Reglement über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden
                            1  Reglement  über die Einschätzung und Schadenerledigung  bei Gebäuden (Schätzungsreglement)  Vom 25. Oktober 1996  Der Verwaltungsrat der Aargaui  schen Gebäudeversicherungsanstalt,  gestützt  auf  §  12  des  Gesetzes  übe  r  die  Gebäudeversicherung  (Gebäude-  versicherungsgesetz, Ge  bVG) vom 15. Januar 1934   1)  ,  beschliesst:  A. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  eis einen verantwortlichen Schätzer  bzw. eine verantwortliche Schätzerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  eckmässige Arbeitsaufteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  für  Schätzungsarbeiten  einstellen,  sofern der Arbeitsanfall dies erfordert  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die  Schätzer  bzw.  Schätzerinnen  f  ühren  Einschätzungen,  Schadenerledi-  gungen und Schätzungsrevisionen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  der Schätzung rechtzeitig bekannt zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tzung  beizuwohnen  oder  sich  vertreten  zu  lassen.  Es  ist  Zutritt  zu  allen  Rä  umen  zu  gewähren,  auch  zu  jenen  anderer Nutzungsberechtigter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 673.100; AGS 1996 S. 327
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die  Schätzung  erfolgt  auf  Grund  ei  ner  eingehenden  Besichtigung  des  Gebäudes nach den in diesem Reglem  ent enthaltenen Bewertungsnormen.  B. Einschätzung der Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Bei allen Gebäuden ist der Neuwer  t und der Zeitwert zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Als Neuwert eines Gebäudes gilt der  lung  eines  gleichartigen  Gebäudes  im    Zeitpunkt  der  Schätzung  erforder-  lich  wäre.  Inbegriffen  sind  die  Kosten    für  Honorare,  Bauplatzinstallatio-  nen sowie Baureinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Schätzung des Ne  uwertes sind die Kosten für folgende Aufwen-  dungen nicht zu berücksichtigen:  a)    Bodenerwerb;  b)    Arbeiten für die Vorbereitung und den Aushub der Baugrube;  c)    Verstärkung des Baugrunde  s (Spezialfundationen);  d)    Werkleitungen für Wasse  r, Strom, Gas, Kanalis  ation usw. ausserhalb  des Gebäudebereichs;  e)    Anschlussgebühren für Wasser,  Strom, Gas, Kanalisation usw.;  f)     Umgebungsarbeiten,  Platz-  und  Gart  engestaltung  sowie  alle  bauli-  chen  Anlagen  derselben  Liegenschaft,  die  ohne  Überdachung  aus-  serhalb  der  Umfassungswände  ei  nes  Gebäudes  liegen  und  mit  dem  Gebäude  keine  Verbindung  aufweise  n,  wie  Einfriedigungen,  Stütz-  mauern,  freiliegende  Treppen  und  Terra  ssen,  Trottoirs,  Einfahrten  ohne  Untergeschoss,  Brunnen,  Ba  ssins  usw.  Auf  Verlangen  des  Gebäudeeigentümers  bzw.  der  Ge  bäudeeigentümerin  können  diese  Anlagen indessen in die Vers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Die Schätzung des Neuwerts erfolg  Summe der kostenverursachenden Einheite  n mit den Kosten je Einheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  für  das  Gebäude  bzw.  für  di  e  einzelnen  Gebäudeabteilungen  mass-  gebliche  Einheitspreis  richtet  sich    nach  den  Aufwendungen  für  Bauten  mit gleicher Bauweise. Massgebend  sind die mittleren Gestehungskosten,  welche  am  Standort  des  Gebäudes  gelten.  Zu  berücksichtigen  sind  dabei  auch    Transportkosten,    die    durch    Höhenlage,    Entfernungen    und  Transporterschwernisse bedingt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  kosten,  wie  sich  diese  bei  einem  Wiederaufbau  in  der  vorhandenen  Ba  uweise  und  mit  gleichen  Bauele-  menten  ergeben  würden,  ohne  Rück  sicht  darauf,  dass  die  vorhandene  Bauart nicht mehr üblich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abbrucharbeiten entfallen, die keine Werterhöhung bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  vorhandenen  Bauabrechnungen  zu  ver-  gleichen.   Im   Einzelfall   ausnah  msweise   günstige   Gestehungskosten  (besondere  Preisvergünstigungen,  Abge  bote,  Eigenlieferungen  usw.)  wie  auch  ungewöhnlich  hohe  Baukosten  (z.B.  zufolge  Umdispositionen  bei  der   Planung   und   Überbauung),   die   au  f   ausserordentliche   Umstände  zurückgehen  und  die  sich  bei  einem  allfälligen  Wiederaufbau  nicht  wie-  derholen, sind nicht zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der Kubikmeter um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  die   Ausmessung   nach   einzelnen  Gebäudeteilen  vorzunehmen.  Wo  einzel  ne  Bauteile  hinsichtlich  Bauart,  Ausbau,  Alter  oder  Zustand  Unterschie  de  aufweisen,  sind  auch  die  Aus-  masse einzeln zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Revisionsschätzung nachzuprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Schätzung.   Er   wird   ermittelt,   i  ndem   vom   geschätzten   Neuwert   der  geschätzte Minderwert in Abzug gebracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   die wertmässige Einbusse, die der  Neuwert seit der Erbauung zufolge A  lters und Abnützung oder aus ande-  ren Gründen erlitten hat. Hierbei  sind insbesondere von Bedeutung:  a)     die  natürliche  Altersentwertung,  die  je  nach  der  Bauart  eingetreten  ist;  b)    die Abnützung, die durch die  Zweckbestimmung, die Nutzungs- oder  Betriebsart bedingt ist;  c)     der   ordentliche   und   ebenso   der   überdurchschnittlich   gute   oder  schlechte  Unterhalt,  der  für  das  zu  erwartende  Höchstalter  eines  Gebäudes von Einfluss ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  s  Neuwertes  des  Ge  betreffenden Bauteile zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  der  Minderwert  für  diese  Teile  gesonde  rt  zu  schätzen.  Wo  für  einzelne  Bauteile,  die  unterschiedlich  abgenüt  zt  oder  unterhalten  sind,  die  Neu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wertschätzung  nicht  getrennt  erfolg  te,  ist  der  durchschnittliche  Minder-  wert zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Der   Abbruchwert   entspricht   der   Di  fferenz   zwischen   dem   Wert   des  Abbruchobjektes bzw. seiner  Teile und den Abbruchkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Über  die  Führung  der  Einschätzungsprotokolle,  die  Bezeichnung  und  Nummerierung der Gebäude erlässt die  Direktion die nötigen Weisungen.  C. Schadenerledigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Die  Abschätzung  der  Brand-  und  Elementarschäden  erfolgt  auf  Grund  einer eingehenden Besichtigung de  s beschädigten Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Versicherten ist der Zeitpunkt  der Abschätzung rechtzeitig bekannt  zu    geben.    Sie    sind    berechtigt,    hiezu    auf    eigene    Kosten    einen  Sachverständigen bzw. eine S  achverständige beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schätzer bzw. Schätzerinne  n haben Umfang und Ursache des Scha-  dens  festzustellen.  Hiezu  sind  sie  berechtigt,  Mauerwerk  oder  Holzteile  blosslegen,  Böden  aufbrechen  zu  lassen  etc.  Ebenso  können  sie  Kosten-  voranschläge einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei einem Gebäude, das  steigend versichert ist,   erfolgt die Abschätzung  gestützt  auf  den  vom  Eigentümer  bz  w.  der  Eigentümerin  nachzuweisen-  den Versicherungswert im Ze  itpunkt des Schadeneintrittes.  D. Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Dieses  Reglement  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren  und  tritt  auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  des  Aargauischen  Versicherungsamtes  vom 24. November 1969   1)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nicht in der AGS publiziert.