Reglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
                            der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis  vom 03.01.2011 (Stand 01.12.2022)  Das Büro der Staatsanwaltschaft  eingesehen Artikel 2 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  eingesehen   das   Gesetz   über   die   Rechtspflege   vom   11.   Februar   2009  (RPflG);  eingesehen die kantonale Gesetzgebung über die Einführung des Schweize  -  rischen Strafgesetzbuches und der Schweizerischen Strafprozessordnung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Dieses Reglement ordnet die interne Organisation der Staatsanwaltschaft  des Kantons Wallis, die interne Aufsicht, die Vorkontrolle von Einstellungs-,  Nichtanhandnahme-, Sistierungsverfügungen und von Strafbefehlen, die Mit  -  teilungen, die Beziehung zu den Medien und die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für alle Ämter der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorrangiges Recht des Bundes oder des Kantons sowie Einzelanweisun  -  gen des Generalstaatsanwalts bleiben jeweils vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit das vorliegende Reglement für die Stellung der Staatsanwälte keine  Regelung enthält, sind sinngemäss die für das Staatspersonal in der Staats  -  verwaltung geltenden Vorschriften anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Terminologie
                            1  In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder  der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht anders bestimmt, ist mit der Bezeichnung Staatsanwalt der  Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, der Oberstaatsanwalt, der Staats  -  anwalt, der Staatsanwalt-Stellvertreter und der ausserordentliche Staatsan  -  walt gemeint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit nicht anders bestimmt, sind mit der Bezeichnung Amt oder Staats  -  anwaltschaft die Zentrale Staatsanwaltschaft und die Regionalen Staatsan  -  waltschaften gemeint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit nicht anders bestimmt, sind mit der Bezeichnung Amtsleitung der  Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter für alle Ämter des Kantons und  der Oberstaatsanwalt für das betreffende Regionale Amt gemeint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * Ernennungen
                            1  Alle Ernennungen, die nicht einer anderen Behörde vorbehalten bleiben,  werden durch das Büro der Staatsanwaltschaft vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich schreibt das Büro freie Stellen im Amtsblatt aus. Ausserdem  kann die Ausschreibung auf anderen Wegen wie der Publikation in der Ta  -  gespresse erfolgen. Befriedigt das Ausschreibungsergebnis nicht, kann von  einer Ernennung Umgang genommen, der Posten auf dem Berufungsweg  besetzt oder nochmals ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Veränderung des Beschäftigungsgrades oder für Anstellungen von kur  -  zer Dauer kann von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ernennung von Staatsanwälten, ausserordentlichen Staatsanwälten  und Substituten sowie der Weibel wird im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2b * Wiederernennungen
                            1  Sofern keine Gründe für eine Nichtwiederernennung vorliegen, werden alle  ernannten Staatsanwälte, ausserordentliche Staatsanwälte und Substitute  jeweils auf den 1. Januar, welcher der Wiederwahl des Büros der Staatsan  -  waltschaft folgt, für die Dauer von vier Jahren wieder ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichtwiederernennungen werden der betroffenen Person sechs Monate im  Voraus schriftlich und begründet eröffnet. Sie muss vorgängig die Gelegen  -  heit zur Stellungnahme haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2c * Vereidigung und Amtsgeheimnis
                            1  Das Büro der Staatsanwaltschaft vereidigt alle Staatsanwälte, ausseror  -  dentliche Staatsanwälte und Substituten sowie die Weibel nach ihrer Ernen  -  nung sowie nach jeder Wiederernennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsleitung informiert das administrative Personal und die Praktikan  -  ten bei Amtsantritt über ihre Geheimhaltungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2d * Demission von Magistraten
                            1  Die Staatsanwälte und Substituten können jederzeit bei der Ernennungsbe  -  hörde ihre Kündigung einreichen. Sie haben dabei eine Frist von 6 Monaten  auf Ende jedes Monats zu beachten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ernennungsbehörde kann diese Frist verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interne Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit des Zentralen Amtes
                            1  Als Fälle von besonderer Bedeutung gelten ausser den in Artikel 7 EGSt  -  PO genannten Fällen insbesondere auch:  a)  Serienstraftaten, die einer einheitlichen Behandlung bedürfen;  b)  Straftaten, die spezialisierten Staatsanwälten oder Mitarbeitern bei der  Zentralen Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind;  c)  Straftaten im Zusammenhang mit Grossereignissen;  d)  Straftaten, in die Magistraten oder Mitglieder der Walliser Kantonspoli  -  zei involviert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arbeitsaufteilung unter den Staatsanwälten
                            1  Über die Fallzuteilung entscheidet die Amtsleitung nach allgemeinen oder  besonderen Weisungen des Generalstaatsanwalts und nach Weisungen der  Oberstaatsanwälte für das unter ihre Zuständigkeit fallende Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Staatsanwälte   übernehmen   entsprechend   ihren   Sprachkenntnissen  grundsätzlich Fälle aus dem gesamten Zuständigkeitsbereich ihres Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Spezialisierung
                            1  Der Generalstaatsanwalt kann innerhalb der zentralen Staatsanwaltschaft  spezialisierte Staatsanwälte bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsleitung kann bestimmte Bereiche des Strafrechts prioritär speziali  -  sierten Staatsanwälten zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Generalstaatsanwalt kann für spezialisierte Bereiche einen kantonalen  Koordinator einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Büro der Staatsanwaltschaft bezeichnet die Staatsanwälte, welche die  Aufgaben der Jugendstaatsanwaltschaft wahrnehmen (Art. 21 Schweizeri  -  sche Jugendstrafprozessordnung und 26b Abs. 2 RPflG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stellvertretungen
                            1  Die Staatsanwälte können sich in Verhinderungsfällen für einzelne Pro  -  zesshandlungen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsleitung kann ein Dossier aus Gründen der Sprachkenntnisse oder  der besseren Arbeitsaufteilung vorübergehend oder zur Vornahme bestimm  -  ter Prozesshandlungen einem Stellvertreter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Oberstaatsanwalt bestimmt, welcher Staatsanwalt seines Amtes ihn im  Verhinderungsfalle vertritt. Ist nichts anderes bestimmt, ist der Staatsanwalt  mit der höchsten Amtsdauer sein Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vertretung der Institution nach aussen
                            1  Die Staatsanwaltschaft wird nach aussen, insbesondere gegenüber dem  Grossen Rat, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht, durch den General  -  staatsanwalt vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Fragen von allgemeiner Bedeutung kann der Generalstaatsanwalt die  Meinung der Staatsanwälte einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Interne Organisation und Ausübung des Staatsanwaltsamtes
                            1  Der Generalstaatsanwalt erlässt Weisungen über die interne Organisation  der Ämter und die Ausübung des Staatsanwaltsamtes, insbesondere über  die Abklärung der Zuständigkeiten, die Verfahrenseröffnung und den Verfah  -  rensabschluss, die Strafuntersuchung generell und in Sonderfällen, Melde  -  pflichten und Mitteilungen, Rechtshilfe, Einvernahmen, Zwangsmassnahmen  und den Beizug von Gutachtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsleitung organisiert nach Bedarf regelmässig Besprechungen unter  den Staatsanwälten, an denen namentlich über Fragen der Organisation,  Praxis und Zuteilung der Fälle beraten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Generalstaatsanwalt versammelt mindestens ein Mal im Jahr unter sei  -  ner Leitung alle Staatsanwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammenarbeit mit der Polizei
                            1  Der Generalstaatsanwalt regelt die Zusammenarbeit der Staatsanwälte mit  der Polizei in den Weisungen näher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bereitschaftsdienst (Pikett-Dienst) *
                            1  Die Staatsanwälte der regionalen Ämter leisten nach einem Turnus Bereit  -  schaftsdienst. Der Generalstaatsanwalt kann einen Bereitschaftsdienst auch  für die Zentrale Staatsanwaltschaft vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bereitschaftsdienst wird durch eine allgemeine Weisung des General  -  staatsanwalts sowie erforderlichenfalls durch Weisungen der Oberstaatsan  -  wälte näher geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Internationale Rechtshilfe
                            1  Der Generalstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Anforderungen an  Rechtshilfeersuchen in Fällen internationaler Rechtshilfe (Art. 16 EGStPO  und 54 ff. StPO).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nationale Rechtshilfe
                            1  Nationale   Rechtshilfebegehren   werden   grundsätzlich   im   direkten   Ge  -  schäftsverkehr zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften ausgeführt  (Art. 15 Abs. 1 EGStPO und Art. 46 StPO).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Generalstaatsanwalt erlässt diesbezüglich nähere Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Konflikte über die Zuständigkeit und den Gerichtsstand
                            1  Der Generalstaatsanwalt erlässt spezielle Weisungen über die Behand  -  lung von Konflikten über die Zuständigkeit und den Gerichtsstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet in innerkantonalen Konflikten über den Gerichtsstand zwi  -  schen den regionalen Ämtern (Art. 40 Abs. 1 StPO und  Art. 7 Bst. c EGSt  -  PO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dossierverwaltung, Dossierführung und Buchhaltung
                            1  Der Generalstaatsanwalt bestimmt in den Weisungen, wie die Dossiers zu  verwalten und zu führen sind. Er erlässt Weisungen für die Buchhaltung in  den Ämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inspektion und Rechenschaftsablegung
                            1  Der Generalstaatsanwalt führt bei jedem Amt und bei jedem Staatsanwalt  im Hinblick auf die Erstattung des Berichtes über die Amtsführung der  Staatsanwaltschaft jährlich eine Inspektion durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der inspizierte Staatsanwalt hat dabei über seine Amtsführung (Behand  -  lung und Erledigung der Fälle, Dossierführung, interne Zusammenarbeit,  Führung des Amtes usw.) umfassend Rechenschaft abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Generalstaatsanwalt kann weitere allgemeine oder punktuelle Kontrol  -  len durchführen oder anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Arbeitszeit und Ferien
                            1  Die Amtsleitung ist verantwortlich für die Ferienregelung und den Ausgleich  der Überzeit. Sie achtet darauf, dass der ordentliche Gang der Geschäfte  des Amtes gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Generalstaatsanwalt kann für das administrative Personal die Einfüh  -  rung einer Arbeitszeitkontrolle mittels Stempeluhren anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Überzeiten des administrativen Personals werden die in der kantonalen  Gesetzgebung vorgesehenen Kompensationen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit
                            1  Die Staatsanwälte unterlassen alles, was ihre Unabhängigkeit und Vertrau  -  enswürdigkeit in Frage stellen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vermeiden jeden Missbrauch ihrer Stellung für eigene oder für Interes  -  sen von ihnen nahestehenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen insbesondere in ihrer Funktion keine nicht gebührenden Vorteile  für sich oder ihnen nahestehende Personen annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Nebenbeschäftigungen
                            1  Die Staatsanwälte widmen ihre ganze Arbeitszeit der Tätigkeit für die  Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenerwerbstätigkeiten, wie die Übernahme eines Mandates als Schieds  -  richter oder Gutachter, Berater- oder Lehrtätigkeit und dergleichen, bedürfen  der Bewilligung des Büros der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch die Tätigkeit das An  -  sehen der Institution beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Mandat für eine ständige Beratung von öffentlichen Körperschaften,  privaten Unternehmungen oder Privatpersonen darf nicht bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Bewilligung darf namentlich erteilt werden für die Arbeit an wissen  -  schaftlichen Projekten, die nebenerwerbsweise Arbeit für öffentliche Körper  -  schaften, die Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen oder für besondere Un  -  tersuchungen im Interesse der Allgemeinheit, wie die Ausübung des Amtes  eines ausserordentlichen Staatsanwalts in einem anderen Kanton oder im  Bund, wenn dadurch die Arbeitsleistung für das Amt nicht leidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bewilligung für grössere oder länger dauernde Arbeiten kann jedoch  von einer Reduktion der Arbeitszeit, von einer Beurlaubung oder von einer  anderweitigen einvernehmlichen Lösung der Besoldungsfrage abhängig ge  -  macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Keiner Bewilligung bedürfen die Publikation von wissenschaftlichen Wer  -  ken, die Beteiligung an wissenschaftlichen Projekten, die Referententätigkeit  an wissenschaftlichen Veranstaltungen, die Mitarbeit in wissenschaftlichen  Kommissionen oder an Konferenzen und die Rechtsberatung im Familien  -  kreis oder von Privatpersonen aus Gefälligkeit sowie private künstlerische  oder wissenschaftliche Tätigkeiten; durch solche Tätigkeiten darf die Arbeits  -  leistung für das Amt aber nicht leiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Übersteigt die jährliche Nettoentschädigung für die Nebenbeschäftigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent des jährlichen Nettobesoldungsbetrages, so ist der Mehrbetrag  der Staatskasse abzuliefern. Diese Ablieferungspflicht gilt nicht für die Ent  -  schädigung von Arbeiten, die bei Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung in  der Freizeit geleistet werden, oder für Urheberrechte und Lizenzgebühren  aus privater künstlerischer oder wissenschaftlicher Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a * Register der Interessenverbindungen *
                            1  Das Register der Interessenverbindungen der Magistraten der Staatsan  -  waltschaft umfasst:  *  a)  seine Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körper  -  schaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und  des öffentlichen Rechts;  b)  die Funktionen, die er in Kommissionen oder anderen Organen der  Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinde ausübt;  c)  die Nebenbeschäftigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Änderungen sind bei deren Eintreten bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Unterschrift auf dem Formular der Interessenverbindungen bestäti  -  gen die Magistraten alle ihre Interssenverbindungen bekannt gegeben zu  haben. Das Büro der Staatsanwaltschaft entscheidet in Zweifelsfällen über  die gemeldeten Interessenverbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Register wird auf der offiziellen Seite der Staatsanwaltschaft des  Kantons Wallis publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kleidung
                            1  Bei Verfahrenshandlungen tragen die Staatsanwälte einen Strassenanzug,  die Robe oder eine andere den Umständen angepasste Kleidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Gerichtsbehörden über die Kleidung bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Administratives Personal - Sekretariat
                            1  Jedes Amt verfügt über ein dem Publikum zugängliches Sekretariat, deren  Führung der Amtsleitung obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   administrative   Personal   erledigt   die   administrativen   Arbeiten   des  Amtes, die Führung, die Klassierung, die Überbringung, den Versand, die  Buchhaltung und die Archivierung der Dossiers, die Protokollierung der Ver  -  fahrenshandlungen sowie die weiteren ihm von der Amtsleitung zugewiese  -  nen Aufgaben. Der Anstellungsgrad beträgt in der Regel mindestens 40 Pro  -  zent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat der Zentralen Staatsanwaltschaft unterstützt den General  -  staatsanwalt in den Bereichen allgemeine Verwaltung, Personal, Räumlich  -  keiten, Ausrüstung, Informatik, Buchführung und Budgetplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Protokollierung der Verfahrenshandlungen wird unter der Verantwor  -  tung des Staatsanwalts grundsätzlich vom Sekretariatspersonal vorgenom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsanwalt kann für die Protokollierung unmittelbar die sachbearbei  -  tenden Polizisten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Amtsleitung kann ein Mitglied des administrativen Personals mit der  Leitung des Sekretariats betrauen und dem administrativen Personal beson  -  dere Aufgaben übertragen (wie Empfangsdienst, Buchhaltung, Zahlungswe  -  sen, Statistik, Informatik, Protokollierung, Archivierung, Weibeldienst, Logis  -  tik usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Büro der Staatsanwaltschaft kann im Rahmen der bewilligten Stellen  über die Anstellung von spezialisiertem Personal entscheiden (wie in den  Bereichen Informatik, Hausdienst oder Buchprüfung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für dringende Einsätze (Pikett-Einsätze) kann das administrative Personal  jederzeit zur Arbeit aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Für das administrative Personal gelten die kantonalen Bestimmungen über  die Beamten und Angestellten des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a * Schutz gegen Drohungen und Angriffe sowie Rechtsschutz
                            1  Das Büro der Staatsanwaltschaft trifft alle notwendigen Massnahmen zum  Schutz von Magistraten und Mitarbeitern, die aufgrund vorschriftsmässiger  Ausübung ihrer Funktion Drohungen oder Angriffen ausgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag können die Verfahrenskosten und Anwaltshonorare, die einem  Magistraten oder einem Mitarbeiter aufgrund eines zivil-, straf-, verwaltungs-  oder disziplinarrechtlichen Verfahrens entstehen, das von Dritten gegen ihn  wegen Tatsachen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit einge  -  leitet wurde, von der Staatsanwaltschaft übernommen werden. Dasselbe gilt,  wenn die angemessene Verteidigung der Interessen eines Magistraten oder  Mitarbeiters, der bedroht oder angegriffen wurde, die Einleitung eines Ge  -  richtsverfahrens erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Magistrat oder Mitarbeiter richtet sein Gesuch um Kostenübernahme  an das Büro der Staatsanwaltschaft. Das Gesuch enthält insbesondere eine  detaillierte Beschreibung des Sachverhalts sowie sämtliche zweckdienlichen  Unterlagen, andernfalls tritt das Büro der Staatsanwaltschaft darauf nicht  ein. Die Übernahme der Verfahrenskosten und Anwaltshonorare erfolgt in  der Regel in Form von Vorschüssen während des Verfahrens gestützt auf  einen Entscheid des Büros der Staatsanwaltschaft. Die Magistraten oder  Mitarbeiter informieren das Büro der Staatsanwaltschaft über den Verlauf  des Verfahrens und übermitteln ihm alle Verfügungen, Urteile oder Entschei  -  de, die im Verfahren ergangen sind, für das die Staatsanwaltschaft die Ver  -  fahrenskosten und Anwaltshonorare übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten dieses Rechtsschutzes werden dem Magistraten oder Mitarbei  -  ter ganz oder teilweise auferlegt, wenn er seine Amtspflichten vorsätzlich  oder grobfahrlässig verletzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufsicht und einheitliche Kriminalitätsbekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vorkontrolle von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistie -
                            rungsverfügungen sowie von Strafbefehlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Genehmigung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungs  -  verfügungen sowie von Strafbefehlen durch die Amtsleitung (Art. 36 EGSt  -  PO) hat innert zehn Tagen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung ist ins Aktendossier aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen sowie  die Strafbefehle dürfen erst eröffnet werden, wenn die Genehmigung erteilt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Strafmasse und Verfolgungsprioritäten
                            1  Der Generalstaatsanwalt erlässt zur Gewährleistung einer einheitlichen Kri  -  minalitätsbekämpfung (Art. 6 Abs. 1 EGStPO) Empfehlungen für Strafmasse  bei   Massendelikten   (wie   Strassenverkehr,   Betäubungsmittel,   Ausländer  -  recht, Internet-Pornographie usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er folgt dabei den Strafmassempfehlungen nationaler Institutionen, na  -  mentlich   der   Schweizerischen   Staatsanwälte-Konferenz   (SSK)   oder   der  Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren  (KKJPD).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Generalstaatsanwalt kann allgemeine Verfolgungsprioritäten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Akteneinsicht, Mitteilungen an Aufsichtsbehörden und  Beziehung zu den Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Akteneinsicht, Mitteilungen gegenüber Aufsichtsbehörden über
                            Aufsichtstatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatsanwaltschaft kann Behörden, die Strafakten für die Erfüllung ih  -  rer gesetzlichen Aufsichtspflicht benötigen, auf das behördliche Aktenein  -  sichtsrecht nach Artikel 101 Absatz 2 StPO hinweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Akteneinsicht (Art. 102 und 108 StPO) oder über  die Mitteilung an eine andere Behörde (Art. 75 StPO und 22 Abs. 3 Gesetz  betreffend die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Ar  -  chivierung; GIDA) ergeht in der Regel in Form einer beschwerdefähigen Ver  -  fügung (Art. 80 und 393 StPO).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Orientierung der Öffentlichkeit
                            1  Die Orientierung der Öffentlichkeit richtet sich unter Vorbehalt der Geheim  -  haltungspflicht von Art. 73 StPO nach Art. 74 StPO und ergänzend nach der  kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Für die Orientierung von Teilen der  Öffentlichkeit oder bestimmter Dritter gelten die gleichen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Orientierung erfolgt in der Regel durch die öffentliche Gerichtsverhand  -  lung und die öffentliche Urteilverkündung. Wenn es das öffentliche Interesse  in besonderen Fällen verlangt, kann eine Mitteilung an die Medien gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Orientierung der Öffentlichkeit liegt in der alleinigen Zuständigkeit des  Generalstaatsanwalts. Er kann sie einem Oberstaatsanwalt oder dem ver  -  fahrensleitenden Staatsanwalt delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist ein Fall dem Strafgericht überwiesen oder bei der Beschwerdeinstanz  oder dem Zwangsmassnahmegericht hängig, geht die Informationshoheit  auf das Gericht über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Erweist es sich als erforderlich, dass über die Überweisung eines Falles an  das Gericht (Art. 327 StPO) orientiert wird, ist hiefür in der Regel die Staats  -  anwaltschaft zuständig. Diese übermittelt die Medienmitteilung auch dem  angerufenen Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Generalstaatsanwalt erlässt über die Orientierung der Öffentlichkeit  nähere Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Organisation der Archive
                            1  Die Ämter der Staatsanwaltschaft archivieren die Dossiers der abgeschlos  -  senen Strafverfahren sowie die Verwaltungsakten, die für die Geschichte der  Staatsanwaltschaft von Nutzen sind und von dieser nicht mehr dauernd be  -  nötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die reglementarischen Bestimmungen des Kantonsgerichts über die Ar  -  chivierung der an die Gerichte überwiesenen Fälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die auf elektronischen Datenträgern erfassten Daten werden durch das  Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Ar  -  chivierung vom 9. Oktober 2008 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsleitung weist die Archivierung der abgeschlossenen Dossiers dem  administrativen Personal zu. Der dossierführende Staatsanwalt überwacht  die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Generalstaatsanwalt:  a)  kontrolliert die Anwendung der Vorschriften über die Archivierung;  b)  erlässt die zur Vollziehung der Archivierungsvorschriften erforderlichen  Weisungen und Massnahmen;  c)  *  konsultiert soweit erforderlich das Staatsarchiv des Kantons Wallis als  spezialisiertes Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Aufbewahrungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich werden die Akten mindestens bis zum Ablauf der Verfol  -  gungs- und Vollstreckungsverjährung aufbewahrt (Art. 103 Abs. 1 StPO).  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Strafakten sind auf jeden Fall in den Archiven der Staatsanwalt  -  schaft während 20 Jahren ab dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens  zu hinterlegen:  *  a)  *  die Akten der Verfahren, welche mit Nichtanhandnahme, Einstellung  oder Strafbefehl abgeschlossenen wurden und die nicht an die Partei  -  en zurückgesandt wurden (Art. 103 Abs. 2 StPO);  b)  *  die Akten der Verfahren, welche mit selbständigen nachträglichen Ent  -  scheiden abgeschlossen wurden (Art. 363 Abs. 2 StPO);  c)  *  Akten in Verfahren zur Abgrenzung der Zuständigkeit und zur Festset  -  zung des Gerichtsstandes sowie in Rechtshilfeverfahren erstellt wor  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die Akten archivwürdig sind, sind diejenigen Strafverfahren während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Jahren zu archivieren, welche einen historischen oder wissenschaftlichen  Wert haben. Einen solchen Wert haben Akten, welche Morde betreffen so  -  wie sämtliche Verfahren, welche eine Verjährung von 30 Jahren haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unverjährbare Verfahren haben eine eigene archivarische Behandlung. Sie  haben eine unbegrenzte Aufbewahrungsdauer, damit eine jederzeitige Wie  -  deraufnahme möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   die   Geschichte   und   Entwicklung   der   Staatsanwaltschaft   wichtige  administrative Akten werden dann archiviert, wenn sie archivwürdig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vernichtung oder Überführung ins Kantonsarchiv *
                            1  Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäss Artikel 26 des vorliegenden  Reglements sind diejenigen Akten, welche nicht ans Staatsarchiv übermittelt  werden müssen zu vernichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser die durch Strafbefehl erledigten Verfahren, sind archivwürde Ver  -  fahren, nach einer Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren dem Staatsarchiv zu  übermitteln (Art. 42 GIDA).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfahren, welche durch Strafbefehl erledigt wurden, sind nach einer Auf  -  bewahrungsdauer von 20 Jahren für ordentliche Verfahren und nach 30  Jahren bei archivwürdigen Verfahren zu vernichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vernichtung sämtlicher Verfahrensakten unterliegen der Bewilligung  durch das Staatsarchiv Wallis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aus historischen Gründen, wird eine Auswahl von Verfahrensakten ins  Staatsarchiv Wallis nach der Aufbewahrungsdauer, gemäss Artikel 26 des  vorliegenden Reglements. Es handelt sich dabei um die ersten 5 Verfah  -  rensakten von jedem Monat von jedem Amt unabhängig von der Art des  Verfahrens. Die an die Gerichte übermittelten Verfahren sind in dieser Aus  -  wahl nicht enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Einsichtnahme in die archivierten Akten
                            1  Für die Einsicht in die Akten der laufenden Verfahren gelten die Bestim  -  mungen der Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einsichtnahme in die archivierten Akten gelten die Bestimmungen  der Artikel 369 StGB und Artikel 103 StPO sowie des Gesetzes über die In  -  formation der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9.  Oktober 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Entrée en vigueur
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt am 3. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.01.2011  03.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 2/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.06.2017  Art. 2a  eingefügt  BO/Abl. 24/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.06.2017  Art. 2b  eingefügt  BO/Abl. 24/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.06.2017  Art. 2c  eingefügt  BO/Abl. 24/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.06.2017  Art. 2d  eingefügt  BO/Abl. 24/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.06.2017  Art. 18a  eingefügt  BO/Abl. 24/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 2d Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 5 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 10  Titel geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 11 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 12 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 18 Abs. 8  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 18a  Titel geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 18a Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 22 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 23 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 25 Abs. 5, c)  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26  Titel geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 1, a)  aufgehoben  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 1, c)  aufgehoben  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 2, a)  eingefügt  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 2, b)  eingefügt  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 2, c)  eingefügt  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 26 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 27  Titel geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 27 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 27 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 27 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 27 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.09.2021  Art. 27 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2021-154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2022  01.12.2022  Art. 20a  eingefügt  RO/AGS 2022-096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  03.01.2011  03.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 2/2011