Dekret über die Begnadigung
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die Begnadigung  Vom 17. März 1981 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  19  des  Gese  tzes  über  die  Strafrechtspflege  (Strafprozessordnung,  StPO) vom 11. November 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Arten und Umfang der Begnadigung
                            1    Durch  Begnadigung  können  alle  durch  rechtskräftiges  Urteil  auferlegten  Strafen  ganz  oder  teilweise  erlassen  oder  die  Stra  fen  in  mildere  Strafarten  umgewandelt  werden (Art. 383 Abs. 1 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang de  r Begnadigung (Art. 383 Abs. 2 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bedingte Begnadigung
                            und Widerruf der Begnadigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Begnadigung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  den  Widerruf  der  bedingten  Begnad  igung  befindet  die  Behörde,  welche  die  Begnadigung gewährt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen  de  s  Art.  42–46  StGB  über  den  bedingten  Strafvollzug  sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begnadigungsgesuch
                            1   Das Begnadigungsgesuch kann von der verurt  eilten Person, von de  ren gesetzlichen  Vertretung  und,  mit  Einwilligung  der  veru  rteilten  Person,  von  deren  Verteidigung,  deren Ehegatten und Ehegattin oder deren  eingetragenem Partner und eingetragenen  Partnerin gestellt werden  (Art. 382 Abs. 1 StGB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  251.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politi-  schen  Verbrechen  oder  Vergehen  zusamme  nhängen,  ist  überdies  der  Regierungsrat  zur Einleitung des Begnadigungsverfahren  s befugt (Art. 382 Abs. 2 StGB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Form
                            1  schaft und Inneres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufschiebende Wirkung
                            1   Das Begnadigungsgesuch eine  s Verurteilten, der sich wegen dieser Sache schon in  Haft befindet, hat keine aufschiebende  Wirkung in Bezug auf den Strafvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  allen  anderen  Fällen  kann  das  Departement  Volkswirtschaft  und  Inneres  von  sich  aus  oder  auf  begründetes  Gesuch  hin  die  aufschiebende  Wirkung  erteilen,  so-  fern das Begnadigungsgesuch innert 30 Ta  gen nach der ersten Vorladung zum Straf-  antritt eingereicht wird oder die Au  fschubsgründe erst danach eintreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Vorbehandlung des Gesuches
                            1    Das  Departement  Volkswirtschaft  und  I  nneres  beschafft  die  zur  Beurteilung  des  Gesuchs  notwendigen  Unterlagen  und  erste  llt  zuhanden  der  Kommission  für  Justiz  Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aktenzirkulation
                            1   Der Präsident der Kommission für Justiz  setzt die Akten bei mindestens drei Mit-  gliedern der Kommission in Zirkul  ation und bestimmt den Referenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  dieser  drei  Kommissionsmitglieder  erstattet  schriftlich  einen  begründeten  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verfahren vor der Kommission für Justiz
                            1    Die  Kommission  für  Justiz  ist  beschlussf  ähig,  wenn  wenigstens  zwei  Drittel  ihrer  Mitglieder anwesend sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Behandlung eines Gesuches müssen  der Referent und ein weiteres vorberaten-  des Kommissionsmitglied anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Begnadigung oder zur Stellung eines entsprechenden Antrages an den Grossen  Rat bedarf es der Zustimmung von zwei   Dritteln der anwesenden Kommissionsmit-  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Protokoll der Kommission für Justiz
                            1    Über  die  Verhandlung  der  Kommission  für  Justiz  ist  ein  Beschlussprotokoll  zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Eröffnung im Grossen Rat
                            1   Der Präsident des Grossen Rates gibt in   der Traktandenliste bekannt, dass das Be-  schlussprotokoll  der  Kommissi  on  für  Justiz  und  die  Akten  ab  sofort  beim  Parla-  mentsdienst zur Einsichtnahme aufliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Am Tag der Verhandlung gibt der Präsid  ent der Kommission für Justiz ohne weite-  re  Angaben  die  Zahl  der  Entscheide  beka  nnt,  welche  die  Kommission  in  eigener  Kompetenz  gefällt  hat,  mit  dem  Hinweis,    dass  der  Grosse  Rat  durch  besonderen  Beschluss  den  Entscheid  über  ein  einzelnes  Gesuch  oder  mehrere  Gesuche  an  sich  ziehen  kann.  Macht  der  Grosse  Rat  von  dies  em  Recht  keinen  Gebrauch,  bleibt  es  beim Entscheid der Kommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hierauf eröffnet der Präsident der Kommissi  on für Justiz in den Fällen, die in die  ordentliche  Entscheidungsbefugnis  des  Gro  ssen  Rates  gehören,  sowie  in  jenen,  die  der  Grosse  Rat  gemäss  Absatz  2  an  sich    gezogen  hat,  das  Kommissionsprotokoll,  indem  er  ohne  Angaben  der  Personalien  des  Gesuchstellers  die  Delikte,  die  ausge-  fällte  Strafe,  die  ge  ltend  gemachten  Begnadigungsgründe  sowie  die  Anträge  des  Departements  Volkswirtschaft  und  Inneres  und  der  Kommission  für  Justiz  bekannt  gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Begründung der Anträge im Grossen Rat
                            1    Der  gemäss  §  10  Abs.  3  eröffnete  Kommi  ssionsantrag  wird  vor  dem  Rat  nur  be-  gründet, wenn  a)  *      der  Antrag  der  Kommission  mit  demjenigen  des  Departements  Volkswirt-  schaft und Inneres nicht übereinstimmt, oder  b)  ein Mitglied des Grossen Rates dies schriftlich oder mündlich verlangt, oder  c)  die  Kommission  in  Fällen,  die  in  die  ordentliche  Zuständigkeit  des  Grossen  Rates fallen, einen entsprechen  den Beschluss gefasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Eröffnung des Entscheides
                            1   Der Entscheid wird dem Gesuchste  ller ohne Begründung schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entscheide  des  Grossen  Rates  eröffn  et  der  Parlamentsdienst,  jene  der  Kom-  mission für Justiz deren Präsident.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1    Dieses  Dekret  wird  vom  Regierungsrat  zusammen  mit  dem  Gesetz  über  die  Be-  gnadigung vom 17. März 1981  1 )   in Kraft gesetzt und is  t in der Gesetzessammlung  zu publizieren.  Aarau, den 17. März 1981  Präsident des Grossen Rates  M  ÜLLER  Staatsschreiber  S  IEBER  Inkrafttreten: 1. Januar 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  253.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     RRB vom 14. Dezember 1981 (AGS Bd. 10 S. 560)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                14.11.2006 01.01.2007 Ingress geändert AGS 2006 S. 254
14.11.2006 01.01.2007 § 1 totalrevidiert AGS 2006 S. 254
14.11.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 3 geändert AGS 2006 S. 254
14.11.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 254
14.11.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 3 aufgehoben AGS 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 4 totalrevidiert AGS 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 2 geändert AGS 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 6 totalrevidiert AGS 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 9 totalrevidiert AGS 2006 S. 255
14.11.2006 01.01.2007 § 10 totalrevidiert AGS 2006 S. 256
14.11.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2006 S. 256
14.11.2006 01.01.2007 § 12 Abs. 2 geändert AGS 2006 S. 256
16.03.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2010/5-5
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle  Ingress  14.11.2006  01.01.2007  geändert  AGS 2006 S. 254