Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter
                            Dekret  über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter  Vom 12. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 1990)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 A. Geltungsbereich
                            1   Dieses Dekret gilt für alle nebenamtlic  hen Richter und Ersatzrichter sowie für die  Gerichtsschreiber der Arbeitsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 B. Friedensrichter und Statthalter
                            1   Die jährliche Entschädigung des Friedensrich  ters beträgt Fr. 2'500.–. Behandelt er  mehr als 20 Geschäfte pro Ja  hr, erhält er für jedes zusätzliche Geschäft Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  jährliche  Entschädigung  des  Statthalters  beträgt  Fr.  500.–.  Behandelt  er  mehr  als 4 Geschäfte pro Jahr, erhält er fü  r jedes zusätzliche Geschäft Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 C. Richter und Ersatzrichter der Bezirksgerichte und Jugendgerichte
1. Taggeld
                            1    Die  Entschädigung  für  die  Richter  und  Er  satzrichter  der  Bezirksgerichte  und  Jugendgerichte beträgt:  a)  Fr. 250.– für eine Sitzung von einem halben Tag (4 Stunden);  b)  Fr. 100.– für eine Sitzung von weniger als zwei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorbereitung der Sitzungen ist mi  t dieser Entschädigung abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Entschädigung für Vorsitz
                            1   Hat ein Richter oder Ersatzrichter den Vors  itz zu führen, erhöht sich sein Taggeld  um 50 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3. Ausserordentliche Aufwendungen
                            1    Für  ausserordentliche  Aufwendungen  eines  Richters  oder  Ersatzrichters  kann  das  Obergericht  im  Ausnahmefall  die  Ausr  ichtung  einer  Zusatzentschädigung  von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                30.– bis Fr. 60.– pro Stunde bewilligen.
§ 6 D. Arbeitsgerichte
1. Präsident und Gerichtsschreiber
                            1   Für die hauptamtlich im Staatsdienst steh  enden Präsidenten und Gerichtsschreiber  beträgt die Entschädigung:  a)  für  die  Präsidenten  Fr.  50.–  und  die  Gerichtsschreiber  Fr.  40.–  pro  Fall  ohne  Hauptverhandlung;  b)  für  die  Präsidenten  Fr.  100.–  und  die  Gerichtsschreiber  Fr.  80.–  pro  Fall  mit  Hauptverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Für    die    nicht    hauptamtlich    im    Staa  tsdienst    stehenden    Präsidenten    und  Gerichtsschreiber betr  ägt die Entschädigung:  a)  für die Präsidenten Fr. 120.– und die  Gerichtsschreiber Fr. 100.– pro Fall ohne  Hauptverhandlung;  b)  für die Präsidenten Fr. 240.– und die  Gerichtsschreiber Fr. 200.– pro Fall mit  Hauptverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Arbeitsrichter
                            1     Die   Entschädigung   der   Arbeitsrichter  beträgt   Fr.   75.–   pro   Fall   mit   Haupt-  verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 E. Richter und Ersatzrichter von kantonalen Gerichten
1. Taggeld
                            1   Die Entschädigung für Richter und Ersatz  richter kantonaler Gerichte beträgt:  a)  Fr. 150.– für eine Sitzung von einem halben Tag (4 Stunden);  b)  Fr. 75.– für eine Sitzung von weniger als zwei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2. Leseentschädigung
                            1    Zur  Vorbereitung  der  Sitzungen  wird  je  nach  Umfang  und  Schwierigkeit  eine  Leseentschädigung von Fr. 50.– bis Fr. 250.– pro Fall ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  ausserordentlich  zeitaufwendige  Fälle  kann  die  Leseentschädigung  bis  auf  Fr. 500.– erhöht werden, bei besonders gering  em Aufwand bis auf Fr. 25.– reduziert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 3. Referatsentschädigung
                            1   Die Entschädigung für die Ausarbeitung  eines schriftlichen Referates beträgt:  a)       Fr.    100.–    pro    Stunde    inkl.    die  Erledigung    der    dafür    notwendigen  Sekretariatsarbeiten;  b)  Fr.  75.–  pro  Stunde,  falls  die  Sekretar  iatsarbeiten  durch  die  Gerichtskanzlei  ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 4. Entschädigung für den Vorsitz
                            1   Hat der Richter den Vorsitz zu führen, erhöht sich sein Taggeld um 50 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 F. Spesen
                            1   Die Spesenentschädigung für die Richte  r und Ersatzrichter gemäss den §§ 3, 6 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 bemisst sich nach den für Dienstreisen   des Staatspersonals geltenden Ansätzen  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Reise vom Wohnort zum Sitzungsort  und zurück gilt als Dienstreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 G. Teuerungszulage
                            1     Auf   den   Entschädigungen   gemäss   den   §§   2–11   werden   dieselben   Teue-  rungszulagen ausgerichtet, wie sie das Staats  personal erhält (Basis 1. Januar 1982).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 H. Verfahren
                            1    Die  Entschädigungen  werden  vom  Präsiden  ten  des  jeweiligen  Gerichts  oder  der  Abteilung, Kammer oder  Kommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonale  Verwaltung  besorgt  di  e  Auszahlung  auf  Grund  der  periodischen  Meldungen der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 J. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1      Mit    dem    Inkrafttreten    dieses    Dekrets    sind    alle    ihm    widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben, insbesondere  a)  das  Dekret  über  die  Entschädigungen  der  nebenamtlichen  Richter  und  der  Experten der Anwaltsprüfungskommi  ssion vom 14. November 1967  2 )  ;  b)       das   Dekret   über   die   Entschädi  gung   der   nebenamtlichen   Richter   und  Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts vom 17. März 1969  3 )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Dekret über die Festsetzung der Sitzungsgeld  er, Taggelder und Reiseentschädigungen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. März 1923 (SAR 162.110 ).
                            2)     AGS Bd. 6 S. 701; Bd. 7 S. 514; Bd. 8 S. 655; Bd. 12 S. 465
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 7 S. 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)       §     23     der     Verordnung     über     die     Organisation     der     kantonalen  Steuerrekurskommission und das Rekursverfahren vom 25. Juli 1968  1 )  ;  d)  die  Verordnung  über  die  Gewährung  eines  Teuerungszuschlages  für  die  nebenamtlichen   Richter   und   Ersatzri  chter   des   Verwaltungsgerichts   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. März 1982
                            2 )  ;  e)  die  Verordnung  über  die  Gewährung  eines  Teuerungszuschlages  für  die  nebenamtlichen  Richter  und  Ersatzrich  ter  der  Steuerrekurskommission,  der  Schätzungskommission  nach  Baugesetz  und  Gewässerschutzgesetz  sowie  der  Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 29. November 1982  3 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Inkrafttreten
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessamml  ung  zu  publizieren.  Es  tritt  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 in Kraft.  Aarau, den 12. Dezember 1989  Präsident des Grossen Rates  i.V. L  EU  Staatsschreiber  i.V. M  EIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 7 S. 109, 351; Bd. 8 S. 380; Bd. 9 S. 655
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 10 S. 620
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 10 S. 739