Dekret über die Gebühren für die Nutzung der Wasserkraft
                            1  Dekret  über die Gebühren für die Nutzung der Wasserkraft  Vom 24. Oktober 1995  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  75  des  Bundesg  esetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  (WRG)  vom  22.  Dezember  1916   1)    sowie  §  55  Abs.  1  lit.  e  und 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  die  Erweiterung  eines  bestehenden  Wasserwerkes  beträgt  Fr.  32.–  pro  Kilowatt  der  verliehenen  mittleren  jä  hrlichen  Bruttoleistung.  Bei  Klein-  kraftwerken  unter  300  Kilowatt  werden  Fr.  8.–  pro  Kilowatt  erhoben,  mindestens aber Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verfahren Fr. 16.– pro Kilowatt der  mittleren jährlichen Bruttoleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend  ist  der  Produzentenpreisi  ndex  für  Elektrizität  des  Bundes-  amtes für Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gebühren  vom  23.  November  1977   2)    und  die  Verordnung  über  die  vom  Baudepartement   3)   für Entscheide über Baugesuche zu erhebenden Gebüh-  ren vom 17. August 1994   4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  sserzins  für  die  Wasserkraftnutzung  beträgt Fr. 54.– pro Kilowatt Bruttoleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 713.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Wasserzinssatz  ist  vom  Regi  erungsrat  jeweils  durch  Verordnung  dem bundesrechtlich zulässigen Hö  chstansatz anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Anlagen  mit  einer  Bruttoleistung  unter  300  Kilowatt  beträgt  der  Wasserzins  15  %  des  Ansatzes  nach  Absatz  1.  Für  Anlagen  mit  einer  Bruttoleistung  zwischen  300  und  1'000  Kilowatt  erhöht  sich  der  Ansatz  von 15 % bei 300 Kilowatt um 0,5 % pro 10 Kilowatt Mehrleistung bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  %  bei  500  Kilowatt  und  darüber  um  1,5  %  pro  10  Kilowatt  Mehrleis-  tung bis zu 100 % bei 1'000 Kilowatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Nichteinhaltung der Bestimm  ungen über die Rest  wassermengen und  die  Vernetzung  der  Lebensräume  en  tfällt  die  Wasserzinsreduktion  von  Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  wasserzinspflichtigen  Bruttole  istungen  werden  nach  den  Vorschrif-  ten des Bundes berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wasserzinsen  werd  en  vom  Baudepartement    berechnet  und  sind  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes    über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom 9. Juli 1968   2)   anfechtbar. Das Baudepartement   3)   ordnet bei Änderun-  gen  an  einer  Kraftwerksanlage  so  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Wasserzins ist jeweils zu Begi  nn des Kalenderjahres, 30 Tage nach  Zustellung der Rechnung, zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die  Gesuchstellenden  und  Konzessi  onierten  haben  dem  Kanton  ausser  Gebühren  und  Wasserzinsen  alle  fü  r  deren  Festsetzung  entstehenden  Auslagen  (Untersuchungs-,  Begutach  tungs-,  Neuberechnungs-,  Publika-  tions- und Druckkosten) zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Es  tritt  auf  den 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  §§  15–18  der  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Nutzbar-  machung  der  Wasserkräfte  vom  29.  November  1917    werden  aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 271.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 763.110