Gesetz über Lotterien und Glücksspiele
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über Lotterien und Glücksspiele  Vom 8. Mai 1838 (Stand 1. Januar 2018)  Wir Präsident und Grosser Rat des Kantons Aargau  tun kund hiermit,  dass wir, in der Überzeugung, dass die Errichtung von Lotterien und andern Glück  s-  spielen  den  Hang  zu  einem  arb  eitslosen  Gewinn  verbreite,  dadurch  dem  wahren  Gewerbsfleiss hinderlich sei und zugleich die Moralität und die häuslichen Verhäl  t-  nisse  derjenigen  Bürger,  welche  sich  einer  solchen  Spielsucht  hingeben,  in  hohem  Grade gefährde, verfassungsmässig  beschlossen  haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 ...
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a *
                            1   Die Ausgabe und die Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen oder wohlt  ä-  tigen Zwecken im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und  die  gewerbsmässigen  Wetten  vom  8.  Juni  1923  2)    sind  grundsätzlich  dem    Kanton  vorbehalten. Der Regierungsrat bezeichnet die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist ermächtigt, den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen über die gemei  n-  same Durchführung von Lotterien zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Dahingefallen; heute gelten das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmä  s-  sigen  Wetten  vom  8.  Juni  1923  (SR  935.51  )  und  die  aargauische  Verordnung  über  Lott  e-  rien, Prämienanleihen und gewerbsmässige Wetten (Lotterieverordnung) vom 27. Septe  m-  ber 1976 (SAR  959.111  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1b *
                            1   Für  die  Bewilligung  der  Lotterie  -   und  Ausspielgeschäf  te  (Art.  515  des  Bundesg  e-  setzes  betreffend  die  Ergänzung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  [Fünfter  Teil:  Obligationenrecht]  vom  30.  März  1911  1)  )  sind  die  Bestimmungen  dieses  G  e-  setzes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist ermächtigt, über Lotterien zu w  ohltätigen oder gemeinnütz  i-  gen öffentlichen Zwecken und den Handel mit Prämienlosen besondere Vorschriften  aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die  Widerhandelnden,  welche  entweder  für  sich  oder  andere  Lotterien  errichten  oder  Pläne  oder  Lose  zu  inländischen  oder  ausländi  schen  Lotterien  herumbieten,  verfallen in eine Busse von Fr.   30.  – bis 150.  –.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Jede  in  einem  öffentlichen  inländischen  Blatt  oder  für  sich  erscheinende  Auskün-  digung  von  Lotterien  ist  als  Herumbietung  von  Plänen  zu  betrachten  und  demge-  mäss zu bestrafen.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 ...
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 ...
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Alle in den §§ 2–  5 bestimmten Fälle werden von dem betreffenden Bezirksgericht  fen im Wiederholungsfalle jedesmal verdoppelt.  6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Gilt    nur    noch    bei    Widerhandlungen    gegen    die    a  argauische    Lotterieverordnung  (SAR   959.111  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Gilt    nur    noch    bei    Widerhandlungen    gegen    die    aargauische    Lotterieverordnung  (SAR   959  .111  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Dahingefallen;  heute  gilt  das  Bundesgesetz  über  die  Spielbanken  vom  5.  Oktober  1929  (SR   935.52  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Dahingefallen;  heute  gilt  das  Bundesgesetz  über  die  Spielbanken  vom  5.  Oktober  1929  (SR   935.52  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     Gilt    nur    noch    bei    Widerhandlungen    gegen    die    aargauische    Lotterieverordnung  (SAR   959.111  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 ...
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Von  den  Geldbussen  kommt  die  eine  Hälfte  dem  Verleider  zu,  die  andere  dem  Staate.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 ...
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Der  Regierungsrat  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung  gegenwärtigen  Gesetzes,  durch  welches  alle  früheren  mit  demselben  im  Widerspruch    stehenden  Verfügungen aufgehoben sind, beauftragt.  Aarau, den 8. Mai 1838  Präsident des Grossen Rates  J.P.  B  RUGGISSER  Staatsschreiber  J.  G  EISSMANN  /W  ELTI  Inkrafttreten: 14. Mai 1838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Dahingefallen;  heute  gelten  die    Art.  102  und  49  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  (SR   311.0  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Dahingefallen;  heute  gelten  die  Art.  513  –515  des  Schweizerischen  Obligationenrechts  (SR   220  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderu  ng  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                29.02.1856 keine Angabe § 8 Abs. 1 geändert -
20.06.2000 01.07.2002 § 1a eingefügt AGS 2000 S. 302; 2002
                            S. 176
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2017 01.01.2018 § 1b eingefügt AGS 2017/9 - 9
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderu  ng  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 20.06.2000 01.07.2002 eingefügt AGS 2000 S. 302; 2002
                            S. 176