                            1  Für die gesamte Ausbildungsdauer wird ein Ausbildungsvertrag erstellt.  Der Vertrag regelt namentlich die Dauer der Ausbildung, die Rechte und  Pflichten des Studierenden, die Sorgfaltspflicht und die Gesundheitsvorsor  -  ge, die Höhe der Entschädigungen, die Ausbildungskosten und die Modalitä  -  ten für die Auflösung des Ausbildungsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anstellung des Studierenden durch die Schule wird der Ausbildungs  -  vertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF Gesundheit, vertre  -  ten durch ihre operative Leitung, abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung ist in die Lernbereiche "Schule" und "Praxis" aufgeteilt.  Auf  den  Lernbereich "Schule" und den Lernbereich "Praxis"  entfallen jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent der Ausbildungszeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lernbereich "Schule" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt  auf 3 Bildungsjahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lernbereich "Praxis" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt  auf 3 Bildungsjahre. Dieser Bereich ist in Praktika gegliedert, die in den Ge  -  sundheitseinrichtungen stattfinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Der Bereich "Training und Transfer" entspricht 20 Prozent der Gesamt  -  zahl der Ausbildungsstunden. Er wird gleichmässig unter den Bereichen  "Schule" und "Praxis" aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verkürzte 2-jährige Vollzeitausbildung  ist gleich aufgebaut wie die regu  -  läre 3-jährige Ausbildung. Die Studierenden werden ins 2. Bildungsjahr inte  -  griert und besuchen den gleichen Unterricht wie die Studierenden der regu  -  lären 3-jährigen Vollzeitausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausbildungsverantwortung
                            1  Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt während deren ge  -  samten Dauer bei der Stiftung HF Gesundheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Lernbereich "Praxis" übernehmen die Praktikumsbetriebe eine Mitver  -  antwortung. Den Verantwortlichen der Praktikumsbetriebe steht die fachliche  und organisatorische Weisungsbefugnis zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausbildungsvertrag *
                            1  Für die gesamte Ausbildungsdauer wird ein Ausbildungsvertrag erstellt.  Der Vertrag regelt namentlich die Dauer der Ausbildung, die Rechte und  Pflichten des Studierenden, die Sorgfaltspflicht und die Gesundheitsvorsor  -  ge, die Höhe der Entschädigungen, die Ausbildungskosten und die Modalitä  -  ten für die Auflösung des Ausbildungsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anstellung des Studierenden durch die Schule wird der Ausbildungs  -  vertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF Gesundheit, vertre  -  ten durch ihre operative Leitung, abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verantwortlichen des Bildungsgangs können durch einen formellen  Entscheid eine Beurlaubung von maximal  6 Monaten gewähren, insofern  wichtige Gründe (insbesondere Schwangerschaft, Krankheit oder Unfall)  sowie ein Arztzeugnis vorliegen. Sonderfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Ausbildung nicht innert einer Frist von 6 Monaten wieder aufge  -  nommen, so löst die operative Leitung im Namen der Stiftung HF Gesund  -  heit den Ausbildungsvertrag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufbau der Ausbildung
                            1  Die Ausbildung ist in die Lernbereiche "Schule" und "Praxis" aufgeteilt.  Auf  den  Lernbereich "Schule" und den Lernbereich "Praxis"  entfallen jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  jeweils 10  Prozent  der Lernbereiche "Schule" und "Praxis" aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lernbereich "Schule" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt  auf 3 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lernbereich "Praxis" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt  auf 3 Semester. Dieser Bereich ist in Praktika gegliedert, die in den Ge  -  sundheitseinrichtungen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verkürzte zweijährige Vollzeitausbildung  ist gleich aufgebaut wie die  reguläre 3-jährige Ausbildung. Die Studierenden werden ins zweite Bil  -  dungsjahr integriert und besuchen den gleichen Unterricht wie die Studie  -  renden der regulären 3-jährigen Vollzeitausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausbildungsverantwortung
                            1  Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt während deren ge  -  samten Dauer  bei der Stiftung HF Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Lernbereich "Praxis" übernehmen die Gesundheitseinrichtungen, in de  -  nen die Praktika stattfinden, eine Mitverantwortung. Den Verantwortlichen  der Praktikumsbetriebe steht die fachliche und organisatorische Weisungs  -  befugnis zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausbildungsverträge und Verträge mit den Ausbildungsbetrie -
                            ben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die gesamte Ausbildungsdauer wird ein Ausbildungsvertrag erstellt.  Der Vertrag regelt namentlich die Dauer der Ausbildung, die Rechte und  Pflichten des Studierenden, die Sorgfaltspflicht und die Gesundheitsvorsor  -  ge, die Höhe der Entschädigungen, die Ausbildungskosten und die Modali  -  täten für die Auflösung des Ausbildungsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung ist in die Lernbereiche "Schule" und "Praxis" aufgeteilt.  Auf  den  Lernbereich "Schule" und den Lernbereich "Praxis"  entfallen jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent der Ausbildungszeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lernbereich "Schule" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt  auf 3 Bildungsjahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lernbereich "Praxis" umfasst 70 Wochen (2'700 Lernstunden) verteilt  auf 3 Bildungsjahre. Dieser Bereich ist in Praktika gegliedert, die in den Ge  -  sundheitseinrichtungen stattfinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Der Bereich "Training und Transfer" entspricht 20 Prozent der Gesamt  -  zahl der Ausbildungsstunden. Er wird gleichmässig unter den Bereichen  "Schule" und "Praxis" aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verkürzte 2-jährige Vollzeitausbildung  ist gleich aufgebaut wie die regu  -  läre 3-jährige Ausbildung. Die Studierenden werden ins 2. Bildungsjahr inte  -  griert und besuchen den gleichen Unterricht wie die Studierenden der regu  -  lären 3-jährigen Vollzeitausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausbildungsverantwortung
                            1  Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt während deren ge  -  samten Dauer bei der Stiftung HF Gesundheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Lernbereich "Praxis" übernehmen die Praktikumsbetriebe eine Mitver  -  antwortung. Den Verantwortlichen der Praktikumsbetriebe steht die fachliche  und organisatorische Weisungsbefugnis zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausbildungsvertrag *
                            1  Für die gesamte Ausbildungsdauer wird ein Ausbildungsvertrag erstellt.  Der Vertrag regelt namentlich die Dauer der Ausbildung, die Rechte und  Pflichten des Studierenden, die Sorgfaltspflicht und die Gesundheitsvorsor  -  ge, die Höhe der Entschädigungen, die Ausbildungskosten und die Modalitä  -  ten für die Auflösung des Ausbildungsvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anstellung des Studierenden durch die Schule wird der Ausbildungs  -  vertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF Gesundheit, vertre  -  ten durch ihre operative Leitung, abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anstellung des Studierenden durch die Gesundheitseinrichtung wird  der Ausbildungsvertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF  Gesundheit, vertreten durch ihre operative Leitung, sowie mit der den Stu  -  dierenden anstellenden Gesundheitseinrichtung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben *
                            1  Die   Stiftung   HF   Gesundheit,   vertreten   durch   ihre   operative   Leitung,  schliesst mit jedem Praktikumsbetrieb eine Rahmenvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rahmenvereinbarung regelt die Rechte aber auch die gegenseitigen  Pflichten, die aus dieser  Zusammenarbeit hervorgehen. Darin  sind  zudem  die Modalitäten im Streitfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwesenheitspflicht
                            1  Die Anwesenheit bei Unterricht und Praktikum ist zwingend. Die Unter  -  richts- und Arbeitszeiten sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Absenzen
                            1  Die genauen Modalitäten betreffend Kurzabsenzen bilden Gegenstand ei  -  ner Weisung der Stiftung HF Gesundheit und werden vor Beginn jedes Bil  -  dungsjahres publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen
                            1  Eine ordnungsgemäss begründete Beurlaubung von kurzer Dauer kann im  Ausnahmefall vom Bildungsgangleiter bewilligt werden. Bei einer Absenz  von mehr als 3 Tagen  aufgrund gesundheitlicher Probleme müssen Studie  -  rende innert 7 Tagen ab Beginn der Absenz ein Arztzeugnis vorweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen können Disziplinarmass  -  nahmen  gemäss Artikel 19 Absatz 3 des vorliegenden Reglements nach  sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung HF Gesundheit regelt in einer Weisung die maximale Anzahl  der erlaubten Absenzen während der praktischen Ausbildung des 3. Ausbil  -  dungsjahres   im Sinne von Artikel 17 des vorliegenden Reglements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Disziplin und Massnahmen
                            1  Die Studierenden haben die Regeln der Stiftung HF Gesundheit und der  Praktikumsbetriebe einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei leichten Disziplinarverstössen oder Störungen des Schulbetriebs kann  die  operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit auf Antrag des Bildungs  -  gangleiters und nach vorgängigem Gespräch mit dem Studierenden eine  schriftliche Verwarnung erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anstellung des Studierenden durch die Gesundheitseinrichtung wird  der Ausbildungsvertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF  Gesundheit, vertreten durch ihre operative Leitung, sowie mit der den Stu  -  dierenden anstellenden Gesundheitseinrichtung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben *
                            1  Die   Stiftung   HF   Gesundheit,   vertreten   durch   ihre   operative   Leitung,  schliesst mit jedem Praktikumsbetrieb eine Rahmenvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rahmenvereinbarung regelt die Rechte aber auch die gegenseitigen  Pflichten, die aus dieser  Zusammenarbeit hervorgehen. Darin  sind  zudem  die Modalitäten im Streitfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwesenheitspflicht
                            1  Die Anwesenheit bei Unterricht und Praktikum ist zwingend. Die Unter  -  richts- und Arbeitszeiten sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Absenzen
                            1  Die genauen Modalitäten betreffend Kurzabsenzen bilden Gegenstand ei  -  ner Weisung der Stiftung HF Gesundheit und werden vor Beginn jedes Bil  -  dungsjahres publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen
                            1  Eine ordnungsgemäss begründete Beurlaubung von kurzer Dauer kann im  Ausnahmefall vom Bildungsgangleiter bewilligt werden. Bei einer Absenz  von mehr als 3 Tagen  aufgrund gesundheitlicher Probleme müssen Studie  -  rende innert 7 Tagen ab Beginn der Absenz ein Arztzeugnis vorweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen können Disziplinarmass  -  nahmen  gemäss Artikel 19 Absatz 3 des vorliegenden Reglements nach  sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung HF Gesundheit regelt in einer Weisung die maximale Anzahl  der erlaubten Absenzen während der praktischen Ausbildung des 3. Ausbil  -  dungsjahres   im Sinne von Artikel 17 des vorliegenden Reglements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Disziplin und Massnahmen
                            1  Die Studierenden haben die Regeln der Stiftung HF Gesundheit und der  Praktikumsbetriebe einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei leichten Disziplinarverstössen oder Störungen des Schulbetriebs kann  die  operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit auf Antrag des Bildungs  -  gangleiters und nach vorgängigem Gespräch mit dem Studierenden eine  schriftliche Verwarnung erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Anstellung des Studierenden durch die Schule wird der Ausbildungs  -  vertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF Gesundheit, ver  -  treten durch ihre operative Leitung, abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anstellung des Studierenden durch die Gesundheitseinrichtung wird  der Ausbildungsvertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF  Gesundheit, vertreten durch ihre operative Leitung, sowie mit der den Stu  -  dierenden anstellenden Gesundheitseinrichtung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben
                            1  Die  Stiftung   HF Gesundheit,   vertreten   durch   ihre   operative  Leitung,  schliesst mit jedem Praktikumsbetrieb eine Rahmenvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rahmenvereinbarung regelt die Rechte aber auch die gegenseitigen  Pflichten, die aus dieser  Zusammenarbeit hervorgehen. Darin  sind  zudem  die Modalitäten im Streitfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwesenheitspflicht
                            1  Die Anwesenheit bei Unterricht und Praktikum ist zwingend. Die Unter  -  richts- und Arbeitszeiten sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Absenzen
                            1  Die genauen Modalitäten betreffend Kurzabsenzen bilden Gegenstand ei  -  ner Weisung der Stiftung HF Gesundheit und werden vor Beginn jedes Bil  -  dungsjahres publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen
                            1  Eine ordnungsgemäss begründete Beurlaubung von kurzer Dauer kann  im Ausnahmefall vom  Bildungsgangleiter bewilligt werden. Bei einer Absenz  von mehr als 3 Tagen  aufgrund gesundheitlicher Probleme muss der Stu  -  dierende ein Arztzeugnis vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen können Disziplinarmass  -  nahmen  gemäss Artikel 19 Absatz 3 des vorliegenden Reglements nach  sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung HF Gesundheit regelt in Weisungen die maximale Anzahl der  erlaubten Absenzen im 6. Semester im Sinne von Artikel 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Disziplin und Massnahmen
                            1  Die Studierenden haben die Regeln der Stiftung HF Gesundheit und ge  -  gebenenfalls jene der Partnerschulen und der Praktikumsbetriebe einzuhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei leichten Disziplinarverstössen oder Störungen des Schulbetriebs kann  die  operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit auf Antrag des Leiters Bil  -  dungsgang und nach vorgängigem Gespräch mit dem Studierenden eine  schriftliche Verwarnung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Anstellung des Studierenden durch die Gesundheitseinrichtung wird  der Ausbildungsvertrag zwischen dem Studierenden und der Stiftung HF  Gesundheit, vertreten durch ihre operative Leitung, sowie mit der den Stu  -  dierenden anstellenden Gesundheitseinrichtung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vereinbarungen mit den Praktikumsbetrieben *
                            1  Die   Stiftung   HF   Gesundheit,   vertreten   durch   ihre   operative   Leitung,  schliesst mit jedem Praktikumsbetrieb eine Rahmenvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rahmenvereinbarung regelt die Rechte aber auch die gegenseitigen  Pflichten, die aus dieser  Zusammenarbeit hervorgehen. Darin  sind  zudem  die Modalitäten im Streitfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwesenheitspflicht
                            1  Die Anwesenheit bei Unterricht und Praktikum ist zwingend. Die Unter  -  richts- und Arbeitszeiten sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Absenzen
                            1  Die genauen Modalitäten betreffend Kurzabsenzen bilden Gegenstand ei  -  ner Weisung der Stiftung HF Gesundheit und werden vor Beginn jedes Bil  -  dungsjahres publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen
                            1  Eine ordnungsgemäss begründete Beurlaubung von kurzer Dauer kann im  Ausnahmefall vom Bildungsgangleiter bewilligt werden. Bei einer Absenz  von mehr als 3 Tagen  aufgrund gesundheitlicher Probleme müssen Studie  -  rende innert 7 Tagen ab Beginn der Absenz ein Arztzeugnis vorweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unentschuldigte oder nicht bewilligte Absenzen können Disziplinarmass  -  nahmen  gemäss Artikel 19 Absatz 3 des vorliegenden Reglements nach  sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung HF Gesundheit regelt in einer Weisung die maximale Anzahl  der erlaubten Absenzen während der praktischen Ausbildung des 3. Ausbil  -  dungsjahres   im Sinne von Artikel 17 des vorliegenden Reglements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Disziplin und Massnahmen
                            1  Die Studierenden haben die Regeln der Stiftung HF Gesundheit und der  Praktikumsbetriebe einzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei leichten Disziplinarverstössen oder Störungen des Schulbetriebs kann  die  operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit auf Antrag des Bildungs  -  gangleiters und nach vorgängigem Gespräch mit dem Studierenden eine  schriftliche Verwarnung erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In folgenden Fällen kann die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit  auf Antrag des Bildungsgangleiters eine schriftliche Verwarnung erteilen,  den vorübergehenden Ausschluss, den Ausschluss vom Bildungsgang ver  -  fügen oder den Ausbildungsvertrag auflösen:  *  a)  bei schweren oder wiederholten Disziplinarverstössen bzw. Störungen  des Schulbetriebs, oder  b)  *  bei mit der Ausübung des angestrebten Berufs unvereinbaren schwer  -  wiegenden Verfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Studierende, die aufgrund von Absatz 3 ausgeschlossen worden sind,  können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren erneut zuge  -  lassen werden, falls sie die in Artikel 4 des vorliegenden Reglements defi  -  nierten Zulassungsbedingungen erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Massnahmen gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels sind den  betroffenen Studierenden schriftlich samt Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.  Vorgängig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit informiert den Prakti  -  kumsbetrieb über die verfügten Disziplinarmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einschreibegebühr
                            1  Die Einschreibegebühr ist bei jeder Neuanmeldung zum Bildungsgang  Pflege HF fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken pro Anmeldeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Einschreibegebühr nicht  fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmel  -  dung des Kandidaten als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedingun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind und eine Befreiung vom Erfor  -  dernis eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe II im Sinne von Arti  -  kel 5 Absatz 1 zwecks Gleichwertigkeitsabklärung beantragen, kann eine zu  -  sätzliche Gebühr erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr beträgt 300 Franken zusätzlich zur Einschreibegebühr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser  Betrag wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedingun  -  gen nicht fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmeldung des Kandidaten als un  -  gültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Reguläre Studiengebühr
                            1  Die Studiengebühr beträgt 1’500 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tran  -  chen von 750 Franken pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In folgenden Fällen kann die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit  auf Antrag des Bildungsgangleiters eine schriftliche Verwarnung erteilen,  den vorübergehenden Ausschluss, den Ausschluss vom Bildungsgang ver  -  fügen oder den Ausbildungsvertrag auflösen:  *  a)  bei schweren oder wiederholten Disziplinarverstössen bzw. Störungen  des Schulbetriebs, oder  b)  *  bei mit der Ausübung des angestrebten Berufs unvereinbaren schwer  -  wiegenden Verfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Studierende, die aufgrund von Absatz 3 ausgeschlossen worden sind,  können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren erneut zuge  -  lassen werden, falls sie die in Artikel 4 des vorliegenden Reglements defi  -  nierten Zulassungsbedingungen erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Massnahmen gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels sind den  betroffenen Studierenden schriftlich samt Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.  Vorgängig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit informiert den Prakti  -  kumsbetrieb über die verfügten Disziplinarmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einschreibegebühr
                            1  Die Einschreibegebühr ist bei jeder Neuanmeldung zum Bildungsgang  Pflege HF fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken pro Anmeldeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Einschreibegebühr nicht  fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmel  -  dung des Kandidaten als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedingun -
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                            1  Von Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind und eine Befreiung vom Erfor  -  dernis eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe II im Sinne von Arti  -  kel 5 Absatz 1 zwecks Gleichwertigkeitsabklärung beantragen, kann eine zu  -  sätzliche Gebühr erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr beträgt 300 Franken zusätzlich zur Einschreibegebühr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser  Betrag wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedingun  -  gen nicht fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmeldung des Kandidaten als un  -  gültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Reguläre Studiengebühr
                            1  Die Studiengebühr beträgt 1’500 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tran  -  chen von 750 Franken pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In folgenden Fällen kann die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit  auf Antrag des Leiters Bildungsgang eine schriftliche Verwarnung erteilen,  den Ausschluss vom Bildungsgang androhen oder verfügen oder den Aus  -  bildungsvertrag auflösen:  a)  bei schweren oder wiederholten Disziplinarverstössen bzw. Störungen  des Schulbetriebs, oder  b)  bei mit der Ausübung des angestrebten Berufs unvereinbaren schwer  -  wiegenden Verfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Massnahmen gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels sind den  betroffenen Personen schriftlich samt Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.  Vorgängig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit informiert den Prakti  -  kumsbetrieb über die verfügten Disziplinarmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einschreibegebühr
                            1  Die Einschreibegebühr ist bei jeder Neuanmeldung zum Bildungsgang  Pflege HF fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken pro Anmeldeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Einschreibegebühr nicht  fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmel  -  dung des Kandidaten als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedin -
                            gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind und eine Befreiung vom Erfor  -  dernis eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe II im Sinne von Ar  -  tikel 4 Absatz 4 zwecks Gleichwertigkeitsabklärung beantragen, kann eine  zusätzliche Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr beträgt 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser  Betrag wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Reguläre Studiengebühr
                            1  Die Studiengebühr beträgt 1’500 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tran  -  chen von 750 Franken pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Studiengebühr nicht innert 45 Tagen nach Semesterbeginn be  -  zahlt, so führt dies zur definitiven Unterbrechung der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, die wegen Nichtbezahlens der Studiengebühr definitiv aus  -  geschlossen wurden, müssen bei einem neuen Zulassungsgesuch zu  -  erst  den ausstehenden Betrag  begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierende, welche von einem Bildungsgang HF aus disziplinarischen  Gründen gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 3 und Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In folgenden Fällen kann die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit  auf Antrag des Bildungsgangleiters eine schriftliche Verwarnung erteilen,  den vorübergehenden Ausschluss, den Ausschluss vom Bildungsgang ver  -  fügen oder den Ausbildungsvertrag auflösen:  *  a)  bei schweren oder wiederholten Disziplinarverstössen bzw. Störungen  des Schulbetriebs, oder  b)  *  bei mit der Ausübung des angestrebten Berufs unvereinbaren schwer  -  wiegenden Verfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Studierende, die aufgrund von Absatz 3 ausgeschlossen worden sind,  können unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Jahren erneut zuge  -  lassen werden, falls sie die in Artikel 4 des vorliegenden Reglements defi  -  nierten Zulassungsbedingungen erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Massnahmen gemäss Absatz 3 des vorliegenden Artikels sind den  betroffenen Studierenden schriftlich samt Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.  Vorgängig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit informiert den Prakti  -  kumsbetrieb über die verfügten Disziplinarmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einschreibegebühr
                            1  Die Einschreibegebühr ist bei jeder Neuanmeldung zum Bildungsgang  Pflege HF fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken pro Anmeldeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Einschreibegebühr nicht  fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmel  -  dung des Kandidaten als ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedingun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von Kandidaten, die älter als 22 Jahre sind und eine Befreiung vom Erfor  -  dernis eines EFZ oder eines Diploms der Sekundarstufe II im Sinne von Arti  -  kel 5 Absatz 1 zwecks Gleichwertigkeitsabklärung beantragen, kann eine zu  -  sätzliche Gebühr erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr beträgt 300 Franken zusätzlich zur Einschreibegebühr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser  Betrag wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Gebühr für die Befreiung von bestimmten Zulassungsbedingun  -  gen nicht fristgerecht bezahlt, so gilt die Anmeldung des Kandidaten als un  -  gültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Reguläre Studiengebühr
                            1  Die Studiengebühr beträgt 1’500 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tran  -  chen von 750 Franken pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Studiengebühr nicht innert der gewährten Frist bezahlt, so führt  dies zur Unterbrechung der Ausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, die wegen Nichtbezahlens der Studiengebühr   ausgeschlos  -  sen wurden, müssen bei einem neuen Zulassungsgesuch zuerst  den aus  -  stehenden Betrag  begleichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierende, welche gemäss Absatz 3 ausgeschlossen worden sind, kön  -  nen innert einer Frist von   3 Jahren wieder zugelassen werden, wenn sie die  in Artikel 4 des vorliegenden Reglementes festgelegten Bedingungen erneut  erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a * Zusätzliche Studiengebühr
                            1  Die Studierenden, die nicht den Kriterien des Wohnortes in einem zah  -  lungspflichtigen Kanton gemäss HFSV entsprechen, entrichten neben der  ordentlichen Studiengebühr im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Regle  -  ments zwecks Kostendeckung eine zusätzliche Gebühr pro Semester, wel  -  che sich auf einen Drittel (1/3) des sich in Kraft befindenden HFSV-Beitrages  pro Semester beläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese zusätzliche Studiengebühr wird zu Beginn jedes Semesters in Rech  -  nung gestellt. Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit kann eine  Staffelung der Zahlungsfristen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusätzliche Studienkosten
                            1  Der zusätzliche Beitrag zur Deckung bestimmter Studienkosten beläuft sich  auf 550 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tranchen von 275 Franken pro  Semester. Er umfasst die folgenden Ausgaben:  *  a)  *  Kurskosten in der Höhe von 400 Franken für Vorlesungsunterlagen,  und  b)  übrige Leistungen von 150 Franken, darunter unter anderem Beiträge  für die Organisation und Betreuung der Praktika sowie für Studienrei  -  sen, Fachbesuche und kulturelle Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag, der für die vom Bildungsgang erbrachten Leistungen erhoben  wird, muss innerhalb der gewährten Frist beglichen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotions- und Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            2  Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Studiengebühr nicht innert der gewährten Frist bezahlt, so führt  dies zur Unterbrechung der Ausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, die wegen Nichtbezahlens der Studiengebühr   ausgeschlos  -  sen wurden, müssen bei einem neuen Zulassungsgesuch zuerst  den aus  -  stehenden Betrag  begleichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierende, welche gemäss Absatz 3 ausgeschlossen worden sind, kön  -  nen innert einer Frist von   3 Jahren wieder zugelassen werden, wenn sie die  in Artikel 4 des vorliegenden Reglementes festgelegten Bedingungen erneut  erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a * Zusätzliche Studiengebühr
                            1  Die Studierenden, die nicht den Kriterien des Wohnortes in einem zah  -  lungspflichtigen Kanton gemäss HFSV entsprechen, entrichten neben der  ordentlichen Studiengebühr im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Regle  -  ments zwecks Kostendeckung eine zusätzliche Gebühr pro Semester, wel  -  che sich auf einen Drittel (1/3) des sich in Kraft befindenden HFSV-Beitrages  pro Semester beläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese zusätzliche Studiengebühr wird zu Beginn jedes Semesters in Rech  -  nung gestellt. Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit kann eine  Staffelung der Zahlungsfristen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusätzliche Studienkosten
                            1  Der zusätzliche Beitrag zur Deckung bestimmter Studienkosten beläuft sich  auf 550 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tranchen von 275 Franken pro  Semester. Er umfasst die folgenden Ausgaben:  *  a)  *  Kurskosten in der Höhe von 400 Franken für Vorlesungsunterlagen,  und  b)  übrige Leistungen von 150 Franken, darunter unter anderem Beiträge  für die Organisation und Betreuung der Praktika sowie für Studienrei  -  sen, Fachbesuche und kulturelle Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag, der für die vom Bildungsgang erbrachten Leistungen erhoben  wird, muss innerhalb der gewährten Frist beglichen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotions- und Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            34  Absatz 1 sowie Artikel 22 Absatz 4 des vorliegenden Reglementes aus  -  geschlossen worden sind, können innert einer Frist von 5 Jahren wieder zu  -  gelassen werden, wenn sie die in Artikel 4 des vorliegenden Reglementes  festgelegten Bedingungen erneut erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusätzliche Studienkosten
                            1  Der zusätzliche Betrag zur Deckung bestimmter Studienkosten beläuft  sich auf 550 Franken pro Jahr. Er umfasst die folgenden Ausgaben:  a)  Kurskosten in der Höhe von 400 Franken für Vorlesungsunterlagen  (insbesondere Fotokopien), und  b)  übrige Leistungen von 150 Franken, darunter unter anderem Beiträge  für die Organisation und Betreuung der Praktika sowie für Studienrei  -  sen, Fachbesuche und kulturelle Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der einmalig zu entrichtende Jahresbeitrag zur Deckung der zusätzlichen  Studienkosten ist innert 45 Tagen nach Beginn des Bildungsjahres zu ent  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotions- und Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            1  Die Beurteilung der Qualifikation des Studierenden erstreckt sich über die  gesamte Ausbildungsdauer. Sie orientiert sich an den Anforderungen des  Rahmenlehrplans HF Pflege und jenen des Bildungsprogramms HF Pflege.  Die Studierenden werden vor Beginn des Bildungsjahres formell über die  Anwendungsmodalitäten informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Evaluation und Bewertungsinstrumente
                            1  Die Kompetenznachweise sind promotionswirksam und kumulativ zu er  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kompetenznachweis gilt als erfüllt, wenn 60 Prozent aller Kriterien  bzw. der Gesamtpunktzahl erreicht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss dem Rahmenlehrplan ist folgendes Beurteilungsschema anwend  -  bar:  A  hervorragend  92  -  100  Prozent  B  sehr gut  84  -  91  Prozent  C  gut  76  -  83  Prozent  D  befriedigend  68  -  75  Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E  genügend  60  -  67  Prozent  F  nicht bestanden  unter  60  Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Auflösung des Ausbildungsvertrags
                            1  Der Ausbildungsvertrag wird aufgelöst, wenn ein Praktikum zweimal hin  -  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen im Lernbereich "Praxis" begründen den Praktikums  -  abbruch schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Studierende im Sinne von Artikel 34 des vorliegenden Regle  -  ments vom Bildungsgang ausgeschlossen wird, wird der Ausbildungsver  -  trag automatisch aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Studiengebühr nicht innert der gewährten Frist bezahlt, so führt  dies zur Unterbrechung der Ausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studierende, die wegen Nichtbezahlens der Studiengebühr   ausgeschlos  -  sen wurden, müssen bei einem neuen Zulassungsgesuch zuerst  den aus  -  stehenden Betrag  begleichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierende, welche gemäss Absatz 3 ausgeschlossen worden sind, kön  -  nen innert einer Frist von   3 Jahren wieder zugelassen werden, wenn sie die  in Artikel 4 des vorliegenden Reglementes festgelegten Bedingungen erneut  erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a * Zusätzliche Studiengebühr
                            1  Die Studierenden, die nicht den Kriterien des Wohnortes in einem zah  -  lungspflichtigen Kanton gemäss HFSV entsprechen, entrichten neben der  ordentlichen Studiengebühr im Sinne von Artikel 22 des vorliegenden Regle  -  ments zwecks Kostendeckung eine zusätzliche Gebühr pro Semester, wel  -  che sich auf einen Drittel (1/3) des sich in Kraft befindenden HFSV-Beitrages  pro Semester beläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese zusätzliche Studiengebühr wird zu Beginn jedes Semesters in Rech  -  nung gestellt. Die operative Leitung der Stiftung HF Gesundheit kann eine  Staffelung der Zahlungsfristen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusätzliche Studienkosten
                            1  Der zusätzliche Beitrag zur Deckung bestimmter Studienkosten beläuft sich  auf 550 Franken pro Jahr, zahlbar in zwei Tranchen von 275 Franken pro  Semester. Er umfasst die folgenden Ausgaben:  *  a)  *  Kurskosten in der Höhe von 400 Franken für Vorlesungsunterlagen,  und  b)  übrige Leistungen von 150 Franken, darunter unter anderem Beiträge  für die Organisation und Betreuung der Praktika sowie für Studienrei  -  sen, Fachbesuche und kulturelle Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag, der für die vom Bildungsgang erbrachten Leistungen erhoben  wird, muss innerhalb der gewährten Frist beglichen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotions- und Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Grundsatz
                            1  Die Beurteilung der Qualifikation des Studierenden erstreckt sich über die  gesamte Ausbildungsdauer. Sie orientiert sich an den Anforderungen des  Rahmenlehrplans HF Pflege und jenen des Bildungsprogramms HF Pflege.  Die Studierenden werden vor Beginn des Bildungsjahres formell über die  Anwendungsmodalitäten informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Evaluation - Bewertungsinstrumente *
                            1  Die Kompetenznachweise sind promotionswirksam und kumulativ zu er  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenznachweise gelten als erfüllt, wenn 60 Prozent aller Kriterien  bzw. der Gesamtpunktzahl erreicht worden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss   dem Rahmenlehrplan ist folgendes Beurteilungsschema anwend  -  bar:  *  A  hervorragend  92 - 100 Prozent  B  sehr gut  84 - 91 Prozent  C  gut  76 - 83 Prozent  D  befriedigend  68 - 75 Prozent  E  genügend  60 - 67 Prozent  F  nicht bestanden  unter 60 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Auflösung des Ausbildungsvertrags
                            1  Der Ausbildungsvertrag wird aufgelöst, wenn ein Praktikum zweimal hinter  -  einander wegen Nichteignung für den betreffenden Beruf abgebrochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen im Lernbereich "Praxis" begründen den Praktikums  -  abbruch schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Studierende im Sinne von Artikel 34 des vorliegenden Regle  -  ments vom Bildungsgang ausgeschlossen wird, wird der Ausbildungsvertrag  automatisch aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Fall von Unterbrechung der Ausbildung (Nichtbestehen, Ausschluss,  Aufgabe), übermittelt die Schule dem Studierenden ein Zeugnis einschliess  -  lich der diesbezüglichen Unterlagen, das die in der bis heute im Bildungs  -  gang erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikationen ausweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Promotionen im Verlauf der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Voraussetzungen
                            1  Die Promotion der Studierenden erfolgt auf der Grundlage der Kompetenz  -  nachweise in den Lernbereichen "Schule" und "Praxis". Die Nachweise rich  -  ten sich nach Anhang 1, der integraler Bestandteil des vorliegenden Regle  -  ments ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kompetenznachweis "Praxis"  wird von den Ausbildungsverantwortli  -  chen am Praktikumsort durchgeführt und muss mindestens die Note E (ge  -  nügend) aufweisen. Die Bewertung wird zweimal pro Ausbildungsjahr durch  -  geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Wiederholungsmöglichkeiten
                            1  Die Beurteilung der Qualifikation des Studierenden erstreckt sich über die  gesamte Ausbildungsdauer. Sie orientiert sich an den Anforderungen des  Rahmenlehrplans HF Pflege und jenen des Bildungsprogramms HF Pflege.  Die Studierenden werden vor Beginn des Bildungsjahres formell über die  Anwendungsmodalitäten informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Evaluation - Bewertungsinstrumente *
                            1  Die Kompetenznachweise sind promotionswirksam und kumulativ zu er  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenznachweise gelten als erfüllt, wenn 60 Prozent aller Kriterien  bzw. der Gesamtpunktzahl erreicht worden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss   dem Rahmenlehrplan ist folgendes Beurteilungsschema anwend  -  bar:  *  A  hervorragend  92 - 100 Prozent  B  sehr gut  84 - 91 Prozent  C  gut  76 - 83 Prozent  D  befriedigend  68 - 75 Prozent  E  genügend  60 - 67 Prozent  F  nicht bestanden  unter 60 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Auflösung des Ausbildungsvertrags
                            1  Der Ausbildungsvertrag wird aufgelöst, wenn ein Praktikum zweimal hinter  -  einander wegen Nichteignung für den betreffenden Beruf abgebrochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen im Lernbereich "Praxis" begründen den Praktikums  -  abbruch schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Studierende im Sinne von Artikel 34 des vorliegenden Regle  -  ments vom Bildungsgang ausgeschlossen wird, wird der Ausbildungsvertrag  automatisch aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Fall von Unterbrechung der Ausbildung (Nichtbestehen, Ausschluss,  Aufgabe), übermittelt die Schule dem Studierenden ein Zeugnis einschliess  -  lich der diesbezüglichen Unterlagen, das die in der bis heute im Bildungs  -  gang erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikationen ausweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Promotionen im Verlauf der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Voraussetzungen
                            1  Die Promotion der Studierenden erfolgt auf der Grundlage der Kompetenz  -  nachweise in den Lernbereichen "Schule" und "Praxis". Die Nachweise rich  -  ten sich nach Anhang 1, der integraler Bestandteil des vorliegenden Regle  -  ments ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kompetenznachweis "Praxis"  wird von den Ausbildungsverantwortli  -  chen am Praktikumsort durchgeführt und muss mindestens die Note E (ge  -  nügend) aufweisen. Die Bewertung wird zweimal pro Ausbildungsjahr durch  -  geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Wiederholungsmöglichkeiten
                            5.2 Promotionen im Verlauf der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Voraussetzungen
                            1  Die Promotion der Studierenden erfolgt auf der Grundlage der Kompe  -  tenznachweise in den Lernbereichen "Schule" und "Praxis". Die Nachweise  richten sich nach Anhang 1, der integraler Bestandteil des vorliegenden Re  -  glements ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kompetenznachweis "Praxis"  wird von den Verantwortlichen des Bil  -  dungsgangs durchgeführt und muss mindestens die Note E (genügend)  aufweisen. Der Kompetenznachweis "Praxis" kann frühestens vier Wochen  vor Semesterende bei der Schule eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Wiederholungsmöglichkeiten
                            1  Erfüllt   der   Studierende   die  Voraussetzungen   im   Lernbereich   "Schule"  nicht, so muss das Semester im Lernbereich "Schule" wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des  gesamten Bildungsgangs darf  ein Semester im Lernbereich  "Schule" nur einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen  im Lernbereich "Praxis" nicht,  so muss das Semester in diesem  Lernbereich wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während des gesamten Bildungsgangs darf ein Semester im Lernbereich  "Praxis" nur einmal wiederholt werden.  Vorbehalten bleibt das abschlies  -  sende Qualifikationsverfahren gemäss den Artikeln 29 bis 33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Abschliessendes Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bestandteile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens
                            1  Das abschliessende Qualifikationsverfahren wird im 6. Semester durchge  -  führt und besteht aus drei Teilen:  a)  eine   praxisorientierte   Diplomarbeit,   die   eine   Thematik   aus   dem  Arbeitsfeld vertieft behandelt und deren Anforderungen in Weisungen  definiert sind, welche den Studierenden vorgängig abgegeben wer  -  den;  b)  ein Prüfungsgespräch, bei dem eine bestimmte komplexe berufliche  Situation reflektiert wird;  c)  die Praktikumsqualifikation des 6. Semesters, welche die korrekte An  -  wendung der Fähigkeiten in Bezug auf reale praktische Situationen  zeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn jeder der drei vorge  -  nannten Teile gemäss des in Artikel 25 aufgeführten Bewertungsschemas  mit mindestens  "genügend" bewertet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Wiederholungsmöglichkeiten
                            1  Die Beurteilung der Qualifikation des Studierenden erstreckt sich über die  gesamte Ausbildungsdauer. Sie orientiert sich an den Anforderungen des  Rahmenlehrplans HF Pflege und jenen des Bildungsprogramms HF Pflege.  Die Studierenden werden vor Beginn des Bildungsjahres formell über die  Anwendungsmodalitäten informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Evaluation - Bewertungsinstrumente *
                            1  Die Kompetenznachweise sind promotionswirksam und kumulativ zu er  -  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenznachweise gelten als erfüllt, wenn 60 Prozent aller Kriterien  bzw. der Gesamtpunktzahl erreicht worden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss   dem Rahmenlehrplan ist folgendes Beurteilungsschema anwend  -  bar:  *  A  hervorragend  92 - 100 Prozent  B  sehr gut  84 - 91 Prozent  C  gut  76 - 83 Prozent  D  befriedigend  68 - 75 Prozent  E  genügend  60 - 67 Prozent  F  nicht bestanden  unter 60 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Auflösung des Ausbildungsvertrags
                            1  Der Ausbildungsvertrag wird aufgelöst, wenn ein Praktikum zweimal hinter  -  einander wegen Nichteignung für den betreffenden Beruf abgebrochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen im Lernbereich "Praxis" begründen den Praktikums  -  abbruch schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Studierende im Sinne von Artikel 34 des vorliegenden Regle  -  ments vom Bildungsgang ausgeschlossen wird, wird der Ausbildungsvertrag  automatisch aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Fall von Unterbrechung der Ausbildung (Nichtbestehen, Ausschluss,  Aufgabe), übermittelt die Schule dem Studierenden ein Zeugnis einschliess  -  lich der diesbezüglichen Unterlagen, das die in der bis heute im Bildungs  -  gang erworbenen theoretischen und praktischen Qualifikationen ausweist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Promotionen im Verlauf der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Voraussetzungen
                            1  Die Promotion der Studierenden erfolgt auf der Grundlage der Kompetenz  -  nachweise in den Lernbereichen "Schule" und "Praxis". Die Nachweise rich  -  ten sich nach Anhang 1, der integraler Bestandteil des vorliegenden Regle  -  ments ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kompetenznachweis "Praxis"  wird von den Ausbildungsverantwortli  -  chen am Praktikumsort durchgeführt und muss mindestens die Note E (ge  -  nügend) aufweisen. Die Bewertung wird zweimal pro Ausbildungsjahr durch  -  geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Wiederholungsmöglichkeiten
                            1  Erfüllt der Studierende die  Voraussetzungen im Lernbereich "Schule" nicht,  so muss die Ausbildungsperiode in diesem Bereich wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des  gesamten Bildungsgangs darf  eine Ausbildungsperiode im  Lernbereich "Schule" nur einmal wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen  im Lernbereich "Praxis" nicht,  so muss die Ausbildungsperiode in diesem  Lernbereich wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während des gesamten Bildungsgangs darf eine Ausbildungsperiode im  Lernbereich "Praxis" nur einmal wiederholt werden.  Vorbehalten bleibt das  abschliessende Qualifikationsverfahren gemäss den Artikeln 29 bis 33.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Abschliessendes Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bestandteile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens
                            1  Das abschliessende Qualifikationsverfahren wird im 3. Ausbildungsjahr  durchgeführt und besteht aus drei Teilen:  *  a)  eine   praxisorientierte   Diplomarbeit,   die   eine   Thematik   aus   dem  Arbeitsfeld vertieft behandelt und deren Anforderungen in Weisungen  definiert sind, welche den Studierenden vorgängig abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  eine mündliche Abschlussprüfung, bei der eine bestimmte komplexe  berufliche Situation reflektiert wird;  c)  *  die beiden Praktikumsqualifikationen betreffend das 3. Studienjahr, de  -  ren Durchschnitt eine Mindestnote von "E" (genügend) aufweist, wel  -  che die korrekte Anwendung der Fähigkeiten in Bezug auf reale prakti  -  sche Situationen zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das abschliessende Qualifikationsevaluationsverfahren gilt als bestanden,  wenn jeder der drei vorgenannten Teile gemäss des in Artikel 25 aufgeführ  -  ten Bewertungsschemas mit mindestens  "genügend" bewertet worden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Wiederholungsmöglichkeiten
                            1  Nicht  bestandene Teile des Qualifikationsverfahrens können gemäss fol  -  genden Modalitäten wiederholt werden:  a)  die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, ohne dass dadurch  die Ausbildungszeit verlängert wird;  b)  *  die mündliche Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, ohne  dass dadurch die Ausbildungszeit verlängert wird;  c)  *  die Praktikumsqualifikation kann gemäss Rahmenlehrplan frühestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erfüllt der Studierende die  Voraussetzungen im Lernbereich "Schule" nicht,  so muss die Ausbildungsperiode in diesem Bereich wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des  gesamten Bildungsgangs darf  eine Ausbildungsperiode im  Lernbereich "Schule" nur einmal wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen  im Lernbereich "Praxis" nicht,  so muss die Ausbildungsperiode in diesem  Lernbereich wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während des gesamten Bildungsgangs darf eine Ausbildungsperiode im  Lernbereich "Praxis" nur einmal wiederholt werden.  Vorbehalten bleibt das  abschliessende Qualifikationsverfahren gemäss den Artikeln 29 bis 33.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Abschliessendes Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bestandteile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens
                            1  Das abschliessende Qualifikationsverfahren wird im 3. Ausbildungsjahr  durchgeführt und besteht aus drei Teilen:  *  a)  eine   praxisorientierte   Diplomarbeit,   die   eine   Thematik   aus   dem  Arbeitsfeld vertieft behandelt und deren Anforderungen in Weisungen  definiert sind, welche den Studierenden vorgängig abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  eine mündliche Abschlussprüfung, bei der eine bestimmte komplexe  berufliche Situation reflektiert wird;  c)  *  die beiden Praktikumsqualifikationen betreffend das 3. Studienjahr, de  -  ren Durchschnitt eine Mindestnote von "E" (genügend) aufweist, wel  -  che die korrekte Anwendung der Fähigkeiten in Bezug auf reale prakti  -  sche Situationen zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das abschliessende Qualifikationsevaluationsverfahren gilt als bestanden,  wenn jeder der drei vorgenannten Teile gemäss des in Artikel 25 aufgeführ  -  ten Bewertungsschemas mit mindestens  "genügend" bewertet worden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Wiederholungsmöglichkeiten
                            1  Nicht  bestandene Teile des Qualifikationsverfahrens können gemäss fol  -  genden Modalitäten wiederholt werden:  a)  die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, ohne dass dadurch  die Ausbildungszeit verlängert wird;  b)  *  die mündliche Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, ohne  dass dadurch die Ausbildungszeit verlängert wird;  c)  *  die Praktikumsqualifikation kann gemäss Rahmenlehrplan frühestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht  bestandene Teile des Qualifikationsverfahrens können gemäss fol  -  genden Modalitäten wiederholt werden:  a)  die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, ohne dass dadurch  die Ausbildungszeit verlängert wird;  b)  das Prüfungsgespräch kann einmal wiederholt werden, ohne dass da  -  durch die Ausbildungszeit verlängert wird;  c)  die Praktikumsqualifikation kann gemäss Rahmenlehrplan frühestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate und spätestens 2 Jahre nach der ersten Durchführung wie  -  derholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungsgangleiter der Stiftung HF Gesundheit legen nach Absprache  mit den Beteiligten und in Koordination mit der operativen Leitung den Zeit  -  punkt der Wiederholung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitsvertrag der von den Gesundheitseinrichtungen angestellten  Studierenden wird analog zum Ausbildungsvertrag mit der Stiftung HF Ge  -  sundheit verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der zu wiederholende Teil erneut als ungenügend eingestuft, so gilt  das Qualifikationsverfahren als definitiv nicht bestanden. Der Ausbildungs  -  vertrag im Sinne von Artikel 14 wird folglich auf Monatsende aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Prüfungsexperten
                            1  Die Beurteilungen der drei Teile des Qualifikationsverfahrens werden von  je zwei  Prüfungsexperten durchgeführt. Die Bewertungen erfolgen im Ein  -  vernehmen und die Entscheide werden entsprechend protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Prüfungsgespräch wird gemeinsam von einem Experten aus der  Schule und einem aus dem Praktikumsbetrieb geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Diplomarbeit wird von Lehrpersonen des Lernbereichs "Schule" be  -  wertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung der Praktikumsqualifikation  erfolgt durch  zwei Experten  der Gesundheitseinrichtung, bei der das Praktikum absolviert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungsexperten werden gemäss den von  der Stiftung Gesundheit  HF aufgestellten Regeln entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Diplom erhält, wer die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  jeder der drei Teile des Qualifikationsverfahrens muss mit mindestens  "genügend“ bewertet worden sein, und  b)  die Anzahl der Absenzen im 6. Semester gemäss der in Artikel 18 Ab  -  satz 3 des vorliegenden Reglements genannten Weisung wurde nicht  überschritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Diplomtitel
                            1  Erfüllt der Studierende die  Voraussetzungen im Lernbereich "Schule" nicht,  so muss die Ausbildungsperiode in diesem Bereich wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des  gesamten Bildungsgangs darf  eine Ausbildungsperiode im  Lernbereich "Schule" nur einmal wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen  im Lernbereich "Praxis" nicht,  so muss die Ausbildungsperiode in diesem  Lernbereich wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während des gesamten Bildungsgangs darf eine Ausbildungsperiode im  Lernbereich "Praxis" nur einmal wiederholt werden.  Vorbehalten bleibt das  abschliessende Qualifikationsverfahren gemäss den Artikeln 29 bis 33.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Abschliessendes Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Bestandteile des abschliessenden Qualifikationsverfahrens
                            1  Das abschliessende Qualifikationsverfahren wird im 3. Ausbildungsjahr  durchgeführt und besteht aus drei Teilen:  *  a)  eine   praxisorientierte   Diplomarbeit,   die   eine   Thematik   aus   dem  Arbeitsfeld vertieft behandelt und deren Anforderungen in Weisungen  definiert sind, welche den Studierenden vorgängig abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  eine mündliche Abschlussprüfung, bei der eine bestimmte komplexe  berufliche Situation reflektiert wird;  c)  *  die beiden Praktikumsqualifikationen betreffend das 3. Studienjahr, de  -  ren Durchschnitt eine Mindestnote von "E" (genügend) aufweist, wel  -  che die korrekte Anwendung der Fähigkeiten in Bezug auf reale prakti  -  sche Situationen zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das abschliessende Qualifikationsevaluationsverfahren gilt als bestanden,  wenn jeder der drei vorgenannten Teile gemäss des in Artikel 25 aufgeführ  -  ten Bewertungsschemas mit mindestens  "genügend" bewertet worden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Wiederholungsmöglichkeiten
                            1  Nicht  bestandene Teile des Qualifikationsverfahrens können gemäss fol  -  genden Modalitäten wiederholt werden:  a)  die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, ohne dass dadurch  die Ausbildungszeit verlängert wird;  b)  *  die mündliche Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, ohne  dass dadurch die Ausbildungszeit verlängert wird;  c)  *  die Praktikumsqualifikation kann gemäss Rahmenlehrplan frühestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate und spätestens 2 Jahre nach der ersten Durchführung wie  -  derholt werden. Der Ausbildungsvertrag wird entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungsgangleiter der Stiftung HF Gesundheit legen nach Absprache  mit den Beteiligten und in Koordination mit der operativen Leitung den Zeit  -  punkt der Wiederholung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitsvertrag der von den Gesundheitseinrichtungen angestellten Stu  -  dierenden wird analog zum Ausbildungsvertrag mit der Stiftung HF Gesund  -  heit verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der zu wiederholende Teil erneut als ungenügend eingestuft, so gilt  das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden. Der Ausbildungsvertrag im  Sinne von Artikel 14 wird folglich auf Monatsende aufgelöst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Prüfungsexperten
                            1  Die Beurteilungen der drei Teile des Qualifikationsverfahrens werden von  je zwei  Prüfungsexperten durchgeführt. Die Bewertungen erfolgen im Ein  -  vernehmen und die Entscheide werden entsprechend protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche Prüfung wird gemeinsam von einem Experten aus der Schu  -  le und einem aus dem Praktikumsbetrieb durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Diplomarbeit wird von Lehrpersonen des Lernbereichs "Schule" bewer  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung der Praktikumsqualifikation  erfolgt durch  zwei Experten der  Gesundheitseinrichtung, bei der das Praktikum absolviert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungsexperten werden gemäss den von  der Stiftung Gesundheit HF  aufgestellten Regeln entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Voraussetzungen zur Diplomerteilung
                            1  Das Diplom erhält, wer die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  *  jeder der drei Teile des Qualifikationsverfahrens muss mit mindestens  "genügend“ bewertet worden sein, und  b)  *  die Anzahl der Absenzen während der Periode der praktischen Ausbil  -  dung im 3. Ausbildungsjahr gemäss der in Artikel 18 Absatz 3 des vor  -  liegenden Reglements genannten Weisung wurde nicht überschritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Diplomtitel
                            1  Das bestandene Diplom berechtigt zum Tragen des eidgenössisch aner  -  kannten Titels "diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann  HF".  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate und spätestens 2 Jahre nach der ersten Durchführung wie  -  derholt werden. Der Ausbildungsvertrag wird entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungsgangleiter der Stiftung HF Gesundheit legen nach Absprache  mit den Beteiligten und in Koordination mit der operativen Leitung den Zeit  -  punkt der Wiederholung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitsvertrag der von den Gesundheitseinrichtungen angestellten Stu  -  dierenden wird analog zum Ausbildungsvertrag mit der Stiftung HF Gesund  -  heit verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der zu wiederholende Teil erneut als ungenügend eingestuft, so gilt  das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden. Der Ausbildungsvertrag im  Sinne von Artikel 14 wird folglich auf Monatsende aufgelöst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Prüfungsexperten
                            1  Die Beurteilungen der drei Teile des Qualifikationsverfahrens werden von  je zwei  Prüfungsexperten durchgeführt. Die Bewertungen erfolgen im Ein  -  vernehmen und die Entscheide werden entsprechend protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche Prüfung wird gemeinsam von einem Experten aus der Schu  -  le und einem aus dem Praktikumsbetrieb durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Diplomarbeit wird von Lehrpersonen des Lernbereichs "Schule" bewer  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung der Praktikumsqualifikation  erfolgt durch  zwei Experten der  Gesundheitseinrichtung, bei der das Praktikum absolviert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungsexperten werden gemäss den von  der Stiftung Gesundheit HF  aufgestellten Regeln entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Voraussetzungen zur Diplomerteilung
                            1  Das Diplom erhält, wer die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  *  jeder der drei Teile des Qualifikationsverfahrens muss mit mindestens  "genügend“ bewertet worden sein, und  b)  *  die Anzahl der Absenzen während der Periode der praktischen Ausbil  -  dung im 3. Ausbildungsjahr gemäss der in Artikel 18 Absatz 3 des vor  -  liegenden Reglements genannten Weisung wurde nicht überschritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Diplomtitel
                            1  Das bestandene Diplom berechtigt zum Tragen des eidgenössisch aner  -  kannten Titels "diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann  HF".  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das bestandene Diplom berechtigt zum Tragen des eidgenössisch aner  -  kannten Titels "diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefach  -  mann HF".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom wird gemeinsam vom Chef des für die Bildung zuständigen  Departements sowie dem Präsidenten der Stiftung HF Gesundheit unter  -  zeichnet. Es wird bei den zuständigen Instanzen registriert, namentlich dem  Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), das im Auftrag des SBFI agiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ausschluss
                            1  Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden Studierende, die ohne  wichtigen Grund:  a)  nicht zu den Kompetenzevaluationen oder zum Prüfungsgespräch  des Qualifikationsverfahrens erscheinen;  b)  den Kompetenznachweis nicht oder unvollständig erbringen;  c)  die Diplomarbeit zu spät einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden ebenfalls Studierende,  die:  a)  ein unangemessenes Verhalten gemäss Artikel 19 Absatz 3 an den  Tag legen;  b)  Betrug oder Plagiat im Sinne von Artikel 35 begehen;  c)  definitiv nicht bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Betrug und Plagiat
                            1  Jegliche Form von Betrug bei Arbeiten oder Prüfungen, einschliesslich  Plagiat sowie Plagiats- bzw. Betrugsversuche, hat das Nichtbestehen der  entsprechenden Examen oder Module oder sogar den Ausschluss vom Bil  -  dungsgang zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung falscher Titel oder Zeugnisse führt zur Aufhebung frühe  -  rer Entscheide und zum endgültigen Ausschluss vom Bildungsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Entscheide
                            1  Promotionsentscheide, Entscheide    bezüglich Ausschluss und Auflösung  des Ausbildungsvertrags sowie Entscheide, die das abschliessende Qualifi  -  kationsverfahren betreffen, werden von der operativen Leitung der Stiftung  HF Gesundheit auf Antrag des Bildungsgangleiters verfügt und den Studie  -  renden formell samt Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme  des Entscheids bei der operativen Leitung der Stiftung HF Gesundheit Ein  -  sprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate und spätestens 2 Jahre nach der ersten Durchführung wie  -  derholt werden. Der Ausbildungsvertrag wird entsprechend verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungsgangleiter der Stiftung HF Gesundheit legen nach Absprache  mit den Beteiligten und in Koordination mit der operativen Leitung den Zeit  -  punkt der Wiederholung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitsvertrag der von den Gesundheitseinrichtungen angestellten Stu  -  dierenden wird analog zum Ausbildungsvertrag mit der Stiftung HF Gesund  -  heit verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der zu wiederholende Teil erneut als ungenügend eingestuft, so gilt  das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden. Der Ausbildungsvertrag im  Sinne von Artikel 14 wird folglich auf Monatsende aufgelöst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Prüfungsexperten
                            1  Die Beurteilungen der drei Teile des Qualifikationsverfahrens werden von  je zwei  Prüfungsexperten durchgeführt. Die Bewertungen erfolgen im Ein  -  vernehmen und die Entscheide werden entsprechend protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche Prüfung wird gemeinsam von einem Experten aus der Schu  -  le und einem aus dem Praktikumsbetrieb durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Diplomarbeit wird von Lehrpersonen des Lernbereichs "Schule" bewer  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurteilung der Praktikumsqualifikation  erfolgt durch  zwei Experten der  Gesundheitseinrichtung, bei der das Praktikum absolviert wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungsexperten werden gemäss den von  der Stiftung Gesundheit HF  aufgestellten Regeln entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Voraussetzungen zur Diplomerteilung
                            1  Das Diplom erhält, wer die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:  a)  *  jeder der drei Teile des Qualifikationsverfahrens muss mit mindestens  "genügend“ bewertet worden sein, und  b)  *  die Anzahl der Absenzen während der Periode der praktischen Ausbil  -  dung im 3. Ausbildungsjahr gemäss der in Artikel 18 Absatz 3 des vor  -  liegenden Reglements genannten Weisung wurde nicht überschritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Diplomtitel
                            1  Das bestandene Diplom berechtigt zum Tragen des eidgenössisch aner  -  kannten Titels "diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann  HF".  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom wird gemeinsam vom Chef des für die Bildung zuständigen  Departements sowie dem Präsidenten der Stiftung HF Gesundheit unter  -  zeichnet. Es wird bei den zuständigen Instanzen   als reglementierter Beruf  registriert, namentlich dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), das im  Auftrag des SBFI agiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ausschluss
                            1  Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden Studierende, die ohne  wichtigen Grund:  a)  *  nicht zu den Kompetenzevaluationen oder zur mündlichen Prüfung des  Qualifikationsverfahrens erscheinen;  b)  den Kompetenznachweis nicht oder unvollständig erbringen;  c)  die Diplomarbeit zu spät einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden ebenfalls Studierende,  die:  a)  ein unangemessenes Verhalten gemäss Artikel 19 Absatz 3 an den  Tag legen;  b)  *  einen schwerwiegenden Betrug oder Plagiat begehen;  c)  definitiv nicht bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausgeschlossenen Studierenden können unter Einhaltung einer Frist  von mindestens 3 Jahren erneut zugelassen werden, sofern sie die Voraus  -  setzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Betrug und Plagiat
                            1  Jegliche Form von Betrug bei Arbeiten oder Prüfungen, einschliesslich Pla  -  giat sowie Plagiats- bzw. Betrugsversuche, hat das Nichtbestehen der ent  -  sprechenden Examen oder sogar den Ausschluss vom Bildungsgang zur  Folge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung falscher Titel oder Zeugnisse führt zur Aufhebung früherer  Entscheide und zum Ausschluss vom Bildungsgang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Entscheide
                            1  Promotionsentscheide, Entscheide bezüglich Ausschluss und Auflösung  des Ausbildungsvertrags sowie Entscheide, die das abschliessende Qualifi  -  kationsverfahren betreffen, werden von der operativen Leitung der Stiftung  HF Gesundheit auf Antrag des Bildungsgangleiters verfügt und den Studie  -  renden formell samt Rechtsmittelbelehrung eröffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom wird gemeinsam vom Chef des für die Bildung zuständigen  Departements sowie dem Präsidenten der Stiftung HF Gesundheit unter  -  zeichnet. Es wird bei den zuständigen Instanzen   als reglementierter Beruf  registriert, namentlich dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), das im  Auftrag des SBFI agiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ausschluss
                            1  Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden Studierende, die ohne  wichtigen Grund:  a)  *  nicht zu den Kompetenzevaluationen oder zur mündlichen Prüfung des  Qualifikationsverfahrens erscheinen;  b)  den Kompetenznachweis nicht oder unvollständig erbringen;  c)  die Diplomarbeit zu spät einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden ebenfalls Studierende,  die:  a)  ein unangemessenes Verhalten gemäss Artikel 19 Absatz 3 an den  Tag legen;  b)  *  einen schwerwiegenden Betrug oder Plagiat begehen;  c)  definitiv nicht bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausgeschlossenen Studierenden können unter Einhaltung einer Frist  von mindestens 3 Jahren erneut zugelassen werden, sofern sie die Voraus  -  setzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Betrug und Plagiat
                            1  Jegliche Form von Betrug bei Arbeiten oder Prüfungen, einschliesslich Pla  -  giat sowie Plagiats- bzw. Betrugsversuche, hat das Nichtbestehen der ent  -  sprechenden Examen oder sogar den Ausschluss vom Bildungsgang zur  Folge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung falscher Titel oder Zeugnisse führt zur Aufhebung früherer  Entscheide und zum Ausschluss vom Bildungsgang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Entscheide
                            1  Promotionsentscheide, Entscheide bezüglich Ausschluss und Auflösung  des Ausbildungsvertrags sowie Entscheide, die das abschliessende Qualifi  -  kationsverfahren betreffen, werden von der operativen Leitung der Stiftung  HF Gesundheit auf Antrag des Bildungsgangleiters verfügt und den Studie  -  renden formell samt Rechtsmittelbelehrung eröffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Einspracheentscheid der operativen Leitung der Stiftung HF  Gesundheit kann innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beim Staatsrat Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Übergangsbestimmungen
                            1  Studierende, die 2019/2020 oder früher den deutschsprachigen Bildungs  -  gang HF Pflege in Visp begonnen haben, unterstehen weiterhin dem Studi  -  enreglement betreffend den deutschsprachigen Bildungsgang Pflege HF  (höhere Fachschule) vom 13. März 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2021  01.09.2020  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.05.2021  01.09.2020  Erstfassung  RO/AGS 2021-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1 zu Artikel 27 Absatz 1 des  Studienreglements betreffend den  Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)  (Stand 01.09.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Kompetenzen-Nachweise und Promotionen HF Pflege
                            - Regulärer Bildungsgang (Vollzeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bildungsjahr  Kompetenzen-  Nachweis  Kompeten-  zen-Nach-  weis  structured  clinical examination)  Kompetenzen-Na-  chweis  kums-  qualifika-  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Semester  Lernbereich  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Semester  Lernbereich  Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompetenzen-  Nachweis  Mündlicher  Kompeten-  zen-Nach-  weis  OSCE (Objective  structured  clinical examination)  Kompetenzen-Na-  chweis  Prakti-  kums-  qualifika-  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Semester  Lernbereich  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Semester  Lernbereich  Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompetenzen-  Nachweis  Mündlicher  Kompeten-  zen-Nach-  weis  OSCE (Objective  structured  clinical examination)  Kompetenzen-Na-  chweis  Kom-  petenz-  nach-  weis In-  ternati-  onal  Sozial-  kultu-  relle  Kom-  petenz  /  Portfo-  lio  Prakti-  kums-  qualifika-  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Semester  Lernbereich  Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1  1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Semester  Lernbereich  Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um von einem Semester in das nächste promoviert zu  werden, muss der Stu-  dierende die folgenden Bedingungen erfüllen:  Promotionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Diplom wird gemeinsam vom Chef des für die Bildung zuständigen  Departements sowie dem Präsidenten der Stiftung HF Gesundheit unter  -  zeichnet. Es wird bei den zuständigen Instanzen   als reglementierter Beruf  registriert, namentlich dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), das im  Auftrag des SBFI agiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ausschluss
                            1  Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden Studierende, die ohne  wichtigen Grund:  a)  *  nicht zu den Kompetenzevaluationen oder zur mündlichen Prüfung des  Qualifikationsverfahrens erscheinen;  b)  den Kompetenznachweis nicht oder unvollständig erbringen;  c)  die Diplomarbeit zu spät einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dem Bildungsgang ausgeschlossen werden ebenfalls Studierende,  die:  a)  ein unangemessenes Verhalten gemäss Artikel 19 Absatz 3 an den  Tag legen;  b)  *  einen schwerwiegenden Betrug oder Plagiat begehen;  c)  definitiv nicht bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ausgeschlossenen Studierenden können unter Einhaltung einer Frist  von mindestens 3 Jahren erneut zugelassen werden, sofern sie die Voraus  -  setzungen gemäss Artikel 4 des vorliegenden Reglements erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Betrug und Plagiat
                            1  Jegliche Form von Betrug bei Arbeiten oder Prüfungen, einschliesslich Pla  -  giat sowie Plagiats- bzw. Betrugsversuche, hat das Nichtbestehen der ent  -  sprechenden Examen oder sogar den Ausschluss vom Bildungsgang zur  Folge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung falscher Titel oder Zeugnisse führt zur Aufhebung früherer  Entscheide und zum Ausschluss vom Bildungsgang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Entscheide
                            1  Promotionsentscheide, Entscheide bezüglich Ausschluss und Auflösung  des Ausbildungsvertrags sowie Entscheide, die das abschliessende Qualifi  -  kationsverfahren betreffen, werden von der operativen Leitung der Stiftung  HF Gesundheit auf Antrag des Bildungsgangleiters verfügt und den Studie  -  renden formell samt Rechtsmittelbelehrung eröffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme  des Entscheids bei der operativen Leitung der Stiftung HF Gesundheit Ein  -  sprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Einspracheentscheid der operativen Leitung der Stiftung HF  Gesundheit kann innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beim Staatsrat Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Übergangsbestimmungen
                            1  Studierende, die 2019/2020 oder früher den deutschsprachigen Bildungs  -  gang HF Pflege in Visp begonnen haben, unterstehen weiterhin dem Studi  -  enreglement betreffend den deutschsprachigen Bildungsgang Pflege HF  (höhere Fachschule) vom 13. März 2019.  T1-1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. März 2023  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Studierende, die ihre Ausbildung Pflege  HF 2020/2021 oder 2021/2022 be  -  gonnen haben, bleiben dem Studienreglement betreffend den Bildungsgang  Pflege HF (höhere Fachschule) in seinem Wortlaut vom 31. August 2022 un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2021  01.09.2020  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Ingress  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 1 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 3  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 5  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme  des Entscheids bei der operativen Leitung der Stiftung HF Gesundheit Ein  -  sprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Einspracheentscheid der operativen Leitung der Stiftung HF  Gesundheit kann innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beim Staatsrat Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Übergangsbestimmungen
                            1  Studierende, die 2019/2020 oder früher den deutschsprachigen Bildungs  -  gang HF Pflege in Visp begonnen haben, unterstehen weiterhin dem Studi  -  enreglement betreffend den deutschsprachigen Bildungsgang Pflege HF  (höhere Fachschule) vom 13. März 2019.  T1-1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. März 2023  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Studierende, die ihre Ausbildung Pflege  HF 2020/2021 oder 2021/2022 be  -  gonnen haben, bleiben dem Studienreglement betreffend den Bildungsgang  Pflege HF (höhere Fachschule) in seinem Wortlaut vom 31. August 2022 un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2021  01.09.2020  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Ingress  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 1 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 3  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 5  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Semester   2. Semester   3. Semester   4. Semester   5.  Semester   6. Semester  Der Durch-  schnitt der  vier KNW  muss mit "E"  beurteilt sein  (mind. 60%)  Es dürfen  nicht mehr  als 2 KNW  als nicht be-  standen be-  urteilt sein  Die Prakti-  kumsqualifi-  kation /  Kompeten-  zen-Nach-  weis muss  mit "E" be-  urteilt sein  (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Der Durch-  schnitt der  drei KNW  muss mit  "E" beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als 1 KNW  als nicht be-  standen be-  urteilt sein  Die Prakti-  kumsqualifi-  kation /  Kompeten-  zen-Nach-  weis muss  mit "E" be-  urteilt sein  (mind. 60%)  Der Durch-  schnitt der  fünf KNW  muss mit  "E" beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als 2 KNW  als nicht be-  standen be-  urteilt sein  Die Prakti-  kumsqualifika-  tion / Kompe-  tenzen-Nach-  weis muss mit  "E" beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme  des Entscheids bei der operativen Leitung der Stiftung HF Gesundheit Ein  -  sprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Einspracheentscheid der operativen Leitung der Stiftung HF  Gesundheit kann innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beim Staatsrat Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Übergangsbestimmungen
                            1  Studierende, die 2019/2020 oder früher den deutschsprachigen Bildungs  -  gang HF Pflege in Visp begonnen haben, unterstehen weiterhin dem Studi  -  enreglement betreffend den deutschsprachigen Bildungsgang Pflege HF  (höhere Fachschule) vom 13. März 2019.  T1-1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. März 2023  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Studierende, die ihre Ausbildung Pflege  HF 2020/2021 oder 2021/2022 be  -  gonnen haben, bleiben dem Studienreglement betreffend den Bildungsgang  Pflege HF (höhere Fachschule) in seinem Wortlaut vom 31. August 2022 un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2021  01.09.2020  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Ingress  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 1 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 3  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2, c)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 4 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 5  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 7 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 7 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 7 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 8 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 8 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 10 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 11 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 3  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 13 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 14  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 15  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 18 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 18 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 3, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 3  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 21 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 21 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 7 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 7 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 7 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 8 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 8 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 10 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 11 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 3  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 13 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 14  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 15  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 18 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 18 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 3, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 3  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 21 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 21 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 6 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 7 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 7 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 7 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 8 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 8 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 10 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 11 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 3  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 12 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 13 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 14  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 15  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 18 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 18 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 3, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 3  bis  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 19 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 21 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 21 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22a  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 23 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 23 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 23 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 25  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 25 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 25 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 26 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 27 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 30 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 30 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 30 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 31 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 32 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 32 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 33 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 33 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 34 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 34 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 34 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22a  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 23 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 23 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 23 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 25  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 25 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 25 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 26 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 27 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 30 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 30 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 30 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 31 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 32 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 32 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 33 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 33 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 34 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 34 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 34 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 22a  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 23 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 23 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 23 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 25  Titel geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 25 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 25 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 26 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 27 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 28 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 29 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 30 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 30 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 30 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 31 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 32 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 32 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 33 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 33 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 34 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 34 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 34 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 35 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 35 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 36 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Titel T1-1  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Anhang 414.305-1  Inhalt geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.05.2021  01.09.2020  Erstfassung  RO/AGS 2021-067  Ingress  08.03.2023  01.09.2022  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 3 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 3 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 1, e) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, d) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 5 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 5 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 6 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 8 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 8 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 9 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 10 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 11 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 3 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 13 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 13 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 14 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 15 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 18 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 18 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 5 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
                            Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 26 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 27 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 1, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 31 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 32 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 32 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 33 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 33 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 2, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 35 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 35 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 36 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
                            Titel T1-1  08.03.2023  01.09.2022  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
                            Anhang 414.305-1  08.03.2023  01.09.2022  Inhalt geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  zu  Artikel  27 Absatz 1 des  Studienreglements betreffend den  Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)  (  Stand  01.09.2022  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 1 Kompetenzen - Nachweise und Promotionen HF Pflege
                            -  Regulärer Bildungsgang (Vollzeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Mündlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Kompetenzen  -  Nachweis  OSCE (Objec-  tive structured  clinical exami-  nation)  -  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis Praxis  Lernbereich Schule  2  1  1  -  -  Lernbereich Praxis  -  -  -  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Mündlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Kompetenzen  -  Nachweis  OSCE (Objec-  tive structured  clinical exami-  nation)  -  Kompetenzen  -  Nachweis  Praxis  Lernbereich Schule  2  1  -  -  -  Lernbereich Praxis  -  -  -  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 35 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 35 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 36 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Titel T1-1  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Anhang 414.305-1  Inhalt geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.05.2021  01.09.2020  Erstfassung  RO/AGS 2021-067  Ingress  08.03.2023  01.09.2022  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 3 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 3 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 1, e) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, d) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 5 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 5 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 6 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 8 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 8 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 9 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 10 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 11 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 3 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 13 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 13 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 14 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 15 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 18 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 18 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 5 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
                            Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 26 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 27 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 1, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 31 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 32 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 32 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 33 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 33 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 2, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 35 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 35 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 36 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
                            Titel T1-1  08.03.2023  01.09.2022  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
                            Anhang 414.305-1  08.03.2023  01.09.2022  Inhalt geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  zu  Artikel  27 Absatz 1 des  Studienreglements betreffend den  Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)  (  Stand  01.09.2022  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 1 Kompetenzen - Nachweise und Promotionen HF Pflege
                            -  Regulärer Bildungsgang (Vollzeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Mündlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Kompetenzen  -  Nachweis  OSCE (Objec-  tive structured  clinical exami-  nation)  -  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis Praxis  Lernbereich Schule  2  1  1  -  -  Lernbereich Praxis  -  -  -  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Mündlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Kompetenzen  -  Nachweis  OSCE (Objec-  tive structured  clinical exami-  nation)  -  Kompetenzen  -  Nachweis  Praxis  Lernbereich Schule  2  1  -  -  -  Lernbereich Praxis  -  -  -  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 35 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 35 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. 36 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Titel T1-1  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2023  01.09.2022  Anhang 414.305-1  Inhalt geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.05.2021  01.09.2020  Erstfassung  RO/AGS 2021-067  Ingress  08.03.2023  01.09.2022  geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 3 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 3 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 1, e) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 2, d) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 4 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 5 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 5 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 6 Abs. 6 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 7 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 8 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 8 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 9 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2023-032
Art. 10 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 11 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 3 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 12 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 13 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 13 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 14 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 15 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 18 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 18 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 3 bis 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 19 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 21 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 22 Abs. 5 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
                            Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 23 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 08.03.2023 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 25 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 26 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 27 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 28 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 1, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 29 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 1, c) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 30 Abs. 4 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 31 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 32 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 32 Abs. 1, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 33 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 33 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 1, a) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 2, b) 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 34 Abs. 3 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
Art. 35 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 35 Abs. 2 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
Art. 36 Abs. 1 08.03.2023 01.09.2022 geändert RO/AGS 2023-032
                            Titel T1-1  08.03.2023  01.09.2022  eingefügt  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 08.03.2023 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2023-032
                            Anhang 414.305-1  08.03.2023  01.09.2022  Inhalt geändert  RO/AGS 2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  zu  Artikel  27 Absatz 1 des  Studienreglements betreffend den  Bildungsgang Pflege HF (höhere Fachschule)  (  Stand  01.09.2022  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 1 Kompetenzen - Nachweise und Promotionen HF Pflege
                            -  Regulärer Bildungsgang (Vollzeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Mündlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Kompetenzen  -  Nachweis  OSCE (Objec-  tive structured  clinical exami-  nation)  -  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis Praxis  Lernbereich Schule  2  1  1  -  -  Lernbereich Praxis  -  -  -  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Mündlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Kompetenzen  -  Nachweis  OSCE (Objec-  tive structured  clinical exami-  nation)  -  Kompetenzen  -  Nachweis  Praxis  Lernbereich Schule  2  1  -  -  -  Lernbereich Praxis  -  -  -  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  .  Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Mündlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Kompetenzen  -  Nachweis  OSCE (Objec-  tive structured  clinical exami-  nation)  Kompetenz-  nachweis Pra-  xis (Sozial  -  , in-  ter  -  und trans-  kulturelle Kom-  petenz)  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis Praxis  Lernbereich Sch  ule  1  1  1  1  -  Lernbereich Praxis  -  -  -  -  2  Um von einem Semester in das nächste promoviert zu werden, muss der Stu-  dierende die folgenden Bedingungen erfüllen  :  Promotionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bildungsjahr  2  . Bildungsjahr  3  . Bildungsjahr  Lernbereich  Schule  Lernbereich  Praxis  Lernbereich  Schule  Lernbereich  Praxis  Lernbereich  Schule  Lernbereich Praxis  Der Durch-  schnitt der  vier Kompe-  tenzen  -  Nachweis  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als zwei  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  e als  “  F  “  “  nicht be-  standen  “  be-  urteilt sein  (unter 60%).  Der Durch-  schnitt  der  zwei  Kom-  petenzen  -  Nachweis  e  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Der Durch-  schnitt der  drei Kompe-  tenzen  -  Nachweis  e  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (m  ind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als zwei  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  e als  “F“ “  nicht  bestanden  “  beurteilt  sein (unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%).  Der Durch-  schnitt  der  zwei Kom-  petenzen  -  Nachweise  muss min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Der Durch-  schnitt der  vier  Kompe-  tenzen  -  Nachweise  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als zwei  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  e als  “  F  “  “  nicht  bestanden  “  beurteilt  sein (unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%).  Der Durchschnitt  der zwei Kompe-  tenzen  -  Nachweise  muss mindestens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt sein  (mind. 60%)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  .  Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Mündlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Kompetenzen  -  Nachweis  OSCE (Objec-  tive structured  clinical exami-  nation)  Kompetenz-  nachweis Pra-  xis (Sozial  -  , in-  ter  -  und trans-  kulturelle Kom-  petenz)  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis Praxis  Lernbereich Sch  ule  1  1  1  1  -  Lernbereich Praxis  -  -  -  -  2  Um von einem Semester in das nächste promoviert zu werden, muss der Stu-  dierende die folgenden Bedingungen erfüllen  :  Promotionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bildungsjahr  2  . Bildungsjahr  3  . Bildungsjahr  Lernbereich  Schule  Lernbereich  Praxis  Lernbereich  Schule  Lernbereich  Praxis  Lernbereich  Schule  Lernbereich Praxis  Der Durch-  schnitt der  vier Kompe-  tenzen  -  Nachweis  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als zwei  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  e als  “  F  “  “  nicht be-  standen  “  be-  urteilt sein  (unter 60%).  Der Durch-  schnitt  der  zwei  Kom-  petenzen  -  Nachweis  e  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Der Durch-  schnitt der  drei Kompe-  tenzen  -  Nachweis  e  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (m  ind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als zwei  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  e als  “F“ “  nicht  bestanden  “  beurteilt  sein (unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%).  Der Durch-  schnitt  der  zwei Kom-  petenzen  -  Nachweise  muss min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Der Durch-  schnitt der  vier  Kompe-  tenzen  -  Nachweise  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als zwei  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  e als  “  F  “  “  nicht  bestanden  “  beurteilt  sein (unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%).  Der Durchschnitt  der zwei Kompe-  tenzen  -  Nachweise  muss mindestens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt sein  (mind. 60%)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  .  Bildungsjahr  Schriftlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Mündlicher  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  Kompetenzen  -  Nachweis  OSCE (Objec-  tive structured  clinical exami-  nation)  Kompetenz-  nachweis Pra-  xis (Sozial  -  , in-  ter  -  und trans-  kulturelle Kom-  petenz)  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis Praxis  Lernbereich Sch  ule  1  1  1  1  -  Lernbereich Praxis  -  -  -  -  2  Um von einem Semester in das nächste promoviert zu werden, muss der Stu-  dierende die folgenden Bedingungen erfüllen  :  Promotionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bildungsjahr  2  . Bildungsjahr  3  . Bildungsjahr  Lernbereich  Schule  Lernbereich  Praxis  Lernbereich  Schule  Lernbereich  Praxis  Lernbereich  Schule  Lernbereich Praxis  Der Durch-  schnitt der  vier Kompe-  tenzen  -  Nachweis  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als zwei  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  e als  “  F  “  “  nicht be-  standen  “  be-  urteilt sein  (unter 60%).  Der Durch-  schnitt  der  zwei  Kom-  petenzen  -  Nachweis  e  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Der Durch-  schnitt der  drei Kompe-  tenzen  -  Nachweis  e  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (m  ind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als zwei  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  e als  “F“ “  nicht  bestanden  “  beurteilt  sein (unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%).  Der Durch-  schnitt  der  zwei Kom-  petenzen  -  Nachweise  muss min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Der Durch-  schnitt der  vier  Kompe-  tenzen  -  Nachweise  muss  min-  destens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt  sein (mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%)  Es dürfen  nicht mehr  als zwei  Kompeten-  zen  -  Nach-  weis  e als  “  F  “  “  nicht  bestanden  “  beurteilt  sein (unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%).  Der Durchschnitt  der zwei Kompe-  tenzen  -  Nachweise  muss mindestens  mit  "genügend"  "  E  "  beurteilt sein  (mind. 60%)