Verordnung über den buchhalterischen und finanziellen Übergang zwischen dem Gesundheitsnetz Wallis und den Krankenanstalten
                            - 1 -  Verordnung  über den buchhalterischen und finanziellen  Übergang zwischen dem Gesundheitsnetz Wallis  und den Krankenanstalten  vom 12. November 2003  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Bestimmungen  des  Dekrets  über  das  Gesundheitsnetz  Wallis  vom  4.September  2003,  insbesondere  die  Artikel  17  Buchstabe  hund  18  Absatz 1;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Die  vorliegende  Verordnung  gilt  für  alle  Krankenanstalten  und  medizinisch-technischen Institute in der Zuständigkeit des GNW (nachstehend  die Anstalten), die in Artikel 5 Absatz 1 des Dekrets vom 4. September 2003  über das GNW (nachstehend das Dekret) angeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern  die  Bestimmungen  der  vorliegenden  Verordnung,  insbesondere  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts,  die  Verpflichtungen  der  Anstalten  vor  dem  Inkrafttreten   des   Dekrets   sowie   die   Verpflichtungen   in   Bezug   auf   die  Verwaltung   von   Vermögenswerten   betreffen,   die   in   keinem   direkten  Zusammenhang  mit  den  Spitalaktivitäten  in  der  Zuständigkeit  des  GNW  stehen,    muss    die    Rechtsstellung    der    Anstalten    vor    diesem    Datum  berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Verpflichtungen  der  Anstalten  für  die  Spitaltätigkeiten  in  der  Zuständigkeit  des  GNW  nach  Inkrafttreten  des  Dekrets  betreffen,  können  die  Anstalten  nachstehend  als  Spitalzentren bzw. Leistungszentren bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            Die  vorliegende  Verordnung  präzisiert  die  zwischen  dem  GNW  und  den  Anstalten  zu  regelnden  Übergangsmodalitäten  zum  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Dekrets,  in  Bezug  auf  alle  Aktiven  und  Passiven  der  berücksichtigten Betriebsausgaben, insbesondere:  -  den Rechnungsabschluss der Anstalten auf den 31. Dezember 2003;  -  die  vorgesehenen  Verfahren  für  die  Tilgung  der  bis  zu  diesem  Datum  eingegangenen   Verpflichtungen.   Die   zu   diesem   Datum   vorgetragenen  Betriebsergebnisse fallen nicht in die Zuständigkeit der GNW;  -  die Rechnungseröffnung durch das GNW am 1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Rechnungsabschluss der Anstalten per 31.  Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechnungsabschluss für das Geschäftsjahr 2003
                            1  Jede Anstalt erstellt für das Geschäftsjahr 2003 einen Geschäftsbericht, der  aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresrechnung besteht aus der Gewinn- und Verlustrechung, der Bilanz  und einer finanziellen Beilage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterbreitung der Jahresrechnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1Die  Jahresrechnung  2003  wird  gemäss  der  Struktur  des  harmonisierten  Buchungsplans  H+    (Buchungsplan  des  Verbands  Schweizer  Spitäler  und  Buchungsplan des GNW) vorgelegt. Sie umfasst das Budget 2003, die Zahlen  für das Geschäftsjahr 2003 und die Zahlen für das Geschäftsjahr 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresrechnung 2003 wird unter Einhaltung folgender Prinzipien erstellt:  a)  Vollständigkeit der Jahresrechnung;  b)  Klarheit der Informationen;  c)  Kontinuität der Präsentation und Bewertung;  d)  Verbot  der  Ausgleichung  zwischen  Aktiven  -  Passiven  und  Kosten  -  Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die finanzielle Beilage
                            Die finanzielle Beilage enthält u.a. die folgenden Informationen:  a)  den   Gesamtbetrag   von   Bürgschaftsleistungen,   Garantieverpflichtungen  und Begründungen von Pfandrechten zugunsten von Dritter;  b)  den  Gesamtbetrag  der  Verbindlichkeiten  aufgrund  von  Mietkauf-(Leasing-)Verträgen, die in der Bilanz nicht ausgewiesen sind;  c)  die Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;  d)  alle  Informationen,  die  für  das  richtige  Verständnis  der  Jahresrechnung  relevant sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inventar des Umlaufvermögens
                            1  Jede  Krankenanstalt  erstellt  für  jeden  Posten  des  Umlaufvermögens  ein  detailliertes  und  unterzeichnetes  Inventar.  Es  führt  eine  materielle  Kontrolle  der Kassa und der verschiedenen Lager durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Inventare  des  Umlaufvermögens  müssen  gemäss  den  Bewertungsprinzipien,  die  nachstehend  in  Artikel  7  vorgesehen  sind,  in  Beträgen angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inventar-Beträge müssen dem GNW spätestens am 15. Januar 2004 zur  Genehmigung   vorgelegt   und   dann   zur   Information   an   das   Departement  weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bewertung der Lager
                            1  Die  Lager  der  Anstalten  werden  höchstens  zu  ihrem  Anschaffungspreis  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   die   Anschaffungspreise   höher   sind   als   der   Verkehrswert   des  Aktivums,  werden  die  wirtschaftlich  notwendigen  Wertminderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lageranpassungen und die Wertberichtigungen werden in der Gewinn-  und Verlustrechnung für das Jahr 2003 separat verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inventar der Infrastrukturen
                            Die   Verpflichtungen   der   Anstalten   in   Bezug   auf   das   Inventar   der  Infrastrukturen  sind  in  Artikel  2  der  Verordnung  über  die  Modalitäten  der  Zurverfügungstellung   der   Infrastrukturen   der   Anstalten   an   das   GNW  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Berücksichtigung der stationären Patienten zum Abschlussdatum
                            1  Alle  bis  zum  31.  Dezember  2003  erbrachten  Leistungen  werden  von  den  Anstalten vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 fakturiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  ab  dem  1.  Januar  2004  erbrachten  Patientenleistungen  werden  vom  GNW fakturiert. Die zum Abschlussdatum für stationär behandelte Patienten  erbrachten  Leistungen,  die  keine  Teilfakturierung  erlauben,  werden  zum  Zeitpunkt der Spitalentlassung des Patienten vom GNW fakturiert. Der auf die  jeweilige Anstalt entfallende Anteil wird ihr vom GNW abgetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewertung  der  in  Absatz  2  festgelegten  Einnahmen  für  die  am  31.  Dezember   2003   stationär   behandelten   Patienten   wird   gemäss   folgenden  Modalitäten vorgenommen:  a)  für  die  Patienten,  bei  denen  für  die  Verrechnung  nach  dem  System  der  Tagespauschalen erfolgt, verbucht die Anstalt den auf die Periode vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 entfallenden Betrag;  b)  für  die  Patienten,  bei  denen  die  Verrechnung  nach  dem  Prinzip  der  Leistungsfall-Pauschalen  (oder  in  einer  anderen  Form  von  Pauschalen)  erfolgt,    verbucht    die    Anstalt    den    Betrag,    der    50    Prozent    der  Gesamtpauschale entspricht;  c)  für  die  Patienten  in  halbprivaten  oder  privaten  Abteilungen  wird  die  Beteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten der Spitalbehandlung, je  nach  Tag  der  Spitalaufnahme,  gemäss  dem  Bundesgesetz  vom  21.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 über die Anpassung der kantonalen Beteiligungen an den Kosten der  stationären Behandlungen in dem Kanton gemäss dem Bundesgesetz über  die Krankenversicherung bestimmt. Die Anstalt verbucht den Betrag, der  auf  die  Periode  vor  dem  31.  Dezember  2003  entfällt,  gemäss  den  oben  unter den Buchstaben a und b beschriebenen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Richtlinie des GNW legt die Anwendungsmodalitäten der vorliegenden  Bestimmung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Definitive Tarife für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2003
                            erbracht wurden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fakturierung von Leistungen, die bis 31. Januar 2003 erbracht wurden,  für  die  aber  zum  Zeit  des  Abschlusses  die  Tarife  noch  nicht  feststanden,  erfolgt durch die Anstalten, sobald die definitiven Tarife bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichungen infolge von Tarifänderungen gehen zugunsten oder zu Lasten  der Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rückstellungen für das Umlaufvermögen
                            1  Die   erforderlichen   Rückstellungen   für   die   vorhersehbaren   Verluste   der  Posten  des  Umlaufvermögens  werden  geprüft  und  angepasst.  Es  werden  insbesondere die Rückstellungen für die Verluste durch Gläubiger oder durch  die Wertminderung von Wertschriften geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückstellungen als Reserve werden nicht anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verbuchten Rückstellungen werden wirtschaftlich begründet und separat  dokumentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verbuchung der transitorischen Aktiven und -Passiven
                            Nach  den  Grundsätzen  der  Vollständigkeit  der  Jahresrechnungen  und  des  Anschlusses an den Buchungszeitraum werden alle vorläufigen Aktiven und  Passiven   (zu   zahlende   Kosten   und   zukünftige   Einnahmen)   sowie   die  vorweggenommenen Aktiven und Passiven (im Voraus bezahlte Kosten und  im Voraus erhaltene Einnahmen) verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ergebnis des Geschäftsjahrs 2003 und der früheren Geschäftsjahre
                            Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2003 gibt Aufschluss über das  Geschäftsergebnis dieses Zeitraums. Die kumulierten Ergebnisse der früheren  Geschäftsjahre werden in der Bilanz der einzelnen Anstalten vorgetragen. Das  Ergebnis   des   Geschäftsjahrs   2003   wird   in   der   Bilanz   separat   von   den  kumulierten früheren Ergebnissen vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kostenträgerrechnung
                            Jede   Anstalt   übergibt   dem   GNW   spätestens   per   30.   April   2004   eine  Kostenträgerrechnung für das Geschäftsjahr 2003 gemäss den Anforderungen  der   Verordnung   des   Bundesrats   über   die   Kostenermittlung   und   die  Leistungserfassung  durch  Spitäler  und  Pflegeheime  in  der  Krankenversicherung   (VKL)   und   der   Richtlinie   des   GNW   über   die  Rechnungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Prüfung der Jahresrechnung 2003
                            1  Jede    Anstalt    lässt    den    gesamten    Geschäftsführungsbericht    für    das  Geschäftsjahr  von  einem  qualifizierten  Revisor  prüfen.  Die  Revision  wird  gemäss   vorliegender   Verordnung   und   den   in   der   Schweiz   geltenden  Berufsnomen   durchgeführt.   Die   Kontrollstelle   übergibt   dem   GNW   ein  Exemplar seines detaillierten Berichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfung  der  Jahresrechnung  2003  durch  einen  qualifizierten  Revisor  ersetzt  in  keiner  Weise  die  gesetzlichen  Kontrollen,  für  die  das  GNW,  das  Departement und das kantonale Finanzinspektorat zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Vorgesehene Verfahren für die Erledigung  auf den 31.Dezember 2003 von  Verbindlichkeiten, welche durch die Anstalten  eingegangen worden sind
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Haftung für die eingegangenen Verbindlichkeiten
                            1  Jede Anstalt haftet für die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten bis zum  Rechnungsabschluss  2003  und  übernimmt  die  Verpflichtungen,  die  sich  aus  ihren Verbindlichkeiten ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf    den    1.    Januar    2004    haftet    jede    Anstalt    weiterhin    für    die  Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf die Verwaltung von Gütern eingeht,  die  in  keinem  direkten  Zusammenhang  mit  den  Spitaltätigkeiten  in  der  Zuständigkeit des GNW stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fakturierung von Leistungen zugunsten von Patienten, die zum
                            Abschlussdatum stationär behandelt wurden  Die   Fakturierung   der   Leistungen   zugunsten   von   Patienten,   die   zum  Abschlussdatum   stationär   behandelt   wurden   und   die   Rückerstattung   der  Beträge   an   die   verschiedenen   Anstalten   werden   gemäss   Artikel   9   der  vorliegenden Verordnung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Liquidation von in der Bilanz ausgewiesenen Posten
                            1  Ab  1.  Januar  2004  liquidiert  jede  Anstalt  die  betrieblichen  Aktiven  und  Passiven, die berücksichtige Kosten betreffen, und behält in ihrer Buchhaltung  insbesondere folgende Posten:  a)  die Infrastrukturen und Investitionen, die dem GNW gratis zur Verfügung  gestellt werden, sowie die diesbezüglichen Passiven;  b)  die   dem   GNW   nicht   übergebenen   Infrastrukturen   und   Investitionen  gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Zurverfügungstellung  von  Infrastrukturen  von  Spitälern  und  medizinisch-technischen  Instituten  (Personalgebäude und Gebäude, die nicht für den Spitalbetrieb dienen) an  das GNW und die diesbezüglichen Passiven;  c)  die  nicht  berücksichtigten,  in  der  Bilanz  aktivierten  Investitionsausgaben  und die diesbezüglichen Passiven;  d)  das Eigenkapital der Anstalt;  e)  die  Mittel  mit  Schenkungs-  oder  Vermächtnis-Charakter  ohne  besondere  Zweckbestimmung. Die besonderen Zwecken gewidmeten Mittel werden  vom    GNW    übernommen,    das    sie    der    ursprünglich    vorgesehenen  Verwendung zuführt;  f)  die Pauschal-Stabilisierungsfonds gemäss Artikel 30 der Verordnung über  das Gesundheitsnetz Wallis;  g)  die unter Buchstabe b definierten infrastruktur- und investitionsbezogenen  Einnahmen und Ausgaben;  h)  die  vorgetragenen  Ergebnisse  früherer  Geschäftsjahre  und  die  diesbezüglichen Passiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anstalten  werden  dazu  verpflichtet,  Bilanzen  und  Rechnungen  der  Jahresergebnisse zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Operative Verpflichtungen aus früheren Geschäftsjahren
                            Jede Anstalt übernimmt die Verpflichtungen, die sich aus den Aktivitäten des  Jahres 2003 und der früheren Jahre ergeben, insbesondere:  a)  Durchführung der Abrechnungen der Sozialabgaben für ihr Personal und  Übernahme der diesbezüglichen Verpflichtungen;  b)  Durchführung  der  erforderlichen  Abrechnungen  bei  der  Bundesfinanzverwaltung  (MWSt,  Verrechnungssteuer  etc.)  und  Übernahme der diesbezüglichen Verpflichtungen;  c)  Durchführung   der   erforderlichen   Abrechnungen   bei   der   kantonalen  Steuerverwaltung  (Quellensteuer  des  Personals,  direkte  Steuer  etc.)  und  Übernahme der diesbezüglichen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einkassieren der erbrachten Leistungen und Rückzahlung von
                            Schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede   Anstalt   kassiert   unter   ihrer   eigenen   Verantwortung   die   bis   31.  Dezember  2003  erbrachten  Leistungen  ein  und  kommt  den  bis  zu  diesem  Datum  eingegangenen  Verpflichtungen  nach.  Vorbehalten  sind  die  Bestimmungen  betreffend  die  transitorischen  Posten  sowie  die  Verrechnung  von Leistungen, die zum Abschlussdatum noch im Gange waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   finanziellen   Lasten   infolge   von   Verpflichtungen,   die   vor   dem  Rechnungsabschluss  2003  eingegangen  wurden,  werden  von  den  Anstalten  getragen.   Das   Gleiche   gilt   für   die   finanziellen   Lasten   aufgrund   von  Verpflichtungen die nach dem Rechnungsabschluss 2003 eingegangen wurden  und die Verwaltung von Vermögenswerten betreffen, die in keinem direkten  Zusammenhang  mit  den  Spitaltätigkeiten  in  der  Zuständigkeit  des  GNW  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald  alle  aus  der  Betriebstätigkeit  resultierenden  Aktiven  vereinnahmt  wurden  und  alle  aus  der  Betriebstätigkeit  resultierenden  Passiven  zurückgezahlt  wurden,  erstellt  jede  Anstalt  eine  Ergebnisrechnung  für  den  Zeitraum  vom  1.  Januar  2004  bis  zur  Tilgung  aller  Verpflichtungen.  Der  Gewinn  oder  Verlust  nach  der  Liquidation  des  Betriebs  fällt  den  einzelnen  Anstalten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls  sich  die  Liquidierung  des  Betriebs  in  die  Länge  zieht,  werden  die  Anstalten  dazu  angehalten,  Zwischenbilanzen  und  jährliche  Ergebnisrechnungen bis zur vollständigen Tilgung aller Verbindlichkeiten zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Buchhalterisches Vorgehen für die Übernahme verschiedener
                            Aktiven und Passiven durch das GNW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Anstalt führt in ihrer Buchhaltung ein oder mehrere Verbindungskonten  und   verbucht   die   Übernahmevorgänge   der   verschiedenen   Aktiven   und  Passiven   durch   das   GNW.   Das   GNW   verbucht   diese   verschiedenen  Buchungen auf den entsprechenden Konten separat für jede Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   Übertragungen   von   betrieblichen   Aktiven   und   Passiven   und   alle  finanziellen  Flüsse  infolge  dieser  Übertragungen  werden  auf  diesen  Konten  verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Transitorische Posten 2003-2004
                            1  Die Übernahme der durch das GNW berücksichtigten Aktiven und Passiven  sowie die transitorischen Posten sind Gegenstand einer Richtlinie des GNW.  Die   von   den   Anstalten   zur   Finanzierung   der   vorgetragenen   Verluste  gemachten Schulden werden in keinem Fall vom GNW übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richtlinie wird insbesondere die folgenden Elemente behandeln:  a)  die Übernahme der verfügbaren liquiden Mittel per 31. Dezember 2003;  b)  die Übernahme der Lagerbestände und deren Bezahlung;  c)  die Fakturierung der ab 1. Januar 2004 stationär behandelten Patienten und  die Abtretung des dem vorhergehenden Zeitraum entsprechenden Betrags  an die Anstalt;  d)  die Übernahme zweckgebundener Mittel;  e)  die Übernahme von betriebsnotwendigen Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Rechnungseröffnung durch das GNW per 1.  Januar 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Erfassung der Buchhaltung
                            Auf   den   1.   Januar   2004   werden   die   buchhalterischen   Schriften   in   den  verschiedenen  Krankenanstalten  bzw.  Leistungszentren  gemäss  den  Anordnungen und Richtlinien des GNW erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Finanzierung des Umlaufvermögens
                            Das  GNW  bewertet  den  finanziellen  Bedarf  aller  Anstalten,  die  in  seinen  Zuständigkeitsbereich fallen. Es sorgt für die Beschaffung der Mittel, die für  die   Gewährleistung   des   Betriebs   erforderlich   sind,   und   gewährt   jeder  Krankenanstalt bzw. jedem Leistungszentrum die für die Deckung ihres/seines  spezifischen Bedarfs erforderlichen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen
                            Das GNW sorgt für die Erfüllung aller für das GNW geltenden gesetzlichen  Bestimmungen    sowie    der    vertraglichen    Verpflichtungen,    insbesondere  betreffend:  a)  den Arbeitnehmerschutz;  b)  das öffentliche Beschaffungswesen;  c)  die direkte und indirekte Besteuerung;  d)  die Modalitäten für die Übertragung und Anpassung bestehender Verträge  (Versicherung, Leasing, Wartung etc.);  e)  das Handelsregister;  f)  die Modalitäten für die Übertragung von Abonnements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kontenplan
                            Der einheitliche Kontenplan « H+ » (Buchungsplan des Verbands Schweizer  Spitäler und Buchungsplan des GNW) wird für die Rechnungseröffnung per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Rechnungseröffnung auf den 1. Januar 2004
                            Für   die   Erstellung   der   Jahresrechnungen   2004   liefert   das   GNW   jeder  Krankenanstalt  bzw.  jedem  Leistungszentrum  vollständige  Richtlinien,  in  denen die Verfahren für die Rechnungsführung, die Direktion und die Leitung  des Betriebs enthalten sind. Sie betreffen insbesondere:  a)  den einheitlichen Buchungsplan;  b)  die buchhalterische Bearbeitung;  c)  die buchhalterische Evaluation;  d)  das Konsolidierungsverfahren;  e)  die Debitorenbuchführung;  f)  die Kreditorenbuchführung;  g)  die Lagerbuchführung;  h)  die Fakturierung der Leistungen;  i)  die Buchführung und Verwaltung der liquiden Mittel;  j)  die Einkassierung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenträgerrechnung
                            1  Ergänzend  zur  Finanzbuchhaltung  führt  jede  Krankenanstalt  bzw.  jedes  Leistungszentrum  gemäss  den  Richtlinien  des  GNW  eine  Kostenträgerrechnung. Diese liefert die obligatorischen Informationen, die im  Handbuch für Buchführung nach Kostenstellen und Kostenträger der Walliser  Anstalten   sowie   im   VKL   vorgesehen   sind.   Darüber   hinaus   ist   eine  Konsolidierung der diesbezüglichen Informationen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je    nach    den    spezifischen    Bedürfnissen    und    der    Entwicklung    der  einschlägigen  Gesetzgebung  nimmt  das  GNW  eine  periodische  Prüfung  und  Anpassung  des  Handbuchs  für  die  Buchführung  nach  Kostenstellen  und  Kostenträger der Walliser Anstalten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Unterbreitung der Betriebsergebnisrechnungen und der Bilanzen
                            Das GNW unterbreitet dem Departement für jede Krankenanstalt bzw. jedes  Leistungszentrum eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz und  eine  konsolidierte  Betriebsergebnisrechnung.  Zu  diesem  Zweck  führt  es  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 eine geeignete Struktur ein, die es gestattet, die notwendigen  Informationen zu sammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Eröffnungsbilanz
                            1  Das GNW unterbreitet dem Departement eine Eröffnungsbilanz per 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004, in der im Einzelnen ausgewiesen sind:  a)  die verschiedenen von der jeweiligen Anstalt übernommenen Aktiven und  Passiven;  b)  die gegenüber jeder Anstalt eingegangenen Verbindlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   GNW   unterbreitet   die   Eröffnungsbilanz   einem   fachlich   besonders  qualifizierten Revisor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Eröffnungsbilanz  und  der  detaillierte  Revisionsbericht  werden  dem  Departement auf den 30. Juni 2004 übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 9 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Geschäftsbericht und Jahresrechnung
                            1  Für   jedes   Kalenderjahr   legt   das   GNW   einen   Geschäftsbericht,   alle  Jahresrechnungen  und  einen  durch  einen  besonders  qualifizierten  Revisor  erstellten Revisionsbericht gemäss den Anweisungen des Departements vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   diesen   Dokumenten   sind   pro   Krankenanstalt   bzw.   Leistungszentrum  detailliert auszuweisen:  a)  die Kosten für Renovation und den Umbau der zur Verfügung gestellten  Infrastrukturen,  b)  die Betriebsausgaben und -einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Diverse und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Hôpital du Chablais, kantonale Krankenanstalten,
                            medizinisch-technische Institute  Spezifische   Verträge   legen   die   besonderen   Anwendungsmodalitäten   der  vorliegenden Verordnung für folgende Bereiche fest:  a)  das Spital des Chablais (Vertrag zwischen den Gesundheitsdepartementen  der Kantone Waadt und Wallis, dem GNW und dem Spital des Chablais);  b)  die  kantonalen  Krankenanstalten  (Vertrag  zwischen  dem  Departement,  dem GNW und den kantonalen Krankenanstalten);  c)  die  medizinisch-technischen  Institute  (Vertrag  zwischen  dem  Departement, dem GNW und den medizinisch-technischen Instituten).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Anwendung
                            1  Die  Anwendung  der  vorliegenden  Verordnung  ist  Aufgabe  des  Departements, das die zweckdienlichen Richtlinien erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  verschiedenen  Richtlinien  des  GNW,  welche  die  Bestimmungen  des  Staatsrates  und  des  Departements  präzisieren,  werden  dem  Departement  zur  Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rechtsmittel
                            1  Vorbehaltlich  besonderer  Bestimmungen  der  eidgenössischen  und  kantonalen   Gesetzgebung   gelten   für   die   Beschlüsse   des   GNW,   des  Departements  und  des  Staatsrats  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das im VVRG vorgesehene Einspracheverfahren gilt für die Beschlüsse des  GNW und des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen dem GNW und den Anstalten über  die  Anwendung  der  vorliegenden  Verordnung  entscheidet  das  Departement.  Die Entscheide des Departements können Gegenstand eines Rekurses sein, der  beim Staatsrat innerhalb der Fristen und in der Form einzureichen ist, die im  VVRG vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft und hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie das Dekret vom 4. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Während der Gültigkeitsdauer der vorliegenden Verordnung werden alle ihr  widersprechenden  Bestimmungen,  die  zum  Zeitpunkt  des  Rechnungsabschlusses 2003 in Kraft sind, ausgesetzt.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 12. November 2003.  Der Staatsratspräsident:  Jean-Jacques Rey-Bellet  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten