Gesetz über die Organisation der Kantonspolizei
                            1  Gesetz  über die Organisation der Kantonspolizei  Vom 8. März 1955  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 33 der Staatsverfassung   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  habung  der  Gesetze,  in  der  Aufrechte  rhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  sowie  in  der  Gewährleist  Eigentum zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  vorgefallene  zu  verzeigen,  nach  de  n  Tätern  zu  fahnden  und  diese  in  den  vorgeschriebenen Fällen der zust  ändigen Behörde zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   verwaltungspolizeilichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  offizieren und Soldaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschluss des Gro  ssen Rates festge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bes  der  Verfassung  des  Kantons  Aargau  vom  25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 (SAR 110.000).  Aufgabe des  Polizeikorps  Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Das  kantonale  Polizeikommando  umfa  sst  die  zentralen  Dienstabteilun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An jedem Bezirkshauptort besteht ein Bezirksposten. ...   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jeder  Bezirk  wird  in  Polizeikreise    mit  Polizeistationen  eingeteilt.  Diese  sind  so  zu  bemessen,  da  ss  ein  wirksamer  Schutz  und  eine  intensive  Ver-  brechensbekämpfung gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Der  Grosse  Rat  erlässt  eine  Vo  llziehungsverordnung  zu  diesem  Gesetz,  welche vor allem den Bestand und die  Ausbildung, Beförderung und Entlass  ung, die Besoldung, Wohnungsgabe  und beamtenrechtliche Stellung,  Ausrüstung und Bekleidung regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Grosse  Rat  kann  diese  Aufgab  en  im  Einzelnen  dem  Regierungsrat  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Dieses Gesetz tritt nach erfolgter  Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesetz über die Organisation de  s Polizeikorps des Kantons vom 22.  Mai 1861 und das Gesetz betreffend  Solderhöhung des aargauischen Poli-  zeikorps vom 19. Mai 1874 werden aufgehoben.  Inkrafttreten: 26. Juni 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  §  50  Abs.  1  lit.  d  des  Gesetzes  über  die  Grundzüge  des  Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000, in Kraft seit 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 (AGS 2000 S. 242).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Satz  2  aufgehoben  durch  §  225  Abs.  1  lit.  i  des  Baugesetzes  des  Kantons  Aargau vom 27. Februar 1971, in Kraft seit 1. Mai 1972 (AGS Bd. 8 S. 196).