Reglement über die Organisation des Schuljahres
                            - 1 -  Reglement  über die Organisation des Schuljahres  vom 14. März 1973  Der Staatsrat des Kantons Wallis  in  der  Absicht,  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Organisation  des  Schuljahres  zu  vereinheitlichen  und  sie  gleichzeitig  den  Bedürfnissen  der  Wirtschaft    sowie    gewissen    örtlichen    oder    regionalen    Besonderheiten  anzupassen;  erwägend,  dass  es  angezeigt  ist,  die  in  den  Artikeln  29,  30  und  31  des  Reglements   vom   20.   Juni   1963   über   die   Anstellungsbedingungen   des  Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen festgesetzten  Fristen  für  die  Kündigung,  Bewerbung,  Unterbreitung  durch  die  Schulkommission,  Wahl  durch  die  Gemeinde  und  Regionalschulbehörden,  vorzuverlegen, damit eine bessere Organisation des Schuljahres möglich ist;  eingesehen die Bestimmungen von Artikel 20, 39, 41, 59, 60, 69 und 73 des  Gesetzes   vom   4.   Juli   1962   über   das   öffentliche   Unterrichtswesen   und  derjenigen der Artikel 1, 3 und 14 des Dekretes vom 7. Februar 1973 über die  Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen;  auf Antrag des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dauer des Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Behörde
                            Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 39 und 59 des vorgenannten  Gesetzes obliegt die Festsetzung der Schuldauer dem Gemeinderat, bzw. der  regionalen  Schulkommission.  Jede  Verlängerung  der  Schuldauer  ist  dem  Erziehungsdepartement (Departement) bis spätestens zum 10. Juli zu melden.  Änderungen der Schuldauer im Verlaufe des Schuljahres sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schulfreie Tage und Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wöchentliche schulfreie Tage
                            Wöchentliche  schulfreie  Tage  sind  in  der  Regel  der  Mittwoch-  und  der  Samstagnachmittag.  Gestützt  auf  ein  von  der  Gemeinde  oder  der  Schule  bis  zum   10.   Juli   eingereichtes   schriftlich   begründetes   Gesuch   kann   das  Erziehungsdepartement andere wöchentliche schulfreie Tage gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuteilung der Unterrichtsstunden
                            Die   Schulkommissionen,   die   Schulleitungen   und   die   Inspektoren   achten  darauf,   dass   die   Zuteilung   der   Wochenstunden   in   erster   Linie   den  Forderungen  einer  vernünftigen  Erziehung  entspricht.  Um  Überforderungen  zu  vermeiden,  soll  das  tägliche  Programm  den  geistigen  und  körperlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  Fähigkeiten  der  Schüler  Rechnung  tragen.  Aus  diesem  Grunde  sieht  das  Programm  für  die  Halbtage,  die  den  freien  Mittwoch-  und  Samstagnachmittagen vorausgehen, mindestens drei Unterrichtsstunden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ferien und besondere schulfreie Tage
                            Die  Weihnachts-  und  Osterferien  sowie  die  freien  Tage  an  Allerheiligen,  in  der   Fastnachtszeit   und   am   Pfingstmontag   werden   alljährlich   durch   das  Departement bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Andere schulfreie Tage
                            Nebst  den  vorerwähnten  schulfreien  Tagen  und  Ferien  haben  die  Schulen  noch Anrecht auf vier zusätzliche schulfreie Tage, die von den Rektoren, den  Direktoren oder den Schulkommissionen entsprechend den Bedürfnissen der  Wirtschaft oder den örtlichen und regionalen Verhältnissen festgesetzt werden  können. Der schulfreie Tag, der gewöhnlich auf den Schulspaziergang folgt,  kann nicht zusätzlich gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abweichungen
                            Das   Departement   kann   Rektoren,   Direktoren   und   Schulkommissionen  ermächtigen,  zu  Gunsten  von  schulfreien  Tagen  für  die  landwirtschaftlichen  Arbeiten oder um besonderen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, auf  die  an  Allerheiligen  und  Fastnachten  vorgesehenen  schulfreien  Tage  zu  verzichten sowie die Weihnachtsferien und Osterferien um höchstens je vier  Tage zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schulbeginn und Schulschluss
                            In keinem Falle kann aber der Verzicht auf die unter Artikel 6 vorgesehenen  schulfreien Tage gestattet werden, um das Schuljahr später zu beginnen oder  früher zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erleichterungen
                            Die    in    Artikel    39    des    Gesetzes    vom    4.    Juli    1962    vorgesehenen  Erleichterungen   für   den   Schulbetrieb   liegen   in   der   Zuständigkeit   des  Departements,    das    aufgrund    eines    schriftlich    begründeten,    von    der  Gemeindeverwaltung    nach    Anhören    des    Schulinspektors    eingereichten  Gesuches beschliesst.  Bevor  von  diesen  Erleichterungen  Gebrauch  gemacht  wird,  sind  alle  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 des vorliegenden Reglements vorgesehenen Möglichkeiten der Verschiebung von schulfreien Tagen und Ferien auszuschöpfen.
Art. 9 Vereinheitlichung
                            In  den  Gemeinden  mit  verschiedenen  Schulstufen  sind  die  schulfreien  Tage  und  die  Ferien  im  Einverständnis  mit  den  zuständigen  Schulbehörden  zu  vereinheitlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ferienplan
                            Die  Gemeindeverwaltungen,  die  regionalen  Schulkommissionen  oder  die  Schuldirektionen  haben  bis  spätestens  zum  10.  Juli  dem  Departement  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  Ferienplan mit nachfolgenden Angaben in drei Exemplaren zu unterbreiten:  a)  Dauer des Schuljahres in Wochen berechnet;  b)  Daten der Ferien und der schulfreien Tage;  c)  Die Änderungen und den Ausgleich der schulfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anstellung - Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bewerbung
                            Das  Lehrpersonal  des  Primar-  und  Sekundarschulunterrichtes  muss  seine  schriftliche  Bewerbung  der  Schulkommission  bis  spätestens  zum  15.  Juni  zugehen lassen.  Nach   Ablauf   dieser   Frist   trifft   die   Schulkommission   ihre   Wahl   unter  Berücksichtigung    der    Lehrpatente    und,    soweit    möglich,    der    lokalen  Gegebenheiten.  Die  Schulkommission  unterbreitet  dem  Gemeinderat  bis  zum  25.  Juni  ihre  Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bekanntgabe der Wahlergebnisse
                            Der   Gemeinderat   bringt   dem   Bewerber,   dem   Departement   und   der  Schulkommission  das  Ergebnis  der  Wahl  bis  zum  10.  Juli  schriftlich  zur  Kenntnis.  Bis    zum    gleichen    Zeitpunkt    unterrichtet    die    Schulkommission    einer  Regionalschule  den  Bewerber  und  das  Departement  schriftlich  über  das  Wahlergebnis.  Gegen  die  Beschlüsse  des  Gemeinderates  und  der  regionalen  Schulkommission kann innert zwanzig Tagen beim Departement Einsprache  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kündigung
                            Hat  eine  Gemeindeverwaltung  oder  die  Schulkommission  einer  Regionalschule  triftige  Gründe  für  die  Auflösung  des  Anstellungsverhältnisses, ist die Lehrperson bis spätestens zum 1. Mai davon  in Kenntnis zu setzen.  Die  gleichen  Bestimmungen  gelten  für  eine  Lehrperson,  die  ihr  Anstellungsverhältnis auflösen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Eröffnung neuer Klassen
                            Alle Gesuche um Errichtung neuer Klassen sind mit genauen Angaben über  die   voraussichtliche   Schülerzahl   bis   spätestens   zum   31.   Mai   für   den  Primarunterricht  und  bis  spätestens  zum  10.  Juli  für  den  Sekundarunterricht  dem Departement einzureichen.  Das  Lehrpersonal  für  diese  neuen  Klassen  wird  erst  angestellt,  sobald  die  durch  das  Departement  erteilte  schriftliche  Genehmigung  der  fristgemäss  eingetroffenen Gesuche vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Freie Lehrstellen
                            Freie  Lehrstellen,  welche  von  den  Gemeindeverwaltungen  zur  Bewerbung  ausgeschrieben wurden und keinen Erfolg erzielten, sind dem Departement bis  spätestens zum 25. Juni zu melden. Die Einhaltung dieser Frist ist unerlässlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -  und  soll  es  erlauben,  zur  rechten  Zeit  die  notwendigen  Massnahmen  zu  ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Daten
                            Die Prüfungsdaten werden vom Departement bestimmt und veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abweichungen
                            Für jede Abweichung von den vorliegenden Weisungen muss vorgängig die  schriftliche Bewilligung des Departements eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zusätzliche Weisungen
                            Das Departement kann die Bestimmungen des vorliegenden Reglements durch  Weisungen  an  die  Schulbehörden  oder  an  das  Lehrpersonal  ergänzen  und  genauer umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkraftsetzung
                            Das vorliegende Reglement tritt am 14. März 1973 in Kraft.  Es  werden  im  weitern  alle  dem  vorliegenden  Reglement  zuwiderlaufenden  Bestimmungen aufgehoben.  Das Erziehungsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 14. März 1973.  Der Präsident des Staatsrates:  A. Zufferey  Der Staatskanzler:  G. Moulin