Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern
                            1  Dekret  über den Schutz von Kulturdenkmälern  (Denkmalschutzdekret)  Vom 14. Oktober 1975  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  40  Abs.  6  des  Gese  tzes  über  Raumplanung,  Umweltschutz  und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993   1)  ,   2)  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  oder unbewegliche Werke, die wegen  ihrer   historischen,   künstlerische  n   oder   wissenschaftlichen   Bedeutung  erhaltenswürdig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  genannt:  Denkmal)  im  Sinne  dieses  Dekretes gelten insbesondere  a)    einzelne Bauwerke und Baugr  uppen und ihre Umgebung sowie deren  Bestandteile und Ausstattung;  b)    Gebiete, Stätten und Gegenstä  nde von archäologischer Bedeutung;  c)     bewegliche  Kunstwerke,  Geräte  ,  Handschriften,  Urkunden,  Drucke,  Münzen, Siegel und dergleichen im  Eigentum der öffentlichen Hand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Ziff. 7. des Dekrets übe  r die Anpassung der kantonalen Dekrete  an das Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit 1.  Januar 2009 (AGS 2008 S. 394).  Begriff des  Kulturdenkmals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Funde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Der  Eigentümer  des  Grundstückes  schem  oder  wissenschaftlichem  Wert  gemacht  wird,  oder  der  Finder  hat  den   Fund   unverzüglich   den   Gemei  ndebehörden   oder   dem   Kantons-  archäologen anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Behörden und Beamte des Staates und  der Gemeinden sind verpflichtet,  alle  Wahrnehmungen  über  Funde  unve  rzüglich  dem  Kantonsarchäologen  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen findet Art. 724 des Zivilgesetzbuches   1)   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Archäologische  Grabungen  und  Un  tersuchungen  werden  vom  Kanton  durchgeführt.  Dritte  bedürfen  hiezu    einer  Bewilligung  des  Erziehungs-  departementes   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht für fach-  kundiges  Vorgehen  und  gesetzmässige    Verfügung  über  allfällige  archäo-  logische Funde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeindebehörden  haben  vor    Beginn  von  Aushubarbeiten,  bei  welchen  mit  archäologischen  Funden  zu    rechnen  ist,  den  Kantonsarchäo-  logen zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Eigentümer  hat  im  unüberbauten  Teil  einer  Liegenschaft  bewilligte  Sondergrabungen   zu   dulden,   gegen   Er  satz  des  dadurch  verursachten  Schadens.  C. Schutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Denkmäler  sind  unter  Schutz  zu  ste  llen,  wenn  es  das  öffentliche  Inte-  resse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Unterschutzstellung  gibt  dem  Ei  gentümer  Anspruch  auf  Entschädi-  gung,  wenn  die  Voraussetzungen  eine  r  materiellen  Enteignung  gemäss  §§ 212 ff. des Baugesetzes   3)   gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: §§ 138 ff. des Baugesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Der kantonale Denkmalpfle  ger, der Kantonsarchäol  oge, die Gemeinderäte  und  die  privaten  Organisationen,  die  sich  auf  kantonaler  Ebene  statuten-  gemäss  der  Denkmalpflege    oder  ähnlichen  ideellen  Zielen  widmen,  kön-  nen   der   kantonalen   Kommission   für  Denkmalpflege   beantragen,   ein  Denkmal unter Schutz zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  keit des Denkmals, so ste  llt das Erziehungsdepartement   1)   nach Einholung  der  Vernehmlassung  des  Eigentümer  s  oder  des  Berechtigten  dem  Regie-  rungsrat  Antrag.  Der  Regierungsrat  en  tscheidet  über  die  Unterschutzstel-  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  tellungsentscheid  den  sachlichen  und  örtlichen  Bereich  des  Schutzes  nähe  r  beschreiben  und  bestimmen,  wie  weit das Denkmal allgemein  zugänglich zu halten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betroffenen  schriftlich  zu  eröffnen  und im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  r  Kantonsarchäologe  sind  befugt,  schutzwürdige Werke nach vorherige  r Benachrichtigung des Eigentümers  zu besichtigen und gegebenenfalls zu untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   2)      ordnet    auf    Antrag    des    kantonalen  Denkmalpflegers oder des Kantonsar  chäologen vorsorgliche Massnahmen  an, wenn ein noch nicht unter Schutz  gestelltes Denkmal gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verbot  einer  Veränderung  oder  Zerstörung des Denkmals. Dieses Ve
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  treffend  vorsorgliche  Massnahmen  haben  keine  aufschiebende  Wirkung,  es    sei  denn,  sie  werde  ihnen  durch  die Beschwerdeinstanz ausdrücklich verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nn  der  kantonalen  Kommission  für  Denkmalpflege  nicht  innert  drei  M  onaten  ein  Antrag  auf  Unterschutz-  stellung eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Der  kantonale  Denkmalpfleger  und  de  r  Kantonsarchäologe  führen  ein  öffentliches Verzeichnis der unt  er Schutz gestellten Denkmäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport  Antragsrecht  Entscheid  Vorsorgliche  Abklärungen und  Massnahmen  Denkmal-  verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Die  Unterschutzstellung  des  Denkm  als  ist  durch  das  Erziehungsdepar-  tement   1)    im  Grundbuch  als  öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkung  zur Anmerkung auf allen betroffenen Grundstücken anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Grundbuchamt  hat  Veräusserunge  n  dieser  Grundstücke  dem  Erzie-  hungsdepartement   2)   mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Weitere  Belastungen  dieser  Grundstü  cke  können  auch  als  Dienstbarkeit  eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Am Denkmal kann in geeigneter Weis  e darauf hingewiesen werden, dass  es unter Schutz steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Änderungen und Aufhebungen des Schut  zes sind im gleichen Verfahren  wie die Unterschutzstellung anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Eigentümer  des  Denkmals  ka  nn  jederzeit  einen  entsprechenden  Antrag stellen mit der Begründung, di  e Voraussetzungen der Unterschutz-  stellung seien nicht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Unter  Schutz  gestellte  Denkmäler    dürfen  ohne  vorgängige  Bewilligung  des   Erziehungsdepartementes   3)     weder   verändert,   beseitigt,   renoviert,  verunstaltet  noch  in  ihrer  Wirkung  beeinträchtigt  werden  und  sind  so  zu  unterhalten, dass ihr Besta  nd dauernd gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  nichts  anderes  gesagt  wird,  g  ilt  dieses  Verbot  für  das  ganze  Denk-  mal;  soll  sich  der  Schutz  nur  auf  einzelne  Teile  erstrecken,  so  sind  diese  im Verzeichnis genau zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  der  Umgebung  von  unter  Schut  z  gestellten  Denkmälern  können  Bauten,  technische  Anlagen  und  sons  tige  Vorkehren,  die  ein  solches  Objekt  in  seiner  Wirkung  beeinträchtigen,  durch  das  Erziehungsdeparte-  ment   4)   untersagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  kantonale  Denkmalpfleger  oder  tigt die vom Erziehungsdepartement   5)   bewilligten Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport  nderungen  und Aufhebung  des Schutzes  Eigentums-  beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Wer  ein  unter  Schutz  gestelltes  ode  r  mit  einer  vorsorglichen  Verfügung  belegtes  Denkmal  rechtswidrig  verä  ndert,  beeinträchtigt,  beseitigt  oder  zerstört,  hat  diesen  Eingriff  auf  sein  e  Kosten  nach  denkmalpflegerischen  Gesichtspunkten zu beheben.  D. Leistungen des Gemeinwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  mmenarbeit  mit  den  Gemeinden  die  Untersuchung,   die   Erhaltung   und   die  Pflege   unter   Schutz   gestellter  Denkmäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verordnung  zum  Gesetz  über  die  Förd  erung  des  kulturellen  Lebens  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. April 1969 1) .
§ 15
                            Die  Beratung  der  Behörden,  Bauherre  n,  Architekten,  Restauratoren  und  Handwerker  durch  den  Denkmalpflege  r  und  den  Kantonsarchäologen  ist  unentgeltlich.  E. Ortsbildschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinde  Kulturdenkmäler  von  kom-  munaler Bedeutung unter Schutz stellen.   2)  F. Behörden, Strafbestimmungen, Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  setzt  sich  aus  7–9  Mitgliedern  zusammen,  die  vom  Regierungsrat  auf  seine  Amtsdauer  gewählt  werden.  Ihr  sollen  Sachverständige  aus  de  r  Verwaltung  sowie  Aussenstehende  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 495.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss § 25 des Dekretes über  den Natur- und Landschaftsschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Februar 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AGS Bd. 11 S. 465).
                            Wiederhe  r  -  stellungspflicht  Beiträge  Unentgeltliche  Beratung  Ortsbildschutz  Kommission für  Denkmalpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Chef  der  Abteilung  Kulturpfl  ege  des  Erziehungsdepartementes   1)  führt  von  Amtes  wegen  den  Vorsitz,  der  kantonale  Denkmalpfleger  und  der  Kantonsarchäologe  nehmen  mit  beratender  Stimme  an  den  Sitzungen  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  berät  den  Regier  ungsrat  und  das  Erziehungsdeparte-  ment   2)     in   allen   wichtigen   Fragen   der   Denkmalpflege   und   hat   sich  insbesondere zur Unterschutzstell  ung sowie zur Änderung und Aufhebung  des Schutzes zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1    Die  Gemeinden  haben  den  Vollzug  der  §§  2,  3  und  12  zu  überwachen  und   Zuwiderhandlungen   gegen   diese  Vorschriften   unverzüglich   dem  Erziehungsdepartement   3)   zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Baugesuche, die sich auf geschützte Denkmäler beziehen oder auswirken  können,  sind  vor  dem  Entscheid  de  s  Gemeinderates  dem  Erziehungs-  departement   4)    zur  Stellungnahme  zu  unterbreiten  und  dürfen  nur  mit  dessen Zustimmung bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            5)  Wer  diesem  Dekret  oder  Verfügungen,  die  gestützt  auf  dieses  erlassen  werden,  vorsätzlich  oder  fahrlässig  zuwiderhandelt,  wird  gemäss  §§  160  ff. des Baugesetzes mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            6)  G. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1    Dieses  Dekret  tritt  am  1.  Januar  1976  in  Kraft  und  ist  in  der  Gesetzes-  sammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung   gemäss   Ziff.   3   des   Dekret  s   über   die   Umsetzung   der   neuen  Bundesgesetzgebung  im  Strafrecht  und  Strafprozessrecht  vom  14.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 256).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben  durch  Ziff.  7.  des  Dekr  ets  über  die  Anpass  ung  der  kantonalen  Dekrete  an  das  Verwaltungsrechtspfle  gegesetz  vom  11.  Dezember  2007,  in  Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 394).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  orischer  Denkmäler  (Denkmal-  schutzverordnung) vom 23. Mai 1958   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  s  dieses  Dekretes  angehobenen  Ver-  fahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 4 S. 612; Bd. 6 S. 707